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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2018 - C-219/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,42533
EuGH, 19.12.2018 - C-219/17 (https://dejure.org/2018,42533)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2018 - C-219/17 (https://dejure.org/2018,42533)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2018 - C-219/17 (https://dejure.org/2018,42533)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi und Fininvest

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut - Von der Richtlinie 2013/36/EU sowie den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 geregeltes Verfahren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi und Fininvest

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut - Von der Richtlinie 2013/36/EU sowie den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 geregeltes Verfahren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi und Fininvest

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut - Von der Richtlinie 2013/36/EU sowie den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 geregeltes Verfahren ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 19. Dezember 2018. Silvio Berlusconi und Finanziaria d'investimento Fininvest SpA (Fininvest) gegen Banca d'Italia und Istituto per la Vigilanza Sulle Assicurazioni (IVASS). Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato. ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Für die Prüfung, ob die Rechtmäßigkeit des EZB-Beschlusses, mit dem dem Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an Banca Mediolanum durch Fininvest und Herrn Berlusconi widersprochen wird, durch etwaige den vorbereitenden Handlungen der Banca ...

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Berlusconi und Fininvest

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut - Von der Richtlinie 2013/36/EU sowie den Verordnungen (EU) Nr. 1024/2013 und (EU) Nr. 468/2014 geregeltes Verfahren ...

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EZB-Beschluss zu Erwerb qualifizierter Bankenbeteiligung durch Fininvest und Berlusconi allein durch Unionsgerichte zu überprüfen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2019, 128
 
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Wird zitiert von ... (38)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    Rn. 45 Andererseits fällt eine zu einem Entscheidungsprozess der Union gehörende Handlung einer nationalen Behörde nicht in die ausschließliche Zuständigkeit des Unionsrichters, wenn sich aus der in diesem Bereich geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen den nationalen Behörden und den Unionsorganen ergibt, dass die Handlung der nationalen Behörde eine notwendige Stufe eines Verfahrens zur Vornahme einer Handlung der Union darstellt, in dem die Unionsorgane nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Ermessen verfügen, so dass die nationale Handlung das Unionsorgan bindet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9 und 10).

    Rn. 46 Die nationalen Gerichte haben dann über die etwaigen Fehler einer solchen nationalen Handlung zu entscheiden, wobei sie - gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof - dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Handlungen, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden und eine entsprechende Klage gemäß dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als zulässig anzusehen haben, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 11 bis 13…, vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 58, …und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 57).

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    Rn. 44 In einem solchen Fall, in dem das Unionsrecht nicht darauf abzielt, zwei Zuständigkeitsbereiche - einen nationalen und einen der Union - mit unterschiedlichen Zielen voneinander abzugrenzen, sondern vielmehr die ausschließliche Entscheidungsbefugnis eines Unionsorgans festlegt, hat nämlich der Unionsrichter gemäß seiner auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost, 314/85, EU:C:1987:452, Rn. 17) über die Rechtmäßigkeit der von dem betreffenden Unionsorgan erlassenen endgültigen Entscheidung zu entscheiden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten.
  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    Rn. 58 In letzterer Hinsicht ist entsprechend dem Vorbringen der Kommission festzustellen, dass die ausschließliche Zuständigkeit der EZB für den Beschluss, den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut zu genehmigen oder nicht zu genehmigen, und die damit zusammenhängende ausschließliche Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Überprüfung der Gültigkeit dieses Beschlusses und die - inzidente - Prüfung, ob die nationalen vorbereitenden Handlungen Mängel aufweisen, die die Gültigkeit des Beschlusses der EZB beeinträchtigen können, dem entgegenstehen, dass ein nationales Gericht über eine Klage entscheidet, mit der bestritten wird, dass eine solche Handlung mit einer nationalen Vorschrift über den Grundsatz der Rechtskraft vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2007, Lucchini, C-119/05, EU:C:2007:434, Rn. 62 und 63).
  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    Rn. 46 Die nationalen Gerichte haben dann über die etwaigen Fehler einer solchen nationalen Handlung zu entscheiden, wobei sie - gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof - dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Handlungen, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden und eine entsprechende Klage gemäß dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als zulässig anzusehen haben, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 11 bis 13…, vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 58, und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 57).
  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    Rn. 43 Die etwaige Beteiligung nationaler Behörden im Lauf des Verfahrens, das zur Vornahme solcher Handlungen führt, kann deren Einstufung als Handlungen der Union nicht in Frage stellen, wenn die Handlungen der nationalen Behörden eine Stufe in einem Verfahren darstellen, in dem ein Unionsorgan die Befugnis zur endgültigen Entscheidung allein ausübt, ohne durch vorbereitende Handlungen oder Vorschläge nationaler Behörden gebunden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission, C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 93 und 94).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-269/99

    Carl Kühne u.a. - "Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Geographische Angaben und …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    Rn. 46 Die nationalen Gerichte haben dann über die etwaigen Fehler einer solchen nationalen Handlung zu entscheiden, wobei sie - gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof - dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Handlungen, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden und eine entsprechende Klage gemäß dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes als zulässig anzusehen haben, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 11 bis 13, vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a., C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 58, …und vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia, C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 57).
  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2018 - C-219/17
    Rn. 36 Erstens fochten Herr Berlusconi und Fininvest den Beschluss der EZB vom 25. Oktober 2016 vor dem Gericht der Europäischen Union (Rechtssache Fininvest und Berlusconi/EZB, T-913/16) mit einer Nichtigkeitsklage an.
  • BVerfG, 30.07.2019 - 2 BvR 1685/14

