Rechtsprechung
| BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24 |
Volltextveröffentlichungen (9)
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Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; ... Art. 103 Abs. 3 GG; Art. 7 GRC; Art. 8 GRC; Art. 52 Abs. 1 GRC; RL 2016/680/EU; § 81b Abs. 1 StPO; § 94 StPO; § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 102 StPO; § 105 Abs. 1 StPO; § 110 StPO; § 261 StPO; § 52 StGB; § 145c StGB;
BGHR; zwangsweises Führen eines Fingers auf den Fingerabdrucksensor eines Mobiltelefons (Ermächtigungsgrundlage: erkennungsdienstliche Maßnahme, Beschlagnahme, Durchsuchung, neuartige technische Ermittlungsmöglichkeiten, biometrische Entsperrung, getrennte Beurteilung ... - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Zwangsweise Entsperrung eines biometrisch gesperrten Mobiltelefons mit dem Finger der beschuldigten Person
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 7 EUGrundrCharta, Art 8 EUGrundrCharta, Art 52 Abs 1 EUGrundrCharta, Erwägungsgrund 4 EURL 2016/680, Erwägungsgrund 7 EURL 2016/680
Zwangsweise Entsperrung eines biometrisch gesperrten Mobiltelefons mit dem Finger der beschuldigten Person - IWW
§ 145c StGB, § ... 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 184b Abs. 3 StGB, § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b StGB, §§ 102, 105 Abs. 1 StPO, § 81b StPO, § 81b Abs. 1 StPO, § 94 Abs. 2 StPO, § 261 StPO, § 94 Abs. 2, § 98 Abs. 2 Satz 1 StPO, § 110 StPO, § 162 Abs. 3 Satz 1 StPO, Richtlinie (EU) 2016/680, Rahmenbeschlusses 2008/977/JI, RL 2016/680/EU, Art. 1 GG, §§ 94 ff. StPO, § 94 StPO, § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO, § 110 Abs. 1, 3, § 94 Abs. 1, 2 StPO, § 94 Abs. 1 StPO, § 110 Abs. 3 Satz 1 StPO, §§ 102 ff. StPO, §§ 94 ff., § 105 Abs. 1 StPO, § 81b Abs. 2 StPO, § 81b Abs. 1, § 141a Satz 1, § 141 Abs. 2, § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO, § 99 StGB, § 52 StGB, § 354 Abs. 1 StPO, §§ 145c, 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, § 265 Abs. 1 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 81b Abs. 1 ; StPO §§ 94 ff.; StGB § 145c
Zwangsweise Entsperrung eines biometrisch gesperrten Mobiltelefons mit dem Finger der beschuldigten Person; Zugang der Ermittlungsbehörden zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten; Schuldspruch wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot in Tateinheit ... - datenbank.nwb.de
Kurzfassungen/Presse (6)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Zugriff auf Smartphones durch erzwungene biometrische Merkmale
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Entsperrung eines Mobiltelefons durch das zwangsweise Auflegen des Fingers des Beschuldigten kann von Befugnisnorm § 81b Abs. 1 StPO gedeckt sein
- lto.de (Pressebericht, 20.05.2025)
Zwangsweises Fingerauflegen zur Smartphone-Entsperrung rechtmäßig
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Zwangsweise Entsperrung von Smartphones: Die Büchse der Pandora ist offen
- Akte Recht (Lehrstuhl Prof. Safferling)
(Kurzinformation)
Entsperren des Smartphones durch zwangsweises Fingerauflegen
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Zwangsweise Handy-Entsperrung per Fingerabdruck durch Polizei erlaubt
Besprechungen u.ä. (3)
- HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)
Der Schlüssel zur Datenschatzkiste - Das Entsperren mittels Fingerabdrucks als erkennungsdienstliche Maßnahme im Sinne des § 81b Abs. 1 StPO
- Lehrstuhl für Strafrecht Prof. Marxen (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Sesam öffne dich
- Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)
Verfahrensgang
- LG Köln, 22.12.2023 - 103 KLs 12/23
- BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24
Papierfundstellen
- (Für BGHSt vorgesehen)
- NJW 2025, 2265
- NStZ 2025, 560
- MMR 2026, 66
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (35)
- BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bei Rechtsanwälten und Steuerberaterern …
Auszug aus BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24
(b) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten gemäß § 94 Abs. 1 StPO beschlagnahmefähig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 50 ff.;… BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - AK 13/19, Rn. 9, …und vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 6 ff.;… KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 94 Rn. 4;… KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 8 ff., und SK-StPO/Wohlers/Singelnstein, 6. Aufl., § 94 Rn. 26 f.; kritisch dazu El-Ghazi, Beschlagnahme und Auswertung von Handys, Laptops & Co - Sind beim offenen Zugriff auf Datenträger die Persönlichkeitsrechte angemessen geschützt?, Verhandlungen des 74. Deutschen Juristentages Stuttgart 2024, Bd. 1, Gutachten C; El-Ghazi, NJW-Beil 2024, 46 ff., Grzesiek/Zühlke, StV-S 2021, 117, 121 f.; Greco,StV 2024, 276, 278; Knauer/Schmorl, AnwBl 2024, 252, 253 f.; Hiéramente,StV 2024, 611 ff.;… SSW-StPO/Eschelbach, 5. Aufl., § 94 Rn. 8 ff.).Die regelhaft vor der Beschlagnahme erfolgende Durchsicht der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kann im Einklang damit auf § 110 StPO gestützt werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 198 f.; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 33 f.; BGH…, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 19 ff.).
