Rechtsprechung
| EuGH, 24.03.1988 - 347/85 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EG Art. 230; ; EWG Art. 173
- EU-Kommission
Vereinigtes Königreich / Kommission
Verordnung Nr . 729/70 des Rates, Artikel 2, 3 und 5 Absatz 2 Buchstabe b
1 . Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Kommissionsseitige Beschränkung auf die dem EAGFL aus den Unregelmässigkeiten erwachsenden ... - EU-Kommission
Vereinigtes Königreich / Kommission
- Wolters Kluwer
Klage auf Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung über den vorgelegten Rechnungsabschluss des Vereinigten Königreiches für den Ausrichtungsfond und Garantiefond für die Landwirtschaft; Streit über die Kumulierung von Beihilfen an Erzeuger von Speisebutter und ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 230; EWG Art. 173
1. Landwirtschaft - EAGFL - Rechnungsabschluß - Ablehnung der Übernahme von Ausgaben, die durch Unregelmässigkeiten bei der Anwendung der Gemeinschaftsregelung veranlasst wurden - Kommissionsseitige Beschränkung auf die dem EAGFL aus den Unregelmässigkeiten erwachsenden ... - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
- EuGH, 24.03.1988 - 347/85
Wird zitiert von ... (67) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 07.02.1979 - 11/76
Niederlande / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.03.1988 - 347/85
11 Nach den Grundsätzen für das Rechnungsabschlußverfahren des EAGFL, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt sind ( siehe insbesondere die Urteile vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, und 15 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321 ), finanziert der EAGFL die "nach Gemeinschaftsvorschriften" gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte.Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (… Niederlande/Kommission, a. a. O.) entschieden hat, erlauben diese Bestimmungen es der Kommission nur, zu Lasten des EAGFL die gemäß den geltenden Vorschriften in den verschiedenen Agrarsektoren gezahlten Beträge zu übernehmen.
- EuGH, 02.12.1986 - 23/84
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus EuGH, 24.03.1988 - 347/85
Deshalb hat der Gerichtshof es mit Urteil vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 23/84 ( Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1986, 3581 ) für mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar erklärt, da es der Wirksamkeit dieser Regelung im Wege stehe.56 Wie der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 23/84 (… a. a. O.) festgestellt hat, hat die Kommission von Anfang an hinsichtlich der Vereinbarkeit eines Systems der Preisdifferenzierung mit dem Gemeinschaftsrecht Vorbehalte angemeldet.
- EuGH, 07.02.1979 - 15/76
Frankreich / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.03.1988 - 347/85
11 Nach den Grundsätzen für das Rechnungsabschlußverfahren des EAGFL, wie sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofes bestätigt sind ( siehe insbesondere die Urteile vom 7. Februar 1979 in den Rechtssachen 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, und 15 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321 ), finanziert der EAGFL die "nach Gemeinschaftsvorschriften" gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte. - EuGH, 12.07.1984 - 49/83
Luxemburg / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.03.1988 - 347/85
14 Schließlich ist es Sache eines Mitgliedstaats nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß diese durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlasst wurden ( siehe insbesondere das Urteil vom 17. Juli 1984 in der Rechtssache 49/83, Luxemburg/Kommission, Slg. 1984, 2931 ). - EuGH, 27.01.1981 - 1251/79
Italien / Kommission
Auszug aus EuGH, 24.03.1988 - 347/85
60 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79 ( Italien/Kommission, Slg. 1981, 205 ) entschieden hat, bedürfen Rechnungsabschlussentscheidungen insoweit keiner detaillierten Begründung, als die betroffene Regierung an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und sie deshalb die Gründe kannte, aus denen heraus die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen.
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1998 - C-209/96
Vereinigtes Königreich / Kommission
18: - Urteile Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 18) mit weiteren Nachweisen, vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19) mit weiteren Nachweisen, vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 16) und vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13) mit weiteren Nachweisen.36: - Urteil Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 16) und Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 14).
