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Rechtsprechung
   VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21 (HS)   

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https://dejure.org/2025,13759
VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21 (HS) (https://dejure.org/2025,13759)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 12.06.2025 - 13-II-21 (HS) (https://dejure.org/2025,13759)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 12. Juni 2025 - 13-II-21 (HS) (https://dejure.org/2025,13759)
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Volltextveröffentlichung

  • VerfGH Sachsen PDF

    Teilweise erfolgreicher Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen Vorschriften der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen vom 26. Januar 2021 und vom 12. Februar 2021

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (140)

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21

    Verfassungsbeschwerden betreffend Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen im Vierten …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21
    Es bestand auch kein zwingendes Bedürfnis für die Regelung bundesweit einheitlich geltender Beschränkungen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens durch selbstvollziehende Vorschriften (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [289 Rn. 146]).

    Soweit der Bundesgesetzgeber die Anzahl von Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS- CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen zum Anknüpfungspunkt für Schutzmaßnahmen machte, stellte dies keinen offenkundigen Verstoß gegen das Grundgesetz dar (so BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [312 Rn. 199]).

    Das Bundesverfassungsgericht hat zu der späteren Regelung des § 28b Abs. 1 IfSG in der Fassung des Art. 1 des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) (sog. "Bundesnotbremse") entschieden, dass die allgemeinen Kontaktbeschränkungen einen legitimen Zweck verfolgten, sowie geeignet und erforderlich waren (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [298 ff. Rn. 168 ff.]).

    Die Schließung von Gaststätten war als eine spezifische Form der Kontaktbeschränkung auch geeignet, um ein persönliches Aufeinandertreffen und mögliche Virusübertragungen zu verhindern (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 22; Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [282 Rn. 128]); vgl. auch BT-Drs.

    Der Inhalt des darin enthaltenen, den Kern der tatbestandlichen Voraussetzungen bildenden unbestimmten Rechtsbegriffs des "Hausstands" lässt sich mithilfe der gängigen Auslegungsmethoden, insbesondere mit Blick auf den jeweiligen Sinn und Zweck der Vorschrift und deren systematische Normzusammensetzung ermitteln (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [295 Rn. 162]).

    Der mit den Kontaktbeschränkungen verfolgte Zweck, die physischen und sozialen Kontakte auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren, lässt darauf schließen, dass der Verordnungsgeber auf die sich typischerweise in denselben Wohnräumlichkeiten aufhaltenden Personen abstellen wollte (vgl. zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG i.d.F. des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [295 Rn. 162]).

    Hierzu hat er sich der auch dem üblichen Sprachgebrauch entsprechenden Begriffe bedient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [296 f. Rn. 164]).

    Insbesondere widerspricht die Regelungstechnik der grundsätzlichen Ausgestaltung von Ausnahmen nicht dem Bestimmtheitsgebot (vgl. zu § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG i.d.F. des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 22. April 2021: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [335 Rn. 258]).

    Diese seit langem gebräuchlichen Begrifflichkeiten verwendet die Rechtsordnung in zahlreichen Teilrechtsgebieten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [335 Rn. 257] m.w.N.).

    Während die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ursprünglich den Schutz des Grundrechts auf Ehe und Familie ausschließlich der aus Eltern und ihren Kindern bestehenden Kleinfamilie als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zubilligte (…vgl. Uhle in: BeckOK GG, Stand 28. Dezember 2024, Art. 6 Rn. 14a unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 18. April 1989, BVerfGE 80, 81 [90]), werden unter dem Begriff der Familie im verfassungsrechtlichen Verständnis nunmehr auch die spezifisch familiären Bindungen zwischen Großeltern und Enkelkindern sowie zwischen nahen Verwandten in der Seitenlinie umfasst, soweit zwischen ihnen tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Beziehungen bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [276 Rn. 108];… Beschluss vom 24. Juni 2014, BVerfGE 136, 382 [388 f. Rn. 22 f.];… Uhle in: BeckOK GG, Stand 28. Dezember 2024, Art. 6 Rn. 14a).

    In seiner Ausprägung als Abwehrrecht gewährleistet das Familiengrundrecht auch die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (…Mittag in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 22 Rn. 13; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [276 Rn. 108]; Beschluss vom 10. November 1998, BVerfGE 99, 216 [231];… Brosius-Gersdorf in: Dreier/dies., GG, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 273).

    Hiervon umfasst ist auch das Recht, sich mit seinen Familienangehörigen beziehungsweise seinem Ehepartner in frei gewählter Weise und Häufigkeit zusammenzufinden und die familiären Beziehungen zu pflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [276 Rn. 108] m.w.N.).

    Zulässig blieb allein der Kontakt über Mittel der Fernkommunikation (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [276 f. Rn. 109]), wobei hier zu berücksichtigen ist, dass ein Verweis auf die Fernkommunikation gerade für Kinder einen nur sehr eingeschränkten Ersatz für ein persönliches Aufeinandertreffen darstellen kann, weil ihre Kommunikation noch einen großen Schwerpunkt auf nonverbaler Ebene besitzt (…vgl. Fuisz-Sammer/Samonig, Die Bedeutung des nonverbalen Ausdrucks für den Spracherwerb, 2011, S. 9 ff., abrufbar unter: https://www.dji.de/fileadmin/user_upload/bibs/672_Expertise_Fuisz-Szammer_Samonig.pdf, zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025).

    Grundsätzlich ist das durch Art. 22 Abs. 1 SächsVerf geschützte Familiengrundrecht vorbehaltlos gewährleistet, unterliegt jedoch verfassungsunmittelbaren Schranken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [279 Rn. 116];… vgl. auch Brosius-Gersdorf in: Dreier/dies., GG, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 305).

    Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [301 Rn. 176]; Urteil vom 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317 [356]).

    Erweist sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stellt dies die ursprüngliche Eignung einer Regelung nicht in Frage (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 27. April 2022, BVerfGE 161, 299 [367 f. Rn. 167]; Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [306 Rn. 186]; Beschluss vom 18. Juli 2005, BVerfGE 113, 167 [234]; Beschluss vom 9. März 1971, BVerfGE 30, 250 [263]).

    Obwohl die Eignung folglich nicht voraussetzt, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gibt, kann eine zunächst verfassungskonforme Regelung dennoch mit Wirkung für die Zukunft verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen eines Normgebers nicht mehr tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [306 Rn. 186];… Beschluss vom 22. November 2016, BVerfGE 143, 216 [245 Rn. 71]).

    Denn die Reduktion der Anzahl von Infektionen ging mit einem Absinken auch der Anzahl der intensivpflichtig zu behandelnden Personen einher (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [311 Rn. 197]).

    Eine Regelung ist dann nicht erforderlich, wenn dem Verordnungsgeber eine andere, gleich wirksame Maßnahme zur Erreichung des verfolgten Zwecks zur Verfügung steht, die weniger in die Grundrechte der Betroffenen eingreift und Dritte und die Allgemeinheit nicht stärker belastet (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24 - juris Rn. 20; Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [314 Rn. 203];… Beschluss vom 21. März 2018, BVerfGE 148, 40 [57 Rn. 47]; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN2/21 - juris Rn. 15).

    Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Regelung kommt dem Verordnungsgeber ebenfalls ein Spielraum zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 23. Mai 2018, BVerfGE 149, 86 [120 Rn. 94]), der die Prognose der Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen beinhaltet und der sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [314 Rn. 204];… Urteil vom 5. November 2019, BVerfGE 152, 68 [119 Rn. 134]).

    Hingegen reicht der Spielraum des Normgebers umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24 - juris Rn. 20; Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [314 Rn. 204];… Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [89 Rn. 173]).

    Soweit der Eingriff dem Schutz gewichtiger verfassungsrechtlicher Güter dient und es dem Normgeber angesichts der tatsächlichen Unsicherheiten nur begrenzt möglich ist, die Lage hinreichend sicher zu beurteilen, ist die verfassungsgerichtliche Prüfung auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Prognose beschränkt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [314 Rn. 204]).

    Dem stand aber der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit als besonders hoch anzusehender Verfassungsgüter gegenüber (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [315 Rn. 205]).

    Wie oben bereits ausgeführt, lag der Anteil der auch nur einfach geimpften Personen zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelungen erst bei etwa zwei Prozent, sodass auch während der hier nur kurzen Geltungsdauer der angegriffenen Verordnung nicht mit einer Impfquote zu rechnen war, die einen Großteil der Bevölkerung oder auch nur alle Angehörigen von Risikogruppen vor schweren Krankheitsverläufen geschützt hätte (so auch zur Situation noch im April 2021: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [315 Rn. 206]).

    Zwar war die Wahrscheinlichkeit einer indirekten Infektion über Aerosole im Freien erheblich reduziert, ein genügend hohes Risiko einer direkten Infektion bestand nach dem damaligen Kenntnisstand hingegen auch dort (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [316 Rn. 209]).

    Dennoch gab es zum damaligen Zeitpunkt keine gesicherten Erkenntnisse darüber, dass das Infektionsrisiko bei der Einhaltung sämtlicher Regelungen gleichermaßen ausgeschlossen gewesen wäre, wie bei einem Verzicht auf direkten Kontakt, zumal das Risiko der bewusst oder unbewusst fehlerhaften Anwendung der Regeln bestand (so BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [316 f. Rn. 210]).

    Hierbei ist eine Gesamtabwägung zwischen der Reichweite und dem Gewicht des Eingriffs in die Grundrechte und der Bedeutung der Regelung für die Erreichung der legitimen Ziele vorzunehmen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 29. September 2022 - 1 BvR 2380/21 - juris Rn. 19; Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [318 Rn. 216];… Beschluss vom 10. November 2020, BVerfGE 156, 11 [48 Rn. 95]; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2/21 - juris Rn. 28).

    Die Interessen des Gemeinwohls müssen hierbei umso gewichtiger sein, je empfindlicher die Einzelnen in ihrer Freiheit beeinträchtigt werden (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [318 f. Rn. 216]; Beschluss vom 14. Oktober 1975, BVerfGE 40, 196 [227]).

    Andererseits wird ein Handeln des Normgebers umso dringlicher, je größer die Nachteile und Gefahren sind, die aus gänzlich freier Grundrechtsausübung erwachsen können (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [318 f. Rn. 216];… Urteil vom 26. Februar 2020, BVerfGE 153, 182 [283 Rn. 265]; Urteil vom 11. Juni 1958, BVerfGE 7, 377 [404 f.]).

    Ein Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers besteht auch bei der Prüfung der Angemessenheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [319 Rn. 217];… Urteil vom 5. November 2019, BVerfGE 152, 68 [137 f. Rn. 183]; Urteil vom 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317 [356 f.]; Beschluss vom 31. Oktober 1984, BVerfGE 68, 193 [220]).

    Dies hat zur Folge, dass sich auch dahingehend die verfassungsrechtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der Normgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat, d.h. bei prognostischen Entscheidungen, ob die angestellte Prognose auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruhte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [319 Rn. 217]; Beschluss vom 31. Oktober 1984, BVerfGE 68, 193 [220]).

    Durch die Beschränkung der Möglichkeiten des persönlichen Kontakts im Wesentlichen auf Angehörige des eigenen Hausstands und einer anderen, einem weiteren Hausstand angehörigen Person griff § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 tief in das Grundrecht auf Ehe und Familie ein, denn es war den Adressaten der Verordnung verwehrt, sich in frei gewählter Weise zusammenzufinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [320 Rn. 220]).

    Die Intensität der grundrechtlichen Beeinträchtigung wurde auch durch ihre Bußgeldbewehrung in § 11 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 sowie den Umstand erhöht, dass zeitlich vorausgehend bereits identische und zeitgleich weitere Beschränkungen auch bezüglich anderer Grundrechte galten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [321 f. Rn. 222 f.]).

    Letzteres trug dem besonderen Gewicht des Elternrechts aus Art. 22 Abs. 3 SächsVerf Rechnung (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [322 Rn. 226]).

    Hierzu hatte sich im Laufe der Pandemie die Beschränkung von persönlichen Kontakten als hochwirksam herausgestellt (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [323 f. Rn. 228 f.]).

    Er hat dabei seinen Einschätzungsspielraum wegen der tatsächlichen Lage bei Verordnungserlass nicht dadurch überschritten, dass er annahm, die bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit in dieser Weise besonders zu schützen und insoweit mit besonderer Dringlichkeit zu handeln (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [324 f. Rn. 230 f.]).

    Bei der konkreten Ausgestaltung der Kontaktbeschränkungen nahm er die genannten Vorkehrungen vor, die den Eingriff abmilderten, ohne seine Pflicht zum Schutz von Leben und Gesundheit zu verletzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [325 Rn. 232]).

    Zudem gewährleistet es auch solche Elemente der Persönlichkeitsentfaltung, die - ohne bereits Gegenstand gesondert geregelter Freiheitsgarantien zu sein (…Rozek, a.a.O., Rn. 14) - diesen in ihrer konstituierenden Bedeutung für die Persönlichkeit nicht nachstehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [278 Rn. 113];… Urteil vom 19. April 2016, BVerfGE 141, 186 [201 f. Rn. 32]).

