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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015

Rechtsprechung
   EuGH, 07.04.2016 - C-324/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6167
EuGH, 07.04.2016 - C-324/14 (https://dejure.org/2016,6167)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2016 - C-324/14 (https://dejure.org/2016,6167)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2016 - C-324/14 (https://dejure.org/2016,6167)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Partner Apelski Dariusz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer - Art. 48 Abs. 3 - Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen - Voraussetzungen und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Partner Apelski Dariusz

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer - Art. 48 Abs. 3 - Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen - Voraussetzungen und ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • sebastianconrad.de (Kurzinformation)

    Neue Vergaberichtlinien haben nur eine begrenzte Vorwirkung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Eignungsleihe kann bezogen auf Gegenstand und Ziele des Auftrags eingeschränkt werden!

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Beschränkung der Eignungsleihe ausnahmsweise zulässig

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Eignungsleihe kann beschränkt werden

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Eignungsleihe kann eingeschränkt werden! (VPR 2016, 99)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Eignungsleihe kann eingeschränkt werden! (IBR 2016, 300)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Partner Apelski Dariusz

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 36/2005 Art 1, EGRL 36/2005 Art 2, EGRL 36/2005 Art 3 Abs 1, EGRL 36/2005 Art 5, EGRL 123/2006 Art 16, EGRL 123/2006 Art ... 17 Nr 6, AEUV Art 54, AEUV Art 56, AEUV Art 57, AEUV Art 62, StBerG § 2, StBerG § 3, StBerG § 3a, StBerG § 32, StBerG § 33, StBerG § 35, StBerG § 49, AO § 80 Abs 5
    Dienstleistungsfreiheit, Steuerberatungsgesellschaft, unerlaubte Rechtsberatung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Technische und/oder berufliche Leistungsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer - Art. 48 Abs. 3 - Möglichkeit, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen - Voraussetzungen und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1798
  • NZBau 2016, 373
 
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Wird zitiert von ... (62)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.10.2013 - C-336/12

    Manova - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-324/14
    Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber von einem Bewerber, dessen Angebot seiner Auffassung nach ungenau ist oder nicht den in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen entspricht, keine Erläuterungen verlangen darf (Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Der Gerichtshof hat allerdings präzisiert, dass Art. 2 der Richtlinie 2004/18 es nicht verwehrt, die Angebote in einzelnen Punkten zu berichtigen oder zu ergänzen, insbesondere wegen einer offensichtlich gebotenen bloßen Klarstellung oder zur Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler (Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Insoweit muss der öffentliche Auftraggeber u. a. sicherstellen, dass die Aufforderung zur Klarstellung eines Angebots nicht darauf hinausläuft, dass der betroffene Bieter in Wirklichkeit ein neues Angebot einreicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 36).

    Rn. 65 Zudem hat der öffentliche Auftraggeber bei der Ausübung des Ermessens, über das er in Bezug auf die Möglichkeit verfügt, die Bewerber zur Erläuterung ihres Angebots aufzufordern, die Bewerber gleich und fair zu behandeln, so dass am Ende des Verfahrens zur Auswahl der Angebote und im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Aufforderung zur Erläuterung den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt hätte (Urteil vom 10. Oktober 2013, Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 37).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-94/12

    Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-324/14
    Rn. 33 Nach ständiger Rechtsprechung wird mit Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 jedem Wirtschaftsteilnehmer das Recht zuerkannt, sich für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen - ungeachtet des Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen - zu stützen, sofern gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen wird, dass dem Bewerber oder Bieter die Mittel dieser Unternehmen, die für die Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 29 und 33).

    Außerdem ist diese Auslegung auch geeignet, kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern, was mit der Richtlinie 2004/18, wie sich aus ihrem 32. Erwägungsgrund ergibt, ebenfalls beabsichtigt wird (Urteil vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Zweitens wird es, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, durch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 nicht verwehrt, dass die Ausübung des in Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 dieser Richtlinie verankerten Rechts bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eingeschränkt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 36).

    In einem solchen Fall wäre der öffentliche Auftraggeber daher gemäß Art. 44 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18 berechtigt, zu verlangen, dass ein einziger Wirtschaftsteilnehmer - gegebenenfalls unter Rückgriff auf eine begrenzte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern - die Mindestanforderung hinsichtlich der betreffenden Kapazität erfüllt, soweit dieses Erfordernis mit dem fraglichen Auftragsgegenstand zusammenhängt und ihm angemessen ist (Urteil vom 10. Oktober 2013, Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino, C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 35).

