Rechtsprechung
| EuGH, 28.02.2013 - C-1/12 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter - Rechtsvorschriften über das System der obligatorischen Fortbildung der geprüften Buchhalter - Art. 101 AEUV - Unternehmensvereinigungen - Einschränkung des Wettbewerbs - Rechtfertigungsgründe - Art. 106 Abs. 2 AEUV
- Europäischer Gerichtshof
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV
Berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter - Rechtsvorschriften über das System der obligatorischen Fortbildung der geprüften Buchhalter - Art. 101 AEUV - Unternehmensvereinigungen - Einschränkung des Wettbewerbs - Rechtfertigungsgründe - Art. 106 Abs. 2 AEUV
- EU-Kommission
Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas
Berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter - Rechtsvorschriften über das System der obligatorischen Fortbildung der geprüften Buchhalter - Art. 101 AEUV - Unternehmensvereinigungen - Einschränkung des Wettbewerbs - Rechtfertigungsgründe - Art. 106 Abs. 2 AEUV“
- Wolters Kluwer
Wettbewerbsbeschränkung durch Normen einer berufsständischen Vertretung zur Pflichtfortbildung für geprüfte Buchhalter
- Anwaltsblatt
AEUV Art. 56, Art. 101, Art. 102, Art. 106
Kammern dürfen Wettbewerb bei der Pflichtfortbildung nicht behindern - Anwaltsblatt
AEUV Art. 56, Art. 101, Art. 102, Art. 106
Kammern dürfen Wettbewerb bei der Pflichtfortbildung nicht behindern - anwaltsblatt-datenbank.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
AEUV Art. 101 Abs. 1 und Abs. 3, 106 Abs. 2
Beeinträchtigung des Wettbewerbs durch Pflichtfortbildungssystem einer berufsständischen Vertretung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AEUV Art. 101 Abs. 1; AEUV Art. 267
Wettbewerbsbeschränkung durch Normen einer berufsständischen Vertretung zur Pflichtfortbildung für geprüfte Buchhalter; Vorabentscheidungsersuchen des portugiesischen Tribunal da Relação de Lisboa - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freier Dienstleistungsverkehr - Nach dem Unionsrecht darf eine berufsständische Vertretung für ihre Mitglieder nicht ein System von Pflichtfortbildungen vorsehen, das teilweise den Wettbewerb ausschaltet und das diskriminierende Bedingungen zum Nachteil von Wettbewerbern ...
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Pflichtfortbildungen einer berufsständischen Vertretung
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Zur Unzulässigkeit eines den Wettbewerb ausschaltenden Systems von Pflichtfortbildungen einer berufsständischen Vertretung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Berufsständische Vertretung darf kein System von Pflichtfortbildungen vorsehen, das teilweise den Wettbewerb ausschaltet - Berufsständische Vertretung für geprüfte Buchhalter wehrt sich erfolglos gegen Geldbuße für verursachte Wettbewerbsverzerrung
Verfahrensgang
- EuGH, 09.03.2012 - C-1/12
- EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Papierfundstellen
- EuZW 2013, 386
- AnwBl 2013, 375
- AnwBl Online 2013, 111
- DÖV 2013, 393
Wird zitiert von ... (41) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
97 ff. des Urteils vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, Slg. 2002, I-1577), ergebe, im vorliegenden Fall keine Anwendung, da etwaige beschränkende Wirkungen des Verhaltens der OTOC durch die Notwendigkeit gerechtfertigt seien, die ordnungsgemäße Ausübung des Berufs eines geprüften Buchhalters sicherzustellen.Stehen im Hinblick darauf, dass es im Urteil Wouters u. a. ebenso wie in vergleichbaren Urteilen um eine Regulierung ging, die sich auf die wirtschaftliche Tätigkeit der der fraglichen berufsständischen Vertretung angeschlossenen Berufsangehörigen auswirkte, die Art. 101 AEUV und 102 AEUV einer Regulierung im Bereich der Fortbildung der geprüften Buchhalter entgegen, die keine unmittelbare Auswirkung auf die wirtschaftliche Tätigkeit dieser Berufsangehörigen hat?.
Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung umfasst der Begriff des Unternehmens im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (siehe insbesondere Urteil Wouters u. a., Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (vgl. insbesondere Urteil Wouters u. a., Randnr. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 38 Die geprüften Buchhalter üben somit angesichts der Art und Weise, wie ihr Beruf in Portugal geregelt ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit aus und sind daher Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV; auch dass ihre Dienstleistungen komplex und fachspezifisch sind und dass ihre Berufsausübung Regeln unterliegt, kann an diesem Ergebnis nichts ändern (vgl. entsprechend Urteil Wouters u. a., Randnr. 49).
Rn. 40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs unterliegt eine Tätigkeit nicht den Wettbewerbsregeln des AEU-Vertrags, wenn sie nach ihrer Art, den für sie geltenden Regeln und ihrem Gegenstand keinen Bezug zum Wirtschaftsleben hat oder wenn sie mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt (vgl. insbesondere Urteil Wouters u. a., Randnr. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Der rechtliche Rahmen, in dem solche Vereinbarungen geschlossen und solche Beschlüsse gefasst werden, ist für die Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln der Union, insbesondere von Art. 101 AEUV, ebenso unerheblich wie die rechtliche Einordnung dieses Rahmens durch die nationalen Rechtsordnungen (Urteil Wouters u. a., Randnr. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Zwar bleiben in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat bei der Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen an einen Berufsverband Kriterien des Allgemeininteresses und wesentliche Grundsätze festlegt, die bei der Satzungsgebung zu beachten sind, und die Letztentscheidungsbefugnis behält, die von diesem Berufsverband aufgestellten Regeln staatliche Regeln und unterliegen nicht den für die Unternehmen geltenden Vertragsbestimmungen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wouters u. a., Randnr. 68).
Bei der Anwendung dieser Vorschrift im Einzelfall sind nämlich der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere dessen Zielsetzung zu würdigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wouters u. a., Randnr. 97).
Rn. 96 Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem streitigen Erlass verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen bei vernünftiger Betrachtung als notwendig angesehen werden konnten, um die Qualität der von den geprüften Buchhaltern angebotenen Dienstleistungen sicherzustellen, und ob diese Wirkungen nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die Verfolgung dieses Ziels sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil Wouters u. a., Randnrn.
- EuGH, 23.11.2006 - C-238/05
ASNEF-EQUIFAX - Wettbewerb - Artikel 81 EG - System zum Informationsaustausch …
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (vgl. u. a. Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, Slg. 2006, I-11125, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 70 Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Beurteilung der Wirkungen eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung im Hinblick auf Art. 101 AEUV die Berücksichtigung des jeweiligen konkreten Rahmens, nämlich des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem die betreffenden Unternehmen tätig sind, der Natur der betroffenen Waren oder Dienstleistungen, der auf dem betreffenden Markt oder den betreffenden Märkten bestehenden tatsächlichen Bedingungen und der Struktur dieses Marktes oder dieser Märkte (vgl. Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, Randnr. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Art. 101 Abs. 1 AEUV beschränkt diese Beurteilung nicht auf tatsächliche Auswirkungen, sondern verpflichtet auch zur Berücksichtigung der potenziellen Auswirkungen des fraglichen Beschlusses auf den Wettbewerb im Binnenmarkt (Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, Randnr. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Erstens muss der betreffende Beschluss zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der fraglichen Waren oder Erbringung der fraglichen Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, zweitens muss der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn angemessen beteiligt werden, drittens darf der Beschluss den beteiligten Unternehmen keine nicht unerlässlichen Beschränkungen auferlegen, und viertens darf er ihnen keine Möglichkeiten eröffnen, für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen den Wettbewerb auszuschalten (vgl. in diesem Sinne Urteil Asnef-Equifax und Administración del Estado, Randnr. 65).
