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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 28.10.2021 - C-324/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,43345
EuGH, 28.10.2021 - C-324/20 (https://dejure.org/2021,43345)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2021 - C-324/20 (https://dejure.org/2021,43345)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - C-324/20 (https://dejure.org/2021,43345)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Dienstleistung - Art. 63 - Mehrwertsteueranspruch - Art. 64 Abs. 1 - Begriff "Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben" - In Raten vergütete einmalige Leistung - Art. 90 Abs. ...

  • Betriebs-Berater

    Fälligkeit der Mehrwertsteuer - Erbringung einer einmaligen Dienstleistung (hier: vereinbarte Ratenzahlung) - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Mehrwertsteuer - Dienstleistung - Art. 63 - Mehrwertsteueranspruch - Art. 64 Abs. 1 - Begriff "Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben" - In Raten vergütete einmalige Leistung - Art. 90 Abs. ...

  • datenbank.nwb.de

    Fälligkeit der Mehrwertsteuer - Erbringung einer einmaligen Dienstleistung (hier: vereinbarte Ratenzahlung) - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Sollversteuerung | Die Umsatzsteuer wird sofort geschuldet, auch wenn Ratenzahlung vereinbart wurde

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Vorfinanzierung der Umsatzsteuer bei Ratenzahlungen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Entstehung der Umsatzsteuer bei Vermittlungsleistung und Ratenzahlung

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90, EGRL 112/2006 Art 64 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 63, UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a, UStG § 17 Abs 2 Nr 1
    Einmalige Dienstleistung, Ratenzahlung, Steuerbemessungsgrundlage

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 90 ; EGRL 112/2006 Art 64 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 63 ; UStG § 13 Abs 1 Nr 1 Buchst a ; UStG § 17 Abs 2 Nr 1

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Finanzamt B

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 29.11.2018 - C-548/17

    baumgarten sports & more - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Rn. 21 Im Übrigen unterscheide sich die vorliegende Rechtssache von der dem Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more (C-548/17, EU:C:2018:970), zugrunde liegenden Rechtssache, in der es um Dienstleistungen eines Sportlervermittlers gegangen sei, nämlich um die Vermittlung eines Spielers an einen Fußballverein, wobei die Vergütung dieses Vermittlers an den Verbleib des Spielers im betreffenden Verein geknüpft gewesen sei.

    Rn. 22 Dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more (C-548/17, EU:C:2018:970), auf das Urteil vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company (C-463/14, EU:C:2015:542), in dem es um eine dauerhaft über einen längeren Zeitraum angebotene Dienstleistung gegangen sei, verwiesen habe, bestätige die Auslegung, dass es nur dann "aufeinander folgende Abrechnungen oder Zahlungen" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 geben könne, wenn ein Zusammenhang zwischen den fraglichen Dienstleistungen und den Ratenzahlungen bestehe.

    Rn. 36 Aus der Anwendung dieser beiden Bestimmungen in Verbindung miteinander ergibt sich, dass bei Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Zahlungen beziehen (Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C-548/17, EU:C:2018:970, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn die Fälle, in denen der Gerichtshof die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bejaht hat, betrafen Dienstleistungen, die während bestimmter Zeiträume auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen erbracht wurden, die Dauerschuldverhältnisse begründeten, sei es die Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97), die Erbringung von Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, und vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690) oder auch die Vermittlung eines Spielers an einen Fußballverein und dessen dortigen Verbleib (Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C-548/17, EU:C:2018:970).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-404/16

    Lombard Ingatlan Lízing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Diese Bestimmung ist Ausdruck eines fundamentalen Grundsatzes der Richtlinie 2006/112, nach dem Bemessungsgrundlage die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist und aus dem folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen höheren als den dem Steuerpflichtigen gezahlten Betrag erheben darf (Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass eine solche Forderung tatsächlich endgültig uneinbringlich wird, da die Nichtbezahlung sich dadurch auszeichnet, dass es ungewiss ist, ob sie ihrer Art nach von Dauer oder vorübergehend sein wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing, C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 29 und 30).