    Regelungen zur Europäischen Bankenunion bei strikter Auslegung nicht …

    Gegen Entscheidungen der EZB über den Erwerb oder die Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c SSM-VO entscheidet der EuGH, soweit es sich nicht um vorbereitende Handlungen der nationalen Aufsichtsbehörden handelt (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2018, Silvio Berlusconi und Finanziaria d'investimento Fininvest SpA /Banca d'Italia und Istituto per la Vigilanza Sulle Assicurazioni , C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 51 ff.).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …

    Rn. 144 Die nationalen Gerichte haben sich daher für eine Klage, die von dem Betroffenen erhoben wird, um die ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte zu verteidigen, für zuständig zu erklären, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (…vgl. entsprechend Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission, C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 13, und vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 46).
  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer …

    Rn. 19 Auf Vorschlag des Berichterstatters hat das Gericht (Zweite erweiterte Kammer) beschlossen, das mündliche Verfahren zu eröffnen und die Parteien im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 89 der Verfahrensordnung aufgefordert, zu den etwaigen Konsequenzen Stellung zu nehmen, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), für die vorliegende Rechtssache ergeben können.

    Rn. 241 Dieser Klagegrund wurde nach dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), vorgebracht.

    Rn. 242 Der Gerichtshof hat im Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), zum einen entschieden, dass Art. 263 AEUV dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die nationalen Gerichte verfahrenseinleitende Handlungen, vorbereitende Handlungen oder nicht bindende Vorschläge, die die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Verfahrens nach den Art. 22 und 23 der Richtlinie 2013/36, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 der Verordnung Nr. 1024/2013 sowie den Art. 85 bis 87 der Verordnung Nr. 468/2014 vorgenommen haben, auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen (vgl. Tenor dieses Urteils).

    Rn. 243 Zum anderen hat der Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), entschieden, dass der Unionsrichter in einem solchen Fall, in dem das Unionsrecht nicht darauf abzielt, zwei Zuständigkeitsbereiche - einen nationalen und einen der Union - mit unterschiedlichen Zielen voneinander abzugrenzen, sondern vielmehr die ausschließliche Entscheidungsbefugnis eines Unionsorgans festlegt, gemäß seiner auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union über die Rechtmäßigkeit der von dem betreffenden Unionsorgan erlassenen endgültigen Entscheidung zu entscheiden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen hat, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (…vgl. Rn. 44 und Tenor dieses Urteils).

    Rn. 245 Zur Begründung der Zulässigkeit dieses Klagegrundes tragen die Kläger vor, dass er einen engen Zusammenhang mit den Klagegründen und Argumenten der Klageschrift aufweise und dass das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), ein rechtlicher Grund sei, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei.

    Rn. 250 Zweitens machen die Kläger geltend, dass das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), als ein rechtlicher Gesichtspunkt anzusehen sei, der erst während des Verfahrens zutage getreten sei und daher gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel rechtfertigen müsse.

    Rn. 253 Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof nicht entschieden hat, die Wirkungen des Urteils vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), zeitlich zu begrenzen, so dass diese gefestigte Rechtsprechung in vollem Umfang anwendbar ist.

    Rn. 254 Daraus folgt, dass die Auslegung von Art. 263 AEUV durch den Gerichtshof im Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023) auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels zurückwirkt.

    Rn. 257 Unter diesen Umständen kann das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), nicht als ein erst im Laufe des Verfahrens zutage getretener rechtlicher Gesichtspunkt im Sinne von Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung angesehen werden.

    Rn. 259 Mit dem zehnten, im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Klagegrund machen die Kläger im Wege der Einrede die Rechtswidrigkeit von Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 der Verordnung Nr. 1024/2013 geltend, da die in diesen Artikeln enthaltene Verweisung auf das nationale Recht und die ausschließliche Zuständigkeit des Unionsrichters für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit nationaler vorbereitender Handlungen, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023) ergebe, zu einer Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz führten.

    Rn. 265 Zweitens kann aus den oben in den Rn. 251 bis 257 angeführten Gründen das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), nicht als ein erst im Laufe des Verfahrens zutage getretener rechtlicher Gesichtspunkt im Sinne von Art. 84 der Verfahrensordnung angesehen werden.

    Rn. 277 Zweitens haben die Kläger am 17. Juli 2021 beantragt, das Urteil der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) Nr. 10355/2021 vom 9. März 2021 zu den Akten zu nehmen, mit dem ihr Rechtsmittel gegen das Urteil des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. Mai 2019, durch das dieses Gericht die Maßnahmen zur Vollstreckung des Urteils Nr. 882 des Consiglio di Stato (Staatsrat) vom 3. März 2016 gemäß dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), für unzulässig erklärt hatte, zurückgewiesen wurde.

    Rn. 278 Auf eine entsprechende Frage in der mündlichen Verhandlung haben die EZB und die Kommission der Aufnahme des Urteils vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), in die Akten nicht widersprochen.

