Rechtsprechung
| EuGH, 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18, C-479/18, C-355/18, C-356/18, C-357/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Rust-Hackner
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 90/619/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG - Rücktrittsrecht - Unzutreffende Information über die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts - Form ...
- Europäischer Gerichtshof
Rust-Hackner
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 90/619/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG - Rücktrittsrecht - Unzutreffende Information über die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts - Form ...
- IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 90/619/EWG, 92/96/EWG , 2002/83/EG und 2009/138/EG - Rücktrittsrecht - Unzutreffende Information über die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- fiala.de (Kurzinformation)
Gesetzliche Beschränkung auf den Rückkaufswert bei Widerruf von Lebensversicherungen ist EU-rechtswidrig
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Rücktritt von einem Lebensversicherungsvertrag
- anwalt.de (Kurzinformation)
Rechte der Verbraucher beim Rücktritt von Lebensversicherungen gestärkt
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rust-Hackner
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
UNIQA Österreich Versicherungen u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
- EuGH, 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18, C-479/18, C-355/18, C-356/18, C-357/18
Papierfundstellen
- NJW 2020, 667
- EuZW 2020, 337
- VersR 2020, 341
Wird zitiert von ... (233) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Nach dem Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), sei eine fehlerhafte Belehrung aber dem Fehlen einer Belehrung gleichzusetzen.Rn. 27 Sowohl im Hinblick auf das Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), als auch im Hinblick auf den im 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 92/96 angeführten Informationszweck stelle sich aber die Frage, ob dem Versicherungsnehmer in solchen Fällen bei richtlinienkonformer Auslegung des österreichischen Rechts ein unbefristetes Rücktrittsrecht zuzuerkennen sei.
In diesem Zusammenhang sei fraglich, ob die durch das Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), begründete Rechtsprechung einschlägig sei.
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Mitgliedstaaten beim Erlass der entsprechenden Rechtsvorschriften jedoch dafür sorgen, dass bei den genannten Richtlinien im Hinblick auf den mit ihnen verfolgten Zweck die praktische Wirksamkeit gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Weiter heißt es dort, dass diese Information, "[d]a die Dauer der Verpflichtungen sehr lang sein kann, … für den Verbraucher noch wichtiger" ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 24).
Rn. 64 Im Hinblick auf diesen Informationszweck sah Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie 92/96 in Verbindung mit deren Anhang II Buchst. A a.13 vor, dass dem Versicherungsnehmer "mindestens" die "Modalitäten der Ausübung des Widerrufs und Rücktrittsrechts" mitgeteilt werden mussten, und zwar "[v]or Abschluss des Vertrages" (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25).
Rn. 68 Unter diesen Umständen kann der Versicherungsnehmer das Rücktrittsrecht, von dem er nichts weiß, nämlich nicht ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 27).
Rn. 69 Der Versicherer kann sich nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen, zu denen insbesondere die Informationen über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, gehören, nicht nachgekommen ist (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30).
Rn. 71 Aus den einschlägigen Bestimmungen der genannten Richtlinien geht demnach eindeutig hervor, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25).
Rn. 85 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Versicherer unionsrechtlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bestimmte Informationen mitzuteilen, u. a. Informationen über dessen Recht, vom Vertrag zurückzutreten (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30).
In den vorliegenden Fällen geht es aber nicht um eine derartige Bestimmung, da der österreichische Gesetzgeber für Lebensversicherungsverträge eine solche Bestimmung nicht erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 31).
Rn. 118 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, sind Versicherungsverträge rechtlich komplexe Finanzprodukte, die je nach anbietendem Versicherer große Unterschiede aufweisen und über einen potenziell sehr langen Zeitraum erhebliche finanzielle Verpflichtungen mit sich bringen können (Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 29).
- EuGH, 19.12.2019 - C-357/18
Rückabwicklung von Lebensversicherungen: Prämienrückzahlung
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
In den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18.betreffend vier Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landesgericht Salzburg (Österreich) mit Entscheidungen vom 16. Mai 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 31. Mai 2018 (C-355/18 bis C-357/18), bzw. vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 12. Juli 2018, beim Gerichtshof eingegangen am 20. Juli 2018 (C-479/18), in den Verfahren.
Bettina Plackner (C-357/18).
Rn. 30 Das Landesgericht Salzburg hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 die folgenden beiden Fragen sowie in der Rechtssache C-357/18 die erste dieser beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
Rn. 45 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Juni 2018 sind die Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Februar 2019 sind die Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und die Rechtssache C-479/19 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Rn. 57 Frau Rust-Hackner, Herr Gmoser und Frau Plackner halten die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 für unzulässig.
Rn. 60 Mit der einzigen Frage in der Rechtssache C-357/18 und der jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-479/18 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt werden, entweder nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht nicht vorschreibt.
Rn. 82 Somit ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C-357/18 und auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-479/18 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,.
- EuGH - C-356/18 (anhängig)
Gmoser
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Christian Gmoser (C-356/18),.Rn. 28 In den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 stelle sich darüber hinaus die Frage, ob ein Rücktritt vom Lebensversicherungsvertrag wegen fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht auch noch nach Auflösung des Versicherungsvertrags infolge Kündigung bzw. Rückkauf durch den Versicherungsnehmer erfolgen könne.
Rn. 30 Das Landesgericht Salzburg hat das Verfahren daher ausgesetzt und dem Gerichtshof in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 die folgenden beiden Fragen sowie in der Rechtssache C-357/18 die erste dieser beiden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:.
Rn. 60 Mit der einzigen Frage in der Rechtssache C-357/18 und der jeweils ersten Frage in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-479/18 möchten die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die dem Versicherungsnehmer vom Versicherer mitgeteilt werden, entweder nicht angegeben ist, dass die Erklärung des Rücktritts nach dem auf den Vertrag anwendbaren nationalen Recht keiner besonderen Form bedarf, oder eine Form verlangt wird, die das auf den Vertrag anwendbare nationale Recht nicht vorschreibt.
Rn. 82 Somit ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C-357/18 und auf die jeweils erste Frage in den Rechtssachen C-355/18, C-356/18 und C-479/18 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96, Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138 in Verbindung mit deren Art. 186 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass die Rücktrittsfrist bei einem Lebensversicherungsvertrag auch dann ab dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, zu dem der Versicherungsnehmer davon in Kenntnis gesetzt wird, dass der Vertrag geschlossen ist, wenn in den Informationen, die der Versicherer dem Versicherungsnehmer mitteilt,.
Rn. 91 Mit der zweiten Frage in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 und mit der dritten Frage in der Rechtssache C-479/18 wollen die vorlegenden Gerichte wissen, ob Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 und Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, weil in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.
Rn. 98 Somit ist auf die zweite Frage in den Rechtssachen C-355/18 und C-356/18 und auf die dritte Frage in der Rechtssache C-479/18 zu antworten, dass Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619 in Verbindung mit Art. 31 der Richtlinie 92/96 und Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83 in Verbindung mit deren Art. 36 Abs. 1 dahin auszulegen sind, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag, u. a. der Zahlung des Rückkaufswerts durch den Versicherer, ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren.
- EuGH, 06.03.2018 - C-284/16
Die im Investitionsschutzabkommen zwischen den Niederlanden und der Slowakei …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rn. 48 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten nicht die Möglichkeit vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 26, …und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 61).Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 27, …und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 62).
- EuGH, 11.09.2019 - C-143/18
Romano - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rn. 47 Sie machen erstens geltend, dass den Beteiligten Gelegenheit gegeben werden müsse, das Urteil vom 11. September 2019, Romano (C-143/18, EU:C:2019:701), zu erörtern, das zwei Monate nach der Veröffentlichung der Schlussanträge der Generalanwältin in den vorliegenden Rechtssachen ergangen sei.Gegenstand des Urteils vom 11. September 2019, Romano (C-143/18, EU:C:2019:701), ist ein Vorabentscheidungsersuchen über die Auslegung von Art. 4 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 zweiter Gedankenstrich, Abs. 2 Buchst. c und Abs. 6 sowie Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (…ABl. 2002, L 271, S. 16).
