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Rechtsprechung
   LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23   

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https://dejure.org/2023,45449
LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23 (https://dejure.org/2023,45449)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21.12.2023 - 5 Sa 67/23 (https://dejure.org/2023,45449)
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 21. Dezember 2023 - 5 Sa 67/23 (https://dejure.org/2023,45449)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 195 BGB, § 199 BGB, § 203 BGB, § 280 BGB, § 283 BGB
    Annahmeverzug - Verjährung - Schadensersatz

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Annahmeverzug; Beteiligung; Gesamtklage; Hemmung; Nettoliquidationserlöse; Schadensersatz; Verhandlungen; Verjährung

  • rechtsportal.de

    Annahmeverzug; Beteiligung; Gesamtklage; Hemmung; Nettoliquidationserlöse; Schadensersatz; Verhandlungen; Verjährung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (29)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23
    Die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz hat auf die Berufungen beider Parteien (nach Verbindung mit 3 Sa 457/17) mit Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die ordentlichen Kündigungen der Beklagten vom 26.02.2016 und 28.02.2017 aufgelöst worden ist.

    Das BAG hat die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) mit Beschluss vom 24.11.2021 (2 AZN 570/21) verworfen.

    Die dreijährige Verjährungsfrist habe nicht gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Verkündigung des Berufungsurteils in dem Verfahren 3 Sa 397/17 am 15.03.2021 zu laufen begonnen.

    Erst mit Verkündung des Urteils der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) sei ihm die Klageerhebung iSd. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zumutbar gewesen.

    Eine Klage auf Zahlung von Annahmeverzugslohn hätte vor der Entscheidung des LAG vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) keine Aussicht auf Erfolg gehabt, weil das Arbeitsgericht dem Auflösungsantrag der Beklagten mit Urteil vom 29.03.2017 (1 Ca 383/16) stattgegeben habe.

    Soweit die Beklagte auf einen Verstoß gegen das Patientengeheimnis (Patient Prof. Dr. R.) abstelle, habe das LAG Rheinland-Pfalz bereits im Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) ausgeführt, dass der Vortrag der Beklagten unsubstantiiert sei und keine Berücksichtigung finden könne.

    Das Verhalten des Klägers während der vorangegangenen Kündigungsschutzprozesse und der gesamten Dauer, für die er Annahmeverzugslohn beanspruche, sei von einer beharrlichen Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die vom LAG Rheinland-Pfalz in den Urteilen vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) und vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) festgestellten fahrlässigen Pflichtverletzungen geprägt.

    Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts sei die vom LAG im Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) abgelehnte Weiterbeschäftigung des Klägers für die Dauer des Kündigungsschutzprozesses von Relevanz, auch hieraus sei die Unzumutbarkeit seiner Beschäftigung abzuleiten.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 (1 Ca 244/16), 3 Sa 528/16 (1 Ca 62/16), 3 Sa 397/17 (1 Ca 383/16), 3 Sa 398/17 (1 Ca 700/16) und 3 Sa 457/17 (1 Ca 382/17).

    Dieser Anspruch war nicht vom Ausgang der Kündigungsschutzprozesse im Anschluss an die erste Kündigung der Beklagten vom 28.12.2015 abhängig, so dass die Ausführungen des Klägers zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung vor Verkündung des Berufungsurteils vom 15.03.2021 ( LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 397/17 ) hier nicht relevant sind.

    cc) Entgegen der Ansicht des Klägers begann die Verjährungsfrist nicht erst am 15.03.2021 mit Verkündung des Urteils der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz im Kündigungsschutzprozess 3 Sa 397/17 .

    Der ungewisse Ausgang der Bestandsschutzverfahren 3 Sa 527/16 (2 AZN 67/20) und 3 Sa 397/17 (2 AZN 570/21) führte nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung (vgl. BAG 24.06.2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 15 mwN).

    Im Termin vor der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz am 26.10.2020 ( 3 Sa 397/17 ) wurde zwischen den Parteien ausweislich der Sitzungsniederschrift Einvernehmen darüber erzielt, "den Versuch einer Annäherung im Zuge einer einvernehmlichen Lösung zu unternehmen".

