Rechtsprechung
| EuGH, 21.09.2023 - C-116/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 - Unterbliebene Ausweisung der besonderen Schutzgebiete - Unterbliebene Festlegung ...
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats; Umwelt; Richtlinie 92/43/EWG; Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen; Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1; Unterbliebene Ausweisung der besonderen Schutzgebiete; Unterbliebene Festlegung der ...
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Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 4 Abs. 4 und Art. 6 Abs. 1 - Unterbliebene Ausweisung der besonderen Schutzgebiete - Unterbliebene Festlegung ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- lto.de (Kurzinformation)
Habitatrichtlinie nicht hinreichend umgesetzt: Deutschland verstößt gegen EU-Naturschutzvorgaben
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Schutzgebiete nicht ausgewiesen - Deutschland kassiert Rüffel aus Luxemburg
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission/ Deutschland
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Kommission/ Deutschland
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
- EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Papierfundstellen
- NVwZ 2023, 1891
Wird zitiert von ... (18) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 29.06.2023 - C-444/21
Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) - …
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Ist ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, weist der betreffende Mitgliedstaat es nach Art. 4 Abs. 4 so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren, als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 fest (vierte Stufe) (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 32 Außerdem müssen nach ständiger Rechtsprechung die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 Zu dieser Verpflichtung kommen die Pflicht zur Festlegung der Erhaltungsziele (Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie) und die Pflicht zur Festlegung von Erhaltungsmaßnahmen (Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie) hinzu (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Die in Art. 6 der Habitatrichtlinie vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die für den Schutz der besonderen Schutzgebiete nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, unterscheidet sich von ihrer in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen formalen Verpflichtung, die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung als besondere Schutzgebiete auszuweisen (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 54).
Die Festlegung dieser Prioritäten setzt aber voraus, dass die Erhaltungsziele zuvor festgelegt wurden (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 106 Demgemäß hat der Gerichtshof, auch unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs und des Zwecks von Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie, festgestellt, dass die Ausweisung der besonderen Schutzgebiete und die Festlegung der Erhaltungsprioritäten nach dieser Bestimmung so schnell wie möglich zu erfolgen haben, spätestens aber binnen sechs Jahren, nachdem ein Gebiet im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 4 Abs. 2 als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet wurde, so dass auch die Festlegung der Erhaltungsziele diese Frist nicht überschreiten darf, da sie für die Festlegung der Erhaltungsprioritäten erforderlich sind und damit vor ihnen festgelegt werden müssen (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 107 Außerdem müssen die festgelegten Ziele spezifisch und konkret sein, um als "Erhaltungsziele" im Sinne der Habitatrichtlinie angesehen zu werden (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 110 Zum Argument der Kommission, die Bundesrepublik Deutschland habe eine allgemeine und strukturelle Praxis verfolgt, Erhaltungsziele in einer den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie zuwiderlaufenden Weise festzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission - sofern sie ihrer Verpflichtung im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Beweislast nachkommt - grundsätzlich nicht daran gehindert ist, sowohl Verstößen gegen Bestimmungen der Richtlinie, die auf dem Verhalten der Behörden eines Mitgliedstaats in konkreten, von ihr im Einzelnen angeführten Fällen beruhen, nachzugehen als auch Verstößen gegen diese Bestimmungen, die darauf beruhen, dass die Behörden eine ihnen entgegenstehende allgemeine Praxis verfolgen, die durch die genannten Einzelfälle gegebenenfalls illustriert wird (…Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 27, und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 165).
Rn. 111 Hat die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, obliegt es dem betreffenden Mitgliedstaat, die gemachten Angaben und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (…Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 47, und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 166).
Rn. 112 Zugleich kann sich die Kommission in Anbetracht ihrer Pflicht zum Nachweis der behaupteten Vertragsverletzung nicht mittels des Vorwurfs, der betreffende Mitgliedstaat habe generell und anhaltend seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt, der Pflicht entledigen, die gerügte Vertragsverletzung anhand konkreter, den Verstoß gegen die von ihr angeführten spezifischen Bestimmungen kennzeichnender Anhaltspunkte nachzuweisen, und sich auf bloße Vermutungen oder schematische Kausalzusammenhänge stützen (…Urteile vom 5. September 2019, Kommission/Italien [Bakterium Xylella fastidiosa], C-443/18, EU:C:2019:676, Rn. 80, und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 167).
Rn. 124 Unter diesen Umständen musste die Kommission in Anbetracht der oben in Rn. 112 angeführten Rechtsprechung dartun, dass die Arten und Lebensräume, die sie als Beispiele angeführt hat, um die Rüge zu stützen, die auf die Feststellung einer allgemeinen und strukturellen Verletzung der Verpflichtungen aus der Habitatrichtlinie abzielt, für sämtliche in Rede stehenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung repräsentativ sind (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 170).
