Rechtsprechung
| BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21, 6 C 3.21 (6 C 6.18) |
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GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art... . 3 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1; AEUV Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 128 Abs. 1, Art. 133; Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des ESZB und der EZB Art. 16 Abs. 1 Satz 3; Verordnung (EG) Nr. 974/98 Art. 10 Satz 2; BGB §§ 242, 286, 293, 294, 295, 372; ZPO § 256 Abs. 2, § 767; BBankG § 14 Abs. 1 Satz 2; ZKG § 31 Abs. 1, § 34 Abs. 1, §§ 37, 42 Abs. 3 Nr. 2; RBStV §§ 2, 4, 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 5; Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge § 10 Abs. 2
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt
- rechtsinformationen.bund.de
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalt
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Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt
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1. Die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten greift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der ...
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Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt; Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten; Eingriff in die ausschließliche ...
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Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt
Kurzfassungen/Presse (6)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit der Maßgabe einer Berücksichtigung von Härtefällen übergangsweise anwendbar
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit der Maßgabe einer Berücksichtigung von Härtefällen übergangsweise anwendbar
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrages
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Rundfunkbeitrag - und seine Barzahlung
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Ausschluss der Barzahlung für den Rundfunkbeitrag
- tp-presseagentur.de (Kurzinformation)
Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit der Maßgabe einer Berücksichtigung von Härtefällen übergangsweise anwendbar
Verfahrensgang
- VG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 1 K 1259/16
- VG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 1 K 2903/15
- VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 116/17
- VGH Hessen, 13.02.2018 - 10 A 2929/16
- BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 5.18
- BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19
- EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
- BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21, 6 C 3.21 (6 C 6.18)
- BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
- BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 5.18
Papierfundstellen
- BVerwGE 175, 241
- NVwZ 2022, 1293
- EuZW 2022, 913
- K&R 2023, 84
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (36)
- EuGH, 26.01.2021 - C-422/19
Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von …
Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21
Rn. 5 Mit Urteil vom 26. Januar 2021 (verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19) hat der EuGH die Vorlage wie folgt beschieden:.Rn. 16 Mit dem auf die Vorlage des Senats ergangenen Urteil vom 26. Januar 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unter 1. entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 128 Abs. 1 und Art. 133 AEUV sowie mit Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 S. 68) dem Erlass einer Vorschrift entgegenstehen, die in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel determiniert.
Rn. 17 Die dem Senat obliegende Prüfung, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG in Anbetracht seines Ziels und seines Inhalts als eine Maßnahme der vom EuGH beschriebenen Art zu verstehen ist, die im Rahmen der eigenen Befugnisse der Mitgliedstaaten erlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 [ECLI:EU:C:2021:63] - Rn. 57) führt zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV eingreift.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG kann auch nicht als eine Regelung der Modalitäten der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts qualifiziert werden, für die nach der Begründung der Entscheidung des EuGH ebenfalls die Mitgliedstaaten zuständig sind (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 56).
Der Zweck der Regelung einer Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG besteht mithin gerade in der rechtlichen Ausgestaltung des gesetzlichen Zahlungsmittels (so im Ergebnis auch Groß/Klamet, EuZW 2021, 554 ).
Zudem ist es für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung und spezieller für die Wahrung der Wirksamkeit des Status des Euro-Bargelds als gesetzliches Zahlungsmittel auch nicht erforderlich, dass der Unionsgesetzgeber die Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und einheitlich festlegt, sofern die Möglichkeit für jeden Schuldner, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit solchem Bargeld zu erfüllen, gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 46 ff., 55, 67).
Der EuGH nimmt insoweit nur die konkrete Regelung in den Blick (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 62).
Diese Voraussetzung ist weit zu verstehen; denn der EuGH grenzt den der englischen und französischen Fassung des von ihm herangezogenen 19. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 974/98 entnommenen Ausdruck "Gründe des öffentlichen Interesses" ausdrücklich von dem engeren Begriff der "Gründe der öffentlichen Ordnung" ab, auf die die deutsche Sprachfassung an dieser Stelle Bezug nimmt (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 65 f.).
