Rechtsprechung
| OLG Hamm, 26.04.2023 - I-8 U 94/22 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Burhoff online
Vereinsrecht, Mitgliederlisten, Herausgabe, Internetforum
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB § 38, DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. a), 6 Abs. 1 lit. b), UWG § 7 Abs. 2
Vereinsmitglied, Mitgliederliste, E-Mail-Adressen, Datenschutz
- IWW
BGB § 38, DSGVO Art. 5 Abs. 1 lit. a), 6 Abs. 1 lit. b), UWG § 7 Abs. 2
BGB, DSGVO, UWG - Betriebs-Berater
Berechtigtes Interesse am Erhalt der Mitgliederliste eines Vereins
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsstellung der Mitglieder eines Vereins hinsichtlich der Übermittlung einer Mitgliederliste mit E-Mail-Adressen an einzelne Vereinsmitglieder zum Zwecke der Meinungsbildung hinsichtlich der Führung durch den Vorstand
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Datenschutzrecht: Recht auf Übermittlung einer Mitgliederliste inkl. E-Mail-Adressen eines Vereins
Kurzfassungen/Presse (11)
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Anspruch auf Herausgabe der Vereinsmitgliederliste samt E-Mail-Adressen
- damm-legal.de (Kurzinformation)
DSGVO steht Auskunftsrecht eines Vereinsmitglieds auf Mitgliederliste mit E-Mail-Adressen nicht entgegen
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Herausgabe einer Mitgliederliste mit Kontaktdaten der Vereinsmitglieder
- mdr-recht.de (Kurzinformation)
Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Herausgabe einer Mitgliederliste mit Kontaktdaten der Vereinsmitglieder
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
Anspruch eines Vereinsmitglieds auf Herausgabe einer Mitgliederliste mit Kontaktdaten der Vereinsmitglieder
- abbe-institut.de (Leitsatz)
Anspruch eines Vereinsmitglieds gegen den Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste kann auch E-Mail-Adressen der Mitglieder umfassen
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kein Übermittlungsrecht eines Vereinsmitglieds der Kontaktdaten der weiteren Mitglieder zur Anzettelung einer Opposition gegen den Vorstand
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
Eine Kopplungsklausel in einem befristeten Geschäftsführervertrag, welche die Kündigungsfristen in § ... 622 BGB beachtet, hält einer AGB-Kontrolle nach §§ 305c und 307 BGB stand, wenn für den Geschäftsführer die Rechtsfolgen klar erkennbar sind und der Geschäftsführervertrag beiden Parteien ein gleichwertiges Recht zur vorzeitigen Beendigung des befristeten Vertrags einräumt und eine angemessene Kompensation für den Vergütungsausfall des Geschäftsführers wegen der vorzeitigen Beendigung vorsieht.
Mitgliederadressen, Mitgliederliste, Übermittlung Mitgliederliste - dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Vereinsmitglied kann Anspruch auf Mitgliederliste inkl E-Mail-Adressen haben
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Herausgabe von Mitgliederliste an Vereinsmitglied
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtsstellung der Mitglieder eines Vereins hinsichtlich der Übermittlung einer Mitgliederliste mit E-Mail-Adressen an einzelne Vereinsmitglieder zum Zwecke der Meinungsbildung hinsichtlich der Führung durch den Vorstand
Verfahrensgang
- LG Dortmund, 06.07.2022 - 1 O 15/22
- OLG Hamm, 26.04.2023 - I-8 U 94/22
Papierfundstellen
- ZIP 2023, 1897
- MDR 2023, 1060
- NZG 2024, 120
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (7)
- BGH, 21.06.2010 - II ZR 219/09
Vereinsrecht: Berechtigtes Interesse eines Vereinsmitglieds an Kenntnis von Name …
Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
Rn. 32 Nach ganz h.M. in der Literatur und in der Rechtsprechung steht einem Vereinsmitglied kraft seines Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 4 f.; Soergel/Hadding, BGB 13. Aufl., § 38 Rdnr. 17; MünchHdbGesR/Schöpflin, Band 5: Verein/Stiftung, 5. Aufl. 2021, § 34 Rn. 21; Reichert, Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 10. Aufl., Rdnr. 1380; 7; ders., Vereins- und Verbandsrecht, 14. Aufl. 2018, Rn. 1422; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 82. Aufl. 2023, § 38 Rdnr. 1a; MünchKommBGB/Leuschner, 9. Aufl. 2021, § 38 Rn. 23 a.E.Rn. 33 Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, kann es zum Zwecke der Unterrichtung einen Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in elektronischer Form verlangen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 4; MünchKommBGB/Schäfer, 8. Aufl. 2020, § 716 Rn. 8 (zur Gesellschaft bürgerlichen Rechts).