  • EuGH, 06.11.2014 - C-42/13

    Cartiera dell'Adda - Öffentliche Aufträge - Grundsätze der Gleichbehandlung und …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-324/14
    Dieses Gebot verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 69 Folglich kann ein öffentlicher Auftraggeber es einem Wirtschaftsteilnehmer nicht gestatten, sein ursprüngliches Angebot auf diese Weise zu präzisieren, ohne dadurch gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung und das daraus folgende Transparenzgebot - die die öffentlichen Auftraggeber gemäß Art. 2 der Richtlinie 2004/18 zu beachten haben - zu verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. November 2014, Cartiera dell'Adda, C-42/13, EU:C:2014:2345, Rn. 43).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-213/13

    Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge - …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-324/14
    Unanwendbar sind hingegen die Bestimmungen einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist nach diesem Zeitpunkt abgelaufen ist (Urteil vom 10. Juli 1014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.12.1999 - C-176/98

    Holst Italia - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-324/14
    Rn. 37 Allerdings ist erstens darauf hinzuweisen, dass es dem Bieter zwar freisteht, Verbindungen mit den Unternehmen einzugehen, auf deren Kapazitäten er sich stützt, und zu entscheiden, welchen rechtlichen Charakter diese Verbindungen haben sollen, er aber trotzdem gehalten ist, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er tatsächlich über die Mittel dieser Unternehmen, die er nicht selbst besitzt und die zur Ausführung eines bestimmten Auftrags erforderlich sind, verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 1999, Holst Italia, C-176/98, EU:C:1999:593, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-234/14

    Ostas celtnieks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …

    Auszug aus EuGH, 07.04.2016 - C-324/14
    Rn. 52 Dabei muss der Bieter zwar nachweisen, dass er über die anderen Unternehmen gehörenden Mittel, die er nicht selbst besitzt und die zur Ausführung eines bestimmten Auftrags erforderlich sind, tatsächlich verfügt; er kann jedoch zum einen den rechtlichen Charakter der Verbindungen, die er zu den Unternehmen herzustellen beabsichtigt, auf deren Kapazitäten er sich für die Zwecke der Ausführung dieses Auftrags stützt, und zum anderen die Art und Weise des Nachweises des Bestehens dieser Verbindungen frei wählen (Urteil vom 14. Januar 2016, 0stas celtnieks, C-234/14, EU:C:2016:6, Rn. 28).
  • EuGH, 19.12.2018 - C-216/17

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice - …

    Unanwendbar sind hingegen die Bestimmungen einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist nach diesem Zeitpunkt abgelaufen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 31, und vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 83).
  • OLG Düsseldorf, 28.03.2018 - Verg 42/17

    Vergabeverfahren um Anbaurechte von Cannabis zu medizinischen Zwecken

    Rn. 57 Ein weiterer Gesichtspunkt ist die Rechtsprechung des EuGH, wonach "bloße Klarstellungen" vorgenommen oder "offensichtliche sachliche Fehler" behoben werden können, aber "kein neues Angebot" vorgelegt werden darf (EuGH, Urteil v. 07.04.2016, C-324/14; Urteil v. 29.03.2012, C-599/10).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-387/14

    Esaprojekt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …

    Rn. 35 Für die Beantwortung dieser Fragen ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Auftraggeber nach dem 46. Erwägungsgrund und Art. 2 der Richtlinie 2004/18 gehalten sind, alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nicht diskriminierend sowie in transparenter Weise zu behandeln (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 60).

    Dieses Gebot verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber von einem Bewerber, dessen Angebot seiner Auffassung nach ungenau ist oder nicht den in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen entspricht, keine Erläuterungen verlangen darf (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Der Gerichtshof hat allerdings präzisiert, dass Art. 2 der Richtlinie 2004/18 es nicht verwehrt, die Angebote in einzelnen Punkten zu berichtigen oder zu ergänzen, insbesondere wegen einer offensichtlich gebotenen bloßen Klarstellung oder zur Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 39 Insoweit muss der öffentliche Auftraggeber u. a. sicherstellen, dass die Aufforderung zur Klarstellung eines Angebots nicht darauf hinausläuft, dass der betreffende Bieter in Wirklichkeit ein neues Angebot einreicht (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Zudem hat der öffentliche Auftraggeber bei der Ausübung des Ermessens, über das er in Bezug auf die Möglichkeit verfügt, die Bewerber zur Erläuterung ihres Angebots aufzufordern, die Bewerber gleich und fair zu behandeln, so dass am Ende des Verfahrens zur Auswahl der Angebote und im Hinblick auf das Ergebnis dieses Verfahrens nicht der Eindruck entstehen kann, dass die Aufforderung zur Erläuterung den oder die Bewerber, an den bzw. die sie gerichtet war, ungerechtfertigt begünstigt oder benachteiligt hätte (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 nach ständiger Rechtsprechung jedem Wirtschaftsteilnehmer das Recht zuerkannt wird, sich für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen - ungeachtet des Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen - zu stützen, sofern gegenüber dem öffentlichen Auftraggeber nachgewiesen wird, dass dem Bewerber oder Bieter die Mittel dieser Unternehmen, die für die Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, tatsächlich zur Verfügung stehen (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Jedoch wird es, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, durch die Bestimmungen der Richtlinie 2004/18 nicht verwehrt, dass die Ausübung des in Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 dieser Richtlinie verankerten Rechts bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eingeschränkt wird (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall wäre der öffentliche Auftraggeber gemäß Art. 44 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2004/18 berechtigt, zu verlangen, dass die Mindestanforderung hinsichtlich der betreffenden Kapazität durch einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer oder gegebenenfalls durch die Inanspruchnahme einer begrenzten Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern erfüllt wird, soweit dieses Erfordernis mit dem fraglichen Auftragsgegenstand zusammenhängt und ihm angemessen ist (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso kann der öffentliche Auftraggeber bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - in Anbetracht der Art der betreffenden Arbeiten sowie des Gegenstands und der Ziele des Auftrags - nach Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 Beschränkungen vorsehen, u. a. bezogen auf einen Rückgriff auf eine begrenzte Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 39 bis 41, …und vom 5. April 2017, Borta, C-298/15, EU:C:2017:266, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 83 Der öffentliche Auftraggeber muss jedoch, wenn er sich dazu entschließt, von einer solchen Möglichkeit Gebrauch zu machen, sicherstellen, dass die genauen Regeln, die er festlegt, mit dem Gegenstand und den Zielen des betreffenden Auftrags zusammenhängen und diesen angemessen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 40 und 56).