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Rn. 44 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, genügt es dann, wenn Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 anwendbar ist, für die Erfüllung der sich für den Steuerpflichtigen aus Art. 226 Nr. 7 dieser Richtlinie ergebenden Anforderungen, wonach die Rechnung das Datum enthält, an dem die Dienstleistung erbracht bzw. abgeschlossen wird, dass diejenigen Zeiträume der Dienstleistungen in den Rechnungen angegeben werden, auf die sich die aufeinanderfolgenden Zahlungen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 29 bis 31).

    Denn die Fälle, in denen der Gerichtshof die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bejaht hat, betrafen Dienstleistungen, die während bestimmter Zeiträume auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen erbracht wurden, die Dauerschuldverhältnisse begründeten, sei es die Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97), die Erbringung von Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, und vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690) oder auch die Vermittlung eines Spielers an einen Fußballverein und dessen dortigen Verbleib (Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C-548/17, EU:C:2018:970).

  • EuGH, 03.09.2015 - C-463/14

    Asparuhovo Lake Investment Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Rn. 22 Dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more (C-548/17, EU:C:2018:970), auf das Urteil vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company (C-463/14, EU:C:2015:542), in dem es um eine dauerhaft über einen längeren Zeitraum angebotene Dienstleistung gegangen sei, verwiesen habe, bestätige die Auslegung, dass es nur dann "aufeinander folgende Abrechnungen oder Zahlungen" im Sinne von Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 geben könne, wenn ein Zusammenhang zwischen den fraglichen Dienstleistungen und den Ratenzahlungen bestehe.

    Denn die Fälle, in denen der Gerichtshof die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bejaht hat, betrafen Dienstleistungen, die während bestimmter Zeiträume auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen erbracht wurden, die Dauerschuldverhältnisse begründeten, sei es die Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97), die Erbringung von Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, und vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690) oder auch die Vermittlung eines Spielers an einen Fußballverein und dessen dortigen Verbleib (Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C-548/17, EU:C:2018:970).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176 …

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Denn die Fälle, in denen der Gerichtshof die Anwendbarkeit dieser Bestimmung bejaht hat, betrafen Dienstleistungen, die während bestimmter Zeiträume auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen erbracht wurden, die Dauerschuldverhältnisse begründeten, sei es die Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil vom 16. Februar 2012, Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97), die Erbringung von Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company, C-463/14, EU:C:2015:542, und vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos, C-516/14, EU:C:2016:690) oder auch die Vermittlung eines Spielers an einen Fußballverein und dessen dortigen Verbleib (Urteil vom 29. November 2018, baumgarten sports & more, C-548/17, EU:C:2018:970).
  • EuGH, 02.07.2015 - C-209/14

    NLB Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Rn. 60 Somit betrifft die Nichtbezahlung der Gegenleistung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nur die Fälle, in denen der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistungsempfänger eine Forderung nicht oder nur teilweise erfüllt, die nach dem mit dem Lieferanten oder dem Dienstleistungserbringer geschlossenen Vertrag gegen ihn besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2015, NLB Leasing, C-209/14, EU:C:2015:440, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - …

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Daher schuldet der Lieferer eines Gegenstands oder der Dienstleistungserbringer dem Fiskus die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat (Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 46).
  • EuGH, 15.10.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Rn. 52 Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung im Einklang mit dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer der Unternehmer in seiner Eigenschaft als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer zu entlasten (Urteil vom 15. Oktober 2020, E. [Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage], C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.02.2008 - C-271/06

    Netto Supermarkt - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 15 Nr. 2 - …

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Das vorlegende Gericht hat indessen Zweifel, ob die Pflicht zur Vorfinanzierung der Mehrwertsteuer mit der Funktion der Steuerpflichtigen in Einklang stehe, die, wie sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen lasse, die u. a. aus den Urteilen vom 20. Oktober 1993, Balocchi (C-10/92, EU:C:1993:846), und vom 21. Februar 2008, Netto Supermarkt (C-271/06, EU:C:2008:105), hervorgehe, als Steuereinnehmer für Rechnung des Staates tätig würden.
  • EuGH, 27.01.2021 - C-229/19