Rn. 143 Nach Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für jedes besondere Schutzgebiet die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und der in ihrem Anhang II aufgeführten Arten entsprechen, die in dem betreffenden Gebiet vorkommen (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 144 Die Mitgliedstaaten haben ihren Verpflichtungen aus Art. 6 der Habitatrichtlinie, einschließlich der in ihrem Art. 6 Abs. 1 vorgesehenen Verpflichtung zur Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen, auf wirksame Weise und durch vollständige, klare und konkrete Maßnahmen nachzukommen (Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 138 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.12.2020 - C-849/19
Kommission/ Griechenland (Habitats dans la région biogéographique …
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Rn. 40 Zunächst leitet die Kommission das Bestehen einer Verpflichtung, für jedes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung spätestens binnen sechs Jahren detaillierte Erhaltungsziele festzulegen, aus Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46 bis 52), ab.Rn. 57 Angesichts des Urteils vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 57), sei diese Unterscheidung aber erforderlich, um sicherzustellen, dass die Erhaltungsziele hinreichend spezifisch seien.
Rn. 71 Hingegen folge, auch wenn der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 55), im Hinblick auf das Erfordernis der Rechtssicherheit verlangt habe, dass die Erhaltungsziele hinreichend spezifisch sein müssten, aus dieser Rechtsprechung nicht, dass sie quantifiziert und messbar sein müssten.
Rn. 140 Das Erfordernis, dass die Erhaltungsmaßnahmen auf hinreichend spezifischen Erhaltungszielen beruhen müssten, werde durch das Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 48 bis 52), bestätigt und sei sowohl aufgrund der Systematik als auch aufgrund des Ziels der Habitatrichtlinie gerechtfertigt.
- EuGH, 26.04.2005 - C-494/01
Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt …
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Rn. 110 Zum Argument der Kommission, die Bundesrepublik Deutschland habe eine allgemeine und strukturelle Praxis verfolgt, Erhaltungsziele in einer den Anforderungen von Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie zuwiderlaufenden Weise festzulegen, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission - sofern sie ihrer Verpflichtung im Zusammenhang mit der ihr obliegenden Beweislast nachkommt - grundsätzlich nicht daran gehindert ist, sowohl Verstößen gegen Bestimmungen der Richtlinie, die auf dem Verhalten der Behörden eines Mitgliedstaats in konkreten, von ihr im Einzelnen angeführten Fällen beruhen, nachzugehen als auch Verstößen gegen diese Bestimmungen, die darauf beruhen, dass die Behörden eine ihnen entgegenstehende allgemeine Praxis verfolgen, die durch die genannten Einzelfälle gegebenenfalls illustriert wird (Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 27, …und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 165).Rn. 111 Hat die Kommission genügend Anhaltspunkte dafür beigebracht, dass sich bei den Behörden eines Mitgliedstaats eine wiederholt angewandte, fortbestehende Praxis herausgebildet hat, die gegen die Bestimmungen einer Richtlinie verstößt, obliegt es dem betreffenden Mitgliedstaat, die gemachten Angaben und deren Folgen substantiiert zu bestreiten (Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland, C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 47, …und vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 166).
- EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien …
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Rn. 23 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (…ABl. 2010, L 20, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (…ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie), insbesondere in den Urteilen vom 27. Februar 2003, Kommission/Belgien (…C-415/01, EU:C:2003:118, Rn. 22 und 23), und vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 64), sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, da sowohl in der Habitatrichtlinie als auch in der Vogelschutzrichtlinie Erhaltungsziele vorgesehen seien.Rn. 69 In Bezug auf die Erhaltungsziele gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass der rechtliche Schutzstatus, mit dem die von der Richtlinie 79/409 erfassten besonderen Schutzgebiete ausgestattet sein müssten, nicht bedeute, dass diese Ziele für jede Art gesondert angegeben werden müssten (Urteil vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich, C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.02.2003 - C-415/01
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der …
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Rn. 23 Die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Schutzgebieten im Sinne der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (…ABl. 2010, L 20, S. 7) in der durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 (…ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung (im Folgenden: Vogelschutzrichtlinie), insbesondere in den Urteilen vom 27. Februar 2003, Kommission/Belgien (C-415/01, EU:C:2003:118, Rn. 22 und 23), und vom 14. Oktober 2010, Kommission/Österreich (…C-535/07, EU:C:2010:602, Rn. 64), sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, da sowohl in der Habitatrichtlinie als auch in der Vogelschutzrichtlinie Erhaltungsziele vorgesehen seien.Rn. 62 Die Kommission weist auf das allgemeine Erfordernis hin, Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umzusetzen, die notwendig seien, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (Urteil vom 27. Februar 2003, Kommission/Belgien, C-415/01, EU:C:2003:118, Rn. 21).