32 ff.) und Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 13).
45: - Vgl. Nrn. 54 ff., insbesondere 63.46: - Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 14 und 15).
47: - Vgl. Fußnote 36.48: - Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 60).
- EuGH, 01.10.1998 - C-238/96
Irland / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahre 1992 und 1993 - …
Dazu genügt die Feststellung, daß die Entscheidungen über den Rechnungsabschluß keiner detaillierten Begründung bedürfen, soweit sie auf der Grundlage des oder der zusammenfassenden Berichte und der gesamten Korrespondenz zwischen dem Mitgliedstaat und der Kommission ergehen, was bedeutet, daß die betroffene Regierung eng an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung beteiligt war und deshalb den Grund kannte, aus dem die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen (vgl. Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 60).Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 13) hat die Kommission in Fällen, in denen es sich als unmöglich erweist, festzustellen, in welchem Umfang eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme zu einer Erhöhung der Ausgaben bei einem Haushaltsposten des EAGFL geführt hat, keine andere Wahl, als die Finanzierung der gesamten fraglichen Ausgaben abzulehnen.
Weist die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurück, sondern bemüht sie sich um die Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns durch Berechnungen, die auf einer Beurteilung der Lage beruhen, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre, so hat der Mitgliedstaat die Unrichtigkeit dieser Berechnungen darzutun (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).
Hierzu genügt der Hinweis, daß die Kommission in Fällen, in denen es sich als unmöglich erweist, festzustellen, in welchem Umfang eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme zu einer Erhöhung der Ausgaben bei einem Haushaltsposten des EAGFL geführt hat, die Finanzierung der gesamten fraglichen Ausgaben ablehnen kann (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 13).
Im übrigen hätte die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die von diesen Verstößen betroffenen Ausgaben insgesamt ablehnen können, anstatt zu versuchen, die finanziellen Auswirkungen der Verstöße der irischen Kontrollbehörden festzustellen (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 13).
- EuGH, 01.10.1998 - C-242/96
Italien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahre 1992 und 1993 - …
Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 16, vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13, …und vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, a. a. O., Randnr. 18).Dazu ist zu bemerken, daß, wenn die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurückweist, sondern sich um die Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns durch Berechnungen bemüht, die auf einer Beurteilung der Lage, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre, beruhen, der Mitgliedstaat die Unrichtigkeit dieser Berechnungen darzutun hat (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).
Weist die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurück, sondern bemüht sie sich um eine Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns durch Berechnungen, die auf einer Beurteilung der Lage beruhen, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre, so hat der Mitgliedstaat die Unrichtigkeit dieser Berechnungen darzutun (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 15).
Im übrigen hätte die Kommission nach ständiger Rechtsprechung die von diesen Verstößen betroffenen Ausgaben insgesamt ablehnen können, anstatt zu versuchen, die finanziellen Auswirkungen der Verstöße der italienischen Kontrollbehörden festzustellen (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 13).
- EuGH, 04.07.1996 - C-50/94
Griechenland / Kommission
9 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat (vgl. insbesondere Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 60), bedürfen Rechnungsabschlussentscheidungen insoweit keiner detaillierten Begründung, als die betroffene Regierung an dem Verfahren der Ausarbeitung der Entscheidung weitgehend beteiligt war und sie deshalb die Gründe kannte, deretwegen die Kommission der Ansicht war, die streitigen Beträge nicht zu Lasten des EAGFL übernehmen zu müssen.11 Weiter ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 14) Sache eines Mitgliedstaats, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß diese durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsrecht veranlasst wurden.
26 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 13) hat die Kommission in Fällen, in denen sich nicht feststellen lässt, in welchem Umfang eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Maßnahme zu einer Erhöhung der Ausgaben bei einem Haushaltsposten des EAGFL geführt hat, keine andere Wahl, als die Finanzierung der gesamten fraglichen Ausgaben abzulehnen.