(aa) Für den vom Datenzugriff Betroffenen ist hinreichend erkennbar, dass die §§ 94 ff. StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenträgers und der hierauf gespeicherten Daten ermöglichen ( BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51).
Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen der insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss; der den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2, § 155 Abs. 1, §§ 160, 170, 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben (st. Rspr. des BVerfG; vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 191; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51).
Eine weitergehende Eingrenzung der Eingriffsbefugnisse ist wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte von Verfassungs wegen nicht geboten ( BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51).
Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig, soweit dies zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidungen im Hinblick auf die in Frage stehende Straftat nötig ist; auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht (BVerfG, aaO, BVerfGE 113, 29, 52 [BVerfG 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02] ).
Darüber hinaus ist der auf §§ 94 ff. , §§ 102 ff. StPO gestützte staatliche Zugriff auf Datenträger durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51 ff., und vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 61 ff.).
(b) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten gemäß § 94 Abs. 1 StPO beschlagnahmefähig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 50 ff.;… BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - AK 13/19, Rn. 9, …und vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 6 ff.;… KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 94 Rn. 4;… KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 8 ff., und SK-StPO/Wohlers/Singelnstein, 6. Aufl., § 94 Rn. 26 f.; kritisch dazu El-Ghazi, Beschlagnahme und Auswertung von Handys, Laptops & Co - Sind beim offenen Zugriff auf Datenträger die Persönlichkeitsrechte angemessen geschützt?, Verhandlungen des 74. Deutschen Juristentages Stuttgart 2024, Bd. 1, Gutachten C; El-Ghazi, NJW-Beil 2024, 46 ff., Grzesiek/Zühlke, StV-S 2021, 117, 121 f.; Greco,StV 2024, 276, 278; Knauer/Schmorl, AnwBl 2024, 252, 253 f.; Hiéramente,StV 2024, 611 ff.;… SSW-StPO/Eschelbach, 5. Aufl., § 94 Rn. 8 ff.).
Die regelhaft vor der Beschlagnahme erfolgende Durchsicht der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kann im Einklang damit auf § 110 StPO gestützt werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 198 f.; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 33 f.; BGH…, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 19 ff.).
(aa) Für den vom Datenzugriff Betroffenen ist hinreichend erkennbar, dass die §§ 94 ff. StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenträgers und der hierauf gespeicherten Daten ermöglichen ( BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51).
Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen der insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss; der den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2, § 155 Abs. 1, §§ 160, 170, 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben (st. Rspr. des BVerfG; vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 191; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51).
Eine weitergehende Eingrenzung der Eingriffsbefugnisse ist wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte von Verfassungs wegen nicht geboten ( BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51).
Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig, soweit dies zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidungen im Hinblick auf die in Frage stehende Straftat nötig ist; auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht (BVerfG, aaO, BVerfGE 113, 29, 52 [BVerfG 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02] ).
Darüber hinaus ist der auf §§ 94 ff. , §§ 102 ff. StPO gestützte staatliche Zugriff auf Datenträger durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51 ff., und vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 61 ff.).
(b) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten gemäß § 94 Abs. 1 StPO beschlagnahmefähig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 50 ff.;… BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - AK 13/19, Rn. 9, …und vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 6 ff.;… KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 94 Rn. 4;… KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 8 ff., und SK-StPO/Wohlers/Singelnstein, 6. Aufl., § 94 Rn. 26 f.; kritisch dazu El-Ghazi, Beschlagnahme und Auswertung von Handys, Laptops & Co - Sind beim offenen Zugriff auf Datenträger die Persönlichkeitsrechte angemessen geschützt?, Verhandlungen des 74. Deutschen Juristentages Stuttgart 2024, Bd. 1, Gutachten C; El-Ghazi, NJW-Beil 2024, 46 ff., Grzesiek/Zühlke, StV-S 2021, 117, 121 f.; Greco,StV 2024, 276, 278; Knauer/Schmorl, AnwBl 2024, 252, 253 f.; Hiéramente,StV 2024, 611 ff.;… SSW-StPO/Eschelbach, 5. Aufl., § 94 Rn. 8 ff.).
Die regelhaft vor der Beschlagnahme erfolgende Durchsicht der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kann im Einklang damit auf § 110 StPO gestützt werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 198 f.; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 33 f.; BGH…, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 19 ff.).
(aa) Für den vom Datenzugriff Betroffenen ist hinreichend erkennbar, dass die §§ 94 ff. StPO die Sicherstellung und Beschlagnahme des Datenträgers und der hierauf gespeicherten Daten ermöglichen ( BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51).
Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen der insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss; der den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2, § 155 Abs. 1, §§ 160, 170, 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben (st. Rspr. des BVerfG; vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 191; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51).
Eine weitergehende Eingrenzung der Eingriffsbefugnisse ist wegen der Vielgestaltigkeit möglicher Sachverhalte von Verfassungs wegen nicht geboten ( BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51).