- EuGH, 12.11.1969 - 29/69
Stauder / Stadt Ulm
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Rn. 68 Da sich die Habitatrichtlinie an alle Mitgliedstaaten richte, sei ihrer am wenigsten belastenden Auslegung der Vorzug zu geben, wenn sie genüge, um die Ziele der Richtlinie zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, EU:C:1969:57, Rn. 3 und 4). - EuGH, 17.04.2018 - C-441/17
Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Rn. 84 Daher habe der Gerichtshof im Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 116), den Maßstab für diese Prüfung abstrakt festgelegt und nicht in Bezug auf quantifizierte Einzelziele. - EuGH, 10.11.2016 - C-504/14
Der Gerichtshof stellt fest, dass Griechenland gegen seine Verpflichtung zum …
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Rn. 83 Das Argument der Kommission, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen von Projekten im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, die sich nur auf allgemeine Erhaltungsziele oder die Informationen des Standarddatenbogens bezögen, nicht dem Ziel der Habitatrichtlinie entsprächen, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 29. Januar 2004, Kommission/Österreich (…C-209/02, EU:C:2004:61, Rn. 24), und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 9 und 10). - EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
Grace und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG …
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Außerdem ist das Fehlen eines solchen verbindlichen Charakters kein Hindernis dafür, dass diese Ziele mittelbar verbindliche Wirkungen gegenüber Dritten entfalten können, insbesondere soweit sie als Kriterium bei der Prüfung der möglichen Auswirkungen eines Plans oder eines Projekts auf ein geschütztes Gebiet nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie dienen, denn eine solche Prüfung kann zum Verbot der Durchführung des betreffenden Plans oder Projekts führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 32). - EuGH, 29.01.2004 - C-209/02
Kommission / Österreich
Auszug aus EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Rn. 83 Das Argument der Kommission, dass Umweltverträglichkeitsprüfungen von Projekten im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, die sich nur auf allgemeine Erhaltungsziele oder die Informationen des Standarddatenbogens bezögen, nicht dem Ziel der Habitatrichtlinie entsprächen, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 29. Januar 2004, Kommission/Österreich (C-209/02, EU:C:2004:61, Rn. 24), und vom 10. November 2016, Kommission/Griechenland (…C-504/14, EU:C:2016:847, Rn. 9 und 10). - EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die …
- EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
- EuGH, 12.09.2024 - C-66/23
Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
Rn. 45 Im Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 105), zur Habitatrichtlinie hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung zur Festlegung von Erhaltungszielen für die gemäß der Habitatrichtlinie ausgewiesenen Gebiete besteht, auch wenn in dieser Richtlinie von dieser Verpflichtung nicht ausdrücklich die Rede ist; diese Auslegung ist auf die Vogelschutzrichtlinie übertragbar. - EuGH, 20.06.2024 - C-85/22
Kommission/ Bulgarien (Protection des zones spéciales de conservation) - …
Rn. 26 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 21. Februar 2023 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), ausgesetzt worden.Rn. 28 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2023 hat der Gerichtshof die Republik Bulgarien und die Kommission aufgefordert, sich zu den Auswirkungen der Urteile vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524), und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), auf die vorliegende Rechtssache zu äußern.
Rn. 30 Nach Ansicht der Kommission ist das Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), für die vorliegende Rechtssache nicht einschlägig, da es keine näheren Angaben zu diesen Erfordernissen der Konkretheit und der Bestimmtheit der Erhaltungsziele enthalte.
Rn. 33 Die Kommission ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ihre im Rahmen der vierten Rüge angeführte Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie mit den Urteilen vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524), und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), im Einklang stehe.
Rn. 34 Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 hat die Republik Bulgarien geltend gemacht, dass sie hinsichtlich der Ausweisung der besonderen Schutzgebiete nicht in der Lage sei, den Schutz, der den in Rede stehenden Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung durch die bulgarischen Rechtsvorschriften gewährt werde, mit den nationalen Regelungen zu vergleichen, auf die sich die Urteile vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524), und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), bezögen.
Rn. 37 Sie hat klargestellt, dass im Hinblick auf die Urteile vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-444/21, EU:C:2023:524), und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687), der Ansatz der Kommission hinsichtlich der Art und Weise der Festlegung dieser Erhaltungsziele ihrer Ansicht nach zu formal sei, da er die Vielfalt der Arten und Lebensräume sowie die besonderen Umstände des jeweiligen Mitgliedstaats außer Acht lasse.
