Rechtsprechung
| KG, 09.12.2025 - 4 U 141/24 |
Verfahrensgang
- LG Berlin II, 11.10.2024 - 61 O 260/24
- KG, 09.12.2025 - 4 U 141/24
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (62)
- BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Auszug aus KG, 09.12.2025 - 4 U 141/24
Rn. 19 I. Der BGH (Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24) hat hierzu grundlegend wie folgt ausgeführt:.Der Senat hat in einem im Wesentlichen gleichgelagerten Parallelfall mit Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268) bereits entschieden, dass die fehlende Angabe der Telefonnummer in der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung dem Anlaufen der Widerrufsfrist (§ 355 Abs. 2, § 356 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 BGB) nicht entgegensteht.
Dabei hat der Unionsgesetzgeber jedoch - wie die Beschwerdeerwiderung mit Recht ausführt - eine mit dem Verzicht auf eine verpflichtende Musterwiderrufsbelehrung möglicherweise verbundene gewisse Einschränkung der Rechtssicherheit bewusst in Kauf genommen (so bereits im Einzelnen Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).
Insoweit gelten die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, aaO Rn. 6 ff., 16 ff.) zu einer unter diesen Umständen entbehrlichen Mitteilung der Telefonnummer des Unternehmers entsprechend (ebenso etwa OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Januar 2025 - I-3 U 19/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 45/25]; OLG Koblenz, Beschlüsse vom 12. März 2025 und 14. April 2025 - 5 U 1105/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 132/25]; KG, Beschluss vom 18. Juni 2025 - 27 U 141/24, n.v. [Nichtzulassungsbeschwerde anhängig unter VIII ZR 187/25]).
Rn. 56 3. Wie der Senat mit seinem Beschluss vom 25. Februar 2025 (VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29) ebenfalls bereits entschieden hat, weist die vorliegende Rechtssache - entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde - eine grundsätzliche Bedeutung unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Vorabentscheidungsverfahrens auch nicht deshalb auf, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts (abstrakt) an die Verbrauchereigenschaft des Käufers ("Wenn Sie ein Verbraucher sind...") und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln knüpft.
Vielmehr genügt - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29;… vgl. auch BGH, Urteile vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag];… vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag];… Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12;… BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 1. Mai 2025, § 495 Rn. 103;… Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14).
Rn. 64 Wie der Senat bereits ausgeführt hat, ist die Musterwiderrufsbelehrung in Anhang I Teil A der Verbraucherrechterichtlinie gemäß deren Art. 6 Abs. 4 den allgemeinen Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h systematisch nachgelagert und schon deshalb nicht geeignet, den Inhalt einer Widerrufsbelehrung, die sich der Musterwiderrufsbelehrung nicht oder nicht vollständig bedient, zu definieren (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 8).
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist (Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29, unter Hinweis auf BGH…, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).
Denn unter Zugrundelegung der oben (unter II 2 b) aufgezeigten Maßstäbe würde der verständige Verbraucher hierdurch weder irregeführt noch würde ihm die Möglichkeit genommen, sein Widerrufsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29).
Auch insoweit liegen, wie der Senat bereits entschieden hat (siehe Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 28), die Voraussetzungen für ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV offenkundig nicht vor.
Rn. 78 Im Übrigen wäre die Belehrung, selbst wenn sie insoweit fehlerhaft sein sollte, auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und würde ihm nicht die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 25 mwN;… Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 12 mwN).
Überdies wäre, selbst einen Belehrungsfehler unterstellt, auch dieser nicht geeignet, die Rechte des Verbrauchers in relevanter Weise zu verkürzen (BGH, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 25 mwN;… Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 12 mwN).
- EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Auszug aus KG, 09.12.2025 - 4 U 141/24
Rn. 32 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) ist eine unvollständige oder fehlerhafte Information nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 253, 264 - ...; siehe auch BGH…, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).Dies zu prüfen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der nationalen Gerichte (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 265, 267 - BMW Bank; siehe auch BGH…, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, aaO).
Rn. 34 (1) Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt in ihrem wesentlichen Kern dasselbe Regelungsziel wie die Verbraucherrechterichtlinie, nämlich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (siehe nur Art. 1 und Erwägungsgründe 7, 65 der Verbraucherrechterichtlinie sowie Erwägungsgrund 43 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. etwa EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 262 ... [zur Verbraucherkreditrichtlinie];… vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 39 - ...;… vom 17. Mai 2023 - C-97/22, NJW 2023, 2171 Rn. 29 - DC;… vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 51 - ...) [jeweils zur Verbraucherrechterichtlinie]).
Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 288 - ...).
Rn. 36 Zum anderen besteht der Zweck von Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verbraucherkreditrichtlinie darin, sicherzustellen, dass der Verbraucher alle Informationen erhält, die erforderlich sind, um den Umfang seiner vertraglichen Verpflichtung zu beurteilen, und den Kreditgeber, der ihm die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehenen Informationen nicht erteilt, mit Sanktionen zu belegen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO - ...).
Auch die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie sollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in diesem Sinne verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte zu erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 169 mwN - ...;… Senatsurteil vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, ZIP 2024, 2601 Rn. 28 [zur Bedeutung der Informationspflichten im Fernabsatz]).
Rn. 38 (2) Für diese Beurteilung im Sinne eines richtlinienübergreifenden Maßstabs spricht auch, dass der Gerichtshof in dem vorgenannten, die Verbraucherkreditrichtlinie betreffenden Urteil mit seinen Ausführungen zum Anlaufen der Widerrufsfrist auf weitere seiner Entscheidungen Bezug genommen hat, die die Auslegung von Bestimmungen anderer Richtlinien zum Gegenstand hatten, etwa die (früher geltende) Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (nachfolgend: Haustürgeschäfterichtlinie) sowie verschiedene Richtlinien, die den Bereich der Lebensversicherung betreffen (90/619/EWG, 79/267/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG; vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 253, 264 - ..., unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 10. April 2008 - C-412/06, NJW 2008, 1865 Rn. 35 - ..., …und vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, NJW 2020, 667 Rn. 78 - ...).
Rn. 41 Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den vor dem oben genannten Urteil des Gerichtshofs vom 21. Dezember 2023 (C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO) sowie allein zur Frage einer Wettbewerbswidrigkeit im Sinne der § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG aF wegen der fehlenden Angabe einer Telefonnummer in einer Musterwiderrufsbelehrung und der Spürbarkeit dieses Verstoßes im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG aF ergangenen Entscheidungen des I. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 24. September 2020 - I ZR 169/17, GRUR 2021, 84; vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18, GRUR 2021, 752).
Rn. 55 Denn der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (…zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteile vom 5. Mai 2022 - C-179/21, NJW 2022, 1871 Rn. 41, 48 - Victorinox; vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 181 ff., 235, 238 ff., 251, 256 - ...;… vom 27. Februar 2025 - C-517/23, WRP 2025, 583 Rn. 72 mwN - ...;… BGH, Urteile vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 44;… vom 25. September 2024 - VIII ZR 58/23, WM 2025, 410 Rn. 39;… vom 8. Oktober 2024 - XI ZR 19/23, WM 2024, 2231 Rn. 19 mwN), auf den auch die Nichtzulassungsbeschwerde abstellt, würde selbst bei einer fehlerhaften Angabe der Telefaxnummer nicht irregeführt und von einer rechtzeitigen Ausübung des Widerrufsrechts abgehalten, wenn der Unternehmer - wie hier - sowohl seine Postanschrift als auch seine E-Mail-Adresse mitteilt, über die der Verbraucher schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient kommunizieren kann.
- EuGH, 10.07.2019 - C-649/17
Eine Online-Plattform wie Amazon ist nicht verpflichtet, dem Verbraucher vor …
Auszug aus KG, 09.12.2025 - 4 U 141/24
Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie ist deshalb nach ihrem Kontext und den Zielen - mithin entsprechend der Regelungssystematik und dem Regelungszweck - auszulegen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 35, 37 - ...;… vom 5. Mai 2022 - C-179/21, NJW 2022, 1871 Rn. 32 - ...;… vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 41 - ...).Rn. 25 (1) Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, mit Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie solle sichergestellt werden, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses übermittelt werden, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (EuGH, Urteile vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 43 mwN - ...;… vom 21. Oktober 2020 - C-529/19, NJW 2020, 3707 Rn. 26 - ...;… vom 5. Oktober 2023 - C-565/22, NJW 2023, 3417 Rn. 35 - ...).