    Dexia Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-324/20
    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den nationalen Gerichten den Sachverhalt und die Rechtslage zu berücksichtigen, in die sich die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen einfügen (Urteil vom 27. Januar 2021, Dexia Nederland, C-229/19 und C-289/19, EU:C:2021:68, Rn. 44 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-224/18

    Budimex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

  • BFH, 01.02.2022 - V R 37/21

    Steuerentstehung bei Vermittlungsleistungen

    Rn. 5 Hierauf hat der EuGH seinem Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20 (EU:C:2021:880) wie folgt geantwortet:.

    Rn. 14 b) Hierzu hat der EuGH in seinem das Revisionsverfahren betreffenden Urteil X-Beteiligungsgesellschaft (EU:C:2021:880) entschieden, dass die Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung vor seiner Fälligkeit bei Vorliegen einer Ratenzahlungsvereinbarung nicht als Nichtbezahlung des Preises einzustufen ist und deshalb nicht die Steuerbemessungsgrundlage mindert.

    Daher schuldet der Lieferer oder der Dienstleistungserbringer dem Fiskus die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 54).

    Der EuGH sieht insoweit den Umstand, dass die Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer, die sie an den Staat zu entrichten haben, vorfinanzieren müssen, wenn sie einmalige Leistungen erbringen, deren Vergütung ratenweise erfolgt, als unbeachtlich an (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 51).

    Der EuGH begründet dies damit, dass Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL nur Leistungen mit "kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter" (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 45) erfasst, die in den Zeiträumen erbracht werden, auf die sich die hierfür erfolgenden Zahlungen beziehen (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 38).

    Die Regelung erkläre sich daraus, dass die Zeitpunkte der tatsächlichen Erbringung der Leistungen nicht eindeutig seien und zu unterschiedlichen Beurteilungen Anlass geben könnten (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 45).

    Die Bestimmung gelte daher nicht für eine einmalige Leistung, selbst wenn diese in Raten vergütet werden solle (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 39), da ihr Beendigungszeitpunkt anhand des Vertragsverhältnisses zwischen den Umsatzbeteiligten exakt bestimmbar sei (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 46).

    Rn. 25 Dementsprechend geht der EuGH von einer Anwendung von Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL auf Dauerschuldverhältnisse aus, wie sie aus der Sicht des EuGH z.B. bei der Vermietung eines Fahrzeugs (Urteil Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11, EU:C:2012:97), oder bei der Rechts-, Wirtschafts- und Finanzberatung (Urteile Asparuhovo Lake Investment Company vom 03.09.2015 - C-463/14, EU:C:2015:542, und Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos vom 15.09.2016 - C-516/14, EU:C:2016:690) vorliegen (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 50).

  • EuGH, 13.06.2024 - C-696/22

    C () und liquidateurs judiciaires) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Rn. 58 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 im Licht ihres Art. 63 auszulegen ist, da die erstgenannte Bestimmung untrennbar mit Letzterer verbunden ist (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 34).

    Nach Art. 64 Abs. 1 gelten Dienstleistungen, wenn sie zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, im Sinne von Art. 63 als mit Ablauf des Zeitraums bewirkt, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 35).

    Rn. 60 Aus der Anwendung dieser beiden Bestimmungen in Verbindung miteinander ergibt sich, dass bei Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass geben, der Steuertatbestand und der Steueranspruch mit Ablauf des Zeitraums entstehen, auf den sich diese Abrechnungen oder Zahlungen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 61 In Bezug auf die Wendung "Leistungen, die zu aufeinanderfolgenden Zahlungen Anlass geben" hat der Gerichtshof bestätigt, dass sie sich nur auf Leistungen bezieht, die gerade ihrer Art nach eine Ratenzahlung rechtfertigen, d. h. solche, die nicht einmalig, sondern wiederholt oder kontinuierlich während eines bestimmten Zeitraums erbracht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 37 bis 39).