Rn. 34 Rechtsprechung und Literatur billigen dem einzelnen Vereinsmitglied insbesondere auch einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 5 f.; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f.; OLG München, U. v. 15.11.1990 - 19 U 3483/90; vgl. auch BVerfG, B. v. 18.2.1991 - 1 BvR 185/91.
Ein solches Interesse ist jedenfalls gegeben, wenn es darum geht, das nach der Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 6. Als berechtigtes Interesse hat der BGH ferner anerkannt, mit der Vielzahl von Mitgliedern, von denen regelmäßig nur ein kleiner Teil an der Mitgliederversammlung teilnimmt, in Kontakt zu treten, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 12. Dabei müssen sich die auskunftbegehrenden Mitglieder nicht auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verweisen lassen; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 13.
Rn. 36 Das auskunftbegehrende Mitglied kann dabei die Auskunft über Mitgliederliste an einen von ihm eingeschalteten Treuhänder begehren (so im Fall BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 12).
Das auskunftbegehrende Mitglied ist indes darauf nicht beschränkt, sondern kann auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste nehmen und Übermittlung der darin enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst verlangen, BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 6.
Rn. 41 Allerdings macht der Kläger derzeit nicht mehr geltend, die Auskunft zu benötigen, um das für ein Einberufungsverlangen erforderliche Quorum gem. § 37 Abs. 1 BGB zu erreichen; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 6. Um das Einberufungsverlangen als Mitgliedschaftsrecht wirksam ausüben zu können, muss der Kläger auch außerhalb der Mitgliederversammlung mit seinen Kon-Mitgliedern in Verbindung treten können.
Rn. 42 Ein berechtigtes Interesse des Klägers ergibt sich jedoch daraus, dass er eine Opposition gegen die Politik des Vorstands der Beklagten organisieren möchte; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 12. Dieses Anliegen hat der Kläger bei seiner Anhörung im Senatstermin deutlich und plausibel zum Ausdruck gebracht.
Auch der BGH hat anerkannt, dass "die den Vereinsmitgliedern zur Verfügung stehenden vereinsinternen Foren (…) keine - einer Kontaktaufnahme mit den übrigen Vereinsmitgliedern über einen Treuhänder gleichwertige - Möglichkeit" bieten, ihr Mitgliedschaftsrecht auszuüben; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 4.
Das Mitgliedschaftsverhältnis begründet eine solche jedoch; Lutter, AcP 180 (1980), 84, 97 ff., 123 ff.; Riesenhuber, Die Rechtsbeziehungen zwischen Nebenparteien (1997), S. 31 ff. Darauf hat auch der BGH hingewiesen: "Die Vereinsmitglieder sind mit ihrem Beitritt zum Beklagten, der einen bestimmten Zweck verfolgt (…), in eine gewollte Rechtsgemeinschaft zu den anderen, ihnen weitgehend unbekannten Mitgliedern des Beklagten getreten (…); BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 14. Und zweitens ist dort vorausgesetzt, was gerade zu klären ist, nämlich dass eine Form der Konsentierung fehlt.
Darauf hat bereits der BGH hingewiesen: "Die (…) nicht gänzlich auszuschließende, aber eher hypothetische Möglichkeit eines Missbrauchs der übermittelten Informationen genügt nicht, um den Klägern die zur Wahrnehmung ihres vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts und zur aktiven Teilnahme an der Vereinspolitik benötigten Informationen zu verweigern"; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 5; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 -, juris.
Rn. 68 Das hat auch der BGH anerkannt: "[E]s ist den Klägern als Mitgliedern eines Vereins grundsätzlich nicht verwehrt, auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen bzw. die Übermittlung der dort enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst zu verlangen (…), sofern sie - wie hier - ein berechtigtes Interesse darlegen und ihrem Interesse nicht überwiegende Interessen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegen stehen"; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 6 (Hervorhebung hinzugefügt).
Der BGH hat lediglich den - im konkreten Fall zu beurteilenden - dahingehenden Antrag des Klägers als begründet angesehen, er hat jedoch nicht dargelegt, dass das weitergehende Recht zur Übermittlung an das Mitglied selbst nicht bestünde; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris.
Für den vorliegenden Zusammenhang heißt das, das Datenschutzrecht ist in diesem Sinne zivilrechtsakzessorisch, wie auch Art. 6 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO ausweisen; vgl. schon BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 6. Das, was zivilrechtlich für die Vertragserfüllung erforderlich ist, ermöglicht das Datenschutzrecht auch.
