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Rechtsprechung
   BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,12586
BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16 (https://dejure.org/2018,12586)
BVerfG, Entscheidung vom 22.03.2018 - 2 BvR 780/16 (https://dejure.org/2018,12586)
BVerfG, Entscheidung vom 22. März 2018 - 2 BvR 780/16 (https://dejure.org/2018,12586)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Möglichkeit der Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit gem § 17 Nr, 3, § 18 VwGO verfassungsgemäß - § 18 VwGO jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine erneute Ernennung ausgeschlossen ist - abweichende Meinung: § 17 Nr 3, § 18 VwGO mit Art 97 GG ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG, Art 92 Halbs 2 GG, Art 97 Abs 1 GG
    Möglichkeit der Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit gem § 17 Nr, 3, § 18 VwGO verfassungsgemäß - § 18 VwGO jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine erneute Ernennung ausgeschlossen ist - abweichende Meinung: § 17 Nr 3, § 18 VwGO mit Art 97 GG ...

  • Wolters Kluwer

    Erlaubnis der Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit; Auslegung des Ausschlusses der wiederholten Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit; Unabhängigkeit und Neutralität der Richter als Voraussetzung für die Gewährung ...

  • doev.de PDF

    Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    VwGO § 17 Nr. 3, VwGO § 18, GG Art. 101 Abs. 1 S. 2, GG Art. 97
    Verwaltungsgericht, Richter, Richter auf Zeit, Beamte, Beamte auf Lebenszeit, Gewaltentrennung, Rechtsstaatsprinzip, richterliche Unabhängigkeit

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erlaubnis der Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit; Auslegung des Ausschlusses der wiederholten Bestellung eines Beamten zum Richter auf Zeit nach Ablauf seiner Amtszeit; Unabhängigkeit und Neutralität der Richter als Voraussetzung für die Gewährung ...

  • datenbank.nwb.de

    Möglichkeit der Ernennung von Beamten auf Lebenszeit zu Richtern auf Zeit gem § 17 Nr, 3, § 18 VwGO verfassungsgemäß - § 18 VwGO jedoch verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass eine erneute Ernennung ausgeschlossen ist - abweichende Meinung: § 17 Nr 3, § 18 VwGO mit Art 97 GG ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung vereinbar

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung vereinbar

  • lto.de (Kurzinformation)

    Sonderregelung im Zuge der Flüchtlingskrise: Beamte können zu Verwaltungsrichtern auf Zeit ernannt werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Verwaltungsrichter auf Zeit

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Einsatz von Lebenszeitbeamten als Verwaltungsrichter auf Zeit verfassungskonform

Besprechungen u.ä.

  • faz.net (Entscheidungsbesprechung)

    "Richter auf Zeit": Wer kommt, wer geht, wer bleibt?

Sonstiges (4)

  • Deutscher Bundestag PDF (Verfahrensmitteilung)
  • bdvr.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme des Bundes Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen

  • brak.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verfassungsbeschwerde

  • anwaltverein.de PDF (Schriftsatz aus dem Verfahren)

    Nach § 27a BVerfGG eingeholte Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins zur Verfassungsbeschwerde

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 148, 69
  • NJW 2018, 1935
  • NVwZ 2018, 1203
  • DVBl 2018, 1347
  • AnwBl 2018, 463
  • DÖV 2018, 629
 
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Wird zitiert von ... (92)Zitiert selbst (116)

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
    Insbesondere ist eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt unzulässig (vgl. BVerfGE 14, 56 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 54, 159 ).

    Rn. 57 b) Die Garantie der sachlichen Unabhängigkeit bedeutet im Wesentlichen, dass die Richter nur an das Gesetz gebunden, also frei von Weisungen sind (vgl. BVerfGE 14, 56 ; 26, 186 ; 27, 312 ).

    Die Vorschrift hat den Zweck, die sachliche Unabhängigkeit der Richter abzusichern (vgl. BVerfGE 14, 56 ), indem diese vor dienstrechtlichen Konsequenzen in Gestalt von Amtsenthebung, Entlassung, Versetzung oder Beurlaubung bewahrt werden, mit denen richterliche Entscheidungen sanktioniert werden könnten.

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass der Einzelne im konkreten Fall vor einem Richter steht, der diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 21, 139 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

    Ihre Unabhängigkeit wird dadurch gesichert, dass ihnen eine Planstelle an einem bestimmten Gericht zugewiesen ist und zusätzlich garantiert wird, dass die Justizverwaltung nicht die Möglichkeit hat, ihren Einsatzort (Unversetzbarkeit) oder ihre Amtszeit (Unabsetzbarkeit) gegenüber der bei der Ernennung festgelegten Amtsdauer nachträglich gegen ihren Willen zu verändern (stRspr seit BVerfGE 3, 213 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 18, 241 ).