  • OLG Düsseldorf, 02.08.2017 - Verg 17/17

    Ausschluss eines Angebots von der Wertung wegen Änderung an den Vergabeunterlagen

    Zwar ist eine Klarstellung des Angebotsinhalts zulässig, nicht aber seine nachträgliche Änderung (Senatsbeschluss vom 16.03.2016 - VII-Verg 48/15, zitiert nach juris, Tz. 20; siehe auch EuGH, NZBau 2016, 373, 376 f.).
  • OLG Düsseldorf, 02.11.2016 - Verg 23/16

    Durchführung eines Vergabeverfahrens hinsichtlich der Erbringung von …

    Mit Urteil vom 07.04.2016 (C-324/14 - Partner Apelski Dariusz, Rn. 83) hat der EuGH darauf hingewiesen, dass nach seiner ständigen Rechtsprechung grundsätzlich diejenige Richtlinie anwendbar ist, die zu dem Zeitpunkt gilt, zu dem der öffentliche Auftraggeber die Art des Verfahrens auswählt und endgültig entscheidet, ob die Verpflichtung zu einem vorherigen Aufruf zum Wettbewerb für die Vergabe eines öffentlichen Auftrags besteht.
  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …

    Unanwendbar sind hingegen die Bestimmungen einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist nach diesem Zeitpunkt abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Mit dieser Bestimmung wird jedem Wirtschaftsteilnehmer für den Fall, dass der Auftraggeber ein Eignungskriterium festlegt, das Anforderungen an die technischen oder beruflichen Fähigkeiten umfasst, das Recht zuerkannt, sich für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmen - ungeachtet der Rechtsnatur der zwischen ihm und diesen Unternehmen bestehenden Verbindungen - zu stützen, sofern gegenüber dem Auftraggeber nachgewiesen wird, dass dem Bieter die Mittel dieser Unternehmen, die für die Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 86 Es läuft der Richtlinie 2004/17 aber nicht zuwider, dass die Ausübung des in ihrem Art. 54 Abs. 6 verankerten Rechts bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände eingeschränkt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 39).

    Rn. 87 Es lässt sich insbesondere nicht ausschließen, dass sich unter besonderen Umständen - in Anbetracht der Eigenart eines bestimmten Auftrags und der mit ihm verfolgten Ziele sowie der betreffenden Arbeiten - die Kapazitäten, über die ein Drittunternehmen verfügt und die für die Ausführung eines bestimmten Auftrags erforderlich sind, nicht für eine Übertragung auf den Bieter eignen, so dass er sich nur dann auf die betreffenden Kapazitäten stützen kann, wenn das Drittunternehmen unmittelbar und persönlich an der Ausführung des Auftrags beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 41).

    Rn. 88 Unter solchen Umständen darf der Auftraggeber im Interesse der ordnungsgemäßen Ausführung dieses Auftrags in den Auftragsunterlagen ausdrücklich genaue Regeln angeben, die es einem Wirtschaftsteilnehmer ermöglichen, sich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen, sofern diese Regeln mit dem Gegenstand und den Zielen des Auftrags zusammenhängen und diesen angemessen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 54 bis 56).

