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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 16.05.2013 - C-228/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,9825
EuGH, 16.05.2013 - C-228/11 (https://dejure.org/2013,9825)
EuGH, Entscheidung vom 16.05.2013 - C-228/11 (https://dejure.org/2013,9825)
EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2013 - C-228/11 (https://dejure.org/2013,9825)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im Fall einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an derselben unerlaubten Handlung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Melzer

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im Fall einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an derselben unerlaubten Handlung - ...

  • EU-Kommission

    Melzer

    Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im Fall einer unerlaubten Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist - Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an derselben unerlaubten Handlung - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Herleitung der gerichtlichen Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitender Beteiligung mehrerer an einer unerlaubten Handlung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine wechselseitige Handlungsortzurechnung zwischen mehreren Schadensverursachern im Deliktsgerichtsstand (hier: Klage wegen Aufklärungsmangel über Risiko von Börsentermingeschäften) ("Melzer")

  • Betriebs-Berater

    Besondere Zuständigkeiten im Fall unerlaubter Handlung bei grenzüberschreitender Beteiligung mehrerer Personen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitender Beteiligung mehrerer an unerlaubter Handlung; Ort des schädigenden Ereignisses bei Schadensersatzklage gegen ausländisches Finanzdienstleistungsunternehmen unter Betreuung eines auswärtigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    EuGVVO Art. 5 Nr. 3; BGB § 830
    Keine wechselseitige Handlungsortzurechnung zwischen mehreren Schadensverursachern im Deliktsgerichtsstand (hier: Klage wegen Aufklärungsmangel über Risiko von Börsentermingeschäften) ("Melzer")

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Besondere Zuständigkeiten im Fall unerlaubter Handlung bei grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gemeinschaftsrecht erlaubt bei unerlaubten Handlungen keine "wechselseitige Handlungsortzurechnung"

  • Betriebs-Berater (Kurzinformation)

    Besondere Zuständigkeiten im Fall unerlaubter Handlung bei grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 16. Mai 2011 - Melzer gegen MF Global UK Ltd

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Landgericht Düsseldorf - Auslegung von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 2099
  • ZIP 2013, 1787
  • MDR 2013, 993
  • EuZW 2013, 544
  • WM 2013, 1257
  • BB 2013, 1281
  • NZG 2013, 949
 
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Wird zitiert von ... (61)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - …

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
    Rn. 22 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 38).

    Rn. 24 Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. entsprechend Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 22).

    Rn. 26 Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 24, sowie eDate Advertising u. a., Randnr. 40).

    Rn. 27 Bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46, und Zuid-Chemie, Randnr. 24).

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können …

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
    Rn. 22 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 38).

    Rn. 26 Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 24, sowie eDate Advertising u. a., Randnr. 40).

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - …

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
    Rn. 28 Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Randnr. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es somit erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, muss der relevante Anknüpfungspunkt im Bezirk des angerufenen Gerichts liegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, Randnr. 52).
  • EuGH, 01.10.2002 - C-167/00

    Henkel - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer …

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
    Rn. 27 Bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46, und Zuid-Chemie, Randnr. 24).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und …

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
    Rn. 25 Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil vom 19. April 2012, Wintersteiger, C-523/10, Randnr. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen …

    Auszug aus EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
    Rn. 34 Die Heranziehung nationaler Rechtskonzepte im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 würde aber in den Mitgliedstaaten zu voneinander abweichenden Lösungen führen, die geeignet wären, das Ziel einer Vereinheitlichung der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit, das die Verordnung nach ihrem zweiten Erwägungsgrund verfolgt, zu beeinträchtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, Randnr. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-693/18

    Laut Generalanwältin Sharpston stellt eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests …

    {FN:46} Vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24), und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (…C-463/12, EU:T:2015:144, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …

    Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 25, und Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37 Rn. 45).

    Die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung beruht nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteile Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 26, und Hi Hotel HCF, C-387/12, EU:C:2014:215, Rn. 28).

    Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27).

    Der Gerichtshof hat zwar in einem anderen Kontext entschieden, dass Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens - der nicht Partei des Rechtsstreits ist - angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Klage gegen einen anderen, nicht im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 41).