Rn. 48 Nach Art. 3 Abs. 2 der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Verhältnis der in ihrem Hoheitsgebiet vorhandenen natürlichen Lebensraumtypen des Anhangs I der Richtlinie und Habitate der Arten ihres Anhangs II zur Errichtung von Natura 2000 beizutragen und zu diesem Zweck nach den Bestimmungen von Art. 4 der Richtlinie im Anschluss an das in der Richtlinie vorgesehene Verfahren Gebiete als besondere Schutzgebiete auszuweisen (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 26).
Ist ein Gebiet als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung bezeichnet worden, weist der betreffende Mitgliedstaat es nach Art. 4 Abs. 4 so schnell wie möglich, spätestens aber binnen sechs Jahren, als besonderes Schutzgebiet aus und legt dabei die Prioritäten nach Maßgabe der Wichtigkeit dieser Gebiete für die Wahrung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands eines natürlichen Lebensraumtyps oder einer Art und für die Kohärenz des Netzes Natura 2000 fest (vierte Stufe) (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Insoweit ist hervorzuheben, dass mehrere Mitgliedstaaten ein ähnliches Argument im Rahmen von Vertragsverletzungsklagen vorgebracht haben, die zur Verurteilung dieser Staaten geführt haben, nämlich die Portugiesische Republik (…Urteil vom 5. September 2019, Kommission/Portugal [Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten], C-290/18, EU:C:2019:669, Rn. 31, 35 und 37), Irland (…Urteil vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 46 bis 56) und die Bundesrepublik Deutschland (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 30 bis 37).
Rn. 52 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Bestimmungen einer Richtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 53 Der Umstand, dass die nationalen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung Schutz gewähren, ist nicht geeignet, diesen Staat von seiner in Art. 4 Abs. 4 der Habitatrichtlinie vorgesehenen speziellen Verpflichtung zu entbinden, diese Gebiete formal als besondere Schutzgebiete auszuweisen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 51, und vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 33).
Rn. 54 Eine solche Ausweisung stellt nämlich einen unerlässlichen Schritt im Rahmen der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung zum Schutz der Lebensräume und Arten dar (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Festlegung dieser Prioritäten setzt allerdings voraus, dass die Erhaltungsziele zuvor festgelegt wurden (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 80 Die festgelegten Ziele dürfen nicht allgemein formuliert werden, sondern müssen spezifisch und konkret sein, um als "Erhaltungsziele" im Sinne der Habitatrichtlinie angesehen zu werden (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 107 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Da nämlich nach Art. 4 Abs. 1 der Habitatrichtlinie im Verfahren zur Ausweisung von Gebieten als besondere Schutzgebiete die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Gebiete anhand der in Anhang III der Richtlinie festgelegten Kriterien und einschlägiger wissenschaftlicher Informationen bestimmt werden müssen, können solche Informationen auch gewährleisten, dass die Erhaltungsziele konkret und bestimmt sind (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 115).
Rn. 82 Außerdem müssen die von einem Mitgliedstaat festgelegten Erhaltungsziele zwar die Überprüfung ermöglichen, ob mit den auf ihnen beruhenden Erhaltungsmaßnahmen der gewünschte Erhaltungszustand des betreffenden Gebiets erreicht werden kann, doch ist die Notwendigkeit, diese Ziele quantitativ und messbar zu formulieren, in jedem Einzelfall zu prüfen, und in ihr kann keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gesehen werden (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 116).
Rn. 83 Der quantitative und messbare Ansatz zur Festlegung von Erhaltungszielen kann sich nämlich für bestimmte komplexe Lebensräume und bestimmte Schutzgebiete mit dynamischem Charakter, deren Elemente sich in Abhängigkeit von externen Umweltfaktoren erheblich verändern oder eine starke Wechselwirkung mit anderen Lebensräumen und Schutzgebieten aufweisen, als ungeeignet erweisen (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 117).
Rn. 84 Daher hat die Kommission grundsätzlich den Nachweis zu erbringen, dass der betreffende Mitgliedstaat in jedem konkreten Fall die Erhaltungsziele in quantitativer und messbarer Weise formulieren muss, um den gewünschten Erhaltungszustand des fraglichen Gebiets sicherzustellen (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 118).