- BVerfG, 18.02.1991 - 1 BvR 185/91
Einsicht in die Mitgliederliste eines Vereins
Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
Rn. 34 Rechtsprechung und Literatur billigen dem einzelnen Vereinsmitglied insbesondere auch einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 5 f.; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f.; OLG München, U. v. 15.11.1990 - 19 U 3483/90; vgl. auch BVerfG, B. v. 18.2.1991 - 1 BvR 185/91.Darauf hat bereits der BGH hingewiesen: "Die (…) nicht gänzlich auszuschließende, aber eher hypothetische Möglichkeit eines Missbrauchs der übermittelten Informationen genügt nicht, um den Klägern die zur Wahrnehmung ihres vereinsrechtlichen Mitgliedschaftsrechts und zur aktiven Teilnahme an der Vereinspolitik benötigten Informationen zu verweigern"; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 5; ebenso BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 -, juris.
Das ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 18.2.1991 - 1 BvR 185/91, juris Rz. 3. Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung an.
Der vom BGH für seine Aussage gegebene Beleg durch die Entscheidung BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Februar 1991 - 1 BvR 185/91 -, juris macht vollends deutlich, dass der BGH nicht ausdrücken wollte, die Geheimhaltungsinteressen von Verein und Mitgliedern seien nur bei Übergabe der Mitgliederliste an einen Treuhänder gewahrt.
- BGH, 19.11.2019 - II ZR 263/18
Treuhandvermittelter Beitritt eines Kapitalanlegers zur einer …
Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
Sie wird begründet durch den Organisationsvertrag der Gründung oder durch den Beitrittsvertrag des neu hinzukommenden Mitgliedes, sei es mit dem Vorstand selbst, sei es mit dem bisherigen Mitglied." Zudem hat auch der Vereinsbeitritt anerkanntermaßen Vertragscharakter; s. nur Neuner, Allgemeiner Teil, 13. Aufl. 2023, § 17 Rn. 80 ff. Dabei kommt es für den Vertragsbegriff von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO nicht darauf an, dass nicht sämtliche Mitglieder - gewissermaßen netzförmig - den Beitritt von einander konsentieren (wie bei der Personengesellschaft); dazu BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - II ZR 263/18 -, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 -, juris Rn. 17. Es reicht aus, dass die Mitglieder jeweils im Verhältnis zum Verein als Zentralstelle - gewissermaßen sternförmig - ihr Einverständnis erklären.Die Begründung beruht ja gerade darauf, dass die Mitgliedschaftsrechte ohne die Informationspflicht nicht effektiv ausgeübt werden könnten oder sogar leerliefen; BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - II ZR 263/18 -, juris Rn. 27.
- BGH, 11.01.2011 - II ZR 187/09
Anspruch der Kapitalanleger auf Auskunft über Namen und Anschrift der …
Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
Sie wird begründet durch den Organisationsvertrag der Gründung oder durch den Beitrittsvertrag des neu hinzukommenden Mitgliedes, sei es mit dem Vorstand selbst, sei es mit dem bisherigen Mitglied." Zudem hat auch der Vereinsbeitritt anerkanntermaßen Vertragscharakter; s. nur Neuner, Allgemeiner Teil, 13. Aufl. 2023, § 17 Rn. 80 ff. Dabei kommt es für den Vertragsbegriff von Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO nicht darauf an, dass nicht sämtliche Mitglieder - gewissermaßen netzförmig - den Beitritt von einander konsentieren (wie bei der Personengesellschaft); dazu BGH, Beschluss vom 19. November 2019 - II ZR 263/18 -, juris Rn. 27; BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09 -, juris Rn. 17. Es reicht aus, dass die Mitglieder jeweils im Verhältnis zum Verein als Zentralstelle - gewissermaßen sternförmig - ihr Einverständnis erklären. - OLG München, 15.03.2017 - 7 U 4184/16
Anspruch auf Auskunft über Mitgesellschafter und Mittreugeber
Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
Rn. 65 Der Kläger hat auch ein überwiegendes Interesse daran, die E-Mail-Adressen der Kon-Mitglieder zu erhalten; im Ergebnis ebenso OLG München, Urteil vom 15. März 2017 - 7 U 4184/16 -, juris. - OLG Saarbrücken, 02.04.2008 - 1 U 450/07
Beweislastverteilung bei Prozessvoraussetzung - Anspruch auf Herausgabe eines …
Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
Rn. 34 Rechtsprechung und Literatur billigen dem einzelnen Vereinsmitglied insbesondere auch einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 5 f.; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f.; OLG München, U. v. 15.11.1990 - 19 U 3483/90; vgl. auch BVerfG, B. v. 18.2.1991 - 1 BvR 185/91. - OLG München, 15.11.1990 - 19 U 3483/90
Auszug aus OLG Hamm, 26.04.2023 - 8 U 94/22
Rn. 34 Rechtsprechung und Literatur billigen dem einzelnen Vereinsmitglied insbesondere auch einen Anspruch auf Einsicht bzw. Herausgabe der Mitgliederliste jedenfalls dann zu, wenn es ein berechtigtes Interesse geltend machen kann; BGH, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 5 f.; OLG Saarbrücken NZG 2008, 677 f.; OLG München, U. v. 15.11.1990 - 19 U 3483/90; vgl. auch BVerfG, B. v. 18.2.1991 - 1 BvR 185/91.
