Rechtsprechung
| EuGH, 28.04.1993 - C-364/90 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
- Judicialis
EG Art. 230; ; EWG Art. 173; ; EWG Art. 92
- EU-Kommission
Italien / Kommission
EWG-Vertrag, Artikel 92 Absatz 2
Staatliche Beihilfen; Verbot; Ausnahmen; Mitwirkungspflicht des Mitgliedstaats, der eine Ausnahme beantragt
- EU-Kommission
Italien / Kommission
- Wolters Kluwer
Klage auf Nichtigerklärung von einer Kommissionsentscheidung zu Beihilfen zugunsten bestimmter Gebiete in Italien nach dortigen Naturkatastrophen; Anforderungen an nationale Beihilfemaßnahmen und deren Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht; Ausnahmeermächtigungen zur ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EG Art. 230; EWG Art. 173; EWG Art. 92
Staatliche Beihilfen - Verbot - Ausnahmen - Mitwirkungspflicht des Mitgliedstaats, der eine Ausnahme beantragt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigkeitsklage - Sonderbeihilfen zugunsten bestimmter von Naturkatastrophen betroffener Zonen des Mezzogiorno.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.1993 - C-364/90
- EuGH, 28.04.1993 - C-364/90
Wird zitiert von ... (31)
- EuG, 15.06.2000 - T-298/97
Alzetta Mauro und andere gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
56 Die Kläger in der Rechtssache T-312/97 verweisen darauf, daß die von der Kommission angeführte Rechtsprechung, wonach der geringe Umfang von Beihilfen auch an kleinere Unternehmen nicht von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels ausschließe, in Wirklichkeit eine Vermutung zugunsten der Vereinbarkeit solcher Beihilfen mit dem Gemeinschaftsrecht vorbehaltlich des Gegenbeweises aufstelle (Urteile des Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87, Belgien/Kommission, Slg. 1990, I-959; nachstehend: Urteil Tubemeuse, Randnr. 43, und vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 24).Erstens schließe weder der verhältnismäßig geringe Umfang einer Beihilfe noch die verhältnismäßig geringe Größe des begünstigten Unternehmens von vornherein die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten und einer Verfälschung des Wettbewerbs aus (Urteile Tubemeuse, Randnr. 43, und Italien/Kommission, Randnr. 24).
So hat der Gerichtshof in seinem Urteil Philip Morris, (Randnr. 11) in Bestätigung einer älteren Rechtsprechung (Urteil des Gerichtshofes vom 2. Juli 1974 in der Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, 709, Randnrn.
Das Gericht hat diese Entscheidung, wie bereits erwähnt (Randnr. 81 dieses Urteils), damit begründet, daß, "[wenn]... eine staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im gemeinschaftlichen Handel [stärkt],... dieser als von der Beihilfe beeinflußt erachtet werden [muß]" (Randnrn. 48 bis 50 des Urteils Vlaams Gewest/Kommission; vgl. auch Urteile des Gerichtshofes Tubemeuse, Randnr. 43, vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 27, und Spanien/Kommission, Randnr. 42).
85 Im übrigen begründet das Urteil Italien/Kommission vom 28. April 1993 entgegen der Auffassung der Kläger in der Rechtssache T-312/97 durchaus keine Vermutung für die Vereinbarkeit staatlicher Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen.
36 bis 39, und vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-6/97, Italien/Kommission, Slg. 1999, I-2981, Randnr. 21).
Bestehende Beihilfen können daher durchgeführt werden, solange die Kommission nicht ihre Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt hat (Urteile des Gerichtshofes vom 30. Juni 1992 in der Rechtssache C-47/91, Italien/Kommission, Slg. 1992, I-4145, Randnrn.
- EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der …
Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (vgl. Urteile vom 28. April 1993, 1talien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, und vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-372/97, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 81). - EuG, 06.03.2003 - T-228/99
DAS GERICHT ERKLÄRT WEGEN UNZUREICHENDER BEGRÜNDUNG DIE ENTSCHEIDUNG DER …
Das Land ist ferner der Ansicht, die Kommission habe, indem sie auf einige wesentliche analytische Argumente sowie die Angaben und Auskünfte der Bundesrepublik Deutschland zum Grundrenditesatz nicht eingegangen sei, keinerlei Begründung in dieser Hinsicht gegeben (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnrn.
- EuG, 15.12.1999 - T-132/96
Freistaat Sachsen / Kommission
23 und 24, vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnrn.Zum einen sei die deutsche Regierung im Verwaltungsverfahren nicht ihrer Darlegungslast nachgekommen, nach der sie alle Angaben zu machen habe, die die Prüfung erlaubten, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorlägen (Urteil Philip Morris/Kommission, Randnr. 18, und Schlußanträge des Generalanwalts Capotorti in dieser Rechtssache, S. 2693, Nr. 16, Urteil Italien/Kommission, Randnr. 20, Schlußanträge des Generalanwalts Darmon in der Rechtssache Deutschland/Kommission…, Urteil vom 14. Oktober 1987, S. 4025, Nr. 8).
