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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.2024 - C-369/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,37277
EuGH, 19.12.2024 - C-369/23 (https://dejure.org/2024,37277)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.2024 - C-369/23 (https://dejure.org/2024,37277)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2024 - C-369/23 (https://dejure.org/2024,37277)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vivacom Bulgaria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht - Haftung eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vivacom Bulgaria

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Art. 47 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Zugang zu einem unabhängigen und unparteiischen Gericht - Haftung eines ...

  • IWW

    Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV, Art. 4 Abs. 3 EUV, Richtlinie 2006/112/EG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 2 EUV, Art. 267 AEUV, Art. 6 EMRK

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 11.07.2024 - C-554/21

    Rechtsstaatlichkeit: Der Spruchkörper, der mit einer Rechtssache befasst ist, …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-369/23
    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung im Ausgangsrechtsstreit erfüllt ist, doch kann der Gerichtshof das Unionsrecht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Was als Drittes das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die für ihren Status und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften es ermöglichen müssen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsuchenden schaffen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-622/21 (anhängig)

    Financijska agencija

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-369/23
    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist, zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, dem als Garant für den Schutz sämtlicher dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 41 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in Rn. 38 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung im Ausgangsrechtsstreit erfüllt ist, doch kann der Gerichtshof das Unionsrecht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Was als Drittes das Erfordernis der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die für ihren Status und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften es ermöglichen müssen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen auszuschließen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtsuchenden schaffen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.12.2018 - C-150/17

    Europäische Union/ Kendrion - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. 340 Abs. …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-369/23
    Ebenso wenig wird das in Art. 47 Abs. 2 der Charta verankerte Grundrecht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht verletzt, wenn der Gerichtshof das Gericht ist, bei dem ein von der Europäischen Union, vertreten durch das Organ Gerichtshof der Europäischen Union, eingelegtes Rechtsmittel anhängig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 36).

    Rn. 40 Andererseits wird, wenn der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Union als Präsident dieses Organs die Entscheidung getroffen hat, ein Rechtsmittel gegen ein dieses Organ betreffendes Urteil des Gerichts einzulegen, das Grundrecht der anderen Partei auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nur dann als gewährleistet angesehen, wenn der Präsident des Gerichtshofs als Gericht nicht an der gerichtlichen Behandlung der Rechtssache beteiligt ist und seine Aufgaben durch den Vizepräsidenten wahrgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 38).

    Rn. 49 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Grundrecht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewahrt ist, wenn das Gericht der Europäischen Union, das mit einer Schadensersatzklage befasst wird, die auf Ersatz des angeblich auf einer Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens beruhenden Schadens gerichtet ist, darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen entscheidet, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 96, und vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.05.2012 - C-520/10

    Lebara - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 - …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-369/23
    Rn. 13 Diese Beträge entsprächen dem Schaden, der sich aus einem hinreichend qualifizierten Verstoß der NAP und des Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) gegen bestimmte Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (…ABl. 2006, L 347, S. 1) in ihrer zwischen Dezember 2007 und Juni 2008 geltenden Fassung (im Folgenden: Mehrwertsteuerrichtlinie) in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara (C-520/10, EU:C:2012:264), ergebe.

    Rn. 15 Der Administrativen sad Sofia grad (Verwaltungsgericht der Stadt Sofia) war ferner der Auffassung, dass die Einstufung der in Rede stehenden Umsätze durch den Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) als Lieferungen von Gegenständen und nicht als Erbringung von Dienstleistungen gegen die Mehrwertsteuerrichtlinie und das Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara (C-520/10, EU:C:2012:264), verstoße.

    Im Übrigen habe der Varhoven administrativen sad (Oberstes Verwaltungsgericht) zu Recht festgestellt, dass die Umstände der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Mai 2012, Lebara (C-520/10, EU:C:2012:264), ergangen sei, nicht mit denen identisch seien, die dem Erlass des in Rede stehenden Steuerprüfungsbescheids zugrunde gelegen hätten.

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-369/23
    Es ist nicht ersichtlich, dass die Unabhängigkeit eines letztinstanzlichen Gerichts durch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Haftung des Staates für unionsrechtswidrige Gerichtsentscheidungen feststellen zu lassen, gefährdet würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 42).

