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   EuGH, 20.01.2021 - C-484/19   

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https://dejure.org/2021,322
EuGH, 20.01.2021 - C-484/19 (https://dejure.org/2021,322)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2021 - C-484/19 (https://dejure.org/2021,322)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - C-484/19 (https://dejure.org/2021,322)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lexel

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Besteuerung verbundener Unternehmen - Nationale Steuerregelung, die einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat den Abzug der an eine in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung â€" Art. 49 AEUV â€" Niederlassungsfreiheit â€" Körperschaftsteuer â€" Besteuerung verbundener Unternehmen â€" Nationale Steuerregelung, die einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat den Abzug der an eine in einem anderen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Besteuerung verbundener Unternehmen - Nationale Steuerregelung, die einer Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat den Abzug der an eine in einem anderen Mitgliedstaat ...

  • WM (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verstoß gegen Art. 49 AEUV (Niederlassungsfreiheit) durch nationale Regelung, wonach Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat die an eine in anderem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft derselben Gruppe gezahlten Zinsen nicht in Abzug bringen darf

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Art. 49 AEUV
    Schwedische Regelung zur Begrenzung des Zinsabzugs EU-rechtswidrig

Sonstiges (4)

Papierfundstellen

  • WM 2021, 244
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.02.2018 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-484/19
    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Februar 2018, X und X (C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 39 bis 42), zu den niederländischen Vorschriften über den Zinsabzug ergangen sei, habe der Gerichtshof jedoch entschieden, dass zu einer Gruppe gehörende Gesellschaften mit Sitz außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats nicht von Steuervorteilen ausgeschlossen werden dürften, die nicht speziell an solche Konzernbeitragsregelungen geknüpft seien, und dass die sich aus diesen Vorschriften ergebende unterschiedliche Behandlung eine ungerechtfertigte Beschränkung der Niederlassungsfreiheit darstelle.

    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 32; vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 14, sowie vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 18).

    Eine Ungleichbehandlung aufgrund einer mitgliedstaatlichen Regelung, die für Gesellschaften, die ihre Niederlassungsfreiheit ausüben, nachteilig ist, stellt indes keine Beschränkung dieser Freiheit dar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 167; vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20, sowie vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 20).

    Ob die grenzübergreifende und die interne Situation vergleichbar sind, ist unter Berücksichtigung des Zwecks und des Inhalts der fraglichen nationalen Vorschriften zu ermitteln (Urteil vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV vorgesehenen Niederlassungsfreiheit lässt sich nur mit diesen Gründen rechtfertigen, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55, sowie vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn.46).

    In Anwendung dieser Rechtsprechung hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 2018, X und X (C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 40 und 41), auf das das vorlegende Gericht im Übrigen verweist, entschieden, dass die niederländischen Vorschriften über den Zinsabzug nicht damit gerechtfertigt werden konnten, dass die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gewahrt werden muss.

    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, liegt der Unterschied zwischen den im Rahmen des Urteils vom 22. Februar 2018, X und X (C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110), geprüften und den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vorschriften darin, dass sich die Voraussetzungen des Abzugs nach den Vorschriften, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, danach unterschieden, ob die erworbene Gesellschaft derselben steuerlichen Einheit angehörte wie die erwerbende Gesellschaft.

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-484/19
    Zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann es somit erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch in Bezug auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31, und vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 61).

    Die aus der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten hergeleitete Rechtfertigung ist vom Gerichtshof u. a. anerkannt worden, wenn der Zugang zu einer bestimmten steuerlichen Regelung an ein Sitzerfordernis geknüpft wird, um zu verhindern, dass der Steuerpflichtige nach Belieben bestimmen kann, in welchem Staat ein Gewinn besteuert oder ein Verlust berücksichtigt wird, und die Möglichkeit hat, die Steuerbemessungsgrundlage nach Belieben von einem Mitgliedstaat in den anderen zu verlagern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 56; vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29 bis 33).