Rn. 85 Außerdem kann sich die Kommission in Anbetracht ihrer Pflicht zum Nachweis der behaupteten Vertragsverletzung nicht mittels des Vorwurfs, der betreffende Mitgliedstaat habe generell und anhaltend seine unionsrechtlichen Pflichten verletzt, der Pflicht entledigen, die gerügte Vertragsverletzung anhand konkreter, den Verstoß gegen die von ihr angeführten spezifischen Bestimmungen kennzeichnender Anhaltspunkte nachzuweisen, und sich auf bloße Vermutungen oder schematische Kausalzusammenhänge stützen (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 112 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 90 Unter diesen Umständen musste die Kommission nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dartun, dass die Beispiele, die sie zur Stützung der Rüge angeführt hat, mit der die Feststellung einer allgemeinen und strukturellen Verletzung der Verpflichtungen aus der Habitatrichtlinie begehrt wird, für sämtliche in Rede stehenden Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung repräsentativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 135 Nach Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für jedes besondere Schutzgebiet die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen, die den ökologischen Erfordernissen der in Anhang I der Richtlinie aufgeführten natürlichen Lebensraumtypen und der in ihrem Anhang II aufgeführten Arten entsprechen, die in dem betreffenden Gebiet vorkommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 137 Zu dem für die Erfüllung dieser Verpflichtungen nötigen nationalen rechtlichen Rahmen ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Habitatrichtlinie mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden müssen, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 - 4 KN 65/20
Förmliche Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets; Rechtmäßigkeit der …
Die Festlegung dieser Prioritäten setzt aber voraus, dass die Erhaltungsziele zuvor festgelegt wurden (…EuGH, Urt. v. 29.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 64 und Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 105).Die festgelegten Ziele müssen "spezifisch und konkret" sein, um als Erhaltungsziele im Sinne der Habitatrichtlinie angesehen werden zu können (EuGH, Urt. v. 29.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 66 und v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 107).
In dem Rechtsakt, mit der das jeweilige Gebiet als besonderes Schutzgebiet ausgewiesen wird, bedarf es der Festlegung derart detaillierter gebietsspezifischer Erhaltungsziele indes nicht zwingend (vgl. EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 116;… ferner Senatsurt. v. 23.3.2022 - 4 KN 252/19 -, juris Rn. 70;… Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl., § 32 Rn. 95).
Mit der Aufnahme dieses Gebiets in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlichen Bedeutung hat gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG daher die Verpflichtung bestanden, für dieses Gebiet die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festzulegen (vgl. EuGH, Urt. v. 17.8.2018 - C 441/17 -, juris Rn. 207, v. 29.6.2023 - C-444/21 -, juris Rn. 137 f. und v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 143).
Dieses Gebiet ist daher - wie unionsrechtlich geboten - mit "unbestreitbarer Verbindlichkeit" und mit der erforderlichen "Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit" förmlich unter Schutz gestellt worden (vgl. EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 32).
Die Mitgliedstaaten haben dabei ihren Verpflichtungen aus Art. 6 der Richtlinie 92/43/EWG, einschließlich der in ihrem Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 92/43/EWG vorgesehenen Verpflichtung zur Festlegung der nötigen Erhaltungsmaßnahmen, auf wirksame Weise und durch vollständige, klare und konkrete Maßnahmen nachzukommen (EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 144 und v. 29.6.2023 - C- 444/21 -, juris Rn. 138).
Die vorgenannten Regelungen gelten gegenüber Dritten unmittelbar und weisen daher auch die erforderliche Verbindlichkeit auf (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 135).
Ebenso wie bei der Festlegung der Erhaltungsziele einer förmlichen Unterschutzstellung bedarf es in der Schutzerklärung der Festlegung detaillierter "quantifizierter" und "messbarer" Erhaltungsmaßnahmen nicht zwingend (vgl. EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 146-148;… Schlacke, GK-BNatSchG, 3. Aufl., § 32 Rn. 95).
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.01.2025 - 8 C 10217/21
Klage gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss; Umfang der …
Daneben sei das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. September 2023 in der Rechtssache C-116/22 zu beachten, das weitreichende Folgen für die Frage der Angemessenheit des Schutzes der FFH-Gebiete habe.Im Übrigen wird auf das EuGH-Urteil vom 21. September 2023 (Rs. C-116/22, veröffentlicht in juris) verwiesen, aus dem sich ergebe, dass die (u. a.) für das VSG festgesetzten Erhaltungsmaßnahmen mangels Vorliegens aktueller Bewirtschaftungspläne unzureichend seien.
Rn. 146 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das (nach Ablauf der Klagebegründungsfrist ergangene) Urteil des EuGH vom 21. September 2023 (Rs. C-116/22, NuR 2023, 688 und juris) fruchtbar machen will und die Auffassung vertritt, dieses habe auch Auswirkungen auf die Festlegung von Erhaltungszielen in den rheinland-pfälzischen Vogelschutzgebieten (…Schriftsatz vom 30. Oktober 2023, S. 26 ff. …sowie vom 10. April 2024, S. 3 f.), hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung lediglich die Ausweisung von FFH-Gebieten betrifft und für die Frage der Wirksamkeit bereits erfolgter Ausweisungen von Vogelschutzgebieten keine erkennbare Relevanz besitzt (…vgl. Schriftsatz vom 31. Januar 2024, S. 29 f.), ferner hat er darauf hingewiesen, dass sich aus dem Urteil des EuGH vom 21. September 2023 insbesondere nicht ergibt, dass die Judikatur des BVerwG in dessen Urteil vom 3. November 2020 zur "Festen Fehmarnbeltquerung" (Az. 9 A 9.19) als rechtlicher Orientierungsmaßstab nicht mehr herangezogen werden könne (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagten vom 2. Mai 2024).