    Rn. 280 Die Kläger bringen jedoch keine Erklärung oder Argumente vor, die geeignet wären, den Zusammenhang zwischen dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), und den im Rahmen der vorliegenden Klage geltend gemachten Klagegründen darzutun.

  • EuGH, 03.12.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …

    Rn. 37 Was als Erstes die Aspekte des Vorabentscheidungsersuchens betrifft, die es dem vorlegenden Gericht ermöglichen sollen, über die Beteiligung der Banca d'Italia in dem Verfahrensabschnitt vor dem Erlass der Beschlüsse des SRB über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum SRF zu entscheiden, ist festzustellen, dass nach Art. 263 AEUV nur der Gerichtshof der Europäischen Union dafür zuständig ist, Handlungen der Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, zu denen der SRB gehört, auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 42).

    Rn. 38 Die etwaige Beteiligung nationaler Behörden im Lauf des Verfahrens, das zur Vornahme solcher Handlungen führt, kann deren Einstufung als Handlungen der Union nicht in Frage stellen, wenn die Handlungen der nationalen Behörden eine Stufe in einem Verfahren darstellen, in dem eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union die Befugnis zur endgültigen Entscheidung allein ausübt, ohne durch vorbereitende Handlungen oder Vorschläge nationaler Behörden gebunden zu sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43).

    Rn. 39 In einem solchen Fall, in dem das Unionsrecht die ausschließliche Entscheidungsbefugnis einer Einrichtung oder sonstigen Stelle der Union festlegt, hat nämlich der Unionsrichter gemäß seiner auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union über die Rechtmäßigkeit der von der betreffenden Einrichtung oder sonstigen Stelle erlassenen endgültigen Entscheidung zu entscheiden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44).

    Rn. 40 Im Übrigen ergibt sich aus Art. 263 AEUV in Verbindung mit dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedstaaten, dass Handlungen, die nationale Behörden im Rahmen eines Verfahrens vornehmen, wie es in den vorstehenden Randnummern beschrieben ist, von den Gerichten der Mitgliedstaaten nicht überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 47).

    Rn. 41 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass der Unionsgesetzgeber mit der Wahl eines Verwaltungsverfahrens, das die Vornahme von Handlungen nationaler Behörden zur Vorbereitung einer Rechtswirkungen erzeugenden und potenziell beschwerenden endgültigen Entscheidung eines Unionsorgans vorsieht, zwischen dem Organ und den nationalen Behörden einen besonderen Mechanismus der Zusammenarbeit einrichten möchte, der auf der ausschließlichen Entscheidungsbefugnis des Unionsorgans beruht (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 48).

    Rn. 42 Die Wirksamkeit eines solchen Entscheidungsprozesses setzt jedoch zwangsläufig eine einzige gerichtliche Überprüfung voraus, die nur durch die Unionsgerichte und erst nach Erlass der das Verwaltungsverfahren abschließenden Entscheidung des Unionsorgans vorgenommen wird, die allein verbindliche Rechtswirkungen erzeugen kann, die die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung berühren können (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 49).

    Rn. 48 Folglich ist allein das Unionsgericht dafür zuständig, im Zuge der Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Beschlusses des SRB, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag eines Instituts zum SRF festgesetzt wird, zu prüfen, ob eine von einer nationalen Abwicklungsbehörde in Vorbereitung dieses Beschlusses vorgenommene Handlung unter Mängeln leidet, die auf den Beschluss des SRB durchschlagen können; diese nationale Handlung ist der Prüfung durch das nationale Gericht entzogen (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 57).

    Rn. 52 In Anbetracht des Erfordernisses einer einzigen gerichtlichen Überprüfung solcher Beschlüsse des SRB ändern weder die Art des nationalen Rechtsbehelfs, mit dem vorbereitende Handlungen nationaler Behörden der Überprüfung durch ein mitgliedstaatliches Gericht unterworfen werden, noch das Wesen der zu diesem Zweck gestellten Anträge oder vorgebrachten Gründe etwas an der Ausschließlichkeit der Zuständigkeit der Unionsgerichte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 51).

    Es bestünde nämlich die Gefahr, dass das nationale Gericht und die Unionsgerichte, die später unter Umständen im Rahmen der Prüfung einer gemäß Art. 263 AEUV erhobenen Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses des SRB inzident über die Rechtmäßigkeit der Mitwirkung der nationalen Abwicklungsbehörde zu befinden haben, in ein und demselben Verfahren unterschiedlich entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher …

    {FN:14} Rechtssache C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44.

    {FN:25} Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 42 ff.).

    {FN:26} Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 42 ff.).

    {FN:27} Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 42 bis 44, 49 und 50).

    {FN:29} Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 47 ff., insbesondere Rn. 49).

    {FN:33} Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44).

    {FN:49} Vergleichbare Maßnahmen der Banca d'Italia in Vorbereitung eines Beschlusses der EZB waren Gegenstand des Urteils vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 36 und 37).

    In ihren Rechtsmitteln in den anhängigen Rechtssachen C-512/22 P und C-513/22 P rügen die Rechtsmittelführer die Zurückweisung dieses Klagegrundes als rechtsfehlerhaft, u. a. als unvereinbar mit den im Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), anerkannten Grundsätzen.

