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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017

Rechtsprechung
   EuGH, 20.07.2017 - C-340/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25178
EuGH, 20.07.2017 - C-340/16 (https://dejure.org/2017,25178)
EuGH, Entscheidung vom 20.07.2017 - C-340/16 (https://dejure.org/2017,25178)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juli 2017 - C-340/16 (https://dejure.org/2017,25178)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Arbeitgeber kann ausländischen Haftpflichtversicherer nach Entgeltfortzahlung an seinem Sitz verklagen

  • Europäischer Gerichtshof

    MMA IARD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 - Art. 11 Abs. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen - Vom Geschädigten unmittelbar gegen den Versicherer erhobene Klage - Klage des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    MMA IARD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 - Art. 11 Abs. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen - Vom Geschädigten unmittelbar gegen den Versicherer erhobene Klage - Klage des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    MMA IARD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 - Art. 11 Abs. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen - Vom Geschädigten unmittelbar gegen den Versicherer erhobene Klage - Klage des ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 - Art. 11 Abs. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen - Vom Geschädigten unmittelbar gegen den Versicherer erhobene Klage - Klage des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    MMA IARD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 - Art. 11 Abs. 2 - Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen - Vom Geschädigten unmittelbar gegen den Versicherer erhobene Klage - Klage des ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2017, 1481
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 …

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-340/16
    Rn. 28 Wie im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeführt wird, sind Klagen in Versicherungssachen ebenso wie bei Arbeitnehmer- und Verbrauchersachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 22), das durch die Bestimmungen des genannten Abschnitts ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40).

    Rn. 29 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts, ob ein kraft Legalzession in die Rechte eines Geschädigten eingetretener Dienstgeber als "schwächere Partei" qualifiziert werden kann, gehen auf die Feststellung des Gerichtshofs zurück, dass ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche des durch einen Verkehrsunfall unmittelbar Geschädigten nicht als schwächere Partei angesehen werden kann, während dies bei einem Rechtsnachfolger des unmittelbar Geschädigten wie etwa einem Erben sehr wohl der Fall sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 42 und 44).

    Rn. 33 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 den Zweck hat, der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (…Urteile vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen, C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 26, und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 27).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES …

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-340/16
    Rn. 33 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 den Zweck hat, der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (Urteile vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen, C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 26, …und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 27).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen - …

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-340/16
    Rn. 27 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Abschnitt 3 des Kapitels II der genannten Verordnung ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet (Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 29).
  • EuGH, 26.05.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6 …

    Auszug aus EuGH, 20.07.2017 - C-340/16
    Rn. 28 Wie im 13. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 ausgeführt wird, sind Klagen in Versicherungssachen ebenso wie bei Arbeitnehmer- und Verbrauchersachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 22), das durch die Bestimmungen des genannten Abschnitts ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40).
  • EuGH, 30.04.2025 - C-536/23

    Mutua Madrileña Automovilista - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Rn. 31 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass sowohl Art. 11 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001 als auch Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen sind, dass die besonderen Zuständigkeitsvorschriften für Versicherungssachen Personen zugutekommen, die einen Schaden erlitten haben, ohne dass der Kreis dieser Personen auf diejenigen beschränkt wäre, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (vgl. in diesem Sinne zur ersten Verordnung Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 33, und zur zweiten Verordnung Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 37).

    Wie der Gerichtshof nämlich bereits entschieden hat, würde eine einzelfallbezogene Beurteilung die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen und dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 angeführten Ziel einer hohen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwiderlaufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 34, …und vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C-393/20, EU:C:2021:871, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Dagegen hat der Gerichtshof in Bezug auf diese Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 entschieden, dass ein Dienstgeber, der aufgrund der Fortzahlung des Entgelts seines Dienstnehmers während der Dauer einer Arbeitsunfähigkeit in dessen Rechte eingetreten ist und nur in dieser Eigenschaft eine Klage auf Ersatz des dem Dienstnehmer entstandenen Schadens erhebt, als schwächer als der von ihm verklagte Versicherer angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 36).

    Rn. 37 Er hat daher festgestellt, dass Dienstgeber, die in Schadensersatzansprüche ihrer Dienstnehmer eingetreten sind, als Geschädigte unabhängig von ihrer Größe und ihrer Rechtsform gemäß Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 die in deren Art. 8 bis 10 vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften in Anspruch nehmen können (Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 35).