  • EuGH, 17.10.2017 - C-194/16

    Bolagsupplysningen und Ilsjan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Rn. 27 Bei unerlaubten Handlungen oder ihnen gleichgestellten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 27, …und vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 40).
  • LG München I, 01.03.2018 - 12 O 730/17

    Amazon Dash-Button wettbewerbswidrig, da erst nach Bestellvorgang über …

    Insbesondere verlange der EuGH seit dem Urteil vom 16.05.2013, Rs. C-228/11 (Melzer) in nunmehr ständiger Rechtsprechung, dass es möglich sein müsse, das angerufene Gericht konkret zu ermitteln.

    Zuletzt ist der Hinweis zutreffend, dass der EuGH seit seiner Entscheidung vom 16.05.2013, Rs. C-228/11 (Melzer) verlange, dass es möglich sein müsse, das angerufene Gericht konkret zu ermitteln, und das angerufene Gericht nur dann zuständig sei, wenn es objektiv am besten beurteilen könne, ob die Haftungsvoraussetzungen erfüllt seien, und eine enge Verbindung zwischen angerufenem Gericht und dem Rechtsstreit bestehe.

  • EuGH, 03.10.2013 - C-170/12

    Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, …

    Rn. 23 Für die Antwort auf diese Fragen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung autonom und unter Bezugnahme auf ihre Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (Urteil vom 16. Mai 2013, Melzer, C-228/11, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung sieht als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Melzer, Randnr. 23).

    Rn. 25 Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (Urteil Melzer, Randnr. 24).

    Rn. 26 Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Melzer, Randnr. 25).

    Rn. 27 Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Melzer, Randnr. 26).

    Rn. 29 Im vorliegenden Fall geht es im Gegensatz zu den Umständen, zu denen das Urteil Melzer ergangen ist, im Ausgangsverfahren nicht um die Möglichkeit, einen der mutmaßlichen Schädiger durch Anknüpfung an den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens vor dem angerufenen Gericht zu verklagen.

  • BGH, 26.01.2023 - I ZR 27/22

    Zur wettbewerbsrechtlichen Haftung für Affiliate-Partner

    Sie ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO), weil die Klägerin geltend macht, das den Beklagten zuzurechnende Verhalten des Betreibers der Internetseite s. .de verletze das Wettbewerbsrecht und verursache einen Schaden im Zuständigkeitsbereich der angerufenen deutschen Gerichte (vgl. EuGH…, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, GRUR 2014, 806 [juris Rn. 57 f.] = WRP 2014, 1047 - Coty Germany; BGH…, Urteil vom 15. Oktober 2020 - I ZR 210/18, GRUR 2020, 1311 [juris Rn. 16 f.] = WRP 2021, 42 - Vorwerk, mwN; zu Art. 5 Nr. 3 der Verordnung [EG] Nr. 44/2001 [Brüssel-I-VO] vgl. BGH…, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 [juris Rn. 14 f.] = WRP 2016, 958 - Freunde finden; zur Abgrenzung von EuGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - C-228/11, NJW 2013, 2099 - Melzer vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2020, 386 [juris Rn. 36 f.]).
  • EuGH, 05.06.2014 - C-360/12

    Coty Germany - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnungen (EG) Nrn. …

    Rn. 43 Zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 ist vorab darauf hinzuweisen, dass deren Bestimmungen autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 sieht nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 23).

    Rn. 45 Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 24).

    Rn. 46 Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 25).

    Rn. 47 Insoweit beruht die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 26).

    Rn. 48 Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der oben in Rn. 46 angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann demzufolge nur das Gericht zulässigerweise angerufen werden, in dessen Zuständigkeitsbereich der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/11, EU:C:2012:664, Rn. 52, und Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 28).

    Rn. 50 Wie der Gerichtshof aber bereits entschieden hat, kann in einem Fall, in dem nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern eines behaupteten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Zuständigkeitsbereich er keine Handlung vorgenommen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass sich im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 das ursächliche Geschehen im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts ereignet hat (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 40).

    Rn. 51 Folglich lässt sich aus besagtem Art. 5 Nr. 3 die gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Haftungsklage auf der Grundlage des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb des Mitgliedstaats, dem das angerufene Gericht angehört, gegen einen der mutmaßlichen Verursacher des Schadens, der im Zuständigkeitsbereich dieses Gerichts keine Handlung vorgenommen hat, nicht kraft des Ortes des ursächlichen Geschehens herleiten (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 41).

