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   OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18   

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OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2019,2077)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.02.2019 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2019,2077)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04. Februar 2019 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2019,2077)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 355 BGB, § 492 Abs 2 BGB, Art 247 § 6 BGBEG, Art 267 AEUV, Art 10 Abs 2 Buchst p EGRL 48/2008
    Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

Besprechungen u.ä.

  • fc-heidelberg.de (Entscheidungsbesprechung)

    OLG Stuttgart zur EuGH-Vorlage des LG Saarbrücken

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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18
    Es ist die Aufgabe der nationalen Gerichte, auf die dem EuGH übertragene Aufgabe Rücksicht zu nehmen, die darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04, Leitsatz 1).

    Eine Auslegung contra legem zugunsten des Unionsrechts ist nicht möglich (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - C-212/04 Rn.110; vgl. auch Nettesheim in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 64. EL Mai 2018, Art. 288 Rn. 134).

  • BGH, 27.09.2016 - XI ZR 309/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18
    Genauer als der Gesetzgeber muss der Unternehmer nicht sein (BGH, Beschluss vom 27.09.2016, XI ZR 309/15).
  • BGH, 25.04.2017 - XI ZR 108/16

    Wirksamer Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages: Berücksichtigung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18
    Der Bundesgerichtshof hat sich bereits im Urteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16 - (Rn. 21) in einem Widerrufsfall mit einem unwirksamen Aufrechnungsverbot in AGB befasst.
  • BGH, 17.01.2017 - XI ZR 170/16

    Finanzierter Grundstückskauf mit Grundschuldsicherung: Ordnungsgemäßheit einer

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18
    Abzustellen ist jedoch auf das vom EuGH entwickelte und vom Bundesgerichtshof übernommene Verbraucherleitbild eines durchschnittlich informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2017, XI ZR 170/16, Rn. 6; Alexander in beck-online.Großkommentar, Stand 01.12.2018, § 13 BGB, Rn. 365 ff.).
  • BGH, 10.10.2017 - XI ZR 443/16

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit einer formal und inhaltlich

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird eine inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 443/16 -, Rn. 25).
  • BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer privaten Rentenversicherung nach

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18
    Dass es für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs darauf angekommen wäre, dass nach dem für sie maßgeblichen Recht die Widerrufsbelehrung hervorgehoben gestaltet sein musste - anders als vorliegend die Widerrufsinformation -, ist nicht erkennbar; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr in der im Urteil vom 10. Oktober 2017 in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, Rn. 11, lediglich Hilfserwägung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 6 U 245/17).
  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 758/17

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich Ordnungsgemäßheit der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18
    Bestätigt wird dies durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, wonach die Abbedingung der Regelung des § 193 BGB in den AGB des Darlehensgebers nicht die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation beeinträchtigt (BGH, Beschluss vom 03. Juli 2018 - XI ZR 758/17).
  • OLG Stuttgart, 15.06.2018 - 6 U 245/17

    Altvertrag über ein Verbraucherdarlehen: Unwirksamkeit einer Widerrufsinformation

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18
    Dass es für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs darauf angekommen wäre, dass nach dem für sie maßgeblichen Recht die Widerrufsbelehrung hervorgehoben gestaltet sein musste - anders als vorliegend die Widerrufsinformation -, ist nicht erkennbar; dieser Gesichtspunkt ist vielmehr in der im Urteil vom 10. Oktober 2017 in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 16. Dezember 2015 - IV ZR 71/14 -, Rn. 11, lediglich Hilfserwägung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15. Juni 2018 - 6 U 245/17).
  • BGH, 24.10.2017 - XI ZR 183/17

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18
    Eine Belehrung über die Belehrung ist - sofern dies nicht im Einzelfall ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist - nicht geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.2017, XI ZR 183/17).
  • BGH, 27.11.2018 - XI ZR 452/17

    Maßgeblichkeit der bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen für

    Auszug aus OLG Stuttgart, 04.02.2019 - 6 U 88/18
    Der Streitwert bemisst sich nach den bis zum Widerruf geleisteten Zahlungen des Klägers; die auf den Bausparvertrag geleisteten Raten bleiben unberücksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 27.11.2018, XI ZR 452/17).
  • BGH, 22.11.2016 - XI ZR 434/15

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsinformation bei einem Immobiliardarlehensvertrag

  • BGH, 26.11.2008 - VIII ZR 200/05

    Richtlinienkonforme Beschränkung des Gesetzes beim Verbrauchsgüterkauf: Kein

  • LG Saarbrücken, 17.01.2019 - 1 O 164/18

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Saarbrücken zur Auslegung der

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BVerfG, 03.04.1990 - 1 BvR 1186/89

    Ausweitung des Anwendungsbereichs des Merkmals "anderer Familienangehöriger" in §

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BGH, 19.03.2019 - XI ZR 44/18

    Wirksamkeit des Widerrufs mehrerer auf den Abschluss eines

    Mittels der um Beispiele ergänzten Verweisung vermied die Beklagte, die im Übrigen nicht genauer als der Gesetzgeber formulieren musste (Senatsurteil vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, BGHZ 213, 52 Rn. 17; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23 a.E.), eine unübersichtliche und nur schwer durchschaubare Umschreibung der Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist.