Strafprozessuale Ermittlungsmaßnahmen sind nur zulässig, soweit dies zur Vorbereitung der anstehenden Entscheidungen im Hinblick auf die in Frage stehende Straftat nötig ist; auf die Ermittlung anderer Lebenssachverhalte und Verhältnisse erstrecken sich die Eingriffsermächtigungen nicht (BVerfG, aaO, BVerfGE 113, 29, 52 [BVerfG 12.04.2005 - 2 BvR 1027/02] ).
Darüber hinaus ist der auf §§ 94 ff. , §§ 102 ff. StPO gestützte staatliche Zugriff auf Datenträger durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51 ff., und vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 61 ff.).
- EuGH, 04.10.2024 - C-548/21
Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten …
Auszug aus BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24
aa) Dient das zwangsweise Entsperren eines Mobiltelefons - wie hier - den Strafverfolgungsbehörden dazu, für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zu erlangen, ist der Anwendungsbereich der RL 2016/680/EU eröffnet (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 323 Rn. 77).Dementsprechend sind die nach der RL 2016/680/EU zulässigen Einschränkungen des in Art. 8 GRC vorgesehenen Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des durch Art. 7 GRC geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wie im 104. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgehoben wird, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 GRC auszulegen (vgl. EuGH, aaO, NVwZ 2025, 321, 324 Rn. 84).
(bb) Auch die RL 2016/680/EU fordert nicht, wie der Europäische Gerichtshof klargestellt hat, dass der Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten nur zur Bekämpfung bestimmter, schwerer Kriminalität zugelassen wird; andernfalls wären die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Sinne der RL 2016/680/EU in Bezug auf Straftaten im Allgemeinen eingeschränkt, woraus sich in Anbetracht der Bedeutung, die solche Daten für strafrechtliche Ermittlungen haben können, eine erhöhte Gefahr der Straflosigkeit solcher Taten ergäbe (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 325 Rn. 97).
dd) Im Lichte der RL 2016/680/EU und mit Blick auf die besondere Eingriffsintensität erfordert der Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht, um zu gewährleisten, dass der den Datenzugriff begrenzende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall durch eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte gewahrt wird (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 325 Rn. 102, 104).
aa) Dient das zwangsweise Entsperren eines Mobiltelefons - wie hier - den Strafverfolgungsbehörden dazu, für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zu erlangen, ist der Anwendungsbereich der RL 2016/680/EU eröffnet (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 323 Rn. 77).
Dementsprechend sind die nach der RL 2016/680/EU zulässigen Einschränkungen des in Art. 8 GRC vorgesehenen Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des durch Art. 7 GRC geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wie im 104. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgehoben wird, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 GRC auszulegen (vgl. EuGH, aaO, NVwZ 2025, 321, 324 Rn. 84).
(bb) Auch die RL 2016/680/EU fordert nicht, wie der Europäische Gerichtshof klargestellt hat, dass der Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten nur zur Bekämpfung bestimmter, schwerer Kriminalität zugelassen wird; andernfalls wären die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Sinne der RL 2016/680/EU in Bezug auf Straftaten im Allgemeinen eingeschränkt, woraus sich in Anbetracht der Bedeutung, die solche Daten für strafrechtliche Ermittlungen haben können, eine erhöhte Gefahr der Straflosigkeit solcher Taten ergäbe (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 325 Rn. 97).
dd) Im Lichte der RL 2016/680/EU und mit Blick auf die besondere Eingriffsintensität erfordert der Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht, um zu gewährleisten, dass der den Datenzugriff begrenzende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall durch eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte gewahrt wird (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 325 Rn. 102, 104).
aa) Dient das zwangsweise Entsperren eines Mobiltelefons - wie hier - den Strafverfolgungsbehörden dazu, für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zu erlangen, ist der Anwendungsbereich der RL 2016/680/EU eröffnet (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 323 Rn. 77).
Dementsprechend sind die nach der RL 2016/680/EU zulässigen Einschränkungen des in Art. 8 GRC vorgesehenen Rechts auf Schutz personenbezogener Daten und des durch Art. 7 GRC geschützten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, wie im 104. Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgehoben wird, im Einklang mit den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 GRC auszulegen (vgl. EuGH, aaO, NVwZ 2025, 321, 324 Rn. 84).
(bb) Auch die RL 2016/680/EU fordert nicht, wie der Europäische Gerichtshof klargestellt hat, dass der Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten nur zur Bekämpfung bestimmter, schwerer Kriminalität zugelassen wird; andernfalls wären die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Sinne der RL 2016/680/EU in Bezug auf Straftaten im Allgemeinen eingeschränkt, woraus sich in Anbetracht der Bedeutung, die solche Daten für strafrechtliche Ermittlungen haben können, eine erhöhte Gefahr der Straflosigkeit solcher Taten ergäbe (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 325 Rn. 97).
dd) Im Lichte der RL 2016/680/EU und mit Blick auf die besondere Eingriffsintensität erfordert der Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogenen Daten - außer in hinreichend begründeten Eilfällen - eine vorherige Kontrolle durch ein Gericht, um zu gewährleisten, dass der den Datenzugriff begrenzende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall durch eine Gewichtung aller relevanten Gesichtspunkte gewahrt wird (EuGH (Große Kammer), Urteil vom 4. Oktober 2024 - C-548/21 , NVwZ 2025, 321, 325 Rn. 102, 104).
- BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06
Beschlagnahme von E-Mails
Auszug aus BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24
Zwar erfolgt der Zugriff bei zwangsweisem Entsperren des Mobiltelefons mittels Fingerabdruck als offene Maßnahme, was es dem Beschuldigten ermöglicht, diesem entgegenzutreten und - etwa durch die Anrufung von Gerichten - zu überwachen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 62, 65 f.; vgl. auch Neuhaus,StV 2020, 489 f.).Dass strafprozessuale Eingriffsbefugnisse auch auf Maßnahmen angewendet werden, die nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der jeweiligen Normierung noch nicht denkbar waren, ist überdies keine Besonderheit der hier in Rede stehenden Maßnahme, sondern auch mit Blick auf andere Normen von der Rechtsprechung gebilligte Praxis (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 60 f. zur Beschlagnahme von Daten nach § 94 StPO , obwohl die Beschlagnahmevorschriften ursprünglich nur auf körperliche Gegenstände zugeschnitten waren).
Darüber hinaus ist der auf §§ 94 ff. , §§ 102 ff. StPO gestützte staatliche Zugriff auf Datenträger durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51 ff., und vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 61 ff.).
Zwar erfolgt der Zugriff bei zwangsweisem Entsperren des Mobiltelefons mittels Fingerabdruck als offene Maßnahme, was es dem Beschuldigten ermöglicht, diesem entgegenzutreten und - etwa durch die Anrufung von Gerichten - zu überwachen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 62, 65 f.; vgl. auch Neuhaus,StV 2020, 489 f.).
Dass strafprozessuale Eingriffsbefugnisse auch auf Maßnahmen angewendet werden, die nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der jeweiligen Normierung noch nicht denkbar waren, ist überdies keine Besonderheit der hier in Rede stehenden Maßnahme, sondern auch mit Blick auf andere Normen von der Rechtsprechung gebilligte Praxis (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 60 f. zur Beschlagnahme von Daten nach § 94 StPO , obwohl die Beschlagnahmevorschriften ursprünglich nur auf körperliche Gegenstände zugeschnitten waren).
Darüber hinaus ist der auf §§ 94 ff. , §§ 102 ff. StPO gestützte staatliche Zugriff auf Datenträger durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51 ff., und vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 61 ff.).
Zwar erfolgt der Zugriff bei zwangsweisem Entsperren des Mobiltelefons mittels Fingerabdruck als offene Maßnahme, was es dem Beschuldigten ermöglicht, diesem entgegenzutreten und - etwa durch die Anrufung von Gerichten - zu überwachen (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 62, 65 f.; vgl. auch Neuhaus,StV 2020, 489 f.).
Dass strafprozessuale Eingriffsbefugnisse auch auf Maßnahmen angewendet werden, die nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der jeweiligen Normierung noch nicht denkbar waren, ist überdies keine Besonderheit der hier in Rede stehenden Maßnahme, sondern auch mit Blick auf andere Normen von der Rechtsprechung gebilligte Praxis (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 60 f. zur Beschlagnahme von Daten nach § 94 StPO , obwohl die Beschlagnahmevorschriften ursprünglich nur auf körperliche Gegenstände zugeschnitten waren).
Darüber hinaus ist der auf §§ 94 ff. , §§ 102 ff. StPO gestützte staatliche Zugriff auf Datenträger durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt (vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51 ff., und vom 16. Juni 2009 - 2 BvR 902/06 , BVerfGE 124, 43, 61 ff.).
- BGH, 09.04.1986 - 3 StR 551/85
Heimliche Tonbandaufnahmen eines Gesprächs des Angeklagten als Eingriff in das …
Auszug aus BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24
Dass der Körper des Beschuldigten dadurch, dass sein Finger als "Schlüssel" zur Entsperrung des Mobiltelefons verwendet wird, zum Mittel der Überführung werden kann, verletzt - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten, da diese lediglich vor der aktiven Mitwirkung an der eigenen Überführung, nicht aber vor dem Dulden von Ermittlungsmaßnahmen schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 , BVerfGE 56, 37, 42; BGH, Urteile vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85 , BGHSt 34, 39, 45 f. , und vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03 , BGHSt 49, 56, 57 f. ; Neuhaus,StV 2020, 489, 491; Rottmeier/Eckel, NStZ 2020, 193, 199; Bäumerich, NJW 2017, 2718, 2721; Nadeborn/Irscheid, StraFo 2019, 274, 275).Hierzu zählen solche, die der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit eines Beschuldigten dienen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85 , BGHSt 34, 39, 44 f. ;… Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 81b Rn. 8;… BeckOK-StPO/Goers, 54. Ed., § 81b Rn. 4).
(2) Dass der Gesetzgeber Maßnahmen wie die hier in Rede stehende ersichtlich nicht im Blick hatte, als § 81b Abs. 1 StPO im Jahr 1933 bzw. 1950 (vgl. zur Gesetzeshistorie BGH, Urteil vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85 , BGHSt 34, 39, 44 ;… SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 81b Rn. 5) normiert wurde, vielmehr erkennungsdienstliche Zwecke im Vordergrund standen, steht der Anwendung der Norm auf die Entsperrung eines Mobiltelefons mittels des Fingers eines Beschuldigten nicht entgegen.