    Rn. 52 Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil Melzer (EU:C:2013:305) erging, hat jedoch im Ausgangsverfahren das vorlegende Gericht seine Frage nicht auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 zu dem alleinigen Zweck beschränkt, die Zuständigkeit der deutschen Gerichte auf der Grundlage des Ortes des für den behaupteten Schaden ursächlichen Geschehens festzustellen.

  • EuGH, 03.04.2014 - C-387/12

    Hi Hotel HCF - Gerichtliche Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …

    Rn. 24 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (Urteil Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Im Übrigen sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 44/2001 nur als Ausnahme von dem in ihrem Art. 2 Abs. 1 aufgestellten tragenden Grundsatz, der die Zuständigkeit den Gerichten des Mitgliedstaats zuweist, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat, eine Reihe besonderer Zuständigkeiten vor, darunter die nach Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 23).

    Rn. 26 Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 24).

    Rn. 27 Allerdings ist mit der Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht" in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadens als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Da die Ermittlung eines der Anknüpfungspunkte, die nach der in Rn. 27 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung anerkannt sind, es erlauben muss, die Zuständigkeit des Gerichts zu begründen, das objektiv am besten beurteilen kann, ob die Voraussetzungen für die Haftung des Beklagten vorliegen, kann folglich nur das Gericht zu Recht angerufen werden, in dessen Bezirk der relevante Anknüpfungspunkt liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Folien Fischer und Fofitec, C-133/01, EU:C:2012:664, Rn. 52, und Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 28).

    Rn. 31 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, kann bei einem Sachverhalt, in dem nur einer von mehreren mutmaßlichen Verursachern des geltend gemachten Schadens vor einem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk er nicht tätig geworden ist, das für den Schaden ursächliche Geschehen nicht im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 im Bezirk dieses Gerichts verortet werden (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 40).

    Rn. 32 Somit erlaubt es Art. 5 Nr. 3 der Verordnung nicht, die gerichtliche Zuständigkeit unter dem Gesichtspunkt des Ortes des ursächlichen Geschehens in Bezug auf einen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens zu begründen, der nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig geworden ist (vgl. Urteil Melzer, EU:C:2013:305, Rn. 41).

    Rn. 33 Im Gegensatz zu der dem Urteil Melzer (EU:C:2013:305) zugrunde liegenden Rechtssache hat das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache seine Frage jedoch nicht auf die Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung allein für die Zwecke der Begründung der Zuständigkeit der deutschen Gerichte unter dem Gesichtspunkt des für den geltend gemachten Schaden ursächlichen Geschehens beschränkt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-360/12

    Coty Germany - Internationale Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …

    Es ergibt sich nämlich aus dem Urteil Melzer, dass "Art. 5 Nr. 3 der [Brüssel-I-]Verordnung … dahin auszulegen ist, dass er es nicht erlaubt, aus dem Ort der Handlung, die einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens - der nicht Partei des Rechtsstreits ist - angelastet wird, eine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf einen anderen, nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts tätig gewordenen mutmaßlichen Verursacher dieses Schadens herzuleiten".

    Rn. 55 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht das Urteil Melzer nicht berücksichtigen konnte, da dieses nach dem Zeitpunkt der Einreichung seines Vorabentscheidungsersuchens verkündet wurde.

    Rn. 65 Dieser Standpunkt scheint sich mir in gerader Linie in die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil Melzer einzufügen, die meines Erachtens verallgemeinert werden kann, so dass eine Ausdehnung der gerichtlichen Zuständigkeit gegenüber einem der mutmaßlichen Verursacher eines Schadens, der keine unerlaubte Handlung im Bezirk des angerufenen Gerichts begangen hat, weder nach dem Ort der einem anderen, seinerseits nicht verklagten, mutmaßlichen Verursacher angelasteten Handlung noch nach dem Ort, an dem sich der von dieser Handlung verursachte Schadenserfolg verwirklicht hat, zulässig wäre.

    Rn. 66 Unbeschadet dieser Erwägungen weise ich darauf hin, dass - es sei denn, man hält den jüngst vom Gerichtshof im Urteil Pinckney{FN-VERWEIS:64} eingenommenen Standpunkt für auf den betreffenden Sonderfall zugeschnitten{FN-VERWEIS:65} - die Begründung dieses Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu einer anderen Lösung als der führen kann, die dem Urteil Melzer entnommen werden könnte.