Daher sei davon auszugehen, dass der Grund des öffentlichen Interesses, der sich aus der Notwendigkeit ergebe, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht zu gewährleisten, eine Beschränkung der Barzahlungen rechtfertigen könne, insbesondere, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben seien, sehr hoch sei (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 73 f.).
Denn mit ihr kann verhindert werden, dass die Verwaltung in Anbetracht der Kosten, die es mit sich brächte, ein allen Beitragspflichtigen zugängliches Verfahren zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags einzuführen, einer unangemessenen finanziellen Belastung ausgesetzt wird (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 76).
Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die fraglichen Maßnahmen zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 7o).
Er hebt ausdrücklich hervor, dass die anderen rechtlichen Mittel zur Zahlung des Rundfunkbeitrags möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 77).
Diese Erwägungen knüpfen an die Schlussanträge des Generalanwalts an, der im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere die Belange der schutzbedürftigen Personen ohne Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen und die mit der Verwendung von Bargeld verbundene Funktion sozialer Eingliederung hervorgehoben hat (Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 [ECLI:EU:C:2020:756], Rn. 130 ff., 133 ff., 138).
Der Senat nimmt insoweit auf die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 (…a. a. O. Rn. 136 mit Fn. 76) zitierte Studie der EZB von 2017 Bezug, nach der zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland 0, 96 % und in der gesamten Eurozone sogar 3, 64 % der Haushalte keinen Zugang zu Bank-/Finanzdienstleistungen hatten ("unbanked households", vgl. Ampudia/Ehrmann, "Financial inclusion: what's it worth?", Working Paper Series der EZB, Nr. 1990, Januar 2017, Tabelle 1; https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpwps/ecbwp1990.en.pdf).
Da die Existenz eines Kontos bei einem Kreditinstitut oder einem Finanzinstitut ähnlicher Art jedoch gegenwärtig eine unerlässliche Voraussetzung für die Verwendung von Währung in einer anderen Form als der physischen des Bargelds ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, Rn. 135), sind die genannten Personen darauf angewiesen, hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten mit Euro-Banknoten erfüllen zu können.
Der EuGH hat es jedoch als Sache des vorlegenden Gerichts bezeichnet, zu prüfen, ob eine Beschränkung der Barzahlungsmöglichkeit im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Mittel zur Zahlung des Rundfunkbeitrags möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 77).
- BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17
Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich …
Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21
Rn. 41 Seit den beiden Beschlüssen zum "Recht auf Vergessen" vom November 2019 ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Akte der deutschen öffentlichen Gewalt an den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta zu prüfen sind, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage unionsrechtlich vollständig determiniert ist; anderenfalls werden die Grundrechte des Grundgesetzes geprüft und im Licht der EU-Grundrechtecharta interpretiert (BVerfG…, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 42 - Recht auf Vergessen I; Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 Rn. 42 ff. - Recht auf Vergessen II).Maßgeblich sind die im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext, nicht eine allgemeine Betrachtung des in Rede stehenden Regelungsbereichs (BVerfG…, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - NVwZ 2021, 1211 Rn. 42; vgl. auch bereits Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 Rn. 78).
Sie hat sich daran zu orientieren, ob die in Rede stehenden Normen des Unionsrechts auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung unterschiedlicher Wertungen angelegt sind oder ob eingeräumte Spielräume nur dazu dienen sollen, besonderen Sachgegebenheiten hinreichend flexibel Rechnung zu tragen, und das unionale Fachrecht vom Ziel einer gleichförmigen Rechtsanwendung getragen ist (BVerfG…, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - NVwZ 2021, 1211 Rn. 44; vgl. auch bereits Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 Rn. 80).
- BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14
Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung …
Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21
Maßgeblich sind die im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext, nicht eine allgemeine Betrachtung des in Rede stehenden Regelungsbereichs (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - NVwZ 2021, 1211 Rn. 42;… vgl. auch bereits Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 Rn. 78).Sie hat sich daran zu orientieren, ob die in Rede stehenden Normen des Unionsrechts auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung unterschiedlicher Wertungen angelegt sind oder ob eingeräumte Spielräume nur dazu dienen sollen, besonderen Sachgegebenheiten hinreichend flexibel Rechnung zu tragen, und das unionale Fachrecht vom Ziel einer gleichförmigen Rechtsanwendung getragen ist (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - NVwZ 2021, 1211 Rn. 44;… vgl. auch bereits Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 Rn. 80).
- BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18
Stattgebender Kammerbeschluss: Zum verfassungsrechtlichen Maßstab für die …
Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21
Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfG…, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - a. a. O. ; Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 24).Für die Gruppe der Beitragspflichtigen ohne Zugang zu einem Girokonto liegt ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, für dessen Beurteilung insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 25).
- BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94
Rentenüberleitung IV
Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21
Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - BVerfGE 100, 138 ; Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 ).Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - a. a. O. ;… Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 24).
- BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19
Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung
Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21
Rn. 61 Zwar sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung verfassungswidriger Satzungsbestimmungen anzuordnen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG…, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 4, 5/11, 4/13 - BVerfGE 150, 204 Rn. 70).Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Erklärung der Satzung als unwirksam bzw. die darauf beruhende Aufhebung der Steuerbescheide einen "Notstand" zur Folge hätte, könnte etwas anderes gelten (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - a. a. O. Rn. 20 m. w. N.).
- BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären
Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21
Rn. 3 Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 27. März 2019 (BVerwG 6 C 6.18 ) ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) eingeholt.Wie der Senat bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss vom 27. März 2019 - 6 C 6.18 - BVerwGE 165, 99 Rn. 22 ff.) näher ausgeführt hat, verpflichtet die Vorschrift öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten.
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
Grundrecht auf Computerschutz
- BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16
Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …
Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21
Denn die Erhebung des Rundfunkbeitrags beruht - abgesehen von der Heranziehung der Inhaber von Zweitwohnungen - auf einer verfassungsrechtlich im Wesentlichen nicht zu beanstandenden Grundlage (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16, 745, 836, 981/17 - BVerfGE 149, 222). - BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte …
Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21
Rn. 41 Seit den beiden Beschlüssen zum "Recht auf Vergessen" vom November 2019 ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Akte der deutschen öffentlichen Gewalt an den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta zu prüfen sind, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage unionsrechtlich vollständig determiniert ist; anderenfalls werden die Grundrechte des Grundgesetzes geprüft und im Licht der EU-Grundrechtecharta interpretiert (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 42 - Recht auf Vergessen I;… Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 Rn. 42 ff. - Recht auf Vergessen II). - EuGH, 16.06.2015 - C-62/14
Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem …
- BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18
Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls
- BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18
Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen
- BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14
Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der …
- BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05
Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag
- BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag
- EuGH, 21.12.2021 - C-357/19
Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des …
- BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18
Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung; …
- BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11
Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren …
- BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73
Justizverwaltungsakt
- BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88
8. Rundfunkentscheidung
- BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00
Kinderbetreuungskosten
- BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94
Notarkassen
- BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19
Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"
- BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93
Sozialpfandbriefe
- BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999
- Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19
Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und …
- BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14
Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module; …
- BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 46.15
Ausgestaltung; Befähigungsschein; Berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit; …
- EuGH, 05.03.1986 - 69/85
Wünsche / Deutschland
- EuGH, 19.06.1980 - 41/79
Testa
- BVerwG, 26.05.1967 - VII C 69.65
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19
FQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …
- BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 852/90
Teilnahmepflicht am Lastschriftverfahren für Beitragsentrichtung
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19
DNA- Serviciul Teritorial Oradea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung …
- OLG Karlsruhe, 30.06.2020 - 6 VA 24/19
Hinterlegung: Annahmeverzug der Rundfunkanstalt bei Angebot der Barzahlung des …
- VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120
Festsetzungsbescheid für rückständige Rundfunkbeiträge
Die Rechtsfrage der Barzahlungspflicht im Zusammenhang mit dem auf Aufhebung des Festsetzungsantrags gerichteten Hauptantrag zu erörtern, war im Gegenteil folgerichtig (siehe BVerwG, U.v. 27.4.2022 - 6 C 3.21 u.a. - juris).Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Beschluss vom 27. März 2019 - 6 C 6.18 - (juris) und dessen Urteil vom 26.1.2021 - C 422/19 u.a. - (juris) mit Urteil vom 27. April 2022 - 6 C 3.21 u.a. - (juris) zu § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks entschieden, dass die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV eingreift und daher nicht anwendbar ist.