- LG Stuttgart, 19.12.2025 - 15 O 131/24
Initiative "Mehr Diplomatie wagen" siegt: SPD muss Ukraine-Krieg-Kritikern die …
Rn. 26 1. Es ist anerkannt, dass den Mitgliedern eines Vereins ein Anspruch auf Offenbarung der Namen und Anschriften der Mitglieder des Vereins zustehen kann, wenn diese ein berechtigtes Interesse darlegen können, dem kein überwiegendes Interesse des Vereins oder berechtigte Belange der übrigen Vereinsmitglieder entgegenstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.10.2010, Az. II ZR 219/09; zit. n. juris; OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22; zit. n. juris).Dies gilt weder im allgemeinen Vereinsrecht (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22; zit. n. juris: "Kontaktaufnahme mit anderen Vereinsmitgliedern, um eine Opposition gegen die vom Vorstand eingeschlagene Richtung der Vereinsführung zu organisieren"), noch im Bereich der Parteien (so etwa auch das CDU-Bundesparteigericht, Beschluss vom 16.05.2019, Az. CDU-BPG 2/2019, zit. n. juris).
Und weiter ist berücksichtigen, dass die eigenverantwortliche Entscheidung eines jedes Mitglieds, einer Partei beizutreten, in tatsächlicher Hinsicht auch die Vermutung mit sich bringt, dass das Mitglied mit einer Kontaktaufnahme zu Zwecken der politischen Meinungsbildung innerhalb der Partei (mithin bei Vorliegen eines berechtigten Interesses) auch einverstanden sind (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22;… Rz. 59, zit. n. juris).
Wäre dem nicht so, stünde es den Mitgliedern jedenfalls frei, keine E-Mail-Adresse anzugeben, um eine entsprechende Kommunikation per E-Mail von vorneherein auszuschließen (OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22;… Rz. 57, zit. n. juris).
Es ist aber auch unter dem Gesichtspunkt einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nicht zu beanstanden, da die Last minimal ist (so auch OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22;… Rz. 57, zit. n. juris).
Auch ist die mit solchen E-Mails einhergehende Belästigungswirkung ist von verhältnismäßig geringem Gewicht, die die E-Mails einfach gelöscht werden können (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22;… Rz. 56, zit. n. juris).
Benötigt es die Mitgliederliste und Kontaktdaten für die anspruchsbegründenden Zwecke nicht mehr, hat es sie sorgfältig und verlässlich zu entsorgen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22;… Rz. 59, zit. n. juris).
Bei den herausverlangten E-Mail-Adressen handelt es sich um einen Teil der hinterlegten Kontaktdaten, die eine einfache, kostenlose elektronische und eine - der postalischen gleichwertige - Kontaktaufnahme ermöglichen (vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22, Rz. 39 ff. zit. n. juris).
(vgl. etwa BGH, Beschluss vom 25.10.2010, Az. II ZR 219/09, zit. n. juris: "[E]s ist den Klägern als Mitgliedern eines Vereins grundsätzlich nicht verwehrt, auch selbst Einsicht in die Mitgliederliste zu nehmen bzw. die Übermittlung der dort enthaltenen Informationen in elektronischer Form an sich selbst zu verlangen [...]."; vgl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22;… Rz. 45, 69 ff. zit. n. juris).
Rn. 48 b) Die Übermittlung der Liste der Parteimitglieder mit Namen und E-Mail-Adressen ist aber vom Erlaubnistatbestand des Art. 6 Absatz 1 lit. b) DSGVO gedeckt (so im Ergebnis auch CDU-Bundesparteigericht…, Beschluss vom 16.05.2019, Az. CDU-BPG 2/2019, Rz. 28, zit. n. juris; ausführlich dazu auch OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22;… Rz. 83 ff., zit. n. juris).
1 lit. b) DSGVO, da es sich dabei um einen selbstbestimmt erklärten Beitritt zu einer privaten Vereinigung handelt (so im Ergebnis auch CDU-Bundesparteigericht…, Beschluss vom 16.05.2019, Az. CDU-BPG 2/2019, Rz. 28 f., zit. n. juris; OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22;… Rz. 90, zit. n. juris zum Vereinsrecht).
Bei der Bewertung als "erforderlich" ist dabei - anders als im Verhältnis zwischen Bürger und Staat - kein objektiver Maßstab anzulegen, sondern der von den Parteien durch Eingehung des Vertrages privatautonom gewählte Interessenausgleich zugrunde zu legen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22;… Rz. 93, zit. n. juris).