    Rn. 120 bb) Eine Gefährdung der richterlichen Unabhängigkeit durch den Einfluss der Exekutive auf die Amtsdauer der Richter auf Zeit wird schon dadurch gemindert, dass eine nachträgliche Verkürzung der Dauer der Amtszeit ausgeschlossen ist (vgl. BVerfGE 14, 56 ).

    Dies gilt sowohl für eine sechsjährige Amtszeit (vgl. BVerfGE 14, 56 betr. baden-württembergische Gemeinderichter) als auch für die vierjährige Bestellung der Mitglieder von Berufsgerichten (vgl. BVerfGE 18, 241 ; ebenso BVerfGE 26, 186 ; 27, 312 ) und für die Amtszeit von drei Jahren bei ehrenamtlichen Beisitzern in den Landwirtschaftsgerichten (vgl. BVerfGE 42, 206 ).

    Der Exekutive wäre damit die verfassungswidrige (vgl. BVerfGE 14, 56 ) Möglichkeit eröffnet, ohne Zwischenschaltung eines Gerichts, wenn auch mittelbar, die Beendigung des Richteramtes herbeizuführen.

    Rn. 3 1. Die durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ; 139, 64 ).

    Art. 97 Abs. 1 GG garantiert in erster Linie Freiheit von Weisungen (vgl. BVerfGE 14, 56 ; 139, 64 ), erschöpft sich darin jedoch nicht.

    Die Begründung von Richterverhältnissen auf Zeit wird dadurch aber nicht in dem Sinne zwingend, dass sie zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz unumgänglich wäre, wie es der begrenzte Einsatz von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags zur sicheren Gewinnung qualifizierten Nachwuchses ist (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 14, 156 ;… Staats, DRiG, 2012, § 14 Rn. 1 f.;… Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 14 Rn. 3) und wie es der Einsatz von abgeordneten Richtern sein kann, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter vertreten werden müssen oder ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist, ohne dass dies auf eine unzureichende Ausstattung mit Planstellen zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 14, 156 ).

    Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit nach dem Grundgesetz gehört es, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 18, 241 ; 67, 65 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

    Die richterliche Neutralität darf insbesondere nicht durch eine mit Art. 20 Abs. 2 und Art. 92 GG unvereinbare personelle Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und Verwaltung in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 14, 56 ; 18, 241 ; 27, 312 ; 54, 159 ).

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
    Ausnahmen hiervon sind lediglich in geringem Umfang zulässig, wenn - wie etwa bei der Betrauung von Richtern mit Geschäften der Justizverwaltung - der Charakter der Gerichte als besondere Organe der Staatsgewalt nicht beeinträchtigt wird (vgl. BVerfGE 4, 331 ).

    Nur wenn die Gerichte als besondere, von der Exekutive getrennte Institutionen ausgestaltet sind, kann eine Rechtsprechung gegenüber dem Staat oder seinen Behörden im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG wie durch einen unbeteiligten Dritten verwirklicht werden (BVerfGE 4, 331 ).

    Das gilt umso mehr, wenn das Gericht über Verwaltungsakte gerade derjenigen Verwaltungsbehörde zu entscheiden hat, die ihrerseits über Versetzung und Abberufung des Richters befindet oder maßgebenden Einfluss darauf hat (vgl. BVerfGE 4, 331 ).

    Das Grundgesetz setzt als Normalfall den Richter voraus, der unversetzbar und unabsetzbar ist (vgl. BVerfGE 4, 331 ).

    Zwingende Gründe liegen auch vor, wenn Richter zur Eignungserprobung abgeordnet werden (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 156 ;… BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 23. Januar 1996 - 1 BvR 1551/95 -, juris, Rn. 3;… Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 22. Juni 2006 - 2 BvR 957/05 -, juris, Rn. 7).

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass der Einzelne im konkreten Fall vor einem Richter steht, der diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 21, 139 ; 82, 286 ; 89, 28 ).

    Ihre Unabhängigkeit wird dadurch gesichert, dass ihnen eine Planstelle an einem bestimmten Gericht zugewiesen ist und zusätzlich garantiert wird, dass die Justizverwaltung nicht die Möglichkeit hat, ihren Einsatzort (Unversetzbarkeit) oder ihre Amtszeit (Unabsetzbarkeit) gegenüber der bei der Ernennung festgelegten Amtsdauer nachträglich gegen ihren Willen zu verändern (stRspr seit BVerfGE 3, 213 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 18, 241 ).