    {FN:50} Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 10.09.2026 - C-507/24

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung …

    Rn. 21 In den Rn. 33 bis 41 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht der vom Rat erhobenen Unzulässigkeitseinrede stattgegeben und entschieden, dass es im Einklang mit der auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 45 und 46), zurückgehenden Rechtsprechung nicht über die Rüge des Rechtsmittelführers zu befinden habe, mit der eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Obersten Rates über die Zurückweisung seiner Bewerbung geltend gemacht werde, deren Kontrolle Sache der nationalen Gerichte sei, und dass der Rechtsmittelführer keine weitere Rüge erhoben habe, um die Rechtswidrigkeit des streitigen Beschlusses zu belegen.

    Rn. 36 Der Rechtsmittelführer ist insbesondere der Ansicht, dass das Gericht die Erkenntnisse, die sich aus dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), ergäben, nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.

    Rn. 41 Die etwaige Beteiligung nationaler Behörden im Lauf des Verfahrens, das zur Vornahme solcher Handlungen führt, kann deren Einstufung als Handlungen der Union nicht in Frage stellen, wenn die Handlungen der nationalen Behörden eine Stufe in einem Verfahren darstellen, in dem ein Unionsorgan die Befugnis zur endgültigen Entscheidung allein ausübt, ohne durch vorbereitende Handlungen oder Vorschläge nationaler Behörden gebunden zu sein (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 In einem solchen Fall, in dem das Unionsrecht nicht darauf abzielt, zwei Zuständigkeitsbereiche - einen nationalen und einen der Union - mit unterschiedlichen Zielen voneinander abzugrenzen, sondern vielmehr die ausschließliche Entscheidungsbefugnis eines Unionsorgans festlegt, haben nämlich die Unionsgerichte gemäß ihrer auf der Grundlage von Art. 263 AEUV bestehenden ausschließlichen Zuständigkeit für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der Union über die Rechtmäßigkeit der von dem betreffenden Unionsorgan erlassenen endgültigen Entscheidung zu befinden und zur Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes der Beteiligten die etwaigen Mängel der vorbereitenden Handlungen oder Vorschläge der nationalen Behörden zu prüfen, die die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationalen Gerichte haben dann über die etwaigen Fehler einer solchen nationalen Handlung zu entscheiden, wobei sie - gegebenenfalls im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof - dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Handlungen, die von der betreffenden nationalen Behörde ergriffen werden und Rechte Dritter verletzen können, anzuwenden und eine entsprechende Klage gemäß dem Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes als zulässig anzusehen haben, selbst wenn die nationalen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2021 - C-3/20

    LR Ģenerālprokuratūra - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 343 …

    {FN:74} Urteile vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 53), und vom 2. Oktober 2019, Crédit Mutuel Arkéa/EZB (…C-152/18 P und C-153/18 P, EU:C:2019:810, Rn. 60).

    {FN:79} Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43 und 55).

    {FN:80} Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43 und 56).

    {FN:81} Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 57).

    {FN:83} Vgl. analog Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 57).

  • EuGH, 16.04.2026 - C-328/24

    Europäische Staatsanwaltschaft: Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel eines …

    Insoweit sei das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 48, 57 und 60), einschlägig, da es sich auf eine Situation beziehe, die der in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden entspreche.

    Rn. 77 Die Frage, ob die gerichtliche Kontrolle dieser Verfahrenshandlungen in die Zuständigkeit der Unionsgerichte oder die der nationalen Gerichte fallen muss, steht nämlich in engem Zusammenhang mit der Aufteilung der Zuständigkeiten, die in diesem Bereich zwischen den Behörden der Union und den nationalen Behörden durch den Rechtsakt des abgeleiteten Rechts vorgenommen wird, der gemäß Art. 86 Abs. 3 AEUV die Satzung der EUStA, die Einzelheiten für die Erfüllung ihrer Aufgaben und die für sie geltenden Verfahrensregeln festlegt (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Diese Feststellung wird durch die Urteile vom 6. März 2018, Achmea (C-284/16, EU:C:2018:158), und vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 48, 57 und 60), sowie das Gutachten 1/20 (Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV [Modernisierter Vertrag über die Energiecharta]) vom 16. Juni 2022 (EU:C:2022:485), die der Rechtsmittelführer zur Stützung seines Vorbringens anführt, nicht in Frage gestellt.

    Rn. 93 Zum einen bezieht sich die in den Rn. 48 und 57 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), genannte Situation auf die ausschließliche Zuständigkeit des Unionsrichters, gemäß Art. 263 AEUV inzident zu prüfen, ob die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der Europäischen Zentralbank durch etwaige Mängel beeinträchtigt wird, die der Rechtmäßigkeit der von der Zentralbank eines Mitgliedstaats zur Vorbereitung dieses Beschlusses ergriffenen Handlungen anhaften.

  • EuG, 05.07.2023 - T-272/21

    Die Klage von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó, Herrn Antoni Comín i Oliveres …

    Rn. 86 Sodann ist das von den Klägern angeführte Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), für den vorliegenden Fall irrelevant.

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Unionsgerichte allein dafür zuständig sind, eine Rechtmäßigkeitskontrolle über die endgültige Entscheidung auszuüben, wozu auch die Prüfung möglicher Mängel gehört, die der Rechtmäßigkeit der genannten Zwischenhandlungen anhaften und die Gültigkeit der endgültigen Entscheidung beeinträchtigen könnten (Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:1023, Rn. 43 und 44).

