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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 16.09.2021 - C-21/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,37331
EuGH, 16.09.2021 - C-21/20 (https://dejure.org/2021,37331)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2021 - C-21/20 (https://dejure.org/2021,37331)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2021 - C-21/20 (https://dejure.org/2021,37331)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balgarska natsionalna televizia

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistung gegen Entgelt - Ausschluss von Fernsehzuschauern angebotenen audiovisuellen Mediendiensten, die durch einen ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Anwendungsbereich; Art. 2 Abs. 1 Buchst. c; Dienstleistung gegen Entgelt; Ausschluss von Fernsehzuschauern angebotenen audiovisuellen Mediendiensten, die durch einen öffentlichen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Anwendungsbereich - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Dienstleistung gegen Entgelt - Ausschluss von Fernsehzuschauern angebotenen audiovisuellen Mediendiensten, die durch einen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    § 15 UStG; § 15 Abs. 4 analog; § 10 Abs. 1 S. 2 UStG; Art. 2 Abs. 1 Buchst. C MwStSystRL; Art. 168 MwStSystRL
    Vorsteuerabzugsberechtigung für Investitionen, die durch nicht steuerbare Zuschüsse finanziert werden

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Balgarska natsionalna televizia

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst q, EGRL 112/2006 Art 168, AEUV Art 267
    Audiovisuelle Mediendienste, Öffentlich-rechtliches Fernsehen, Dienstleistung, Befreite Lieferungen

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst q ; EGRL 112/2006 Art 168 ; AEUV Art 267

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Balgarska natsionalna televizia

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 22.06.2016 - C-11/15

    Český rozhlas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Rn. 25 Im Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470), habe der Gerichtshof zwar die Frage geprüft, ob die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks des tschechischen nationalen Rundfunks, für den dieser von den Eigentümern oder Besitzern eines Rundfunkempfangsgeräts Gebühren erhalte, eine entgeltliche Tätigkeit darstelle, jedoch habe der Gerichtshof noch nicht über die Tätigkeit des öffentlich-rechtlichen Fernsehens entschieden, die durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt finanziert werde.

    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council, 102/86, EU:C:1988:120, Rn. 11, 12 und 16, vom 22. Juni 2016, Český rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 22, …sowie vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia, C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39).

    Rn. 32 Was audiovisuelle Mediendienste betrifft, die von einem öffentlich-rechtlichen nationalen Anbieter für Fernsehzuschauer erbracht werden, die vom Staat durch einen Zuschuss finanziert werden und für die von den Zuschauern keine Gebühr entrichtet wird, besteht zwischen diesem Anbieter und den Fernsehzuschauern kein Rechtsverhältnis, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, noch besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen diesen audiovisuellen Mediendiensten und dem Zuschuss (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 23).

    Rn. 42 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass Art. 132 Abs. 1 Buchst. q der Mehrwertsteuerrichtlinie, der die Steuerbefreiung von "Tätigkeiten der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten, ausgenommen Tätigkeiten mit gewerblichem Charakter", vorsieht, nur unter der Bedingung anwendbar ist, dass diese Tätigkeiten im Sinne von Art. 2 dieser Richtlinie "der Mehrwertsteuer unterliegen" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas, C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 32).

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Rn. 54 Da die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen jedoch nicht zum Abzug berechtigen kann, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nicht wirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 30), müssen solche Umsätze bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Art. 173 bis 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie unberücksichtigt bleiben (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese müssen bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (…Urteile vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 42, …und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 58), um zu gewährleisten, dass der Abzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Umsätze entfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 37, …und vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 47).

    Rn. 56 Im Rahmen der Ausübung dieses Ermessens dürfen die Mitgliedstaaten jeden geeigneten Aufteilungsschlüssel verwenden, wie etwa einen Umsatzschlüssel, und sind nicht verpflichtet, sich auf eine einzige bestimmte Methode zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 38).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    Le Rayon d'Or - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Rn. 26 Das vorlegende Gericht führt weiter aus, dass sich der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or (C-151/13, EU:C:2014:185), zwar zu der Frage geäußert habe, ob eine von einer nationalen Krankenversicherung geleistete Pauschalzahlung in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer falle, doch könne daraus für die Zwecke des Ausgangsrechtsstreits keine eindeutige Antwort abgeleitet werden.

    Rn. 35 Darüber hinaus ist hinsichtlich der Fragen des vorlegenden Gerichts, die auf der Parallele beruhen, die zwischen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Situation und derjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or (C-151/13, EU:C:2014:185), ergangen ist, gezogen werden könne, festzustellen, dass diese Situationen nicht vergleichbar sind.

    Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Umstand, dass der unmittelbare Empfänger der in Rede stehenden Dienstleistungen nicht die nationale Krankenversicherung, die den Pauschalbetrag zahlt, sondern der bei ihr Versicherte ist, den unmittelbaren Zusammenhang zwischen der erbrachten Dienstleistung und der empfangenen Gegenleistung nicht beseitigen kann (Urteil vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 35).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-140/17

    Gmina Ryjewo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Rn. 53 Zweitens ist, soweit ein Steuerpflichtiger die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für Umsätze verwenden würde, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, hinzuzufügen, dass sich aus den Art. 173 bis 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt, dass die Berechnung eines Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zur Ermittlung des Betrags der abziehbaren Vorsteuer grundsätzlich nur bei Gegenständen und Dienstleistungen erfolgt, die von einem Steuerpflichtigen sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, verwendet werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2016, Mercedes Benz Italia, C-378/15, EU:C:2016:950, Rn. 34, und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 57), wie etwa befreite Umsätze (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 73).

    Diese müssen bei der Ausübung ihres Ermessens Zweck und Systematik dieser Richtlinie berücksichtigen und daher eine Berechnungsweise vorsehen, die objektiv widerspiegelt, welcher Teil der Eingangsaufwendungen jeder dieser beiden Tätigkeiten tatsächlich zuzurechnen ist (…Urteile vom 6. September 2012, Portugal Telecom, C-496/11, EU:C:2012:557, Rn. 42, und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 58), um zu gewährleisten, dass der Abzug nur für den Teil der Mehrwertsteuer erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Umsätze entfällt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 37, …und vom 12. November 2020, Sonaecom, C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 47).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Rn. 53 Zweitens ist, soweit ein Steuerpflichtiger die erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen sowohl für Umsätze verwenden würde, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für Umsätze, die nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallen, hinzuzufügen, dass sich aus den Art. 173 bis 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt, dass die Berechnung eines Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs zur Ermittlung des Betrags der abziehbaren Vorsteuer grundsätzlich nur bei Gegenständen und Dienstleistungen erfolgt, die von einem Steuerpflichtigen sowohl für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, als auch für wirtschaftliche Tätigkeiten, für die dieses Recht nicht besteht, verwendet werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Dezember 2016, Mercedes Benz Italia, C-378/15, EU:C:2016:950, Rn. 34, …und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 57), wie etwa befreite Umsätze (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 73).

    Rn. 54 Da die Vorsteuer auf Aufwendungen eines Steuerpflichtigen jedoch nicht zum Abzug berechtigen kann, soweit sie sich auf Tätigkeiten bezieht, die aufgrund ihres nicht wirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2008, Securenta, C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 30), müssen solche Umsätze bei der Berechnung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs im Sinne der Art. 173 bis 175 der Mehrwertsteuerrichtlinie unberücksichtigt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, EDM, C-77/01, EU:C:2004:243, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2019 - C-316/18

    The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Rn. 50 Hierbei setzt das Recht auf Vorsteuerabzug erstens nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie voraus, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne der Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (…Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 23).

    Rn. 51 Wenn hingegen von einem Steuerpflichtigen bezogene Gegenstände oder Dienstleistungen mit steuerbefreiten Umsätzen oder solchen Umsätzen zusammenhängen, die nicht vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer erfasst werden, kann es weder zur Erhebung der Steuer auf der folgenden Stufe noch zum Abzug der Vorsteuer kommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. September 2017, 1berdrola Inmobiliaria Real Estate Investments, C-132/16, EU:C:2017:683, Rn. 30, und vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 24).

  • EuGH, 18.03.2021 - C-895/19

    A. (Exercice du droit à déduction) - Vorabentscheidungsersuchen - Indirekte …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass dieses Recht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32).

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (…Urteile vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 33).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-518/14

    Senatex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Der Gerichtshof hat wiederholt hervorgehoben, dass dieses Recht integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Senatex, C-518/14, EU:C:2016:691, Rn. 26 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 32).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Baštová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet auf diese Weise die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteile vom 10. November 2016, Baštová, C-432/15, EU:C:2016:855, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 18. März 2021, A. [Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug], C-895/19, EU:C:2021:216, Rn. 33).
  • EuGH, 05.07.2018 - C-320/17