Rn. 260 Bedenken daran, dass das Land Rheinland-Pfalz mit diesen Regelungen eine hinreichende, insbesondere unionsrechtskonforme Festlegung von Erhaltungszielen für das in Rede stehende FFH-Gebiet getroffen hat, bestehen aus Sicht des Senats auch in Ansehung des vom Kläger hierzu angesprochenen Urteils des EuGH vom 21. September 2023 (a.a.O.) nicht.
- OVG Niedersachsen, 26.08.2026 - 4 KN 202/21
Natura 2000-Gebiet; Unterschutzstellungserlass; anitzipiertes …
Da das FFH-Gebiet vom Landschaftsschutzgebiet in ganzer Fläche erfasst ist, ist das FFH-Gebiet vollständig und endgültig ausgewiesen und Dritten gegenüber auch rechtswirksam abgegrenzt, wie es die Erklärung eines FFH-Gebiets zum besonderen Schutzgebiet erfordert (…vgl. hierzu Senatsurt. v. 27.2.2025 - 4 KN 65/20 -, juris Rn. 58; EuGH, Urt. v. 21.9.2023 - C-116/22 -, juris Rn. 32). - BVerwG, 23.02.2026 - 9 B 7.25
Planfeststellung eines Rad- und Gehwegs entlang der Landesstraße L ... zwischen …
welcher Anpassungsbedarf und welche Auswirkungen für die Zulassung von Projekten sich aus den Urteilen des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2023 - C-116/22 [ECLI:EU:C:2023:687] - und vom 12. September 2024 - C-66/23 [ECLI:EU:C:2024:733] - ergeben, sowie.Die Vorinstanz hat einen Anpassungsbedarf aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2023 - C-116/22 - verneint, weil es die Ausweisung von FFH-Gebieten und nicht von Vogelschutzgebieten betreffe (UA S. 57).
Rn. 26 a) Das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO ist nicht verletzt, soweit der Kläger rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die Mitteilung des zuständigen EU-Kommissars nicht berücksichtigt, dass das FFH-Gebiet "Bienwaldschwemmfächer" zu den durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. September 2023 - C-116/22 - betroffenen FFH-Gebieten gehöre.
Rn. 29 Zwar legt der Kläger dar, dass das Oberverwaltungsgericht seinen Vortrag nicht berücksichtigt habe, das FFH-Gebiet gehöre zu den 737 Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung, für die die Bundesrepublik Deutschland nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21. September 2023 - C-116/22 - nicht die nötigen Erhaltungsmaßnahmen festgelegt habe.
- EuGH, 16.07.2026 - C-27/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Richtlinie …
Rn. 49 Der Gerichtshof hat insoweit darauf hingewiesen, dass die Erhaltungsziele nicht allgemein und ungenau sein dürfen, sondern im Gegenteil spezifisch und konkret sein und die besonderen Interessen der betreffenden Gebiete berücksichtigen müssen, was voraussetzt, dass sie sich auf die wichtigsten natürlichen Lebensraumtypen und Arten beziehen, die in dem betreffenden FFH-Gebiet vorkommen und für die Europäische Union von Interesse sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland, C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 58 und 59, sowie vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 71 Dadurch, dass die vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Erhaltungsziele spezifisch und konkret sind, lässt sich also prüfen, ob mit den auf ihnen beruhenden Erhaltungsmaßnahmen der gewünschte Erhaltungszustand des betreffenden Gebiets erreicht werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 115 und 116).
- BVerwG, 07.11.2024 - 3 CN 2.23
Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild zum Schutz von Schutzwald
Sie beruht darauf, dass eine solche Maßnahme die Verwirklichung der für das Gebiet festgelegten Erhaltungsziele zum Gegenstand hat und die Festlegung dieser Ziele Anforderungen unterliegt, die einer Verträglichkeitsprüfung ähnlich sind; die Erhaltungsziele müssen anhand von Informationen festgelegt werden, die auf einer wissenschaftlichen Prüfung der Situation der Arten und ihrer Lebensräume in einem bestimmten Gebiet beruhen (…vgl. EuGH, Urteile vom 4. März 2010 - C-241/08 - Rn. 53 und vom 21. September 2023 - C-116/22 [ECLI:EU:C:2023:687] - Rn. 115;… Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 25. Juni 2009 - C-241/08 [ECLI:EU:C:2009:398] - Rn. 70 ff.).Für das Gebiet sind spezifische und konkrete Erhaltungsziele festzulegen (EuGH, Urteil vom 21. September 2023 - C-116/22 - Rn. 105, 107).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-27/25
Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen …
{FN:23} Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (…C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46 bis 53), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (…C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 64 und 65), sowie vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 105 und 106).{FN:24} Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (…C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 46), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (…C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 64), sowie vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 105).