    Rn. 272 In Bezug auf das Urteil des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) vom 29. November 2022 wiederum machen die Kläger im Wesentlichen geltend, es bestätige ihre bereits zur Stützung des zweiten Klagegrundes im Zusammenhang mit dem Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), entwickelte Argumentation.

  • EuGH, 12.09.2024 - C-579/22

    Anglo Austrian AAB/ EZB und Far East - Rechtsmittel - Wirtschafts- und …

    Rn. 155 Mit dem dritten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe dadurch, dass es abgelehnt habe, sich mit dem Einwand zu befassen, dass die interne Revision der Rechtsmittelführerin ausreichend gewesen sei, weil die FMA in der Vergangenheit das Gegenteil festgestellt habe und die Entscheidungen der FMA bestandskräftig geworden seien, in den Rn. 140 ff. des angefochtenen Urteils gegen die auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), zurückgehende Rechtsprechung verstoßen.

    Rn. 157 Der Gerichtshof hat in Rn. 59 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), entschieden, dass Art. 263 AEUV dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass die nationalen Gerichte verfahrenseinleitende Handlungen, vorbereitende Handlungen oder nicht bindende Vorschläge, die die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen des Verfahrens nach den Art. 22 und 23 der CRD-IV-Richtlinie, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c und Art. 15 der SSM-Grundverordnung sowie den Art. 85 bis 87 der SSM-Rahmenverordnung vorgenommen haben, auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen.

    Rn. 158 Da die Entscheidungen, mit denen die FMA die Unangemessenheit des Mechanismus der internen Revision der Rechtsmittelführerin festgestellt hat, keine solchen verfahrensleitenden oder vorbereitenden Handlungen im Hinblick auf einen Entzug der Zulassung darstellen und das Gericht in den Rn. 145 und 146 des angefochtenen Urteils entschieden hat, dass die Entscheidung der FMA mit der Feststellung, dass die Rechtsmittelführerin nicht über die verlangten Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle verfüge, bestandskräftig gewesen sei, ist die auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), zurückgehende Rechtsprechung nicht einschlägig.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-579/22

    Anglo Austrian AAB/ EZB und Far East - Rechtsmittel - Wirtschafts- und …

  • EuG, 07.12.2022 - T-330/19

    PNB Banka/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute …

  • EuG, 19.11.2025 - T-366/23

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Richtlinie …

  • VGH Baden-Württemberg, 09.04.2025 - 10 S 1332/23

    Zwischenprodukt nach der EGV 1907/2006; feststellungsfähiges Rechtsverhältnis

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-663/17

    EZB/ Trasta Komercbanka u. a. - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-59/18

    Italien/ Rat (Siège de l'Agence européenne des médicaments) - Nichtigkeitsklage - …

  • EuG, 09.07.2019 - T-660/18

    VodafoneZiggo Group/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Elektronische Kommunikation …

  • EuG, 02.02.2022 - T-27/19

    Pilatus Bank und Pilatus Holding/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - …

  • EuGH, 06.10.2021 - C-743/19

    Nichtigkeitsklage - Agenturen der Union - Europäische Arzneimittel-Agentur und …

  • EuG, 22.03.2023 - T-72/20

    Satabank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute …

  • EuG, 17.10.2024 - T-729/22

    Complejo Agrícola Las Lomas/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Landwirtschaft - …

  • EuGH, 05.02.2026 - C-572/23

    Der Gerichtshof erklärt die Beschlüsse des Parlaments zur Aufhebung der Immunität …

  • EGMR, 08.11.2022 - 59012/19

    BERLUSCONI ET FINANZIARIA D'INVESTIMENTO FININVEST S.P.A. c. ITALIE

  • EuG, 06.10.2021 - T-351/18

    Ukrselhosprom PCF und Versobank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - …

  • EuG, 11.07.2019 - T-674/18

    Vattenfall Europe Nuclear Energy/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Unzuständigkeit des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-551/19

    ABLV Bank/ EZB - Rechtsmittel - Bankenunion - Einheitlicher …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-517/22

    Eurobolt u. a./ Kommission und Stafa Group - Rechtsmittel - Dumping - Ausweitung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-507/24

    Rechtsmittel - Institutionelles Recht - Verstärkte Zusammenarbeit zur Errichtung …

  • EuG, 15.12.2023 - T-103/23

    Stan/ EUStA - Nichtigkeitsklage - Art. 42 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) …

  • EuG, 08.05.2024 - T-411/23

    YS/ Rat und Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-785/18

    GAEC Jeanningros - Vorabentscheidungsverfahren - Landwirtschaft - Schutz der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-579/23

    Consortium des Charcutiers Corses - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Verordnung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-512/22

    Fininvest/ EZB u. a. - Rechtsmittel - Richtlinie 2013/36/EU - Aufsicht über …

  • EuG, 11.06.2025 - T-477/23

    Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - …

  • VG Ansbach, 05.08.2021 - AN 18 S 21.50139

    Tadschikistan: Dublin Litauen; Antrag auf einstweiligen Rechtschutz nach § 80 …

  • VG Ansbach, 12.10.2021 - AN 18 S 21.50151

    Weißrussland: Dublin Litauen; Das Fehlen eines zumindest eheähnlichen …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,17352
Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17 (https://dejure.org/2018,17352)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.06.2018 - C-219/17 (https://dejure.org/2018,17352)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - C-219/17 (https://dejure.org/2018,17352)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi und Fininvest