    Der Klägervertreter unterbreitete im Verfahren 3 Sa 397/17 mit Telefax vom 04.11.2020 ein Vergleichsangebot, das ua. den Vorschlag enthielt, das Arbeitsverhältnis zum 31.12.2025 zu beenden und den Kläger bis dahin zu beschäftigen.

    Im Folgetermin vom 30.11.2020 ( 3 Sa 397/17 ) wurde die Sache mit den Parteien im Hinblick auf eine gütliche Einigung erneut erörtert.

    Es ist nicht gerechtfertigt, der Beklagten trotz Rechtskraft der Urteile der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16, 2 AZN 67/20) und 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17, 2 AZN 570/21) in den Kündigungsschutzverfahren doch noch einen nachträglichen Erfolg durch Aberkennung des Annahmeverzugsanspruchs zu bescheren.

    Vorliegend hat die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens und Würdigung der bereits vorliegenden Gutachten (ua. des Gutachtens, das die Staatsanwaltschaft Mainz eingeholt hatte) zuletzt im Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ), auf dessen Inhalt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird, ausführlich begründet, weshalb die von der Beklagten angeführten Gründe materiell-rechtlich weder die Arbeitgeberkündigungen noch die Auflösungsanträge rechtfertigen.

    (2) Eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung folgt - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht daraus, dass die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 - Rn. 674 ) den vorläufigen Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers mit der Begründung abgewiesen hat, die Beklagte müsse nach über fünfeinhalbjähriger Abwesenheit des Klägers erhebliche organisatorische Vorkehrungen treffen, um ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu beschäftigen.

    Vorliegend ist zum einen der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beklagte im Rechtsstreit 3 Sa 397/17 (Schriftsatz vom 27.08.2020 = Bl. 2.241 ff der Beiakte, Gliederungspunkt II 2 d dd = S. 107 ff des Schriftsatzes = Bl. 2.299 der Beiakte) ihren zweitinstanzlichen Auflösungsantrag zum 31.03.2016 damit begründet hat, der Kläger sei "in der Zwischenzeit einer anderen Tätigkeit als Arzt nachgegangen".

    Auch wenn die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz im Urteil vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 - Rn. 646 -648) dieser Ansicht eine klare Absage erteilt hat, kann die Beklagte dem Kläger im Streitfall keine Böswilligkeit iSd. § 11 Nr. 2 KSchG vorwerfen, weil er sich nicht auf die von ihr angeführten Chefarzt-Stellen für Neurochirurgie an anderen Universitätskliniken bzw. am Klinikum K. beworben hat.

    Sie hat sich zu Unrecht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen, wie die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) und vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) rechtskräftig (BAG 09.06.2020 - 2 AZN 67/20; 24.11.2021 - 2 AZN 570/21) festgestellt hat.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 398/17

    Variable Vergütung - Beteiligung - Stufenklage - Auskunftsanspruch - Nebenpflicht

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23
    Die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz hat ihm mit Teilurteil vom 02.09.2019 ( 3 Sa 398/17 ) Schadensersatz iHv. ? 60.000,00 (brutto) zugesprochen.

    In dem Vergleich vom 30.11.2020 ( LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 398/17 ) hat sich die Beklagte (dort Ziff. 1) verpflichtet, an den Kläger für das Jahr 2015 nach der von ihr erteilten Auskunft über die Nettoliquidationssumme (unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Vorschüsse von ? 40.000,00 brutto) weitere ? 87.250,22 brutto nebst Zinsen seit dem 01.04.2016 zu zahlen.

    Nachdem die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz die Beklagte mit Teil-Urteil vom 02.09.2019 ( 3 Sa 398/17 ) verurteilt hatte, an den Kläger für das Kalenderjahr 2015 wegen entgangener variabler Vergütung Schadensersatz iHv. ? 60.000,00 brutto nebst Zinsen zu zahlen, überwies die Beklagte dem Kläger irrtümlich einen Nettobetrag von ? 60.000,00 nebst Zinsen.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 (1 Ca 244/16), 3 Sa 528/16 (1 Ca 62/16), 3 Sa 397/17 (1 Ca 383/16), 3 Sa 398/17 (1 Ca 700/16) und 3 Sa 457/17 (1 Ca 382/17).