27 Verweigert die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung, daß diese auf einem Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht beruhen, der einem Mitgliedstaat vorzuwerfen ist, so ist es Sache dieses Staates, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 14).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.1993 - C-55/91
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
"Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ist es Sache der Kommission, das Vorliegen einer Verletzung der Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 262/87, Niederlande/Kommission, Slg. 1989, 225, und vom 10. Juli 1990 in der Rechtssache C-335/87, Griechenland/Kommission, Slg. 1990, I-2875).( 13 ) Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 60).
( 59 ) Schtulíanträge vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 19SS, I76S, Randnr. 76).
Vgl. auch die Schlußanträge des Generalanwalts Mischo in der Rechtssache 347/85, zitiert oben, Fußnote 59, Nr. 77, und das Urteil, Randnr. 57.
- EuGH, 28.10.1999 - C-253/97
Italien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993"
Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 16, vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13, und Niederlande/Kommission, Randnr. 18).Was das Zusammentreffen einer Einzelberichtigung und einer pauschalen Berichtigung angeht, so können nach ständiger Rechtsprechung zusätzliche Lasten, die aus nationalen Maßnahmen folgen, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Gemeinschaft gefährden und somit die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen können, nicht vom EAGFL finanziert werden und sind in jedem Fall von dem betroffenen Mitgliedstaat zu tragen (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 12).
Weist die Kommission nicht die gesamten von der Verletzung betroffenen Ausgaben zurück, sondern bemüht sich um eine Feststellung der finanziellen Auswirkungen des rechtswidrigen Handelns durch Berechnungen, die auf einer Beurteilung der Lage beruhen, die auf dem fraglichen Markt ohne die Verletzung eingetreten wäre, so hat der Mitgliedstaat die Unrichtigkeit dieser Berechnungen darzutun (vgl. Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 15).
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1998 - C-233/96
Dänemark / Kommission
18: - Urteil Niederlande/Kommission (zitiert in Fußnote 16, Randnr. 18) mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19) mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 16); Urteil vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13) mit weiteren Nachweisen.43: - Siehe Nrn. 55 bis 73.44: - Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnrn. 14 und 15).
45: - Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission (zitiert in Fußnote 17, Randnr. 60).
- EuGH, 10.11.1993 - C-48/91
Niederlande / Kommission
14 Somit finanziert der EAGFL, wie der Gerichtshof bereits ausgeführt hat, nur die nach Gemeinschaftsvorschriften gewährten Erstattungen und vorgenommenen Interventionen im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte (…vgl. insbesondere Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 8, und Frankreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 10, sowie Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 11).15 Weiter steht fest, daß zusätzliche Lasten, die aus nationalen Maßnahmen folgen, die die Gleichbehandlung der Wirtschaftsteilnehmer innerhalb der Gemeinschaft gefährden und somit die Wettbewerbsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen können, nicht vom EAGFL finanziert werden können und in jedem Fall von dem betroffenen Mitgliedstaat zu tragen sind (vgl. insbesondere Urteil in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 12).
16 Schließlich ist es Sache eines Mitgliedstaats nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für eine von der Kommission abgelehnte Finanzierung vorliegen, wenn die Kommission die Übernahme bestimmter Ausgaben zu Lasten des EAGFL mit der Begründung verweigert, daß sie durch diesem Staat vorzuwerfende Verletzungen von Gemeinschaftsregelungen veranlasst wurden (vgl. Urteil in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, a. a. O., Randnr. 14).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.03.1999 - C-44/97
Deutschland / Kommission
Insoweit hat die Kommission das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Regeln der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte nachzuweisen (vgl. Urteile vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 16, vom 19. Februar 1991 in der Rechtssache C-281/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-347, Randnr. 19, vom 6. Oktober 1993 in der Rechtssache C-55/91, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-4813, Randnr. 13, …und vom 10. November 1993, Niederlande/Kommission, a. a. O., Randnr. 18).11: - Vgl. Urteil vom 1. Oktober 1998 in der Rechtssache C-209/96 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1998, I-0000, Randnr. 43).