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Aufsicht über Kreditinstitute - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus - Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut - Mehrphasige Verwaltungsverfahren der Union - Gerichtliche Überprüfung mehrphasiger Verwaltungsverfahren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Berlusconi und Fininvest

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Aufsicht über Kreditinstitute - Einheitlicher Aufsichtsmechanismus - Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut - Mehrphasige Verwaltungsverfahren der Union - Gerichtliche Überprüfung mehrphasiger Verwaltungsverfahren ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Handlungen der EZB und vorbereitender Handlungen in den Verfahren zur Genehmigung des Erwerbs oder der Erhöhung ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 18.12.2007 - C-64/05

    Schweden / Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zugang der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17
    - komplexe Verwaltungsverfahren der Union, bei denen die Entscheidungsbefugnis in den Händen der Unionsorgane liegt (Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission).

    Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission.

    Rn. 77 Schließlich hat sich der Gerichtshof im Urteil Schweden/Kommission{FN-VERWEIS:44} zu einer weiteren Modalität des mehrphasigen Verfahrens unter der Kontrolle der Unionsbehörden geäußert.

    Rn. 103 Bei der Frage, nach welcher Regelung sich die gerichtliche Kontrolle richtet, stellen sowohl die Rechtsprechung nach dem Urteil Borelli als auch die Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission auf die konkrete Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Behörden und den Unionsorganen ab.

    Steht die Entscheidungsbefugnis den nationalen Behörden zu, ist die Rechtsprechung nach dem Urteil Borelli einschlägig, liegt sie in den Händen der Unionsbehörde, kommt die Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission ins Spiel.

    {FN:19} Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission (…C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9), vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (…C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 62), vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007/802, Rn. 91), und vom 17. September 2014, Liivimaa Lihaveis (…C-562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 48).

    {FN:44} Urteil vom 18. Dezember 2007 (C-64/05 P, EU:C:2007:802).

    {FN:46} Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 94); in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (…C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 53).

    {FN:63} Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 93 und 94); in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (…C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 53).

  • EuGH, 03.12.1992 - C-97/91

    Oleificio Borelli / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17
    - komplexe Verwaltungsverfahren der Union, bei denen die Entscheidungsbefugnis in den Händen der nationalen Behörden liegt (Rechtsprechung nach dem Urteil Borelli);.

    Rechtsprechung nach dem Urteil Borelli.

    Rn. 71 Weiter führte der Gerichtshof - wie im Urteil Borelli - aus, dass es Sache der nationalen Gerichte ist, über die Rechtmäßigkeit eines Eintragungsantrags zu entscheiden, wobei sie dieselben Prüfungsmaßstäbe wie bei anderen endgültigen Entscheidungen anzuwenden haben, die von der betreffenden nationalen Behörde erlassen werden und Rechte verletzen können, die Dritte aus dem Unionsrecht ableiten; eine entsprechende Klage ist folglich als zulässig anzusehen, selbst wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies in einem solchen Fall nicht vorsehen{FN-VERWEIS:36}.

    Rn. 103 Bei der Frage, nach welcher Regelung sich die gerichtliche Kontrolle richtet, stellen sowohl die Rechtsprechung nach dem Urteil Borelli als auch die Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission auf die konkrete Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den nationalen Behörden und den Unionsorganen ab.

    Steht die Entscheidungsbefugnis den nationalen Behörden zu, ist die Rechtsprechung nach dem Urteil Borelli einschlägig, liegt sie in den Händen der Unionsbehörde, kommt die Rechtsprechung nach dem Urteil Schweden/Kommission ins Spiel.

    {FN:19} Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission (C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9), vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (…C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 62), vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (…C-64/05 P, EU:C:2007/802, Rn. 91), und vom 17. September 2014, Liivimaa Lihaveis (…C-562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 48).

    {FN:27} Urteil vom 3. Dezember 1992 (C-97/91, im Folgenden: Urteil Borelli, EU:C:1992:491).

    {FN:28} Urteil Borelli, Rn. 9 bis 12, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (…C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 50).

    {FN:29} Urteil Borelli, Rn. 13. Nach dem Urteil ist eine entsprechende Klage auch dann zulässig, wenn die innerstaatlichen Verfahrensvorschriften dies für einen solchen Fall nicht vorsehen.

  • EuG, 11.05.2022 - T-913/16

    Das Gericht bestätigt den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17
    In der Tat hat Fininvest gegen den Beschluss, mit dem die EZB den Erwerb der qualifizierten Beteiligung an Banca Mediolanum ablehnte, eine Nichtigkeitsklage erhoben, die beim Gericht anhängig ist (T-913/16).

    Rn. 113 Unter diesem Gesichtspunkt muss das Gericht im Rahmen der Nichtigkeitsklage gegen die abschließende Entscheidung der EZB (Rechtssache T-913/16) die mögliche Rechtswidrigkeit des Vorschlags der Banca d'Italia prüfen, da die EZB bei der Entscheidung, ob sie den Vorschlag der NCA übernimmt oder nicht, über ein Ermessen verfügte.