    Rn. 92 a) Das Verbot der personellen Verflechtung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist ein Verbot der gleichzeitigen Aufgabenwahrnehmung: Ein Beamter darf nicht zugleich Mitglied der Judikative sein, ein Richter nicht zugleich Mitglied der Exekutive (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 18, 241 ; 103, 111 ;… Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 56;… Minkner, Die Gerichtsverwaltung in Deutschland und Italien, 2015, S. 203).

    Rn. 3 1. Die durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ; 139, 64 ).

    Die Begründung von Richterverhältnissen auf Zeit wird dadurch aber nicht in dem Sinne zwingend, dass sie zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz unumgänglich wäre, wie es der begrenzte Einsatz von Richtern auf Probe oder kraft Auftrags zur sicheren Gewinnung qualifizierten Nachwuchses ist (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 14, 156 ;… Staats, DRiG, 2012, § 14 Rn. 1 f.;… Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl. 2009, § 14 Rn. 3) und wie es der Einsatz von abgeordneten Richtern sein kann, wenn vorübergehend ausfallende planmäßige Richter vertreten werden müssen oder ein zeitweiliger außergewöhnlicher Arbeitsanfall aufzuarbeiten ist, ohne dass dies auf eine unzureichende Ausstattung mit Planstellen zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 14, 156 ).

    Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit nach dem Grundgesetz gehört es, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 18, 241 ; 67, 65 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

    Diese Vorstellung ist mit den Begriffen von "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 60, 175 ; 103, 111 ).

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

    Auszug aus BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
    Rn. 50 2. Der Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) verlangt, dass die Rechtsprechung durch "besondere", das heißt von den Organen der Gesetzgebung und der vollziehenden Gewalt verschiedene Organe des Staates ausgeübt wird (BVerfGE 18, 241 ); dies wird durch das in Art. 92 1. Halbsatz GG begründete Rechtsprechungsmonopol der Richter konkretisiert (vgl. BVerfGE 22, 49 ;… Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 2).

    Rn. 51 a) Von besonderer Bedeutung für die vorliegend aufgeworfenen Fragen ist das Gebot der organisatorischen Trennung von Rechtsprechung und Verwaltung (vgl. BVerfGE 18, 241 ; 27, 312 - zu Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), zunächst im Sinne institutioneller Unabhängigkeit (…vgl. Tschentscher, Demokratische Legitimation der dritten Gewalt, 2006, S. 162).

    Insbesondere ist eine zu enge personelle Verzahnung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt unzulässig (vgl. BVerfGE 14, 56 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 54, 159 ).

    Ihre Unabhängigkeit wird dadurch gesichert, dass ihnen eine Planstelle an einem bestimmten Gericht zugewiesen ist und zusätzlich garantiert wird, dass die Justizverwaltung nicht die Möglichkeit hat, ihren Einsatzort (Unversetzbarkeit) oder ihre Amtszeit (Unabsetzbarkeit) gegenüber der bei der Ernennung festgelegten Amtsdauer nachträglich gegen ihren Willen zu verändern (stRspr seit BVerfGE 3, 213 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 18, 241 ).

    Rn. 92 a) Das Verbot der personellen Verflechtung zwischen den Organen der rechtsprechenden und der vollziehenden Gewalt ist ein Verbot der gleichzeitigen Aufgabenwahrnehmung: Ein Beamter darf nicht zugleich Mitglied der Judikative sein, ein Richter nicht zugleich Mitglied der Exekutive (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 18, 241 ; 103, 111 ;… Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Henneke, GG, 14. Aufl. 2018, Art. 92 Rn. 56;… Minkner, Die Gerichtsverwaltung in Deutschland und Italien, 2015, S. 203).

    Dies gilt sowohl für eine sechsjährige Amtszeit (vgl. BVerfGE 14, 56 betr. baden-württembergische Gemeinderichter) als auch für die vierjährige Bestellung der Mitglieder von Berufsgerichten (vgl. BVerfGE 18, 241 ; ebenso BVerfGE 26, 186 ; 27, 312 ) und für die Amtszeit von drei Jahren bei ehrenamtlichen Beisitzern in den Landwirtschaftsgerichten (vgl. BVerfGE 42, 206 ).