- EuGH, 29.04.2004 - C-372/97
Italien / Kommission
Aufgrund dieser Verpflichtung hat er insbesondere alle Angaben zu machen, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20). - EuG, 28.11.2008 - T-254/00
Hotel Cipriani / Kommission - Staatliche Beihilfen - Sozialbeitragsentlastungen …
Insbesondere ist es bei dem Versuch, für geänderte oder neue Beihilfen abweichend von den Vorschriften des EG-Vertrags eine Genehmigung zu erhalten, Sache des betreffenden Mitgliedstaats, aufgrund seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission alle Angaben zu übermitteln, die geeignet sind, diesem Organ die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, 1talien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, sowie Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, T-171/02, Slg. 2005, II-2123, Randnr. 129, und vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 48). - Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2002 - C-382/99
Niederlande / Kommission
63: - Vgl. entsprechend Urteil vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90 (Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20).65: - Vgl. insbesondere Urteil vom 21. März 1991 in der Rechtssache C-303/88 (Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1433, Randnr. 58).
68: - Vgl. Urteil vom 21. März 1991 (Italien/Kommission, Randnr. 57).
- EuGH, 30.09.2003 - C-57/00
Freistaat Sachsen u.a. / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Ausgleich der durch …
140 Soweit es um die Frage geht, ob die streitigen Beihilfen - abgesehen davon, dass sie der wirtschaftlichen Entwicklung des Freistaats Sachsen dienen - speziell dazu bestimmt sind, die durch die Teilung Deutschlands verursachten Nachteile auszugleichen, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass der Mitgliedstaat, der beantragt, Beihilfen in Abweichung von den Regeln des EG-Vertrags gewähren zu dürfen, zur Zusammenarbeit mit der Kommission verpflichtet ist und aufgrund dessen insbesondere alle Angaben zu machen hat, die diesem Organ die Prüfung erlauben, ob die Voraussetzungen für die beantragte Ausnahmeermächtigung vorliegen (Urteil vom 28. April 1993 [in der Rechtssache C-364/90], Italien/Kommission [Slg. 1993, I-2097], Randnr. 20). - EuG, 30.01.2002 - T-35/99
Keller und Keller Meccanica / Kommission
Diese Neubewertung entspreche der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der die Anpassung quantitativer Beihilfemaßstäbe im Rahmen der ursprünglichen Höchstgrenze keine Änderung der genehmigten Regelung darstelle (Urteil des Gerichtshofes vom 28. April 1993 in der Rechtssache C-364/90, Italien/Kommission, Slg. 1993, I-2097).Das von den Klägerinnen angeführte Urteil Italien/Kommission sei nicht einschlägig, da der Gerichtshof in diesem Urteil die damalige Entscheidung nur mangels Begründung aufgehoben habe.
Zum anderen ist dem Vorbringen der Klägerinnen, das auf das Urteil Italien/Kommission gestützt ist, nicht zu folgen, da, wie festgestellt, die Anhebung der Obergrenze der Anlageinvestitionen von 7 auf 80 Milliarden ITL keine Anpassung der quantitativen Behilfeparameter in den Grenzen der ursprünglichen Obergrenze darstellt.
- EuG, 20.09.2011 - T-394/08
Regione autonoma della Sardegna u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
Insbesondere ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass es bei dem Versuch, für neue oder geänderte Beihilfen abweichend von den Vorschriften des EG-Vertrags eine Genehmigung zu erhalten, Sache des betreffenden Mitgliedstaats ist, aufgrund seiner Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Kommission gemäß Art. 10 EG alle Angaben zu übermitteln, die geeignet sind, diesem Organ die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 28. April 1993, 1talien/Kommission, C-364/90, Slg. 1993, I-2097, Randnr. 20, und Urteile des Gerichts vom 15. Juni 2005, Regione autonoma della Sardegna/Kommission, oben in Randnr. 42 angeführt, Randnr. 129, und vom 6. April 2006, Schmitz-Gotha Fahrzeugwerke/Kommission, T-17/03, Slg. 2006, II-1139, Randnr. 48). - EuG, 06.10.2021 - T-745/18
Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2001 - C-17/99
Frankreich / Kommission
- EuGH, 22.03.2001 - C-17/99
Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Rettungs- und …
- EuG, 01.07.2010 - T-62/08
ThyssenKrupp Acciai Speciali Terni / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 15.06.2005 - T-171/02
Regione autonoma della Sardegna / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 16.12.1999 - T-158/96
Acciaierie di Bolzano / Kommission
- EuG, 12.09.2007 - T-68/03
DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE STAATLICHEN …
- EuG, 11.02.2009 - T-25/07
Iride und Iride Energia / Kommission - Staatliche Beihilfen - Energiesektor - …
- EuG, 27.09.2012 - T-139/09
Das Gericht bestätigt die Entscheidung der Kommission, in der diese die von …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2001 - C-197/99
Belgien / Kommission
- EuG, 01.03.2016 - T-79/14
Secop / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rettung von Unternehmen in …
- EuG, 24.06.2015 - T-527/13
Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Milchabgabe - Den Milcherzeugern …
- EuG, 26.11.2015 - T-465/13
Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 19. Juni 2013, mit dem die …
- EuG, 05.06.2001 - T-6/99
ESF Elbe-Stahlwerke Feralpi / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2000 - C-156/98
Deutschland / Kommission
- EuG, 13.09.2010 - T-416/05
Olympiakes Aerogrammes / Kommission
- EuG, 13.09.2010 - T-423/05
Olympiaki Aeroporia Ypiresies / Kommission
- Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2002 - C-57/00
Freistaat Sachsen v Commission
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.1993 - C-324/90
Bundesrepublik Deutschland und Pleuger Worthington GmbH gegen Kommission der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2003 - C-159/01
Niederlande / Kommission
- EuG, 16.03.2000 - T-72/98
Astilleros Zamacona SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …
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