    Wenn aber, wie ich bereits ausgeführt habe, die italienischen Gerichte für die Prüfung der Vorbereitungshandlungen der NCA nicht zuständig sind, muss dieser Einwand vor dem Gericht erhoben werden (wie in der Rechtssache T-913/16 erfolgt), nicht aber vor den nationalen Gerichten.

    {FN:18} Rechtssache Fininvest und Berlusconi/EZB (T-913/16).

  • EuGH, 13.01.2009 - C-512/07

    Occhetto und Parlament / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17
    {FN:28} Urteil Borelli, Rn. 9 bis 12, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 50).

    {FN:37} Dies war der Fall bei den Bekanntgaben des italienischen Wahlbüros, die Gegenstand des Urteils vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (…C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 74 und 75), und des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3), waren.

    {FN:46} Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (…C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 94); in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 53).

    {FN:63} Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (…C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 93 und 94); in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 53).

  • EuGH, 13.01.2009 - C-15/08

    Parlament / Donnici - Rechtsmittel - Vorläufiger Rechtsschutz - Aussetzung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17
    {FN:28} Urteil Borelli, Rn. 9 bis 12, und Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 50).

    {FN:37} Dies war der Fall bei den Bekanntgaben des italienischen Wahlbüros, die Gegenstand des Urteils vom 30. April 2009, 1talien und Donnici/Parlament (…C-393/07 und C-9/08, EU:C:2009:275, Rn. 74 und 75), und des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3), waren.

    {FN:46} Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (…C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 94); in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 53).

    {FN:63} Urteil vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (…C-64/05 P, EU:C:2007:802, Rn. 93 und 94); in diesem Sinne auch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Januar 2009, 0cchetto und Parlament/Donnici (C-512/07 P[R] und C-15/08 P[R], EU:C:2009:3, Rn. 53).

  • EuGH, 17.09.2014 - C-562/12

    Liivimaa Lihaveis - Vorabentscheidungsersuchen - Strukturfonds - Verordnungen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17
    {FN:19} Urteile vom 3. Dezember 1992, 01eificio Borelli/Kommission (…C-97/91, EU:C:1992:491, Rn. 9), vom 25. Januar 2007, Dalmine/Kommission (…C-407/04 P, EU:C:2007:53, Rn. 62), vom 18. Dezember 2007, Schweden/Kommission (…C-64/05 P, EU:C:2007/802, Rn. 91), und vom 17. September 2014, Liivimaa Lihaveis (C-562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 48).

    {FN:30} Urteil vom 17. September 2014 (C-562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 56).

    {FN:32} Der Gerichtshof entschied, dass "die Verordnung Nr. 1083/2006 in Verbindung mit Art. 47 der Charta dahin auszulegen ist, dass sie einer Bestimmung eines von einem Begleitausschuss im Rahmen eines zwischen zwei Mitgliedstaaten vereinbarten operationellen Programms zur Förderung der europäischen territorialen Zusammenarbeit erlassenen Programmleitfadens entgegensteht, soweit diese Bestimmung nicht vorsieht, dass eine Entscheidung dieses Begleitausschusses, mit der ein Beihilfeantrag zurückgewiesen wird, vor einem Gericht eines Mitgliedstaats angefochten werden kann" (Urteil vom 17. September 2014, Liivimaa Lihaveis, C-562/12, EU:C:2014:2229, Rn. 76).

  • EuGH, 11.11.1981 - 60/81

    IBM / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17
    {FN:38} Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission (60/81, EU:C:1981:264, Rn. 12), und vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission (C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656).

    {FN:64} Vgl. insbesondere Urteile vom 11. November 1981, 1BM/Kommission (60/81, EU:C:1981:264, Rn. 9 und 10), vom 9. September 2015, Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro/Kommission (…C-506/13 P, EU:C:2015:562, Rn. 16), und vom 20. September 2016, Mallis u. a./Kommission und EZB (…C-105/15 P bis C-109/15 P, EU:C:2016:702, Rn. 51).

  • EuGH, 02.07.2009 - C-343/07

    DIE EINTRAGUNG DER BEZEICHNUNG "BAYERISCHES BIER" IN DAS VERZEICHNIS DER …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17
    Ebenso Urteil vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia (C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 55 bis 57).

    In diesem Sinne auch Urteil vom 2. Juli 2009, Bavaria und Bavaria Italia (C-343/07, EU:C:2009:415, Rn. 64 bis 67).

  • EuGH, 21.03.2000 - C-6/99

    DER GRUNDSATZ DER VORSORGE WIRD DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER DIE FREISETZUNG …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17
    {FN:41} Urteil vom 21. März 2000 (C-6/99, EU:C:2000:148).

    {FN:43} Urteil vom 21. März 2000, Greenpeace France u. a. (C-6/99, EU:C:2000:148, Rn. 57).

  • EuGH, 06.12.2001 - C-269/99

    Carl Kühne u.a. - "Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Geographische Angaben und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2018 - C-219/17
    {FN:34} Urteil vom 6. Dezember 2001 (C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 57 und 58).

    {FN:36} Urteil vom 6. Dezember 2001, Carl Kühne u. a. (C-269/99, EU:C:2001:659, Rn. 57 und 58).