    {FN:4} - Vgl. Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer (C-228/11), vom 3. Oktober 2013, Pinckney (C-170/12), sowie die beim Gerichtshof anhängige Rechtssache Hi Hotel HFC (C-387/12).

    {FN:44} - Vgl. u. a. Urteile Melzer (Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 23).

    {FN:45} - Urteile Melzer (Randnr. 23) und Pinckney (Randnr. 24).

    {FN:46} - Urteile Melzer (Randnr. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 27).

    {FN:47} - Urteile Melzer (Randnr. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 28).

    {FN:48} - Urteile Melzer (Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 25).

    {FN:49} - Urteile Melzer (Randnr. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung) und Pinckney (Randnr. 26).

    {FN:57} - Das Ziel der Rechtssicherheit einschließlich der Vorhersehbarkeit des zuständigen Gerichts wurde im Urteil Melzer (Randnr. 35) berücksichtigt und wird im 16. Erwägungsgrund der durch die Verordnung Nr. 1215/2012 neu gefassten Brüssel-I-Verordnung betont.

  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 11/14

    Schadensersatzprozess wegen des Erwerbs von Aktien einer nicht börsennotierten …

    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (nachfolgend: Gerichtshof) ist die Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO a.F. so zu verstehen, dass sie sowohl den Ort des ursächlichen Geschehens (Handlungsort) als auch den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs (Erfolgsort) meint (EuGH, NJW 2013, 2099 Rn. 25 mwN;… NZG 2013, 1073 Rn. 51;… NJW 2013, 3627 Rn. 26;… NJW 2014, 1793 Rn. 27;… GRUR 2014, 806 Rn. 46;… zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I und II bereits Senatsurteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 315/13, WM 2014, 1614 Rn. 29 mwN).
  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13

    Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer …

  • BGH, 18.10.2016 - VI ZR 618/15

    Internationale Zuständigkeit: Voraussetzungen des Gerichtsstands des …

  • BGH, 27.11.2014 - I ZR 1/11

    Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 93 Abs. 5; Brüssel I-VO Art. 5 Nr. 3

  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 120/14

    Revisionsverfahren betreffend Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über …

  • BGH, 24.06.2014 - VI ZR 347/12

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines …

  • OLG Karlsruhe, 13.05.2020 - 6 U 127/19

    Warehouse-Deals - Wettbewerbsverstoß im Internet: Haftung von Amazon für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 25/21

    Gestattungsverfahren zur Bestandsdatenauskunft durch Anbieter von Telemedien: …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges …

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • OLG München, 06.07.2021 - 5 U 710/20

    Zum Sitz der Hauptniederlassung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2016 - C-618/15

    Concurrence - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • LG München I, 21.01.2020 - 40 O 4474/18

    Schadensersatz, Fonds, Gerichtsstand, Mitgliedstaat, Anlageentscheidung, …

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

  • EuGH, 05.03.2015 - C-463/12

    Copydan Båndkopi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-251/20

    Gtflix Tv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • LG Kleve, 23.02.2015 - 4 O 62/13

    Vereinbarung über den Gerichtsstand hinsichtlich Zuständigkeit i.R.v. …

  • EuGH, 10.03.2022 - C-498/20

    BMA Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • OLG Düsseldorf, 25.11.2021 - 15 Sa 1/21

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für Klagen wegen Verletzung von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo m.fl. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2013 - C-170/12

    Pinckney - Unzulässigkeit - Fehlen eines Zusammenhangs zwischen den Vorlagefragen …

  • OLG Stuttgart, 26.10.2015 - 5 U 46/15

    Internationale Zuständigkeit für Schadensersatzansprüche gegen eine …

  • LG Düsseldorf, 07.11.2013 - 4b O 184/12
  • BGH, 17.03.2015 - VI ZR 12/14

    Internationale Zuständigkeit: Stillschweigende Bezugnahme auf eine …

  • LG Karlsruhe, 24.09.2025 - 13 O 78/24

    Informationspflichten bei einem Online-Marktplatz auf dem Ticket-Zweitmarkt

  • BAG, 29.01.2026 - 8 AZR 82/25

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-12/15

    Universal Music International Holding - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

  • OLG Rostock, 30.09.2020 - 2 U 6/17

    Schadensersatz wegen Kündigung eines Händlervertrags: Internationale …

  • OLG München, 07.03.2022 - 34 AR 132/21

    VW-Abgasskandal: Örtliche Zuständigkeit nach EuGVVO

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2013 - 7 U 36/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von …