- EuGH, 01.07.2008 - C-49/07
MOTOE - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff "Unternehmen" - Vereinigung ohne …
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
122 und 123, sowie vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, Slg. 2008, I-4863, Randnr. 27).Rn. 88 Ein System unverfälschten Wettbewerbs, wie es der Vertrag vorsieht, lässt sich jedoch nur gewährleisten, wenn die Chancengleichheit der unterschiedlichen Marktteilnehmer sichergestellt wird (Urteil MOTOE, Randnr. 51).
Rn. 91 Eine solche Regelung, die einer juristischen Person wie der OTOC die Befugnis einräumt, einseitig über im Hinblick auf die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen gestellte Anträge auf Registrierung oder Anerkennung zu entscheiden, ohne diese Befugnis Beschränkungen, Bindungen oder einer Kontrolle zu unterwerfen, könnte dazu führen, dass die mit dieser Befugnis ausgestattete juristische Person den Wettbewerb verfälscht, indem sie die von ihr selbst durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen begünstigt (vgl. entsprechend Urteil MOTOE, Randnr. 52).
- EuGH, 13.10.2011 - C-439/09
Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den …
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Rn. 72 Auch wenn es Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob der streitige Erlass nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb im Binnenmarkt hat oder haben könnte, ist es doch Aufgabe des Gerichtshofs, ihm hierzu die Kriterien für die Auslegung des Unionsrechts an die Hand zu geben, die ihm seine Entscheidung ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2011, Pierre Fabre Dermo-Cosmétique, C-439/09, Slg. 2011, I-9419, Randnr. 42). - EuGH, 27.04.1994 - C-393/92
Gemeente Almelo u.a. / Energiebedrijf IJsselmij
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Rn. 106 Jedenfalls können sich die unter Art. 106 Abs. 2 AEUV fallenden Unternehmen nur dann auf diese Vertragsbestimmung berufen, um eine gegen Art. 101 AEUV verstoßende Maßnahme zu rechtfertigen, wenn die Wettbewerbsbeschränkungen oder sogar der Ausschluss jeglichen Wettbewerbs erforderlich sind, um die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998, Dusseldorp u. a., C-203/96, Slg. 1998, I-4075, Randnr. 65, vom 19. Mai 1993, Corbeau, C-320/91, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 14, und vom 27. April 1994, Almelo, C-393/92, Slg. 1994, I-1477, Randnr. 46). - EuGH, 05.12.2006 - C-94/04
DAS IN ITALIEN GELTENDE ABSOLUTE VERBOT, VON DEN MINDESTGEBÜHREN DER …
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Rn. 66 Ein Erlass wie der streitige, der sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats erstreckt, ist im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten geeignet (vgl. entsprechend insbesondere Urteil vom 5. Dezember 2006, Cipolla u. a., C-94/04 und C-202/04, Slg. 2006, I-11421, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 10.12.1991 - C-179/90
Merci Convenzionali Porto di Genova / Siderurgica Gabrielli
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Rn. 105 Insoweit ergibt sich weder aus den vom vorlegenden Gericht übermittelten Akten noch aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen, dass an der obligatorischen Fortbildung der geprüften Buchhalter ein allgemeines wirtschaftliches Interesse besteht, das sich von dem Interesse an anderen Tätigkeiten des Wirtschaftslebens besonders unterscheidet, oder, selbst wenn dies der Fall wäre, dass die Anwendung der Vorschriften des Vertrags, insbesondere derjenigen über den Wettbewerb, die Erfüllung einer solchen Aufgabe verhindern könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Dezember 1991, Merci convenzionali porto di Genova, C-179/90, Slg. 1991, I-5889, Randnr. 27). - EuGH, 19.05.1993 - C-320/91