    Rn. 39 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 50 bis 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, entspricht die Situation, die der Gerichtshof in der Rechtssache geprüft hat, in der das Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD (C-340/16, EU:C:2017:576), ergangen ist, der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden.

    Rn. 46 Zweitens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass ein Dienstgeber, der in die Rechte seines Dienstnehmers eingetreten ist, weil er dessen Entgelt fortgezahlt hat, einen eigenen Schaden erlitten hat und daher selbst ein "Geschädigter" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist, so dass ein solcher Dienstgeber von der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch machen kann, seine Klage gegen einen Versicherer vor dem Gericht des Ortes zu erheben, an dem er seinen Wohnsitz hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen, C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 31, sowie vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 35 bis 37 und 39).

  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 37 Viertens hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass die Verweisung in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 den Zweck hat, der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 So ist das forum actoris auszudehnen auf die Erben eines Versicherten und auf einen Arbeitgeber, der das Entgelt eines Dienstnehmers während der Dauer des Krankenstands infolge eines Verkehrsunfalls seines Dienstnehmers fortgezahlt hat (…Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44, und vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 35).

    Eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob ein solcher Gewerbetreibender als "schwächere Partei" angesehen werden kann, die unter den Begriff "Geschädigter" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen kann, würde nämlich die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich bringen und liefe dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung angeführten Ziel einer hohen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwider (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2017 - C-498/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann sich Herr Schrems hinsichtlich der …

    {FN:27} Urteil vom 20. Juli 2017 (C-340/16, EU:C:2017:576).

    Darüber hinaus hat der Gerichtshof bestätigt, dass "der Begriff 'schwächere Partei' im Rahmen der Verordnung Nr. 44/2001 bei Versicherungssachen eine größere Tragweite [hat] als im Bereich von Verbraucherverträgen oder individuellen Arbeitsverträgen" - vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD (C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 32 und 33).

  • EuGH, 20.05.2021 - C-913/19

    Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die …

    Rn. 38 Die entsprechende Verweisung in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat insoweit den Zweck, der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (vgl. entsprechend zur Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.12.2021 - C-708/20

    BT (Mise en cause de la personne assurée) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Mit diesem Abschnitt, der nach seiner Überschrift und Art. 10 der Verordnung die Zuständigkeit für "Versicherungssachen" regelt, wird ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 27).

    Rn. 32 Was drittens die teleologische Auslegung betrifft, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshof aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 hervorgeht, dass Klagen in Versicherungssachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet sind, das durch die Bestimmungen von Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung ausgeglichen werden soll, indem sie Zuständigkeitsvorschriften vorsehen, die für die schwächere Partei günstiger sind als die allgemeinen Regeln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 28, …und vom 27. Februar 2020, Balta, C-803/18, EU:C:2020:123, Rn. 27 und 44).

  • EuGH, 27.02.2020 - C-803/18

    BALTA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

    Rn. 42 Der Gerichtshof hat insoweit bereits darauf hingewiesen, dass eine einzelfallbezogene Beurteilung der Frage, ob jemand als "schwächere Partei" angesehen werden kann, die Gefahr von Rechtsunsicherheit mit sich brächte und dem im 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 angeführten Ziel einer hohen Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften zuwiderliefe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 34).
  • LG München I, 21.09.2023 - 26 S 3344/22

    Vorlage hinsichtlich der Eigenschaft eines Dienstherrn als "Geschädigter" iSd …

    Denn nach der Rechtsprechung des EuGH (insbesondere Urteil vom 20.07.2017 - Az.: C-340/16) sei gerade keine konkrete Einzelfallbetrachtung und keine Differenzierung nach dem Kriterium der Schwäche vorzunehmen, sondern im Interesse einer Vorhersehbarkeit könne jede Eintrittsberechtigte, die Ansprüche nicht als Versicherer oder Sozialversicherungsträger, sondern als Legalzessionarin aus übergegangenem Recht wie eine Geschädigte geltend mache, auch die Gerichte am Wohnsitz der Geschädigten anrufen.