Dass der Körper des Beschuldigten dadurch, dass sein Finger als "Schlüssel" zur Entsperrung des Mobiltelefons verwendet wird, zum Mittel der Überführung werden kann, verletzt - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten, da diese lediglich vor der aktiven Mitwirkung an der eigenen Überführung, nicht aber vor dem Dulden von Ermittlungsmaßnahmen schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 , BVerfGE 56, 37, 42; BGH, Urteile vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85 , BGHSt 34, 39, 45 f. , und vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03 , BGHSt 49, 56, 57 f. ; Neuhaus,StV 2020, 489, 491; Rottmeier/Eckel, NStZ 2020, 193, 199; Bäumerich, NJW 2017, 2718, 2721; Nadeborn/Irscheid, StraFo 2019, 274, 275).
Hierzu zählen solche, die der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit eines Beschuldigten dienen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85 , BGHSt 34, 39, 44 f. ;… Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 81b Rn. 8;… BeckOK-StPO/Goers, 54. Ed., § 81b Rn. 4).
(2) Dass der Gesetzgeber Maßnahmen wie die hier in Rede stehende ersichtlich nicht im Blick hatte, als § 81b Abs. 1 StPO im Jahr 1933 bzw. 1950 (vgl. zur Gesetzeshistorie BGH, Urteil vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85 , BGHSt 34, 39, 44 ;… SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 81b Rn. 5) normiert wurde, vielmehr erkennungsdienstliche Zwecke im Vordergrund standen, steht der Anwendung der Norm auf die Entsperrung eines Mobiltelefons mittels des Fingers eines Beschuldigten nicht entgegen.
Dass der Körper des Beschuldigten dadurch, dass sein Finger als "Schlüssel" zur Entsperrung des Mobiltelefons verwendet wird, zum Mittel der Überführung werden kann, verletzt - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten, da diese lediglich vor der aktiven Mitwirkung an der eigenen Überführung, nicht aber vor dem Dulden von Ermittlungsmaßnahmen schützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 - 1 BvR 116/77 , BVerfGE 56, 37, 42; BGH, Urteile vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85 , BGHSt 34, 39, 45 f. , und vom 21. Januar 2004 - 1 StR 364/03 , BGHSt 49, 56, 57 f. ; Neuhaus,StV 2020, 489, 491; Rottmeier/Eckel, NStZ 2020, 193, 199; Bäumerich, NJW 2017, 2718, 2721; Nadeborn/Irscheid, StraFo 2019, 274, 275).
Hierzu zählen solche, die der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit eines Beschuldigten dienen (vgl. BGH, Urteil vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85 , BGHSt 34, 39, 44 f. ;… Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 81b Rn. 8;… BeckOK-StPO/Goers, 54. Ed., § 81b Rn. 4).
(2) Dass der Gesetzgeber Maßnahmen wie die hier in Rede stehende ersichtlich nicht im Blick hatte, als § 81b Abs. 1 StPO im Jahr 1933 bzw. 1950 (vgl. zur Gesetzeshistorie BGH, Urteil vom 9. April 1986 - 3 StR 551/85 , BGHSt 34, 39, 44 ;… SK-StPO/Rogall, 5. Aufl., § 81b Rn. 5) normiert wurde, vielmehr erkennungsdienstliche Zwecke im Vordergrund standen, steht der Anwendung der Norm auf die Entsperrung eines Mobiltelefons mittels des Fingers eines Beschuldigten nicht entgegen.
- BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04
Kommunikationsverbindungsdaten
Auszug aus BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24
Die regelhaft vor der Beschlagnahme erfolgende Durchsicht der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kann im Einklang damit auf § 110 StPO gestützt werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 198 f.; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 33 f.; BGH…, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 19 ff.).Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen der insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss; der den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2, § 155 Abs. 1, §§ 160, 170, 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben (st. Rspr. des BVerfG; vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 191; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51).
Die regelhaft vor der Beschlagnahme erfolgende Durchsicht der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kann im Einklang damit auf § 110 StPO gestützt werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 198 f.; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 33 f.; BGH…, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 19 ff.).
Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen der insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss; der den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2, § 155 Abs. 1, §§ 160, 170, 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben (st. Rspr. des BVerfG; vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 191; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51).
Die regelhaft vor der Beschlagnahme erfolgende Durchsicht der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kann im Einklang damit auf § 110 StPO gestützt werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 198 f.; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 33 f.; BGH…, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 19 ff.).
Die strafprozessualen Beschlagnahmeregelungen genügen der insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geltenden Vorgabe, wonach der Gesetzgeber den Verwendungszweck der erhobenen Daten bereichsspezifisch und präzise bestimmen muss; der den Datenzugriff begrenzende Verwendungszweck ist unter Beachtung des Normzusammenhangs, in welchen die §§ 94 ff. StPO eingebettet sind (vgl. § 152 Abs. 2, § 155 Abs. 1, §§ 160, 170, 244 Abs. 2, § 264 StPO), hinreichend präzise vorgegeben (st. Rspr. des BVerfG; vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 191; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 51).
- BGH, 11.11.1998 - 3 StR 181/98
Abhörung des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln; …
Auszug aus BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24
Vielmehr ist die Frage nach gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98 , BGHSt 44, 243, 249 ; Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 , BGHSt 38, 214, 219 f. ).Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist ( BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98 , aaO; Beschluss vom 30. April 1990 - StB 8/90, BGHSt 37, 30, 32 ).