Vielmehr werden die Kläger zugleich zu "Verantwortlichen" i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO mit entsprechenden Pflichten bis hin zur (scharfen) Haftung nach Art. 82 DSGVO (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 26.04.2023, Az. 8 U 94/22;… Rz. 96, zit. n. juris).
- BGH, 10.12.2025 - II ZR 132/24
Geplante Opposition auf Mitgliederversammlung, Verein muss Mitglied Mailadressen …
Rn. 20 (4) Letztlich muss sich der Kläger nicht auf andere Kommunikationswege verweisen lassen (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN;… Beschluss vom 22. Januar 2025 - II ZB 18/23, ZIP 2025, 1020 Rn. 11; OLG Hamm, ZIP 2023, 1897, 1898).Es muss vielmehr den die Auskunft begehrenden Mitgliedern überlassen bleiben, auf welchem Weg und an welche Mitglieder sie herantreten wollen, um - aus ihrer Sicht - Erfolg versprechend auf die vereinsrechtliche Willensbildung Einfluss nehmen zu können (BGH…, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN; OLG Hamm, ZIP 2023, 1897, 1898).
Vereinsgründung und -beitritt begründen damit einen Vertrag i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, dessen Inhalt durch die Vereinssatzung konkretisiert wird, da es sich dabei um einen selbstbestimmt erklärten Beitritt zu einer privaten Vereinigung handelt (OLG Hamm, ZIP 2023, 1897, 1902;… BeckOK Datenschutzrecht/Albers/Veit, Stand 01.08.2025, Art. 6 DSGVO Rn. 41 f.;… Buchner/Petri in Kühling/Buchner, DS-GVO, 4. Aufl., Art. 6 Rn. 29 f.;… Plath/Struck in Plath, DSGVO/BDSG/TTDSG, 4. Aufl., Art. 6 EUV 2016/679 Rn. 12;… Schulz in Gola/Heckmann, DS-GVO, 3. Aufl., Art. 6 Rn. 33).
Auch die Belästigung der anderen Vereinsmitglieder durch die Übermittlung unerwünschter Informationen zu Vereinsvorgängen ist grundsätzlich nicht erheblicher, sondern vielmehr lediglich geringfügiger Art. Es steht ihnen frei, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen und sich inhaltlich mit ihnen zu befassen (vgl. BGH…, Beschluss vom 22. Januar 2025 - II ZB 18/23, ZIP 2025, 1020 Rn. 18 f. mwN; OLG Hamm, ZIP 2023, 1897, 1900).
- OLG München, 28.10.2024 - 17 U 627/24
Beschlußfassung, schriftliche Stimmabgabe, Streithelferbeitritt, Virtuelle …
Dabei müssen sich die auskunftbegehrenden Mitglieder nicht auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme über eine Vereinszeitschrift oder ein vom Verein eingerichtetes Internetforum verweisen lassen (BGH…, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09 -, juris Rn. 13; OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2023 - I-8 U 94/22 -, Rn. 26 - 29, juris).Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsauffassung des OLG Hamm (Urteil vom 26. April 2023 - I-8 U 94/22 -, Rn. 26 - 29, juris) an.
Dass die Übermittlung in der Satzung ausgeschlossen wäre, ist nicht erkennbar (vgl. zu dieser Frage OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2023 - I-8 U 94/22 -, Rn. 75 ff., juris).
Rn. 71 Insoweit wird auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Hamm (Urteil vom 26. April 2023 - I-8 U 94/22 -, Rn. 78 ff., juris), denen sich der Senat anschließt, verwiesen.
- VG Gießen, 22.04.2024 - 8 K 2722/14
Haubergordnung; Mündlichkeitsprinzip bei den Verhandlungen der …
Ferner kann auch dahinstehen, ob die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einer Aushändigung der Mitgliederliste entgegenstehen (verneinend OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2023 - I-8 U 94/22 -, juris, Rdnr. 83 mit Verweis auf den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).Dies liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied nach den Umständen des konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen ausnahmsweise benötigt, um das sich aus seiner Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der Willensbildung im Verein wirkungsvoll ausüben zu können (vgl. BGH…, Beschluss vom 25. Oktober 2010 - II ZR 219/09 -, juris, Rdnr. 3 ff.; ebenfalls BGH…, Urteil vom 23. April 2013 - II ZR 161/11 -, juris, Rdnr. 13; ferner aus neuerer Zeit: OLG Hamm, Urteil vom 26. April 2023 - I-8 U 94/22 -, juris, Rdnr. 26).