  • OLG Karlsruhe, 14.08.2019 - 15 Verg 10/19

    Umweltschadenversicherung - Vergabeverfahren für Leistungen der …

    Der Europäische Gerichtshof führt lediglich aus, dass Gleichbehandlungs- und Transparenzgrundsatz (Art. 2 der Richtlinie 2004/18/EG) nicht verbieten, dass Angebote ausnahmsweise in einzelnen Punkten berichtigt oder ergänzt werden, insbesondere wegen einer offensichtlich gebotenen bloßen Klarstellung oder zur Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler, vorausgesetzt die Änderung laufe nicht darauf hinaus, dass in Wirklichkeit ein neues Angebot eingereicht werde (Urteil vom 29.3.2012 - C-599/10 - Tz. 40; Urteil vom 7.4.2016 - C-324/14 - Juris Rn. 62 ff.).

    Der Europäische Gerichtshof hat aber in seinen schon erwähnten Entscheidungen ausgeführt, dass der Auftraggeber, wenn er die Berichtigung oder Ergänzung von Angeboten in einzelnen Punkten ermöglicht, sicherstellen muss, dass die Aufforderung zur Klarstellung eines Angebots nicht darauf hinausläuft, dass der betroffene Bieter in Wirklichkeit ein neues Angebot einreicht (EuGH, Urteil vom 7.4.2016 - C-324/14 - juris Rn. 64).

  • EuGH, 14.09.2017 - C-223/16

    Casertana Costruzioni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - …

    Unanwendbar sind hingegen die Bestimmungen einer Richtlinie, deren Umsetzungsfrist nach diesem Zeitpunkt abgelaufen ist (…Urteile vom 10. Juli 2014, 1mpresa Pizzarotti, C-213/13, EU:C:2014:2067, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 83).

    Rn. 24 Was die Frage angeht, ob Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 unter Berücksichtigung des Inhalts von Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24, der die Entsprechung insbesondere zu diesem Art. 48 Abs. 3 darstellt, auszulegen ist, so ist festzustellen, dass diese letztere Vorschrift allgemein formuliert ist und nicht ausdrücklich die Modalitäten nennt, unter denen sich ein Wirtschaftsteilnehmer im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen kann (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 87 und 88).

    Rn. 25 Dagegen sieht Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 nunmehr vor, dass Wirtschaftsteilnehmer die Kapazitäten anderer Unternehmen nur dann in Anspruch nehmen können, "wenn diese die Arbeiten ausführen beziehungsweise die Dienstleistungen erbringen, für die diese Kapazitäten benötigt werden" (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 89), und dass "[d]er öffentliche Auftraggeber [vorschreibt], dass der Wirtschaftsteilnehmer ein Unternehmen, das ein einschlägiges Eignungskriterium nicht erfüllt oder bei dem zwingende Ausschlussgründe vorliegen, ersetzt".

    Rn. 26 Zwar soll die Richtlinie 2014/24, wie es u. a. in ihrem zweiten Erwägungsgrund heißt, grundlegende Begriffe und Konzepte klären, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und bestimmten Aspekten der einschlägigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs Rechnung zu tragen; nichtsdestoweniger wurden mit Art. 63 dieser Richtlinie wesentliche Änderungen vorgenommen, was das Recht eines Wirtschaftsteilnehmers betrifft, im Rahmen eines öffentlichen Auftrags Kapazitäten anderer Unternehmen in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 90).

    Rn. 27 Art. 63 Abs. 1 der Richtlinie 2014/24 ist nämlich keineswegs eine Fortschreibung von Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18, mit der dessen Tragweite klargestellt wird, sondern führt neue Bedingungen ein, die unter der Vorgängerregelung nicht vorgesehen waren (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 91).

    Rn. 28 Unter diesen Umständen kann diese Bestimmung der Richtlinie 2014/24 nicht als Kriterium für die Auslegung von Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 herangezogen werden, weil es vorliegend nicht darum geht, einen Auslegungszweifel hinsichtlich des Inhalts der letztgenannten Bestimmung auszuräumen (Urteil vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 92).

    Rn. 33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die öffentlichen Auftraggeber nach dem 46. Erwägungsgrund und Art. 2 der Richtlinie 2004/18 gehalten sind, alle Wirtschaftsteilnehmer gleich und nicht diskriminierend sowie in transparenter Weise zu behandeln (Urteile vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 60, …und vom 4. Mai 2017, Esaprojekt, C-387/14, EU:C:2017:338, Rn. 35).

    Dieses Gebot verlangt, dass alle Bedingungen und Modalitäten des Vergabeverfahrens in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen klar, genau und eindeutig formuliert sind, damit, erstens, alle durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt ihre genaue Bedeutung verstehen und sie in gleicher Weise auslegen können und, zweitens, der Auftraggeber imstande ist, tatsächlich zu überprüfen, ob die Angebote der Bieter die für den betreffenden Auftrag geltenden Kriterien erfüllen (Urteile vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Mai 2017, Esaprojekt, C-387/14, EU:C:2017:338, Rn. 36).

    Daraus folgt, dass der öffentliche Auftraggeber von einem Bewerber, dessen Angebot seiner Auffassung nach ungenau ist oder nicht den in den Verdingungsunterlagen enthaltenen technischen Spezifikationen entspricht, keine Erläuterungen verlangen darf (Urteile vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Mai 2017, Esaprojekt, C-387/14, EU:C:2017:338, Rn. 37).