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rn. 48 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und die Verfahrensordnung des Gerichtshofs für die in Art. 23 der Satzung bezeichneten Beteiligten nicht die Möglichkeit vorsehen, eine Stellungnahme zu den Schlussanträgen des Generalanwalts einzureichen (…Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 26, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 61).Dass eine Partei nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, kann folglich unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (…Urteile vom 6. März 2018, Achmea, C-284/16, EU:C:2018:158, Rn. 27, und vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 62).
- EuGH, 15.04.2010 - C-215/08
E. Friz - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rn. 108 Diese Auslegung wird auch nicht durch den von Allianz vorgebrachten Aspekt in Frage gestellt, dass, wenn der Versicherungsnehmer Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Beträge hätte, die finanziellen Nachteile hauptsächlich von der Versichertengemeinschaft zu tragen wären und dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 15. April 2010, E. Friz (C-215/08, EU:C:2010:186), anerkannt habe, dass die betreffende Person im Falle eines verspäteten Rücktritts einen Teil der Risiken zu tragen habe.Rn. 110 Die Tragweite des Urteils vom 15. April 2010, E. Friz (C-215/08, EU:C:2010:186), ist nach dessen Rn. 24 ausdrücklich auf den Beitritt eines Verbrauchers zu einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Personengesellschaft beschränkt.
- EuGH, 10.04.2008 - C-412/06
Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene …
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Rn. 78 Die fehlerhafte schriftliche Belehrung des Versicherungsnehmers über die für die Erklärung des Rücktritts vorgeschriebene Form ist geeignet, den Verbraucher im Hinblick auf sein Rücktrittsrecht irrezuführen, und daher einer fehlenden Belehrung zu diesem Punkt gleichzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 35).Rn. 97 Anders als DONAU und die österreichische Regierung in ihren Erklärungen argumentieren, steht diese Auslegung von Art. 15 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 90/619 und Art. 35 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 2002/83 nicht im Widerspruch zu dem Urteil vom 10. April 2008, Hamilton (C-412/06, EU:C:2008:215), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass das in der Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (…ABl. 1985, L 372, S. 31) vorgesehene Widerrufsrecht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn keinerlei Verpflichtung aus dem widerrufenen Vertrag mehr besteht.
- EuGH - C-479/19 (anhängig)
UBS Real Estate
Auszug aus EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 26. Februar 2019 sind die Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und die Rechtssache C-479/19 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
- EuGH, 09.09.2021 - C-33/20
Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Er soll deshalb von einem Vertrag zurücktreten können, bei dem sich nach dessen Abschluss innerhalb der für die Ausübung des Widerrufsrechts vorgesehenen Überlegungsfrist herausstellt, dass er nicht seinen Bedürfnissen entspricht (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101). - EuGH, 21.12.2023 - C-38/21
Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …
Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine unvollständige oder fehlerhafte Information nur dann als fehlerhafte Belehrung anzusehen ist, wenn der Verbraucher durch sie in Bezug auf seine Rechte und Pflichten irregeführt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, Hamilton, C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 35, und vom 19. Dezember 2019, Rust Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 78) und somit zum Abschluss eines Vertrags veranlasst wird, den er möglicherweise nicht geschlossen hätte, wenn er über vollständige und inhaltlich zutreffende Informationen verfügt hätte.Rn. 265 Mithin ist davon auszugehen, dass die Widerrufsfrist, falls sich eine dem Verbraucher vom Kreditgeber gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 erteilte Information als unvollständig oder fehlerhaft erweist, nur zu laufen beginnt, wenn die Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit dieser Information nicht geeignet ist, sich auf die Befähigung des Verbrauchers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten aus der Richtlinie einzuschätzen, oder auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, sofern die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre (…vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia, C-42/15, EU:C:2016:842, Rn. 72, und vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u. a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123, Rn. 81).
- VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.07.2022 - VGH B 70/21
Vorlagepflicht eines Fachgerichts zum EuGH (Art 267 Abs 3 AEUV) und …
Damit stehe im Einklang, dass der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) entschieden habe, dass Fehler bei den mitgeteilten Informationen, die dem Versicherungsnehmer nicht die Möglichkeit des Rücktritts nähmen, dem Anlaufen der Widerspruchsfrist unter Umständen nicht entgegenstünden.Rn. 39 Die Richtlinie enthält weder zu den Folgen einer fehlenden oder unzureichenden Belehrung über das Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 22 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 62 - Rust-Hackner) noch über die Voraussetzungen und Folgen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Versicherungsnehmers eine ausdrückliche Regelung (siehe etwa Schwintowski, VuR 2022, 83 [88]).
Diese Fragen werden insbesondere in den Urteilen des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2013 (- C-209/12 -, juris - Endress) und vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) nicht beantwortet.
Rn. 43 Etwas anderes folgt nicht aus der Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019, dass Vorteile, die der Versicherungsnehmer aus einem verspäteten Rücktritt ziehen könnte, außer Betracht zu bleiben haben, da ein solcher Rücktritt nicht dazu dienen würde, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 120 - Rust-Hackner).
Es geht demnach um die Rechtsfolgen des Rücktritts und nicht unmittelbar um die Ausübung des Rücktrittsrechts durch den Versicherungsnehmer (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 116 - Rust-Hackner).
Rn. 46 (b) Auch das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) befasst sich nicht mit der Zulässigkeit und den Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchseinwands, sondern unter anderem mit dem Beginn der Rücktrittsfrist bei fehlender oder nicht ordnungsgemäßer Belehrung.
Danach soll, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer überhaupt keine Informationen über sein Rücktrittsrecht mitgeteilt hat oder die mitgeteilten Informationen derart fehlerhaft sind, dass dem Versicherer die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben, die Rücktrittsfrist selbst dann nicht zu laufen beginnen, wenn der Versicherungsnehmer auf anderem Wege von seinem Rücktrittsrecht Kenntnis erlangt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 90 - Rust-Hackner).
Zwar geht der Gerichtshof insoweit davon aus, dass es unverhältnismäßig wäre, es einem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen, wenn ihm durch eine fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen wird, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 90 - Rust-Hackner).
Eine hiervon unabhängige Konkretisierung der Voraussetzungen, unter denen im Falle einer fehlerhaften Belehrung die Grundsätze von Treu und Glauben zu einer Beschränkung der Rechte des Versicherungsnehmers führen können, ist der Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) aber nicht zu entnehmen.
Rn. 47 (c) Weiter hat der Gerichtshof geklärt, dass der Versicherungsnehmer sein Rücktrittsrecht auch noch nach Kündigung und Erfüllung aller Verpflichtungen aus dem Vertrag ausüben kann, sofern in dem auf den Vertrag anwendbaren Recht nicht geregelt ist, welche rechtlichen Wirkungen es hat, wenn überhaupt keine Informationen über das Rücktrittsrecht mitgeteilt wurden oder die darüber mitgeteilten Informationen fehlerhaft waren (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 98 - Rust-Hackner).
Es fehlt aber gerade an einer gesetzlichen Regelung, wie sie dem Urteil des Gerichtshofs vom 10. April 2008 (…- C-412/06 -, juris Rn. 49 - Hamilton - zur Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen - Haustürgeschäfte-RL - vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 97 - Rust-Hackner;… Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 31 - Endress;… siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Mai 2016 - 1 BvR 2230/15 u.a. -, juris Rn. 53) zugrunde lag, so dass die hier entscheidungserheblichen Fragen auch insoweit nicht als geklärt angesehen werden können.
Deshalb dürfen die Mitgliedstaaten im Einzelnen die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts normieren, wobei diese auch Einschränkungen des Rücktrittsrechts zur Folge haben dürfen (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 22 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 62 - Rust-Hackner).
Vielmehr ist bei der Regelung der Modalitäten des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der mit der Richtlinie verfolgten Zwecke zu wahren (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 22 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 62 - Rust-Hackner; siehe auch Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [524 f.]; Kähler, in: Gsell et al.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere der besondere Informationszweck der Lebensversicherungsrichtlinien zu beachten, wie er sich aus dem 23. Erwägungsgrund der Dritten Richtlinie Lebensversicherung ergibt (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 24 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 63 f., 87 - Rust-Hackner).
Rn. 52 Dabei bezwecken die Lebensversicherungsrichtlinien gerade auch, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 71, 87 - Rust-Hackner).