    Denn anderen Menschen überhaupt begegnen zu können ist für die Persönlichkeitsentfaltung von konstituierender Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [278 Rn. 113]).

    Sie beschränkten die Freiheit, sowohl familienähnliche als auch sonstige persönliche Bindungen zu pflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [277 Rn. 111 f.]).

    Denn die geregelten Ausnahmen waren vorrangig darauf ausgerichtet, familiäre Beziehungen zu pflegen und konnten nicht der Gefahr begegnen, dass alleinstehende Personen von persönlichen sozialen Kontakten isoliert waren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [278 Rn. 114]).

    Durch die Einschränkung des persönlichen Kontakts auf die ausdrücklich aufgeführten Konstellationen mit der Konzentration auf den eigenen Hausstand wurde es den Adressaten der Verordnung untersagt, sich in frei gewählter Weise zusammenzufinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [320 Rn. 220]).

    (aa) Wie oben (vgl. C.II.2.b.bb.1.a.aa.) dargestellt, umfasst das Grundrecht aus Art. 22 Abs. 1 SächsVerf auch das Recht, sich mit seinen Angehörigen in frei gewählter Weise und Häufigkeit zusammenzufinden und die familiären Beziehungen zu pflegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [276 Rn. 108]).

    Die in § 2a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelte Beschränkung der Personenanzahl für Eheschließungen und Beerdigungen griff in dieses Grundrecht ein, denn sie machte Vorgaben für die genannten privaten Zusammenkünfte und schränkte die Ausgestaltung des familiären und ehelichen Zusammentreffens und der Beziehungspflege in diesem Zusammenhang ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [276 Rn. 109] m.w.N.).

    Ein Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers besteht auch bei der Prüfung der Angemessenheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [319 Rn. 217];… Urteil vom 5. November 2019, BVerfGE 152, 68 [137 f. Rn. 183]; Urteil vom 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317 [356 f.]; Beschluss vom 31. Oktober 1984, BVerfGE 68, 193 [220]).

    Dies hat zur Folge, dass sich auch dahingehend die verfassungsrechtliche Prüfung darauf beschränkt, ob der Normgeber seinen Einschätzungsspielraum in vertretbarer Weise gehandhabt hat, d.h. bei prognostischen Entscheidungen, ob die angestellte Prognose auf einer hinreichend gesicherten Grundlage beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [319 Rn. 217]; Beschluss vom 31. Oktober 1984, BVerfGE 68, 193 [220]).

    Ein Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf liegt nicht allein dann vor, wenn der staatliche Akt selbst mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs einhergeht, sondern auch solche Maßnahmen, die eine gesetzliche Grundlage für Anordnungen von Eingriffen in die Fortbewegungsfreiheit im Einzelfall bilden, ohne sich selbst unmittelbar auf diese Freiheit zu beziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [330 Rn. 244]; ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 263;… vgl. auch Zimmermann in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 16 Rn. 22).

    Auf die Fortbewegungsfreiheit gerichtete Anwendung, Androhung oder Ermöglichung unmittelbar körperlich wirkenden Zwangs genügen dem Willenselement regelmäßig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [331 Rn. 246]; Beschluss vom 6. Februar 1980, BVerfGE 52, 152 [159 f.]).

    Regelmäßig genügt dafür aber auch bereits, dass solcher Zwang angedroht wird oder ein Akt der öffentlichen Gewalt die rechtliche Grundlage für die Anwendung derartigen Zwangs schafft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [331 Rn. 246]; ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 263).

    Dementsprechend kann in die Fortbewegungsfreiheit auch durch eine allein psychisch vermittelte Zwangswirkung eingegriffen werden, die nach Art und Ausmaß einem unmittelbar wirkenden physischen Zwang vergleichbar ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [331 Rn. 246];… BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 63).

    Ob eine vergleichbare Zwangswirkung gegeben ist, richtet sich nach den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umständen; so können für einen Eingriff staatlich angeordnete Verbote genügen, einen bestimmten Ort oder Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [332 Rn. 246];… Beschluss vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 [159 Rn. 322]; ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 263).

    Vorliegend lag ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf vor, denn von den Ausgangsbeschränkungen ging ein psychisch vermittelter Zwang aus, diese einzuhalten und von der Fortbewegungsfreiheit keinen Gebrauch zu machen, wobei dieser jedenfalls dem von der möglichen Anwendung körperlich wirkenden Zwangs ausgehenden vergleichbar war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [332 Rn. 247];… a.A. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 64 ff.).

    Zudem ging mit der Beschränkung eine erleichterte Kontrolle der Einhaltung des Verbots einher, was für das Ausmaß der von der Untersagung ausgehenden Zwangswirkung von Bedeutung ist, weil jeder Adressat der Verordnung damit rechnen musste, dass das Verbot auch polizeilich durchgesetzt werden konnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [332 f. Rn. 249]; ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 554;… Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 264).

    Diesen legitimen Zielen folgte auch die angegriffene Regelung der Ausgangsbeschränkungen, weil sie die Vermeidung zwischenmenschlicher Kontakte bezweckte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [342 Rn. 275]; ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 275; vgl. auch SächsOVG…, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 82).

    Es begegnet keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber die Regelung von Ausgangsbeschränkungen als dem Zweck der Verhinderung von Übertragungsbegegnungen als grundsätzlich förderlich erachtete (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [342 f. Rn. 277]; ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 563;… Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 280).

    Auch wenn fachwissenschaftlich durchaus in Zweifel gezogen wurde, welchen genauen Beitrag Ausgangsbeschränkungen zur Eindämmung des Pandemiegeschehens leisten konnten (…vgl. Wortprotokoll der 154. Sitzung des Ausschusses für Gesundheit, Protokoll-Nr. 154, S. 12 f.), war die Maßnahme jedenfalls nicht offensichtlich wirkungslos oder gar kontraproduktiv (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [344 Rn. 279]; im Ergebnis auch ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 563).

    Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidung des Verordnungsgebers, bestimmte Lebensbereiche stark einzuschränken, auf dem Zusammenspiel einer Vielzahl je für sich kontingenter Maßnahmen beruhte, durch das namentlich im Bereich der Kontaktbeschränkungen eine hinreichende Reduktion potentieller Übertragungssituationen erreicht werden sollte; auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit sollte und konnte indes ein vollständiger, "perfekter" Kontaktausschluss nicht bewirkt werden, sodass gewisse Unschärfen und Inkonsistenzen unvermeidliche Folge der verfassungsrechtlich vorgegebenen Verhältnismäßigkeitsabwägung waren (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; vgl. zum Begriff des Gesamtkonzepts auch: BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223, 348 f. Rn. 290]).

    Soweit das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 19. November 2021 (BVerfGE 159, 223) die mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweise vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) später eingeführte Regelung des § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IfSG zu nächtlichen Ausgangsbeschränkungen als erforderlich erachtet hat, kann dies nicht unmittelbar auf die hier zu prüfende Norm übertragen werden.

    So hat der Bundesgesetzgeber - anders als der hiesige Verordnungsgeber - ausdrücklich das gesetzgeberische Ziel verfolgt, private Zusammenkünfte in den Abendstunden auch im privaten Raum zu begrenzen, weil diesen ein erhebliches Infektionsrisiko zugekommen sei (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [342 Rn. 275];… BT-Drs. 19/28444, S. 12).

  • OVG Sachsen, 27.04.2023 - 3 C 8/21

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Ausgangsbeschränkung; Begründungspflicht; …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21
    Überdies ist das objektive Klarstellungsinteresse im Hinblick auf § 2c SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 nicht dadurch entfallen, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2023 (3 C 8/21 - juris) festgestellt hat, dass dieser unwirksam gewesen ist.

    Vor dem Hintergrund, dass sich diese Situation landkreis- und länderübergreifend so darstellte, waren nach § 28a Abs. 3 Satz 9 und 10 IfSG bundes- und landesweit abgestimmte, umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 90).

    Diese Regelung stellte einen Unterfall des § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG in der damals geltenden Fassung dar (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 42), der Ausgangs- oder Kontaktbeschränkungen im privaten sowie öffentlichen Raum gestattete.

    Maßgeblich für die Auslegung des Regelungsgehaltes der Norm ist nicht allein der Wortlaut - hier der Überschrift -, sondern der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist (…vgl. BVerfG, Urteil von 19. März 2013, BVerfGE 133, 168 [205 Rn. 66]; Urteil vom 30. März 2004, BVerfGE 110, 226 [248]; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 44).

    Gemessen daran war die Regelungen in § 2c Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 als Ausgangsbeschränkung im Sinne des § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG zu verstehen, denn das Verlassen der Unterkunft wurde schon dem Wortlaut der Norm nach nicht vollständig untersagt, sondern sie führte diverse Ausnahmetatbestände auf, die das Verlassen der Unterkunft auch im Zeitraum zwischen 22 Uhr und 6 Uhr gestatteten (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 45).

    Vielmehr wurde eine Reihe an Ausnahmen aufgeführt, die es einem nennenswerten Teil der Bevölkerung ermöglichte, auch zur Nachtzeit die Häuslichkeit zu verlassen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 45).

    Jedenfalls aus der Zusammenschau beider Begriffe ist nach dem Wortlaut eindeutig erkennbar, dass Anknüpfungspunkt der Ort sein sollte, an welchem der Normadressat sich regelmäßig zum Zweck des privaten Lebens aufhält, insbesondere an dem er übernachtet (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 61).

    Anders als in dem der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 26. Januar 2021 - 20 NE 21.162 - juris) zugrundeliegenden Sachverhalt, die durch die Antragsteller in Bezug genommen wurde, bestimmte sich der Radius nach den hier zu prüfenden Normen gerade nicht ausgehend von der Wohnortgemeinde, sondern vom (individuellen) Wohnbereich oder der Unterkunft bzw. des Arbeitsplatzes als erkennbarem Anfangspunkt (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 61).

    Ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal war darin nicht zu sehen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris m.w.N.;… a.A. Johann/Gabriel in: BeckOK Infektionsschutzrecht, Stand 8. Juli 2023, IfSG, § 28a Rn. 35).

    Zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses entsprach es den wissenschaftlichen Erkenntnissen, dass der Hauptübertragungsweg für SARS-CoV-2 die respiratorische Aufnahme virushaltiger Partikel (vgl. https://www.rki.de/SharedDocs/FAQs/DE/COVID-19/FAQ-gesamt.html?nn= 16911046#entry_16869910, zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025) und die Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber infektiösen Partikeln jeglicher Größe im Umkreis von einem bis zwei Metern um eine infektiöse Person herum erhöht ist (…vgl. Epidemiologisches Bulletin, Ausgabe 2/2021, Stand 14. Januar 2021, S. 10 ff., abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2021/02_21.pdf? __blob=publicationFile&v=3; zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 85).

    Nach dieser Maßgabe konnte sich der Verordnungsgeber auf eine fachwissenschaftliche Grundlage für seine Annahme stützen, dass eine Beschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum einen Beitrag zur Verringerung der Anzahl an Neuinfektionen leistet, weil mögliche Übertragungsbegegnungen grundsätzlich unterbunden wurden (…vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 74; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 85).

    Diese beruhte auf damals vorliegenden Hinweisen aus der Wissenschaft zur höheren Übertragbarkeit sowie den Erfahrungen aus anderen Ländern, in denen diese Virusmutationen bereits vorherrschten (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 98).

    Insoweit gilt ein stufenloser, am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 18. Juli 2012, BVerfGE 132, 179 [188 Rn. 30]; Beschluss vom 21. Juli 2020, BVerfGE 126, 400 [416]; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 130).

    Jedoch ist der dem Verordnungsgeber zukommende Gestaltungsspielraum enger (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 130).

    Hierbei darf er gesetzlich vorgegebene Ziele weder ignorieren noch korrigieren (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 130).

    Wie oben bereits ausgeführt (vgl. C.II.2.b.bb.1.a.bb.bbb), konnte sich der Verordnungsgeber auf eine fachwissenschaftliche Grundlage für seine Annahme stützen, dass eine Beschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum einen Beitrag zur Verringerung der Anzahl an Neuinfektionen leistete, weil mögliche Übertragungsbegegnungen grundsätzlich unterbunden wurden (…vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 74; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 85).

    Ausgehend davon diente die in § 2b SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelte Ausgangsbeschränkung dem legitimen Zweck, Übertragungsbegegnungen im öffentlichen Raum grundsätzlich zu unterbinden und somit einen Beitrag zur Reduzierung der Zahl von Neuinfektionen zu leisten (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 85;… BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 74) und damit dem Fernziel, eine Überforderung des Gesundheitssystems und damit letztlich Schädigungen von Leib und Leben vieler Menschen durch Erkrankungen mit COVID-19 zu vermeiden.

    Diesen legitimen Zielen folgte auch die angegriffene Regelung der Ausgangsbeschränkungen, weil sie die Vermeidung zwischenmenschlicher Kontakte bezweckte (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [342 Rn. 275]; ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 275; vgl. auch SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 82).