    Rn. 36 Der Gerichtshof hat allerdings präzisiert, dass Art. 2 der Richtlinie 2004/18 es nicht verwehrt, die Angebote in einzelnen Punkten zu berichtigen oder zu ergänzen, insbesondere wegen einer offensichtlich gebotenen bloßen Klarstellung oder zur Behebung offensichtlicher sachlicher Fehler (Urteile vom 7. April 2016, Partner Apelski Dariusz, C-324/14, EU:C:2016:214, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Mai 2017, Esaprojekt, C-387/14, EU:C:2017:338, Rn. 38).

  • OLG München, 27.07.2018 - Verg 2/18

    Vergabe von Entsorgungsdienstleistungen

    Rn. 68 Gerade auf diese Problematik bezieht sich auch der Verweis des OLG Düsseldorf auf die Rechtsprechung des EuGH, der "bloße Klarstellungen" bzw. "offensichtliche sachliche Fehler" als korrigierbar bezeichnet (EuGH vom 07.04.2016, C-324/14, Rn. 63 ff, zitiert nach juris und vom 29.03.2012, C-599/10), was seine Grenze jedenfalls dann findet, wenn dies zu einer Abänderung des Angebots führen würde.
  • KG, 20.03.2020 - Verg 7/19

    Sofortige Beschwerde im Vergabenachprüfungsverfahren über die Bestellung neuer …

    Die Zulässigkeit einer Angebotsaufklärung ist, auch wenn sie in den Vergaberichtlinien nicht gesondert geregelt ist, allgemein und insbesondere auch vom EuGH (…vgl. nur Urteil vom 11. Mai 2017 - C-131/16 juris Rn. 39) anerkannt, mag der deutsche Gesetzgeber dies auch nur fragmentarisch in § 15 Abs. 5 S. 1 VgV zum Ausdruck gebracht haben (…Horn, a.a.O., § 15 VgV Rn. 14), Die Abgrenzung zwischen Aufklärung (§ 15 Abs. 5 S. 1 VgV ) sowie zulässiger Nachforderung (§ 51 Abs. 2 S. 1 SektVO) einerseits und unzulässiger Nachverhandlung (§ 15 Abs. 5 S. 2 VgV , § 51 Abs. 3 S. 1 SektVO) andererseits ist danach vorzunehmen, ob sich die Klärung im Rahmen des abgegebenen Angebotes bewegt - dies ist zulässig oder ob sie auf eine unzulässige Änderung des Angebotes hinauslaufen würde (vgl. EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-324/14 juris Rn. 63 bis 65; Gnittke/Hattig in;… Müller-Wrede, VgV/UVgO, l. Auflage 2018, § 15 VgV Rn. 63).

    Die Antragstellerin, die hierin eine Angebotsänderung sehen möchte, verkennt, dass gerade nach der von ihr selbst zitierten Rechtsprechung der EuGH sowie des OLG Düsseldorf solche Berichtigungen von Umrechnungsfehlern stets zulässig sind, weil hierin denknotwendig nie eine Angebotsänderung liegen kann (vgl. nur EuGH, Urteil vom 7. April 2016 - C-324/14 -, juris Rn. 63).

  • EuGH, 27.10.2016 - C-292/15

    Hörmann Reisen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …

  • VK Thüringen, 20.09.2017 - 250-4004-6659/2017-E-034-WE

    Können bessere Eignungsnachweise nachgereicht werden?

  • VK Sachsen, 07.06.2016 - 1/SVK/010-16

    Nachunternehmer geeignet: Leistungsfähigkeit nachgewiesen!

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2022 - Verg 25/21

    Nachprüfungsantrag im Vergaberecht Rechtsmitteleinlegung gegen die Entscheidung …

  • VG Minden, 28.04.2021 - 1 L 741/20

    Abschiebungsandrohung Änderung der Sach- und Rechtslage Anwendungsvorrang des …

  • VK Niedersachsen, 19.09.2019 - VgK-33/19

    Ausschreibung der Flüchtlingssozialberatung in einem Landkreis europaweit im …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-298/15

    Borta - Öffentliche Aufträge - Qualitative Auswahlkriterien - Verpflichtung des …

  • EuGH, 03.10.2019 - C-285/18

    Irgita - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …

  • EuGH, 19.12.2018 - C-375/17

    Stanley International Betting und Stanleybet Malta - Vorlage zur …

  • EuGH, 26.05.2016 - C-260/14

    Județul Neamț - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen …

  • EuGH, 03.06.2021 - C-210/20

    Rad Service u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher …

  • VK Thüringen, 19.12.2019 - 250-4003-15326/2019-E-010-G

    Was sind "kritische" Aufgaben?