12: - Vgl. insbesondere Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85 (Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 60).
- EuGH, 18.04.2002 - C-332/00
Belgien / Kommission - "Nichtigkeitsklage - Rechnungsabschluss des EAGFL - …
Folglich bleiben alle sonstigen Beträge, insbesondere diejenigen, die im Rahmen dieser gemeinsamen Organisation auszuzahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten, zu Lasten der Mitgliedstaaten (Urteil vom 24. März 1988 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/Kommission, Slg. 1988, 1749, Randnr. 52).Dazu, dass es keine finanziellen Auswirkungen auf den EAGFL habe, dass die fraglichen Beihilfen auf eine falsche rechtliche Grundlage gestützt worden seien, führt die Kommission aus, wenn eine mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbare nationale Praxis auch dann nicht vom EAGFL finanziert werden könne, wenn sich dies finanziell günstig für ihn auswirke (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 53), so gelte das erst recht, wenn die Finanzierung in ihrer Wirkung neutral sei.
Die Kommission verfügt insoweit nicht über einen Ermessensspielraum, selbst dann nicht, wenn sich die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbaren nationalen Praktiken auf andere Haushaltsposten günstig auswirken sollten (Urteil Vereinigtes Königreich/Kommission, Randnr. 53).
- EuGH, 05.10.1999 - C-240/97
Spanien / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1998 - C-238/96
Irland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1998 - C-242/96
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.1998 - C-28/94
Niederlande / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 24.03.1998 - C-232/96
Frankreich / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 17.04.1997 - C-61/95
Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.1990 - C-32/89
Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 01.10.1998 - C-27/94
Niederlande / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1990 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2001 - C-130/99
Spanien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2002 - C-157/00
Griechenland / Kommission
- EuGH, 19.02.1991 - C-281/89
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2001 - C-118/99
Frankreich / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2001 - C-147/99
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2001 - C-332/00
Belgien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 03.10.1991 - C-197/90
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 21.02.1989 - 214/86
Griechenland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 22.04.1999 - C-240/97
Spanien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 11.06.1991 - C-342/89
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 18.05.2000 - C-242/97
Belgien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1993 - Getreide …
- EuGH, 01.10.1998 - C-209/96
Vereinigtes Königreich / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahre …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2001 - C-107/99
Italien / Kommission
- EuGH, 20.09.2001 - C-263/98
Belgien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluss - Haushaltsjahr 1994 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.1998 - C-235/97
Frankreich / Kommission
- EuGH, 14.11.1989 - 14/88
Italien / Kommission
- EuGH, 21.10.1999 - C-44/97
Deutschland / Kommission - "Rechnungsabschluß - EAGFL - Nichtanerkennung von …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1999 - C-253/97
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-177/00
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2002 - C-137/00
'Milk Marque und National Farmers'' Union'
- EuGH, 18.03.1999 - C-59/97
Italien / Kommission - "EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahr 1992"
- EuGH, 01.10.1998 - C-233/96
Dänemark / Kommission - EAGFL - Rechnungsabschluß - Haushaltsjahre 1992 und 1993 …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.1993 - C-48/91
Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuG, 22.01.2013 - T-46/09
Griechenland / Kommission - EAGFL - Abteilung Garantie - Von der Finanzierung …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2001 - C-375/99
Spanien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 19.05.1998 - C-27/94
Niederlande / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2002 - C-377/99
Deutschland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2001 - C-374/99
Spanien / Kommission
- EuGH, 10.07.1990 - 334/87
Griechenland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2004 - C-5/03
Griechenland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-344/01
Deutschland / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2002 - C-158/00
Luxemburg / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2001 - C-132/99
Niederlande / Kommission
- EuGH, 17.10.1991 - C-342/89
Deutschland / Kommission
- EuGH, 10.07.1990 - 335/87
Griechenland / Kommission
- EuGH, 02.02.1989 - 262/87
Niederlande / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2002 - C-178/00