Rn. 26 Von grundlegender Bedeutung für die Wahrung und wirksame Durchsetzung der Verbraucherrechte, insbesondere des Widerrufsrechts, dessen Modalitäten und Ausübungsvoraussetzungen in den Art. 9 bis 16 der Verbraucherrechterichtlinie genannt werden, ist dabei insbesondere die Möglichkeit für den Verbraucher, mit dem Unternehmer schnell Kontakt aufzunehmen und effizient mit ihm kommunizieren zu können, wie dies ausdrücklich etwa in Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie vorgesehen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 41 - ...).
Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie legt insoweit nicht die genaue Art des vom Unternehmer mitzuteilenden Kommunikationsmittels fest; sie verpflichtet diesen jedoch unzweifelhaft dazu, jedem Verbraucher Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen, über die dieser schnell mit ihm in Kontakt treten und effizient mit ihm kommunizieren kann (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 46 - ... [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie]).
Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es insoweit Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände, unter denen der Verbraucher mit dem Unternehmer Kontakt aufnehmen kann, die dem Verbraucher von dem Unternehmer mitgeteilten Kommunikationsmittel es dem Verbraucher ermöglichen, mit dem Unternehmer schnell in Kontakt zu treten und effizient mit ihm zu kommunizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, aaO Rn. 47, 52 - ... [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Verbraucherrechterichtlinie]).
Für eine schnelle und effiziente Kontaktaufnahme des Verbrauchers mit dem im Internet tätigen Unternehmer ist es ohne Zweifel nicht erforderlich, dass in der Widerrufsbelehrung - über die Post- und E-Mail-Anschrift hinaus - auch eine Telefonnummer des Unternehmers angegeben wird (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 28. Februar 2019 in der Rechtssache C-649/17, juris Rn. 45, 56 [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie]).
Entsprechendes hat der Gerichtshof ausdrücklich gebilligt (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 52 - ... [zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie]).
Rn. 34 (1) Die Verbraucherkreditrichtlinie verfolgt in ihrem wesentlichen Kern dasselbe Regelungsziel wie die Verbraucherrechterichtlinie, nämlich ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (siehe nur Art. 1 und Erwägungsgründe 7, 65 der Verbraucherrechterichtlinie sowie Erwägungsgrund 43 der Verbraucherkreditrichtlinie; vgl. etwa EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 262 ... [zur Verbraucherkreditrichtlinie]; vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 39 - ...;… vom 17. Mai 2023 - C-97/22, NJW 2023, 2171 Rn. 29 - DC;… vom 30. Mai 2024 - C-400/22, NJW 2024, 2449 Rn. 51 - ...) [jeweils zur Verbraucherrechterichtlinie]).
Rn. 59 Die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie soll sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags sowohl die Informationen über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, die dem Verbraucher die Entscheidung ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte erforderlich sind (siehe EuGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - C-536/20, NJW 2022, 2457 Rn. 42 - ..., unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 10. Juli 2019 - C-649/17, NJW 2019, 3365 Rn. 43 mwN - ...).
- BGH, 22.07.2025 - VIII ZR 5/25
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Auszug aus KG, 09.12.2025 - 4 U 141/24
Rn. 46 II. Der BGH hat sodann mit weiterem Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25 - ebenfalls grundlegend zu den weiteren Rechtsfragen wie folgt ausgeführt:.Rn. 78 Im Übrigen wäre die Belehrung, selbst wenn sie insoweit fehlerhaft sein sollte, auch nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und würde ihm nicht die Möglichkeit genommen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 25 mwN; Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 12 mwN).
Überdies wäre, selbst einen Belehrungsfehler unterstellt, auch dieser nicht geeignet, die Rechte des Verbrauchers in relevanter Weise zu verkürzen (BGH…, Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, Rn. 25 mwN; Beschluss vom 22. Juli 2025 - VIII ZR 5/25, Rn. 12 mwN).
Die von der Klagepartei darüber hinaus thematisierte Anhörungsrüge im Verfahren VIII ZR 5/25 hat der BGH zwischenzeitlich durch Beschluss vom 28.10.2025 als unzulässig verworfen, wobei er zugleich ausgeführt hat, dass diese jedenfalls auch unbegründet wäre.
- BGH, 15.10.2024 - XI ZR 39/24
Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation …
Auszug aus KG, 09.12.2025 - 4 U 141/24
Rn. 32 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) ist eine unvollständige oder fehlerhafte Information nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte (vgl. EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 253, 264 - ...; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 22, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).Dies zu prüfen, ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Sache der nationalen Gerichte (EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 265, 267 - BMW Bank; siehe auch BGH, Urteil vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, aaO).