    Für die Frage der Bestimmtheit der Gesamtklage ist auch unerheblich, dass sich die Beklagte in einem Prozessvergleich vom 30.11.2020 ( LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 398/17 ) verpflichtet hat, an den Kläger für das Jahr 2015 nach der von ihr erteilten Auskunft über die Nettoliquidationssumme (unter Berücksichtigung der bereits gezahlten Abschläge von ? 40.000,00 brutto) weitere ? 87.250,22 brutto nebst Zinsen seit dem 01.04.2016 zu zahlen.

    Insoweit fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis, weil er im Rechtsstreit 3 Sa 398/17 bereits einen Zahlungstitel erwirkt hat.

    Der Kläger hat die Beteiligungsvergütung für das Jahr 2015 im vorausgegangenen Rechtsstreit 3 Sa 398/17 im Wege einer Stufenklage geltend gemacht.

    Im Prozessvergleich vom 30.11.2020 ( LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 398/17 ) hat sich die Beklagten verpflichtet, an den Kläger für das Jahr 2015 als Beteiligungsvergütung an den Liquidationserlösen (unter Berücksichtigung der im Jahr 2014 gezahlten Abschläge iHv. ? 40.000,00) weitere ? 87.250,22 brutto nebst Zinsen seit dem 01.04.2016 zu zahlen.

    Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb dem Kläger eine Klage auf gesonderte Vergütung einer Gutachtertätigkeit im Jahr 2015 unzumutbar gewesen sein sollte, wenn er im Jahr 2016 sowohl die variable Vergütung und (im Wege der Stufenklage) die Beteiligungsvergütung für das Jahr 2015 eingeklagt hat (ArbG Mainz 1 Ca 700/16; LAG Rheinland-Pfalz 3 Sa 398/17 ).

    Erst in der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2018 ( 3 Sa 398/17 ) vor der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz kamen nach dem Vortrag des Klägers Vergleichsverhandlungen "erneut zur Sprache".

    Mit einer E-Mail vom 20.06.2018 fragte der Klägervertreter beim Beklagtenvertreter an, ob er hinsichtlich eines möglichen Vergleichs "in dieser Sache" [gemeint 3 Sa 398/17] mit der Beklagten gesprochen habe.

    Für das Jahr 2015 haben sich die Parteien im Rechtsstreit 3 Sa 398/17 im Prozessvergleich vom 30.11.2020 auf einen Betrag von ? 60.000,00 brutto geeinigt.

    Wie bereits die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz im Teilurteil vom 02.09.2017 ( 3 Sa 398/17 - Rn. 106 ff) näher ausgeführt hat, besteht zugunsten des Klägers ein Schadensersatzanspruch wegen entgangener erfolgsabhängiger Vergütung nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB iVm. §§ 283 Satz 1, 252 BGB.

    Die Rechtslage ist hier anders als im Rechtsstreit 3 Sa 398/17 , der die variable Vergütung für das Jahr 2015 zum Streitgegenstand hatte.

    Die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz hat im Teilurteil vom 02.09.2019 ( 3 Sa 398/17 - Rn. 123 ) ausgeführt, dass auch den Kläger eine Initiativpflicht getroffen habe, um die Ziele für das Jahr 2015 abzustimmen.

    Wie bereits ausgeführt, haben die Parteien über die Beteiligungsvergütung für das Jahr 2015 im Rechtsstreit 3 Sa 398/17 am 30.11.2020 einen Prozessvergleich geschlossen.

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16

    Außerordentliche Kündigung - Chefarzt - Anfechtung eines Dienstvertrages -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23
    Die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz hat (nach Verbindung mit 3 Sa 528/16) mit Urteil vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) die Berufungen der Beklagten gegen beide Urteile zurückgewiesen.