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.1992 - C-385/89
Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- EuGH, 17.10.1991 - C-346/89
Italien / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 20.05.1999 - C-45/97
Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-49/94
Irland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechnungsabschluss des …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.1993 - C-40/92
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Vereinigtes Königreich …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1988 - 214/86
Republik Griechenland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.1992 - C-197/91
Frutticoltori Associati Cuneesi SARL gegen Associazione tra Produttori …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1989 - 14/88
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - EAGFL - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.1989 - 262/87
Königreich der Niederlande gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.04.1992 - C-88/91
Federazione italiana dei consorzi agrari gegen Azienda di Stato per gli …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.11.1990 - C-281/89
Italienische Republik gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
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Rechtsprechung
| FG Hamburg, 13.04.1988 - I 347/85 |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
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| Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
Rechnungsabschluss EAGFL
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
- EuGH, 24.03.1988 - 347/85
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (13)
- EuGH, 07.02.1979 - 15/76
Frankreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
1 Z 54/83|Generalanwalt beim EuGH; 05.12.1984; 55/83">55/83 und 56/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 683 bzw. 703), daß nur solche Ausgaben zu Lasten des EAGFL übernommen werden können, für die die nationalen Interventionsstellen beweisen können, daß sie entsprechend dem einschlägigen Gemein- 2 - Siehe z. B. die Urteile vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 9, und vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Bundesrepublik Deutschland/ Kommission, Slg. 1981, 21, Randnr. 8.Im Urteil vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15 und 16/76 (Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321) heißt es ausdrücklich:.
Wir befinden uns damit praktisch in derselben Lage wie in der Rechtssache 16/76 (Frankreich/Kommission), verbunden mit der Rechtssache 15/76.
Diese beiden Rechtssachen waren Gegenstand eines einzigen Urteils vom 7. Februar 1979 (Slg. 1979, 321).
- Siehe das Urteil vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 11.
Entsprechend hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15 und 16/76 (Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321) der Kommission das Recht eingeräumt, die gesamten von den französischen Behörden getätigten Ausgaben abzulehnen.
- EuGH, 07.02.1979 - 18/76
Deutschland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
- Siehe das Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 18/76, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 343, Randnrn.20 und 22.6 - Siehe das Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnr. 10.
66. Dementsprechend hat Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in den Rechtssachen 11/76, 15 und 16/76 und 18/76 hervorgehoben, in einer solchen Situation.
- Siehe die Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, und in der Rechtssache 18/76, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 9, bzw. 343, Randnr. 8.
10 - Siehe die Urteile vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnrn.
- EuGH, 07.02.1979 - 11/76
Niederlande / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
Hieraus hat der Gerichtshof, insbesondere in seinem Urteil vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76 (Niederlande/Kommission, Slg. 1979, 245), folgendes abgeleitet:.Nur solche Ausgaben können vom EAGFL finanziert werden, die die nationalen Dienststellen gemäß den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts bewirkt haben bzw. die gemäß den Regeln in den verschiedenen Sektoren der landwirtschaftlichen Erzeugnisse ausgezahlt wurden (siehe das Urteil in der Rechtssache 11/76, Slg. 1979, 245, Randnr. 22).
b) Die Beträge, die im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation auszubezahlen sich die nationalen Behörden zu Unrecht für ermächtigt hielten (Rechtssache 11/76), stellen ungerechtfertigte, nicht vorhergesehene Ausgaben dar.
66. Dementsprechend hat Generalanwalt Capotorti in seinen Schlußanträgen in den Rechtssachen 11/76, 15 und 16/76 und 18/76 hervorgehoben, in einer solchen Situation.
- Siehe die Urteile vom 7. Februar 1979 in der Rechtssache 11/76, Niederlande/Kommission, und in der Rechtssache 18/76, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1979, 245, Randnr. 9, bzw. 343, Randnr. 8.