    Marle Participations - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-21/20
    Rn. 50 Hierbei setzt das Recht auf Vorsteuerabzug erstens nach Art. 168 der Mehrwertsteuerrichtlinie voraus, dass der Betreffende "Steuerpflichtiger" im Sinne der Richtlinie ist und dass die zur Begründung dieses Rechts angeführten Gegenstände oder Dienstleistungen von ihm auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert oder erbracht worden sind (Urteile vom 5. Juli 2018, Marle Participations, C-320/17, EU:C:2018:537, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 3. Juli 2019, The Chancellor, Masters and Scholars of the University of Cambridge, C-316/18, EU:C:2019:559, Rn. 23).
  • EuGH, 14.09.2017 - C-132/16

    Iberdrola Inmobiliaria Real Estate Investments - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 12.11.2020 - C-42/19

    Sonaecom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie …

  • EuGH, 06.09.2012 - C-496/11

    Portugal Telecom - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Art. 17 Abs. 2 und Art. …

  • EuGH, 14.12.2016 - C-378/15

    Mercedes Benz Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

  • EuGH, 22.11.2018 - C-295/17

    Meo - Serviços de Comunicações e Multimédia - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 05.03.2020 - C-48/19

    X (Mehrwertsteuerbefreiung für telefonische Beratungen) - Vorlage zur …

  • EuGH, 08.03.1988 - 102/86

    Apple und Pear Development Council / Kommissioners of Customs und Excise

  • EuGH, 25.11.2020 - C-372/19

    SABAM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - …

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 10/21

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit

    Des Weiteren ist der Vorsteuerabzug der Jahre 2013 bis 2015 bzgl. der anderen Investitionen anteilig zu kürzen (vgl. allgemein EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 - C-21/20, EU:C:2021:743, Rz 53, m.w.N.).

    Rn. 48 b) Für diese nichtwirtschaftliche Tätigkeit (unentgeltliche Busparkplatz-Überlassung für Brückenbesucher) ist die Klägerin in allen Streitjahren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (vgl. dazu allgemein EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743, Rz 51; BFH-Urteile in BFHE 233, 274, BStBl II 2012, 74, Rz 16; in BFHE 252, 460, BStBl II 2016, 550, Rz 29).

    Rn. 50 d) Die Wahl der Methode der Vorsteueraufteilung steht unionsrechtlich im Ermessen der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743, Rz 55, m.w.N.).

    Rn. 52 f) Sollte die Klägerin im Rahmen ihrer Schätzung (oder das FG im Rahmen seiner Überprüfung) zu der Auffassung gelangen, dass aus ihrer jeweiligen Sicht ein Umsatzschlüssel sachgerecht sei, weist der Senat darauf hin, dass bei einer Vorsteueraufteilung analog § 15 Abs. 4 UStG auf Basis eines Umsatzschlüssels zu dem im Rahmen der Schätzung maßgeblichen "Gesamtumsatz" auch Zuschüsse gehören können, soweit sie den Umfang der nicht steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeit des Unternehmers widerspiegeln (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia, EU:C:2021:743;… BFH-Urteile vom 24.09.2014 - V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rz 35 ff.;… vom 16.09.2015 - XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, Rz 38).

  • EuGH, 20.01.2022 - C-90/20

    Apcoa Parking Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteil vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia, C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2025 - C-615/23

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Services de transport public) - Vorlage …

    {FN:2} Urteile vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743), vom 9. Oktober 2019, C und C (Mehrwertsteuer und Agrarsubventionen) (C-573/18 und C-574/18, EU:C:2019:847), vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (C-144/02, EU:C:2004:444), vom 22. November 2001, 0ffice des produits wallons (C-184/00, EU:C:2001:629), vom 13. Juni 2002, Keeping Newcastle Warm (C-353/00, EU:C:2002:369), vom 18. Dezember 1997, Landboden-Agrardienste (C-384/95, EU:C:1997:627), vom 29. Februar 1996, Mohr (C-215/94, EU:C:1996:72), und vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council (102/86, EU:C:1988:120).

    {FN:5} Vgl. nur die Urteile, in denen der Gerichtshof dies abgelehnt hat: Urteile vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743), vom 15. Juli 2004, Kommission/Deutschland (C-144/02, EU:C:2004:444), vom 18. Dezember 1997, Landboden-Agrardienste (C-384/95, EU:C:1997:627), vom 29. Februar 1996, Mohr (C-215/94, EU:C:1996:72), und vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council (102/86, EU:C:1988:120).

    {FN:9} Urteil vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743).

    {FN:21} Urteil vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743).

    {FN:25} Urteil vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31), vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (…C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39), vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (…C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 22), und vom 8. März 1988, Apple and Pear Development Council (…102/86, EU:C:1988:120, Rn. 11, 12 und 16).