    Das Verhalten des Klägers während der vorangegangenen Kündigungsschutzprozesse und der gesamten Dauer, für die er Annahmeverzugslohn beanspruche, sei von einer beharrlichen Uneinsichtigkeit im Hinblick auf die vom LAG Rheinland-Pfalz in den Urteilen vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) und vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) festgestellten fahrlässigen Pflichtverletzungen geprägt.

    Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Akten 3 Sa 527/16 (1 Ca 244/16), 3 Sa 528/16 (1 Ca 62/16), 3 Sa 397/17 (1 Ca 383/16), 3 Sa 398/17 (1 Ca 700/16) und 3 Sa 457/17 (1 Ca 382/17).

    Der ungewisse Ausgang der Bestandsschutzverfahren 3 Sa 527/16 (2 AZN 67/20) und 3 Sa 397/17 (2 AZN 570/21) führte nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung (vgl. BAG 24.06.2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 15 mwN).

    In der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2017 ( 3 Sa 527/16 ) regte die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz an, über eine gütliche Einigung nachzudenken und das Arbeitsverhältnis bis zum 30.09.2018 fortzusetzen.

    Im Termin vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) vor der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz ließ sich eine gütliche Einigung nicht erzielen, der Vorsitzende verkündete am Ende der Sitzung ein Urteil.

    Mit Schreiben vom 17.10.2019 machte der Klägervertreter der Beklagten den Vorschlag, das Berufungsurteil vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) als "endgültig zu akzeptieren", er werde seine Tätigkeit kurzfristig wieder aufzunehmen.

    Es ist nicht gerechtfertigt, der Beklagten trotz Rechtskraft der Urteile der 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16, 2 AZN 67/20) und 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17, 2 AZN 570/21) in den Kündigungsschutzverfahren doch noch einen nachträglichen Erfolg durch Aberkennung des Annahmeverzugsanspruchs zu bescheren.

    Sie hat sich zu Unrecht auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses berufen, wie die 3. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz mit Urteilen vom 02.09.2019 ( 3 Sa 527/16 ) und vom 15.03.2021 ( 3 Sa 397/17 ) rechtskräftig (BAG 09.06.2020 - 2 AZN 67/20; 24.11.2021 - 2 AZN 570/21) festgestellt hat.

  • BAG, 24.06.2015 - 5 AZR 509/13

    Annahmeverzug - Kündigungsschutzklage - Verjährung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23
    Wie das Arbeitsgericht zutreffend angenommen hat, bestimmt sich die Fälligkeit der Annahmeverzugsvergütung nach dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (vgl. BAG 11.10.2017 - 5 AZR 694/16 - Rn. 15 mwN; 24.06.2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 12 mwN).

    Der ungewisse Ausgang der Bestandsschutzverfahren 3 Sa 527/16 (2 AZN 67/20) und 3 Sa 397/17 (2 AZN 570/21) führte nicht zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung (vgl. BAG 24.06.2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 15 mwN).

    Wie das BAG zutreffend andeutet, verkörpert insbesondere § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB einen sachgerechten Ausgleich zwischen dem Schutz des Gläubigers vor einem Verlust seiner Rechte durch zeitaufwendige Gerichtsverfahren und dem Schutz des Schuldners vor einer drohenden Beweisnot, sodass es keinen Anlass gibt, entgegen dem Gesetzeswortlaut auch die Kündigungsschutzklage als eine verjährungshemmende Feststellungsklage bezüglich des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn anzusehen (vgl. BAG 24.06.2015 - 5 AZR 509/13 - Rn. 26 ff mwN), worauf die Argumentation des Klägers hinausläuft.

    Die gefestigte Rechtsprechung des BAG (24.06.2015 - 5 AZR 509/13) mussten die Prozessbevollmächtigten des Klägers kennen.

  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 385/20

    Schuldnerverzug - entschuldbarer Rechtsirrtum - Geltendmachung von Verzugszinsen

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23
    Ein "normales" Prozessrisiko entlastet ihn dagegen nicht (vgl. BAG 12.09.2022 - 6 AZR 261/21 - Rn. 32 mwN; 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 21).