- AG Köln, 13.09.2024 - 158 C 221/24 Einem Vereinsmitglied kann ein aus dem Mitgliedschaftsverhältnis fließendes Recht gegen den Verein auf Übermittlung einer Mitgliederliste zustehen, soweit es ein berechtigtes Interesse hat und dem keine überwiegenden Geheimhaltungsinteressen des Vereins oder berechtigte Belange der Vereinsmitglieder entgegenstehen (OLG Hamm Urteil vom 26.4.2023 - 8 U 94/22, NZG 2024, 120, beck-online).
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Rechtsprechung
| KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Entscheidungsdatenbank Berlin
- IWW
§ 546 BGB
Mietrecht - RA Kotz
Unwirksame Kündigung - vorzeitige Rückgabe der Pachtsache - Bereicherungsansprüche
- grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)
BGB §§ 546, 812, 813 Abs. 2, 814
Herausgabe von Nutzungen nach (rechtsgrundloser) Rückgabe der Mietsache - rechtsportal.de
Stufenklage auf Auskunft über die Nutzungsverträge und das daraus vereinnahmte Entgelt; Begründen einer betagten Verbindlichkeit durch den Anspruch eines Vermieters bzw. Verpächters auf Herausgabe der Mietsache bzw. Pachtsache
- rechtsportal.de
Stufenklage auf Auskunft über die Nutzungsverträge und das daraus vereinnahmte Entgelt; Begründen einer betagten Verbindlichkeit durch den Anspruch eines Vermieters bzw. Verpächters auf Herausgabe der Mietsache bzw. Pachtsache
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Vorzeitige Rückgabe der Pachtsache: Keine Bereicherungsansprüche
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Vorzeitige Rückgabe der Pachtsache schließt Ersatzansprüche des Pächters aus! (IMR 2024, 155)
Verfahrensgang
- LG Berlin, 10.05.2022 - 11 O 322/21
- KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (31)
- KG, 02.08.2021 - 8 U 209/19
Auszug aus KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22
In dem vorausgegangenen Rechtsstreit umgekehrten Rubrums LG Berlin 3 O 249/19 - 8 U 209/19 ist die Widerklage der hiesigen Klägerin auf Feststellung der Schadensersatzpflicht wegen Vorenthaltens im Zeitraum 01.2019 bis 30.06.2024 abgewiesen worden.Für die Auslegung komme es auf die Erklärung im Zeitpunkt ihrer Abgabe an, so dass aus der späteren Erklärung einer "dauerhaften" Aufgabe der Mieträume im Schriftsatz vom 24.02.2020 an das Kammergericht in 8 U 209/19 nichts abzuleiten sei.
Zwar waren die Kündigungen des Beklagten aus den im Urteil des Senats vom 02.08.2021 ( 8 U 209/19 ) dargelegten Gründen nicht wirksam.
Dass sie eine Vertragsbeendigung wollte, wird auch durch das (durchaus für die Auslegung relevante, s. BGH NJW-RR 2014, 1423 Rn 35;… allg. Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn 6b) spätere Prozessverhalten der Klägerin deutlich, nämlich ihre Erklärung der "dauerhaften" Aufgabe der Pachträume im Schriftsatz vom 24.02.2020 an das Kammergericht in 8 U 209/19 und die Rückforderung der Mietsicherheit mit eMail vom 14.05.2020.
Zu Recht hat das Landgericht insoweit die Ausführungen des Senats im Urteil des Vorprozesses 8 U 209/19 , S. 12 in Bezug genommen.
- BGH, 25.04.2013 - IX ZR 62/12
Insolvenzrecht: Wirksamkeit einer Vorausverfügung des Vermieters nach Ende des …
Auszug aus KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22
Rn. 16 In Abgrenzung zu einer erst in Zukunft begründeten oder einer aufschiebend bedingt oder aufschiebend befristet erst mit Bedingungseintritt bzw. Fristbeginn künftig entstehenden Forderung (§§ 158 Abs. 1, 163 BGB) ist eine betagte Forderung eine solche, die bereits existent ist, der es jedoch (lediglich) noch an der Fälligkeit fehlt (s. BGH NJW 2008, 1153 Rn 34; NJW 2013, 2429 Rn 27; BGHZ 191, 277 = NJW 2012, 229 Rn 12; BGHZ 182, 264 = NJW 2010, 444 Rn 10: bei der befristeten Forderung ist das Bestehen, bei der betagten nur die Fälligkeit vom Ablauf einer Frist abhängig).Rn. 20 Ein betagter und nicht nur befristeter Anspruch ist anzunehmen, wenn der Gläubiger seine Leistung seinerseits vollständig erbracht hat und ihm in Bezug auf die künftig fällig werdende Forderung eine gesicherte Rechtsposition zusteht (s. zu Leasingraten in der Grundmietzeit BGH NJW 2013, 2429 Rn 27, 29; zu ausnahmsweise betagter Mietzinsforderung bei atypischer Vertragsgestaltung NZM 2010, 126 - juris Rn 19 ff; zum Werklohnanspruch vor Herstellung des Werks und Abnahme als betagter Forderung und der daraus folgenden Anwendbarkeit von § 813 Abs. 2 BGB: BGHZ 171, 364 = NJW 2007, 1947 Rn 31).