    Zwar hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die nicht speziell bezweckt, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Steuer zu umgehen, die normalerweise für Gewinne aus inländischen Tätigkeiten geschuldet wird, von dem in dieser Regelung vorgesehenen Steuervorteil auszuschließen, gleichwohl durch das Ziel der Verhütung von Steuerumgehungen bei einer Gesamtbetrachtung mit dem Ziel der Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Berücksichtigung dieser Rechtfertigungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vom Gerichtshof in sehr speziellen Sachverhalten anerkannt wurde, nämlich wenn die Bekämpfung der Steuerumgehung einen besonderen Aspekt des mit dem Erfordernis, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, verbundenen Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 58 und 59, sowie vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 67).

    Aufgrund dessen konnte der Gerichtshof davon ausgehen, dass die fraglichen Maßnahmen insbesondere in Anbetracht des Erfordernisses, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, gerechtfertigt sein können, obwohl sie sich nicht speziell gegen rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen richteten, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Steuer zu umgehen, die normalerweise für Gewinne aus inländischen Tätigkeiten geschuldet wird (Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 63, und vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 66).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-484/19
    Die aus der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten hergeleitete Rechtfertigung ist vom Gerichtshof u. a. anerkannt worden, wenn der Zugang zu einer bestimmten steuerlichen Regelung an ein Sitzerfordernis geknüpft wird, um zu verhindern, dass der Steuerpflichtige nach Belieben bestimmen kann, in welchem Staat ein Gewinn besteuert oder ein Verlust berücksichtigt wird, und die Möglichkeit hat, die Steuerbemessungsgrundlage nach Belieben von einem Mitgliedstaat in den anderen zu verlagern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 56; vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29 bis 33).

    Es ist jedoch hervorzuheben, dass die Berücksichtigung dieser Rechtfertigungsgründe im Rahmen einer Gesamtbetrachtung vom Gerichtshof in sehr speziellen Sachverhalten anerkannt wurde, nämlich wenn die Bekämpfung der Steuerumgehung einen besonderen Aspekt des mit dem Erfordernis, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, verbundenen Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 58 und 59, sowie vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 67).

    Verhaltensweisen, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, die Steuer zu umgehen, die normalerweise für Gewinne aus inländischen Tätigkeiten geschuldet wird, können nämlich das Recht der Mitgliedstaaten zur Ausübung ihrer Steuerzuständigkeit für diese Tätigkeiten gefährden und so die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen (Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 62).

    Aufgrund dessen konnte der Gerichtshof davon ausgehen, dass die fraglichen Maßnahmen insbesondere in Anbetracht des Erfordernisses, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, gerechtfertigt sein können, obwohl sie sich nicht speziell gegen rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen richteten, die zu dem Zweck errichtet wurden, die Steuer zu umgehen, die normalerweise für Gewinne aus inländischen Tätigkeiten geschuldet wird (Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 63, und vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 66).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-484/19
    Eine Ungleichbehandlung aufgrund einer mitgliedstaatlichen Regelung, die für Gesellschaften, die ihre Niederlassungsfreiheit ausüben, nachteilig ist, stellt indes keine Beschränkung dieser Freiheit dar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Ziel steht (Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 167; vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20, sowie vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 20).

    Die aus der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten hergeleitete Rechtfertigung ist vom Gerichtshof u. a. anerkannt worden, wenn der Zugang zu einer bestimmten steuerlichen Regelung an ein Sitzerfordernis geknüpft wird, um zu verhindern, dass der Steuerpflichtige nach Belieben bestimmen kann, in welchem Staat ein Gewinn besteuert oder ein Verlust berücksichtigt wird, und die Möglichkeit hat, die Steuerbemessungsgrundlage nach Belieben von einem Mitgliedstaat in den anderen zu verlagern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 56; vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29 bis 33).

    Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Konsolidierung der Gewinne und Verluste der in die steuerliche Einheit einbezogenen Gesellschaften auf der Ebene der Muttergesellschaft einen Vorteil darstellt, bei dem es in Anbetracht des Erfordernisses, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, gerechtfertigt ist, ihn ansässigen Gesellschaften vorzubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 29 bis 33).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-484/19
    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 35; vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 47, sowie vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 64).

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann die aus dem Erfordernis, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, hergeleitete Rechtfertigung anerkannt werden, wenn die betreffende Regelung bezweckt, Verhaltensweisen vorzubeugen, die das Recht eines Mitgliedstaats, seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet auszuüben, beeinträchtigen könnten (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 46, und vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist nämlich daran zu erinnern, dass der Rückgang von Steuereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden kann, der zur Rechtfertigung einer grundsätzlich gegen eine Grundfreiheit verstoßenden Maßnahme angeführt werden kann (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-484/19
    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 35; vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 47, sowie vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 64).