- EuGH, 27.02.1985 - 55/83
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
1 Z 54/83|Generalanwalt beim EuGH; 05.12.1984; 55/83">55/83 und 56/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 683 bzw. 703), daß nur solche Ausgaben zu Lasten des EAGFL übernommen werden können, für die die nationalen Interventionsstellen beweisen können, daß sie entsprechend dem einschlägigen Gemein- 2 - Siehe z. B. die Urteile vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 9, und vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Bundesrepublik Deutschland/ Kommission, Slg. 1981, 21, Randnr. 8.1 Z 54/83|Generalanwalt beim EuGH; 05.12.1984; 55/83">55/83 und 56/83 (Italien/ Kommission, Slg. 1985, 683 bzw. 703), auf die sich das Vereinigte Königreich beruft.
1985, 683 bzw. 703, Randnr. 21. Ich verweise im übrigen auf die Urteile vom 15. März 1983 in den Rechtssachen 61/82 und 62/82, Italien/Kommission, Slg. 1983, 655 bzw. 687, in denen der Gerichtshof dem Vorbringen der Italienischen Republik nicht folgte, "daß die Beihilfe im wesentlichen über etwaige Formfehler hinaus für eine tatsachliche und wirkliche Lagerhaltung gezahlt worden sei, der alle erforderlichen Kontrollen vorausgegangen seien" (Slg. 1983, 667 bzw. 697).
- Siehe die Urteile vom 25. November 1980 in der Rechtssache 820/79, Belgien/Kommission, Slg. 1980, 3537, Randnr. 15, und vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79, Italien/Kommission, Slg. 1981, 205, Randnr. 17. Die Zitate entstammen jeweils dem zweiten Leitsatz.
20 und 21, und vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79, Italien/Kommission, Slg. 1981, 205, Randnrn.
- EuGH, 02.12.1986 - 23/84
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
Zur Unvereinbarkeit der Preispraktiken der MMB mit dem Gemeinschaftsrecht 6. Die vorstehend unter a genannten Praktiken waren Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 23/84 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1986, 3581), die unter b sind Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 27. April 1988 in der Rechtssache 428/85 zwischen den gleichen Parteien.Ich halte meine damalige Ansicht um so mehr aufrecht, als der Gedankengang des Gerichtshofes zur Preisspaltung bei Vollmilch nach Maßgabe dessen, ob die Magermilch zu Futterzwecken bestimmt ist, auf den Fall der Verwendung zu Kasein und Kaseinaten vollständig übertragbar ist (Randnr. 57 des Urteils vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 23/84, a. a. O.).
36. Zunächst ist, wie ich in meinen Schlußanträgen in der Rechtssache 23/84 bereits festgestellt habe, eine genaue Bestimmung dessen, was sich bei Anwendung einer anderen Preisregelung zugetragen hätte, der Natur der Sache nach offenbar ausgeschlossen.
Es wurde bereits in der Rechtssache 23/84 vorgebracht.
- EuGH, 14.01.1981 - 819/79
Deutschland / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
1 Z 54/83|Generalanwalt beim EuGH; 05.12.1984; 55/83">55/83 und 56/83 (Italien/Kommission, Slg. 1985, 683 bzw. 703), daß nur solche Ausgaben zu Lasten des EAGFL übernommen werden können, für die die nationalen Interventionsstellen beweisen können, daß sie entsprechend dem einschlägigen Gemein- 2 - Siehe z. B. die Urteile vom 7. Februar 1979 in den verbundenen Rechtssachen 15 und 16/76, Frankreich/Kommission, Slg. 1979, 321, Randnr. 9, und vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Bundesrepublik Deutschland/ Kommission, Slg. 1981, 21, Randnr. 8.20 und 22.6 - Siehe das Urteil vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnr. 10.
10 - Siehe die Urteile vom 14. Januar 1981 in der Rechtssache 819/79, Bundesrepublik Deutschland/Kommission, Slg. 1981, 21, Randnrn.