Strafverfahren gegen Corbeau
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Rn. 106 Jedenfalls können sich die unter Art. 106 Abs. 2 AEUV fallenden Unternehmen nur dann auf diese Vertragsbestimmung berufen, um eine gegen Art. 101 AEUV verstoßende Maßnahme zu rechtfertigen, wenn die Wettbewerbsbeschränkungen oder sogar der Ausschluss jeglichen Wettbewerbs erforderlich sind, um die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998, Dusseldorp u. a., C-203/96, Slg. 1998, I-4075, Randnr. 65, vom 19. Mai 1993, Corbeau, C-320/91, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 14, und vom 27. April 1994, Almelo, C-393/92, Slg. 1994, I-1477, Randnr. 46). - EuGH, 25.06.1998 - C-203/96
Chemische Afvalstoffen Dusseldorp u.a. / Minister van Volkshuisvesting, …
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Rn. 106 Jedenfalls können sich die unter Art. 106 Abs. 2 AEUV fallenden Unternehmen nur dann auf diese Vertragsbestimmung berufen, um eine gegen Art. 101 AEUV verstoßende Maßnahme zu rechtfertigen, wenn die Wettbewerbsbeschränkungen oder sogar der Ausschluss jeglichen Wettbewerbs erforderlich sind, um die Erfüllung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juni 1998, Dusseldorp u. a., C-203/96, Slg. 1998, I-4075, Randnr. 65, vom 19. Mai 1993, Corbeau, C-320/91, Slg. 1993, I-2533, Randnr. 14, und vom 27. April 1994, Almelo, C-393/92, Slg. 1994, I-1477, Randnr. 46). - EuGH, 10.01.2006 - C-222/04
Cassa di Risparmio di Firenze u.a. - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 …
Auszug aus EuGH, 28.02.2013 - C-1/12
Rn. 57 Zur Frage, ob sich der von der Klägerin des Ausgangsverfahrens angeführte Umstand, dass die OTOC keinen Erwerbszweck verfolgt, auf die Anwendung von Art. 101 AEUV auswirken kann, ist festzustellen, dass dieser Umstand dem nicht entgegensteht, dass die Einheit, die auf dem Markt tätig ist, als Unternehmen anzusehen ist, da ihr Dienstleistungsangebot mit dem von Wirtschaftsteilnehmern konkurriert, die einen Erwerbszweck verfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze u. a., C-222/04, Slg. 2006, I-289, Randnrn.
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
Insbesondere kann der Beschluss einer Vereinigung, der darin besteht, eine Regelung zu erlassen oder umzusetzen, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt, einen solchen "Beschluss einer Unternehmensvereinigung" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 64, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 42 bis 45).Rn. 135 Insbesondere muss, wenn das betreffende Unternehmen die Befugnis hat, die Bedingungen, unter denen potenziell miteinander im Wettbewerb stehende Unternehmen Zugang zum Markt erhalten können, zu bestimmen oder sich hierzu von Fall zu Fall durch die Erteilung oder Versagung der vorherigen Genehmigung eines solchen Zugangs zu äußern, diese Befugnis, um nicht schon durch ihre bloße Existenz gegen Art. 102 AEUV in Verbindung mit Art. 106 AEUV zu verstoßen, durch transparente, klare und genaue materielle Kriterien begrenzt sein (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 84 bis 86, 90, 91 und 99), mit denen verhindert werden kann, dass von ihr willkürlich Gebrauch gemacht wird.
Diese Kriterien müssen geeignet sein, die diskriminierungsfreie Ausübung einer solchen Befugnis zu gewährleisten, und eine wirksame Kontrolle ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 99).
Die festgelegten Fristen dürfen sich nicht zum Nachteil der potenziellen Wettbewerber auswirken, indem sie diese wirksam am Marktzugang hindern (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 86 und 92) und damit letztlich die Produktion, die Entwicklung alternativer Produkte oder Dienstleistungen und Innovationen beschränken.
Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97…, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).
Daher ist nur dann, wenn sich am Ende der Prüfung des in einem bestimmten Fall in Rede stehenden Verhaltens herausstellt, dass dieses Verhalten keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, anschließend zu klären, ob es unter diese Rechtsprechung fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69…, vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 49, …und vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 51, 53, 56 und 57).
- EuGH, 21.12.2023 - C-124/21
Wettbewerb
1) Zur Anwendbarkeit der aus den Urteilen vom 1. Juli 2008, MOTOE (C49/07, EU:C:2008:376), und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas (C1/12, EU:C:2013:127), hervorgegangenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall.Rn. 42 Insoweit hat das Gericht zunächst in den Rn. 69 bis 76 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden, dass die von der ISU in ihrer Eigenschaft als einziger internationaler Sportverband auf dem Gebiet des Eisschnelllaufs aufgestellten Regeln, auch wenn ihr ihre Befugnisse zur Regelung, zur Überwachung, zur Entscheidung und zur Verhängung von Sanktionen nicht von einer Behörde verliehen worden seien, insbesondere im Licht der Rechtsprechung zur parallelen Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und von Befugnissen, die genutzt werden könnten, um gegenwärtig oder potenziell konkurrierende Einheiten oder Unternehmen am Marktzugang zu hindern, durch dieselbe Einrichtung zu würdigen seien (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127).
Rn. 74 Außerdem sei die Rechtsprechung, auf die sich das Gericht bei dieser Prüfung gestützt habe (Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127), nur für "bewirkte" Wettbewerbsbeschränkungen relevant und könne daher nicht entsprechend angewandt werden, um über das etwaige Vorliegen "bezweckter" Wettbewerbsbeschränkungen zu entscheiden, wie es das Gericht in den Rn. 72 und 88 des angefochtenen Urteils getan habe.
Rn. 85 Schließlich ergebe sich aus der Rechtsprechung, dass die genannten Aspekte nur relevant seien, um die Auswirkungen eines Verhaltens zu erfassen, das geeignet sei, den Wettbewerb zu beschränken (Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69).
Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97…, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).
Daher ist nur dann, wenn sich am Ende der Prüfung des in einem bestimmten Fall in Rede stehenden Verhaltens herausstellt, dass dieses Verhalten keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, anschließend zu klären, ob es unter diese Rechtsprechung fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69…, vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 49, …und vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 51, 53, 56 und 57).
Rn. 124 Im Kern rügt die ISU erstens, das Gericht habe den Begriff des wettbewerbswidrigen "Zwecks" falsch ausgelegt, indem es der Kommission beigepflichtet habe, dass angesichts der Art des Verhaltens, das hier in Rede gestanden habe, dessen Inhalt, die mit ihm angestrebten Ziele sowie der wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhang, in den es sich eingefügt habe, im Licht der Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE (C-49/07, EU:C:2008:376), und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas (C-1/12, EU:C:2013:127), zu prüfen gewesen sei.
1) Zur Anwendbarkeit der aus den Urteilen vom 1. Juli 2008, MOTOE (C-49/07, EU:C:2008:376), und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas (C-1/12, EU:C:2013:127), hervorgegangenen Rechtsprechung im vorliegenden Fall.
Rn. 126 Daher kann eine solche Befugnis einem bestimmten Unternehmen nur unter der Voraussetzung verliehen werden, dass sie Beschränkungen, Bindungen und einer Kontrolle unterliegt, unabhängig davon, ob diese Befugnis auf der Zuweisung ausschließlicher oder besonderer Rechte durch einen Mitgliedstaat beruht, die dem Unternehmen, dem die Befugnis zusteht, eine beherrschende Stellung auf dem betreffenden Markt verschafft (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2008, MOTOE, C-49/07, EU:C:2008:376, Rn. 50 und 53), auf dem autonomen Verhalten eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die es ihm ermöglicht, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen am Zugang zu diesem Markt oder zu verbundenen oder benachbarten Märkten zu hindern (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 1991, GB-Inno-BM, C-18/88, EU:C:1991:474, Rn. 17 bis 20 und 24), oder auf einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung, erst recht, wenn die Vereinigung, von der dieser Beschluss stammt, aufgrund der wirtschaftlichen Tätigkeit, die sie auf diesem Markt ausübt, zugleich als "Unternehmen" anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 39, 44, 45, 59, 91 und 92).