Mit dem Rücktrittsrecht wiederum soll dem Versicherungsnehmer ermöglicht werden, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen; das Rücktrittsrecht sichert insoweit die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers ab (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 101 f. - Rust-Hackner).
Deshalb soll sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 30 - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 69, 109 - Rust-Hackner).
Auch kann sich der Versicherer im Falle einer (fehlerhaften) Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 89 - Rust-Hackner).
Rn. 66 Wie bereits ausgeführt, dienen auch die Lebensversicherungsrichtlinien Informationszwecken und dabei insbesondere dem Ziel, es dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, den seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechenden Vertrag auszuwählen, wobei diese Wahlfreiheit gerade durch das Rücktrittsrecht abgesichert wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 101 f. - Rust-Hackner).
Insoweit hat der Gerichtshof in dem Urteil vom 9. September 2021 (…- C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank) sogar ausdrücklich auf seine Feststellungen in dem die Lebensversicherungsrichtlinien betreffenden Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) verwiesen.
Aber er hat auch hier bereits darauf hingewiesen, dass sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können soll, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 30 - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 69, 109 - Rust-Hackner).
Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, der Versicherer könne sich im Falle einer fehlenden oder fehlerhaften Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 89 - Rust-Hackner).
Stützt sich die Annahme des Oberlandesgerichts, die Rechtslage sei geklärt, insoweit aber - stillschweigend, denn das Oberlandesgericht nennt außer den Urteilen vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) und vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) keine einzige Entscheidung des Gerichtshofs - auf Rechtsprechung des Gerichtshofs aus anderen Rechtsgebieten, ist nicht nachvollziehbar, warum die Entscheidung vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) gänzlich außer Betracht zu bleiben hätte.
Gerade auf diese Zwecke kommt es aber für die entscheidende Beurteilung an, ob infolge der mit der nationalen Anwendung des Rechtsmissbrauchseinwands verbundenen Einschränkungen des Rücktrittsrechts die praktische Wirksamkeit der Richtlinie noch gewahrt ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 22 f. - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 62 - Rust-Hackner; siehe auch Knops, RabelsZ 85 [2021], 505 [525]).
Dass das Oberlandesgericht auf die Gemeinsamkeiten der Zweckbestimmungen der unterschiedlichen Vertragslösungsrechte nicht eingegangen ist, erscheint auch deshalb nicht nachvollziehbar, da der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. September 2021 (- C-33/20 u.a. -, juris - Volkswagen Bank) selbst eine solche Parallele gezogen hat, indem er auf seine Feststellungen zu den Zielsetzungen der Lebensversicherungsrichtlinien in dem Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) verwiesen hat (vgl. EuGH…, Urteil vom 9. September 2021 - C-33/20 u.a. -, juris Rn. 123 - Volkswagen Bank).
Allerdings hat der Gerichthof bereits ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Lebensversicherungsrichtlinien gerade auch bezweckten, dass mit ihnen sichergestellt werden soll, dass der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht zutreffend belehrt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 71, 87 - Rust-Hackner;… Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 25 - Endress).
Denn gerade durch das Rücktrittsrecht und die zutreffende Belehrung hierüber wird die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers abgesichert (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 101 f. - Rust-Hackner).
Außerdem hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich der Versicherer nicht mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen können soll, um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner unionsrechtlichen Obliegenheit zur Mitteilung bestimmter Informationen nicht nachgekommen ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 19. Dezember 2013 - C-209/12 -, juris Rn. 30 - Endress; Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 69, 109 - Rust-Hackner) und dass sich der Versicherer im Falle einer (fehlerhaften) Belehrung nicht auf eine anderweitige Kenntniserlangung des Versicherungsnehmers berufen können soll, da er anderenfalls nicht ausreichend dazu motiviert würde, seiner Verpflichtung zur zutreffenden Belehrung nachzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 u.a. -, juris Rn. 89 - Rust-Hackner).
Rn. 82 ff) Ebenso lässt der Verweis des Oberlandesgerichts auf die Entscheidung des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris - Rust-Hackner) das Absehen von einer Vorlage nicht als vertretbar erscheinen.
Gerade auf diesen Aspekt bezog sich aber die vom Oberlandesgericht herangezogene Feststellung des Gerichtshofs in seinem Urteil vom 19. Dezember 2019 (- C-355/18 u.a. -, juris Rn. 78 f., 81 - Rust-Hackner), wonach im Bereich der Lebensversicherungsrichtlinien die nationalen Gerichte ihre Prüfung an einer Gesamtwürdigung auszurichten hätten, bei der insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei.
- BGH, 15.02.2023 - IV ZR 353/21
Geringfügige Belehrungsfehler können Verstoß gegen Treu und Glauben bei Ausübung …
Rn. 14 a) Wird dem Versicherungsnehmer durch die fehlerhafte Belehrung nicht die Möglichkeit genommen, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wäre es unverhältnismäßig, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus einem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79).In einem solchen Fall bleibt es dem über sein Widerspruchsrecht informierten Versicherungsnehmer vielmehr unbenommen, dieses Recht innerhalb der Frist des § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben, sodass es unverhältnismäßig wäre, es ihm zu ermöglichen, sich von den Verpflichtungen aus dem in gutem Glauben geschlossenen Vertrag zu lösen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79 f.).
Das nationale Gericht habe zu prüfen, ob die fehlerhafte Belehrung derart unrichtig ist, dass dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit genommen wurde, sein Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sei (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 79-81).
Das gilt sowohl für die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung als auch für die Richtlinien 2002/83/EG und die Solvabilität II-Richtlinie (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 55, 62 zur Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung;… Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, EU:C:2020:413 = juris Rn. 27 f. zur Richtlinie 2002/83/EG und Solvabilität II-Richtlinie).
Rn. 35 Danach verfolgen die Lebensversicherungsrichtlinien den Informationszweck, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers insbesondere über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 63-71).
- Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-33/20
Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
{FN:45} So regelt z. B. Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (…ABl. 1990, L 330, S. 50), um den es in den Urteilen vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864), und vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner und Gmoser (C-355/18 und C-356/18, EU:C:2019:1123), ging, ein Rücktrittsrecht.{FN:54} Vgl. entsprechend, aber zu einem Rücktrittsrecht, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner und Gmoser (C-355/18 und C-356/18, EU:C:2019:1123, Rn. 101).
- BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über …
Rn. 77 Insoweit ist auch zu beachten, dass in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwischen "durchgeführten" und noch nicht beendeten Verträgen unterschieden wird (…vgl. EuGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 - C-481/99, Slg. 2001, I-9945 Rn. 45 ff., Heininger…, vom 10. April 2008 - C-412/06, Slg. 2008, I-2383, Rn. 46 f., Hamilton…, vom 19. Dezember 2013 - C-209/12, juris Rn. 30 f., Endress und vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 69 und 97, Rust-Hackner). - BGH, 25.02.2025 - VIII ZR 143/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit …
Rn. 23 (2) Für diese Beurteilung im Sinne eines richtlinienübergreifenden Maßstabs spricht auch, dass der Gerichtshof in dem vorgenannten, die Verbraucherkreditrichtlinie betreffenden Urteil mit seinen Ausführungen zum Anlaufen der Widerrufsfrist auf weitere seiner Entscheidungen Bezug genommen hat, die die Auslegung von Bestimmungen anderer Richtlinien zum Gegenstand hatten, etwa die (früher geltende) Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (nachfolgend: Haustürgeschäfterichtlinie) sowie verschiedene Richtlinien, die den Bereich der Lebensversicherung betreffen (90/619/EWG, 79/267/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG; vgl. EuGH…, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 253, 264 - BMW Bank, unter Hinweis auf die Urteile des Gerichtshofs vom 10. April 2008 - C-412/06, NJW 2008, 1865 Rn. 35 - Hamilton, und vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, NJW 2020, 667 Rn. 78 - Rust Hackner).Rn. 24 (3) Hinzu tritt, dass die Ausführungen des Gerichtshofs in dem von ihm in Bezug genommenen Urteil vom 19. Dezember 2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, aaO - Rust Hackner) hinsichtlich des Rücktrittsrechts bei einem Lebensversicherungsvertrag unter anderem zum Gegenstand haben, dass sogar bestimmte Fehler bei der Belehrung des Verbrauchers über die Form des Rücktritts das Anlaufen der Rücktrittsfrist nicht hindern, wohingegen im Streitfall lediglich die fehlende Angabe eines - anderweitig zur Verfügung stehenden - Kommunikationsmittels bei ausdrücklicher Nennung anderer effizienter Kommunikationsmittel in Rede steht.