    {FN:34} Urteil vom 16. September 2021 (C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 37).

  • BFH, 06.12.2023 - XI R 33/21

    Steuerbare Umsätze, Unternehmereigenschaft und Vorsteuerabzug einer Kurgemeinde

    Dies soll gewährleisten, dass der Abzug der Vorsteuer nur für den Teil erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Umsätze entfällt (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 - C-21/20, EU:C:2021:743, Rz 55, m.w.N.).

    Rn. 67 bb) Werden jedoch Gegenstände oder Dienstleistungen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe ausschließlich für die Zwecke besteuerter Umsätze verwendet, ist die Art ihrer Finanzierung für die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang (EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 - C-21/20, EU:C:2021:743, Rz 52).

  • BFH, 17.04.2024 - XI R 13/21

    Landeszuweisung aus strukturpolitischen Gründen kein Entgelt von dritter Seite; …

    Dies soll gewährleisten, dass der Abzug der Vorsteuer nur für den Teil erfolgt, der auf die zum Abzug berechtigenden Umsätze entfällt (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 - C-21/20, EU:C:2021:743, Rz 55, m.w.N.).

    Die Art der Finanzierung solcher Eingangsleistungen, sei es durch Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt, ist für die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 - C-21/20, EU:C:2021:743, Rz 52; BFH-Urteil vom 06.12.2023 - XI R 33/21, DStR 2024, 753, Rz 67).

  • BFH, 26.11.2025 - V B 74/24

    Zur mangelnden Darlegung von Zulassungsgründen

    Rn. 21 (1) Die Klägerin weist in ihrer Beschwerdebegründung bereits selbst darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des EuGH und des BFH bei einer Vorsteueraufteilung zur Abgrenzung der entgeltlichen-wirtschaftlichen Tätigkeit zur unentgeltlichen-nichtwirtschaftlichen Tätigkeit auf Basis eines Umsatzschlüssels zu dem im Rahmen einer Schätzung maßgeblichen "Gesamtumsatz" auch Zuschüsse gehören können, soweit sie den Umfang der nicht steuerbaren (nichtwirtschaftlichen) Tätigkeit des Unternehmers widerspiegeln (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 - C-21/20, EU:C:2021:743;… BFH-Urteile vom 24.09.2014 - V R 54/13, BFH/NV 2015, 364, Rz 35 ff.; vom 20.10.2021 - XI R 10/21, BFHE 274, 342, Rz 46).

    Die Art der Finanzierung solcher Eingangsleistungen, sei es durch Einnahmen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit oder durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt, ist für die Feststellung, ob ein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, ohne Belang (vgl. EuGH-Urteil Balgarska natsionalna televizia vom 16.09.2021 - C-21/20, EU:C:2021:743, Rz 52; BFH-Urteile vom 06.12.2023 - XI R 33/21, BFHE 283, 159, Rz 67; vom 17.04.2024 - XI R 13/21, BStBl II 2024, 801, Rz 81).

  • EuGH, 24.02.2022 - C-605/20

    Suzlon Wind Energy Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (Urteil vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia, C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.02.2024 - C-674/22

    Gemeente Dinkelland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unter Verstoß gegen das …

    Rn. 43 Was die Aufteilung der Vorsteuerbeträge danach angeht, ob sich die entsprechenden Aufwendungen auf wirtschaftliche Tätigkeiten oder auf nicht wirtschaftliche Tätigkeiten beziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorsteuer auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen durch einen Steuerpflichtigen nicht zum Abzug berechtigen kann, soweit diese Gegenstände und Dienstleistungen für Tätigkeiten verwendet wurden, die aufgrund ihres nicht wirtschaftlichen Charakters nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuerrichtlinie fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia, C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-612/21

    Gmina O. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    {FN:11} Urteile vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark (…C-90/20, EU:C:2022:37, Rn. 27), vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31), vom 20. Januar 2021, Finanzamt Saarbrücken (…C-288/19, EU:C:2021:32, Rn. 29), und vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (…C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2022 - C-616/21

    Gmina L. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    {FN:16} Urteile vom 20. Januar 2022, Apcoa Parking Danmark (…C-90/20, EU:C:2022:37, Rn. 27), vom 16. September 2021, Balgarska natsionalna televizia (C-21/20, EU:C:2021:743, Rn. 31), vom 20. Januar 2021, Finanzamt Saarbrücken (…C-288/19, EU:C:2021:32, Rn. 29), und vom 22. November 2018, MEO - Serviços de Comunicações e Multimédia (…C-295/17, EU:C:2018:942, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-87/23