Vielmehr ist die Frage nach gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98 , BGHSt 44, 243, 249 ; Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 , BGHSt 38, 214, 219 f. ).
Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist ( BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98 , aaO; Beschluss vom 30. April 1990 - StB 8/90, BGHSt 37, 30, 32 ).
Vielmehr ist die Frage nach gefestigter Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und des Gewichts des Verstoßes, unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98 , BGHSt 44, 243, 249 ; Beschluss vom 27. Februar 1992 - 5 StR 190/91 , BGHSt 38, 214, 219 f. ).
Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist ( BGH, Urteil vom 11. November 1998 - 3 StR 181/98 , aaO; Beschluss vom 30. April 1990 - StB 8/90, BGHSt 37, 30, 32 ).
- BGH, 23.08.2023 - StB 47/23
Beschwerde gegen richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme und vorläufigen …
Auszug aus BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24
(b) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten gemäß § 94 Abs. 1 StPO beschlagnahmefähig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 50 ff.;… BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - AK 13/19, Rn. 9, und vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 6 ff.;… KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 94 Rn. 4;… KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 8 ff., und SK-StPO/Wohlers/Singelnstein, 6. Aufl., § 94 Rn. 26 f.; kritisch dazu El-Ghazi, Beschlagnahme und Auswertung von Handys, Laptops & Co - Sind beim offenen Zugriff auf Datenträger die Persönlichkeitsrechte angemessen geschützt?, Verhandlungen des 74. Deutschen Juristentages Stuttgart 2024, Bd. 1, Gutachten C; El-Ghazi, NJW-Beil 2024, 46 ff., Grzesiek/Zühlke, StV-S 2021, 117, 121 f.; Greco,StV 2024, 276, 278; Knauer/Schmorl, AnwBl 2024, 252, 253 f.; Hiéramente,StV 2024, 611 ff.;… SSW-StPO/Eschelbach, 5. Aufl., § 94 Rn. 8 ff.).Die regelhaft vor der Beschlagnahme erfolgende Durchsicht der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kann im Einklang damit auf § 110 StPO gestützt werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 198 f.; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 33 f.; BGH, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 19 ff.).
(b) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten gemäß § 94 Abs. 1 StPO beschlagnahmefähig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 50 ff.;… BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - AK 13/19, Rn. 9, und vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 6 ff.;… KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 94 Rn. 4;… KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 8 ff., und SK-StPO/Wohlers/Singelnstein, 6. Aufl., § 94 Rn. 26 f.; kritisch dazu El-Ghazi, Beschlagnahme und Auswertung von Handys, Laptops & Co - Sind beim offenen Zugriff auf Datenträger die Persönlichkeitsrechte angemessen geschützt?, Verhandlungen des 74. Deutschen Juristentages Stuttgart 2024, Bd. 1, Gutachten C; El-Ghazi, NJW-Beil 2024, 46 ff., Grzesiek/Zühlke, StV-S 2021, 117, 121 f.; Greco,StV 2024, 276, 278; Knauer/Schmorl, AnwBl 2024, 252, 253 f.; Hiéramente,StV 2024, 611 ff.;… SSW-StPO/Eschelbach, 5. Aufl., § 94 Rn. 8 ff.).
Die regelhaft vor der Beschlagnahme erfolgende Durchsicht der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kann im Einklang damit auf § 110 StPO gestützt werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 198 f.; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 33 f.; BGH, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 19 ff.).
(b) Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass die auf Mobiltelefonen gespeicherten Daten gemäß § 94 Abs. 1 StPO beschlagnahmefähig sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 50 ff.;… BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2019 - AK 13/19, Rn. 9, und vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 6 ff.;… KK-StPO/Greven, 9. Aufl., § 94 Rn. 4;… KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl., § 110 Rn. 8 ff., und SK-StPO/Wohlers/Singelnstein, 6. Aufl., § 94 Rn. 26 f.; kritisch dazu El-Ghazi, Beschlagnahme und Auswertung von Handys, Laptops & Co - Sind beim offenen Zugriff auf Datenträger die Persönlichkeitsrechte angemessen geschützt?, Verhandlungen des 74. Deutschen Juristentages Stuttgart 2024, Bd. 1, Gutachten C; El-Ghazi, NJW-Beil 2024, 46 ff., Grzesiek/Zühlke, StV-S 2021, 117, 121 f.; Greco,StV 2024, 276, 278; Knauer/Schmorl, AnwBl 2024, 252, 253 f.; Hiéramente,StV 2024, 611 ff.;… SSW-StPO/Eschelbach, 5. Aufl., § 94 Rn. 8 ff.).
Die regelhaft vor der Beschlagnahme erfolgende Durchsicht der auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten kann im Einklang damit auf § 110 StPO gestützt werden (vgl. nur BVerfG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 BvR 2099/04 , BVerfGE 115, 166, 198 f.; Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 , BVerfGE 113, 29, 33 f.; BGH, Beschluss vom 23. August 2023 - StB 47/23 , Rn. 19 ff.).