- BGH, 11.10.2023 - IV ZR 41/22
Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf
Rn. 44 aa) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Art. 15 Abs. 1 der Zweiten Richtlinie 90/619/EWG des Rates vom 8. November 1990 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs sowie zur Änderung der Richtlinie 79/267/EWG (Zweite Richtlinie Lebensversicherung, ABl. L 330 S. 50), Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 S. 1) und Art. 185 Abs. 1 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit - Solvabilität II (ABl. L 335 S. 1) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Versicherer einem Versicherungsnehmer, der von seinem Vertrag zurückgetreten ist, lediglich den Rückkaufswert zu erstatten hat (EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 111). - BGH, 19.07.2023 - IV ZR 268/21
Geltendmachung des Widerspruchsrechts des Versicherungsnehmers gemäß § 5a Abs. 1 …
Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 24. Februar 2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20, EU:C:2022:118 = NJW 2022, 1513; vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, EU:C:2021:736 = NJW 2022, 40; vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667) daran fest, dass die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 21. Juli 1994) auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind (…Fortführung des Senatsurteils vom 15. März 2023 - IV ZR 40/21, VersR 2023, 631 Rn. 21).L 335 S. 1 (…Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 31; vgl. EuGH…, Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, EU:C:2020:413 = juris Rn. 27 f. zur Richtlinie 2002/83/EG und Solvabilität II-Richtlinie; Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 55, 62 zur Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung).
Rn. 21 (a) Danach verfolgen die Lebensversicherungsrichtlinien den Informationszweck, eine genaue Belehrung des Versicherungsnehmers insbesondere über sein Rücktrittsrecht vor Abschluss des Vertrages sicherzustellen (…Senatsurteil vom 15. Februar 2023 - IV ZR 353/21, r+s 2023, 298 Rn. 35; so auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 63-71).
Rn. 29 Zum Versicherungsvertragsrecht hat der Gerichtshof hingegen entschieden, dass die nicht vollharmonisierten Lebensversicherungs-richtlinien die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts und der Mitteilung von Informationen, insbesondere zur Ausübung dieses Rechts, den Mitgliedstaaten überlassen, womit naturgemäß Einschränkungen des Rücktrittsrechts einhergehen können (vgl. EuGH…, Beschluss vom 28. Mai 2020, WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit, C-803/19, EU:C:2020:413 = juris Rn. 27 f. zur Richtlinie 2002/83/EG und Solvabilität II-Richtlinie; Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 55, 62 zur Zweiten und Dritten Richtlinie Lebensversicherung).
- BGH, 15.03.2023 - IV ZR 40/21
Altvertrag über fondsgebundene Lebensversicherung: Widerspruchsbelehrung ohne …
Dem Versicherungsnehmer soll mit der Widerspruchsbelehrung klar und unmissverständlich vor Augen geführt werden, unter welchen Voraussetzungen er wirksam widersprechen kann (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 70-72).Rn. 15 Bleibt es - wie hier - dem Versicherungsnehmer überlassen, die für einen wirksamen Widerspruch erforderliche Form zutreffend zu bestimmen, besteht die Gefahr, dass der Widerspruch nicht in der nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG in der ab 1. August 2001 gültigen Fassung erforderlichen, aber auch ausreichenden Textform abgegeben wird, mit der Folge, dass der Widerspruch unwirksam ist (vgl. auch OLG Köln…, Urteil vom 30. Dezember 2021 - 20 U 69/21, juris Rn. 8; EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, EU:C:2019:1123 = NJW 2020, 667 Rn. 72).
- KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine …
- EuGH, 24.02.2022 - C-143/20
Der Gerichtshof klärt den Umfang der vorvertraglichen Mitteilungspflicht bei …
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 297/22
Altvertrag über eine Private Rentenversicherung: Fehlerhafte …
- OLG Frankfurt, 29.09.2022 - 3 U 45/22
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages
- OLG Karlsruhe, 09.02.2022 - 12 U 80/21
Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem …
- OLG Rostock, 08.03.2022 - 4 U 51/21
Rückabwicklung mehrerer Verträge über fondsgebundene Rentenversicherungen: …
- OLG Düsseldorf, 01.10.2021 - 4 U 64/19
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von im sogenannten Policenmodell zustande …
- OLG Karlsruhe, 02.05.2023 - 12 U 208/22
Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung
- OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 55/21
Rückabwicklung einer im Wege des sogenannten Policenmodells zustande gekommenen …
- EuGH, 14.03.2024 - C-536/22
VR Bank Ravensburg-Weingarten - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz …
- LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …
- LG Ravensburg, 08.01.2021 - 2 O 160/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …
- OLG Celle, 10.09.2020 - 8 U 45/20
Verwirkung des sog. "ewigen" Widerspruchsrechts wegen unwirksamer Belehrung über …
- LG Ravensburg, 30.12.2020 - 2 O 238/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der …
- BGH, 19.06.2024 - IV ZR 401/22
Nach dem Policenmodell abgeschlossener Lebensversicherungsvertrag: Fehlerhafte …
- LG Erfurt, 13.01.2022 - 8 O 1463/20
Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Zweiten und Dritten …
- BGH, 29.11.2023 - IV ZR 117/22
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags nach Widerspruch
- OLG Karlsruhe, 21.03.2024 - 12 U 23/23
Widerspruch bzw. Rücktritt bei einem Lebensversicherungsvertrag nach altem Recht
- OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20
Lebensversicherungsvertrag: Widersprüchliches Verhalten durch Ausübung des …
- OLG Köln, 07.03.2025 - 20 UKl 1/24
Anspruch eines Verbraucherschutzvereins gegen eine Versicherung auf Unterlassung …
- OLG Düsseldorf, 18.02.2022 - 4 U 208/20
Parallelentscheidung zu OLG Düsseldorf 4 U 55/21 v. 18.02.2022
- VerfG Brandenburg, 21.02.2025 - VfGBbg 12/23
- OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 46/21
Widerruf eines Rentenversicherungsvertrages Unzureichende Widerrufsbelehrung …
- VerfGH Thüringen, 07.08.2024 - VerfGH 24/22
Erfolglose Verfassungsbeschwerde betr Rückzahlung von Beiträgen zu …
- OLG Rostock, 17.12.2020 - 4 U 21/20
Lebensversicherungsvertrag im Policenmodell: Widerspruch bei nicht vollständig …
- OLG Nürnberg, 22.02.2021 - 8 U 3888/20
Kein ewiges Widerspruchs- oder Rücktrittsrecht trotz unzureichender Belehrung
- OLG Bamberg, 21.11.2022 - 1 U 224/22
Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Widerspruchsbelehrung
- LG Hamburg, 04.02.2021 - 332 O 296/20
Versicherungsvertrag: Verwirkung eines Widerspruchsrechts bei nicht …
- BGH, 10.07.2024 - IV ZR 196/22
Rückabwicklungsanspruch eines fondsgebundenen steuerbegünstigten …
- OLG Köln, 10.06.2022 - 20 U 252/21
Rückabwicklung von Versicherungsverträgen Wirksamkeit von Widersprüchen …
- OLG Düsseldorf, 25.03.2022 - 4 U 382/20
- EuGH, 28.05.2020 - C-803/19
WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit
- LG München I, 21.04.2020 - 12 O 13797/19
Streit um Kapital-Lebensversicherung
- OLG München, 17.05.2022 - 25 U 796/22
Rechtsmißbrauch, Nichtzulassungsbeschwerde, Belehrung des Versicherungsnehmers, …
- EuGH, 02.04.2020 - C-20/19
kunsthaus muerz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
- BGH, 17.01.2024 - IV ZR 19/23