    Rn. 63 Die Anwendung von Art. 64 Abs. 1 dieser Richtlinie als rechtliche Regelung zur Bestimmung des Zeitpunkts der Entstehung der Steuerschuld ist zudem nur geboten, wenn der Zeitpunkt oder die Zeitpunkte der tatsächlichen Erbringung der Leistungen nicht eindeutig sind und zu unterschiedlichen Beurteilungen Anlass geben können, was dann der Fall ist, wenn die Leistungen in Anbetracht ihres kontinuierlichen oder wiederkehrenden Charakters in einem oder mehreren bestimmten Zeiträumen erbracht werden (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 45).

    Rn. 64 Ist dagegen der Zeitpunkt der Erbringung der Leistung eindeutig, insbesondere wenn es sich um eine einmalige Leistung handelt und ihr Beendigungszeitpunkt anhand des Vertragsverhältnisses zwischen den Umsatzbeteiligten exakt bestimmbar ist, kann Art. 64 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht angewandt werden, ohne den ausdrücklichen Wortlaut von Art. 63 dieser Richtlinie zu missachten (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 46).

    Der Unionsgesetzgeber wollte vielmehr den Zeitpunkt, zu dem die Steuerschuld in allen Mitgliedstaaten entsteht, so weit wie möglich harmonisieren, um eine einheitliche Erhebung der Mehrwertsteuer zu gewährleisten (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 47).

    Dabei handelt es sich jedoch nur um eine Möglichkeit, die von den Mitgliedstaaten nach Art. 66 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie abweichend von den Art. 63 bis 65 dieser Richtlinie nur für bestimmte Umsätze oder Gruppen von Steuerpflichtigen umgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 49).

    Rn. 81 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Fälle, in denen der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen oder einer Dienstleistung eine Forderung, die er aufgrund des mit dem Lieferer oder Dienstleistungserbringer geschlossenen Vertrags schuldet, nicht oder nur teilweise erfüllt, durch eine besondere Bestimmung der Richtlinie 2006/112 geregelt wird, nämlich Art. 90 Abs. 1, der eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage u. a. im Fall der vollständigen oder teilweisen Nichtbezahlung nach der Bewirkung des Umsatzes vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 57 und 60).

  • BFH, 28.09.2022 - XI R 28/20

    Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts

    Der EuGH begründet dies damit, dass Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL nur Leistungen mit "kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter" erfasst, die in den Zeiträumen erbracht werden, auf die sich die hierfür erfolgenden Zahlungen beziehen (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 38 und Rz 45; BFH-Urteil vom 01.02.2022 - V R 37/21 (V R 16/19), BFHE 275, 460, Rz 24).

    Die Bestimmung gelte daher nicht für eine einmalige Leistung, selbst wenn diese nur in Raten vergütet werde (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 39; BFH-Urteil in BFHE 275, 460, Rz 24), da ihr Beendigungszeitpunkt anhand des Vertragsverhältnisses zwischen den Umsatzbeteiligten exakt bestimmbar sei (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 46; BFH-Urteil in BFHE 275, 460, Rz 24).

    Daher schuldet der Lieferer oder der Dienstleistungserbringer dem Fiskus die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 54).

    Der EuGH sieht insoweit den Umstand, dass die Steuerpflichtigen die Mehrwertsteuer vorfinanzieren müssen, als unbeachtlich an (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 51).

    Dies reicht jedoch für die Annahme von weiteren Teilleistungen, die in Höhe der jeweiligen Rate vergütet werden, nicht aus (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 39; BFH-Urteil in BFHE 275, 460, Rz 24).