    Dem steht nicht entgegen, dass Begegnungen unter freiem Himmel mit einer deutlich geringeren Übertragungswahrscheinlichkeit einhergingen als solche Treffen in geschlossenen Räumen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 85).

    Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Anknüpfungspunkt für das RKI für die Übertragungswahrscheinlichkeit auch im Außenbereich der Mindestabstand zwischen Personen war (…vgl. Epidemiologisches Bulletin, Ausgabe 2/2021, Stand 14. Januar 2021, S. 10 ff., abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Aktuelles/ Publikationen/Epidemiologisches-Bulletin/2021/02_21.pdf?__blob=publicationFile&v=3; zuletzt abgerufen am 7. Mai 2025), sodass die Annahme der sehr geringen Übertragungswahrscheinlichkeit bei Nichteinhaltung dieses Abstands gerade nicht uneingeschränkt zutraf (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 85).

    Eine genaue Untersuchung war bei diesen im Vergleich zum Virus in seiner Ausgangsform veränderten Erreger noch nicht erfolgt, sodass die Annahme eines Übertragungsrisikos im Freien durch den Verordnungsgeber nicht völlig fernliegend war (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 85).

    Die Erforderlichkeit der Maßnahme wurde bereits durch die Ermächtigungsgrundlage des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG besonders betont (vgl. ThürVerfGH…, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 283; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 91), indem die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder nur zu bestimmten Zwecken gestattet, sowie nur dann zulässig war, soweit auch bei Berücksichtigung aller bis dahin getroffenen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Erkrankung COVID-19 erheblich gefährdet war.

    Hierdurch brachte der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck, dass Ausgangsbeschränkungen nur dann angeordnet werden durften, wenn andere Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr griffen oder, sofern bei Erlass der Verordnung bereits Ausgangsbeschränkungen bestanden, auch weiterhin allein mit den sonstigen Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG keine signifikante Verbesserung der Infektionslage zu erwarten war (vgl. ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 569;… Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 283; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 93).

    Ausweislich des § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG waren bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner umfassende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens erwarten ließen, zu denen nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 28a Abs. 2 IfSG Ausgangsbeschränkungen gehörten; folglich waren Maßnahmen nach § 28a Abs. 2 IfSG - somit auch die Ausgangsbeschränkungen - unterhalb dieses Schwellenwertes in der Regel nicht zulässig (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 94).

    Demnach konnte - unter zusätzlicher Berücksichtigung der Grundrechtsschwere der in § 28a Abs. 2 IfSG normierten Maßnahmen - ein geringfügiges Überschreiten des Schwellenwertes im Regelfall noch nicht den Erlass von Ausgangsbeschränkungen rechtfertigen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 94).

    Nach dieser Maßgabe war der Wert von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen nur eine Untergrenze und im Übrigen ein Orientierungswert für die Zulässigkeit derartiger Schutzmaßnahmen unter besonderer Bewertung der Infektionslage im Einzelfall im Hinblick auf die Annahme einer erheblichen Gefährdung der Eindämmung (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 94).

    Der Verordnungsgeber hatte bis zum Erlass der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 erfolglos versucht, die steigenden Infektionszahlen ohne den Erlass von Ausgangsbeschränkungen zu bestimmten Zeiten oder Zwecken zu bewältigen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 93).

    Aus der hier maßgeblichen ex-ante-Perspektive war die Einschätzung eines zu erwartenden neuerlichen Anstiegs der Infektionszahlen aufgrund der neuen Virusmutationen jedenfalls nicht sachwidrig, weil diese auf damals vorliegenden Hinweisen aus der Wissenschaft zur höheren Übertragbarkeit sowie den Erfahrungen aus anderen Ländern basierten, in denen diese Virusmutationen bereits vorherrschten basierte (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 98).

    Gegen die dieser Bewertung zugrundeliegende Annahme des Verordnungsgebers, dass auch die erlassenen Ausgangsbeschränkungen unverzichtbarer Bestandteil des Schutzkonzepts gewesen seien, um keinen signifikanten Anstieg der Neuinfektionszahlen zu riskieren und die hohen Infektionszahlen weiter zu senken, ist nichts zu erinnern (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 98).

    Einerseits handelte es sich insoweit lediglich um einen Orientierungspunkt, andererseits war durch das Hinzutreten der ansteckenderen Virusmutationen eine veränderte Ausgangslage zu derer im Dezember nicht fernliegend und die Erwartung eines möglicherweise erneuten Anstiegs nicht völlig von der Hand zu weisen (vgl. zu allem SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 101).

    Hierbei wäre es zu einem stärkeren zwischenmenschlichen Kontakt gekommen als dies wegen der weiteren Gründe, wegen derer die Unterkunft sonst verlassen werden durfte, erfolgt wäre (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 105).

    Hierbei ist es auch plausibel, dass die alleinige Berufung auf Abstandsregeln nicht als gleich wirksames Mittel anzusehen war, denn bei einem unkontrollierten Zusammentreffen einer Vielzahl an Personen erschien dies selbst bei Unterstellung der Rechtstreue sämtlicher Personen als tatsächlich unmöglich (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 105;… vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 31).

    Vielmehr wäre es - ungeachtet der Frage der tatsächlichen Durchsetzbarkeit einer solchen Maßnahme - zu einer entsprechenden Verlagerung der Personenkonzentration auf andere Orte gekommen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 105) und hätte unter Umständen dort zu einer Verschärfung der Situation im Hinblick auf das Aufeinandertreffen vieler verschiedener Personen geführt.

    Die Zumutung konkreter Einschränkungen bedurfte umso mehr der grundrechtssensiblen Rechtfertigung, je unklarer der Beitrag der untersagten Tätigkeit zur Verbreitung des Virus SARS-COV-2 war und je länger diese Einschränkung dauerte (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; vgl. VerfGH NRW…, Beschluss vom 29. Januar 2021 - 21/21.VB-3 - juris Rn. 41; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 113).

    Vor dem Hintergrund, dass der Normgeber aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu Maßnahmen des Gesundheits- und Lebensschutzes verpflichtet ist, war er auch nicht gehalten, eine neuerliche signifikante Gefahrerhöhung durch das Steigen der Infektionszahlen hinzunehmen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 [e.A.]; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023- 3 C 8/21 - juris Rn. 113).

    Hinzu kommt, dass die Ermächtigungsgrundlage des Bundesgesetzgebers in § 28a Abs. 6 Satz 2 und 3 IfSG vorgab, dass bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen waren, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Erkrankung COVID-19 vereinbar war, wobei einzelne soziale, gesellschaftliche oder wirtschaftliche Bereiche, die für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind, von den Schutzmaßnahmen ausgenommen werden konnten, soweit ihre Einbeziehung zur Verhinderung der Verbreitung nicht zwingend erforderlich waren (so auch SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023- 3 C 8/21 - juris Rn. 113).

    Dieser Einschätzungsspielraum bestand auch trotz der zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bereits seit mehreren Monaten andauernden Pandemie fort, denn gerade in diesem Zeitraum waren zwei neue Virusmutationen aufgetreten, zu denen es noch an Erkenntnissen zu Übertragbarkeit und dem Risiko schwererer Krankheitsverläufe mangelte (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 87).

    Ausgehend hiervon war die streitgegenständliche Ausgangsbeschränkung mit den entsprechenden Ausnahmetatbeständen des § 2b Satz 1, 2 Nr. 4 und 16 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 Bestandteil des vom Verordnungsgeber entwickelten umfassenden Schutzkonzepts, mit dem er auf Grundlage sachlicher Erwägungen einen Ausgleich der widerstreitenden Interessen von Gesundheitsschutz und den mit den Maßnahmen eingeschränkten sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen beabsichtigte (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 115;… Beschluss vom 7. Januar 2021 - 3 B 424/20 - juris Rn. 36).

    Damit war jedoch nicht ausgeschlossen, auch längere Strecken innerhalb dieses Umkreises zurückzulegen (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 122).

    Bei wertender Gesamtbetrachtung handelte es sich dabei um eine Beeinträchtigung der Freizeitgestaltung in einem begrenzten Bereich, der einen nicht unerheblichen Beitrag zum Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit leistete (vgl. SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 122).

    Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen waren geeignet, um den Zweck der grundsätzlichen Unterbindung von Übertragungsbegegnungen im öffentlichen und privaten Raum zu fördern und einen Beitrag zur Reduzierung der Zahl von Neuinfektionen zu leisten, obwohl diese vorwiegend der Kontrolle und Förderung der Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln dienten (…vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 74; ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 563; SächsOVG, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 85).

  • VerfGH Sachsen, 15.08.2024 - 197-II-20

    Erfolgloser Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21
    Grundsätzlich besteht ein objektives Klarstellungsinteresse, solange die angegriffenen Normen noch Rechtswirkungen entfalten und damit den Schutzzweck des abstrakten Normenkontrollverfahrens auslösen können (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 2010, BVerfGE 127, 293 [319]; Beschluss vom 15. Januar 2008, BVerfGE 119, 394 [410]; Urteil vom 9. Juli 2007, BVerfGE 119, 98 [116]; Urteil vom 18. April 1989, BVerfGE 79, 311 [327 f.];… Rozek in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand August 2024, § 76 Rn. 59 m.w.N.).

    Insofern ist hier ausreichend, dass von der angegriffenen Verordnung auch nach ihrem Außerkrafttreten noch Rechtswirkungen - z.B. im Hinblick auf schwebende Ordnungswidrigkeitsverfahren oder geltend gemachte Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. ThürVerfGH…, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 399) - ausgehen können.

    Denn aufgrund der begrenzten zeitlichen Geltung aller Verordnungen, die im Zuge der Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV- 2 unmittelbar aneinander folgend erlassen wurden, könnten diese - würde mit dem Ende der rechtlichen Wirkung auch die Entscheidungsmöglichkeit des Verfassungsgerichtshofes entfallen - kaum je einer landesverfassungsrechtlichen Kontrolle unterzogen werden, was mit der Intention des Art. 81 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf nicht zu vereinbaren ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; ebenso ThürVerfGH…, Urteil vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 422;… Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 399; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6/22 - juris Rn. 10;… Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 - juris Rn. 14).

    Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes schafft demgegenüber Klarheit und Rechtssicherheit für das nachfolgende Recht und die künftige Normsetzung (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. LVfG-LSA…, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 85).

    Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle setzt gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG eine substantiierte Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeit durch den Antragsteller voraus (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Beschluss vom 14. Oktober 2021 - Vf. 58-II-21; Beschlüsse vom 24. März 2021 - Vf. 121-II-20 und Vf. 174-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11; Urteil vom 26. Juni 2009 - Vf. 79-II-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGE 119, 247 [258 f.];… Rozek in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand August 2024, § 76 Rn. 61;… Graßhof in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 76 Rn. 46).

    Insbesondere ist darzutun, aus welchen rechtlichen Erwägungen die angegriffene Norm mit welchem höherrangigen Recht für unvereinbar gehalten wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 -Vf. 197-II-20; Beschluss vom 14. Oktober 2021 - Vf. 58-II-21; Beschlüsse vom 24. März 2021 - Vf. 121-II-20 und Vf. 174-II-20; vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010, BVerfGE 128, 1 [32]; BbgVerfG…, Beschluss vom 26. März 2021 - 5/21 eA - juris Rn. 23; RhPfVerfGH…, Beschluss vom 15. Juni 2023 - VGH N 32/21 - juris Rn. 12).

    Die Substantiierungsanforderungen beinhalten, dass der verfassungsrechtliche Bezug unter Rückgriff auf verfassungsgerichtlich entwickelte Maßstäbe hergestellt wird; erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Beschluss vom 14. Oktober 2021 - Vf. 58-II-21; Beschlüsse vom 24. März 2021 - Vf. 121-II-20 und Vf. 174-II-20; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 20. Dezember 2020 - 2 BvC 46/19 - juris Rn. 39; Beschluss vom 19. September 2017, BVerfGE 146, 327 [343 ff.];… Beschluss vom 15. Dezember 2020, BVerfGE 156, 224 [238 Rn. 39]).

    Wird - wie hier - die Verfassungswidrigkeit mehrerer Normen oder eines gesamten Gesetzes bzw. einer gesamten Verordnung geltend gemacht, folgt aus der Begründungspflicht, dass die angefochtenen Normen genau bezeichnet werden und hinsichtlich jeder einzelnen Regelung substantiiert dargelegt wird, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit derselben mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG [als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein], Beschluss vom 7. Mai 2001, BVerfGE 103, 332 [345 f.]; ThürVerfGH…, Urteil vom 9. Juni 2017 - 61/16 - juris Rn. 112;… vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 12. April 2021 - Vf. 21-VII- 21 - juris Rn. 10;… Rozek in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand August 2024, § 76 Rn. 61); eine pauschale Anfechtung genügt nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20;… vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII- 20 - juris Rn. 20).