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-266/17

    Verkehrsbetrieb Hüttebräucker und BVR Busverkehr Rheinland - …

  • OLG Düsseldorf, 02.06.2021 - Verg 48/20

    Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer EU-weite Ausschreibung eines …

  • EuGH, 06.12.2017 - C-408/16

    Compania Naţională de Autostrăzi şi Drumuri Naţionale …

  • BayObLG, 29.05.2024 - Verg 20/23

    Ausschluss eines Bieters im laufenden Vergabeverfahren

  • VK Berlin, 30.07.2019 - VK-B1-09/19

    Bieter muss sich mit Bewertungsmethode auseinandersetzen!

  • VK Berlin, 06.01.2020 - VK-B1-39/19

    Das Vergaberecht ist nicht mehr ganz so formaljuristisch ...

  • BayObLG, 29.05.2024 - Verg 16/23

    Unbegründeter vergaberechtlicher Nachprüfungsantrag bei Catering-Auftragsvergabe …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2024 - C-652/22

    Generalanwalt Collins: Nur Wirtschaftsteilnehmer mit Sitz in Ländern, die für die …

  • VK Niedersachsen, 14.10.2022 - VgK-17/22

    Bauaufgabe kritisch: Unterauftragsvergabe unzulässig!

  • EuGH, 28.02.2018 - C-523/16

    MA.T.I. SUD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …

  • VK Baden-Württemberg, 22.04.2021 - 1 VK 8/21

    Preisangabe unzutreffend: Ausschluss auch bei Sektorenvergabe!

  • EuGH, 07.07.2016 - C-46/15

    Ambisig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2016 - C-292/15

    Hörmann Reisen - Öffentliche Aufträge - Öffentliche Personenverkehrsdienste mit …

  • OLG Düsseldorf, 17.09.2025 - Verg 31/24

    Erfolglose Beschwerde gegen Beschluss der Vergabekammer wegen rechtmäßiger …

  • BayObLG, 29.05.2024 - Verg 17/23

    Unbegründeter vergaberechtlicher Nachprüfungsantrag bei Catering-Auftragsvergabe …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-223/16

    Casertana Costruzioni - Vergabe öffentlicher Aufträge - Art. 47 Abs. 2 und Art. …

  • BayObLG, 29.05.2024 - Verg 15/23

    Unbegründeter vergaberechtlicher Nachprüfungsantrag bei Catering-Auftragsvergabe …

  • OLG Düsseldorf, 04.04.2022 - Verg 35/21

    Untersagung der Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren über Wasserbauarbeiten zum …

  • EuGH, 26.05.2016 - C-261/14

    Verstöße gegen nationale Rechtsvorschriften sind "Unregelmäßigkeiten"!

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2017 - C-523/16

    MA.T.I. SUD - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Auftragsvergabe - Vorlage …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.11.2020 - 13 A 1319/19

    Erfolglose Berufungen in Bezug auf ein Verfahren zur Genehmigung von Änderungen …

  • OLG Düsseldorf, 27.04.2022 - Verg 47/21

    Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren im Rahmen eines EU-weiten …

  • OLG Karlsruhe, 31.07.2025 - 15 Verg 9/25

    Lieferung "bis nach der ersten Tür" ≠ "frei Verwendungsstelle"!

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-387/14

    Esaprojekt - Richtlinie 2004/18/EG - Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der …

  • OLG Düsseldorf, 21.06.2023 - 2 U 1/22

    Kartellrechtliche einstweilige Verfügung auf Unterlassung des Vertragsschlusses …

  • OLG Düsseldorf, 28.09.2016 - Verg 9/16

    Ausschließung eines Angebots im Rahmen der Ausschreibung des Einsammelns und des …

  • VK Bund, 21.06.2024 - VK 1-48/24

    Sind fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachzufordern?

  • VK Sachsen, 25.04.2023 - 1/SVK/010-23

    Ungenügende Referenz fehlt nicht!

  • VK Bund, 03.06.2022 - VK 1-45/22

    Bewachung

  • VK Thüringen, 10.05.2023 - 4002-812-2023-E-003-SM

    Offenkundiger Rechenfehler ist keine Änderung der Vergabeunterlagen!

  • EuGH, 30.01.2024 - C-471/22

    Agentsia "Patna infrastruktura" (Financement européen d'infrastructures …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.08.2020 - 13 B 972/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2020 - 13 B 261/20
  • VK Brandenburg, 27.08.2024 - VK 12/24

    Unternehmensbezogene Unterlagen unzureichend: Keine Korrektur möglich!

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-387/19

    RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel - Vorabentscheidungsverfahren - …

  • EuGH, 28.02.2018 - C-536/16

    Darf Nachforderung von Erklärungen mit Strafzahlung verbunden werden?