Rückabwicklung eines Rentenversicherungsvertrags: wirksame Ausübung des …
- BGH, 13.05.2026 - IV ZR 68/25
Widerrufsbelehrung Lebensversicherung: BGH billigt § 169
- LG Hamburg, 16.04.2021 - 332 O 346/19
Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers
- OLG Köln, 05.05.2023 - 20 U 320/22
- LG Erfurt, 30.12.2021 - 8 O 1519/20
Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Zweiten und Dritten …
- OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 11 U 36/22
Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim …
- BGH, 27.09.2023 - IV ZR 464/21
Altvertrag über eine Kapitallebensversicherung: Versagung der Ausübung des …
- OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20
Rentenversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Drucktechnische Hervorhebung …
- LG Hamburg, 27.04.2022 - 332 O 309/20
Rückabwicklung kapitalbildender Lebensversicherung nach Widerspruch
- OLG München, 01.12.2020 - 25 U 5829/20
Treuwidriger Widerspruch des Versicherungsnehmers einer im sog. Policenmodell …
- BGH, 28.06.2023 - IV ZR 52/22
Lebensversicherungsvertrag mit Einmalprämie: Rückabwicklung nach Widerruf
- LG Erfurt, 14.10.2022 - 8 O 1462/20
EuGH-Vorlage: Vereinbarkeit der Ausübung des Widerspruchsrechts bei …
- BGH, 26.04.2023 - IV ZR 300/22
Pflicht zur Angabe eines EU-Versicherers der Nicht-Zugehörigkeit zum …
- KG, 09.07.2021 - 6 U 1139/20
- BGH, 18.12.2024 - IV ZR 368/21
Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen: Treuwidrigkeit des …
- BGH, 21.02.2024 - IV ZR 343/22
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen
- OLG Dresden, 22.11.2022 - 4 U 740/22
Ansprüche nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrages; Verwirkung eines …
- OLG München, 01.03.2023 - 27 U 7270/22
Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung unzulässiger …
- OLG Hamm, 19.02.2026 - 34 U 6/25
Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises nach Widerruf der auf den Abschluss eines …
- OLG Rostock, 05.03.2021 - 4 U 151/20
Altvertrag über eine Lebensversicherung im Policenmodell: Anzuwendendes Recht bei …
- OLG Frankfurt, 21.12.2022 - 7 U 188/21
Kein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 S. 1 VVG a.F., wenn Widerspruchsbelehrung …
- BGH, 06.09.2023 - IV ZR 93/22
Rückabwicklung des im sog. Policenmodell abgeschlossenen …
- OLG Dresden, 31.08.2021 - 4 U 623/21
Rückzahlung von Prämien und gezogenen Nutzungen nach Widerruf einer …
- OLG Hamm, 29.10.2020 - 20 U 142/20
Lebensversicherung: § 5a VVG a.F., "ewiges Widerrufsrecht", Europarecht
- OLG München, 07.09.2020 - 21 U 1983/20
Belehrung über das Rücktrittsrecht bei im Antragsmodell geschlossenen …
- OLG München, 29.09.2022 - 14 U 2690/21
Keine Verwirkung des Widerspruchsrechts nach § 5a VVG aF bei langem Zeitablauf …
- OLG München, 29.05.2020 - 25 U 6057/19
Bereicherungsausschluss nach langjähriger Durchführung einer im Policenmodell …
- OLG Hamm, 14.01.2021 - 20 U 212/20
Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch; …
- OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22
Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 19.10.2022 11 U 77/22
- OLG Hamm, 26.08.2021 - 20 U 60/21
Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen; Wirksamkeit einer …
- OLG Frankfurt, 17.01.2023 - 18 U 20/22
Lebensversicherungsvertrag: Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter …
- OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 338/20
Widerrufsbelehrung ohne Hinweis auf Nutzungen
- OLG Hamm, 06.07.2023 - 20 U 342/22
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer …
- BGH, 29.11.2023 - IV ZR 61/23
Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung im sog. Policenmodell: …
- OLG Saarbrücken, 24.05.2023 - 5 U 61/22
Widerrufsbelehrung ohne Äußerung zu Prämienerstattungspflicht
- OLG Brandenburg, 04.01.2023 - 11 U 102/22
Vertragsschluss bezüglich eines Versicherungsvertrags nach dem Antragsmodell oder …
- OLG München, 15.02.2023 - 27 U 7201/22
Keine sittenwidrige Schädigung des Erwerbers eines Opel-Diesel-Fahrzeugs (hier: …
- OLG Hamm, 10.02.2022 - 20 U 5/22
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages nach Widerruf; …
- OLG Hamm, 05.08.2020 - 20 U 88/20
Lebensversicherung: § 5a VVG a.F., Widerspruchsbelehrung, Europarecht
- BGH, 04.09.2024 - IV ZR 365/22
Geltendmachung von Widerspruchsrecht bei starker Erweiterung des Vertragsinhalts
- OLG Dresden, 29.04.2024 - 4 U 38/24
Auskunft und Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung im Wege der …
- OLG Hamm, 18.09.2023 - 20 U 77/23
Widerruf Basisrentenvertrag durch Verbraucher gegenüber Versicherer …
- OLG Frankfurt, 09.03.2022 - 7 U 30/21
Kein "ewiges Widerspruchsrecht" bei unzureichenden Angaben über die einzuhaltende …
- BGH, 27.09.2023 - IV ZR 163/22
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Ausnahmsweiser Ausschluss …
- OLG Dresden, 11.04.2022 - 4 U 2762/21
Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrages; Unwirksamkeit …
- OLG Hamm, 23.11.2020 - 20 U 180/20
Folgeentscheidung zu OLG Hamm 20 U 180/20 v. 13.10.2020
- OLG Brandenburg, 04.07.2022 - 11 U 273/21
Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg 11 U 273/21 v. 08.06.2022
- OLG Hamm, 03.05.2022 - 20 U 73/22
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines Widerspruchsrecht …
- LG Köln, 14.12.2021 - 12 O 115/21
- LG Berlin II, 03.02.2026 - 3 O 314/23
Widerruf des Kaufvertrags: Tesla-Widerruf scheitert
- BGH, 21.09.2022 - IV ZR 300/20
Altvertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung: Anrechnung von …
- OLG Stuttgart, 31.03.2022 - 7 U 221/21
Berufung auf Fehler in Widerspruchsbelehrung bei fehlenden Auswirkungen des …
- KG, 23.07.2024 - 27 U 20/24
Kaufpreiserstattung nach Erklärung des Widerrufs des Pkw-Kaufvertrags; Beginn der …
- OLG Schleswig, 20.03.2023 - 16 U 165/22
Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen: Voraussetzungen einer …
- OLG Karlsruhe, 20.12.2021 - 12 U 80/21
Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem …
- BGH, 25.10.2023 - IV ZR 283/22
Rückabwicklung von drei im Jahr 1998 nach dem sogenannten Policenmodell …
- OLG Köln, 06.05.2022 - 20 U 253/21
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages Fristgerechter …
- OLG Saarbrücken, 05.11.2021 - 5 U 32/21
1. Eine bei der Antragstellung erteilte Rücktrittsbelehrung, die auf die zu …
- OLG Karlsruhe, 03.05.2021 - 12 U 43/21
Beginn der Widerspruchsfrist eines Versicherungsvertrages; Vollständigkeit der …
- KG, 22.05.2020 - 6 U 112/19
Altvertrag über eine Lebensversicherung im sog. Policenmodell: Treuwidrige …
- OLG Dresden, 28.04.2022 - 4 U 2762/21
Zum ewigen Widerrufsrecht bei geringfügig fehlerhafter Widerrufsbelehrung
- OLG Frankfurt, 21.06.2021 - 12 U 157/20
Rückzahlungsansprüche von Erben gegenüber einem Lebensversicherer
- OLG Karlsruhe, 25.03.2021 - 12 U 43/21
Beginn der Widerspruchsfrist eines Versicherungsvertrages; Vollständigkeit der …
- LG Hamburg, 28.02.2020 - 306 O 249/19
Widerruf eines Altvertrages über eine Rentenversicherung im sog. Policenmodell: …
- OLG Dresden, 05.05.2026 - 4 U 826/25
Geltendmachung des Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers wegen der …
- OLG Frankfurt, 19.12.2024 - 3 U 163/22
Verwirkung des Widerspruchsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens
- KG, 27.08.2024 - 27 U 89/24
Vollständige Kaufpreiserstattung nach Widerruf des Pkw-Kaufvertrags i.R.e. …
- LG Limburg, 18.01.2022 - 2 O 57/21
- OLG Hamm, 22.09.2021 - 20 U 121/19
Widerruf einer kapitalbildenden Lebensversicherung nebst …
- OLG Bremen, 27.01.2021 - 3 U 23/20
VVG a.F.