    Insoweit fehlt es an einer substantiierten Darlegung, weshalb die konkret angegriffenen Vorschriften allein oder in ihrer Zusammenschau mit anderen Vorschriften - insbesondere auch mit Blick auf die jeweiligen Begründungen in den Verordnungen - dem Bestimmtheitsgebot in seiner Ausprägung als Gebot der Normenklarheit nicht genügten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; zu den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Corona-Schutz-Verordnungen anderer Bundesländer auch LVfG-LSA…, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 136 ff.;… BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 54;… Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 31).

    Voraussetzung ist demnach eine ausreichende gesetzliche Grundlage, wobei gleichgültig ist, ob diese im Landes- oder im Bundesrecht zu finden ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20).

    Eine Verletzung des Landesverfassungsrechts ist vielmehr erst dann gegeben, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht offensichtlich und auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20;… vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 - juris Rn. 15).

    Kommt der Verfassungsgerichtshof dabei zu der Überzeugung, dass die Ermächtigungsgrundlage mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig ist, hat er unter den weiteren Voraussetzungen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 1985, BVerfGE 69, 112 [117]; vgl. auch ThürVerfGH…, Urteil vom 28. Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 434).

    Bloße Zweifel an der Vereinbarkeit der Ermächtigungsgrundlage mit dem Grundgesetz erlauben und erfordern eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hingegen nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. April 1992, BVerfGE 86, 52 [57]; vgl. auch ThürVerfGH…, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 372).

    So stößt das Gesetzgebungsverfahren gerade bei der flexiblen Anpassung von Normen an dynamische, sich schnell verändernde tatsächliche oder rechtliche Situationen an seine Grenzen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; in diese Richtung BVerfG…, Beschluss vom 21. September 2016, BVerfGE 143, 38 [61 Rn. 57]; Urteil vom 6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1 [35];… Uhle in: Kluth/Krings, Gesetzgebung, 2014, § 24 Rn. 7 f.;… vgl. Meissner in: Degenhart/ders., Handbuch der Verfassung des Freistaates Sachsen, 1997, § 13 Rn. 42).

    Vor diesem Hintergrund kann es dem Parlamentsvorbehalt genügen, wenn in besonders gelagerten Ausnahmesituationen und für einen überschaubaren Zeitraum der hierzu ermächtigte Verordnungsgeber auf Basis einer generellen Ermächtigung konkrete Regelungen trifft, sofern dies dem klar geäußerten Willen des Parlamentsgesetzgebers entspricht und andernfalls das angestrebte Gesetzesziel nicht hinreichend erfolgversprechend herbeigeführt werden kann (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. ThürVerfGH…, Urteil vom 1. März 2021 - 18/20 - juris Rn. 380).

    Der Gesetzgeber kann im Rahmen des Infektionsschutzrechts gehalten sein, für eine übertragbare Krankheit zu konkretisieren, unter welchen Voraussetzungen welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden können, soweit sich Erkenntnisse in Bezug auf einen neuen Krankheitserreger sowie die Wirksamkeit möglicher Schutzmaßnahmen verbessert haben und soweit geeignete Parameter festgelegt wurden, um die Gefahrenlage zu beschreiben und zu bewerten (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerwG…, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6/22 - juris Rn. 36;… Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 - juris Rn. 41).

    Dazu muss er die Grenzen einer solchen Regelung festlegen und angeben, welchem Ziel sie dienen (sog. Selbstentscheidungsformel), und der ermächtigten Stelle ein "Programm" an die Hand geben, das mit der Ermächtigung verwirklicht werden soll (sog. Programmfestsetzungsformel); schließlich soll bereits aufgrund der Ermächtigung vorhersehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (sog. Vorhersehbarkeitsformel, vgl. BVerfG…, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [101 Rn. 202] m.w.N.; st. Rspr.; SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - Vf. 50-IV-01/Vf. 78-IV-01; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 - juris Rn. 36).

    Das Bestimmtheitsgebot verwehrt es dem Gesetzgeber daher nicht, in der Ermächtigungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2002, BVerfGE 106, 1 [19]; Urteil vom 6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1 [32]).

    Vielmehr genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des (gesamten) Gesetzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 - juris Rn. 101;… Beschluss vom 21. September 2016, BVerfGE 143, 38 [60 Rn. 55]; st. Rspr.; BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 - juris Rn. 36).

    Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11).

    Der Gesetzgeber ist dem sich aus Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ergebenden ermächtigungsbezogenen Fortentwicklungsauftrag (hierzu ausführlich SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20) durch die Einführung des § 28a IfSG und die entsprechende Anpassung des § 28 IfSG im Zuge des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweise vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) nachgekommen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20;… vgl. Uhle in: BeckOK GG, Stand 28. Dezember 2024, Art. 80 Rn. 27a.4; a.A. Eibenstein, COVuR 2020, 856 [858 f.]).

    Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten, erlassene Normen zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG…, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [90 Rn. 176]).

    Eine Regelung durch Rechtsverordnung genügt den Anforderungen des in den genannten Vorschriften zum Ausdruck gebrachten Gesetzesvorbehalts gleichwohl nur, wenn sie sich in den Grenzen der gesetzlichen Ermächtigung hält; andernfalls würde Art. 80 Abs. 1 GG bzw. Art. 75 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf unterlaufen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 1. April 2014, BVerfGE 136, 69 [92 Rn. 45]).

    Eine Prüfung der abgeleiteten Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem Landesverfassungsrecht ist insbesondere dann eröffnet, wenn die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage dem landesrechtlichen Normgeber einen Gestaltungsspielraum einräumt (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20;… vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 60).

    Folglich war der Verordnungsgeber wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich war (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Beschluss vom 3. Mai 2021 - Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19- IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8;… BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96- VII-20 - juris Rn. 21).

    Bei der Beurteilung der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 ist allgemein zu berücksichtigen, dass der Staat wegen seiner verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit zum Handeln grundsätzlich nicht nur berechtigt, sondern auch verfassungsrechtlich verpflichtet war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit erforderlich war (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Beschluss vom 3. Mai 2021 - Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19- IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 14. Mai 2020 - Vf. 72-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.] m.w.N.; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8;… BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Dezember 2020 - Vf. 96- VII-20 - juris Rn. 21).

    Vielmehr hat der Staat stets einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Freiheit der einen und dem Schutzbedarf der anderen zu schaffen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

    Für eine Rechtfertigung von Grundrechtseingriffen sprachen angesichts der Gefahren, die ein ungehindertes Infektionsgeschehen für Leib und Leben der Menschen und die Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems mit sich bringen kann, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt aber gute Gründe (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 11. November 2020 - 1 BvR 2530/20 - juris Rn. 11).

    Sowohl der Lebens- und Gesundheitsschutz als auch die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sind bereits für sich genommen Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung und daher verfassungsrechtlich legitime Gesetzeszwecke (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [301 Rn. 176]; Urteil vom 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317 [356]).

    Für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Regelung kommt dem Verordnungsgeber ebenfalls ein Spielraum zu (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 23. Mai 2018, BVerfGE 149, 86 [120 Rn. 94]), der die Prognose der Wirkung der von ihm gewählten Maßnahmen auch im Vergleich zu anderen, weniger belastenden Maßnahmen beinhaltet und der sich wegen des betroffenen Grundrechts und der Intensität des Eingriffs verengen kann (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [314 Rn. 204];… Urteil vom 5. November 2019, BVerfGE 152, 68 [119 Rn. 134]).

    Der Verfassungsgerichtshof prüft daher nicht, ob die beste Lösung zur Erreichung des verfolgten Zwecks gefunden wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20).

    Dem stand aber der Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit als besonders hoch anzusehender Verfassungsgüter gegenüber (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. auch BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [315 Rn. 205]).

    Daher ist Art. 18 Abs. 1 SächsVerf verletzt, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen Gruppe anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Beschluss vom 19. Januar 2023 - Vf. 18-IV-22; Beschluss vom 23. Januar 1997 - Vf. 7-IV-94; vgl. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008, BVerfGE 121, 317 [369]).

    Der Verfassungsgerichtshof prüft deshalb nicht, ob die beste Lösung zur Erreichung des verfolgten Zwecks gefunden wurde (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20).

    Vielmehr hat der Staat stets einen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen der Freiheit der einen und dem Schutzbedarf der anderen zu schaffen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 13. Mai 2020 - 1 BvR 1021/20 - juris Rn. 8).

  • EGMR, 20.05.2021 - 53594/12

    KOVALEV v. RUSSIA

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21
    Es ist hier nichts dafür ersichtlich, dass derartige Rechtswirkungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vorliegen (vgl. BVerfG…, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [77 f. Rn. 138] m.w.N.;… ThürVerfGH, Urteil vom 28 Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 422; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 197).

    Folglich traf der Bundesgesetzgeber die Grundentscheidung, dass bei dem Erlass und der Aufhebung von Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie grundsätzlich ein differenziertes Vorgehen geboten war, das sich an dem regionalen Infektionsgeschehen orientieren sollte (vgl. ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 526; Urteil vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 209; BayVGH…, Beschluss vom 2. Juni 2021 - 20 NE 21.1383 - juris Rn. 12).

    Es begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 28 Abs. 1 i.V.m. § 28a IfSG dem Verordnungsgeber einen weiten Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum übertrug und ihn zu tief einschneidenden Grundrechtseingriffen ermächtigte (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 217; a.A. Eibenstein, COVuR 2020, 856 [589 f.]).

    Der dem Verordnungsgeber insoweit übertragene weite Entscheidungsspielraum fand jedoch seine Rechtfertigung in dem dynamischen Verlauf der Pandemie und den möglichen schwerwiegenden Folgen einer Erkrankung für bestimmte Personengruppen bei gleichzeitigem Fehlen von für die Allgemeinheit zugänglichen Impfstoffen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 218).

    Zwar sind über einzelne, begrenzte Maßnahmen hinaus auch weitreichende und länger andauernde Maßnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten vom Willen des Gesetzgebers getragen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 222), die dem Verordnungsgeber weitreichende Untersagungs- und Beschränkungsmaßnahmen für ganze Bereiche des gesellschaftlichen Lebens sowie die Anordnung allgemeiner Verhaltenspflichten für jedermann ermöglichen und die zum Teil sehr weitgehend und tief in die Grundrechte der Betroffenen eingreifen (vgl. BayVGH…, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24).

    Der parlamentarische Gesetzgeber rechtfertigte hierdurch infolge einer eigenen Gefährdungseinschätzung dem Grunde nach auch einschneidende Maßnahmen (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 222; BayVGH…, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 24).

    Neben den besonderen Verhältnismäßigkeitserwägungen nach § 28a Abs. 2 IfSG begrenzt auch die Pflicht zur Abwägung der infektiologischen Erfordernisse mit sozialen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit die weitreichende Ermächtigung (vgl. ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 225; BayVGH…, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 20 NE 20.2461 - juris Rn. 25).

    Die in § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG bestimmte zeitliche Befristung der Rechtsverordnungen stellt nach der Intention des Gesetzgebers eine regelmäßige Kontrolle der Maßnahmen ebenso sicher, wie die Prüfung, ob ihr Fortbestand im Hinblick auf die bestehende Gefahrenlage und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit weiterhin gerechtfertigt werden kann (…vgl. BT-Drs. 19/24334, S. 74; so auch ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 226).

    Hierbei handelt es sich um die ausdrückliche Normierung der ohnehin bestehenden ständigen Beobachtungs- und Überprüfungspflicht des Verordnungsgebers (vgl auch ThürVerfGH, Urteil vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 226).

    Ein Eingriff in die Fortbewegungsfreiheit aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf liegt nicht allein dann vor, wenn der staatliche Akt selbst mit der Anwendung unmittelbaren Zwangs einhergeht, sondern auch solche Maßnahmen, die eine gesetzliche Grundlage für Anordnungen von Eingriffen in die Fortbewegungsfreiheit im Einzelfall bilden, ohne sich selbst unmittelbar auf diese Freiheit zu beziehen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [330 Rn. 244]; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 263;… vgl. auch Zimmermann in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Art. 16 Rn. 22).

    Regelmäßig genügt dafür aber auch bereits, dass solcher Zwang angedroht wird oder ein Akt der öffentlichen Gewalt die rechtliche Grundlage für die Anwendung derartigen Zwangs schafft (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [331 Rn. 246]; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 263).

    Ob eine vergleichbare Zwangswirkung gegeben ist, richtet sich nach den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Umständen; so können für einen Eingriff staatlich angeordnete Verbote genügen, einen bestimmten Ort oder Bereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [332 Rn. 246];… Beschluss vom 1. Dezember 2020, BVerfGE 156, 63 [159 Rn. 322]; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 263).

    Die in § 2b SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelte Ausgangsbeschränkung zielte nach Wortlaut und Zweck ausdrücklich darauf ab, die körperliche Bewegungsfreiheit der Verordnungsadressaten auf den räumlichen Bereich der Unterkunft zu beschränken, wenn nicht abschließend aufgezählte Ausnahmen vorlagen (vgl. ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 554; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 264).