Er entsteht mit Abschluss des Mietvertrags (und Übergabe an den Mieter) und ist "in jeder Weise durch den Vertrag rechtlich von vornherein festgelegt" (vgl. BGH NJW 2013, 2429 Rn 29 zu Leasingraten).
- BGH, 13.05.2014 - XI ZR 170/13
Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite …
Auszug aus KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22
Die Klägerin hatte nicht nur Kenntnis der Tatsachen, sondern hat daraus auch die zutreffenden rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen (vgl. BGH NJW-RR 2014, 1133 Rn 109).Ein Rückforderungsanspruch wäre im Übrigen gem. § 242 BGB auch dann ausgeschlossen, wenn die Klägerin Zweifel an der Rechtslage gehabt hätte; denn sie hat im Schreiben jedenfalls zum Ausdruck gebracht, selbst für den Fall der Nichtschuld leisten zu wollen (s. BGH NJW-RR 2014, 1133 Rn 112;… Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 814 Rn 4).
- BGH, 27.06.2014 - V ZR 51/13
Kündigung eines bei Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit …
Auszug aus KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22
Rn. 24 Eine Kündigungserklärung kann in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umgedeutet werden, wenn der Erklärung des Kündigenden zu entnehmen ist, dass er mit einer Stellungnahme des Erklärungsgegners rechnet oder wenn eine Umdeutung den beiderseitigen Interessen entspricht (BGH NJW-RR 2014, 1423 Rn 23 m.N.;… Schmidt-Futterer/Streyl, a.a.O., § 542 Rn 182).Dass sie eine Vertragsbeendigung wollte, wird auch durch das (durchaus für die Auslegung relevante, s. BGH NJW-RR 2014, 1423 Rn 35;… allg. Grüneberg/Ellenberger, a.a.O., § 133 Rn 6b) spätere Prozessverhalten der Klägerin deutlich, nämlich ihre Erklärung der "dauerhaften" Aufgabe der Pachträume im Schriftsatz vom 24.02.2020 an das Kammergericht in 8 U 209/19 und die Rückforderung der Mietsicherheit mit eMail vom 14.05.2020.
- BGH, 10.03.1994 - IX ZR 236/93
Ansprüche aus einem Pachtvertrag im Vergleich des Pächters; Verjährung des …
Auszug aus KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22
Rn. 22 Der Vermieter oder Verpächter überlässt seine Sache dem Mieter oder Pächter nur deshalb zum Gebrauch, weil er davon ausgehen kann, dass sein Vertragspartner die Sache zum Ende des Vertragsverhältnisses (grundsätzlich: in dem ursprünglichen Zustand) zurückgibt (s. BGHZ 125, 270 = NJW 1994, 1858 - juris Rn 16).Dementsprechend ist auch bereits entschieden worden, dass der Herausgabeanspruch des Vermieters eine betagte Forderung i.S. von § 30 VerglO (BGHZ 125, 270 - juris Rn 18) bzw. von § 41 InsO, der ebenfalls nur auf betagte Forderungen Anwendung findet (BGHZ 168, 276 Rn 21), darstellt (OLG Brandenburg ZIP 2015, 1790 - juris Rn 48).