    Latvijas Informācijas un komunikācijas tehnoloģijas …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.02.2022 - C-596/20

    DuoDecad - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • EuG, 04.09.2026 - T-131/26
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-255/21

    Reti Televisive Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Audiovisuelle …

  • FG Hamburg, 13.12.2022 - 5 K 91/22

    Umsatzsteuer: Leistungsaustausch durch die Verlagerung von Gefahrenstoffen gegen …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-21/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,6271
Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-21/20 (https://dejure.org/2021,6271)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - C-21/20 (https://dejure.org/2021,6271)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - C-21/20 (https://dejure.org/2021,6271)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Balgarska natsionalna televizia

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Anwendungsbereich - Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 132 Abs. 1 Buchst. q - Befreiung - Ausstrahlung von Fernsehsendungen, die teilweise aus dem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 22.06.2016 - C-11/15

    Český rozhlas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-21/20
    Die Frage, ob die Schlussfolgerungen aus dem Urteil Český rozhlas(8) auf eine Situation übertragen werden können, in der eine öffentlich-rechtliche Sendeanstalt durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt finanziert wird, ist von entscheidender Bedeutung für die Beantwortung der ersten Vorlagefrage in der vorliegenden Rechtssache.

    Urteil Český rozhlas.

    Im Urteil Český rozhlas(9) hat der Gerichtshof zunächst an seine frühere Rechtsprechung erinnert, wonach eine Dienstleistung nur dann "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG(10) erbracht wird und somit steuerbar ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet(11).

    Nach alledem hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks wie die in der durch das Urteil Český rozhlas abgeschlossenen Rechtssache in Rede stehende, die durch eine gesetzlich vorgesehene obligatorische Gebühr finanziert wird, die von Personen gezahlt wird, die Eigentümer oder Besitzer eines Rundfunkempfangsgeräts sind, und die durch eine durch Gesetz geschaffene Rundfunkgesellschaft ausgeübt wird, keine Dienstleistung "gegen Entgelt" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388 darstellt und somit nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt(17).

    3 Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470, Tenor).

    7 Urteil vom 22. Juni 2016 (C-11/15, EU:C:2016:470).

    8 Urteil vom 22. Juni 2016 (C-11/15, EU:C:2016:470).

    9 Urteil vom 22. Juni 2016 (C-11/15, EU:C:2016:470).

    11 Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 21).

    12 Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 22).

    13 Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 23 bis 27).

    14 Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 29 und 30).

    16 Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 34 und 35).

    17 Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470, Tenor).

    18 Zur Ergänzung der Ausführungen zum Verhältnis zwischen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt und dem Staat vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:181, Nrn. 30 bis 35).

    19 Vgl. Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470).

    26 Urteil vom 22. Juni 2016 (C-11/15, EU:C:2016:470).

    28 Zu dieser Frage vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:181, Nr. 53).

    29 Urteil vom 22. Juni 2016, Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:470).

    41 Schlussanträge in der Rechtssache C-11/15, EU:C:2016:181, Nrn. 44 bis 63.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-11/15

    Český rozhlas - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Steuerbefreiung - Tätigkeiten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-21/20
    18 Zur Ergänzung der Ausführungen zum Verhältnis zwischen der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalt und dem Staat vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:181, Nrn. 30 bis 35).

    28 Zu dieser Frage vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Český rozhlas (C-11/15, EU:C:2016:181, Nr. 53).

    41 Schlussanträge in der Rechtssache C-11/15, EU:C:2016:181, Nrn. 44 bis 63.

  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    Le Rayon d'Or - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-21/20
    6 Urteil vom 27. März 2014 (C-151/13, EU:C:2014:185).

    15 Urteil vom 27. März 2014 (C-151/13, EU:C:2014:185).

    20 Urteil vom 27. März 2014 (C-151/13, EU:C:2014:185).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-566/17

    Związek Gmin Zagłębia Miedziowego - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-21/20
    42 Vgl. in letzter Zeit Urteil vom 8. Mai 2019, Związek Gmin Zagłębia Miedziowego (C-566/17, EU:C:2019:390, Rn. 26 und 27).

    43 Vgl. in letzter Zeit Urteil vom 8. Mai 2019, Związek Gmin Zagłębia Miedziowego (C-566/17, EU:C:2019:390, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 12.11.2020 - C-42/19

    Sonaecom - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.03.2021 - C-21/20
    36 Vgl. in letzter Zeit Urteil vom 12. November 2020, Sonaecom (C-42/19, EU:C:2020:913, Rn. 41 und 42).
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