    Rn. 31 Allerdings ist bei einer die Fälligkeit aufschiebenden Ratenzahlungsvereinbarung die sich aus ihr ergebende Nichtbezahlung eines Teilbetrags der Vergütung mangels Fälligkeit nicht als Nichtbezahlung des Preises i.S. des Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL einzustufen und führt deshalb nicht zu einer Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 64).

    Beanstandet aber auch der EuGH die aufgrund der Sollbesteuerung gemäß Art. 63 MwStSystRL bestehende Pflicht zur Vorfinanzierung der Steuer nicht als Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, wie z.B. den unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft, EU:C:2021:880, Rz 51 ff., 61), spricht nichts für eine Abkehr von den bewussten Entscheidungen des Unionsgesetzgebers und des nationalen Gesetzgebers.

  • BFH, 30.04.2025 - XI R 15/22

    Keine Berichtigung der Bemessungsgrundlage bei Insolvenz der "Zahlstelle"

    Darin sieht der EuGH in ständiger Rechtsprechung eine Ausprägung des fundamentalen Grundsatzes der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer die tatsächlich erhaltene Gegenleistung ist, und daraus folgt, dass die Steuerverwaltung als Mehrwertsteuer keinen Betrag erheben darf, der den dem Steuerpflichtigen gezahlten übersteigt (z.B. EuGH-Urteile Tratave vom 06.12.2018 - C-672/17, EU:C:2018:989, Rz 29; UniCredit Leasing vom 03.07.2019 - C-242/18, EU:C:2019:558, Rz 37; X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 58).

    Rn. 31 bb) Indes betont der EuGH zugleich, dass Art. 90 Abs. 1 MwStSystRL nur diejenigen Fälle erfasst, in denen der Empfänger einer Lieferung von Gegenständen oder der Dienstleistungsempfänger eine Forderung nicht oder nur teilweise erfüllt, die nach dem mit dem Lieferanten oder dem Dienstleistungserbringer geschlossenen Vertrag gegen ihn besteht (vgl. z.B. EuGH-Urteile NLB Leasing vom 02.07.2015 - C-209/14, EU:C:2015:440, Rz 36; X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 60).

  • BFH, 13.11.2024 - XI R 5/23

    Zum Leistungsaustausch eines Fitnessstudios im Lockdown (I)

    Art. 64 Abs. 1 MwStSystRL erfasst unter anderem Dienstleistungen, die "zu aufeinander folgenden Abrechnungen oder Zahlungen Anlass [geben]", das heißt Leistungen mit kontinuierlichem oder wiederkehrendem Charakter (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 45), die in den Zeiträumen erbracht werden, auf die sich die hierfür erfolgenden Zahlungen beziehen (vgl. EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, EU:C:2021:880, Rz 38).
  • BFH, 12.07.2023 - XI R 5/21

    Widerruf der Gestattung der Ist-Besteuerung wegen Missbrauchs; Entstehung und …

    Rn. 33 (1) Zwar ist die Sollbesteuerung der durch Art. 63 MwStSystRL vorgesehene Regelfall; die Pflicht zur Entrichtung der Steuer richtet sich grundsätzlich an die leistenden Unternehmer als Steuerpflichtige, wenn sie eine steuerbare Leistung steuerpflichtig erbringen, ohne dass diese Pflicht vom vorherigen Erhalt der Gegenleistung oder zumindest des Steuerbetrags abhängt (EuGH-Urteil X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 53 f.).

    Rn. 34 (2) Allerdings enthält das Unionsrecht nicht nur mit Art. 90, 185 MwStSystRL, sondern auch mit Art. 66 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL eine Möglichkeit zur Abmilderung der Verpflichtung zu einer gegebenenfalls mehrjährigen Vorfinanzierung der Umsatzsteuer, die mit Blick auf die dem Unternehmer zukommende Aufgabe, "öffentliche Gelder" als "Steuereinnehmer für Rechnung des Staates" zu vereinnahmen (vgl. z.B. EuGH-Urteile A-PACK CZ vom 08.05.2019 - C-127/18, EU:C:2019:377, Rz 22; E. (TVA - Réduction de la base d´imposition) vom 15.10.2020 - C-335/19, EU:C:2020:829, Rz 31; X-Beteiligungsgesellschaft vom 28.10.2021 - C-324/20, EU:C:2021:880, Rz 52) und dem Umstand, dass die Mehrwertsteuer letztlich vom Endverbraucher getragen werden soll (vgl. EuGH-Urteil Netto Supermarkt vom 21.02.2008 - C-271/06, EU:C:2008:105, Rz 21) durchaus systemgerecht sind.