- BGH, 05.03.2015 - IX ZR 133/14
Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarung im Rahmen einer Mezzanine-Finanzierung …
Auszug aus KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22
Rn. 29 b) Die Leistung erfolgte auch nicht unter Druck oder Zwang, was der Anwendung von § 814 BGB entgegenstünde (BGH NJW 2015, 1672 Rn 44). - BGH, 08.04.2009 - VIII ZR 231/07
Schadensersatz bei Auszug aus der Mietwohnung nach vorgetäuschtem Eigenbedarf bei …
Auszug aus KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22
Während dem Schadensersatzverlangen der Abschluss eines Aufhebungsvertrags für sich genommen nicht entgegensteht (s. BGH NJW 2009, 2059 Rn 14), hätte die Klägerin bei Fortbestehen des Pachtverhältnisses trotz ihres Auszugs Pachtzahlung geschuldet (s. §§ 537 Abs. 1, 581 Abs. 2 BGB). - BGH, 11.04.2018 - XII ZR 43/17
Gewerberaummiete: Schriftformerfordernis für vertragliche Neufestsetzung der …
Auszug aus KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22
Denn eine Vertragsbeendigung aus vom Gegner verursachten wichtigen Grund (sog. Aufhebungsverschulden) kann mit für den Kündigenden günstigen Rechtsfolgen verbunden sein kann (vgl. zur Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung nur bei erkennbar unbedingtem Beendigungswillen BGH NZM 2018, 515 - juris Rn 27; s.a. BGH NJW 2003, 1043 - juris Rn 20: die Rechtsfolgen "können sehr unterschiedlich sein"). - BGH, 22.03.2007 - VII ZR 268/05
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit eines in einem Bauträgervertrag vereinbarten …
Auszug aus KG, 26.10.2023 - 8 U 94/22
Rn. 20 Ein betagter und nicht nur befristeter Anspruch ist anzunehmen, wenn der Gläubiger seine Leistung seinerseits vollständig erbracht hat und ihm in Bezug auf die künftig fällig werdende Forderung eine gesicherte Rechtsposition zusteht (s. zu Leasingraten in der Grundmietzeit BGH NJW 2013, 2429 Rn 27, 29; zu ausnahmsweise betagter Mietzinsforderung bei atypischer Vertragsgestaltung NZM 2010, 126 - juris Rn 19 ff; zum Werklohnanspruch vor Herstellung des Werks und Abnahme als betagter Forderung und der daraus folgenden Anwendbarkeit von § 813 Abs. 2 BGB: BGHZ 171, 364 = NJW 2007, 1947 Rn 31). - BGH, 11.02.2010 - IX ZR 104/07
Insolvenzanfechtung: Anfechtbarkeit des Erwerbs einer Aufrechnungslage
- BGH, 15.01.2003 - XII ZR 300/99
Geltendmachung einer Gesamthandsforderung durch eine BGB -Gesellschaft
- BGH, 09.06.1992 - VI ZR 215/91
Vorrang beantragter Zeugenvernehmung gegenüber Protokollurkunde aus anderem …
- BGH, 06.07.2006 - IX ZR 121/05
Rechtsnatur eines Kautionsversicherungsvertrages; Erlöschen des Vertrages bei …
- OLG Hamm, 09.12.2021 - 18 U 68/20
Vorkenntnis
- KG, 11.09.2014 - 8 U 77/13
Gewerberaummiete: Rückforderung der durch Mangel geminderten Miete; Kenntnis der …
- BGH, 19.07.2018 - IX ZR 296/17
Insolvenzanfechtung: Entgeltlichkeit der Bestellung einer Sicherheit für eigene, …
- BGH, 04.11.2009 - XII ZR 170/07
Anspruch auf Zahlung sämtlicher Mietzinsen als betagte Forderung bereits zu …
- OLG Braunschweig, 21.11.2018 - 10 U 90/18
Anforderungen an den Inhalt eines Güteantrags zum Zwecke der Verjährungshemmung
- OLG Brandenburg, 30.06.2015 - 6 U 28/14
Insolvenzverfahren: Mietvertraglicher Rückgabeanspruch als Insolvenzforderung
- OLG Koblenz, 20.09.1983 - 3 U 1636/82
Rückforderungsverbot einer erbrachten Leistung in Kenntnis der Nichtschuld; …
- OLG Frankfurt, 25.11.2013 - 18 U 1/13
Zum Anwendungsbereich des § 522 II ZPO
- OLG Hamm, 02.03.2012 - 20 U 228/11
Zurückweisung der Berufung durch Beschluss bei abweichender Begründung für die …
- OLG Koblenz, 16.02.2012 - 10 U 817/11
Unfallversicherung: Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Alkoholisierung des …
- BGH, 20.11.2013 - XII ZR 19/11
Ungerechtfertigte Bereicherung: Wertersatzanspruch wegen Unmöglichkeit der …
- BGH, 10.11.2011 - IX ZR 142/10
Insolvenzverfahren: Begründung eines Rechts auf abgesonderte Befriedigung durch …
- BGH, 16.12.2021 - IX ZR 81/21
Entscheidung zur Verjährung von Ansprüchen gegenüber Gesellschaftern einer …
- BGH, 17.09.2009 - IX ZR 106/08
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Anfechtung eines Pfändungspfandrechts i.R.d. …
- BGH, 17.09.2020 - IX ZR 62/19
Räumungspflicht für ein Gewerbegrundstück im Insolvenzverfahren: Teilweise …
- BGH, 05.12.2007 - XII ZR 183/05
Wirkung der nach der Zession eingetretenen eigenkapitalersetzenden Funktion der …
- BGH, 06.06.2012 - VIII ZR 198/11
Feststellungsklage: Interesse des Schuldners an der Feststellung der mangelnden …
- OLG Karlsruhe, 22.11.1996 - 3 U 52/95
Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Ablösung eines …
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