  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der …

  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge - …

  • EuGH, 22.10.1987 - 314/85

    Foto-Frost / Hauptzollamt Lübeck-Ost

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST …

  • EuG, 16.05.2017 - T-122/15

    Das Gericht der EU weist die Klage der Landeskreditbank Baden-Württemberg gegen …

  • EuGH, 18.07.2007 - C-119/05

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER RECHTSKRAFT …

  • EuGH, 11.11.2015 - C-505/14

    Klausner Holz Niedersachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 AEUV und …

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts - …

  • EuGH, 25.01.2007 - C-407/04

    Dalmine / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für nahtlose …

  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post und Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …

  • EuGH, 20.09.2016 - C-105/15

    EZB/ Malli - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm Republik Zypern - Erklärung …

  • EuGH, 09.09.2015 - C-506/13

    Lito Maieftiko Gynaikologiko kai Cheirourgiko Kentro / Kommission - Rechtsmittel …

  • EuGH, 17.10.1995 - C-478/93

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 30.04.2009 - C-393/07

    Italien und Donnici / Parlament - Nichtigkeitsklage - Beschluss des Europäischen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-105/15

    EZB/ Malli - Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm Republik Zypern - …

  • RG, 08.11.1935 - V 97/35

    1. Ist die Löschungspflicht des Grundstücksverkäufers nach § 435 BGB. eine …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-750/21

    Pilatus Bank/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher …

    Eine ausführliche Darstellung der Grundproblematik findet sich in den Schlussanträgen des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:502, Nrn. 57 ff. mit weiteren Nachweisen).

    {FN:30} Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona hat in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:502, Nr. 112) entsprechend gefordert, dass die Unionsgerichte zur Wahrung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz prüfen, ob die vorbereitenden Handlungen der nationalen Behörde, deren Inhalt die EZB später übernommen hat, die Nichtigkeit begründende Mängel aufweisen, die so schwerwiegend sind, dass sie das gesamte Verfahren unheilbar kontaminiert haben.

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-496/17

    Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollrechtliche Rechte und …

    Vgl. hierzu meine Schlussanträge vom 27. Juni 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:502).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2019 - C-785/18

    GAEC Jeanningros - Vorabentscheidungsverfahren - Landwirtschaft - Schutz der …

    {FN:26} Schlussanträge vom 27. Juni 2018 (C-219/17, EU:C:2018:502, Nrn. 64 bis 79).

    {FN:29} Schlussanträge vom 27. Juni 2018 (C-219/17, EU:C:2018:502, Nrn. 60 bis 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2019 - C-414/18

    Iccrea Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Unzuständigkeit des …

    {FN:20} Schlussanträge vom 27. Juni 2018 (C-219/17, EU:C:2018:502, Nrn. 60 bis 63).
  • EuG, 19.11.2025 - T-366/23

    Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute - Richtlinie …

    Rn. 48 Auch wenn es sich bei den Gemeinsamen Leitlinien um Rechtsakte handelt, die nicht verbindlich sind, geht aus Art. 16 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1093/2010 hervor, dass die zuständigen Behörden und die Finanzinstitute alle erforderlichen Anstrengungen unternehmen, um ihnen nachzukommen (Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:502, Nrn. 84 und 85).
  • EuG, 07.12.2022 - T-330/19

    PNB Banka/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute …

    Rn. 122 In Anbetracht des besonderen Instruments der Zusammenarbeit, das der Unionsgesetzgeber zwischen der EZB und der zuständigen nationalen Behörde für die Prüfung von Anträgen auf vorherige Genehmigung jedes Erwerbs oder jeder Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen an Kreditinstituten einrichten wollte, kann die EZB vor der Übermittlung des in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1024/2013 vorgesehenen Beschlussvorschlags durch die letztere Behörde und sogar von Beginn des Verfahrens an in das Verfahren eingreifen (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:502, Rn. 91, 95, 98 und 101).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2019 - C-152/18

    Crédit mutuel Arkéa/ EZB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Art. …

    {FN:28} Für einige Erwägungen zur Finanzkrise von 2008 und zur Schaffung des SSM vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Hogan in der Rechtssache Landeskreditbank Baden-Württemberg/EZB (C-450/17 P, EU:C:2018:982, Nrn. 1 und 2) sowie von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:502, Nrn. 1 und 2).
  • EuG, 10.07.2024 - T-323/22

    PH u. a./ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute …

    Die Prüfung trägt auch dazu bei, zu verhindern, dass die Transaktion aus Mitteln finanziert wird, die aus illegalen Aktivitäten stammen (Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Berlusconi und Fininvest, C-219/17, EU:C:2018:502, Nr. 80).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-579/23

    Consortium des Charcutiers Corses - Rechtsmittel - Landwirtschaft - Verordnung …

    {FN:27} Vgl. insbesondere Urteile vom 19. Dezember 2018, Berlusconi und Fininvest (C-219/17, EU:C:2018:1023), und vom 3. Dezember 2019, 1ccrea Banca, (C-414/18, EU:C:2019:1036), sowie Schlussanträgen vom 27. Juni 2018 (C-219/17, EU:C:2018:502) und vom 9. Juli 2019 (C-414/18, EU:C:2019:574), die ich in anderen Rechtssachen vorgetragen habe.
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-512/22

    Fininvest/ EZB u. a. - Rechtsmittel - Richtlinie 2013/36/EU - Aufsicht über …

    {FN:5} Schlussanträge vom 27. Juni 2018 (EU:C:2018:502).
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