Rn. 129 Sollte dies nicht der Fall sein, kann in dieser Befugnis zumindest eine "bewirkte" Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs gesehen werden, worauf der Gerichtshof ebenfalls bereits hingewiesen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69).
Rn. 130 Aus diesen Gründen hat das Gericht in den Rn. 68 bis 76 des angefochtenen Urteils zu Recht im Wesentlichen den Ausführungen der Kommission in den Erwägungsgründen 172 und 173 des streitigen Beschlusses beigepflichtet, wonach unter Berücksichtigung der Art des vorliegend in Rede stehenden Verhaltens - eines Beschlusses einer Unternehmensvereinigung, mit dem dieser für eine Sportart verantwortlichen Vereinigung eine Regelungs-, Überwachungs- und Sanktionsbefugnis eingeräumt wird, die es ihr ermöglicht, den Zugang potenziell konkurrierender Unternehmen zu einem bestimmten Markt, auf dem diese Vereinigung selbst wirtschaftlich tätig ist, zu gestatten oder zu verhindern - die Prüfung des Gegenstands dieses Verhaltens, insbesondere seines Inhalts, der mit ihm verfolgten Ziele sowie des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in den es sich einfügt, im Licht der in den Urteilen vom 1. Juli 2008, MOTOE (C-49/07, EU:C:2008:376), und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas (C-1/12, EU:C:2013:127), herausgearbeiteten Rechtsprechung vorzunehmen sei.
Rn. 131 Bei der Entscheidung über die Frage, ob bei einem Beschluss einer Unternehmensvereinigung, mit dem ihr eine Regelungs-, Überwachungs- und Sanktionsbefugnis eingeräumt wird, die es ihr ermöglicht, potenziell konkurrierenden Unternehmen den Zugang zu einem bestimmten Markt, auf dem diese Vereinigung selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt, zu gestatten oder zu versagen, davon auszugehen ist, dass mit ihm eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt oder zumindest bewirkt wird, ist zunächst zu klären, ob diese Befugnis durch transparente, klare und genaue materielle Kriterien begrenzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 84 bis 86, 90, 91 und 99), mit denen verhindert werden kann, dass von ihr willkürlich Gebrauch gemacht wird.
Rn. 133 Ist dies der Fall, müssen derartige Kriterien sodann geeignet sein, die nicht diskriminierende Ausübung einer solchen Befugnis (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 99), sowie die Objektivität und Verhältnismäßigkeit etwaiger Sanktionen zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 48 et 55).
Rn. 134 Schließlich müssen diese Kriterien wirksam überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 99).
Rn. 135 Überdies muss die fragliche Befugnis durch transparente und nicht diskriminierende Verfahrensmodalitäten begrenzt werden, wie bei den Fristen für die Stellung eines Antrags auf vorherige Genehmigung und den Erlass einer Entscheidung über ihn, die sich nicht zum Nachteil der potenziellen Wettbewerber auswirken dürfen, indem sie diese wirksam am Marktzugang hindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 86 und 92) und damit letztlich die Produktion beschränken.
- EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
Freizügigkeit
Rn. 81 Die Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV auf eine Einrichtung wie die UEFA oder die URBSFA als Unternehmensvereinigung erfordert erstens den Nachweis, dass ein "Beschluss einer Unternehmensvereinigung" vorliegt, etwa ein Beschluss, der darin besteht, dass die betreffende Vereinigung eine Regelung erlässt oder anwendet, die sich unmittelbar auf die Bedingungen für die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit der ihr unmittelbar oder mittelbar angehörenden Unternehmen auswirkt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 64, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 42 bis 45).Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97…, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).
Daher ist nur dann, wenn sich am Ende der Prüfung des in einem bestimmten Fall in Rede stehenden Verhaltens herausstellt, dass dieses Verhalten keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt, anschließend zu klären, ob es unter diese Rechtsprechung fallen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 69…, vom 4. September 2014, API u. a., C-184/13 bis C-187/13, C-194/13, C-195/13 und C-208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 49, …und vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 51, 53, 56 und 57).
- EuG, 16.12.2020 - T-93/18
Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU), …
Rn. 71 Es ist jedoch festzustellen, dass sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas (C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 88 und 92), ergibt, dass der Gerichtshof diese Rechtsprechung entsprechend in einer Rechtssache angewandt hat, bei der es um die Anwendung von Art. 101 AEUV auf Regeln ging, die eine Unternehmensvereinigung erlassen hatte, die gleichzeitig Marktteilnehmerin und Inhaberin der Regelungsgewalt auf dem relevanten Markt war, wie im vorliegenden Fall.Rn. 72 Ferner rechtfertigt das Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas (C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 88 und 92), nach Ansicht der Klägerin die Anwendung der oben in Rn. 70 angeführten Rechtsprechung im vorliegenden Fall nicht, weil der Gerichtshof diese Rechtsprechung in diesem Urteil im Rahmen der Prüfung einer bewirkten und nicht, wie im vorliegenden Fall, einer bezweckten Einschränkung angewandt habe.
Rn. 88 Daher ist festzustellen, dass es sich nicht bei allen Anforderungen der Mitteilung Nr. 1974 um eindeutige, transparente, nichtdiskriminierende und überprüfbare Kriterien handelt, die den Veranstaltern von Wettkämpfen einen wirksamen Zugang zum relevanten Markt garantieren können (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 99).
- BGH, 13.06.2023 - KZR 71/21
Reglement für Spielervermittler - BGH legt EuGH Fragen zur kartellrechtlichen …
Rn. 26 aa) Beschränkungen des Verbotstatbestands von Art. 101 Abs. 1 AEUV sind nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs nur für besondere Fallgestaltungen anerkannt (…vgl. EuGH, Urteile vom 19. Februar 2002 - C-309/99, WuW/E EU-R 533 Rn. 97 ff. - Wouters; vom 28. Februar 2013 - C-1/12, WuW 2013, 545 Rn. 93 - OTOC;… vom 18. Juli 2013 - C-136/12, WuW 2013, 1243 Rn. 53 f. - Consiglio nazionale dei geologi;… vom 23. November 2017 - C-427/16 und C-428/16, NZKart 2018, 39, Rn. 54 - CHEZ Elektro Bulgaria).Die Entscheidungen in den Rechtssachen "Wouters", "OTOC", "CHEZ Elektro Bulgaria" und "Consiglio nazionale dei geologi" betrafen jeweils berufsrechtliche Regelungen von auf gesetzlicher Grundlage gebildeten berufsständischen Vertretungen, denen eine Regelsetzungskompetenz für ihren Bereich zustand (…vgl. EuGH, WuW/E EU-R 533 Rn. 44, 62 - Wouters; WuW 2013, 545 Rn. 48 f. - OTOC;… WuW 2013, 1243 Rn. 5, 43 f. - Consiglio nazionale dei geologi;… NZKart 2018, 39, Rn. 21, 48 - CHEZ Elektro Bulgaria).