Der Senat schließt sich auch insoweit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 27. April 2022 - 6 C 3.21 u.a. - (juris) an.
Zwar ist der Hilfsantrag als Zwischenfeststellungsklage nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO zulässig (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2022 - 6 C 3.21 - juris Rn. 67).
- OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 2964/21
Zumutbarkeit der Beantragung der Ausstellung eines nationalen Passes eines …
Rn. 98 Vgl. zur Maßgeblichkeit der Wortlautgrenze bei der Auslegung BVerwG, Urteil vom 27. April 2022 - 6 C 3.21 -, juris, Rn. 55. - VGH Bayern, 16.05.2023 - 7 BV 21.1442
Erfolglose Klage gegen die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich
Rn. 32 Im Anschluss an die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 26. Januar 2021 - C-422/19 - (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2022 - 6 C 3.21 - (juris) zu § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks entschieden, dass der dortige Barzahlungsausschluss insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 verstößt, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.§ 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks sei übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen könnten, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten zu ermöglichen sei (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2022 - 6 C 3.21 - juris Rn. 32 ff.).
- VG Cottbus, 20.04.2026 - 3 L 567/25
Abgrenzung von § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO, Bargeldlose Zahlung von …
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht nach einem entsprechenden Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof mit Urteil vom 27. April 2022 (6 C 3.21) zu § 10 Abs. 2 der alten Fassung der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks entschieden, dass der dortige Barzahlungsausschluss insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 der Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 verstößt, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.§ 10 Abs. 2 der alten Fassung der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks sei übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen könnten, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten zu ermöglichen sei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2022 - 6 C 3.21 -, juris Rn. 32 ff.).
- BGH, 25.02.2025 - EnVR 86/23
Klage einer betroffenen Netzbetreiberin gegen die Festlegung der …
Die Beachtung dieses Grundrechts haben die deutschen Gerichte und insbesondere das Bundesverfassungsgericht zu gewährleisten (…BVerfG, Beschlüsse vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13, BVerfGE 152, 152 Rn. 42 - Recht auf Vergessen I;… 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 Rn. 42 bis 49 - Recht auf Vergessen II; siehe auch BVerwG, Urteil vom 27. April 2022 - 6 C 3/21, BVerwGE 175, 241 Rn. 41;… Beschluss vom 2. Mai 2024 - 6 B 66/23, NVwZ 2024, 1256 Rn. 10). - VGH Baden-Württemberg, 01.03.2023 - 9 S 1798/22
Staatliche Prüfung für die Ausbildung zum Notfallsanitäter; rechtwidrige …
Die vorübergehende Fortgeltung der Regelungen wird dann trotz ihrer Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Kauf genommen, um noch verfassungsfernere Zustände zu vermeiden (…für den Bereich des Prüfungsrechts vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2020, a.a.O., juris Rn. 24 zu § 18 Abs. 3 Satz 1 NotSan-APrV…, vom 10.04.2019, a.a.O., juris Rn. 20…, vom 15.03.2017 - 6 C 46.15 -, juris Rn. 23…, vom 29.07.2015 - 6 C 35.14 -, BVerwGE 152, 330, juris Rn. 47, …und vom 01.06.1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324, juris Rn. 16;… Beschlüsse vom 27.01.2015 - 6 B 43.14 -, juris Rn. 10 f. unter Hinweis auf BVerfG…, Beschluss vom 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251 , juris Rn. 36 f., …und vom 02.08.1988 - 7 B 90.88 -, juris Rn. 9;… für das Beihilferecht BVerwG, Urteile vom 12.09.2013 - 5 C 33.12 -, BVerwGE 148, 1, juris Rn. 17…, vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 -, BVerwGE 131, 234, juris Rn. 9, 21…, vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 -, juris Rn. 12, …und vom 17.06.2004 - 2 C 50.02 -, BVerwGE 121, 103, juris Rn. 20; ferner BVerwG, Urteile vom 27.04.2022 - 6 C 3.21 -, juris Rn. 62…, vom 13.01.1982 - 7 C 95.80 -, BVerwGE 64, 308, juris Rn. 22). - OVG Berlin-Brandenburg, 22.12.2022 - 4 S 33.22