    Über dieses gesetzgeberische Gesamtkonzept dürfen sich die Gerichte, die ihrerseits der Gesetzesbindung unterliegen, bei der Auslegung des gleichrangigen übrigen nationalen Rechts zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG nicht hinwegsetzen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 12 ff., 19).

    Zum anderen ergibt der Wortlaut des Art. 10 Abs. 2 Buchst. p der Richtlinie 2008/48/EG offenkundig und ohne dass für vernünftige Zweifel Raum bliebe, dass in der Widerrufsinformation bei der Umschreibung der Bedingungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht sämtliche Informationen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b der Richtlinie 2008/48/EG aufgelistet sein müssen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019 - 6 U 88/18, juris Rn. 23).

    Dem entspricht, dass die Studie der Generaldirektion Interne Politikbereiche, Fachabteilung A: Wirtschafts- und Wissenschaftspolitik (Implementation of the Consumer Credit Directive, PE 475.083, 2012, S. 33 f. und S. 36 f.) die deutschen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie 2008/48/EG und den Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift zwecks Umschreibung der Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht als der Richtlinie widersprechend beanstandet hat (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019, aaO, Rn. 28).

    Schließlich ist das deutsche Gesetz und der Wille des deutschen Gesetzgebers derart eindeutig, dass eine entgegenstehende richtlinienkonforme Auslegung ausscheidet (Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - XI ZR 702/16, WM 2018, 1601 Rn. 13; OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2019, aaO, Rn. 12 ff., 19).

  • LG Heilbronn, 26.06.2020 - 6 O 127/20

    Rechtskonforme Widerrufsinformation bei teilweiser Musterübernahme

    Eine abweichende richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Musters zum Fristanlauf komme unabhängig davon, ob eine Widerrufsinformation insgesamt der Gesetzlichkeitsfiktion unterliegt, nicht in Betracht 21Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 14-15Einzelheiten: Klageerwiderung, Seite 14-15. Eine Auslegung, die das vom Gesetzgeber selbstgeschaffene Muster für den Fristanlauf in einer Widerrufsinformation als nicht genügend ansehen würde, wäre eine unzulässige Auslegung contra legem 22OLG Stuttgart, 4.2.19 - 6 U 88/18 -, Rn. 12 ff., 19OLG Stuttgart, 4.2.19 - 6 U 88/18 -, Rn. 12 ff., 19. Die Nichtzulassung der Beschwerde gegen diesen Beschluss habe der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12.11.19 zurückgewiesen 23BGH, Beschluss vom 12.11.19 - XI ZR 74/19BGH, Beschluss vom 12.11.19 - XI ZR 74/19.

    Dass die vom Gesetzgeber selbst vorgegebene Formulierung für den Fristanlauf als nicht genügend angesehen wird, wäre eine unzulässige Auslegung contra legem 43OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19, Aktenzeichen 6 U 88/18 Rn. 12 ff., 19OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19, Aktenzeichen 6 U 88/18 Rn. 12 ff., 19. Der Bundesgerichtshof 44BGH XI ZR 74/19BGH XI ZR 74/19 habe die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diesen Senatsbeschluss am 12.11.19 zurückgewiesen.

    Aus dem Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4.2.19 60OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19 - 6 U 88/18 -OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19 - 6 U 88/18 - ergibt sich das weitere Argument des Oberlandesgerichts Stuttgart, der Gesetzgeber habe keine Muster für eine Widerrufsinformation schaffen wollen, das seinen eigenen Angaben nicht genügt.

    Es trifft zu, dass das Oberlandesgericht bereits im Beschluss vom 4.2.19 66OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19 - 6 U 88/18 -OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19 - 6 U 88/18 - ausgeführt hat, es sei der Wille des Gesetzgebers, kein Muster zu schaffen, das seinen eigenen Anforderungen nicht genügt, und der Bundesgerichtshof 67BGH, Beschluss vom 12.11.19 - XI ZR 74/19 -BGH, Beschluss vom 12.11.19 - XI ZR 74/19 - die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen hat.

    22) OLG Stuttgart, 4.2.19 - 6 U 88/18 -, Rn. 12 ff., 19.

    43) OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19, Aktenzeichen 6 U 88/18 Rn. 12 ff., 19.

    60) OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19 - 6 U 88/18 -.

    66) OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.19 - 6 U 88/18 -.

  • OLG Brandenburg, 11.08.2021 - 1 U 69/20

    Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO

    Eine solche liegt hier nicht vor, da dem Beklagten, dessen Beschwer den Betrag in Höhe von 20.000 EUR nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt, die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 ZPO offensteht, bei der es sich um ein innerstaatliches Rechtsmittel im Sinne des Art. 267 Abs. 3 AEUV handelt (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4.2.2019, 6 U 88/18, zitiert nach juris; vgl. auch: Henssler/Willemsen/Kalb/Tillmanns, Arbeitsrecht Kommentar, 9. Aufl., Art. 267 AEUV, Rn. 12, m. w. N.).
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Rechtsprechung
   KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,14621
KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2022,14621)
KG, Entscheidung vom 08.02.2022 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2022,14621)
KG, Entscheidung vom 08. Februar 2022 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2022,14621)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 214 Abs 1 BGB, § 812 Abs 1 S 1 BGB, § 818 Abs 1 BGB
    Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit von Maßnahmen zur Limitierung der Beitragserhöhung aufgrund eines versicherungsmathematischen Sachverständigengutachtens, Anforderungen an die tarifübergreifende Prüfung der Limitierungsmaßnahmen und an die hierzu ...

