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Rechtsprechung
   EuGH, 07.12.2010 - C-285/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,114
EuGH, 07.12.2010 - C-285/09 (https://dejure.org/2010,114)
EuGH, Entscheidung vom 07.12.2010 - C-285/09 (https://dejure.org/2010,114)
EuGH, Entscheidung vom 07. Dezember 2010 - C-285/09 (https://dejure.org/2010,114)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • HRR Strafrecht

    Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977; Art. ... 49 Abs. 1 Satz 1 EU-Grundrechtecharta; Art. 103 Abs. 2 GG; § 370 AO; § 4 Nr. 1 Buchst. B UStG; § 6a Abs. 1 UStG
    Steuerhinterziehung (Umsatzsteuer; Mehrwertsteuer; Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen; innergemeinschaftliche Lieferung; aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung; Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von ...

  • lexetius.com

    Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    R.

    Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen ...

  • EU-Kommission PDF

    R

    Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen ...

  • EU-Kommission

    R

    Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer bei deren Hinterziehung; Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung; Befugnisse der Mitgliedstaaten i.R.d. Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    UStG § 4 Nr. 1 Buchst. b; UStG § 6a
    Steuerpflicht einer innergemeinschaftlichen Lieferung bei Verschleierung des wahren Abnehmers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer bei deren Hinterziehung; Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung; Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und ...

  • datenbank.nwb.de

    Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Befugnisse der Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    R.

    Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von Mehrwertsteuer - Versagung der Befreiung innergemeinschaftlicher Warenlieferungen von der Mehrwertsteuer - Aktive Teilnahme des Verkäufers an der Hinterziehung - Befugnisse der ...

  • IWW (Kurzinformation)

    Innergemeinschaftliche Lieferungen - EuGH bestätigt Rechtsansicht des BGH

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Innergemeinschaftliche Lieferungen und Umsatzsteuerbetrug

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerbefreiung von grenzüberschreitenden Lieferungen bei Teilnahme an einer Steuerhinterziehung in einem anderen EU-Mitgliedsstaat

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Umsatzsteuerbefreiung bei Steuerhinterziehung nach Unionsrecht

Besprechungen u.ä. (2)

  • meyer-koering.de (Entscheidungsbesprechung)

    Versagung der Umsatzsteuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferung in Steuerhinterziehungsfällen

  • pwc.de (Entscheidungsbesprechung)

    Innergemeinschaftliche Lieferungen: Besteuerung strafhalber bei Begehung einer Steuerstraftat

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 24. Juli 2009 - Strafverfahren gegen R

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 28c Teil A Buchst a, RL 77/388/EWG Art 28c Teil A Buchst a
    Innergemeinschaftliche Lieferung; Steuerbefreiung; Steuerhinterziehung; Umsatzsteuer

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 28c Teil A Buchst a, UStG § 6a
    Hinterziehung von Mehrwertsteuer

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 28c Teil A Buchstabe a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 203
  • NStZ 2011, 165
  • DB 2010, 2774
  • BStBl II 2011, 846
 
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Wird zitiert von ... (94)Zitiert selbst (21)

  • EuGH, 27.09.2007 - C-409/04

    Teleos u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Rn. 37 Die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen ist gemäß Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie - der Teil der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in Abschnitt XVIa dieser Richtlinie ist, deren Ziel darin besteht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt - von der Besteuerung befreit (vgl. Urteile vom 27. September 2007, Teleos u. a., C-409/04, Slg. 2007, I-7797, Randnr. 36, Collée, C-146/05, Slg. 2007, I-7861, Randnr. 22, Twoh International, C-184/05, Slg. 2007, I-7897, Randnr. 22, sowie vom 22. April 2010, X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading, C-536/08 und C-539/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

    Rn. 39 Ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, sowie vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), haben die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (Urteil Teleos u. a., Randnr. 38).

    Rn. 41 Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar wird, wenn das Recht, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Erwerber übertragen worden ist, wenn der Lieferant nachweist, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist, und wenn der Gegenstand aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (vgl. Urteile Teleos u. a., Randnr. 42, und Twoh International, Randnr. 23).

    Diese Prüfung führen die nationalen Finanzbehörden daher in erster Linie anhand der von den Steuerpflichtigen vorgelegten Beweise und abgegebenen Erklärungen durch (Urteile Teleos u. a., Randnr. 44, und Twoh International, Randnr. 24).

  • EuGH, 03.03.2004 - C-395/02

    Transport Service

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Rn. 49 Demzufolge verwehrt das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten nicht, die Ausstellung unrichtiger Rechnungen als Steuerhinterziehung anzusehen und in einem solchen Fall die Befreiung zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnr. 62, sowie Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 30).