    Zudem ging mit der Beschränkung eine erleichterte Kontrolle der Einhaltung des Verbots einher, was für das Ausmaß der von der Untersagung ausgehenden Zwangswirkung von Bedeutung ist, weil jeder Adressat der Verordnung damit rechnen musste, dass das Verbot auch polizeilich durchgesetzt werden konnte (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [332 f. Rn. 249]; ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 554; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 264).

    So wurden auch weitere Grundrechtsausübungen außerhalb der eigenen Unterkunft ausgeschlossen, soweit sie nicht von den Ausnahmetatbeständen umfasst waren (so auch ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 265).

    Diesen legitimen Zielen folgte auch die angegriffene Regelung der Ausgangsbeschränkungen, weil sie die Vermeidung zwischenmenschlicher Kontakte bezweckte (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [342 Rn. 275]; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 275; vgl. auch SächsOVG…, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 82).

    Es begegnet keinen Bedenken, dass der Verordnungsgeber die Regelung von Ausgangsbeschränkungen als dem Zweck der Verhinderung von Übertragungsbegegnungen als grundsätzlich förderlich erachtete (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [342 f. Rn. 277]; ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 563; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 280).

    Die Erforderlichkeit der Maßnahme wurde bereits durch die Ermächtigungsgrundlage des § 28a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 28a Abs. 1 Nr. 3 IfSG besonders betont (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 283; SächsOVG…, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 91), indem die Anordnung einer Ausgangsbeschränkung, nach der das Verlassen des privaten Wohnbereichs nur zu bestimmten Zeiten oder nur zu bestimmten Zwecken gestattet, sowie nur dann zulässig war, soweit auch bei Berücksichtigung aller bis dahin getroffenen Schutzmaßnahmen eine wirksame Eindämmung der Verbreitung der Erkrankung COVID-19 erheblich gefährdet war.

    Hierdurch brachte der Bundesgesetzgeber zum Ausdruck, dass Ausgangsbeschränkungen nur dann angeordnet werden durften, wenn andere Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG voraussichtlich nicht mehr griffen oder, sofern bei Erlass der Verordnung bereits Ausgangsbeschränkungen bestanden, auch weiterhin allein mit den sonstigen Maßnahmen nach § 28a Abs. 1 IfSG keine signifikante Verbesserung der Infektionslage zu erwarten war (vgl. ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 569; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 283; SächsOVG…, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 93).

    Hierfür war eine ex-ante-Prognose bezogen auf das zu erwartende Pandemiegeschehen anzustellen (ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 569; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 284; vgl. SächsOVG…, Beschluss vom 4. März 2021 - 3 B 26/21 - juris Rn. 48;… Kießling in: dies., IfSG, 3. Aufl., § 28a Rn. 98).

    Entscheidend für die verfassungsrechtliche Beurteilung ist daher die Gefährdungsprognose zum Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung (so ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 569; Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 284).

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 4/21

    Neunte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungsgemäß, verfassungskonforme …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21
    Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes schafft demgegenüber Klarheit und Rechtssicherheit für das nachfolgende Recht und die künftige Normsetzung (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 85).

    So setzt sich das Antragsvorbringen nicht damit auseinander, dass in der angegriffenen Vorschrift - anders als in anderen landesrechtlichen Regelungen (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 133 ff.) - eine Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs des Alkoholverbots vom Verordnungsgeber angelegt war.

    (6) Soweit die Antragsteller ohne Bezugnahme auf konkrete Normen die mangelnde Klarheit des Regelungskonzepts beanstanden, erschöpfen sich ihre Ausführungen im Wesentlichen in der Erörterung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. Februar 2021 (LVG 4/21).

    Insoweit fehlt es an einer substantiierten Darlegung, weshalb die konkret angegriffenen Vorschriften allein oder in ihrer Zusammenschau mit anderen Vorschriften - insbesondere auch mit Blick auf die jeweiligen Begründungen in den Verordnungen - dem Bestimmtheitsgebot in seiner Ausprägung als Gebot der Normenklarheit nicht genügten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; zu den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Corona-Schutz-Verordnungen anderer Bundesländer auch LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 136 ff.;… BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 54;… Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 31).

    § 28a Abs. 3 Satz 1 IfSG richtete den Zweck von Schutzmaßnahmen gegen COVID-19 näher auf den Schutz von Leben und Gesundheit und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems aus (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 92).

    Soweit die verfassungsrechtliche Rechtfertigung einzelner Grundrechtseingriffe eine höhere parlamentsgesetzliche Regelungsdichte erforderte, boten die Tatbestände der §§ 28, 28a IfSG genug Ansatzpunkte für eine entsprechende Eingrenzung der Reichweite der Ermächtigung im Wege einer verfassungskonformen Auslegung (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 92).

    (1) Mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 und der damit verbundenen Einfügung des § 28a IfSG waren die dort genannten typisierten Schutzmaßnahmen nach Wortlaut, Zweck, Systematik und Entstehungsgeschichte als Regelungen erkennbar, die an die Allgemeinheit gerichtet waren und folglich die generelle Inanspruchnahme Nichtverantwortlicher einschlossen (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 117).

    Diese Norm stellte einen Unterfall des § 28a Abs. 1 Nr. 10 IfSG in der damals geltenden Fassung dar (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 123), der die Untersagung oder die Erteilung von Auflagen für das Abhalten von Veranstaltungen, Ansammlungen, Aufzügen, Versammlungen sowie religiösen oder weltanschaulichen Veranstaltungen gestattete.

    Der Blankettverweis in § 73 Abs. 1a Nr. 24 IfSG auf § 32 Satz 1 IfSG genügt zudem den Anforderungen an eine gesetzliche Bestimmung des Ordnungswidrigkeitentatbestands, wie sie sich aus Art. 103 Abs. 2 GG ergeben (vgl. hierzu näher LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 132).

    (1) Das allgemeine rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zwingt den Gesetz- bzw. Verordnungsgeber als Gebot der Normenklarheit und Normenbestimmtheit, Vorschriften so klar zu fassen, dass die Rechtslage für den Betroffenen hinreichend deutlich zu erkennen ist, er sein Verhalten daran ausrichten und sich auf mögliche belastende Maßnahmen einstellen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005, BVerfGE 113, 348 [375 ff.]; Beschluss vom 9. April 2003, BVerfGE 108, 52 [75]; LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 137;… Rozek in: Baumann-Hasske, Die Verfassung des Freistaates Sachsen, 4. Aufl., Vor Art. 14 Rn. 46 m.w.N.).

    Die hinreichende Bestimmtheit der normativen Rechtsgrundlagen für Grundrechtseingriffe bemisst sich nicht an Umfang und Detailreichtum des Textes, sondern am sinntragenden, geordneten Einsatz abstrakt-genereller Tatbestände und Rechtsfolgenbestimmungen, die einer vorhersehbaren Auslegung und Anwendung im Einzelfall zugänglich sind (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 137 f.;… Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 - juris Rn. 70 f.).

    Sie gewinnen aber wieder an Bedeutung, sobald der Zeitablauf dem Verordnungsgeber eine gründlichere Durcharbeitung und Rechtsförmlichkeitsprüfung der Regelungen unter den genannten Gesichtspunkten erlaubt, gegebenenfalls etwa auch nach Auswertung der in den Verordnungen anderer Bundesländer eingesetzten Regelungstechnik (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 142).

    Der Begriff findet auch im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 150) und konnte von den Betroffenen noch situationsgerecht - weit - verstanden werden.

    Ein hierbei zu berücksichtigender Aspekt für die Effektivität der Maßnahme konnte hierbei auch die Kontrollierbarkeit der Einhaltung der Verordnung sein (vgl. LVfG-LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 167).

  • BVerfG, 23.03.2022 - 1 BvR 1295/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Gastronomiebeschränkungen durch die …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Frage, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ebenfalls den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG genießt, bislang offen gelassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 14;… Beschluss vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 - juris Rn. 11; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 16. Mai 2023 - 3 CN 4/22 - juris Rn. 14).

    Dies erstreckte das Bundesverfassungsgericht auch auf die Beschränkung der Berufsfreiheit durch die Untersagung der Öffnung von Gaststätten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 20 ff.).

    Der Gesundheits- und Lebensschutz stellt einen legitimen Zweck dar, dessen Verfolgung selbst schwere Eingriffe in die Berufsfreiheit zu rechtfertigen vermag (so BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 21; Beschluss vom 8. Juni 2010, BVerfGE 126, 112 [140 f.]).

    Die Schließung von Gaststätten war als eine spezifische Form der Kontaktbeschränkung auch geeignet, um ein persönliches Aufeinandertreffen und mögliche Virusübertragungen zu verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 22;… Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [282 Rn. 128]); vgl. auch BT-Drs.

    Es ist nicht offenkundig, dass der Gesetzgeber insoweit seinen diesbezüglichen Beurteilungsspielraum überschritten und unvertretbarer Weise eine gleich geeignete, aber weniger grundrechtsbelastende Maßnahme übergangen hätte (so BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 23).

    Die Einhaltung von Hygienemaßnahmen stellte insoweit kein milderes, aber gleich geeignetes Mittel dar, weil gerade die als für den Infektionsschutz als besonders wirksam anerkannte Maßnahme des Tragens einer Mund-Nasenbedeckung in gastronomischen Betreiben nicht durchgängig befolgt werden konnte (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 23).

    Eingriffsmindernd ist in die Bewertung einzustellen, dass die Ermächtigungsgrundlage im entscheidungserheblichen Zeitraum dem Verordnungsgeber einen Spielraum zur konkreten Ausgestaltung der "notwendigen Schutzmaßnahmen" belassen hatte und das pandemische regionale Geschehen zu berücksichtigen war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 27).

    Zudem wurde das Eingriffsgewicht durch die von den Schließungen betroffenen Betriebe vorgesehenen staatlichen Hilfsprogramme gemindert (so BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 28).

    Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass das Grundrecht der Berufsfreiheit grundsätzlich im Bereich der individuellen beruflichen Leistung und Existenzerhaltung das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit konkretisiert (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 28; Urteil vom 30. März 2004, BVerfGE 110, 226 [251] m.w.N.) mit der Folge, dass eine finanzielle Kompensation allein dem Bedeutungsgehalt der Berufsfreiheit nicht gerecht werden kann.

    Derartige Hilfsprogramme vermindern dennoch die Wahrscheinlichkeit einer existenzbedrohenden Lage (BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 28).

    Zudem ist dem schwerwiegenden Eingriff in die Berufsfreiheit gegenüberzustellen, dass angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens während des hier entscheidungserheblichen Zeitraums eine besondere Dringlichkeit bestand, zum Schutz der bedeutsamen Rechtsgüter Leben und Gesundheit sowie der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems tätig zu werden (vgl. zu der Situation im April 2021: BVerfG, Beschluss vom 23. März 2022 - 1 BvR 1295/21 - juris Rn. 29).

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21
    Es ist hier nichts dafür ersichtlich, dass derartige Rechtswirkungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr vorliegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [77 f. Rn. 138] m.w.N.;… ThürVerfGH, Urteil vom 28 Februar 2024 - 110/20 - juris Rn. 422;… Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 - juris Rn. 197).

    In ständiger Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht daher aus grundrechtlichen Gesetzesvorbehalten und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einerseits sowie dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) andererseits die Verpflichtung des parlamentarischen Gesetzgebers abgeleitet, in allen grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [96 Rn. 191];… Beschluss vom 1. April 2014, BVerfGE 136, 69 [114 Rn. 102]; Urteil vom 14. Juli 1998, BVerfGE 98, 218 [251]; Beschluss vom 29. Oktober 1987, BVerfGE 77, 170 [230 f.]; Beschluss vom 8. August 1978, BVerfGE 49, 89 [126]).

    Wesentlich bedeutet danach zum einen wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 21. April 2015, BVerfGE 139, 19 [45 Rn. 52]; Beschluss vom 27. November 1990, BVerfGE 83, 130 [142]; Beschluss vom 8. August 1978, BVerfGE 49, 89 [126]; Beschluss vom 21. Dezember 1977, BVerfGE 47, 46, [79]); der Gesetzgeber ist zum anderen zur Regelung der Fragen verpflichtet, die für Staat und Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [97 Rn. 194]).

    Insofern wirkt der Parlamentsvorbehalt auch als Delegationssperre (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [97 Rn. 195];… Uhle in: BeckOK GG, Stand 28. Dezember 2024, Art. 80 Rn. 7;… Brenner in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl., Art. 80 Rn. 37;… Haratsch in: Sodan, GG, 5. Aufl., Art. 80 Rn. 13; Pautsch, SächsVBl. 2021, 33 [35]).

    Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Hinblick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [97 Rn. 193]; Beschluss vom 1. April 2014, BVerfGE 136, 69 [114]).

    Dazu muss er die Grenzen einer solchen Regelung festlegen und angeben, welchem Ziel sie dienen (sog. Selbstentscheidungsformel), und der ermächtigten Stelle ein "Programm" an die Hand geben, das mit der Ermächtigung verwirklicht werden soll (sog. Programmfestsetzungsformel); schließlich soll bereits aufgrund der Ermächtigung vorhersehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (sog. Vorhersehbarkeitsformel, vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [101 Rn. 202] m.w.N.; st. Rspr.; SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - Vf. 50-IV-01/Vf. 78-IV-01; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 - juris Rn. 36).

