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   BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15   

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https://dejure.org/2016,55540
BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15 (https://dejure.org/2016,55540)
BAG, Entscheidung vom 15.11.2016 - 3 AZR 582/15 (https://dejure.org/2016,55540)
BAG, Entscheidung vom 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 (https://dejure.org/2016,55540)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 1 BetrAVG, § 307 Abs 1 S 1 BGB, § 779 BGB
    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz

  • IWW

    § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § ... 256 Abs. 1 ZPO, § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 1 Abs. 1 BetrAVG, § 305c Abs. 2 BGB, § 305c Abs. 1 BGB, § 307 Abs. 1 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB, § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, § 307 Abs. 3 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, § 779 BGB, § 2 Abs. 1 BetrAVG, § 307 Abs. 2 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 3 BetrAVG, § 242 BGB, § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB, § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB, § 241 Abs. 2 BGB, § 308 ZPO, § 322 ZPO, § 72 Abs. 5 ArbGG, § 564 Satz 1 ZPO, Art. 267 AEUV, Richtlinie 2002/14/EG, § 97 Abs. 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Inhaltskontrolle und zivilrechtliches Vertragsleitbild des gegenseitgen Nachgebens; Unangemessene Benachteiligung durch Verstoß gegen das Transparenzgebot und das Bestimmtheitsgebot; Schuldrechtliches ...

  • Betriebs-Berater

    AGB-Kontrolle bei einer Änderungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegungsgrundsätze bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  • datenbank.nwb.de

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    AGB-Kontrolle einer Änderungsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle - Wegfall der Geschäftsgrundlage - Schadensersatz

  • juve.de (Kurzinformation)

    Pensionszusagen: BayernLB siegt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 157, 164
  • ZIP 2017, 744
  • MDR 2017, 528
  • NZA 2017, 1058
  • BB 2017, 691
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (29)

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15
    Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell und unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 67; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 796/11 - Rn. 41 mwN, BAGE 147, 1) .

    Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30) .

    Eine lediglich einseitige Umgestaltung eines Rechtsverhältnisses steht mit diesem Modell in Widerspruch, weil ihr kein gegenseitiges Nachgeben zugrunde liegt (vgl. auch BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 74; 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97) .

    Entscheidend ist, ob bei wertender Betrachtung unter Einbeziehung auch der den Vertragsschluss begleitenden Umstände eine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedingungen vorliegt (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 76) .

  • BAG, 19.02.2014 - 5 AZR 920/12

    Anspruch auf gleiches Arbeitsentgelt ("equal pay") - Vergütungsabsenkung nach

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15
    (aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören neben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27) .

    Das Äquivalenzprinzip, das zu den Rechtsgrundsätzen iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehört, dient dazu, das ursprünglich von den Parteien festgelegte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung zu erhalten (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN) .

    Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAGE 138, 136) .

  • BAG, 15.05.2012 - 3 AZR 610/11

    Versorgungsvertrag - Betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15
    Die Klägerin möchte klären lassen, ob ihr trotz ihrer Unterschrift unter der Anlage 3a ein Anspruch gegen die Beklagte auf Abschluss des im Klageantrag genannten Versorgungsvertrags zusteht, wenn die vom Senat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2012 (- 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) genannten Voraussetzungen vorliegen.

    Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 (- 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch der Klägerin aus betrieblicher Übung ist durch die von den Parteien abgeschlossene Änderungsvereinbarung "zur Überführung der betrieblichen Altersversorgung der Klägerin und zur Teilnahme an der VO 2010" erloschen.

    Durch die Entscheidungen des Senats vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) ist die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen.

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 807/11

    Entgeltumwandlung - Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15
    Daraus können sich Hinweis- und Informationspflichten des Arbeitgebers ergeben (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 15 mwN, BAGE 147, 155) .

    Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit ab (vgl. BAG 21. Januar 2014 - 3 AZR 807/11 - Rn. 16 mwN, BAGE 147, 155) .

  • BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 258/14

    Verzichtsklausel - Aufhebungsvertrag - equal pay

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15
    Dies setzt objektiv eine ungewöhnliche Klausel voraus, mit der der Arbeitnehmer subjektiv nicht zu rechnen brauchte (vgl. etwa BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 32 mwN).

    Danach sind formularmäßige Abreden zu den Hauptleistungspflichten aus Gründen der Vertragsfreiheit gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 37 mwN) .

  • BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 572/04

    Einzelvertragliche zweistufige Ausschlussfrist

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15
    Bei Verbraucherverträgen - zu denen auch vom Arbeitgeber vorformulierte Verträge mit Arbeitnehmern gehören (vgl. BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - zu V der Gründe, BAGE 115, 19)  - sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB nach § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
  • BAG, 21.08.2012 - 3 AZR 698/10

    Fortbildungskosten - Transparenz - Bereicherungsanspruch

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15
    Die Berücksichtigung dieser Umstände kann sowohl zur Unwirksamkeit einer nach generell-abstrakter Betrachtung wirksamen Klausel als auch zur Wirksamkeit einer nach typisierter Inhaltskontrolle unwirksamen Klausel führen (vgl. BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 69; 21. August 2012 - 3 AZR 698/10 - Rn. 27, BAGE 143, 30) .
  • BAG, 18.01.2012 - 10 AZR 612/10

    Sonderzahlung mit Mischcharakter

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15
    (aa) Zu den Rechtsvorschriften iSd. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB gehören neben dem dispositiven Gesetzesrecht auch anerkannte, ungeschriebene Rechtsgrundsätze und Prinzipien sowie die Gesamtheit der wesentlichen Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben (vgl. etwa BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 mwN; 18. Januar 2012 - 10 AZR 612/10 - Rn. 20 mwN, BAGE 140, 231; BGH 14. Oktober 1997 - XI ZR 167/96 - zu I 2 a der Gründe mwN, BGHZ 137, 27) .
  • BAG, 21.01.2015 - 10 AZR 84/14

    Provisionsvorschüsse - Rückzahlung

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15
    Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung iSv. § 307 Abs. 1 BGB (st. Rspr., etwa BAG 21. Januar 2015 - 10 AZR 84/14 - Rn. 33 mwN, BAGE 150, 286) .
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 203/10

    Ausgleichsklausel - AGB-Kontrolle

    Auszug aus BAG, 15.11.2016 - 3 AZR 582/15
    Vereinbarungen, durch die der Arbeitnehmer durch einseitigen Verzicht oder Erlass ohne rechtfertigende sachliche Gründe und kompensatorische Gegenleistung bereits entstandene Ansprüche verliert, sind hiermit nicht in Einklang zu bringen (vgl. BAG 19. Februar 2014 - 5 AZR 920/12 - Rn. 22 ff.; 21. Juni 2011 - 9 AZR 203/10 - Rn. 44 mwN, BAGE 138, 136) .
  • BAG, 15.09.2009 - 3 AZR 17/09