    Der Umstand, dass ein Instanzgericht den Standpunkt des Schuldners - teilweise - geteilt hat, führt nicht dazu, dass dieser nicht mehr damit rechnen muss, mit seiner Rechtsauffassung letztinstanzlich nicht durchzudringen (vgl. BAG 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 25).

    Deren Fälligkeit bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (st. Rspr., vgl. BAG 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 16 mwN).

    Ein normales Prozessrisiko entlastet den Schuldner nicht (vgl. BAG 12.09.2022 - 6 AZR 261/21 - Rn. 32; 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 21 mwN).

  • BAG, 29.03.2023 - 5 AZR 255/22

    Annahmeverzug - Leistungswille - Prozessbeschäftigung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23
    Die Beklagte hat den Kläger im Streitzeitraum nicht beschäftigt und befand sich aufgrund ihrer unwirksamen Arbeitgeberkündigungen im Annahmeverzug (§§ 293 ff. BGB), ohne dass ein Angebot der Arbeitsleistung erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 13 mwN).

    Erforderlich für die Beurteilung der Böswilligkeit ist stets eine unter Bewertung aller Umstände des konkreten Falls vorzunehmende Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen (st. Rspr., zuletzt BAG 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 - Rn.47 mwN).

    Wegen des Verbots des Selbstwiderspruchs ist es der Beklagten verwehrt, dem Kläger seine ärztliche Tätigkeit für ein O. G. oder eine Parkklinik in N. (bei eher unwahrscheinlicher Wettbewerbslage) als massiven Wettbewerbsverstoß vorzuwerfen und als Auflösungsgrund heranzuziehen, andererseits aber im wettbewerbsrelevanten Bereich - bei Chefarztpositionen an anderen Universitätskliniken - zu ihrer finanziellen Entlastung ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs zu reklamieren (ähnlich BAG 29.03.2023 - 5 AZR 255/22 - Rn. 30).

  • BAG, 12.09.2022 - 6 AZR 261/21

    Bestandsschutzklage - Nichtbeschäftigung - Stufenaufstieg

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23
    Ein "normales" Prozessrisiko entlastet ihn dagegen nicht (vgl. BAG 12.09.2022 - 6 AZR 261/21 - Rn. 32 mwN; 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 21).

    Dabei ist in Abwägung der Interessen im Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben zu beurteilen, welche Maßnahmen dem Geschädigten zumutbar sind (vgl. BAG 12.09.2022 - 6 AZR 261/21 - Rn. 37 mwN).

    Ein normales Prozessrisiko entlastet den Schuldner nicht (vgl. BAG 12.09.2022 - 6 AZR 261/21 - Rn. 32; 24.06.2021 - 5 AZR 385/20 - Rn. 21 mwN).

  • BAG, 16.05.1984 - 7 AZR 280/82

    Verhaltensbedingte Kündigung - Gleichbehandlung - Eigentumsgarantie -

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23
    Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass nach der Rechtsprechung des BAG zur Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 KSchG (BAG 16.05.1984 - 7 AZR 280/82) die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs erst mit der rechtskräftigen Abweisung des Auflösungsantrags des Arbeitsgebers (hier am 24.11.2021) zu laufen beginne.

    Gegenteiliges folgt auch nicht aus der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des BAG vom 16.05.1984 (7 AZR 280/82) zur Verfassungsgemäßheit des § 9 Abs. 2 KSchG.

  • BAG, 20.12.2022 - 9 AZR 266/20

    Verjährung von Urlaubsansprüchen nur nach Belehrung

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23
    Regelmäßig entsteht ein Anspruch im verjährungsrechtlichen Sinne, wenn er nach § 271 BGB fällig ist, weil der Gläubiger von diesem Zeitpunkt an nach § 271 Abs. 2 BGB mit Erfolg die Leistung fordern und den Ablauf der Verjährungsfrist durch Klageerhebung verhindern kann (vgl. BAG 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 - Rn. 40 mwN).

    Nicht erforderlich ist es in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht (vgl. BAG 20.12.2022 - 9 AZR 266/20 - Rn. 41 mwN).