- BGH, 26.02.1997 - 3 StR 525/96
Geheimdienstliche Agententätigkeit für das MfS (tatbestandliche Handlungseinheit; …
Auszug aus BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24
Dem Tatbestandsmerkmal des "Ausübens" ist ein Dauerelement immanent, welches dazu führt, dass jedes Ausüben einer Tätigkeit im Rahmen der Berufsausübung Teil der Tatbestandserfüllung ist und die Tat erst beendet ist, wenn die verbotene Berufsausübung eingestellt wird (…vgl. zu § 99 StGB BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 211/95 , BGHR StGB § 99 Ausüben 1 , und vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96 , BGHSt 43, 1, 4 ff. ).Dem Tatbestandsmerkmal des "Ausübens" ist ein Dauerelement immanent, welches dazu führt, dass jedes Ausüben einer Tätigkeit im Rahmen der Berufsausübung Teil der Tatbestandserfüllung ist und die Tat erst beendet ist, wenn die verbotene Berufsausübung eingestellt wird (…vgl. zu § 99 StGB BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 211/95 , BGHR StGB § 99 Ausüben 1 , und vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96 , BGHSt 43, 1, 4 ff. ).
Dem Tatbestandsmerkmal des "Ausübens" ist ein Dauerelement immanent, welches dazu führt, dass jedes Ausüben einer Tätigkeit im Rahmen der Berufsausübung Teil der Tatbestandserfüllung ist und die Tat erst beendet ist, wenn die verbotene Berufsausübung eingestellt wird (…vgl. zu § 99 StGB BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 211/95 , BGHR StGB § 99 Ausüben 1 , und vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96 , BGHSt 43, 1, 4 ff. ).
Dem Tatbestandsmerkmal des "Ausübens" ist ein Dauerelement immanent, welches dazu führt, dass jedes Ausüben einer Tätigkeit im Rahmen der Berufsausübung Teil der Tatbestandserfüllung ist und die Tat erst beendet ist, wenn die verbotene Berufsausübung eingestellt wird (…vgl. zu § 99 StGB BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 211/95 , BGHR StGB § 99 Ausüben 1 , und vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96 , BGHSt 43, 1, 4 ff. ).
- BGH, 18.10.1995 - 3 StR 211/95
Geheimdienstliche Agententätigkeit - Einzige Tat im Rechtssinne - Letztes …
Auszug aus BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24
Dem Tatbestandsmerkmal des "Ausübens" ist ein Dauerelement immanent, welches dazu führt, dass jedes Ausüben einer Tätigkeit im Rahmen der Berufsausübung Teil der Tatbestandserfüllung ist und die Tat erst beendet ist, wenn die verbotene Berufsausübung eingestellt wird (vgl. zu § 99 StGB BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 211/95 , BGHR StGB § 99 Ausüben 1 , und vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96 , BGHSt 43, 1, 4 ff. ).Dem Tatbestandsmerkmal des "Ausübens" ist ein Dauerelement immanent, welches dazu führt, dass jedes Ausüben einer Tätigkeit im Rahmen der Berufsausübung Teil der Tatbestandserfüllung ist und die Tat erst beendet ist, wenn die verbotene Berufsausübung eingestellt wird (vgl. zu § 99 StGB BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 211/95 , BGHR StGB § 99 Ausüben 1 , und vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96 , BGHSt 43, 1, 4 ff. ).
Dem Tatbestandsmerkmal des "Ausübens" ist ein Dauerelement immanent, welches dazu führt, dass jedes Ausüben einer Tätigkeit im Rahmen der Berufsausübung Teil der Tatbestandserfüllung ist und die Tat erst beendet ist, wenn die verbotene Berufsausübung eingestellt wird (vgl. zu § 99 StGB BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 211/95 , BGHR StGB § 99 Ausüben 1 , und vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96 , BGHSt 43, 1, 4 ff. ).
Dem Tatbestandsmerkmal des "Ausübens" ist ein Dauerelement immanent, welches dazu führt, dass jedes Ausüben einer Tätigkeit im Rahmen der Berufsausübung Teil der Tatbestandserfüllung ist und die Tat erst beendet ist, wenn die verbotene Berufsausübung eingestellt wird (vgl. zu § 99 StGB BGH, Urteile vom 18. Oktober 1995 - 3 StR 211/95 , BGHR StGB § 99 Ausüben 1 , und vom 26. Februar 1997 - 3 StR 525/96 , BGHSt 43, 1, 4 ff. ).
- BGH, 01.08.1991 - 4 StR 234/91
Entgegenstehen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs - Verstoß …
Auszug aus BGH, 13.03.2025 - 2 StR 232/24
Verklammerungsgrundsätze, die die Strafkammer möglicherweise herangezogen hat, sind demgegenüber nicht anzuwenden, da neben dem Verstoß gegen das Berufsverbot nur eine weitere Straftat - das Herstellen kinderpornographischer Schriften - begangen wurde (anders in BGH, Beschluss vom 1. August 1991 - 4 StR 234/91 , NStZ 1991, 549, 550).Verklammerungsgrundsätze, die die Strafkammer möglicherweise herangezogen hat, sind demgegenüber nicht anzuwenden, da neben dem Verstoß gegen das Berufsverbot nur eine weitere Straftat - das Herstellen kinderpornographischer Schriften - begangen wurde (anders in BGH, Beschluss vom 1. August 1991 - 4 StR 234/91 , NStZ 1991, 549, 550).
Verklammerungsgrundsätze, die die Strafkammer möglicherweise herangezogen hat, sind demgegenüber nicht anzuwenden, da neben dem Verstoß gegen das Berufsverbot nur eine weitere Straftat - das Herstellen kinderpornographischer Schriften - begangen wurde (anders in BGH, Beschluss vom 1. August 1991 - 4 StR 234/91 , NStZ 1991, 549, 550).