    Vielmehr reicht dieser Vorschrift eine hinreichende Bestimmtheit gesetzlicher Ermächtigungen aus, weshalb sie lediglich ein Untermaßverbot statuiert (so BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [101 Rn. 203] m.w.N.;… Uhle in: BeckOK GG, Stand 28. Dezember 2024, Art. 80 Rn. 20).

    Dies ermöglicht sachgerechte, situationsbezogene Lösungen bei der Abgrenzung von Befugnissen des Gesetzgebers und der Exekutive (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [102 Rn. 204]; Beschluss vom 14. März 1989, BVerfGE 80, 1 [22]; Beschluss vom 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257 [278]).

    Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber gehalten, die weitere Entwicklung zu beobachten, erlassene Normen zu überprüfen und gegebenenfalls zu revidieren, falls sich herausstellt, dass die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft waren oder nicht mehr zutreffen (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BVerfG, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [90 Rn. 176]).

    Hingegen reicht der Spielraum des Normgebers umso weiter, je höher die Komplexität der zu regelnden Materie ist (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24 - juris Rn. 20;… Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [314 Rn. 204]; Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [89 Rn. 173]).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2021 - 6-VII-20

    Erfolglose Popularklage gegen coronabedingte Ausgangsbeschränkungen und andere …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21
    Insoweit fehlt es an einer substantiierten Darlegung, weshalb die konkret angegriffenen Vorschriften allein oder in ihrer Zusammenschau mit anderen Vorschriften - insbesondere auch mit Blick auf die jeweiligen Begründungen in den Verordnungen - dem Bestimmtheitsgebot in seiner Ausprägung als Gebot der Normenklarheit nicht genügten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; zu den Anforderungen an das Bestimmtheitsgebot im Zusammenhang mit Corona-Schutz-Verordnungen anderer Bundesländer auch LVfG-LSA…, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 4/21 - juris Rn. 136 ff.; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 54;… Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII-20 - juris Rn. 31).

    Der Landesverordnungsgeber, der aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage tätig wird, setzt - bei gleichzeitiger Bindung an die in der Ermächtigungsgrundlage enthaltenen Vorgaben - Landesrecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 1965, BVerfGE 18, 407 [414]) und bleibt an die Landesverfassung gebunden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 31).

    Eine Prüfung der abgeleiteten Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem Landesverfassungsrecht ist insbesondere dann eröffnet, wenn die bundesrechtliche Ermächtigungsgrundlage dem landesrechtlichen Normgeber einen Gestaltungsspielraum einräumt (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 60).

    Nach dieser Maßgabe konnte sich der Verordnungsgeber auf eine fachwissenschaftliche Grundlage für seine Annahme stützen, dass eine Beschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum einen Beitrag zur Verringerung der Anzahl an Neuinfektionen leistet, weil mögliche Übertragungsbegegnungen grundsätzlich unterbunden wurden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 74; SächsOVG…, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 85).

    Wie oben bereits ausgeführt (vgl. C.II.2.b.bb.1.a.bb.bbb), konnte sich der Verordnungsgeber auf eine fachwissenschaftliche Grundlage für seine Annahme stützen, dass eine Beschränkung von zwischenmenschlichen Kontakten im öffentlichen und privaten Raum einen Beitrag zur Verringerung der Anzahl an Neuinfektionen leistete, weil mögliche Übertragungsbegegnungen grundsätzlich unterbunden wurden (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 74; SächsOVG…, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 85).

    Dementsprechend kann in die Fortbewegungsfreiheit auch durch eine allein psychisch vermittelte Zwangswirkung eingegriffen werden, die nach Art und Ausmaß einem unmittelbar wirkenden physischen Zwang vergleichbar ist (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [331 Rn. 246]; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 63).

    Vorliegend lag ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf vor, denn von den Ausgangsbeschränkungen ging ein psychisch vermittelter Zwang aus, diese einzuhalten und von der Fortbewegungsfreiheit keinen Gebrauch zu machen, wobei dieser jedenfalls dem von der möglichen Anwendung körperlich wirkenden Zwangs ausgehenden vergleichbar war (vgl. BVerfG…, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 223 [332 Rn. 247]; a.A. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 64 ff.).

    Ausgehend davon diente die in § 2b SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelte Ausgangsbeschränkung dem legitimen Zweck, Übertragungsbegegnungen im öffentlichen Raum grundsätzlich zu unterbinden und somit einen Beitrag zur Reduzierung der Zahl von Neuinfektionen zu leisten (vgl. SächsOVG…, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 85; BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 74) und damit dem Fernziel, eine Überforderung des Gesundheitssystems und damit letztlich Schädigungen von Leib und Leben vieler Menschen durch Erkrankungen mit COVID-19 zu vermeiden.

    Die nächtlichen Ausgangsbeschränkungen waren geeignet, um den Zweck der grundsätzlichen Unterbindung von Übertragungsbegegnungen im öffentlichen und privaten Raum zu fördern und einen Beitrag zur Reduzierung der Zahl von Neuinfektionen zu leisten, obwohl diese vorwiegend der Kontrolle und Förderung der Einhaltung der allgemeinen Kontaktregeln dienten (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII-20 - juris Rn. 74; ThürVerfGH…, Urteil vom 26. Juni 2024 - 4/22 - juris Rn. 563; SächsOVG…, Urteil vom 27. April 2023 - 3 C 8/21 - juris Rn. 85).

  • BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 971/21

    Schulschließungen waren nach der im April 2021 bestehenden Erkenntnis- und …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21
    Grundsätzlich ist die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung aus einer ex-ante-Perspektive im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten zu beurteilen (BVerfG…, Beschluss vom 27. April 2022, BVerfGE 161, 299 [397 f. Rn. 235]; Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [437 Rn. 193]).

    Diese besondere Schutzverantwortung des Staates erstreckt sich wiederum auf die für die Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen Lebensbedingungen, die nicht bereits von Art. 22 Abs. 1 SächsVerf abgedeckt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [381 f. Rn. 46]).

    Demzufolge ist der Staat auch verpflichtet, durch eine aktive Unterstützung und Förderung der Kinder und Jugendlichen dafür Sorge zu tragen, dass sich diese zu eigenverantwortlichen Persönlichkeiten entwickeln können (BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [382 Rn. 46] m.w.N.).

    Aus dem Recht des Kindes auf Unterstützung seiner Persönlichkeitsentwicklung können hierbei über die Sicherung der Elternverantwortung hinaus auch eigene, die elterliche Fürsorge unterstützende und ergänzende Pflichten des Staates gegenüber den Kindern erwachsen, wo dies für ihre Persönlichkeitsentwicklung bedeutsam ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [382 Rn. 46] m.w.N.).

    In ihr verwirklicht er namentlich das im allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Kinder und Jugendlichen wurzelnde Recht auf schulische Bildung (dazu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [355 Ls. 1, 380 f. Rn. 44, 382 f. Rn. 47 f.]; bestätigt durch BVerfG…, Urteil vom 22. November 2023 - 1 BvR 2577/15 u.a. - juris Rn. 74).

    Der Schutzbereich dieses Rechts umfasst die Schulbildung als Ganzes, soweit nicht die spezialgrundrechtlich geschützte berufsbezogene Ausbildung in Frage steht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [383 Rn. 49]).

    Ungeachtet der in § 5a SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 angeordneten Schließung von Schulen und Kindertageseinrichtungen mit Ausnahme der dort aufgeführten Notbetreuung war auch den in § 2 Abs. 1 SächsCoronaSchVO vom 26. Januar 2021 geregelten Kontaktbeschränkungen bereits immanent, dass eine aktive Unterstützung der Kinder und Jugendlichen in ihrer persönlichen Entwicklung durch persönlichen Umgang miteinander im Rahmen des Besuches von Bildungseinrichtungen nicht möglich war (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [393 f. Rn. 75 f.]).

    Soweit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als ein Recht auf Unterstützung und Förderung der Kinder und Jugendlichen und insbesondere in Verbindung mit ihrem Recht auf schulische Bildung eingriffen wurde, standen auch diesem bei Verordnungserlass Gemeinwohlbelange von hoher Bedeutung in Gestalt des Schutzes der Bevölkerung vor infektionsbedingten Gefahren für Leib und Leben gegenüber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021, BVerfGE 159, 355 [421 Rn. 153]).

  • VerfGH Sachsen, 21.06.2012 - 77-II-11

    Abstrakte Normenkontrolle zum Sächsischen Ladenöffnungsgesetz und Sächsischen …

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 12.06.2025 - 13-II-21
    Die Zulässigkeit der abstrakten Normenkontrolle setzt gemäß § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG eine substantiierte Darlegung der behaupteten Verfassungswidrigkeit durch den Antragsteller voraus (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Beschluss vom 14. Oktober 2021 - Vf. 58-II-21; Beschlüsse vom 24. März 2021 - Vf. 121-II-20 und Vf. 174-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11; Urteil vom 26. Juni 2009 - Vf. 79-II-08; vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, BVerfGE 119, 247 [258 f.];… Rozek in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand August 2024, § 76 Rn. 61;… Graßhof in: Burkiczak/Dollinger/Schorkopf, BVerfGG, 2. Aufl., § 76 Rn. 46).

    In diesem Zusammenhang kann der Verfassungsgerichtshof den Antrag, an den er grundsätzlich gebunden ist, anhand der gegebenen Begründung auslegen (SächsVerfGH…, Urteil vom 25. Januar 2024 - Vf. 91-II-19 - juris Rn. 131; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11; Urteil vom 26. Juni 2009 - Vf. 79-II-08; so auch gehandhabt in SächsVerfGH, Urteil vom 15. November 2013 - Vf. 25-II-12; vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2008, BVerfGE 122, 1 [18]; Urteil vom 25. Juli 2012, BVerfGE 131, 316 [331] m.w.N.).

    Darüber hinaus können von den Antragstellern nicht konkret angegriffene Vorschriften in die Prüfung einbezogen werden, wenn sie mit den zulässigerweise angegriffenen Vorschriften in einem engen inhaltlichen Regelungszusammenhang stehen (SächsVerfGH, Urteil vom 26. Juni 2009 - Vf. 79-II-08; vgl. BVerfG, Urteil vom 24. November 2010, BVerfGE 128, 1 [32]; Urteil vom 3. März 2004, BVerfGE 109, 279 [374]), etwa wenn die angegriffene Norm durch Verweisung auf eine andere oder durch den klaren inneren Zusammenhang mit anderen Vorschriften derart von den letzteren abhängt, dass sich aus der Verfassungswidrigkeit dieser Normen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm ergibt (SächsVerfGH…, Urteil vom 25. Januar 2024 - Vf. 91-II-19 - juris Rn. 131; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11; vgl. BVerfG, Urteil vom 5. November 1975, BVerfGE 40, 296 [309 f.]).

    Dazu muss er die Grenzen einer solchen Regelung festlegen und angeben, welchem Ziel sie dienen (sog. Selbstentscheidungsformel), und der ermächtigten Stelle ein "Programm" an die Hand geben, das mit der Ermächtigung verwirklicht werden soll (sog. Programmfestsetzungsformel); schließlich soll bereits aufgrund der Ermächtigung vorhersehbar sein, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die aufgrund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (sog. Vorhersehbarkeitsformel, vgl. BVerfG…, Urteil vom 19. September 2018, BVerfGE 150, 1 [101 Rn. 202] m.w.N.; st. Rspr.; SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11; Beschluss vom 13. Dezember 2001 - Vf. 50-IV-01/Vf. 78-IV-01; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 - juris Rn. 36).

    Das Bestimmtheitsgebot verwehrt es dem Gesetzgeber daher nicht, in der Ermächtigungsnorm Generalklauseln und unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11; vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Juni 2002, BVerfGE 106, 1 [19]; Urteil vom 6. Juli 1999, BVerfGE 101, 1 [32]).

    Vielmehr genügt es, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mit Hilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des (gesamten) Gesetzes (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11; vgl. BVerfG…, Beschluss vom 11. März 2020 - 2 BvL 5/17 - juris Rn. 101;… Beschluss vom 21. September 2016, BVerfGE 143, 38 [60 Rn. 55]; st. Rspr.; BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1/21 - juris Rn. 36).

    Bei vielgestaltigen, komplexen Lebenssachverhalten oder absehbaren Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse sind geringere Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einfach gelagerten und klar vorhersehbaren Lebenssachverhalten (SächsVerfGH, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II-20; Urteil vom 21. Juni 2012 - Vf. 77-II-11).