{FN:42} Urteile vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (…C-849/19, EU:C:2020:1047, Rn. 53), vom 29. Juni 2023, Kommission/Irland (Schutz besonderer Schutzgebiete) (…C-444/21, EU:C:2023:524, Rn. 65), sowie vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 106).
- OVG Rheinland-Pfalz, 16.04.2026 - 1 C 10027/25
Genehmigung für Windkraftanlagen im Vogelschutzgebiet "Westerwald" außer Vollzug …
Rn. 106 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang das (nach Ablauf der Klagebegründungsfrist ergangene) Urteil des EuGH vom 21. September 2023 (Rs. C-116/22, NuR 2023, 688 und juris) fruchtbar machen will und die Auffassung vertritt, dieses habe auch Auswirkungen auf die Festlegung von Erhaltungszielen in den rheinland-pfälzischen Vogelschutzgebieten (…Schriftsatz vom 30. Oktober 2023, S. 26 ff. …sowie vom 10. April 2024, S. 3 f.), hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass diese Entscheidung lediglich die Ausweisung von FFH-Gebieten betrifft und für die Frage der Wirksamkeit bereits erfolgter Ausweisungen von Vogelschutzgebieten keine erkennbare Relevanz besitzt (…vgl. Schriftsatz vom 31. Januar 2024, S. 29 f.), ferner hat er darauf hingewiesen, dass sich aus dem Urteil des EuGH vom 21. September 2023 insbesondere nicht ergibt, dass die Judikatur des BVerwG in dessen Urteil vom 3. November 2020 zur "Festen Fehmarnbeltquerung" (Az. 9 A 9.19) als rechtlicher Orientierungsmaßstab nicht mehr herangezogen werden könne (vgl. auch den Schriftsatz des Beklagten vom 2. Mai 2024). - OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.2026 - 1 C 10023/25
Abendsegler; Abschaltalgorithmus; Abschaltung; Abschaltzeit; Abweichung; Ankunft; …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-47/23
Kommission/ Deutschland (Détérioration des prairies maigres de fauche) - …
- BVerwG, 07.11.2024 - 3 CN 1.23
Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild zum Schutz von Schutzwald
- Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2024 - C-66/23
Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie …
- OVG Niedersachsen, 13.05.2025 - 4 KN 41/22
Antragsgegner; Biotoptypenkartierung; Duldungspflicht; Erlaubnisvorbehalt; …
- OVG Niedersachsen, 18.03.2026 - 4 KN 16/21
Teilerfolgreicher Normenkontrollantrag gegen angegriffene …
- OVG Niedersachsen, 19.12.2025 - 4 KN 39/22
Naturschutzgebietsverordnung; FFH-Gebiet; zeichnerische Bestimmung; …
- EuGH, 22.02.2024 - C-694/22
Kommission/ Malta (Taxation des véhicules d'occasion) - Vertragsverletzung eines …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Deutschland (Protection des zones spéciales de conservation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 4 Abs. 4 - Besondere Schutzgebiete - Verpflichtung zur Festlegung von Erhaltungszielen
- rechtsportal.de
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 4 Abs. 4 - Besondere Schutzgebiete - Verpflichtung zur Festlegung von Erhaltungszielen
Kurzfassungen/Presse (2)
- lto.de (Kurzinformation)
Deutschland verstößt gegen Naturschutzvorgaben
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuGH-Generalanwältin - Deutschland verstößt gegen Naturschutzvorgaben
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
- EuGH, 21.09.2023 - C-116/22
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 17.12.2020 - C-849/19
Kommission/ Griechenland (Habitats dans la région biogéographique …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
Rn. 51 In seiner Rechtsprechung, auf die sich die Kommission beruft, nämlich im Urteil Kommission/Griechenland{FN-VERWEIS:29}, hat der Gerichtshof Erhaltungsziele als unzureichend angesehen, weil sie zu allgemein und ungenau waren und sich nicht auf die wichtigsten Lebensraumtypen und Arten in dem Gebiet bezogen.{FN:5} C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047.
{FN:22} Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 52).
{FN:26} Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 53).
Vgl. z. B. Urteile vom 11. September 2001, Kommission/Deutschland (…C-71/99, EU:C:2001:433, Rn. 29), und vom 17. Dezember 2020, Kommission/Griechenland (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, Rn. 56).