    Außerdem ist zum einen dem Steuerpflichtigen, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, im Rahmen der Prüfung, ob es sich um eine rein künstliche Konstruktion zu ausschließlich steuerlichen Zwecken handelt, die Möglichkeit einzuräumen, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen (Urteil vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 82).

    Zum anderen erfordert der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, falls sich der betreffende geschäftliche Vorgang nach einer Prüfung solcher Umstände als eine rein künstliche Konstruktion erweisen sollte, für die es keine realen wirtschaftlichen Gründe gibt, dass das Abzugsrecht nur insoweit versagt wird, als die Zinsen den Betrag übersteigen, der ohne eine besondere Beziehung zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden wäre (Urteil vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 83).

  • EuGH, 02.09.2015 - C-386/14

    Die unterschiedliche Besteuerung von Dividendeneinkünften der

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-484/19
    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 32; vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 14, sowie vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 18).

    Gesondert zu prüfen ist jedoch, ob ein Mitgliedstaat andere Steuervorteile als die Übertragung von Gewinnen oder Verlusten innerhalb des steuerlichen Konzerns den Gesellschaften eines steuerlichen Konzerns vorbehalten und sie daher in grenzüberschreitenden Situationen ausschließen darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. September 2015, Groupe Steria, C-386/14, EU:C:2015:524, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-484/19
    In diesem Fall muss die Beschränkung aber außerdem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 35; vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 47, sowie vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 64).

    Eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV vorgesehenen Niederlassungsfreiheit lässt sich nur mit diesen Gründen rechtfertigen, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55, sowie vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn.46).

  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-484/19
    Zur Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann es somit erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch in Bezug auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (Urteile vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 31, und vom 21. Januar 2010, SGI, C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 61).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-484/19
    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann die aus dem Erfordernis, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, hergeleitete Rechtfertigung anerkannt werden, wenn die betreffende Regelung bezweckt, Verhaltensweisen vorzubeugen, die das Recht eines Mitgliedstaats, seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet auszuüben, beeinträchtigen könnten (vgl. u. a. Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 46, und vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

    2 Arrêt du 20 janvier 2021, Lexel (C-484/19, ci-après l'« arrêt Lexel ", EU:C:2021:34).

    29 Voir, pour la même interprétation, van der Weijden, M., « ECJ Lexel AB Decision casts a Shadow Over Dutch Interest Limitation Disposition ", European Tax Blog , 21 juin 2021 ; et Garcia Prats, G., e.a., « Opinion Statement ECJ-TF 1/2021 on the ECJ Decision of 20 January 2021 in Lexel AB (Case C-484/19) Concerning the Application of the Swedish Interest Deductibility Rules (30 juin 2021) ", European Taxation , vol.

  • EuGH, 17.03.2022 - C-545/19

    AllianzGI-Fonds AEVN

    Was als Zweites die Notwendigkeit, eine ausgewogene Verteilung der Steuerhoheit zwischen der Portugiesischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten, angeht, ist festzustellen, dass die aus der Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten hergeleitete Rechtfertigung, wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, anerkannt werden kann, wenn die betreffende Regelung bezweckt, Verhaltensweisen vorzubeugen, die das Recht eines Mitgliedstaats, seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet auszuüben, beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 59).
  • EuGH, 16.02.2023 - C-707/20

    Gallaher

    Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, kann die aus dem Erfordernis, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, hergeleitete Rechtfertigung anerkannt werden, wenn die betreffende Regelung bezweckt, Situationen vorzubeugen, die das Recht eines Mitgliedstaats, seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf Tätigkeiten in seinem Hoheitsgebiet auszuüben, beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2022 - C-433/21

    Contship Italia

    Mit dieser Freiheit ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 35, und vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

    40 Vgl. Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel (C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-278/22

    AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Erstens geht in Bezug auf Art. 49 AEUV aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die in diesem Artikel verankerte Niederlassungsfreiheit für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, mit dem Recht nach Art. 54 AEUV verbunden ist, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch u. a. eine Tochtergesellschaft auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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