    Rn. 3 1. Die durch Art. 97 Abs. 1 GG gewährleistete sachliche Unabhängigkeit wird durch die Garantie der persönlichen Unabhängigkeit in Art. 97 Abs. 2 GG institutionell gesichert (vgl. BVerfGE 4, 331 ; 14, 56 ; 17, 252 ; 18, 241 ; 26, 186 ; 42, 206 ; 87, 68 ; 139, 64 ).

    Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit nach dem Grundgesetz gehört es, dass sie von einem nichtbeteiligten Dritten in persönlicher und sachlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 18, 241 ; 67, 65 ; 87, 68 ; 103, 111 ).

    Die richterliche Neutralität darf insbesondere nicht durch eine mit Art. 20 Abs. 2 und Art. 92 GG unvereinbare personelle Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und Verwaltung in Frage gestellt werden (vgl. BVerfGE 10, 200 ; 14, 56 ; 18, 241 ; 27, 312 ; 54, 159 ).

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

    Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet, dass der Einzelne im konkreten Fall vor einem Richter steht, der diese Voraussetzungen erfüllt (vgl. BVerfGE 3, 377 ; 4, 331 ; 14, 56 ; 21, 139 ; 82, 286 ; 89, 28 ; 148, 69 ).

    Während der Schutz der richterlichen Unabhängigkeit, der mittelbar ebenfalls der Sicherung der Unparteilichkeit dient, die allgemeine Stellung und Tätigkeit des Richters betrifft und von außen kommende rechtsfremde oder sachfremde Einwirkungen von ihm fernhalten will, zielt die Unparteilichkeit auf die Voraussetzungen der Objektivität und Sachlichkeit im Hinblick auf Beziehungen des Richters zu den Beteiligten und zum Streitgegenstand im konkreten Verfahren (BVerfGE 148, 69 ).

    Rn. 97 Dieser Maßstab stimmt mit Art. 6 Abs. 1 EMRK und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte überein (vgl. BVerfGE 148, 69 ).

    Maßgeblich ist, ob das Gericht insbesondere durch seine Zusammensetzung ausreichende Gewähr dafür bietet, jeden legitimen Zweifel an seiner Unparteilichkeit auszuschließen (BVerfGE 148, 69 ; vgl. EGMR, Fey v. Austria…, Urteil vom 24. Februar 1993, Nr. 14396/88, Rn. 27 ff.; Pullar v. The United Kingdom…, Urteil vom 10. Juni 1996, Nr. 22399/93, Rn. 30; Morel v. France…, Urteil vom 6. Juni 2000, Nr. 34130/96, Rn. 40 ff.; Wettstein v. Switzerland…, Urteil vom 21. Dezember 2000, Nr. 33958/96, Rn. 42; EGMR , Micallef v. Malta…, Urteil vom 15. Oktober 2009, Nr. 17056/06, Rn. 93; EGMR, Oleksandr Volkov v. Ukraine…, Urteil vom 9. Januar 2013, Nr. 21722/11, Rn. 104).

    Rn. 98 Der Gesetzgeber ist verpflichtet, Verfahrensregelungen vorzusehen, die es ermöglichen, im Einzelfall die Neutralität und Distanz der zur Entscheidung berufenen Richter zu sichern (vgl. BVerfGE 21, 139 ; 30, 149 ; 148, 69 ).

    Nur Richter, denen die Parteien und auch die Allgemeinheit vertrauen, können ihrer Konfliktlösungsaufgabe und ihrer daraus resultierenden Befriedungsfunktion in einer demokratischen Gesellschaft gerecht werden (vgl. BVerfGE 148, 69 ; "Justice must not only be done, it must also be seen to be done", vgl. EGMR, Delcourt v. Belgium…, Urteil vom 17. Januar 1970, Nr. 2689/65, Rn. 31; Oleksandr Volkov v. Ukraine…, Urteil vom 9. Januar 2013, Nr. 21722/11, Rn. 106, der Sache nach jeweils aufgreifend High Court of Justice, R. v. Sussex Justices, ex parte McCarthy, [1924] 1 KB 256).

  • BVerfG, 13.02.2020 - 2 BvR 739/17

    Gesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht nichtig

    Der Beschwerdeführer sieht seine Ausführungen durch die Entscheidung des Zweiten Senats vom 22. März 2018 zum Richter auf Zeit (vgl. BVerfGE 148, 69 ff.) bestätigt.
  • BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13

    § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz …

    Ein Normverständnis, das im Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege der verfassungskonformen Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 130, 372 ; 148, 69 ; vgl. auch BVerfGE 90, 263 ; 122, 39 ; 138, 296 ; 159, 149 ).
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