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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (20)

  • BGH, 19.12.2018 - IV ZR 255/17

    Zu Prämienanpassungen in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Juris, Rn. 17 [im Folgenden: "BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O." BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, Juris, Rn. 19 f [im Folgenden "BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O."]).

    Soweit § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämie von der Zustimmung eines "unabhängigen Treuhänders" abhängig macht, handelt es sich dabei nur um eine Bezeichnung für diejenige Person, die nach den Bestimmungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) - im Streitfall §§ 155, 157 VAG - für diese Aufgabe bestellt worden ist (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 30).

    Denn das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, kann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 54 ff., BGH Urteil vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17).

    Da hierin die einseitige Bestimmung einer Hauptleistungspflicht durch den Versicherer liegt, der Versicherungsnehmer mithin von einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen ist, ist diesem ein wirkungsvoller Rechtsschutz zu gewähren, was die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes voraussetzt (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 57; BGH Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 306, juris Rn. 21).

    Das Zustimmungserfordernis des Treuhänders aus § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG erfüllt daher auch eine Filterfunktion, denn es beschränkt auch die Möglichkeiten des Versicherers, die Berechtigung der Prämienerhöhung durch das Nachschieben von Unterlagen im Prozess darlegen zu können (BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., Rn. 15 f., 25; BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 54).

    Denn Maßnahmen zur Limitierung der Beitragserhöhung durch Verwendung der Mittel aus den RfB sind in systematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 50 ff. m.w.N.; BGH, Urt. v. 16.06.2004, a.a.O., Rn. 22 ff; MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rn. 408).

    Die Feststellung, ob die im Rahmen einer Nachkalkulation nach § 155 Abs. 3 S. 2 VAG errechneten Anpassungen limitiert werden müssen und inwieweit dem Versicherer dafür Mittel aus den RfB zur Verfügung stehen, ist Bestandteil der Neukalkulation der Prämie im Rahmen der Prämienanpassung (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 51).

    Die Mitwirkung des Prämientreuhänders bei der Mittelverwendung ist dem Treuhänder ab dem Jahr 2000 durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung übertragen worden (vormals § 12b Abs. 1a) VAG a.F., vergl. hierzu BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 50).

    Der Zustimmung des Treuhänders bedürfen danach gemäß § 155 Abs. 2 VAG und anhand des dort geregelten Prüfungsmaßstabes auch der Zeitpunkt und die Höhe der Entnahme sowie die Verwendung von Mitteln aus der Rückstellung für erfolgsabhängige und erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattung (vergl. BGH Urteil vom 16.06.2004 a.a.O., Rn. 22 ff.; Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 51 bis 54).

    Auch durch die Einführung des Kontrollrechts des Treuhänders sollte die Limitierung als unternehmerische Entscheidung gerade ganz überwiegend nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben determiniert werden (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 52; vergl. Gutachten der Unabhängigen Expertenkommission zur Untersuchung der Problematik steigender Beiträge der privat Krankenversicherten im Alter, BT-Drucks. 13/4945 S. 40).

    Diese Grenzen der dem Versicherer zustehenden Beurteilungsspielräume sind im Rahmen der materiellen Überprüfung der Berechtigung des Versicherers zur Prämienanpassung voll gerichtlich überprüfbar (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 53, MüKo-VVG a.a.O. § 203 Rn. 435, 595; Gerwins, NVersZ 2000, 353, 360).

    Vielmehr folgt der Prüfungsumfang des Sachverständigen demjenigen des Treuhänders und ist im selben Maße dort beschränkt, wo auch der Treuhänder auf ein Vetorecht beschränkt ist (BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 57; BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O. Rn. 15; so auch MüKo-VVG, a.a.O. § 203 Rn. 1067).

    Dieser Ansatz begegnet schon grundsätzlichen Bedenken, da die ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, welcher sich der Senat anschließt, auch bezüglich der Limitierungsmaßnahmen die umfassende zivilgerichtliche Überprüfbarkeit fordert (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 50 ff.), was die Kontrolle der Wahrung der gesetzlichen Grenzen des unternehmerischen Entscheidungsspielraumes bei diesen wertenden Vorgaben einschließt, die gerade einen zentralen Bereich der gesetzlich angeordneten Treuhänderprüfung bezüglich der Mittelverwendung der RfB ausmachen.

    Die Rechtsprechung zur umfassenden materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung der Beitragsanpassung im Zivilprozess mit lediglich inzidenter Prüfung der Treuhänderzustimmung betrifft den Individualrechtstreit und hatte gerade auch das Äquivalenzprinzip und die Beitragsstabilität im Blick (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 48).

    Auch bei diesem Prüfungspunkt hat der Treuhänder dabei generell alle zu beachtenden aktuariellen Grundsätze, bestehende Rechtsvorschriften und materiell-rechtlichen Vorgaben für die Verwendung der Mittel aus den RfB und deren Auswirkung auf die Anpassungen der einzelnen Tarife im Blick zu behalten (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 57).

    Auf die Frage, ob die erforderlichen Informationen dem Treuhänder selbst im Rahmen von dessen Mitwirkung im Beitragsanpassungsverfahren zugänglich gewesen sind, kommt es daher lediglich für die Filterfunktion des Treuhänderverfahrens durch Beschränkung der gerichtlichen Prüfung auf die dem Treuhänder im Rahmen der Beitragsanpassung vorgelegten Unterlagen an (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O. Rn. 54).