  • BVerfG, 14.05.1985 - 1 BvR 233/81

    Brokdorf - Voraussetzungen für Verbot einer Spontandemonstration

  • BVerfG, 29.01.2025 - 1 BvL 9/24

    Unzulässige Richtervorlage zur Pflicht zum Nachweis einer Impfung gegen COVID-19

  • BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07

    Rauchverbot in Gaststätten

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.06.2024 - 1 K 410/21

    Wirksamkeit der CoronaVV MV 5 §§ 4 und 5 und ihre Vereinbarkeit mit GG Art 14

  • VGH Hessen, 19.03.2021 - 2 B 587/21

    Versammlung in der Karlsaue bleibt verboten - auf der Schwanenwiese und dem Platz …

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 2.21

    Corona-Verordnungen: Ausgangsbeschränkung in Bayern war unverhältnismäßig

  • BVerwG, 21.06.2023 - 3 CN 1.22

    Untersagung von Versammlungen durch die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom …

  • VerfGH Sachsen, 11.02.2021 - 14-II-21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle gegen die …

  • BVerfG, 31.10.1984 - 1 BvR 35/82

    Zahntechniker-Innungen

  • BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

    Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von …

  • VerfGH Sachsen, 25.01.2024 - 91-II-19

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelner Vorschriften aus dem Sächsischen …

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der …

  • BVerwG, 22.11.2022 - 3 CN 1.21

    Corona-Verordnungen: Sächsische Kontaktbeschränkungen waren verhältnismäßig

  • OVG Niedersachsen, 07.04.2021 - 13 ME 166/21

    Ausgangsbeschränkung; Ausgangssperre; Aussetzung der Vollziehung; Beschwerde; …

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2020 - 1 S 1541/20

    Coronaverordnung: Versammlungsbehördliche Begrenzungen der Zahl der Teilnehmer an …

  • VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 58-II-21

    Abstrakte Normenkontrolle gegen die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen § 3 …

  • BVerfG, 19.07.2000 - 1 BvR 539/96

    Rechtmäßigkeit des baden-württembergischen Spielbankenrechts

  • VerfGH Sachsen, 23.01.1997 - 7-IV-94
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern" …

  • VGH Bayern, 08.12.2020 - 20 NE 20.2461

    Coronakrise: § 28a IfSG, eingefügt am 19.11.2020, ist wahrscheinlich …

  • OVG Sachsen, 22.04.2021 - 3 B 172/21

    Grundversorgung; Inzidenzwert; Schuhgeschäft; Gleichbehandlung

  • VerfGH Sachsen, 03.05.2021 - 38-IV-21
  • VerfGH Sachsen, 19.01.2023 - 18-IV-22
  • VerfGH Sachsen, 26.06.2009 - 79-II-08

    Abstrakte Normenkontrolle; § 2 Abs. 1 und § 3 Nr. 4 SächsKrGebNG, Art. 66, 67 und …

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 121-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die …

  • VerfGH Sachsen, 24.03.2021 - 174-II-20

    Abstrakte Normenkontrolle gegen das Haushaltsgesetz 2019/2020 betreffend die …

  • BVerfG, 22.02.2011 - 1 BvR 699/06

    Fraport

  • VGH Baden-Württemberg, 05.02.2021 - 1 S 321/21

    Nächtliche Ausgangsbeschränkungen ab Donnerstag außer Vollzug; Erfolgreicher …

  • BVerfG, 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03

    Zulässigkeit eines Versammlungsverbots

  • VerfGH Bayern, 29.01.2021 - 96-VII-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen verschiedene Regelungen der Elften Bayerischen …

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 19.03.2013 - 2 BvR 2628/10

    Verständigungsgesetz

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

  • BVerfG, 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01

    Geldwäsche

  • BVerfG, 08.06.2010 - 1 BvR 2011/07

    Privater Rettungsdienst

  • BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvF 2/01

    Risikostrukturausgleich

  • BVerfG, 10.02.2022 - 1 BvR 1073/21

    Verfassungsbeschwerde gegen Beschränkungen des Hotelbetriebs in der …

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der …

  • VerfGH Sachsen, 30.04.2020 - 61-IV-20

    § 7 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung zum Teil mit Sächsischer Verfassung …

  • VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

  • VerfGH Sachsen, 14.05.2020 - 72-IV-20

    Coronaverordnung: Eilantrag gegen Schließung von Gastronomiebetrieben erfolglos

  • VerfGH Sachsen, 20.11.2008 - 63-IV-08

    § 2 Abs. 2 Nr. 10 SächsNSG i.V.m. § 3 Nr. 3 SächsNSG verstoßen gegen Art. 28 Abs. …

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 6.22

    Schließung von Einrichtungen des Freizeitsports mit zugelassener Ausnahme durch …

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung …

  • VGH Bayern, 04.10.2021 - 20 N 20.767

    Hauptsacheentscheidung: Corona-Ausgangssperre war unverhältnismäßig

  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 611/07

    Steuerliche Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1516/93

    Flughafenverfahren

  • BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 2793/04

    Verfassungsmäßigkeit der Erteilung von Auflagen gegenüber den Veranstaltern einer …

  • BVerfG, 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01

    Zur teilweisen Aufhebung eines Versammlungsverbots im deutsch-niederländischen …

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11

    Ungleichbehandlung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern im …

  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 43-II-00

    Abstrakte Normenkontrolle betreffend einzelne Vorschriften des Sächsischen …

  • OVG Sachsen, 04.03.2021 - 3 B 26/21

    Corona-Pandemie; Außervollzugsetzung einer nächtlichen Ausgangssperre sowie einer …

  • BVerfG, 01.05.2020 - 1 BvR 1003/20

    Ablehnung eines Eilantrags im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Verweigerung einer …

  • BVerfG, 26.02.1985 - 2 BvL 17/83

    Verfassungsmäßigkeit des § 25 Abs. 1 ZG

  • BVerfG, 11.04.2002 - 1 BvQ 12/02

    Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen ein Versammlungsverbot

  • BVerfG, 16.07.2002 - 2 BvR 1912/98

    Gewährung von Auslandstrennungsgeld

  • OVG Sachsen, 07.01.2021 - 3 B 424/20

    Corona-Pandemie; Kundenbeschränkung für großflächigen Einzelhandel; 800 …

  • RG, 03.05.1921 - 21/21

    Besteht eine Rechtsvermutung dafür, daß unversteuerte Zigaretten aus einem nicht …

  • BVerfG, 25.07.2012 - 2 BvF 3/11

    Landeslisten - Neuregelung des Sitzzuteilungsverfahrens für die Wahlen zum …

  • BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15

    Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz …

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen …

  • BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

    Glykol

  • BVerfG, 19.04.2016 - 1 BvR 3309/13

    Gegenüber dem mutmaßlich leiblichen Vater gebietet das Grundgesetz keinen …

  • BVerfG, 21.12.1977 - 1 BvL 1/75

    Sexualkundeunterricht

  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer …

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in …

  • BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87

    Josephine Mutzenbacher

  • BVerfG, 21.03.2018 - 1 BvF 1/13

    Verpflichtung zu amtlicher Information über Verstöße gegen lebensmittel- und …

  • BVerfG, 22.11.2023 - 1 BvR 2577/15

    Bemerkungen im Abiturzeugnis über die Nichtbewertung einzelner Leistungen sind …

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch …

  • BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82

    Approbation

  • BVerfG, 24.06.2014 - 1 BvR 2926/13

    Großeltern müssen bei der Auswahl eines Vormunds in Betracht gezogen werden

  • BVerfG, 05.11.1975 - 2 BvR 193/74

    Abgeordnetendiäten

  • BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

    Rechtschreibreform

  • BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91

    Familienlastenausgleich II

  • BVerfG, 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17

    Verfassungsbeschwerden gegen Windenergie-auf-See-Gesetz wegen fehlender …

  • BVerfG, 10.11.2020 - 1 BvR 3214/15

    Erweiterte Datennutzung (Data-mining) nach dem Antiterrordateigesetz teilweise …

  • BVerfG, 23.05.2018 - 1 BvR 97/14

    Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe landwirtschaftlicher Höfe als …

  • BVerfG, 09.04.2003 - 1 BvL 1/01

    Kindesunterhalt

  • BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83

    Lagerung chemischer Waffen

  • BVerfG, 19.09.2017 - 2 BvC 46/14

    Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag erfolglos

  • BVerfG, 22.11.2016 - 1 BvL 6/14

    Beschränkung des Rechtsschutzes im Telekommunikationsgesetz bedarf aufgrund …

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvR 1169/84

    Volljährigenadoption I

  • BVerfG, 15.12.2020 - 2 BvC 46/19

    Erfolglose Wahlprüfungsbeschwerde bezogen auf das Fehlen gesetzlicher Regelungen …

  • BVerfG, 10.04.1997 - 2 BvL 45/92

    Räumliche Aufenthaltsbeschränkung

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Agrarmarktbeihilfen

  • BVerfG, 11.11.2020 - 1 BvR 2530/20

    Erfolgloser Eilantrag gegen Untersagung des Gastronomiebetriebs zwecks …

  • BVerfG, 12.05.2020 - 1 BvR 1027/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der …

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 - LVG 25/20

    Achte SARS-CoV-2-EindV im Wesentlichen verfassungswidrig, Verordnungsermächtigung

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

  • BVerfG, 29.09.2022 - 1 BvR 2380/21

    Tierarztvorbehalt für die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger …

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • BVerwG, 16.05.2023 - 3 CN 4.22

    Schließung von Gastronomiebetrieben Ende Oktober 2020 auf der Grundlage der …

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der …

  • BVerfG, 09.03.1971 - 2 BvR 326/69

    Absicherungsgesetz

  • VGH Bayern, 26.01.2021 - 20 NE 21.162

    15-km-Regel vorläufig außer Vollzug gesetzt

  • BVerfG, 18.12.1968 - 1 BvL 5/64

    Mühlengesetz

  • VerfGH Thüringen, 09.06.2017 - VerfGH 61/16

    Urteil zum Normenkontrollantrag der CDU-Fraktion zum Vorschaltgesetz

  • BVerfG, 27.06.2002 - 2 BvF 4/98

    Oberfinanzdirektionen

  • VerfGH Bayern, 01.02.2021 - 98-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Elften Bayerischen …

  • BVerfG, 15.01.1985 - 2 BvR 128/84

    Verwaltungsgerichtliche Normnenkrontrolle, landesrechtliche Popularklage und …

  • VerfGH Sachsen, 15.11.2013 - 25-II-12

    Mehrere Regelungen zur Ersatzschulfinanzierung sind verfassungswidrig und müssen …

  • BVerfG, 14.10.1975 - 1 BvL 35/70

    Güterkraftverkehrsgesetz

  • BVerfG, 29.04.1981 - 1 BvL 11/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Entschädigungsregelung des BSeuchG

  • BVerfG, 07.04.1992 - 1 BvL 19/91

    Zuläsigkeitsanforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 GG - Kosten bei …

  • BVerfG, 23.03.1965 - 2 BvN 1/62

    Verordnung als Landesrecht

  • VerfGH Sachsen, 14.07.2016 - 10-IV-16
  • VerfGH Sachsen, 25.02.2021 - 19-IV-21
  • BVerfG, 13.03.2019 - 2 BvP 1/15

    A-limine-Abweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Volksbegehrens …

  • VGH Bayern, 02.06.2021 - 20 NE 21.1383

    Untersagung des Betriebs von Sonnenstudios wegen Corona-Pandemie

  • VerfGH Sachsen, 20.10.2023 - 23-IV-23
  • VerfGH Sachsen, 21.03.2002 - 71-IV-01
  • VerfGH Sachsen, 22.04.2008 - 72-IV-08
  • VerfGH Sachsen, 13.12.2001 - 50-IV-01
  • VerfGH Sachsen, 26.05.2008 - 96-IV-07
  • BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07

    Legehennenhaltung

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • BVerfG, 15.01.2008 - 2 BvF 4/05

    Kein Anspruch Berlins auf Neuregelung der Rückübertragung von Grundstücken …

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 15.06.2023 - VGH N 32/21

    Antrag im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle bzgl einer …

  • VerfG Brandenburg, 19.09.2025 - VfGBbg 87/20
    In dieser Zeit wäre es nicht möglich gewesen, Rechtsschutz in der Hauptsache zu erreichen (vgl. zu diesem Aspekt SächsVerfGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 277 m. w. N., juris;… vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 10. Februar 2022 - 1 BvR 1073/21 -, Rn. 25, …und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 8, https://www.bundesverfassungsgericht.de; BVerwG…, Beschluss vom 19. Januar 2024 - 3 BN 4.23 -, Rn. 17 ff., Urteile vom 16. Mai 2023 - 3 CN 6.22 -, Rn. 10, …und vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, Rn. 14, juris).

    Für das Verfahren der abstrakten Normenkontrolle ist insoweit anerkannt, dass die Begründung zumindest ein Mindestmaß an Ausführungen zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben enthalten und erläutern muss, warum die angegriffenen Regelungen mit diesen nicht im Einklang stehen (…vgl. ThürVerfGH, Urteile vom 1. März 2021 - 18/20 -, Rn. 401, …und vom 26. Juni 2024- 4/22 -, Rn. 496, juris;… SächsVerfGH, Beschlüsse vom 24. März 2021 - Vf. 121-II, Rn. 24…, vom 14. Oktober 2021 - Vf. 58-II, Rn. 47…, vom 15. August 2024 - Vf. 197-II, Rn. 98, und Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 277 m. w. N., juris;… HessVerfGH, 26. April 2023 - P St. 2895 -, Rn. 58, juris; LVerfG SH…, Urteil vom 2. Februar 2024 - LVerfG 4/23 -, Rn. 73, juris).

