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   Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09   

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https://dejure.org/2010,3758
Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09 (https://dejure.org/2010,3758)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24.11.2010 - C-316/09 (https://dejure.org/2010,3758)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 24. November 2010 - C-316/09 (https://dejure.org/2010,3758)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    MSD Sharp & Dohme

    Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel - Begriff der Werbung - Kriterien für die Feststellung einer hinter einer Veröffentlichung über Arzneimittel im Internet ...

  • EU-Kommission PDF

    MSD Sharp & Dohme

    Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel - Begriff der Werbung - Kriterien für die Feststellung einer hinter einer Veröffentlichung über Arzneimittel im Internet ...

  • EU-Kommission

    MSD Sharp & Dohme

    Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel - Begriff der Werbung - Kriterien für die Feststellung einer hinter einer Veröffentlichung über Arzneimittel im Internet ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Art. 88 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/83/EG - Humanarzneimittel - Verbot der Öffentlichkeitswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel - Begriff der Werbung - Kriterien für die Feststellung einer hinter einer Veröffentlichung über Arzneimittel im Internet ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (83)

  • EuGH, 02.04.2009 - C-421/07

    Damgaard - Humanarzneimittel - Richtlinie 2001/83/EG - Begriff "Werbung" -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09
    Die Kommission erinnert daran, dass das Werbeverbot eine Einschränkung der Meinungsäußerung darstelle, die durch den Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt werden könne (vgl. hierzu Urteil Damgaard(9), Randnrn.

    Ob eine entsprechende Werbeabsicht vorhanden ist, hat, wie der Gerichtshof zuletzt im Urteil Damgaard erklärt hat, grundsätzlich das nationale Gericht anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Ausgangsfalls festzustellen(32).

    Im Übrigen hat der Gerichtshof im Urteil Damgaard die Verbreitung von Informationen zu Arzneimitteln als grundsätzlich vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt angesehen(49).

    Aber auch im Urteil Damgaard hat der Gerichtshof betont, dass "die Stellung des Verfassers einer Mitteilung über ein Arzneimittel und insbesondere sein Verhältnis zu dem Unternehmen, das es herstellt oder vertreibt, einen Faktor darstellen, der zur Beantwortung der Frage beiträgt, ob diese Mitteilung Werbecharakter hat"(72).

    9 - Urteil vom 2. April 2009, Damgaard (C-421/07, Slg. 2009, I-2629).

    14 - Vgl. die Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer vom 18. November 2008, Damgaard (C-421/07, Urteil vom 2. April 2009, oben in Fn. 9 angeführt, Nr. 34).

    Vgl. ferner die Urteile Damgaard (oben in Fn. 9 angeführt, Randnrn. 22 und 29) sowie vom 22. April 2010, Association of the British Pharmaceutical Industry (C-62/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

    32 - Urteil Damgaard (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 23).

    49 - Urteil Damgaard (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 23).

    72 - Urteil Damgaard (oben in Fn. 9 angeführt, Randnr. 24).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-374/05

    Gintec - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 2001/83/EG und 92/28/EWG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09
    Die Notwendigkeit einer möglichst genauen Abgrenzung beider Kategorien voneinander anhand klarer Kriterien rührt nicht zuletzt daher, dass die Richtlinie 2001/83 in der durch die Richtlinie 2004/27 geänderten Fassung, wie vom Gerichtshof im Urteil Gintec(11) festgestellt, eine vollständige Harmonisierung des Bereichs der Arzneimittelwerbung(12) vornimmt, wobei die Fälle, in denen die Mitgliedstaaten befugt sind, Bestimmungen zu erlassen, die von der in der Richtlinie getroffenen Regelung abweichen, ausdrücklich angeführt sind.

    11 - Urteil vom 8. November 2007, Gintec (C-374/05, Slg. 2007, I-9517).

    13 - Urteil Gintec (oben in Fn. 11 angeführt, Randnr. 26).

    33 - Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Gerichts, bei der Anwendung des innerstaatlichen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der fraglichen Richtlinie auszulegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. Urteile Gintec, oben in Fn. 11 angeführt, Randnr. 38, und vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 113).

  • EuGH, 25.03.2004 - C-71/02

    Karner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2010 - C-316/09
    38 - Vgl. insbesondere Urteile ERT (oben in Fn. 37 angeführt, Randnr. 41), vom 6. März 2001, Connolly/Kommission (C-274/99 P, Slg. 2001, I-1611, Randnr. 37), vom 22. Oktober 2002, Roquette Frères (C-94/00, Slg. 2002, I-9011, Randnr. 25), vom 12. Juni 2003, Schmidberger (C-112/00, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 71), vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat (C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 35), vom 18. Januar 2007, PKK und KNK/Rat (C-229/05 P, Slg. 2007, I-439, Randnr. 76), und vom 25. März 2004, Karner (C-71/02, Slg. 2004, I-3025, Randnr. 48).

    46 - Vgl. Urteile Karner (oben in Fn. 38 angeführt, Randnr. 51) und vom 23. Oktober 2003, RTL Television (C-245/01, Slg. 2003, I-12489, Randnr. 73); Schlussanträge von Generalanwalt Fennelly vom 15. Juni 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C-376/98, Urteil vom 5. Oktober 2000, Slg. 2000, I-8423, Nrn. 154 ff.).

    (Randnr. 26) und Urteil Karner (oben in Fn. 38 angeführt, Randnr. 50).

  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Es handelt sich hierbei um "eine unmittelbare Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten", bei der es zu einem "Dialog des einen mit dem anderen Gericht" kommt (EuGH, Urteil vom 12. Februar 2008 - C-2/06, Kempter - EuZW 2008, 148 Rn. 41 f.; Generalanwältin Trstenjak, Schlussanträge vom 24. November 2010 - C-316/09, MSD Sharp & Dohme - juris Rn. 63; vgl. auch EuGH, Urteil vom 24. Juni 2019 - C 619/18, Europ.
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