    Rn. 26 Der EuGH hat derngegenüber in der oben bereits zitierten Entscheidung (v. 20.07.2017 - Az.: C-340/16) eine Zuständigkeit für Klagen eines öffentlich-rechtlich organisierten Krankenhausträgers als Dienstherr nach Legalzession für die Fortzahlung des Entgelts seines Dienstnehmers bejaht; allerdings handelte es sich bei der dort klagenden öffentlich-rechtlichen Körperschaft weder um ein Bundesland noch gar um einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union selbst und gerade das Kriterium der Völkerrechtssubjektivität erscheint als hinreichend abstrakt feststellbar, um dem Erfordernis der Vorhersehbarkeit in Bezug auf die Zuständigkeit gerecht werden zu können.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-337/17

    Feniks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    {FN:51} Im Gegensatz dazu jedoch z. B. Urteile vom 7. März 2018, flightright u. a. (C-274/16, C-447/16 und C-448/16, EU:C:2018:160), oder vom 20. Juli 2017, MMA IARD (C-340/16, EU:C:2017:576).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2025 - C-536/23

    Mutua Madrileña Automovilista - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    {FN:5} Vgl. Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD (C-340/16, im Folgenden: Urteil MMA IARD, EU:C:2017:576, Rn. 39).
  • BGH, 07.07.2020 - XI ZR 465/19

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei grundsätzlicher Bedeutung …

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. September 2019 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO;… vgl. EuGH, Urteile vom 11. Juli 2002 - C-96/00, "Gabriel", Slg. 2002, I-6367 Rn. 39, vom 20. Juli 2017 - C-340/16, "MMA IARD", VersR 2017, 1481 Rn. 32 …und vom 25. Januar 2018 - C-498/16, "Schrems", NJW 2018, 1003 Rn. 43 ff.).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16   

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https://dejure.org/2017,15601
Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16 (https://dejure.org/2017,15601)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.05.2017 - C-340/16 (https://dejure.org/2017,15601)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - C-340/16 (https://dejure.org/2017,15601)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    MMA IARD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen - Begriffe "Versicherungssache" und "Geschädigter" - Vom Geschädigten unmittelbar gegen den Versicherer erhobene Klage - Eintritt des Dienstgebers, einer Anstalt öffentlichen Rechts, in die ...

  • Europäischer Gerichtshof

    MMA IARD

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen - Begriffe "Versicherungssache" und "Geschädigter" - Vom Geschädigten unmittelbar gegen den Versicherer erhobene Klage - Eintritt des Dienstgebers, einer Anstalt öffentlichen Rechts, in die ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Versicherungssachen - Begriffe "Versicherungssache" und "Geschädigter" - Vom Geschädigten unmittelbar gegen den Versicherer erhobene Klage - Eintritt des Dienstgebers, einer Anstalt öffentlichen Rechts, in die ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16
    b) Die Grenzen des Ansatzes im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

    Rn. 63 Drittens wirft die im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse angesprochene Prüfung eine tiefergehende Frage nach der Vorhersehbarkeit ihres Ergebnisses in speziellen Fällen auf.

    Rn. 64 Diese Bedenken veranlassen mich, dem Gerichtshof vorzuschlagen, die folgenden Klarstellungen zum Ansatz im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse hinzuzufügen.

    c) Klarstellung des Ansatzes im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse.

    Bei den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse über den Fortbestand der Möglichkeit für Erben, den versicherungsbezogenen Klägergerichtsstand in Anspruch zu nehmen, wird nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden.

    Vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a. (…201/82, EU:C:1983:217, Rn. 17), vom 13. Juli 2000, Group Josi (…C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 64), vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (…C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 37), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:19} Urteile vom 13. Juli 2000, Group Josi (…C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 41).

    {FN:22} Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:25} Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 44).

    {FN:26} Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 47).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi - "Brüsseler Übereinkommen - Persönlicher Anwendungsbereich - Klägerin …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16
    {FN:12} Urteil vom 13. Juli 2000, Group Josi (C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 62).

    {FN:14} Urteil vom 13. Juli 2000, Group Josi (C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 75).

    Vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a. (…201/82, EU:C:1983:217, Rn. 17), vom 13. Juli 2000, Group Josi (C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 64), vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (…C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 37), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (…C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:19} Urteile vom 13. Juli 2000, Group Josi (C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (…C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 41).

    Vgl. Urteil vom 13. Juli 2000, Group Josi (C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 75).

  • EuGH, 13.12.2007 - C-463/06

    DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16
    Rn. 50 Im Urteil FBTO Schadeverzekeringen hat der Gerichtshof klargestellt, dass auch der Geschädigte über einen eigenen Klägergerichtsstand verfügt.