    Auch wenn weder VAG noch KalV bzw. KVAV eine Festlegung über Form und Art der Übermittlung von Informationen zu den Limitierungsmaßnahmen treffen, sind durch diese Rechtsprechung (BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., Rn. 15 f., 25; BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 54) lediglich mündlich übermittelte, nicht schriftlich niedergelegte Informationen von der Einbeziehung in den Sachverständigenbeweis ausgeschlossen.

    Das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, kann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 54 ff., BGH Urteil vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17).

  • BGH, 16.12.2020 - IV ZR 294/19

    Begründung einer Prämienanpassung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überzahlter Beiträge wäre nicht rechtskräftig festgestellt, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (vgl. BGH Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Juris, Rn. 17 [im Folgenden: "BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O." BGH, Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 -, Juris, Rn. 19 f [im Folgenden "BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O."]).

    Da sich die Mitteilung der maßgeblichen Gründe in diesem Sinne konkret auf die in Rede stehende Beitragsanpassung beziehen muss (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 27, 29), bestehen hieran Zweifel, da hier ein Bezug zu der eingetretenen Änderung der Rechnungsgrundlage in diesem Tarif hier nicht hergestellt wird.

    Ob eine frühere Prämienerhöhung fehlerhaft war, ist für die Wirksamkeit der Neufestsetzung und der daraus folgenden erhöhten Beitragspflicht des Versicherungsnehmers ohne Bedeutung (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 55).

    Denn das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, kann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 54 ff., BGH Urteil vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17).

    Daher erfordert die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der für die Prämienkalkulation "maßgeblichen" Rechnungsgrundlage, also der Versicherungsleistungen und der Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 26, 29; BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - IV ZR 250/20 -, Rn. 17 - 18, juris; BGH Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 18, juris).

    Zudem dürfen sich die genannten Gründe nicht in einer allgemeinen Wiedergabe der Voraussetzungen der Beitragserhöhung erschöpfen, sondern müssen sich konkret auf die in Rede stehende Beitragsanpassung beziehen (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 27).

    Eine entsprechende tatrichterliche Würdigung einer wortlautgleichen Erhöhungserklärung (vergl. OLG Köln, Urteil vom 29. Oktober 2019 - I-9 U 127/18 -, Rn. 40, juris Rn.104 ff) begegnete bei höchstrichterlicher Prüfung keinen Bedenken (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 38).

    Die Regelungen zum Verfahren nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG sowie deren umfassende gerichtliche Überprüfbarkeit können nicht unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip umgangen werden, da dies anderenfalls auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinausliefe (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 ff, juris).

    Die begehrte Rückforderung der gezahlten Erhöhungsbeträge stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger nicht entgegen § 242 BGB lediglich eine formale Rechtsposition geltend macht, mit welcher er missbräuchlich eine Leistung verweigern würde, die er alsbald doch erbringen müsste (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 24, juris).

    Theoretisch mögliche, entfernte Fernwirkungen auf die dann vorzunehmende Neuberechnung, etwa durch vielfache Rückforderungsansprüche anderer Kläger, sind ebenfalls nicht nach § 242 BGB der Rückforderung entgegenzuhalten (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44).

    Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen; anderenfalls liefe dies auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinaus (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Auch eine Verwendung für die Bildung von Rückstellungen führt nicht zur Entreicherung der Beklagten, da Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden sind (vgl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 51 f., ferner BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris).

    Das Interesse des Versicherungsnehmers an der Feststellung, auch zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus der früheren Prämienanpassung ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet zu sein, kann zu verneinen sein, wenn sich der Versicherungsnehmer nicht zugleich gegen die Wirksamkeit einer nachfolgenden Prämienanpassung wendet (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 54 ff., BGH Urteil vom 19.12.2018 a.a.O. Rn. 17).

    Da der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und der Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen nicht im selben Zeitraum nebeneinander bestehen, ist der Anspruch auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 43, juris, BGH Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 58 m.w.N.).

    Entgegen der Annahme des Landgerichts ergibt sich diese nicht aus §§ 280, 257 BGB, weil es für einen Schadensersatzanspruch bereits an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Beklagten fehlt, da die Wirksamkeit der Prämienerhöhung nicht an der Person des beauftragten Treuhänders scheitern konnte (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 51 - 52), während die Neufestsetzung der Prämie als solche keine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten darstellt (so auch OLG Stuttgart Urt. v. 15.7.2021 - 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 Rn. 30, beck-online; OLG Dresden, Urteil vom 12. Oktober 2021 - 6 U 751/21 -, Rn. 89, juris).

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 109/20

    Revision eines privat Krankenversicherten gegen die Beitragerhöhung des

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Die Rückzahlungsansprüche entstanden hier jeweils mit der Zahlung der Prämienanteile durch den Kläger bzw. der Einziehung der Erhöhungsbeträge durch die Beklagte (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 34, juris).

    Ein Ausnahmefall einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage, in dem die Klageerhebung wegen Rechtsunkenntnis des Gläubigers unzumutbar und der Verjährungsbeginn hierdurch hinausgeschoben wäre (vergl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2018 - IV ZR 304/16 -, Rn. 16 ff juris), lag hier nicht vor, weil eine lediglich umstrittene oder noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage hierfür nicht reicht, zumal hier keine ausdrücklich entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung bestand (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38 f, juris).