Rn. 40 cc) Nach den vorstehenden Grundsätzen kommt es auch im Fernabsatzrecht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (…vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN;… vom 24. September 2024 - XI ZR 40/22, juris Rn. 25; vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, WM 2024, 2186 Rn. 24, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt [jeweils zur Verbraucherkreditrichtlinie und zum Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag]).
Rn. 54 Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt es auch im Fernabsatzrecht darauf an, ob eine unvollständige oder fehlerhafte Information in der Widerrufsbelehrung geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner aus dem Fernabsatzvertrag herrührenden Rechte und Pflichten - konkret: seines Widerrufsrechts - einzuschätzen, beziehungsweise auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken, und ob ihm die Möglichkeit genommen wird, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Erteilung vollständiger und inhaltlich zutreffender Informationen im Fernabsatzvertrag auszuüben (…vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 2024 - XI ZR 258/22, BGHZ 239, 337 Rn. 34 mwN;… vom 24. September 2024 - XI ZR 40/22, juris Rn. 25; vom 15. Oktober 2024 - XI ZR 39/24, BGHZ 242, 70 Rn. 23 [jeweils zur Verbraucherkreditrichtlinie und zum Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag]).
- BGH, 09.11.2011 - I ZR 123/10
Überschrift zur Widerrufsbelehrung
Auszug aus KG, 09.12.2025 - 4 U 141/24
Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).".Vielmehr genügt - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (…vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag];… vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag];… Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12;… BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 1. Mai 2025, § 495 Rn. 103;… Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14).
Wie der Senat bereits ausgeführt hat, war die Beklagte nicht gehalten zu prüfen, ob der Kläger als Adressat der Widerrufsbelehrung vorliegend Verbraucher oder Unternehmer ist (…Beschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, aaO Rn. 29, unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27).
- BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15
Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag
Auszug aus KG, 09.12.2025 - 4 U 141/24
Vielmehr genügt - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (…vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29;… vgl. auch BGH, Urteile vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag]; vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag];… Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12;… BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 1. Mai 2025, § 495 Rn. 103;… Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14).Denn der Unternehmer muss bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst (vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]).
- BGH, 21.02.2017 - XI ZR 381/16
Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung bei einem Präsenzgeschäft
Auszug aus KG, 09.12.2025 - 4 U 141/24
Vielmehr genügt - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (…vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29;… vgl. auch BGH, Urteile vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag];… vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag];… Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12;… BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 1. Mai 2025, § 495 Rn. 103;… Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14).Denn der Unternehmer muss bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst (…vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]).
- BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15
Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen
Auszug aus KG, 09.12.2025 - 4 U 141/24
Vielmehr genügt - jedenfalls im Anwendungsbereich der Verbraucherrechterichtlinie - die Benennung der gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Widerrufsrechts (…vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 2025 - VIII ZR 143/24, NJW 2025, 1268 Rn. 29;… vgl. auch BGH, Urteile vom 9. November 2011 - I ZR 123/10, NJW 2012, 1814 Rn. 27 [zum Fernabsatzvertrag];… vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag];… Grüneberg/Grüneberg, BGB, 84. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 12;… BeckOGK-BGB/Knops, Stand: 1. Mai 2025, § 495 Rn. 103;… Ring in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil/EGBGB, 4. Aufl., Art. 246 EGBGB Rn. 14).Denn der Unternehmer muss bei seiner Widerrufsbelehrung nicht genauer formulieren als der Normgeber selbst (…vgl. BGH, Urteile vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17 [zum Verbraucherdarlehensvertrag];… vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, NJW-RR 2017, 886 Rn. 14 [zum Verbraucherdarlehensvertrag]; vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, NJW 2017, 2340 Rn. 23 [zum Fernabsatzvertrag]).
- EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
Auszug aus KG, 09.12.2025 - 4 U 141/24
Rn. 38 (2) Für diese Beurteilung im Sinne eines richtlinienübergreifenden Maßstabs spricht auch, dass der Gerichtshof in dem vorgenannten, die Verbraucherkreditrichtlinie betreffenden Urteil mit seinen Ausführungen zum Anlaufen der Widerrufsfrist auf weitere seiner Entscheidungen Bezug genommen hat, die die Auslegung von Bestimmungen anderer Richtlinien zum Gegenstand hatten, etwa die (früher geltende) Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (nachfolgend: Haustürgeschäfterichtlinie) sowie verschiedene Richtlinien, die den Bereich der Lebensversicherung betreffen (90/619/EWG, 79/267/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG; vgl. EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 253, 264 - ..., unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 10. April 2008 - C-412/06, NJW 2008, 1865 Rn. 35 - ..., und vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, NJW 2020, 667 Rn. 78 - ...).Rn. 39 (3) Hinzu tritt, dass die Ausführungen des Gerichtshofs in dem von ihm in Bezug genommenen Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, aaO ...) hinsichtlich des Rücktrittsrechts bei einem Lebensversicherungsvertrag unter anderem zum Gegenstand haben, dass sogar bestimmte Fehler bei der Belehrung des Verbrauchers über die Form des Rücktritts das Anlaufen der Rücktrittsfrist nicht hindern, wohingegen im Streitfall lediglich die fehlende Angabe eines - anderweitig zur Verfügung stehenden - Kommunikationsmittels bei ausdrücklicher Nennung anderer effizienter Kommunikationsmittel in Rede steht.
- BGH, 01.12.2022 - I ZR 28/22
Keine Verpflichtung zur Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung; …
- BGH, 27.02.2024 - XI ZR 258/22
Widerrufsinformationen in mit einem Kfz-Kaufvertrag verbundenem …
- BGH, 25.09.2024 - VIII ZR 58/23
Leasingvertrag über Kraftfahrzeug: Erfolglose Zahlung des Leasingnehmers auf …
- OLG Stuttgart, 11.03.2025 - 6 U 57/24
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei einem im Fernabsatz geschlossenen …
- EuGH, 24.02.2022 - C-536/20
Tiketa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/83/EU - …
- BGH, 24.09.2024 - XI ZR 40/22
Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten …
- OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 77/24
Fahrzeug; Teilsendung; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; …
- OLG Düsseldorf, 23.01.2025 - 3 U 19/24
- BGH, 24.02.2021 - VIII ZR 36/20
Kein Widerrufsrecht des Leasingnehmers bei Kilometerleasingverträgen
- EuGH, 30.05.2024 - C-400/22
Online-Bestellungen: Der Bestell-Button oder die entsprechende Funktion muss …
- EuGH, 05.05.2022 - C-179/21
Ein Unternehmer, der auf Websites wie Amazon eine nicht von ihm selbst …
- BGH, 18.09.2020 - V ZR 8/19
Entwendung eines Autos während Probefahrt durch vermeintlichen Kaufinteressenten
- BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …
- EuGH, 17.05.2023 - C-97/22
Nichtaufklärung über das Widerrufsrecht: Widerruft ein Verbraucher einen bereits …
- BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 89/59
Gleichzeitiges Bestehen von schuldrechtlichen und dinglichen …
- BGH, 13.07.2022 - VIII ZR 317/21
Anspruch auf Rückerstattung von Eintrittskarten bei coronabedingter Absage der …
- BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16
Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer …
- BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08
Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
- BGH, 21.01.2021 - I ZR 17/18
Berechtigte Gegenabmahnung - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel über …
- BGH, 29.04.2015 - VIII ZR 180/14
Pferdekaufvertrag: Verjährungshemmung durch gerichtliche Geltendmachung bei …
- BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16
Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich …
- BGH, 24.09.2020 - I ZR 169/17
Verfügbare Telefonnummer - Wettbewerbsverstoß im Internet-Versandhandel: …
- EuGH, 27.02.2025 - C-517/23
Die Mitgliedstaaten dürfen Werbeaktionen für den Bezug unbestimmter …
- BGH, 20.05.2021 - III ZR 126/19
Verbrauchervertrag: Verwendung der Muster-Widerrufsbelehrung durch eine …
- EuGH, 10.04.2008 - C-412/06
Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene …
- BGH, 07.01.2026 - VIII ZR 62/25
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
- BGH, 03.11.2016 - III ZR 84/15
Berufungsverfahren: Folgen einer Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen …
- BGH, 22.10.2025 - I ZR 192/24
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung der Richtlinie …
- BGH, 15.01.2001 - II ZR 48/99
Actio pro socio bei Ansprüchen eines Gesellschafters aus Grundstücksveräußerung; …
- BGH, 16.09.2008 - IX ZR 172/07
Zulässigkeit der Revision bei Geltendmachung eines auf Insolvenzanfechtung …
- BGH, 02.04.2019 - XI ZR 463/18
Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich …
- BGH, 12.11.2015 - IX ZR 313/14
Insolvenzforderung: Anmeldung einer Forderung aus mangelhaftem Darlehensvertrag
- BGH, 08.10.2024 - XI ZR 19/23
Widerruf eines Darlehensvertrags wegen fehlerhafter Bezeichnung eines …
- BGH, 04.12.2018 - XI ZR 46/18
Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung für den Fall …
- BGH, 09.07.2019 - VII ZR 86/17
Außerbetrachtbleiben des im Berufungsverfahren mit einer Klageerweiterung geltend …
- OLG Hamm, 16.02.2023 - 18 U 34/22
Maklercourtage und Widerrufsbelehrung
- OLG Koblenz, 29.04.2025 - 9 U 1116/24
Widerruf eines im Fernabsatz geschlossenen PKW-Kaufvertrags: Besonderer …
- OLG Celle, 05.02.2025 - 7 U 76/24
Fahrzeug; Widerrufsbelehrung; Transparenzgebot; Irreführung; Ordnungsgemäßheit …
- OLG Schleswig, 18.11.2024 - 10 U 31/24
Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Kfz durch Erklärung des Widerrufs …
- OLG München, 10.11.2021 - 7 U 2163/20
Beschwer durch Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage
- OLG Bamberg, 08.08.2024 - 12 U 61/24
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, …
- KG, 18.06.2025 - 27 U 141/24
- KG, 25.07.2024 - 24 U 139/23
Informationspflichten eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher i.R.e. …
- OLG München, 31.07.2008 - 7 U 2184/08
Zurückweisung der Berufung als unbegründet durch Beschluss bei Klageänderung; …
- BGH, 24.11.2022 - I ZR 30/22
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
- EuGH, 21.10.2020 - C-529/19
Möbel Kraft - Kein Widerrufsrecht bei Anfertigung der Ware nach …
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
- BGH, 15.05.2024 - VIII ZR 226/22
Widerrufsrecht eines in Deutschland wohnhaften Verbrauchers bei Abschluss von …
- EuGH, 05.10.2023 - C-565/22
Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes …
- EuGH, 09.09.2015 - C-72/14
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - …
- EuGH, 28.07.2016 - C-379/15
Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- KG, 19.02.2026 - 26 U 17/25
Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit "bestellen" (statt richtig …
Der entscheidende Sinn des Widerrufs liegt aus Sicht des Verbrauchers nicht in der Rückzahlung der Bestellgebühr, sondern in der Befreiung von der Pflicht zur Zahlung des (weitaus höheren) restlichen Kaufpreises (KG, Beschluss vom 09.12.2025, 4 U 141/24, juris Rn. 78).Dies ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Fehlen einer für die Fahrzeugnutzung vergleichsweise untergeordneten Funktion gerügt wird, nicht gegeben (KG, Beschluss vom 09.12.2025, a.a.O., juris Rn. 78 f.).
Der angesprochene Verbraucher würde sich, auch wenn er irrig annähme, ein Widerruf durch mündliche Erklärung sei ausgeschlossen, nicht davon abhalten lassen, das Fahrzeug vor Ort zurückzugeben, ohne zuvor seine auf den Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Erklärung schriftlich oder in anderer Form widerrufen zu haben, weil eine solche Erklärung selbst bei unterstelltem irrigen Verständnis der Belehrung auch noch vor Ort durch Übergabe eines spontan zu Papier gebrachten Einzeilers möglich wäre (KG, Beschluss vom 09.12.2025, a.a.O., juris Rn. 81).
Dies gilt auch, wenn solche Zusätze in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind (BGH, Beschluss vom 02.04.2019, XI ZR 463/18 m.w.N.; KG, Beschluss vom 09.12.2025, a.a.O., juris Rn. 82 ff.).
Vielmehr befindet sich die Widerrufsbelehrung optisch hervorgehoben auf einer eigenen Seite des Vertragswerks, ohne dass von dort Verweise zu irgendwelchen ergänzenden oder abweichenden Regelungen führen würden (KG, Beschluss vom 13.10.2025, 4 U 141/24).