- EuGH, 23.01.2018 - C-179/16
Die Absprache zwischen den Arzneimittelherstellern Roche und Novartis, mit der …
Rn. 50 Der sachlich relevante Produktmarkt umfasst sämtliche Erzeugnisse und/oder Dienstleistungen, die von den Verbrauchern hinsichtlich ihrer Eigenschaften, ihres Preises und ihres vorgesehenen Verwendungszwecks als austauschbar oder substituierbar angesehen werden (vgl. Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 77). - EuGH, 04.12.2014 - C-413/13
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Rn. 27 Insoweit ist festzustellen, dass Dienstleistungserbringer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Aushilfsmusiker, auch wenn sie die gleiche Tätigkeit wie die Arbeitnehmer ausüben, grundsätzlich "Unternehmen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen, da sie ihre Dienstleistungen gegen Entgelt auf einem bestimmten Markt anbieten (Urteil Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 36 und 37) und ihre Tätigkeit als gegenüber ihren Auftraggebern selbständige Wirtschaftsteilnehmer ausüben (…vgl. Urteil Confederación Española de Empresarios de Estaciones de Servicio, C-217/05, EU:C:2006:784, Rn. 45). - EuG, 12.12.2018 - T-691/14
Servier u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
Rn. 1107 Der Gerichtshof hat zwar in Vorabentscheidungsverfahren häufig den Grundsatz bekräftigt, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV die Beurteilung einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise nicht auf die tatsächlichen Auswirkungen der Vereinbarung auf den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt beschränkt, sondern dass auch potenzielle Auswirkungen zu berücksichtigen sind (…Urteile vom 21. Januar 1999, Bagnasco u. a., C-215/96 und C-216/96, EU:C:1999:12, Rn. 34…, vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado, C-238/05, EU:C:2006:734, Rn. 50, vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 71, …und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 30), er hatte jedoch nur selten Gelegenheit, selbst zu prüfen, ob eine Verhaltensweise oder eine Vereinbarung potenzielle Wirkungen entfalteten, die den Schluss auf das Vorliegen einer Wettbewerbsbeschränkung zuließen. - EuGH, 18.01.2024 - C-128/21
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Außerdem darf diese Beeinträchtigung nicht nur geringfügig sein (Urteile vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas, C-211/22, EU:C:2023:529, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 55 Nach dieser Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Begriff "Unternehmen" im Sinne dieser Bestimmung im Rahmen des Wettbewerbsrechts jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung umfasst (…Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 35).
Rn. 56 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist eine wirtschaftliche Tätigkeit jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter oder Dienstleistungen auf einem bestimmten Markt anzubieten (…Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 36).
Rn. 58 Im Übrigen kann diese Beurteilung nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass die erbrachten Dienstleistungen komplex und fachspezifisch sind und dass die Berufsausübung Regeln unterliegt (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 38).
Rn. 75 Ebenso hat der Gerichtshof den Umstand berücksichtigt, dass die Regelungs- oder Entscheidungsbefugnis des betreffenden Verbands bzw. der betreffenden Stelle nicht an beim Erlass von Rechtsakten zu beachtende Bedingungen oder Kriterien des Allgemeininteresses geknüpft war, und dass dieser Verband bzw. diese Stelle nicht unter der wirksamen Kontrolle und endgültigen Entscheidungsbefugnis des Staates handelte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 62 und 68, vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 49, 54 und 55, …sowie vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International, C-427/16 und C-428/16, EU:C:2017:890, Rn. 49).
- EuG, 16.07.2014 - T-309/12
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Hierzu ist zu untersuchen, ob die betreffende Tätigkeit nach ihrer Art, ihrem Gegenstand und den für sie geltenden Regeln mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse zusammenhängt, oder ob sie wirtschaftlichen Charakter hat, der die Anwendung der Wettbewerbsregeln des Unionsrechts rechtfertigt (…vgl. Urteile des Gerichtshofs vom 18. März 1997, Diego Calì & Figli, C-343/95, Slg. 1997, I-1547, Rn. 16, 18 und 23, und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.06.2024 - C-176/19
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