  • BAG, 17.12.2020 - 8 AZR 149/20

    Schadensersatz wegen unterbliebener Zielvereinbarung(en)

    Auszug aus LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2023 - 5 Sa 67/23
    ee) Hat der Kläger Anspruch auf Schadensersatz, richtet sich der Umfang des von der Beklagten zu ersetzenden Schadens nach den §§ 249 ff. BGB, wobei die dem Kläger für den Fall der Zielerreichung zugesagte variable Vergütung Grundlage für die abstrakte Schadensberechnung nach § 252 Satz 2 BGB ist (vgl. BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20- Rn. 52).

    Solche besonderen Umstände hat der Arbeitgeber darzutun und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. BAG 17.12.2020 - 8 AZR 149/20- Rn. 53).

  • LAG Sachsen, 07.03.2017 - 3 Sa 528/16

    Urlaubsabgeltung nach Schwangerschaft und weiteren Elternzeiten

  • BGH, 17.12.2020 - VI ZR 739/20

    VW-Verfahren: Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist

  • BAG, 27.05.2020 - 5 AZR 387/19

    Annahmeverzugslohn - Auskunft hinsichtlich anderweitigen Erwerbs

  • BAG, 20.06.2018 - 5 AZR 262/17

    Hemmung einer Ausschlussfrist wegen Vergleichsverhandlungen

  • BGH, 15.12.2016 - IX ZR 58/16

    Rückwirkung der Verjährungshemmung bei Wiederaufnahme abgebrochener Verhandlungen

  • BAG, 12.10.2022 - 5 AZR 30/22

    Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes

  • BAG, 15.09.2011 - 8 AZR 846/09

    Unwirksame außerordentliche Kündigung eines Chefarztes - Verzugslohn - Verjährung

  • BAG, 24.09.2014 - 5 AZR 593/12

    Bestimmtheit des Streitgegenstands - objektive Klagehäufung - Vergütung wegen

  • BAG, 28.11.2019 - 8 AZR 293/18

    Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten

  • BVerfG, 01.12.2010 - 1 BvR 1682/07

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz im Zivilprozess (Art 2 Abs 1

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 867/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Verbot der Wiederholungskündigung

  • BGH, 14.07.2022 - VII ZR 255/21

    Verjährung von Forderungen aus einem Werkvertrag durch Mahnbescheid;

  • BAG, 16.04.2014 - 5 AZR 739/11

    Unzumutbarkeit der tatsächlichen Beschäftigung

  • BAG, 11.10.2017 - 5 AZR 694/16

    Annahmeverzug - Hemmung der Verjährung - Einleitung des Mahnverfahrens gegenüber

  • BAG, 29.10.1987 - 2 AZR 144/87

    Annahmeverzug bei unwirksamer Kündigung

  • BAG, 01.06.2022 - 5 AZR 407/21

    Beschäftigungsanspruch - rechtliche Unmöglichkeit - widersprüchliches Verhalten

  • BVerfG, 20.07.1971 - 1 BvR 231/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses der Kostenerstattung in

  • BAG, 14.12.2022 - 10 AZR 534/20

    Angemessener Nachtarbeitszuschlag - Dauernachtarbeit - Zeitungszusteller -

  • BAG, 01.07.1993 - 2 AZR 88/93

    Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach unwirksamer fristloser Kündigung

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Rechtsprechung
   LAG Thüringen, 24.10.2023 - 5 Sa 67/23, 2 Ca 66/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,39633
LAG Thüringen, 24.10.2023 - 5 Sa 67/23, 2 Ca 66/20 (https://dejure.org/2023,39633)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 24.10.2023 - 5 Sa 67/23, 2 Ca 66/20 (https://dejure.org/2023,39633)
LAG Thüringen, Entscheidung vom 24. Oktober 2023 - 5 Sa 67/23, 2 Ca 66/20 (https://dejure.org/2023,39633)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW

    § 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG, §§ ... 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 a ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG, § 7 Ziffer 1 S. 2 MTV, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 9 Abs. 3 GG, § 6 Abs. 5 ArbZG, § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz, Artikel 3 Abs. 1 GG, § 6 Ziffer 4, § 7 Ziffer 1 c MTV, §§ 46 Abs. 2, 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Justiz Thüringen