Eine dahingehende Belehrung ist im Übrigen auch von der Musterwiderrufsbelehrung nach Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB nicht vorgesehen (KG, Beschluss vom 09.12.2025, a.a.O., juris Rn. 86).
Eine Irreführung durch die von der Beklagten aufgezählten Voraussetzungen der Fahrzeugrückgabe ist schon deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger nicht behauptet, dass diese Voraussetzungen von der Beklagten schon im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss oder der Widerrufsbelehrung benannt worden wären (KG, Beschluss vom 09.12.2025, a.a.O., juris Rn. 88).
Vielmehr stützt der Senat seine rechtliche Bewertung im Anschluss an die zitierten Entscheidungen des BGH maßgeblich darauf, dass die von der Beklagten gegebene Widerrufsbelehrung bereits nicht fehlerhaft war, dass aber selbst ihre Unvollständigkeit unterstellt dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht gehindert hätte (so auch KG, Beschluss vom 09.12.2025, 4 U 141/24, juris Rn. 90).
- OLG Frankfurt, 15.09.2026 - 9 U 76/25
Zu einem online abgeschlossenen Kaufvertrag über ein Elektrofahrzeug
Das Funktionieren der Einparkhilfe ist keine Voraussetzung dafür, dass der Verbraucher beurteilen kann, ob er das Fahrzeug als solches behalten möchte (Senatsbeschluss vom 23.1.2026 - 9 U 50/25, n.v.; vgl. OLG Celle…, Beschluss vom 20.3.2025 - 7 U 77/24, juris Rn. 5; KG Berlin, Beschluss vom 9.12.2025 - 4 U 141/24, juris Rn. 80; OLG Thüringen…, Urteil vom 2.7.2026 - 9 U 402/24, juris Rn. 63 m.w.N.;… BeckOGK/Mörsdorf, BGB, Stand: 1.8.2025, § 356 Rn. 32).Der Verbraucher würde sich nicht davon abhalten lassen, das Fahrzeug vor Ort zurückzugeben, da die Erklärung des Widerrufs selbst bei einem unterstellten irrigen Verständnis der Belehrung auch noch vor Ort durch Übergabe eines spontan zu Papier gebrachten Einzeilers möglich wäre (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 9.12.2025 - 4 U 141/24, juris Rn. 81).
- OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines …
Beide Fragen sind hier nicht entscheidungserheblich (vgl. KG N., Beschl. vom 09.12.2025, Az.: 4 U 141/24, Anl. BE 4, Bl. 948 ff. d.Castrop-Rauxe-II.).
- OLG München, 29.01.2026 - 13 U 2767/24
Widerrufsrecht, Online-Kaufvertrag, Button-Lösung, Rückabwicklung, …
Auch die Tatsache, dass zwischen dem Vertragsschluss am 13.08.2022 und dem erklärten Widerruf am 16.11.2023 mehr als ein Jahr und drei Monate vergangen sind, führt nicht dazu, nicht von einem einheitlichen Lebensvorgang auszugehen (a.A. KG, Beschluss vom 09.12.2025 - 4 U 141/24 -, Anlage BE 4, Seite 22 bei einem Abstand von 10 Monaten). - KG, 16.03.2026 - 26 U 98/25
Wirksamkeit eines Online-Autokaufs über einen mit "bestellen" (statt richtig …
Vielmehr stützt der Senat seine rechtliche Bewertung im Anschluss an die zitierten Entscheidungen des BGH darauf, dass die von der Beklagten gegebene Widerrufsbelehrung bereits nicht fehlerhaft war, dass aber - ihre Unvollständigkeit unterstellt - auch dies das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht gehindert hätte (so auch KG, Beschluss vom 09.12.2025, 4 U 141/24, juris Rn. 90)....". - OLG Frankfurt, 20.01.2026 - 25 U 61/25
Rückzahlungsansprüche nach erklärtem Widerruf eines Kaufvertrags über einen Pkw
Die vorgenannten Entscheidungen, die jeweils zur Anmeldung von Forderungen zur Insolvenztabelle ergangenen sind, können schon wegen der Besonderheiten des Insolvenz- und darin des Anmeldeverfahrens nicht übertragen werden und enthalten darüber hinaus auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Übergang von vertraglichen auf bereicherungsrechtliche Ansprüche grundsätzlich nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. KG, Beschluss vom 09.12.2025 - 4 U 141/24 -, liegt den Parteien vor).
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