- OLG Hamm, 07.08.2020 - 20 U 66/20
Verwirkter Widerspruch gegen einen Lebensversicherungsvertrag; Wirkung eines …
- OLG München, 12.07.2022 - 27 U 1635/22
Keine Aussetzung des Verfahrens in einem Dieselfall im Hinblick auf anderweitige …
- LG Bamberg, 07.03.2024 - 45 O 727/23
Verwirkung des Widerspruchs- und Rücktrittsrechts
- LG Hamburg, 12.03.2021 - 332 O 345/19
Verwirkung eines Anspruchs auf Rückzahlung von Versicherungsprämien bei Widerruf …
- OLG Koblenz, 10.01.2022 - 10 U 1634/21
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags; Unzulässigkeit einer …
- OLG Düsseldorf, 04.10.2021 - 4 U 55/21
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss eines …
- BGH, 16.09.2020 - IV ZR 8/18
Voraussetzungen der Zulassung der Revision des Klägers gemäß § 552a S. 1 ZPO; …
- OLG Hamm, 25.08.2022 - 20 U 155/22
Ewiges Widerspruchsrecht; EuGH; Vorlagepflicht; VerfGH Rheinland-Pfalz - …
- OLG München, 11.08.2022 - 27 U 3343/22
Kein Schadensersatz wegen angeblicher Verwendung einer unzulässigen …
- OLG Frankfurt, 15.06.2022 - 7 U 233/20
Nur eingeschränkte Feststellungs- und Auskunftsrechte beim Widerspruch gegen …
- LG Darmstadt, 03.12.2021 - 6 S 192/21
- OLG Hamburg, 05.02.2024 - 9 U 92/23
Anspruch auf Rückabwicklung eines Riesterrentenversicherungsvertrags nach …
- LG Stuttgart, 14.10.2020 - 4 S 76/20
Lebensversicherungsvertrag: Verwirkung des Rechts zum Widerruf; Beginn des Laufs …
- BGH, 10.07.2024 - IV ZR 51/23
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von drei Versicherungsverträgen nach …
- OLG Hamm, 14.06.2023 - 20 U 342/22
Anforderungen an die Widerrufsbelehrung beim Abschluss einer …
- OLG München, 14.09.2022 - 27 U 2945/22
Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und eingebauten …
- OLG Köln, 30.12.2021 - 20 U 69/21
Widerruf eines Versicherungsvertrages; Inhaltlich fehlerhafte Widerrufsbelehrung; …
- LG Heidelberg, 07.10.2021 - 2 O 176/21
- OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 2055/23
Rückabwicklung einer Kapitallebensversicherung mit Todesfallschutz; Wirksamkeit …
- OLG Schleswig, 08.11.2021 - 16 U 66/20
Umfang der Auskunftspflicht eines Lebensversicherers im Falle eines wirksamen …
- LG Hamburg, 28.01.2021 - 332 O 147/20
Rentenversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Verwirkung eines …
- LG Memmingen, 01.10.2020 - 22 O 1857/19
Vertragsschluss, Frist, Berechnung, Beteiligung, Versicherungsmakler, …
- LG Nürnberg-Fürth, 29.05.2024 - 2 O 107/23
Beginn des Versicherungsschutzes, Widerrufsrecht, Feststellungsinteresse, …
- OLG Karlsruhe, 15.08.2025 - 25 U 115/24
Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung im Policenbegleitschreiben eines …
- OLG München, 30.01.2023 - 21 U 2917/22
Rechtsmissbräucher Widerspruch gegen Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages …
- OLG Zweibrücken, 25.07.2022 - 1 U 153/21
Umfang der Information des Versicherungsnehmers über sein Widerrufsrecht
- LG Berlin, 22.10.2020 - 24 O 26/20
- LG Darmstadt, 24.06.2022 - 28 O 199/21
- OLG Köln, 11.06.2021 - 20 U 316/20
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerruf Vertrag nach dem …
- OLG München, 29.08.2022 - 9 U 3481/22
Keine Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Motor EA 288 (hier: Skoda …
- OLG Brandenburg, 17.08.2022 - 11 U 237/21
Rückzahlung von Versicherungsprämien Voraussetzungen einer Leistungskondiktion …
- OLG München, 01.07.2022 - 27 U 2851/22
Vertragliche Ansprüche, Deliktische Haftung, Sittenwidrigkeit, …
- LG Hamburg, 28.01.2021 - 332 O 286/20
Versicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Verwirkung eines Widerspruchsrechts
- OLG Frankfurt, 15.04.2026 - 7 U 95/24
Anforderungen an Widerspruchsbelehrung bei "Rürup"-Rentenversicherungsvertrag
- OLG Bamberg, 08.08.2024 - 12 U 61/24
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, …
- OLG München, 04.08.2022 - 27 U 2107/22
Keine Aussetzung von sog. Diesel-Verfahren
- OLG Köln, 25.01.2022 - 20 U 242/21
Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerspruchs gegen eine Kapitallebensversicherung
- OLG Köln, 28.08.2020 - 20 U 63/19
Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungen; Wirksamkeit einer …
- OLG Brandenburg, 09.11.2022 - 11 U 102/22
Bestehen eines Widerspruchsrechts bezüglich ein Versicherungsvertrags Inhalt und …
- OLG Hamm, 03.06.2022 - 20 U 73/22
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags Ausübung eines Widerspruchsrecht …
- LG Frankfurt/Main, 21.01.2022 - 30 O 186/21
"Kein ewiges Widerrufsrecht trotz unzutreffender Belehrung"
- OLG Hamm, 10.12.2021 - 20 U 147/21
Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem …
- OLG München, 09.09.2021 - 14 U 5950/20
Zur Belehrung über das Rücktrittsrecht des Versicherungsnehmers und zur …
- KG, 25.07.2024 - 24 U 139/23
Informationspflichten eines Unternehmers gegenüber einem Verbraucher i.R.e. …
- OLG München, 22.09.2022 - 27 U 2851/22
Abgasmanipulation, Typgenehmigung, Prüfstanderkennung, Sittenwidrigkeit, …
- OLG München, 12.08.2022 - 27 U 2274/22
Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung …
- OLG Hamm, 24.08.2023 - 20 U 77/23
- LG Düsseldorf, 18.11.2020 - 9 O 17/20
- OLG Hamm, 05.08.2020 - 20 U 68/20
- LG Hamburg, 27.03.2020 - 306 O 251/19
Rentenversicherungsverträge: Ordnungsgemäßheit von Widerspruchsbelehrungen; …
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.11.2024 - VerfGH 22/23
Verfassungsbeschwerde wegen Rückgewähransprüchen nach Ausübung des …
- OLG München, 27.01.2023 - 27 U 5217/22
Keine Haftung von Audi für den entwickelten, hergestellten und (an VW) …
- OLG Hamm, 31.08.2021 - 20 U 147/21
Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch; Wirksamkeit einer …
- OLG Hamm, 09.10.2020 - 20 U 148/20
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach Widerspruch; …
- KG, 12.12.2024 - 24 U 95/24
Kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises wegen Ablaufs der Widerrufsfrist; …
- KG, 22.05.2024 - 24 U 139/23
- OLG Hamm, 27.07.2022 - 20 U 155/22
Ewiges Widerspruchsrecht; EuGH; Vorlagepflicht; VerfGH Rheinland-Pfalz - …
- OLG Brandenburg, 08.06.2022 - 11 U 273/21
Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen; Verfristeter Widerspruch; …
- OLG Köln, 22.10.2021 - 20 U 44/21
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrags nach Widerruf …
- OLG Hamm, 13.10.2020 - 20 U 180/20