    Nachtarbeitszuschlag - Zuschlagshöhe - Differenzierung - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Nachtarbeit - Nachtschichtarbeit - Gleichheitssatz - Verstoß - Tarifauslegung - Metall- und Elektroindustrie

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 334/20

    Halbierter Nachtarbeitszuschlag für Schichtarbeit

    Auszug aus LAG Thüringen, 24.10.2023 - 5 Sa 67/23
    Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidungen des 10. Senats des BAG, insbesondere zum Az. 10 AZR 34/17 und 10 AZR 334/20, nicht mit der vorhandenen tariflichen Regelung vergleichbar seien.

    Dies bedingt im Ergebnis eine deutlich zurückgenommene Prüfungsdichte durch die Gerichte (BAG 9, 12.2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 42).

    Anders als in Tarifverträgen, die den Entscheidungen des BAG vom 09.12.2020 (10 AZR 334/20), 21.03.2018 (10 AZR 34/17) und 22.03.2023 (10 AZR 553/20) zugrunde lagen, wird im vorliegenden MTV keine grundlegende Differenzierung zwischen Nachtarbeit im allgemeinen und Nachtschichtarbeit im Besonderen vorgenommen.

    Die Planbarkeit der Arbeitszeit wurde bereits vom BAG als legitimer Zweck angesehen (BAG 09.12.2020 - 10 AZR 334/20 - Rn. 74 ff.).

  • BAG, 22.03.2023 - 10 AZR 553/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Thüringen, 24.10.2023 - 5 Sa 67/23
    a) Die Tarifvertragsparteien sind nicht unmittelbar an Grundrechte gebunden, wenn sie tarifliche Normen setzen (ständige Rechtsprechung des BAG, u. a. Urteil vom 22.03.2023 - 10 AZR 553/20 - Rn.18 m.w.N.).

    Diese können sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter Beachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben (BAG 22.03.2023 - 10 AZR 553/20 - Rn. 21 mit Verweis auf BAG 12. Oktober 2021 - 9 AZR 577/20 (B) - Rn. 34 m.w.N.).

    Anders als in Tarifverträgen, die den Entscheidungen des BAG vom 09.12.2020 (10 AZR 334/20), 21.03.2018 (10 AZR 34/17) und 22.03.2023 (10 AZR 553/20) zugrunde lagen, wird im vorliegenden MTV keine grundlegende Differenzierung zwischen Nachtarbeit im allgemeinen und Nachtschichtarbeit im Besonderen vorgenommen.

    Diese Auffassung hat das BAG in der Entscheidung vom 22.03.2023 (10 AZR 553/20 - Rn.55) bestätigt.

  • BAG, 21.03.2018 - 10 AZR 34/17

    Nachtarbeitszuschlag - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Thüringen, 24.10.2023 - 5 Sa 67/23
    Anders als in den Tarifverträgen, die den Entscheidungen des BAG in den Urteilen vom 09.12.2020 (10 AZR 434/20) und vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17) zugrunde gelegen haben, werde im vorliegenden MTV keine grundlegende Differenzierung zwischen Nachtarbeit im allgemeinen und Nachtschichtarbeit im Besonderen vorgenommen und etwa die Nachtschichtarbeit mit einem geringeren Zuschlag vergütet als die Nachtarbeit allgemein.

    Das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Entscheidungen des 10. Senats des BAG, insbesondere zum Az. 10 AZR 34/17 und 10 AZR 334/20, nicht mit der vorhandenen tariflichen Regelung vergleichbar seien.

    Anders als in Tarifverträgen, die den Entscheidungen des BAG vom 09.12.2020 (10 AZR 334/20), 21.03.2018 (10 AZR 34/17) und 22.03.2023 (10 AZR 553/20) zugrunde lagen, wird im vorliegenden MTV keine grundlegende Differenzierung zwischen Nachtarbeit im allgemeinen und Nachtschichtarbeit im Besonderen vorgenommen.