  • EuGH, 17.10.2024 - C-28/23

    NFS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vergabe öffentlicher Bauaufträge, …

    Der Gerichtshof hat im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen ihm und den nationalen Gerichten den Sachverhalt und die Rechtslage zu berücksichtigen, in die sich die vom vorlegenden Gericht gestellten Fragen einfügen (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 22.04.2026 - T-233/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Nach Art. 193 der Mehrwertsteuerrichtlinie richtet sich die Pflicht zur Entrichtung der Steuer grundsätzlich an sie, wenn sie Gegenstände steuerpflichtig liefern oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringen, ohne dass diese Pflicht vom vorherigen Erhalt der Gegenleistung oder zumindest des der Steuer, die für die erbrachte Lieferung oder Leistung entrichtet wird, entsprechenden Betrags abhängt (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 53).

    Daher schuldet der Lieferer eines Gegenstands oder der Dienstleistungserbringer dem Fiskus die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den bewirkten Umsatz erhalten hat (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-247/21

    Luxury Trust Automobil - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - …

    {FN:8} Urteile vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft (Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen) (C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 52), Urteil vom 15. Oktober 2020, E. (Mehrwertsteuer - Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage) (…C-335/19, EU:C:2020:829, Rn. 31), vom 13. März 2008, Securenta (…C-437/06, EU:C:2008:166, Rn. 25), und vom 1. April 2004, Bockemühl (…C-90/02, EU:C:2004:206, Rn. 39).
  • EuGH, 25.04.2024 - C-657/22

    Bitulpetrolium Serv - Vorlage zur Vorabentscheidung - Besteuerung von …

    Rn. 34 Nach Art. 63 dieser Richtlinie entsteht der Steueranspruch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung von Gegenständen bewirkt oder die Dienstleistung erbracht wird, also zum Zeitpunkt der Ausführung des betreffenden Umsatzes, unabhängig davon, ob die für diesen Umsatz geschuldete Gegenleistung bereits entrichtet worden ist (Urteil vom 28. Oktober 2021, X-Beteiligungsgesellschaft [Mehrwertsteuer - Aufeinanderfolgende Zahlungen], C-324/20, EU:C:2021:880, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuG, 22.10.2025 - T-575/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,19334
Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20 (https://dejure.org/2021,19334)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01.07.2021 - C-324/20 (https://dejure.org/2021,19334)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2021 - C-324/20 (https://dejure.org/2021,19334)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    X-Beteiligungsgesellschaft (TVA - Paiements successifs)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Erbringung von Dienstleistungen - Einmalige Leistung - Zeitlich gestaffelte Bezahlung - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63 - Fälligkeit der Steuer - Art. 64 Abs. 1 - Begriff der Umsätze, die zu aufeinander ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Erbringung von Dienstleistungen - Einmalige Leistung - Zeitlich gestaffelte Bezahlung - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 63 - Fälligkeit der Steuer - Art. 64 Abs. 1 - Begriff der Umsätze, die zu aufeinander ...

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Entstehung der Umsatzsteuer bei Ratenzahlungsvereinbarung

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 03.09.2015 - C-463/14

    Asparuhovo Lake Investment Company - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20
    Rn. 48 Diesen Schlussfolgerungen steht die vom vorlegenden Gericht und von X in ihren Erklärungen angeführte Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere die Urteile Asparuhovo Lake Investment Company{FN-VERWEIS:14} und baumgarten sports & more{FN-VERWEIS:15}, nicht entgegen.