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages; Treuwidrige Ausübung eines …
- LG Würzburg, 28.03.2024 - 12 O 1425/23
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, Verlängerung der …
- LG München I, 05.03.2024 - 31 O 10361/23
Widerruf eines Online-Autokaufs wegen fehlender Telefonnummer iRd …
- OLG München, 16.11.2023 - 14 U 3996/23
Folgenloser Belehrungsfehler durch Verlängerung der gesetzlichen …
- LG Hamburg, 01.10.2021 - 306 O 119/20
Verwirkung der Ausübung des Widerspruchsrechts bezüglich eines …
- OLG Stuttgart, 03.12.2020 - 7 U 76/20
Lebensversicherungsvertrag: Rechtsmissbräuchliche Ausübung des Widerspruchsrechts
- KG, 18.06.2025 - 27 U 141/24
- LG Münster, 01.02.2024 - 115 O 192/23
- OLG Stuttgart, 07.04.2022 - 7 U 342/21
Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch: Fehlerhafte …
- OLG München, 23.12.2021 - 25 U 6830/21
Verwirkung des Widerspruchsrechts bei im Policenmodell abgeschlossenem …
- LG Köln, 03.11.2021 - 26 O 424/20
- LG München II, 17.09.2021 - 10 O 646/21
Widerspruchsbelehrung, Widerspruchsrecht, Versicherungsschein, …
- OLG Bamberg, 23.08.2021 - 1 U 122/21
Rechtsmißbrauch, Versicherungsnehmer, Widerspruchsrecht, Umstandsmoment, …
- OLG Köln, 30.04.2021 - 20 U 7/18
Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von Lebensversicherungsverträgen nach …
- LG Hamburg, 16.04.2021 - 332 O 315/19
Voraussetzungen der Verwirkung des Widerspruchsrechts eines Versicherungsnehmers
- OLG Hamm, 16.03.2021 - 20 U 42/21
Ansprüche nach Widerruf eines Lebensversicherungsvertrags; Verfristeter …
- LG Hamburg, 12.03.2021 - 332 O 150/20
Verwirkung des Widerspruchsrechts bezogen auf eine Kapitallebensversicherung
- LG Hamburg, 26.02.2021 - 332 O 334/20
Verwirkung des Widerspruchsrecht hinsichtlich einer Lebensversicherung
- LG Flensburg, 22.06.2022 - 4 O 118/21
Treuwidriger Widerspruch gegen den Abschluss einer Lebensversicherung gemäß § 5a …
- OLG Schleswig, 26.04.2021 - 16 U 148/20
Verbraucherinformationspflichten einer fondsgebundenen ausländischen …
- LG Hamburg, 12.03.2021 - 332 O 225/19
Verwirkung des Widerspruchs des Lebensversicherungsvertrages nach Erfüllung des …
- KG, 14.10.2024 - 20 U 58/24
Anforderungen an eine Widerrufsbelehrung in einem im Internet geschlossenen …
- KG, 05.09.2024 - 24 U 37/24
Kaufpreiserstattung nach Widerruf des Pkw-Kaufvertrags i.R.e. Fernabsatzvertrags; …
- OLG München, 18.07.2022 - 27 U 1636/22
Keine Haftung des Automobilherstellers gemäß § 823 Abs. 2 BGB wegen Verwendung …
- OLG Brandenburg, 05.07.2022 - 11 U 237/21
Rückzahlung von Versicherungsprämien; Voraussetzungen einer Leistungskondiktion; …
- OLG München, 22.06.2022 - 27 U 872/22
Sittenwidrigkeit, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Abschalteinrichtung, …
- OLG München, 04.04.2022 - 25 U 796/22
Widerspruchsrecht, Rechtsmißbrauch, Versicherungsvertrag, Verbraucherinformation, …
- OLG Stuttgart, 17.02.2022 - 7 U 188/21
Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch; Fehlerhafte …
- OLG Schleswig, 03.05.2021 - 16 U 59/20
Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Zahlung aus nach Widerspruch …
- LG Hamburg, 26.02.2021 - 332 O 229/19
Verwirkung des Widerspruchs bzgl. des Versicherungsvertrages
- OLG Hamm, 22.02.2021 - 20 U 149/20
Rückabwicklung einer fondsgebundenen Lebensversicherung Anwendung des …
- OLG Hamm, 08.01.2021 - 20 U 228/20
Rücktritt nach § 8 Abs. 5 VVG a.F.; Treuwidrigkeit; unklare Bezeichnung des …
- OLG Hamm, 13.01.2025 - 20 U 142/24
- KG, 09.10.2024 - 24 U 64/24
Kaufpreiserstattung nach Widerruf des Pkw-Kaufvertrags i.R.e. Fernabsatzvertrags; …
- LG Köln, 11.01.2023 - 12 O 30/22
- OLG Frankfurt, 29.09.2022 - 3 U 67/22
Verwirkung des Widerspruchsrechts bei Versicherungsvertrag (hier: Ausübung nach …
- LG Kempten, 08.03.2021 - 31 O 675/20
Rentenversicherung, Versicherungsvertrag, Widerspruchsrecht, Widerspruch, …
- OLG Nürnberg, 15.12.2020 - 8 U 1961/20
Kein Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers nach § 5a VVG aF bei …
- OLG Koblenz, 12.03.2025 - 5 U 1105/24
Fernabsatzgeschäft: Beginn der Widerrufsfrist bei Nichtangabe einer Telefonnummer …
- OLG Hamm, 10.10.2023 - 20 U 59/23
Fehlendes gesetzliches Widerrufsrecht zur Rückabwicklung eines …
- LG Bielefeld, 28.11.2022 - 22 O 59/22
- LG Tübingen, 13.05.2022 - 4 O 328/21
- OLG Stuttgart, 20.01.2022 - 7 U 188/21
Rückabwicklung einer fondsgebundenen Rentenversicherung nach Widerspruch; …
- LG Köln, 11.01.2023 - 12 O 60/22
Lebensversicherung: Widerspruch nach 29 Jahren ist rechtsmissbräuchlich
- LG Darmstadt, 26.08.2022 - 26 O 370/21
- OLG München, 06.10.2021 - 25 U 1423/21
Berufung, Widerspruch, Verletzung, Rechtsmissbrauch, Zinsen, Hinweisbeschluss, …
- OLG Stuttgart, 12.11.2020 - 7 U 76/20
Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages nach erklärtem Rücktritt …
- LG Hamburg, 14.05.2020 - 332 O 338/19
Lebensversicherung im Policenmodell: Verwirkung des Widerspruchsrechts; …
- LG Hamburg, 14.05.2020 - 332 O 337/19
Rentenversicherungsvertrag: Ausübung des Widerspruchsrechts als treuwidriges …
- LG Darmstadt, 12.08.2022 - 26 O 378/21
- LG Hamburg, 26.11.2021 - 306 O 422/20
Ordnungsgemäßheit der Widerspruchsbelehrung hinsichtlicht des Beginns der …
- LG Traunstein, 10.09.2021 - 1 O 2449/20
Verwirkung des Rückabwicklungsanspruchs aus fondsgebundener Lebensversicherung
- LG Regensburg, 24.04.2024 - 31 O 1891/23
Ausübung des Widerrufsrechts, Widerrufsbelehrung, Widerrufserklärung, …
- LG Frankfurt/Main, 04.03.2024 - 6 O 676/23
- LG Landshut, 29.04.2024 - 83 O 2308/23
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, Widerrufserklärung, …
- OLG Köln, 20.06.2022 - 20 U 267/21
- LG München I, 12.03.2021 - 5 O 7645/20
Versicherungsnehmer, Rentenversicherung, Abtretung, Kaufpreis, …
- LG Landshut, 25.04.2024 - 82 O 3005/23
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung, Ausübung des Widerrufsrechts, Widerrufserklärung, …
- AG Frankenthal, 21.10.2021 - 3a C 221/20
Rückabwicklung eines fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrages; Anforderungen …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Rust-Hackner
Vorabentscheidungsersuchen - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 90/619/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG - Rücktrittsrecht - Fehlende oder fehlerhafte Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des ...