  • BAG, 22.02.2023 - 10 AZR 332/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz

    Auszug aus LAG Thüringen, 24.10.2023 - 5 Sa 67/23
    Bereits aus den Begriffspaaren "regelmäßig" und "unregelmäßig" lässt sich aus deren Gegenüberstellung der sich damit verbundene Zweck erkennen (BAG a.a.O. mit Verweis auf BAG 22.02.2023 - 10 AZR 332/20 - Rn.53 ff.).

    Unregelmäßige Nachtarbeit richtet sich dagegen nicht nach festen Regeln, sondern folgt üblicherweise einem weniger vorhersehbaren Bedarf (BAG 922.02.2023 - 10 AZR 332/20 - Rn.54).

    Bei regelmäßiger - planbarer - Nachtarbeit können außerberufliche, insbesondere familiäre Verpflichtungen koordiniert, Verabredungen getroffen und die Freizeitplanung hieran ausgerichtet verlässlich gestaltet werden (BAG 22.02.2023 - 10 AZR 332/20 - Rn. 60).

  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 574/99

    Arbeitsentgelt: Zulagen - Auslegung des § 6 GMTV für Arbeiter und Angestellte für

    Auszug aus LAG Thüringen, 24.10.2023 - 5 Sa 67/23
    Die in Bezug genommene Regelung in § 7 Ziffer 1 b MTV stelle lediglich klar, dass dieser Zuschlag steuerrechtlich ab 20:00 Uhr als Nachtzuschlag zu behandeln sei (vgl. BAG 25. Oktober 2000 - 4 AZR 574/99).

    Die in Bezug genommene Regelung in § 7 Ziffer 1 S. 2 MTV stellt lediglich klar, dass dieser Zuschlag steuerrechtlich ab 20:00 Uhr als Nachtzuschlag zu behandeln, also steuerfrei ist (BAG 25.10.2000 - 4 AZR 574/99 - Rn. 59 ff.).

  • BAG, 12.10.2021 - 9 AZR 577/20

    Vorabentscheidungsersuchen - Urlaub - Altersteilzeitarbeitsverhältnis im

    Auszug aus LAG Thüringen, 24.10.2023 - 5 Sa 67/23
    Diese können sich insbesondere aus den in der Regelung selbst normierten Voraussetzungen sowie den Ausschluss- und Kürzungstatbeständen ergeben, die die Tarifvertragsparteien unter Beachtung ihres Gestaltungsspielraums festgelegt haben (BAG 22.03.2023 - 10 AZR 553/20 - Rn. 21 mit Verweis auf BAG 12. Oktober 2021 - 9 AZR 577/20 (B) - Rn. 34 m.w.N.).
  • BAG, 24.01.2024 - 10 AZR 434/20

    Tarifliche Nachtarbeitszuschläge - Gleichheitssatz - Aussetzung

    Auszug aus LAG Thüringen, 24.10.2023 - 5 Sa 67/23
    Anders als in den Tarifverträgen, die den Entscheidungen des BAG in den Urteilen vom 09.12.2020 (10 AZR 434/20) und vom 21.03.2018 (10 AZR 34/17) zugrunde gelegen haben, werde im vorliegenden MTV keine grundlegende Differenzierung zwischen Nachtarbeit im allgemeinen und Nachtschichtarbeit im Besonderen vorgenommen und etwa die Nachtschichtarbeit mit einem geringeren Zuschlag vergütet als die Nachtarbeit allgemein.
  • BAG, 19.09.2007 - 4 AZR 617/06

    Tarifauslegung - Zuschlag für unregelmäßige Nachtarbeit

    Auszug aus LAG Thüringen, 24.10.2023 - 5 Sa 67/23
    Unregelmäßig bedeutet das Gegenteil, folgt gerade keiner Regel und erfolgt in ungleichen Abständen (www.duden.de Stichwort "unregelmäßig", zuletzt abgerufen am 20. Februar 2023; vgl. zu diesem Begriffspaar auch BAG 19. September 2007 - 4 AZR 617/06 - Rn. 16).
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