    Denn eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt im Falle der Beitragsanpassungen keine neue Verjährungsfrist in Gang (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38, 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 47, juris), weil - anders als bei mehreren eigenständigen Pflichtverletzungen bei Schadensersatzansprüchen - hier einheitlich die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung in Frage steht, bei der mögliche Mängel der formellen und der materiellen Wirksamkeit lediglich verschiedene Aspekte des selben einheitlichen Rechtsgrundes darstellen.

    Daher erfordert die Mitteilung nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der für die Prämienkalkulation "maßgeblichen" Rechnungsgrundlage, also der Versicherungsleistungen und der Sterbewahrscheinlichkeiten (§ 203 Abs. 2 S. 3 VVG), deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat (BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 26, 29; BGH, Urteil vom 23. Juni 2021 - IV ZR 250/20 -, Rn. 17 - 18, juris; BGH Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 18, juris).

    Die Regelungen zum Verfahren nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG sowie deren umfassende gerichtliche Überprüfbarkeit können nicht unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip umgangen werden, da dies anderenfalls auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinausliefe (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Denn rechtsgrundlos geleistete Prämienanteile können bereicherungsrechtlich der Höhe nach uneingeschränkt zurückgefordert werden (vergl. BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 25, juris).

    Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 ff, juris).

    Die begehrte Rückforderung der gezahlten Erhöhungsbeträge stellt auch keine unzulässige Rechtsausübung dar, weil der Kläger nicht entgegen § 242 BGB lediglich eine formale Rechtsposition geltend macht, mit welcher er missbräuchlich eine Leistung verweigern würde, die er alsbald doch erbringen müsste (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 44; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 24, juris).

    Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 VVG vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen; anderenfalls liefe dies auf eine Umkehr der gesetzlichen Wertung hinaus (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 47; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26 - 27, juris).

    Zwar hat der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 24.03.2017 (Anlage K5) mit Fristsetzung auch die Nutzungen auf die Rückzahlungsforderung geltend gemacht; jedoch liegt hierin mangels Bezifferung der geforderten Nutzungen keine Mahnung, weil für eine solche die erforderliche Bestimmtheit fehlte (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 43, juris).

  • BGH, 20.10.2021 - IV ZR 148/20

    Private Krankenversicherung: Bereicherungsanspruch des Versicherungsnehmers bei

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Denn rechtsgrundlos geleistete Prämienanteile können bereicherungsrechtlich der Höhe nach uneingeschränkt zurückgefordert werden (vergl. BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 25, juris).

    Eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes kommt nicht in Betracht (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 26, juris), weil der Kläger seinerseits den Versicherungsschutz aufgrund eines weiterhin bestehenden wirksamen Versicherungsvertrages nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat (vergl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O., Rn. 46; BGH Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 ff, juris).

    Auch steht der Rückgewähr erhaltener Prämienanteile auf Seiten der Beklagten kein Wegfall der Bereicherung i.S.d. § 818 Abs. 3 BGB entgegen, weil die Beklagte mit Prämienanteilen, die sie auch zur Erbringung von Versicherungsleistungen verwendet hat, eigene Verbindlichkeiten aus dem weiterhin wirksamen Versicherungsvertrag erfüllt hat (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35).

    Auch eine Verwendung für die Bildung von Rückstellungen führt nicht zur Entreicherung der Beklagten, da Zahlungen des Versicherungsnehmers, die ohne wirksame Prämienerhöhung erfolgten, nicht nach den für Prämien geltenden Vorschriften zu verwenden sind (vgl. BGH, Urt. v.16.12.2020 a.a.O. Rn. 51 f., ferner BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 35 - 40, juris).

    Da der Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen und der Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen nicht im selben Zeitraum nebeneinander bestehen, ist der Anspruch auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (vergl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 43, juris, BGH Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19, Rn. 58 m.w.N.).

    Darauf, dass die mit Antrag zu 3.a.) erhobene Feststellungsklage nicht als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen nach § 291 BGB in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 - IV ZR 148/20 -, Rn. 44, juris), kommt es daher nicht mehr an, weil der Verzug bereits zuvor nach § 286 BGB eingetreten war.

  • BGH, 17.11.2021 - IV ZR 113/20

    Verjährung von Rückforderungsansprüchen nach einer Prämienanpassung in der

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Zum Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge hatte der Kläger auch bereits im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners, weil diese Kenntnis bereits mit Zugang der Änderungsmitteilungen im November 2010 eingetreten ist (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 42, juris).

    Denn eine erneute Kenntnisnahme vom Fehlen desselben Rechtsgrundes aus weiteren Gründen setzt im Falle der Beitragsanpassungen keine neue Verjährungsfrist in Gang (vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 109/20 -, Rn. 38, 40, juris; BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 47, juris), weil - anders als bei mehreren eigenständigen Pflichtverletzungen bei Schadensersatzansprüchen - hier einheitlich die Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung in Frage steht, bei der mögliche Mängel der formellen und der materiellen Wirksamkeit lediglich verschiedene Aspekte des selben einheitlichen Rechtsgrundes darstellen.

    Mit dem Hauptanspruch auf Rückgewähr der Erhöhungsbeträge, die der Kläger bis zum 31.12.2011 geleistet hat, ist auch der Anspruch auf Herausgabe der daraus gezogenen Nutzungen verjährt (§ 217 BGB, vergl. BGH, Urteil vom 17. November 2021 - IV ZR 113/20 -, Rn. 39, juris).