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2017 - C-76/16

    INGSTEEL und Metrostav - Öffentliche Aufträge - Eignungskriterien - Nachweis der …

  • OLG Düsseldorf, 27.09.2023 - 2 U 2/22

    Untersagung des Abschlusses eines Konzessionsvertrags i.R.d. Vergabe eines …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2018 - C-546/16

    Montte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Offenes Verfahren …

  • VK Bund, 09.09.2016 - VK 1-80/16

    Nachprüfungsverfahren: Beschaffung von Helmtauchaustattung

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,23998
Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14 (https://dejure.org/2015,23998)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.09.2015 - C-324/14 (https://dejure.org/2015,23998)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. September 2015 - C-324/14 (https://dejure.org/2015,23998)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Partner Apelski Dariusz

    Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinie 2004/18 - Art. 48 Abs. 3 - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit eines Wirtschaftsteilnehmers - Möglichkeit der Bieter, sich "gegebenenfalls" auf die Kapazitäten anderer Unternehmen zu stützen - Art der Verbindungen ...

  • Reguvis VergabePortal - Veris

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Eignungsleihe und Vorwirkung der neuen Vergaberichtlinie

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 10.10.2013 - C-94/12

    Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14
    Rn. 24 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino (C-94/12, EU:C:2013:130) habe ich darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 den Schluss auf ein Recht der Wirtschaftsteilnehmer zulässt, die Auswahlkriterien auf diese Weise zu erfüllen, vorausgesetzt, dass sie nachweisen können, dass sie tatsächlich über die Mittel der betreffenden anderen Unternehmen verfügen, die zur Ausführung des betreffenden Auftrags erforderlich sind{FN-VERWEIS:8}.

    Rn. 29 Im Urteil Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino (C-94/12, EU:C:2013:646) hat der Gerichtshof die Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 in Verbindung mit Art. 44 Abs. 2 der Richtlinie 2004/18 dahin ausgelegt, dass sie einer allgemeinen Regelung entgegenstehen, die es Wirtschaftsteilnehmern, die sich an einem Verfahren zur Vergabe eines öffentlichen Bauauftrags beteiligen, verbietet, sich innerhalb ein und derselben Qualifikationskategorie auf die Kapazitäten mehrerer Unternehmen zu stützen.

    Rn. 40 Wenn die im Urteil Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino (C-94/12, EU:C:2013:646, in Rn. 35) genannten besonderen Voraussetzungen gegeben sind und der öffentliche Auftraggeber als Bedingung im Vergabeverfahren vorgibt, dass die Mindestanforderungen hinsichtlich der betreffenden Kapazität von einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer erfüllt werden müssen, dann ist er meines Erachtens verpflichtet, dies von vornherein in der Bekanntmachung und/oder in den Ausschreibungsspezifikationen anzugeben.

    {FN:9} - Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino (C-94/12, EU:C:2013:130, Nr. 22).

    {FN:10} - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino (C-94/12, EU:C:2013:130, Nr. 23).

    {FN:11} - Urteil Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino (C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 26).

    {FN:12} - Urteil Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino (C-94/12, EU:C:2013:646, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2013 - C-94/12

    Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino - Richtlinie 2004/18/EG - Vergabe …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14
    Rn. 24 In meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino (C-94/12, EU:C:2013:130) habe ich darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 den Schluss auf ein Recht der Wirtschaftsteilnehmer zulässt, die Auswahlkriterien auf diese Weise zu erfüllen, vorausgesetzt, dass sie nachweisen können, dass sie tatsächlich über die Mittel der betreffenden anderen Unternehmen verfügen, die zur Ausführung des betreffenden Auftrags erforderlich sind{FN-VERWEIS:8}.

    {FN:9} - Schlussanträge von Generalanwalt Jääskinen in der Rechtssache Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino (C-94/12, EU:C:2013:130, Nr. 22).

    {FN:10} - Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Swm Costruzioni 2 und Mannocchi Luigino (C-94/12, EU:C:2013:130, Nr. 23).

  • EuGH, 18.01.2007 - C-220/05

    EINE VEREINBARUNG MIT DEM ZIEL DER STADTPLANERISCHEN NEUGESTALTUNG EINES …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14
    Hinzuweisen ist auch darauf, dass Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Auroux u. a. (C-220/05, EU:C:2006:410, Nr. 50) auf eine Bestimmung der Richtlinie 2004/18 verwies, um eine Auslegung der Richtlinie 93/37 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (…ABl. L 199, S. 54) zu untermauern, obwohl die erstgenannte Richtlinie in zeitlicher Hinsicht noch nicht einschlägig war.

    Der Gerichtshof stellte in Rn. 61 seines Urteils Auroux u. a. (C-220/05, EU:C:2007:31) allerdings fest, dass die fragliche Bestimmung der Richtlinie 2004/18 "in zeitlicher Hinsicht auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht anwendbar" war.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-599/10

    Der öffentliche Auftraggeber muss, wenn der Preis eines aufgrund einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14
    {FN:16} - Urteil SAG ELV Slovensko u. a. (C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 36 und 37).