    {FN:15} Es sei daran erinnert, dass diese ursprünglich in Teilen des Schrifttums auftauchende und später in einem Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof (vgl. dessen Vorlagebeschluss vom 26. September 2006 - VI ZR 200/05) erörterte Argumentationslinie weder vom Bundesgerichtshof noch später vom Gerichtshof anlässlich der Vorlage dieses Falles an ihn bestätigt wurde - vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 30).

    {FN:23} Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 28 in fine).

    {FN:24} Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 26 und 31).

  • EuGH, 15.01.2004 - C-433/01

    Blijdenstein

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16
    Zur Notwendigkeit der autonomen Auslegung des Brüsseler Übereinkommens vgl. Urteil vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Tragweite der entsprechenden Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens vgl. Urteile vom 14. November 2002, Baten (…C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 37), und vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 21).

  • BGH, 26.09.2006 - VI ZR 200/05

    BGH legt Frage nach dem Gerichtsstand für eine Direktklage des Geschädigten gegen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16
    {FN:15} Es sei daran erinnert, dass diese ursprünglich in Teilen des Schrifttums auftauchende und später in einem Fall vor dem deutschen Bundesgerichtshof (vgl. dessen Vorlagebeschluss vom 26. September 2006 - VI ZR 200/05) erörterte Argumentationslinie weder vom Bundesgerichtshof noch später vom Gerichtshof anlässlich der Vorlage dieses Falles an ihn bestätigt wurde - vgl. Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (…C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 30).
  • EuGH, 14.07.2016 - C-196/15

    Granarolo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16
    Vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo (C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.01.1993 - C-89/91

    Shearson Lehman Hutton / TVB

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16
    {FN:33} Vgl. entsprechend Urteil vom 19. Januar 1993, Shearson Lehman Hutton (C-89/91, EU:C:1993:15).
  • OLG Celle, 27.02.2008 - 14 U 211/06

    Internationale Zuständigkeit eines deutschen Gerichts für einen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16
    {FN:34} Zur Veranschaulichung dieses Punktes im Kontext der Kraftfahrzeugversicherung kann z. B. auf das Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 27. Februar 2008, 14 U 211/06 2, verwiesen werden, wo die Einbeziehung juristischer Personen in den Begriff "Geschädigter" im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 akzeptiert wurde.
  • EuGH, 14.11.2002 - C-271/00

    Baten - "Brüsseler Übereinkommen - Anwendungsbereich - Rückgriffsklage, die auf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16
    Zur Tragweite der entsprechenden Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens vgl. Urteile vom 14. November 2002, Baten (C-271/00, EU:C:2002:656, Rn. 37), und vom 15. Januar 2004, Blijdenstein (…C-433/01, EU:C:2004:21, Rn. 21).
  • EuGH, 14.07.1983 - 201/82

    Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung AG u.a. / Amministrazione del Tesoro …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16
    Vgl. Urteile vom 14. Juli 1983, Gerling Konzern Speziale Kreditversicherung u. a. (201/82, EU:C:1983:217, Rn. 17), vom 13. Juli 2000, Group Josi (…C-412/98, EU:C:2000:399, Rn. 64), vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (…C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 37), und vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (…C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen - …

  • OLG Frankfurt, 23.06.2014 - 16 U 224/13

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Schadenersatzansprüche aus …

  • EuGH, 09.03.2017 - C-551/15

    Pula Parking - Parkgebühren EU-weit vollstreckbar

  • EuGH, 26.05.2005 - C-77/04

    GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2017 - C-274/16

    flightright - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnungen (EG) Nr. 44/2001 und (EU) …

    {FN:13} Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache MMA IARD (C-340/16, EU:C:2017:396, insbesondere Nrn. 36 und 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2025 - C-536/23

    Mutua Madrileña Automovilista - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    {FN:46} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache MMA IARD (C-340/16, EU:C:2017:396, Nr. 47).

    {FN:53} C-340/16, EU:C:2017:396.

    {FN:54} Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache MMA IARD (C-340/16, EU:C:2017:396, Nr. 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-194/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bobek kann eine Gesellschaft, die eine Verletzung …

    {FN:45} Zur Illustration der praktischen Schwierigkeiten der individuellen Prüfung der "Kräfteverhältnisse" in Versicherungssachen im Sinne der Verordnung Nr. 44/2001 vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache MMA IARD (C-340/16, EU:C:2017:396, insbesondere Rn. 61 bis 62).
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