  • BGH, 21.07.2021 - IV ZR 191/20

    Beitragserhöhung in der privaten Krankenversicherung

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Ab dem auf die Rechtshängigkeit (hier dem 19.06.2017) folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend) (vergl. BGH, Urteil vom 21.7.2021 - IV ZR 191/20, Juris, Rn. 34), mithin ab dem 20.06.2017, ist der weitere mit dem Leistungsantrag zu 2.) der Klage geltend gemachte Monatsbeitrag für Mai 2017 zu verzinsen.

    Der Anspruch des Klägers auf Prozesszinsen hinsichtlich der mit der Klageerweiterung für den Tarif Q geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruch von weiteren 7 monatlichen Erhöhungsbeträgen in Höhe von weiteren (7 x 158, 62 ? =) 1.110,34 ? folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB und beginnt ab dem auf die Rechtshängigkeit (hier dem 14.01.2021) folgenden Tag (§ 187 Abs. 1 BGB entsprechend; BGH, Urteil vom 21.7.2021 - IV ZR 191/20, Juris, Rn. 34), mithin ab dem 15.01.2021, wobei hier auf die Rechtshängigkeit nicht der Feststellungsanträge, sondern der bezifferten Leistungsklage abzustellen ist.

  • BGH, 09.12.2015 - IV ZR 272/15

    Klage auf Prämienanpassung gegen die private Krankenversicherung: Wahrung der

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Aus diesem Grunde unterliegen die Prämienanpassungen im Individualprozess in sachlicher Hinsicht einer wirkungsvollen richterlichen Kontrolle auf Veranlassung des einzelnen Versicherungsnehmers, die durch eine umfassende tatsächliche und rechtliche Überprüfung durch die Zivilgerichte anhand der maßgeblichen privatrechtlichen Normen zu gewährleisten ist (vergl. BGH, Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15 -, Rn. 21, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98 -, juris.; BGH, Urt. v. 16.06.2004 a.a.O., juris Rn. 7; vergl. Langheid/Wandt/Boetius, Münchener Kommentar zum VVG, [im Folgenden MüKo-VVG], 2. Aufl. 2017, VVG § 203 Rn. 904).

    Denn der Schutz der Unternehmensgeheimnisse des Versicherers kann durch ein Vorgehen nach §§ 172, 174 GVG, d.h. durch den Ausschluss der Öffentlichkeit und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit, gewährleistet werden (vergl. BGH, Urteil vom 09. Dezember 2015 - IV ZR 272/15 -, Rn. 18, juris; Prölss/Martin/Voit, 31. Aufl. 2021, VVG § 203 Rn. 25).

  • KG, 08.02.2022 - 6 U 20/18

    Materielle Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Im Einvernehmen der Parteien hat der Sachverständige dabei auch zur Erläuterung des schriftlichen Gutachtens vom 20.02.2021 auf seine mündliche Erörterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom gleichen Tage in dem Rechtsstreit 6 U 20/18 Bezug genommen, welches daher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht und auszugsweise als Anlage zu der Sitzungsniederschrift vom 29.10.2021 genommen worden ist (Bd. V Bl. 59).

    Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten nebst ergänzender Stellungnahme sowie die Sitzungsniederschrift zum Termin vom 29.10.2021 (Bd. V Bl. 53 ff. d.A.) nebst deren Anlagen, insbesondere der in Bezug genommenen Erörterung in der Sache 6 U 20/18 (Bd. V Bl. 59 ff. d.A.) Bezug genommen.

  • BGH, 17.02.1970 - III ZR 139/67

    Anastasia - Anforderungen an die Überzeugungsbildung des Gerichts

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Auch wenn es keiner absoluten, über jeden denkbaren Zweifel erhabenen Gewissheit bedarf (vergl. BGHZ 53, 245, 256 = NJW 70, 946), verbleiben hier gewichtige Zweifel, die der Überzeugung des Senats von der Rechtmäßigkeit der Limitierungsmaßnahmen nach § 286 ZPO entgegen stehen.
  • BGH, 12.10.2005 - IV ZR 162/03

    Ersetzung unwirksamer Klauseln in den Allgemeinen Bedingungen der

    Auszug aus KG, 08.02.2022 - 6 U 88/18
    Da hierin die einseitige Bestimmung einer Hauptleistungspflicht durch den Versicherer liegt, der Versicherungsnehmer mithin von einer gesetzlichen Einschränkung der Vertragsfreiheit betroffen ist, ist diesem ein wirkungsvoller Rechtsschutz zu gewähren, was die umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes voraussetzt (vergl. BGH, Urt. v. 19.12.2018 a.a.O., Rn. 57; BGH Urteil vom 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03, BGHZ 164, 297, 306, juris Rn. 21).
  • OLG Köln, 29.10.2019 - 9 U 127/18

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung

  • BGH, 16.06.2004 - IV ZR 117/02

    Zu den Voraussetzungen und den Berechnungsmaßstäben für eine Prämienanpassung

  • BGH, 21.02.2018 - IV ZR 304/16

    Beginn der Verjährungsfrist für einen Bereicherungsanspruch nach einem

  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

  • BVerwG, 11.01.1994 - 1 A 72.89

    Wahrung der Versichertenbelange bei Genehmigung der Bestandsübertragung

  • BGH, 23.06.2021 - IV ZR 250/20

    Private Krankenversicherung: Anforderungen an die Mitteilung zur Begründung einer