    {FN:18} - Urteil SAG ELV Slovensko u. a. (C-599/10, EU:C:2012:191, Rn. 40 und 41).

  • EuGH, 10.10.2013 - C-336/12

    Manova - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Aufträge - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14
    {FN:17} - Vgl. Urteil Manova (C-336/12, EU:C:2013:647), wo der Gerichtshof in Rn. 31 entschied, dass "[i]m Rahmen eines Vergabeverfahrens … der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot jeglicher Verhandlung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und einem Bewerber entgegen[stehen], was bedeutet, dass ein eingereichtes Angebot grundsätzlich nicht mehr geändert werden kann, weder auf Betreiben des öffentlichen Auftraggebers noch auf Betreiben des Bewerbers.

    Vgl. auch Urteil Manova (C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 32).

  • EuGH, 02.12.1999 - C-176/98

    Holst Italia - Richtlinie 92/50/EWG - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14
    Rn. 25 Weiterhin wurde vom Gerichtshof im Urteil Holst Italia (C-176/98, EU:C:1999:593) festgestellt und später in Art. 48 Abs. 3 der Richtlinie 2004/18 bestätigt, dass der Charakter der rechtlichen Verbindungen zwischen dem Wirtschaftsteilnehmer und dem oder den dritten Unternehmen, auf das/die er sich stützt, irrelevant ist{FN-VERWEIS:9}.

    Ähnlich Urteil Holst Italia (C-176/98, EU:C:1999:593, Rn. 28).

  • EuGH, 14.04.1994 - C-389/92

    Ballast Nedam Groep / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14
    Vgl. auch insbesondere Urteil Siemens und ARGE Telekom (…C-314/01, EU:C:2004:159, Rn. 46) und die Urteile Ballast Nedam Groep (C-389/92, EU:C:1994:133) sowie Ballast Nedam Groep (C-5/97, EU:C:1997:636).

    Diese Auffassung baute auf die Feststellungen des Gerichtshofs in den Urteilen Ballast Nedam Groep (C-5/97, EU:C:1997:636) und Ballast Nedam Groep (C-389/92, EU:C:1994:133) auf, in denen es sich bei den fraglichen Rechtsbeziehungen um solche zwischen Gesellschaften derselben Gruppe handelte.

  • EuGH, 18.12.1997 - C-5/97

    Ballast Nedam Groep / Belgische Staat - Freier Dienstleistungsverkehr - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14
    Vgl. auch insbesondere Urteil Siemens und ARGE Telekom (…C-314/01, EU:C:2004:159, Rn. 46) und die Urteile Ballast Nedam Groep (C-389/92, EU:C:1994:133) sowie Ballast Nedam Groep (C-5/97, EU:C:1997:636).

    Diese Auffassung baute auf die Feststellungen des Gerichtshofs in den Urteilen Ballast Nedam Groep (C-5/97, EU:C:1997:636) und Ballast Nedam Groep (C-389/92, EU:C:1994:133) auf, in denen es sich bei den fraglichen Rechtsbeziehungen um solche zwischen Gesellschaften derselben Gruppe handelte.

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14
    {FN:22} - Ebd., mit Verweis auf das Urteil Adeneler u. a. (C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 122 und 123).
  • EuGH, 26.03.2015 - C-601/13

    Ambisig - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2015 - C-324/14
    {FN:23} - Urteil Ambisig (C-601/13, EU:C:2015:204, Rn. 24).
  • EuGH, 18.12.1997 - C-129/96

    DIE MITGLIEDSTAATEN DÜRFEN WÄHREND DER FRIST FÜR DIE UMSETZUNG EINER RICHTLINIE …

  • EuGH, 16.04.2015 - C-278/14

    Enterprise Focused Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche …

  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe …

  • EuGH, 12.12.2002 - C-470/99

    Universale-Bau u.a. - "Richtlinie 93/37/EWG - Öffentliche Bauaufträge - Begriff …

  • EuGH, 13.11.1990 - 331/88

    The Queen / Ministry of Agriculture, Fisheries und Food, ex parte FEDESA u.a.

  • EuGH, 24.11.2005 - C-331/04

    ATI EAC u.a. - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Richtlinien 92/50/EWG und …

  • EuGH, 11.09.2012 - C-43/10

    Die Bewässerung und die Trinkwasserversorgung sind überwiegende öffentliche …

  • EuGH, 05.10.2000 - C-337/98

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung - Öffentliche Aufträge im Bereich …

  • EuGH, 15.10.2009 - C-138/08

    Hochtief und Linde-Kca-Dresden - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge - …

  • EuGH, 11.05.1999 - C-350/97

    DIE GELTENDE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG ÜBER DEN SCHLACHTTIERTRANSPORT VERSTÖSST …

  • EuGH, 08.05.2003 - C-14/02

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