  • LG München I, 15.12.2021 - 37 O 6538/20

    Willenserklärungen, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Gewährleistungsansprüche, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit, …

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 7 U 39/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in …

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2013 - 7 U 35/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-34/24

    Stichting Right to Consumer Justice und Stichting App Stores Claims - Vorlage zur …

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 42/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 43/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von …

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2014 - 7 U 46/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von …

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 7 U 40/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.06.2019 - C-213/18

    Guaitoli u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) …

  • OLG Düsseldorf, 10.10.2014 - 7 U 38/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von …

  • OLG München, 30.10.2013 - 20 U 603/12

    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Geltendmachung von …

  • LG Hamburg, 22.12.2023 - 403 HKO 157/22

    Widerspruch gegen eine einstweilige Verfügung wegen Wettbewerbsverstoßes: …

  • AG Köln, 13.04.2021 - 125 C 319/18
  • LG Hamburg, 16.10.2020 - 315 O 4/19
  • Einheitliches Patentgericht, Berufungsgericht, 28.11.2025 - APL_19989/25
  • Einheitliches Patentgericht, Berufungsgericht, 28.11.2025 - APL_16185/25
  • Einheitliches Patentgericht, Berufungsgericht, 03.09.2024 - APL_21943/24
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37005
Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11 (https://dejure.org/2012,37005)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29.11.2012 - C-228/11 (https://dejure.org/2012,37005)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 29. November 2012 - C-228/11 (https://dejure.org/2012,37005)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Melzer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen - Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an derselben Handlung, die einen Schaden ...

  • EU-Kommission

    Melzer

    Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere Zuständigkeit bei unerlaubten Handlungen - Grenzüberschreitende Beteiligung mehrerer Personen an derselben Handlung, die einen Schaden ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 10.06.2004 - C-168/02

    Kronhofer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11
    Rn. 31 Die Kommission hat jedoch den gegenteiligen Standpunkt vertreten und geltend gemacht, dass das Urteil Kronhofer{FN-VERWEIS:18} es verbiete, das Gericht des Wohnsitzes des Klägers, an dem sich der "Mittelpunkt seines Vermögens" befinde, allein deshalb für zuständig zu erklären, weil dem Kläger nach seinem Vorbringen durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden sei, obwohl sich sämtliche Tatbestandsmerkmale der Haftung im Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaats verwirklicht hätten{FN-VERWEIS:19}.

    {FN:18}- Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer (C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Randnrn.

    {FN:36} - Im Urteil Kronhofer (Randnr. 19) wird darauf hingewiesen, dass diese Wendung nicht so weit ausgelegt werden darf, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen Schaden verursacht hat.

    {FN:38} - Vgl. entsprechend das Urteil Kronhofer (Randnr. 18), nach dem für eine Übertragung der Zuständigkeit auf die Gerichte eines anderen Vertragsstaats als desjenigen, in dem sowohl das ursächliche Geschehen stattgefunden hat als auch der Schaden eingetreten ist, unter dem Gesichtspunkt der Beweiserhebung oder der Prozessgestaltung kein Bedürfnis besteht.

    Der Grundsatz der Rechtssicherheit darf nämlich, wie u. a. in den Urteilen Kronhofer (Randnr. 20) und Folien Fischer und Fofitec (Randnr. 33) ausgeführt wird, nicht dahin gehend verstanden werden, dass nur der Kläger festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann.

  • EuGH, 25.10.2012 - C-133/11

    Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11
    {FN:5} - Mit Urteil vom 30. November 1976, Bier (21/76, Slg. 1976, 1735, Randnr. 19), wurde die Unterscheidung zwischen dem "Ort, an dem sich der Schadenserfolg verwirklicht hat", und dem "Ort des ursächlichen Geschehens", das dem Schaden zugrunde liegt, eingeführt; diese Unterscheidung wurde zuletzt im Urteil vom 25. Oktober 2012, Folien Fischer und Fofitec (C-133/11, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), aufgegriffen.

    Zu diesen Fragen vgl. meine jeweiligen Schlussanträge in der Rechtssache, in der das Urteil Folien Fischer und Fofitec ergangen ist, und in der noch beim Gerichtshof anhängigen Rechtssache Refcomp (C-543/10).