  • OLG Dresden, 12.10.2021 - 6 U 751/21

    Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in einer privaten Krankenversicherung; Auf

  • BVerwG, 14.10.1980 - 1 A 12.78

    Voraussetzungen einer Genehmigung bei dem Bundesaufsichtsamt für das

  • OLG Stuttgart, 15.07.2021 - 7 U 237/18

    Unzureichende Begründung der PKV

  • BGH, 10.11.2021 - IV ZB 27/20

    Rechtmäßigkeit der von einer privaten Krankenversicherung vorgenommenen

  • OLG Hamm, 06.02.2024 - 20 U 43/23
    Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022, 6 U 88/18, juris Rn. 98).
  • OLG Hamm, 14.11.2023 - 20 U 43/23

    Wirksamkeit von Prämien- und Beitragsanpassungen durch die Versicherung;

    Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018, IV ZR 255/17, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022, 6 U 88/18, juris Rn. 98).
  • OLG Nürnberg, 05.06.2023 - 8 U 3284/22

    Materielle Einwendungen gegen die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der

    Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 88/18, juris Rn. 98).

    Zu weiteren - hier aber nicht entscheidungserheblichen - Einzelheiten des "Treuhänder-Verfahrens" nach § 155 Abs. 2 Satz 2 und 3 VAG bzw. § 12b Abs. 1a VAG a.F. im Hinblick auf die im vorliegenden Streitfall angegriffene Verwendung von Limitierungsmitteln bei der Beitragsgestaltung verweist der Senat auf die Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts (Beschluss vom 21.02.2023 - 16 U 139/19, juris Rn. 60-98) und die dort mit großer Begründungstiefe herausgearbeiteten Anforderungen, die an die treuhänderische (und die etwa nachfolgende gerichtliche und sachverständige) Nachprüfung der limitierenden Maßnahmen zu stellen sind (insbesondere auch in Abgrenzung zu KG, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 88/18, juris Rn. 64 ff. und zu OLG Stuttgart, Urteil vom 17.05.2021 - 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 [dort unrichtig als Urteil vom 15.07.2021 geführt] und auch zu Franz/Püttgen, Die materielle Rechtmäßigkeit der Beitragsanpassungen der privaten Krankenversicherung und deren gerichtlichen Überprüfung, VersR 2022, 1 ff.).

  • LG Erfurt, 09.03.2023 - 8 O 159/22

    Formelle und materielle Wirksamkeit von Prämienanpassungen in der privaten

    Insoweit bezieht sich der Kläger auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2021 (Az.: 7 U 237/18) sowie ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 8. Februar 2022 (Az.: 6 U 88/18).

    Die Ansicht der Klägerseite, dass sich konkrete Mängel aus Verfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 7 U 237/18, Urteil vom 15. Juli 2021) wie am Kammergericht Berlin (Urteil vom 8. Februar 2022, Az. 6 U 88/18) ergäben, führt nicht weiter.

  • OLG München, 15.02.2024 - 14 U 1665/23

    Vorläufige Vollstreckbarkeit, Kostenentscheidung, Rückstellung für

    Eine Anpassung der Prämie kommt hier nicht in Betracht, weil das Gericht die Ermessensentscheidung des Versicherers durch eine eigene ersetzen und einen (Limitierungs-) Betrag "aus der Luft greifen müsste" (KG BeckRS 2022, 11629).

    Dahinstehen kann im vorliegenden Fall, ob auch bei der Prüfung der Vergabe der Limitierungsmittel nur solche (schriftlichen) Unterlagen zugrunde gelegt werden dürfen, die dem Treuhänder zur Verfügung standen (so KG BeckRS 2022, 11629 Rn. 40, 79 f. unter Hinweis auf BGH NJW 2019, 919 Rn. 54).

  • OLG Köln, 28.11.2023 - 9 U 23/23

    Wirksamkeit von Preiserhöhungen in der privaten Krankenversicherung;

    Soweit Verjährung des Hauptanspruchs eingetreten ist, können ohnehin keine Verzugszinsen verlangt werden (vgl. KG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2022 - 6 U 88/18 -, juris-Rz. 47).
  • OLG Schleswig, 21.02.2023 - 16 U 139/19

    Beitragsanpassung in der privaten Krankenversicherung insbesondere im Hinblick

    Anhaltspunkte dafür, dass ein verschriftlichtes Limitierungskonzept des Versicherers mit detaillierten Angaben etwa zur seiner (tarifspezifischen) Motivation, eine diesbezügliche Dokumentation oder auch nur ein ausführlicher Prüfvermerk des Treuhänders erforderlich wären, sind dem Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte nicht zu entnehmen (entgegen KG, Urteile vom 8. Februar 2022, 6 U 88/18 und 6 U 20/18 sowie OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2021, 7 U 237/18).