{FN:29} Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2020 (C-849/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:1047, insbesondere Rn. 57 bis 59).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21
Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
{FN:6} C-444/21, EU:C:2023:90.{FN:12} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Irland (Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-444/21, EU:C:2023:90, Nrn. 25 bis 28).
{FN:20} Vgl. C-444/21, EU:C:2023:90, Nrn. 29 bis 53.
{FN:21} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Irland (Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-444/21, EU:C:2023:90, Nr. 9).
{FN:33} Vgl. C-444/21, EU:C:2023:90, Nr. 87.
Zum Begriff des generellen und fortgesetzten Verstoßes vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Irland (Schutz von besonderen Schutzgebieten) (C-444/21, EU:C:2023:90, Nrn. 103 bis 107).
- EuGH, 26.04.2017 - C-142/16
Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
{FN:34} Vgl. Urteil vom 26. April 2017 (C-142/16, EU:C:2017:301, insbesondere Rn. 6 bis 9 und 14).Vgl. Urteil vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland (C-142/16, EU:C:2017:301, insbesondere Rn. 36 bis 38 und 45).
- EuGH, 07.09.2004 - C-127/02
Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
{FN:23} Vgl. Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 54). - EuGH, 15.05.2014 - C-521/12
Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
Vgl. z. B. auch Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland (…C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 259), vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (…C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 101), vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 22), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (…C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 157). - EuGH, 17.04.2018 - C-441/17
Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
Vgl. z. B. auch Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland (…C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 259), vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (…C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 101), vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (…C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 22), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 157). - EuGH, 13.12.2007 - C-418/04
Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
Vgl. z. B. auch Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland (C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 259), vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (…C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 101), vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (…C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 22), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (…C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 157). - EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
Vgl. z. B. auch Urteile vom 13. Dezember 2007, Kommission/Irland (…C-418/04, EU:C:2007:780, Rn. 259), vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 101), vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (…C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 22), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Wald von Białowieża) (…C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 157). - EuGH, 11.04.2013 - C-258/11
Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
{FN:36} Vgl. u. a. Urteil vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 45), in dem der Gerichtshof feststellte, dass "das Erhaltungsziel somit der Wahrung eines günstigen Erhaltungszustands der grundlegenden Eigenschaften des genannten Gebiets, nämlich des Vorkommens von Kalk-Felspflaster[, entspricht]". - EuGH, 25.07.2018 - C-164/17
Grace und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-116/22
{FN:40} Deutschland bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman (C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 36), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass "das Erhaltungsziel des BSG darin besteht, den günstigen Erhaltungszustand der Kornweihe zu erhalten oder wiederherzustellen. - EuGH, 14.10.2010 - C-535/07
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien …
- EuGH, 27.02.2003 - C-415/01
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der …
- EuGH, 11.09.2001 - C-71/99
Kommission / Deutschland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 12.06.2019 - C-321/18
Terre wallonne - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - …
- EuGH, 05.09.2019 - C-290/18
Kommission/ Portugal (Ausweisung und Schutz von besonderen Schutzgebieten)
- EuGH, 20.06.2024 - C-85/22
Kommission/ Bulgarien (Protection des zones spéciales de conservation) - …
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 - 2 K 138/19
Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land …
Aus dem Umstand, dass die EU-Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland am 18. Februar 2022 im Verfahren C-116/22 vor dem Europäischen Gerichtshof wegen mangelhafter Umsetzung der FFH-RL Klage eingereicht und die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen vom 20. April 2023 beantragt hat, festzustellen, dass Deutschland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie verstoßen hat, dass es für 88 der 4.606 in Rede stehenden Gebiete keine Erhaltungsziele festgelegt hat (BeckRS 2023, 7676), können die Antragsteller nichts für sich herleiten. - Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-27/25
Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen …
{FN:34} Vgl. Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (…C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 54), und vom 7. November 2018, Holohan u. a. (…C-461/17, EU:C:2018:883, Rn. 35 und 37), sowie meine Schlussanträge in den Rechtssachen CFE und Terre wallonne (C-43/18 und C-321/18, EU:C:2019:56, Nr. 76) und in der Rechtssache Elliniki Ornithologiki Etaireia u. a. (C-66/23, EU:C:2024:150, Nr. 45) sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Kommission/Deutschland (Schutz der besonderen Schutzgebiete) (C-116/22, EU:C:2023:317, Nr. 31). - EuGH, 22.02.2024 - C-694/22
Kommission/ Malta (Taxation des véhicules d'occasion) - Vertragsverletzung eines …
Rn. 34 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Situation zu beurteilen ist, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde, und dass später eingetretene Änderungen vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden können (Urteil vom 21. September 2023, Kommission/Deutschland [Schutz der besonderen Schutzgebiete], C-116/22, EU:C:2023:687, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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