- Europäischer Gerichtshof
Rust-Hackner
Vorabentscheidungsersuchen - Direktversicherung (Lebensversicherung) - Richtlinien 90/619/EWG, 92/96/EWG, 2002/83/EG und 2009/138/EG - Rücktrittsrecht - Fehlende oder fehlerhafte Belehrung über die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts - Erlöschen des ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18, C-356/18, C-357/18, C-479/18
- EuGH, 19.12.2019 - C-355/18
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (5)
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2013 - C-209/12
Endress - Lebensversicherung - Rücktrittsrecht - Rücktrittsfrist - Beginn und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
Insoweit geht es um die Übertragung der Erkenntnis aus dem Urteil Endress, wonach die Rücktrittsfrist bei fehlender Belehrung nicht zu laufen beginnt.Rn. 72 Zum einen kann nämlich das Urteil Endress dahin ausgelegt werden, dass bei fehlender Belehrung ein Rücktritt auch nach Kündigung zulässig sein muss.
Im vorliegenden Fall geht es aber ebenso wenig wie beim Urteil Endress um eine derartige Bestimmung, da der nationale Gesetzgeber für Lebensversicherungsverträge keine solche erlassen hat.
{FN:13} Siehe bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 20), wo der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Darstellung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht klarstellte, dass er von der Annahme auszugehen hat, dass der betreffende Versicherungsnehmer nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist.
{FN:14} Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23).
{FN:18} Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25 und 26).
{FN:21} Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25), wonach der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht "genau" zu belehren ist.
{FN:33} Zum Fall einer fehlenden Belehrung, vgl. insoweit Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).
{FN:36} Der Oberste Gerichtshof bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Endress (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864) und Hamilton (Urteil vom 10. April 2008, C-412/06, EU:C:2008:215).
{FN:40} Siehe in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Endress (C-209/12, EU:C:2013:472, Nr. 47).
{FN:45} Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 14).
{FN:46} Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864).
{FN:49} Vgl. bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30), wonach der Versicherer sich nicht "mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen [kann], um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner … Obliegenheit zur Mitteilung von … Informationen … über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, … nicht nachgekommen ist".
{FN:53} Siehe in diesem Sinne auch Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs zur Rechtssache Endress (…BGH IV ZR 76/11, Rz. 42) unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in dieser Sache (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).
- EuGH, 19.12.2013 - C-209/12
Endress - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 90/619/EWG und 92/96/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
{FN:13} Siehe bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 20), wo der Gerichtshof unter Bezugnahme auf die Darstellung des Sachverhalts durch das vorlegende Gericht klarstellte, dass er von der Annahme auszugehen hat, dass der betreffende Versicherungsnehmer nicht oder zumindest nicht ausreichend belehrt worden ist.{FN:14} Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 23).
{FN:18} Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25 und 26).
{FN:21} Vgl. auch Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 25), wonach der Versicherungsnehmer insbesondere über sein Rücktrittsrecht "genau" zu belehren ist.
{FN:33} Zum Fall einer fehlenden Belehrung, vgl. insoweit Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).
{FN:36} Der Oberste Gerichtshof bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Endress (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864) und Hamilton (Urteil vom 10. April 2008, C-412/06, EU:C:2008:215).
{FN:45} Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 14).
{FN:46} Urteil vom 19. Dezember 2013 (C-209/12, EU:C:2013:864).
{FN:49} Vgl. bereits Urteil vom 19. Dezember 2013, Endress (C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 30), wonach der Versicherer sich nicht "mit Erfolg auf Gründe der Rechtssicherheit berufen [kann], um einer Situation abzuhelfen, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er seiner … Obliegenheit zur Mitteilung von … Informationen … über das Recht des Versicherungsnehmers, vom Vertrag zurückzutreten, … nicht nachgekommen ist".
{FN:53} Siehe in diesem Sinne auch Urteil des deutschen Bundesgerichtshofs zur Rechtssache Endress (…BGH IV ZR 76/11, Rz. 42) unter Bezugnahme auf das Urteil des Gerichtshofs in dieser Sache (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864, Rn. 22).
- EuGH, 10.04.2008 - C-412/06
Hamilton - Verbraucherschutz - Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
{FN:36} Der Oberste Gerichtshof bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Gerichtshofs in den Rechtssachen Endress (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-209/12, EU:C:2013:864) und Hamilton (Urteil vom 10. April 2008, C-412/06, EU:C:2008:215).{FN:43} Urteil vom 10. April 2008 (C-412/06, EU:C:2008:215, Rn. 42).
- EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
Vgl. zuletzt Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 49). - EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-355/18
{FN:24} Vgl. u. a. Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OLG Karlsruhe, 03.03.2020 - 12 U 53/19
Lebensversicherung im Policenmodell: Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung …
Rn. 74 cc) Soweit der Kläger auf Rn. 51 der Schlussanträge der Generalanwältin vom 11.07.2019 in den verbundenen Rechtssachen C-355/18 bis C-357/18 und 479/18 verweist, wonach, soweit die einzuhaltende Form zur Abgabe einer Rücktrittserklärung nicht gesetzlich bestimmt werde, deren Bestimmung durch eine genaue Angabe in der vorvertraglichen Information zum Rücktrittsrecht zu erfolgen habe, ändert dies an der Bewertung nichts. - OLG München, 01.12.2020 - 25 U 5829/20
Treuwidriger Widerspruch des Versicherungsnehmers einer im sog. Policenmodell …
Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren." (EuGH,Urteil vom 19.12.2019 - Az. C-355/18, C- 356/18 und C-357/18, NJW 2020, 667, beck-online Rn. 120 zum österreichischen Recht in dem Vergütungszinsen anstelle von Nutzungsherausgabe bestimmt ist).Nach Auffassung der Generalsanwältin beim EuGH in den Schlussanträgen vom 11.07.2019 zu den Verfahren C-355/18, C- 356/18 und C-357/18 steht es dem nationalen Richter frei, einem nicht zu leugnenden Missbrauchsrisiko (besonders bei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen) im Einzelfall Rechnung zu tragen und den mit dem Rücktritt konkret verfolgten Zweck hinreichend zu würdigen (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 11.7.2019 - C-355/18, BeckRS 2019, 14135).
- OLG München, 29.05.2020 - 25 U 6057/19
Bereicherungsausschluss nach langjähriger Durchführung einer im Policenmodell …
Wenn ja, werden sie ferner zu prüfen haben, ob diese Informationen zutreffend waren oder derart unrichtig, dass den Versicherungsnehmern die Möglichkeit genommen wurde, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben, wobei im Wege einer Gesamtwürdigung insbesondere dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen sein wird (EuGH,Urteil vom 19.12.2019 - Az. C-355/18, C- 356/18 und C-357/18, NJW 2020, 667, beckonline Rn. 79 ff).Ein solcher Rücktritt würde nämlich nicht dazu dienen, die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers zu schützen, sondern dazu, ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und dem Satz der Vergütungszinsen zu spekulieren." (EuGH,Urteil vom 19.12.2019 - Az. C-355/18, C- 356/18 und C-357/18, NJW 2020, 667, beckonline Rn. 120 zum österreichischen Recht in dem Vergütungszinsen anstelle von Nutzungsherausgabe bestimmt ist).
Nach Auffassung der Generalsanwältin beim EuGH in den Schlussanträgen vom 11.07.2019 zu den Verfahren C-355/18, C- 356/18 und C-357/18 steht es dem nationalen Richter frei, einem nicht zu leugnenden Missbrauchsrisiko im Einzelfall Rechnung zu tragen und den mit dem Rücktritt konkret verfolgten Zwecks hinreichend zu würdigen (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag v. 11.7.2019 - C-355/18, BeckRS 2019, 14135).
- LG Bamberg, 07.03.2024 - 45 O 727/23
Verwirkung des Widerspruchs- und Rücktrittsrechts
Nach Auffassung der Generalsanwältin beim EuGH in den Schlussanträgen vom 11.07.2019 zu den Verfahren C-355/18, C- 356/18 und C-357/18 steht es dem nationalen Richter frei, einem nicht zu leugnenden Missbrauchsrisiko (besonders bei fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen) im Einzelfall Rechnung zu tragen und den mit dem Rücktritt konkret verfolgten Zweck hinreichend zu würdigen (Generalanwalt beim EuGH Schlussantrag vom 11.7.2019, Az. C-355/18, BeckRS 2019, 14135).
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