    Teilweise wird - etwa vom KG (Urteil vom 8. Februar 2022, 6 U 88/18, Rn. 64ff. bei juris [sowie praktisch textidentisch das Urteil vom selben Tage zum Az. 6 U 20/18, juris]; ebenso im Ansatz OLG Stuttgart, Urteil vom 17. Mai 2021, 7 U 237/18, BeckRS 2021, 33305 [dort unrichtig als Urteil vom 15.07.2021 geführt], Rn. 15ff., 21) - vertreten, dass die Beurteilung sich auf die Gesamtheit der in einem jeweiligen Jahr geänderten Tarife derart zu erstrecken habe, sodass die "Motivation hinter der jeweiligen Verteilungsentscheidung zugunsten des einen und zulasten des anderen Tarifs nachzuvollziehen" sei (KG, Rn. 90).

  • OLG Dresden, 28.06.2023 - 1 U 167/23

    Gerichtliche Überprüfung einer Beitragsanpassung in der privaten

    Entsprechend hat der Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen (BGH, Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20, Rn. 51; Urteil vom 09.12.2015 - IV ZR 272/15, Rn. 21; KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 88/18, Rn. 53f., jeweils juris).

    (1) Die gerichtliche Prüfung der materiellen Wirksamkeit von Prämienanpassungen erstreckt sich (auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen) darauf, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind, der Umfang der Prämienerhöhung zutreffend ist und die Limitierungsmaßnahmen unternehmerisch vertretbar vorgenommen wurden (KG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 6 U 88/18, Rn. 55, 60, juris), wobei der genaue Umfang der Überprüfbarkeit, insbesondere der Vergabe der Limitierungsmittel, streitig ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 21.02.2023 - 16 U 139/19, Rn. 67, juris).

  • OLG Hamm, 12.05.2023 - 20 U 7/23

    Einwand unvollständiger Treuhänderunterlagen ist aus Rechtsgründen unbeachtlich

    Die Aussage des Bundesgerichtshofs, die sachliche Richtigkeit der Zustimmung des Treuhänders zur Prämienanpassung werde insofern inzident mitgeprüft (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2018 - IV ZR 255/17 -, juris Rn. 57), darf nicht in dem Sinne missverstanden werden, dass die verfahrensmäßige Richtigkeit der Zustimmung eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung der Prämienanpassung sei (vgl. auch KG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2022 - 6 U 88/18 -, juris Rn. 98).
  • LG Wuppertal, 28.12.2023 - 16 O 124/22
    Vielmehr ergibt sich aus dem klägerischen Schriftsatz vom 08.02.2023 (vgl. Bl. 97 f., 101 ff. und 114 d.A.), dass Auslöser für seinen Vortrag, die Prämienanpassungen seien unwirksam, offensichtlich die Veröffentlichung der Urteile des KG vom 08.02.2022, Az. 6 U 88/18 und des OLG Stuttgart vom 15.07.2021, Az. 7 U 237/18 gewesen sind (vgl. hierzu auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.04.2023, Az. I-13 U 168/22).
  • OLG Celle, 20.10.2022 - 8 U 46/21

    Erforderlichkeit der Vorlage einer schriftlichen Dokumentation zur Erläuterung

  • OLG Hamm, 19.06.2023 - 20 U 7/23

    Gerichtliche Überprüfung einer Prämienanpassung in der privaten

  • LG Nürnberg-Fürth, 28.10.2022 - 11 O 3715/22

    Feststellungsinteresse, Versicherungsvertragsgesetz, Vorläufige

  • LG Münster, 07.08.2023 - 115 O 218/22
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 28.08.2018 - 6 U 88/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,62324
OLG Stuttgart, 28.08.2018 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2018,62324)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28.08.2018 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2018,62324)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 28. August 2018 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2018,62324)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Stuttgart, 30.06.2020 - 6 U 673/19

    Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag: Anforderungen an eine

    Angesichts dessen kann sich der bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma ausgerechnete Tageszins vernünftigerweise nur auf das Vorausdarlehen beziehen (Senat, Beschluss vom 28. August 2018 - 6 U 88/18 -, Rn. 14; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, BGH, Beschluss vom 12. November 2019 - XI ZR 74/19 -, jeweils juris).

    Bei den Kreditbedingungen der Beklagten handelt es sich um AGB, welche für verschiedene Fallgestaltungen offen sein müssen (vgl. für die Widerrufsinformation etwa BGH, Beschluss vom 24. Januar 2017 - XI ZR 66/16 -, Rn. 9; Senat, Beschluss vom 28. August 2018 - 6 U 88/18 -, Rn. 10, jeweils juris).

  • OLG Stuttgart, 11.02.2020 - 6 U 230/18

    Verbraucherdarlehensvertrag: Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation

    Auch nach Art. 247 § 13 Abs. 2 EGBGB ist es nicht Sache des Darlehensgebers, über die Vermittlungsprovision zu informieren (vgl. Senat, Beschluss vom 28. August 2018 - 6 U 88/18 -, Rn. 18 - 20, juris; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2019, 6 U 240/18).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.10.2019 - 6 U 88/18   

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https://dejure.org/2019,53255
OLG Frankfurt, 24.10.2019 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2019,53255)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.10.2019 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2019,53255)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Oktober 2019 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2019,53255)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 a UWG, § 3 StBerG, § 8 Abs 3 StBerG
    Keine unerlaubte Rechtsberatung bei Werbung für Beratung in "europäischem Recht"

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 12.08.2019 - 6 U 88/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,34470
OLG Karlsruhe, 12.08.2019 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2019,34470)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.08.2019 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2019,34470)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12. August 2019 - 6 U 88/18 (https://dejure.org/2019,34470)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unlautere Werbung durch Influencer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • afp 2019, 472
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