    {FN:14} Urteil vom 3. September 2015 (C-463/14, EU:C:2015:542).

    {FN:16} Vgl. entsprechend Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company (C-463/14, EU:C:2015:542, Rn. 47 und 49), und vom 29. November 2018, baumgarten sports & more (…C-548/17, EU:C:2018:970, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 12.10.2017 - C-404/16

    Lombard Ingatlan Lízing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20
    {FN:8} Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 26).

    {FN:9} Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 29).

    {FN:10} Urteil vom 12. Oktober 2017, Lombard Ingatlan Lízing (C-404/16, EU:C:2017:759, Rn. 28 und 29).

  • EuGH, 29.11.2018 - C-548/17

    baumgarten sports & more - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20
    {FN:15} Urteil vom 29. November 2018 (C-548/17, EU:C:2018:970).

    {FN:16} Vgl. entsprechend Urteile vom 3. September 2015, Asparuhovo Lake Investment Company (…C-463/14, EU:C:2015:542, Rn. 47 und 49), und vom 29. November 2018, baumgarten sports & more (C-548/17, EU:C:2018:970, Rn. 30 und 31).

  • EuGH, 20.10.1993 - C-10/92

    Balocchi / Ministero delle finanze dello Stato

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20
    {FN:21} Vgl. insbesondere Urteile vom 20. Oktober 1993, Balocchi (C-10/92, EU:C:1993:846, Rn. 25), sowie vom 23. November 2017, Di Maura (…C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 23).

    {FN:23} Sehr deutlich wird dies z. B. in dem durch das vorlegende Gericht zitierten Urteil vom 20. Oktober 1993, Balocchi (C-10/92, EU:C:1993:846), in dem der Gerichtshof die Pflicht zur Entrichtung der Steuer ausdrücklich von der Bewirkung des Umsatzes abhängig macht und nicht vom Erhalt des Entgelts.

  • EuGH, 15.09.2016 - C-516/14

    Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20
    {FN:20} Urteil vom 15. September 2016, Barlis 06 - Investimentos Imobiliários e Turísticos (C-516/14, EU:C:2016:690, Rn. 26, 27, 29 und 30).
  • EuGH, 23.11.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Besteuerungsgrundlage …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20
    {FN:21} Vgl. insbesondere Urteile vom 20. Oktober 1993, Balocchi (…C-10/92, EU:C:1993:846, Rn. 25), sowie vom 23. November 2017, Di Maura (C-246/16, EU:C:2017:887, Rn. 23).
  • EuGH, 28.07.2011 - C-274/10

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20
    Der Lieferer eines Gegenstands oder der Erbringer einer Dienstleistung schuldet dem Fiskus daher die Mehrwertsteuer, selbst wenn er von seinem Kunden noch keine Zahlung für den durchgeführten Umsatz erhalten hat." Daher "[kommt es n]ach dem mit der Richtlinie 2006/112 geschaffenen System für den Mehrwertsteueranspruch sowie für die Entstehung und die Ausübung des Abzugsrechts … grundsätzlich nicht darauf an, ob die für einen Umsatz geschuldete Gegenleistung, einschließlich Mehrwertsteuer, bereits gezahlt wurde" (Urteil vom 28. Juli 2011, Kommission/Ungarn, C-274/10, EU:C:2011:530, Rn. 46 und 48).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-224/18

    Budimex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20
    {FN:13} Urteil vom 2. Mai 2019, Budimex (C-224/18, EU:C:2019:347, Rn. 22).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-100/20

    Hauptzollamt B (Réduction fiscale facultative) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-324/20
    {FN:4} Es ist richtig, dass ich vor kurzem die Feststellungen desselben nationalen Gerichts wie in der vorliegenden Rechtssache anzweifeln musste (meine Schlussanträge in der Rechtssache XY [fakultative Steuerermäßigung], C-100/20, EU:C:2021:387).
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