    Entgeltumwandung - gezillmerter Versicherungstarif

  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15

    Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip

  • BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 502/03

    Schuldversprechen - Inhaltskontrolle

  • BAG, 23.03.2016 - 5 AZR 758/13

    Verfahrensrechtliche Gegenrüge - Klageänderung in der Revision - Feststellung

  • BGH, 14.10.1997 - XI ZR 167/96

    Entgelt für Einsatz von Kreditkarten im Ausland zulässig

  • BAG, 21.01.2014 - 3 AZR 362/11

    Berechnung einer Betriebsrente - Auslegung einer Versorgungsordnung -

  • BAG, 11.11.2014 - 3 AZR 849/11

    Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente nach vorzeitigem

  • BAG, 13.05.1998 - 7 ABR 65/96

    Vergleichsgebühr bei einem Rechtsanwalt als Sachverständigem

  • BAG, 10.12.2013 - 3 AZR 796/11

    Invaliditätsversorgung - Mindestaltersgrenze

  • BAG, 11.05.1999 - 3 AZR 106/98

    Anordnung 54 und Abfindungsvereinbarung

  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 88/15

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

  • BAG, 19.03.2014 - 5 AZR 252/12

    Arbeitsvertragsschluss in deutscher Sprache - ausländischer Arbeitnehmer

  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 141/15

    Betriebliche Altersversorgung - Versorgungszusage - Auslegung

  • BAG, 08.07.2015 - 4 AZR 51/14

    Auslegung einer Bezugnahmeregelung - Gleichstellungsabrede - Abschluss eines

  • BAG, 12.01.2011 - 7 ABR 25/09

    Mitbestimmung bei Umgruppierung - Bestimmtheit der Entscheidungsformel und des

  • BAG, 12.08.2014 - 3 AZR 492/12

    Hochschullehrer - Anspruch auf beamtengleiche Versorgung - Anforderungen an

  • BAG, 08.12.2015 - 3 AZR 433/14

    Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungsplans -

  • LAG München, 11.08.2015 - 9 Sa 286/15

    Verzichtsvereinbarung über beamtenähnliche Versorgung - Inhaltskontrolle

  • BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 772/15

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

    Dies ergibt die Auslegung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 31 bis Rn. 44) .

    Bei deren Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) sind auch sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitende Umstände hinzuziehen, und damit nicht nur die der Anlage 3a beigefügten Schreiben, sondern auch die übrigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 32 ff.) .

    Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 36 bis Rn. 39) , den ihr beigefügten Schriftstücken (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 40 und Rn. 41) und dem für die Arbeitnehmer erkennbaren Zweck der Änderungsvereinbarung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 42 bis Rn. 44).

    Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 45) .

    Da keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen, führt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 46) .

    Angesichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten die Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Regelung in der vorformulierten Anlage 3a rechnen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 50) .

    Weder aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 51 bis Rn. 53) noch aus dem Begleitschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 (sh. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 54) folgt etwas anderes.

    c) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 55 bis Rn. 80) :.

    d) Die Änderungsvereinbarung verstößt weder gegen § 3 BetrAVG (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 81) noch hat die Beklagte durch den Abschluss derselben gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") verstoßen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 82) .

    Die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung ist nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen; ihr Zweck bestand in der Beseitigung einer rechtlichen Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten, die Erteilung des Versorgungsrechts einseitig einzustellen (BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 83) .

    Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 84 bis Rn. 93) .

    (dazu bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 97 und Rn. 98) ist ebenfalls unbegründet.

    Aufgrund der Änderungsvereinbarung richten sich die Ansprüche der Klägerin auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach der VO 2010 (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 99) .

    verfolgten Klagebegehrens - nicht erkennen, über welches feststellungsfähige Rechtsverhältnis oder über welchen konkreten Anspruch das Gericht eine Entscheidung treffen soll (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 102) .

    Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) .

  • BAG, 25.04.2018 - 2 AZR 493/17

    Kündigungsschutzklage - Nachträgliche Zulassung

    Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalls und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung (vgl. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 86, BAGE 157, 164; 13. November 2014 - 8 AZR 817/13 - Rn. 22) .
  • BAG, 20.06.2017 - 3 AZR 229/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

    Dies ergibt die Auslegung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 31 bis Rn. 44) .

    Bei deren Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) sind auch sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitende Umstände hinzuziehen, und damit nicht nur die der Anlage 3a beigefügten Schreiben, sondern auch die übrigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 32 ff.) .

    Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 36 bis Rn. 39) , den ihr beigefügten Schriftstücken (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 40 und Rn. 41) und dem für die Arbeitnehmer erkennbaren Zweck der Änderungsvereinbarung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 42 bis Rn. 44) .

    Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 45) .

    Da keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen, führt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 46) .

    Angesichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten die Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Regelung in der vorformulierten Anlage 3a rechnen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 50) .