Verklammerungsgrundsätze, die die Strafkammer möglicherweise herangezogen hat, sind demgegenüber nicht anzuwenden, da neben dem Verstoß gegen das Berufsverbot nur eine weitere Straftat - das Herstellen kinderpornographischer Schriften - begangen wurde (anders in BGH, Beschluss vom 1. August 1991 - 4 StR 234/91 , NStZ 1991, 549, 550).
- BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07
Grundrecht auf Computerschutz
- BGH, 27.02.1992 - 5 StR 190/91
nemo tenetur se ipsum accusare
- BVerfG, 13.01.1981 - 1 BvR 116/77
Auskunftspflicht des Gemeinschuldners
- LG Ravensburg, 14.02.2023 - 2 Qs 9/23
Abnahme von Fingerabdrücken beim Beschuldigten zur Entsperrung seines …
- OLG Bremen, 08.01.2025 - 1 ORs 26/24
Zulässigkeit der zwangsweisen Entsperrung eines Mobiltelefons durch Auflegen …
- BGH, 07.05.2019 - AK 13/19
Terroristische Vereinigung (Revolution Chemnitz; Vereinigungsbegriff; …
- BGH, 21.01.2004 - 1 StR 364/03
Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (belastende Beweiswürdigung einer …
- BVerfG, 05.07.2005 - 2 BvR 497/03
Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes (nur teilweise Entscheidung …
- BVerfG, 17.06.2006 - 2 BvR 1085/05
Abfrage von Verbindungsdaten; Fernmeldegeheimnis (geringerer Schutz beim …
- BGH, 30.04.1990 - StB 8/90
Strafprozessuale Verwertbarkeit völkerrechtswidrig erlangter Aufzeichnungen von …
- BGH, 07.12.2023 - 2 StR 49/23
Bestellung eines Pflichtverteidigers (fehlende Bestellung in Rahmen der …
- BVerfG, 29.07.2020 - 2 BvR 1324/15
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Durchsuchung einer …
- BVerfG, 12.07.2023 - 1 BvR 58/23
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen eine Durchsuchung wegen des Verdachts von …
- BGH, 04.01.2023 - 5 StR 390/22
Täterschaft und Beihilfe beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln trotz erfolgter …
- AG Baden-Baden, 13.11.2019 - 9 Gs 982/19
Duldung der Entsperrung eines Smartphones mittels Finger des Beschuldigten
- EuG, 27.04.2022 - T-710/21
Roos u.a./ Parlament - Öffentliche Gesundheit - Erfordernis der Vorlage eines …
- BVerfG, 30.04.2008 - 1 BvR 595/07
- BGH, 11.02.2014 - 1 StR 485/13
Freispruch des "Freiburger Nacktläufers" wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern …
- BGH, 03.12.2014 - 4 StR 342/14
Besitzverschaffung an kinderpornographischen Schriften (Begriff der …
- BGH, 18.12.2019 - 3 StR 264/19
Besitz und Sich-Verschaffen kinderpornographischer Schriften (Konkurrenzen; …
- BGH, 18.11.2015 - 4 StR 76/15
Verjährung (Zeitpunkt der Beendigung: Betrug, Zurückverweisung an das Tatgericht …
- BGH, 04.07.2018 - 5 StR 650/17
Voraussetzungen für die Annahme eines Verfahrenshindernisses bei …
- BGH, 28.02.2001 - 2 StR 458/00
Rechtskräftiger Freispruch bewirkt Strafklageverbrauch im Sinne von Artikel 54 …
- BGH, 28.08.2018 - 5 StR 335/18
Konkurrenzen bei gleichzeitigem Besitz verschiedener Datenträger mit …
- BGH, 27.09.2022 - 5 StR 294/22
Verbreiten und Besitz kinderpornographischer Schriften
- VGH Hessen, 26.08.2026 - 26 A 1979/21
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Besitzes und Beschaffens von Kinder- …
- VGH Hessen, 10.12.2025 - 28 A 369/22
Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung
- BVerwG, 15.01.2026 - 2 WDB 9.25
Erfolgreiche Beschwerde gegen eine Beschlagnahme von Dateien
Der einwilligungslose Zugriff stellt daher einen schwerwiegenden Eingriff in materielle Rechte und einen gewichtigen Verfahrensfehler dar (vgl. BGH, Beschluss vom 13. März 2025 - 2 StR 232/24 - NJW 2025, 2265 Rn. 33). - LG Karlsruhe, 05.06.2026 - P 22 Qs 8/25
Durchsuchung, Verdacht des Besitzes jugendpornographischer Inhalte, …
Zur früheren Fassung ("unnatürlich geschlechtsbetonte Körperhaltung") wurde vom Bundesgerichtshof eine Darstellung gefordert, die offenkundig ein altersunangemessenes und sexuell anbietendes Verhalten zeigt, wobei die unnatürliche Geschlechtsbezogenheit durch die Art der Körperhaltung - unter Umständen verbunden mit aufreizender Bekleidung und Accessoires - für einen objektiven Betrachter eindeutig zum Ausdruck kommen muss (BGH Beschl. v. 13.3.2025 - 2 StR 232/24, BeckRS 2025, 9876 Rn. 14).
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