Konkurrentenstreit; Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht; dienstliche …
Die Notwendigkeit einer solchen Fortgeltung kommt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung vor allem dann in Betracht, wenn und soweit ein wirkungsvoller Grundrechtsschutz oder die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen für einen Übergangszeitraum nicht anders als durch die Anwendung der Regelungen gewährleistet werden kann (…vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 13. Dezember 1988 - 2 BvL 1/84 - juris Rn. 18 …und vom 8. November 2012 - 1 BvR 22/12 - juris Rn. 25;… BVerwG, Urteile vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 - juris Rn. 47 und vom 27. April 2022 - 6 C 3.21 - juris Rn. 61 f.). - VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 52.22 Rn. 28 Indes spricht der Wortlaut des § 58 Abs. 13 WaffG nicht derart eindeutig für die Rechtsauffassung des Klägers, dass er eine absolute Grenze für ein abweichendes Verständnis von der Norm bilden würde (Wortlautgrenze; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. April 2022 - BVerwG 6 C 3/21 u.a. - juris Rn. 55), namentlich für die von dem Beklagten befürwortete Auslegung.
- VGH Bayern, 11.03.2025 - 7 ZB 24.1524
Berufungszulassung, ernstliche Zweifel, Verfahrensmangel, Barzahlungsausschluss, …
Rn. 8 Mit Urteil vom 27. April 2022 - 6 C 3.21 u.a. - (juris) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Ausschluss der Barzahlung in § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks nur insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des ESZB und der EZB und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 verstößt, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.Die rechtswidrige Versagung der Barzahlungsmöglichkeit infolge der Nichtanwendung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG begründe eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung, die den "kausalen Schaden in Form der Zuschläge und der Vollstreckungskosten herbeiführte" und die dem Beklagten zurechenbar sei, was dazu führe, dass der Kläger im Zeitraum bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2022 - 6 C 2.21 (zutreffend 6 C 3.21) - durch Ausgleich des Beitragskontos zu entschädigen sei.
- VG München, 16.06.2025 - M 26b S 24.7278
Rundfunkbeitrag für eine Wohnung, Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen …
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2022 - 6 C 3.21 - beckonline zu § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks entschieden, dass der dortige Barzahlungsausschluss insoweit gegen Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sowie Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank und Art. 10 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 verstößt, als diejenigen Beitragspflichtigen, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten, mangels einer Ausnahmeregelung unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.§ 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks sei übergangsweise bis zu einer Neuregelung weiter mit der Maßgabe anzuwenden, dass solchen Beitragspflichtigen, die nachweislich weder bei privaten noch bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten ein Girokonto eröffnen könnten, die Zahlung des Beitrags mit Bargeld ohne Zusatzkosten zu ermöglichen sei (vgl. BVerwG, U.v. 27.4.2022 - 6 C 3.21 - juris Rn. 32 ff.).
- VG Cottbus, 07.09.2023 - 6 L 118/22
- VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 54.22
- VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 64.22
- VG Berlin, 04.10.2023 - 31 K 58.22
- VGH Bayern, 17.02.2026 - 7 ZB 25.624
Erfolglose Anhörungsrüge in einem rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2024 - 2 A 2120/23
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