    Rn. 256 Wird - wie hier - die Verfassungswidrigkeit mehrerer Normen oder eines gesamten Gesetzes bzw. einer gesamten Verordnung geltend gemacht, folgt aus der Begründungspflicht, dass die angefochtenen Normen genau bezeichnet werden und hin-sichtlich jeder einzelnen Regelung substantiiert dargelegt wird, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit derselben mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird (…vgl. BVerfG [als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein], Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 -, Rn. 48, https://www.bundesverfassungsgericht.de; SächsVerfGH…, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II, Rn. 100 m. w. N., und Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 282 m. w. N., juris;… Rozek in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/ Bethge, BVerfGG, Stand: Juni 2023, § 76 Rn. 61); eine pauschale Anfechtung genügt den Substantiierungsanforderungen nicht (…vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII, Rn. 20, juris; LVerfG SH…, Urteil vom 2. Februar 2024 - LVerfG 4/23 -, Rn. 74, juris).

    Dies kann der Fall sein, wenn die angegriffene Norm durch Verweisung auf eine andere oder durch den klaren Zusammenhang mit anderen Vorschriften von letzteren dergestalt abhängt, dass sich aus der Verfassungswidrigkeit dieser Normen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm ergibt (SächsVerfGH…, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II, Rn. 101 m. w. N., und Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 283 m. w. N., juris).

    Rn. 292 Die Prüfung des Verfassungsgerichts beschränkt sich dabei nicht auf eine bloße Evidenzkontrolle (…so aber BayVerfGH, Entscheidungen vom 16. Juni 2015 - Vf. 12-VII, Rn. 43…, vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII, Rn. 40, …und vom 27. September 2023 - Vf. 62-VII, Rn. 46, 53, juris;… sich anschließend VerfG LSA, Urteile vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, Rn. 59, und - LVG 4/21 -, Rn. 115, juris; SächsVerfGH…, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II, Rn. 115, 119 ff., und Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 304 f., juris).

    Kommt es dabei zu der Überzeugung, dass die bundesgesetzliche Ermächtigung mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig ist, hat es unter den weiteren Voraussetzungen der konkreten Normenkontrolle gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (…vgl. Beschluss vom 20. Juni 2025 - VfGBbg 45/20 -, Rn. 100 m. w. N., https://verfassungsgericht.brandenburg.de; BVerfG…, Beschluss vom 15. Januar 1985 - 2 BvR 128/84 -, Rn. 17, juris; ThürVerfGH…, Urteil vom 28. Februar 2024 - 110/20 -, Rn. 434, m. w. N., juris; SächsVerfGH…, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II, Rn. 116, und Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 306, juris; VerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021- LVG 4/21 -, Rn. 91, juris).

    Rn. 310 Zwar lässt diese Gesetzesbegründung erkennen, dass der Bundesgesetzgeber nunmehr eine Kodifikationsreife im Sinne einer Pflicht zur gesetzlichen Präzisierung als gegeben ansah (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 316, juris).

    Rn. 474 3.2 Soweit die Bußgeldvorschriften in § 23 Abs. 1 Nr. 5, 8, 15, 19, 23 und 28 SARS- CoVEindV angegriffen wurden, teilen diese das Schicksal der oben geprüften zugrundeliegenden Bestimmungen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 12. Juni 2025- Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 549, juris).

  • VerfG Brandenburg, 21.11.2025 - VfGBbg 12/21
    Pauschale, vage und nicht konkretisierte Erwägungen genügen dem Begründungserfordernis nicht (LVerfG SH…, Urteil vom 2. Februar 2024 - LVerfG 4/23 -, Rn. 74, juris;… BayVerfGH, Entscheidung vom 29. Januar 2021 - Vf. 96-VII, Rn. 20, juris;… Rozek, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, 64. EL August 2024, § 76 Rn. 61).60 Wird die Verfassungswidrigkeit mehrerer Normen oder eines gesamten Gesetzes bzw. einer gesamten Verordnung geltend gemacht, folgt aus der Begründungspflicht, dass die angefochtenen Normen genau bezeichnet werden und hinsichtlich jeder einzelnen Regelung substantiiert dargelegt wird, aus welchen Gründen die Vereinbarkeit derselben mit welchen Bestimmungen der Landesverfassung bezweifelt wird (…Beschluss vom 19. September 2025 - VfGBbg 87/20 -, Rn. 255 m.w.N., juris;… vgl. auch BVerfG [als Landesverfassungsgericht für Schleswig-Holstein], Beschluss vom 7. Mai 2001 - 2 BvK 1/00 -, Rn. 50, juris; SächsVerfGH…, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II, Rn. 100 m.w.N., und Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 282 m.w.N., juris;… Rozek in: Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, Stand Juni 2023, § 76 Rn. 61).

    Dies kann der Fall sein, wenn die angegriffene Norm durch Verweisung auf eine andere oder durch den klaren Zusammenhang mit anderen Vorschriften von letzteren dergestalt abhängt, dass sich aus der Verfassungswidrigkeit dieser Normen die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Norm ergibt (SächsVerfGH…, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II, Rn. 101 m.w.N., und Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 283 m.w.N., juris).

    Dies gilt umso mehr, wenn sich die inhaltliche Auseinandersetzung mit der zitierten Entscheidung - wie hier - auf die optische Hervorhebung einzelner Passagen im Fettdruck beschränkt und die Übertragbarkeit der angeführten Entscheidung auf den hiesigen Sachverhalt lediglich behauptet wird, ohne hierzu auf einfach- oder verfassungsrechtlicher Ebene näher auszuführen (vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 289, juris).

    Rn. 102 Die Prüfung des Verfassungsgerichts beschränkt sich dabei nicht auf eine bloße Evidenzkontrolle (…so aber BayVerfGH, Entscheidungen vom 16. Juni 2015 - Vf. 12-VII, Rn. 43…, vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII, Rn. 40, …und vom 27. September 2023 - Vf. 62-VII, Rn. 46, 53, juris;… sich anschließend VerfG LSA, Urteile vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, Rn. 59, und - LVG 4/21 -, Rn. 115, juris; SächsVerfGH…, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II, Rn. 115, 119 ff., und Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -,Rn. 304, 305, juris).

    Rn. 112 § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt zur abstrakt-generellen Regelung von Geboten und Verboten, die den Maßnahmen nach den §§ 28 bis 31 IfSG entsprechen und an die dafür maßgeblichen Voraussetzungen gebunden sind (SächsVerfGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 323, juris).

    Die bis zum 18. November 2020 geltende Fassung der Verordnungsermächtigung hatte er deshalb als Generalklausel ausgestaltet, die dem Verordnungsgeber ein weites Ermessen für die Bestimmung notwendiger Schutzmaßnahmen und die Festlegung der Strategie der Pandemiebekämpfung einräumte (…vgl. Beschluss vom 20. Juni 2025 - VfGBbg 45/20 -, Rn. 291 m.w.N., juris; Sächs- VerfGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 323, juris).

    Mögliche - vom Verfassungsgericht allerdings nicht geteilte - Bedenken im Hinblick auf die Bestimmtheit der weit gefassten Generalklausel des § 32 Satz 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG sieht es durch die Einführung eines Maßnahmenkatalogs in § 28a Abs. 1 IfSG ausgeräumt (ebenso für die dort jeweils streitbefangene Anordnung einer Maskenpflicht: OVG NRW…, Urteil vom 19. Juni 2023 - 13 D 283/20.NE -, Rn. 71 ff., juris; OVG Berlin-Brandenburg…, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, Rn. 36, juris; allgemein zur hinreichenden Bestimmtheit von Inhalt, Zweck und Ausmaß der Verordnungsermächtigung nach Einführung von § 28a SGG: SächsVerfGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 320 ff., juris; ThürVerfGH, Beschluss vom 14. Dezember 2021 - 117/20 -, Rn. 212, juris; VerfG LSA, Urteil vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, Rn. 49, juris; BGH, Urteil vom 11. April 2024 - III ZR 134/22 -, Rn. 43, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Mai 2021 - OVG 11 S 64/21 -, Rn. 36, juris; NdsOVG, Urteile vom 17. August 2023 - 14 KN 22/22 -, Rn. 160, und vom 1. Juni 2023 - 14 KN 37/22 -, Rn. 43, juris; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2022- 1 D 126/21 -, Rn. 61, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juni 2022 - 4 RBs 88/22 -, Rn. 24 f., juris).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 28.08.2026 - VGH N 31/25

    Überprüfung von Landtagsmitarbeitern - Rheinland-Pfalz muss keine Extremisten …

    Eine Antragserweiterung hat sie ebenfalls nicht vorgenommen, sodass es auf die Frage, ob diese überhaupt zulässig wäre (vgl. zum Organstreitverfahren VerfGH RP, Beschluss vom 23. Juni 2025 - VGH O 5/25 -, AS 50, 4 [9]; zum abstrakten Normenkontrollverfahren VerfGH Sachsen, Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 [HS] -, juris Rn. 298), nicht ankommt.
  • VerfG Brandenburg, 20.02.2026 - VfGBbg 73/21
    Rn. 101 Die Prüfung des Verfassungsgerichts beschränkt sich dabei nicht auf eine bloße Evidenzkontrolle (…so aber BayVerfGH, Entscheidungen vom 16. Juni 2015 - Vf. 12-VII, Rn. 43…, vom 9. Februar 2021 - Vf. 6-VII, Rn. 40, …und vom 27. September 2023 - Vf. 62-VII, Rn. 46, 53, juris;… sich anschließend VerfG LSA, Urteile vom 26. März 2021 - LVG 25/20 -, Rn. 59, und - LVG 4/21 -, Rn. 115, juris; SächsVerfGH…, Beschluss vom 15. August 2024 - Vf. 197-II, Rn. 115, 119 ff., und Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 304, 305, juris).

    Erkenntnisse, die erst nach Erlass und Geltungsdauer der getroffenen Maßnahmen vorlagen, haben dabei grundsätzlich außer Betracht zu bleiben; ihnen kommt ex post höchstens indizielle Bedeutung für die Vertretbarkeit und Richtigkeit der vom Verordnungsgeber bei Verordnungserlass getroffenen Prognose- entscheidung zu (vgl. VGH BW…, Urteil vom 1. Juli 2025 - 1 S 3669/21 -, Rn. 132 m.w.N., juris; SächsVerfGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 329 m.w.N., juris;… zur Überprüfbarkeit von Prognoseentscheidungen vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u.a. -, Rn. 185 m.w.N., vom 29. Januar 2025 - 1 BvL 9/24 -, Rn. 19, juris, …und vom 18. Dezember 1968 - 1 BvL 5/64 u.a. -, Rn. 28, juris; BVerwG…, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 2.21 -,Rn. 17 f., juris).

    Rn. 191 (4.2) Die Verordnungsbegründung zeigt außerdem, dass der Verordnungsgeber die ihm verfügbaren Informationen und Erkenntnismöglichkeiten genutzt und sich dadurch in ausreichender Weise Kenntnis von der zur Zeit des Erlasses der Verordnung bestehenden tatsächlichen Ausgangslage verschafft hat (zu diesem Kriterium vgl. SächsVerfGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, Rn. 357 f. m.w.N., juris).

  • OVG Sachsen, 05.12.2025 - 3 C 17/21

    Zur Schließung von Sonnenstudios im Frühjahr 2021 zur Bekämpfung des Coronavirus; …

    Insbesondere genügte sie entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats dem Wesentlichkeitsgrundsatz und dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (…vgl. SächsOVG, Urt. v. 27. April 2023 - 3 C 8/21 -, juris Rn. 47 m. w. N., Urt. v. 23. November 2021 - 3 C 44/21 -, juris Rn. 28, Beschl. v. 22. Dezember 2020 - 3 B 438/20 -, juris Rn. 18, …und Beschl. v. 22. April 2021 - 3 B 172/21 -, juris Rn. 15; SächsVerfGH, Urt. v. 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, juris Rn. 307 ff., …und Beschl. v. 11. Februar 2021 - Vf. 14-II-21 eA -, juris Rn. 30;… OVG NRW, Urt. v. 5. März 2025 - D 48/21.NE -, juris Rn. 71 ff.;… ThürOVG, Beschl. v. 18. Februar 2021 - 3 EN 67/21 -, juris Rn. 30 ff.;… SachsAnhVerfG, Urt. v. 26. März 2021 - LVG 4/21 -, juris Rn. 92).

    Wie ausgeführt stand dem Normgeber bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung ein der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegender Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel bezog, um die Ziele der Norm zu erreichen (vgl. SächsVerfGH, Urt. v. 12. Juni 2025 - Vf. 13-II-21 (HS) -, juris Rn. 398 m. w. N.).

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