    Nach dem Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems wird diese Steuer nämlich auf jeden Produktions- oder Vertriebsvorgang erhoben, abzüglich der Mehrwertsteuer, mit der die verschiedenen Kostenelemente unmittelbar belastet worden sind (vgl. u. a. Beschluss Transport Service, Randnrn. 20 und 21, Urteile Optigen u. a., Randnr. 54, sowie Collée, Randnr. 22).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-454/98

    Schmeink & Cofreth und Strobel

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung und/oder die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 37, sowie vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    Rn. 49 Demzufolge verwehrt das Unionsrecht es den Mitgliedstaaten nicht, die Ausstellung unrichtiger Rechnungen als Steuerhinterziehung anzusehen und in einem solchen Fall die Befreiung zu verweigern (vgl. in diesem Sinne Urteil Schmeink & Cofreth und Strobel, Randnr. 62, sowie Beschluss vom 3. März 2004, Transport Service, C-395/02, Slg. 2004, I-1991, Randnr. 30).

  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung und/oder die Gültigkeit des Unionsrechts betreffen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel, C-454/98, Slg. 2000, I-6973, Randnr. 37, sowie vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28).

    Rn. 32 Der Gerichtshof kann ein Vorabentscheidungsersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Gemeinschaftsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 25, vom 18. März 2010, Alassini u. a., C-317/08 bis C-320/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26, sowie Schmelz, Randnr. 29).

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Rn. 39 Ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, sowie vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), haben die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (Urteil Teleos u. a., Randnr. 38).
  • EuGH, 12.01.2006 - C-354/03

    GESELLSCHAFTEN, DIE OHNE IHR WISSEN IN EINEN "KARUSSELLBETRUG" VERWICKELT WAREN, …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Rn. 39 Ebenso wie andere Begriffe, die die nach der Sechsten Richtlinie steuerbaren Umsätze definieren (vgl. u. a. Urteile vom 12. Januar 2006, 0ptigen u. a., C-354/03, C-355/03 und C-484/03, Slg. 2006, I-483, Randnr. 44, sowie vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, Slg. 2006, I-6161, Randnr. 41), haben die Begriffe der innergemeinschaftlichen Lieferung und des innergemeinschaftlichen Erwerbs objektiven Charakter und sind unabhängig von Zweck und Ergebnis der betreffenden Umsätze anwendbar (Urteil Teleos u. a., Randnr. 38).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    29 und 30, sowie vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt, C-271/06, Slg. 2008, I-771, Randnr. 18).
  • EuGH, 11.05.2006 - C-384/04

    Federation of Technological Industries u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Rn. 45 Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 48, vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a., C-384/04, Slg. 2006, I-4191, Randnrn.
  • EuGH, 18.12.1997 - C-286/94

    Garage Molenheide u.a. / Belgische Staat - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Rn. 45 Die Mitgliedstaaten müssen jedoch bei der Ausübung ihrer Befugnisse die allgemeinen Rechtsgrundsätze beachten, die Bestandteil der Rechtsordnung der Union sind und zu denen insbesondere die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauensschutzes zählen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 1997, Molenheide u. a., C-286/94, C-340/95, C-401/95 und C-47/96, Slg. 1997, I-7281, Randnr. 48, vom 11. Mai 2006, Federation of Technological Industries u. a., C-384/04, Slg. 2006, I-4191, Randnrn.
  • EuGH, 29.07.2010 - C-188/09

    Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orłowski - …

    Auszug aus EuGH, 07.12.2010 - C-285/09
    Der Gerichtshof hat insbesondere in Bezug auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bereits für Recht erkannt, dass nach diesem Grundsatz die Maßnahmen, die die Mitgliedstaaten demnach erlassen dürfen, nicht über das hinausgehen dürfen, was zur Erreichung der Ziele, eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu verhindern, erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2010, Profaktor Kulesza, Frankowski, Jóźwiak, Orłowski, C-188/09, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26).
  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 …

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …

  • EuGH, 03.05.2005 - C-387/02

    Berlusconi, Adelchi, Dell'Utri - Richtlinie wirkt nicht strafbarkeitsbegründend

  • EuGH, 05.12.2006 - C-94/04

    DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER …

  • EuGH, 08.10.1987 - 80/86

    Kolpinghuis Nijmegen

  • EuGH, 06.04.2006 - C-245/04

    EMAG Handel Eder - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie …

  • EuGH, 12.12.1996 - C-74/95

    Strafverfahren gegen X

  • EuGH, 22.04.2010 - C-536/08

    X und fiscale eenheid Facet-Facet Trading - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

  • EuGH, 18.03.2010 - C-317/08

    Alassini u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Grundsatz des effektiven …

  • EuGH, 29.04.2004 - C-487/01

    Holin Groep

  • EuGH, 18.12.2014 - C-131/13

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti - Vorlagen zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 45 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Missbrauch oder Betrug diese Folge grundsätzlich auch für das Recht auf Mehrwertsteuerbefreiung für eine innergemeinschaftliche Lieferung hat (vgl. in diesem Sinne Urteile R., C-285/09, EU:C:2010:742, Rn. 55, und Mecsek-Gabona, C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54).
  • FG Baden-Württemberg, 22.08.2011 - 1 K 559/11

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung bei bewusster …

    Rn. 22 Schließlich beschied der EuGH das Vorabentscheidungsersuchen des BGH durch Urteil vom 7. Dezember 2010 - Rs. C-285/09, R. (DStR 2010, 2572, UR 2011, 15).