- EuGH, 27.01.1981 - 1251/79
Italien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
- Siehe die Urteile vom 25. November 1980 in der Rechtssache 820/79, Belgien/Kommission, Slg. 1980, 3537, Randnr. 15, und vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79, Italien/Kommission, Slg. 1981, 205, Randnr. 17. Die Zitate entstammen jeweils dem zweiten Leitsatz.20 und 21, und vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79, Italien/Kommission, Slg. 1981, 205, Randnrn.
- EuGH, 15.03.1983 - 45/82
Niederlande / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
60. c) In der Rechtssache 45/82 (Niederlande/Kommission) hatten die Niederlande die Aufhebung einer Entscheidung über die Verweigerung des vorgelegten Rechnungsabschlusses verlangt, die auf Mißachtung der Anforderungen an Qualität und Zusammensetzung gestützt war, von denen die Gewährung von Gemeinschaftsbeihilfen für bestimmtes Magermilchpulver abhängig war.In seinem Urteil vom 15. März 1983 in der Rechtssache 45/82 (Slg. 1983, 631) hat der Gerichtshof das Vorbringen der Niederlande, ungeachtet der mangelhaften Qualität des erzeugten Futtermittels sei das Ziel der Gemeinschaftsregelung erreicht worden, ausdrücklich mit der Begründung zurückgewiesen, daß diese Regelung nicht nur den Absatz eines bestimmten Erzeugnisses und die Entlastung des Milchmarktes zum Ziel hat, sondern auch die wirtschaftlich sinnvolle Verwendung des Erzeugnisses (Randnr. 17).
- EuGH - 428/85 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Kommission / Vereinigtes Königreich
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
Zur Unvereinbarkeit der Preispraktiken der MMB mit dem Gemeinschaftsrecht 6. Die vorstehend unter a genannten Praktiken waren Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 2. Dezember 1986 in der Rechtssache 23/84 (Kommission/Vereinigtes Königreich, Slg. 1986, 3581), die unter b sind Gegenstand des Urteils des Gerichtshofes vom 27. April 1988 in der Rechtssache 428/85 zwischen den gleichen Parteien.Im übrigen wurde dem Gerichtshof in der Sitzung vom 9. Juli 1987 gesagt, daß das Vereinigte Königreich sich schließlich der von der Kommission im Rahmen der Rechtssache 428/85 vertretenen Ansicht angeschlossen habe und in Zukunft davon ausgehe, daß eine Preisspaltung bei Milch dem Gemeinschaftsrecht widerspreche.
- EuGH, 25.11.1980 - 820/79
Belgien / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.10.1987 - 347/85
- Siehe die Urteile vom 25. November 1980 in der Rechtssache 820/79, Belgien/Kommission, Slg. 1980, 3537, Randnr. 15, und vom 27. Januar 1981 in der Rechtssache 1251/79, Italien/Kommission, Slg. 1981, 205, Randnr. 17. Die Zitate entstammen jeweils dem zweiten Leitsatz. - EuGH, 15.03.1983 - 61/82
Italien / Kommission
- EuGH, 21.09.1983 - 205/82
Deutsche Milchkontor GmbH
- EuGH, 12.07.1984 - 49/83
Luxemburg / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.1990 - 8/88
Bundesrepublik Deutschland gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
20 und 22. Siehe in diesem Zusammenhang die Schlußanträge von Generalanwalt Mischo vom 1. Oktober 1987 in der Rechtssache 347/85, Vereinigtes Königreich/ Kommission, Slg. 1988, 1749, Nr. 46. Daß Ausgaben von der Finanzierung ausgeschlossen werden können, selbst wenn feststeht, daß keine einzige sachliche Unregelmäßigkeit vorliegt, wird im Urteil vom 25. Februar 1988 in der Rechtssache 327/85, Niederlande/Kommission, Slg. 1988, 1065, bestätigt.
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