    {FN:15} - Vgl. Urteil Folien Fischer und Fofitec (Randnrn. 31 und 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:23} - Diese Wahlmöglichkeit des Klägers besteht seit dem Urteil Bier (Randnr. 19) zur Auslegung von Art. 5 Abs. 3 des Brüsseler Übereinkommens und ist wiederholt aufgegriffen worden, u. a. im Urteil Folien Fischer und Fofitec (Randnrn. 39 f.).

    {FN:39} - Vgl. Urteil Folien Fischer und Fofitec (Randnrn. 45 f. und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.1995 - C-68/93

    Shevill u.a. / Presse Alliance

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11
    {FN:22}- Diese Rechtsprechung ist vor allem wegen der speziellen Probleme bei der Lokalisierung grenzüberschreitender, mittels Presseerzeugnissen oder elektronischer Medien (Radio, Fernsehen oder Internet) begangener Delikte entwickelt worden, ausgehend von dem Urteil vom 7. März 1995, Shevill u. a. (C-68/93, Slg. 1995, I-415).

    {FN:45} - Zu dem aus dem Urteil Shevill u. a. hervorgegangenen, "mosaic theory" genannten Ansatz vgl. die Einwände von Hess, B., Pfeiffer, T., und Schlosser, P., Report on the Application of Regulation Brussels I in the Member States, Study JLS/C4/2005/03, Final Version September 2007, Nr. 214.

  • EuGH, 06.09.2012 - C-190/11

    Die Möglichkeit für einen Verbraucher, einen ausländischen Gewerbetreibenden vor …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11
    {FN:28} - Vgl. Urteile vom 6. September 2012, Mühlleitner (C-190/11, Randnr. 28), und Folien Fischer und Fofitec (Randnr. 30) sowie die in diesen Urteilen angeführte Rechtsprechung.
  • EuGH, 01.03.2005 - C-281/02

    Owusu - Brüsseler Übereinkommen - Räumlicher Anwendungsbereich des Brüsseler …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11
    {FN:42}- Vgl. u. a. Urteil vom 1. März 2005, Owusu (C-281/02, Slg. 2005, I-1383, Randnr. 40).
  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11
    {FN:34}- Vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie (C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 22).
  • EuGH, 19.04.2012 - C-523/10

    Wintersteiger - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche Zuständigkeit und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11
    {FN:37} - Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2012, Wintersteiger (C-523/10, Randnr. 18), und Folien Fischer und Fofitec (Randnrn. 37 f.).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11
    {FN:32} - Nach dieser Vorschrift ist bei mehreren Beklagten das Gericht des Ortes, an dem einer von ihnen seinen Wohnsitz hat, für die von einem Kläger gegen verschiedene Beklagte erhobenen Klagen zuständig, wenn zwischen diesen Klagen ein Zusammenhang besteht, der eine gemeinsame Entscheidung geboten erscheinen lässt, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten, und dies selbst dann, wenn die Klagen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen (Urteil vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, Slg. 2007, I-8319, Randnrn.
  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11
    {FN:35} - Vgl. entsprechend Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, Slg. 2009, I-8661, Randnr. 39), und vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, Slg. 2011, I-3961, Randnr. 30).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-619/10

    Trade Agency - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2012 - C-228/11
    {FN:30}- Vgl. u. a. Urteil vom 6. September 2012, Trade Agency (C-619/10, Randnr. 27).
  • EuGH, 12.05.2011 - C-144/10

    BVG - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Art. 22 Nr. 2 und Art. 27 der …

  • EuGH, 22.05.2008 - C-462/06

    Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

  • EuGH, 25.10.2011 - C-509/09

    Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können …

  • EuGH, 30.11.1976 - 21/76

    Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace

  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummern 1 und 3 - Besondere …

  • EuGH, 16.09.1999 - C-435/97

    WWF u.a. - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - Umweltverträglichkeitsprüfung bei …

  • EuGH, 20.03.1997 - C-352/95

    Phytheron International / Bourdon

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-30/20

    Volvo m.fl. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:25} Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Melzer (C-228/11, EU:C:2012:766, Nr. 34) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Verein für Konsumenteninformation (C-343/19, EU:C:2020:253, Nr. 74) und in der Rechtssache Vereniging van Effectenbezitters (C-709/19, EU:C:2020:1056, Nr. 18).
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