    Rn. 25 Die Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 bewirke eine generelle Besteuerung des Lieferers in Form einer reinen Strafsteuer, die "wegen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbots von deutschen Gerichten nicht akzeptiert werden" könne.

    Dies ergebe sich augenfällig aus dem Schlussantrag des Generalanwalts Cruz Villalón vom 29. Juni 2010 in der Rs. C-285/09 (n. v., juris), dessen Ausführungen sie - die Antragstellerin - sich zu eigen mache.

    Da dies von den deutschen Gerichten bislang nicht gewürdigt worden sei, bestehe für sie auch keine Bindung an das EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15.

    Rn. 46 (2) Wie der EuGH mit Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 (…unter Rdnr. 55) entschieden hat, kann dann, wenn eine innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen tatsächlich stattgefunden hat, der Lieferer jedoch bei der Lieferung die Identität des wahren Erwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Umsatzsteuer zu hinterziehen, der Ausgangsmitgliedstaat der innergemeinschaftlichen Lieferung aufgrund der ihm nach dem ersten Satzteil von Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG zustehenden Befugnisse die Mehrwertsteuerbefreiung für diesen Umsatz versagen.

    Darüber hinaus muss der Ausgangsmitgliedstaat in bestimmten Fällen grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht; dies gilt namentlich dann, wenn "ernsthafte Gründe zu der Annahme bestehen, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende innergemeinschaftliche Erwerb im Bestimmungsland - trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit zwischen den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten - der Zahlung der Mehrwertsteuer entgehen könnte" (EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 52).

    Der Verweigerung der Befreiung in Fällen, in denen eine nach dem nationalen Recht vorgesehene Verpflichtung zur Angabe des Empfängers der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht eingehalten wurde, misst der EuGH dabei eine "abschreckende Wirkung" zu, die die Durchsetzung dieser Verpflichtung gewährleisten und Steuerhinterziehungen oder -umgehungen verhüten soll (EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 48 und 50).

    In diesem Falle aber war der Antragstellerin - wie sich aus dem EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 (…unter Rdnr. 52) ergibt - zwingend ("muss") die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. m. § 6a Abs. 1 UStG zu versagen, da nur so effektiv vermieden werden konnte, dass der fragliche Umsatz im Ergebnis jeglicher Besteuerung entging.

    Rn. 53 (1) Zu Unrecht beruft sich die Antragstellerin zunächst darauf, dass der Rechtsprechung des EuGH in dessen Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 jedenfalls für den Streitfall und darüber hinaus auch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zu folgen sei.

    Rn. 54 Dabei war auch in Rechnung zu stellen, dass das EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 in der Besetzung als Große Kammer ergangen und den Schlussanträgen des Generalanwalts .

    Gleiches gilt für den von der Antragstellerin angeführten Grundsatz der Rechtssicherheit; ein Steuerpflichtiger, der sich vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt und das Funktionieren des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems gefährdet, kann sich nämlich nicht mit Erfolg auf diese Grundsätze berufen (EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 54).

    Gleichfalls nicht haltbar ist der - bereits im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH (vgl. EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 29) erhobene - Vorwurf, der BGH als das vorlegende Gericht habe "den Sachverhalt insofern falsch dargestellt, als es davon ausgegangen sei, dass die gebrauchten Fahrzeuge an Scheinunternehmen oder an "missing traders" verkauft worden seien, obwohl es sich um tatsächlich getätigte Lieferungen an tatsächliche wirtschaftliche Abnehmer gehandelt habe und diese Lieferungen wirtschaftlich sinnvolle und den Marktverhältnissen entsprechende Umsätze gewesen seien".

    Damit erübrigt sich auch der Einwand, die Umsetzung der Vorgaben des EuGH-Urteils R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15 erfordere eine gesonderte gesetzliche Regelung.

    Dieser Umstand aber reicht für die Steuererhebung bei der Antragstellerin als der Lieferantin der Fahrzeuge aus (so ausdrücklich EuGH-Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, unter Rdnr. 52).

    An seiner dort vertretenen Ansicht, dass die Nichterhebung von Umsatzsteuer auf eine innergemeinschaftliche Lieferung durch den Herkunftsstaat der Lieferung unter Umständen wie denjenigen des Streitfalls nicht als Gefährdung des Steueraufkommens angesehen werden könne, hält der Senat im Anschluss an die überzeugenden und für die Auslegung des Art. 28c Teil A Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG verbindlichen Erwägungen des EuGH in dessen Urteil R. in DStR 2010, 2572, UR 2011, 15, nicht mehr fest.

  • EuGH, 27.09.2012 - C-587/10

    VSTR - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Lieferung von Gegenständen - Besteuerung …

    Rn. 27 Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie, der innergemeinschaftliche Lieferungen von der Mehrwertsteuer befreit, ist Teil der Übergangsregelung für die Besteuerung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten in Abschnitt XVIa dieser Richtlinie, deren Ziel darin besteht, die Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt (vgl. u. a. Urteil vom 7. Dezember 2010, R, C-285/09, Slg. 2010, I-12605, Randnr. 37).
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