    Weder aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 51 bis Rn. 53) noch aus dem Begleitschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 (sh. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 54) folgt etwas anderes.

    c) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 55 bis Rn. 80) :.

    d) Die Änderungsvereinbarung verstößt weder gegen § 3 BetrAVG (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 81) noch hat die Beklagte durch den Abschluss derselben gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") verstoßen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 82) .

    Die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung ist nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen; ihr Zweck bestand in der Beseitigung einer rechtlichen Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten, die Erteilung des Versorgungsrechts einseitig einzustellen (BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 83) .

    Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 84 bis Rn. 93) .

    Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) .

  • BAG, 20.06.2017 - 3 AZR 537/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

    Dies ergibt die Auslegung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 31 bis Rn. 44) .

    Bei deren Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) sind auch sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitende Umstände hinzuziehen, und damit nicht nur die der Anlage 3a beigefügten Schreiben, sondern auch die übrigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 32 f.) .

    Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 36 bis Rn. 39) , den ihr beigefügten Schriftstücken (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 40 und Rn. 41) und dem für die Arbeitnehmer erkennbaren Zweck der Änderungsvereinbarung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 42 bis Rn. 44).

    Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 45) .

    Da keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen, führt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 46) .

    Angesichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten die Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Regelung in der vorformulierten Anlage 3a rechnen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 50) .

    Weder aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 51 bis Rn. 53) noch aus dem Begleitschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 (sh. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 54) folgt etwas anderes.

    c) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 55 bis Rn. 80) :.

    d) Die Änderungsvereinbarung verstößt weder gegen § 3 BetrAVG (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 81) noch hat die Beklagte durch den Abschluss derselben gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") verstoßen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 82) .

    Die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung ist nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen; ihr Zweck bestand in der Beseitigung einer rechtlichen Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten, die Erteilung des Versorgungsrechts einseitig einzustellen (BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 83) .

    Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 84 bis Rn. 93) .

    Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) .

  • BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 771/15

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

    Dies ergibt die Auslegung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 31 bis Rn. 44) .

    Bei deren Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) sind auch sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitende Umstände hinzuziehen, und damit nicht nur die der Anlage 3a beigefügten Schreiben, sondern auch die übrigen im Unternehmen der Beklagten allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 32 ff.) .

    Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 36 bis Rn. 39) , den ihr beigefügten Schriftstücken (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 40 und Rn. 41) und dem für die Arbeitnehmer erkennbaren Zweck der Änderungsvereinbarung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 42 bis Rn. 44).

    Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 45) .

    Da keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen, führt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 46) .

    Angesichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten die Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Regelung in der vorformulierten Anlage 3a rechnen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 50) .

    Weder aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 51 bis Rn. 53) noch aus dem Begleitschreiben der Beklagten vom 5. Februar 2010 (sh. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 54) folgt etwas anderes.

    c) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 55 bis Rn. 80) :.

    d) Die Änderungsvereinbarung verstößt weder gegen § 3 BetrAVG (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 81) noch hat die Beklagte durch den Abschluss derselben gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") verstoßen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 82) .

    Die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung ist nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen; ihr Zweck bestand in der Beseitigung einer rechtlichen Unsicherheit über die Berechtigung der Beklagten, die Erteilung des Versorgungsrechts einseitig einzustellen (BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 83) .

    Entgegen der Ansicht der Revision hat die Beklagte keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 84 bis Rn. 93) .

    Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) .

  • BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 147/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

    Dies ergibt die Auslegung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 31 bis Rn. 44) .

    Bei deren Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine Geschäftsbedingungen vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) sind auch sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleitende Umstände hinzuziehen, und damit nicht nur die der Anlage 3a beigefügten Schreiben, sondern auch die übrigen in der Landesbank allgemein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 32 ff.) .

    Dies folgt sowohl aus dem Wortlaut der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 36 bis Rn. 39) , den ihr beigefügten Schriftstücken (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 40 und Rn. 41) und dem für die Arbeitnehmer erkennbaren Zweck der Änderungsvereinbarung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 42 bis Rn. 44).

    Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissenserklärung abgeben (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 45) .

    Da keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen, führt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 46).

    Angesichts dieser für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten die Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Regelung in der vorformulierten Anlage 3a rechnen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 50).

    Weder aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3a  (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 51 bis Rn. 53) noch aus dem Begleitschreiben der Landesbank vom 5. Februar 2010 (sh. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 54) folgt etwas anderes.

    c) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 55 bis Rn. 80) :.

    d) Die Änderungsvereinbarung verstößt weder gegen § 3 BetrAVG (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 81) noch hat die Landesbank durch den Abschluss derselben gegen das aus § 242 BGB folgende Verbot widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") verstoßen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 82).

    Die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung ist nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen; ihr Zweck bestand in der Beseitigung einer rechtlichen Unsicherheit über die Berechtigung der Landesbank, die Erteilung des Versorgungsrechts einseitig einzustellen (BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 83).

    Entgegen der Ansicht der Revision hat die Landesbank keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 84 bis Rn. 93).

    Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) .

  • BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 172/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

    Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 34) .

    Die Klägerin kann sich auch weder erfolgreich auf einen Wegfall der Geschäftsgrundlage berufen noch eine Aufhebung der Vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes verlangen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 94 bis Rn. 99) .

    Der Hilfsantrag ist mangels Bestimmtheit unzulässig (zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Antrags vgl. etwa BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 101 mwN) .

    Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) .

  • BAG, 15.02.2017 - 7 AZR 291/15

    Befristung - Vertragsauslegung

    Zur Auslegung heranzuziehen sind hingegen auch sonstige Begleitumstände, die nicht ausschließlich die konkrete Vertragsabschlusssituation betreffen, sondern den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen Abrede begleiten (vgl. etwa BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 34) .
  • BAG, 20.06.2017 - 3 AZR 179/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

    Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 34) .

    Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) .

  • BAG, 20.06.2017 - 3 AZR 540/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

    Dies ergibt sich auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB, wonach die den Vertragsschluss begleitenden Umstände nur bei der Prüfung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 34) .

    Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) .

  • LAG Sachsen-Anhalt, 10.05.2023 - 5 Sa 367/21

    Arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel - Gleichstellungsabrede - statische

  • AGH Bayern, 24.11.2022 - BayAGH III - 4 - 8/20
  • BAG, 20.06.2017 - 3 AZR 227/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 481/16

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • BAG, 23.05.2017 - 3 AZR 809/15

    Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB-Kontrolle

  • LAG Niedersachsen, 20.04.2023 - 3 Sa 88/22

    Parallelentscheidung zu LAG Niedersachsen 3 Sa 86/22 B v. 20.04.2023

  • LAG Niedersachsen, 20.04.2023 - 3 Sa 87/22

    Arbeitsvertragliche Bezugnahme; Beteiligungsvereinbarung; betriebliche

  • LAG Niedersachsen, 20.04.2023 - 3 Sa 86/22

    Feststellungsinteresse zur Klärung eines (Teil-)Rechtsverhältnisses;

  • ArbG Siegen, 05.03.2020 - 1 Ca 568/19
  • LAG Köln, 16.04.2019 - 4 Sa 35/19

    Regelungen des Arbeitsvertrages als Allgemeine Geschäftsbedingungen

  • LAG Sachsen, 01.12.2020 - 3 Sa 165/20

    Arbeitsvertrag als 'Allgemeine Geschäftsbedingungen' Auslegung von

  • LAG Baden-Württemberg, 25.06.2018 - 1 Sa 14/17

    Auslegung - Vertragsklausel - Anrechnung anderer Versorgungsleistung -

  • LAG Köln, 29.01.2019 - 4 Sa 348/18

    Auslegung arbeitsvertragliche Bezugnahmeklausel, Allgemeine Geschäftsbedingungen

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