    Unter dem Vorbehalt, dass die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz der individuellen, aus der Unionsrechtsordnung hergeleiteten Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichtshofs, bei der Lösung von Zuständigkeitsfragen mitzuwirken, die die Qualifizierung einer bestimmten, auf dem Unionsrecht beruhenden Rechtslage im Bereich der nationalen Gerichtsbarkeit aufwirft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2003, Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-369/23
    Entscheidend ist, ob die Befürchtungen als objektiv gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 128 und 129 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.05.2024 - C-115/22

    Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-369/23
    Rn. 43 Unter diesen Umständen - sollten sie bestätigt werden - stünde die von Vivacom Bulgaria angeführte Rechtsprechung, wonach der Begriff der Unabhängigkeit bedeutet, dass die betreffende Einrichtung gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 62, und vom 7. Mai 2024, NADA u. a., C-115/22, EU:C:2024:384, Rn. 46), der Zuständigkeit eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts für die Entscheidung über eine Kassationsbeschwerde in einer Rechtssache, in der es die Eigenschaft des Beklagten hat, nicht entgegen.
  • EuGH, 26.11.2013 - C-40/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Urteile des Gerichts zur Beteiligung der …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-369/23
    Rn. 49 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass das Grundrecht auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 47 Abs. 2 der Charta gewahrt ist, wenn das Gericht der Europäischen Union, das mit einer Schadensersatzklage befasst wird, die auf Ersatz des angeblich auf einer Überschreitung der angemessenen Dauer des Gerichtsverfahrens beruhenden Schadens gerichtet ist, darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen entscheidet, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2013, Gascogne Sack Deutschland/Kommission, C-40/12 P, EU:C:2013:768, Rn. 96, …und vom 13. Dezember 2018, Europäische Union/Kendrion, C-150/17 P, EU:C:2018:1014, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-369/23
    Rn. 43 Unter diesen Umständen - sollten sie bestätigt werden - stünde die von Vivacom Bulgaria angeführte Rechtsprechung, wonach der Begriff der Unabhängigkeit bedeutet, dass die betreffende Einrichtung gegenüber der Stelle, die die mit einem Rechtsbehelf angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Eigenschaft eines Dritten hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2020, Banco de Santander, C-274/14, EU:C:2020:17, Rn. 62, …und vom 7. Mai 2024, NADA u. a., C-115/22, EU:C:2024:384, Rn. 46), der Zuständigkeit eines letztinstanzlich entscheidenden Gerichts für die Entscheidung über eine Kassationsbeschwerde in einer Rechtssache, in der es die Eigenschaft des Beklagten hat, nicht entgegen.
  • EuGH, 08.05.2024 - C-53/23

    Rechtsstaatlichkeit: Das Unionsrecht gebietet es nicht, Berufsverbänden von …

    Auszug aus EuGH, 19.12.2024 - C-369/23
    Rn. 32 Somit setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Neutralität der betreffenden Einrichtung in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2024, Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" [Verbände von Richtern bzw. Staatsanwälten], C-53/23, EU:C:2024:388, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.05.2000 - C-82/98

    Kögler / Gerichtshof - "Rechtsmittel - Beamtenklage - Auf das Ruhegehalt …

  • EuGH, 04.05.2023 - C-100/22

    KY/ Cour de justice de l'Union européenne - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - …

  • EGMR, 29.07.2004 - 77562/01

    SAN LEONARD BAND CLUB c. MALTE

  • EGMR, 07.07.2020 - 36318/18

    SCERRI AND OTHERS v. MALTA

  • EuGH, 13.06.2006 - C-173/03

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT, DASS EIN MITGLIEDSTAAT FÜR SCHÄDEN HAFTET, DIE DEM …

  • EGMR, 18.06.2013 - 65187/10

    BALAKCHIEV AND OTHERS v. BULGARIA

  • EGMR, 18.06.2013 - 6194/11

    VALCHEVA v. BULGARIA and 1 other application

  • EGMR, 05.04.2018 - 28417/07

    GOSPODINOV c. BULGARIE

  • EGMR, 10.04.2008 - 67719/01

    MIHALKOV c. BULGARIE

  • BFH, 19.02.2025 - XI R 23/24

    EuGH-Vorlage zur Prüfung von Vertrauensschutz bei der Differenzbesteuerung

    Rn. 45 aa) Der Senat ist sich zunächst dessen bewusst, dass es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH mangels einer einschlägigen Unionsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats ist, Verfahrensmodalitäten zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen (vgl. EuGH-Urteile Reemtsma vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Rz 40; Ispas vom 09.11.2017 - C-298/16, EU:C:2017:843, Rz 29; SC Cridar Cons vom 24.02.2022 - C-582/20, EU:C:2022:114, Rz 42; Vivacom Bulgaria vom 19.12.2024 - C-369/23, EU:C:2024:1043, Rz 36).
  • EuGH, 01.08.2025 - C-404/24

    Dimnev - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie auf diese Weise vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C-369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C-369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Somit setzen die nach dem Unionsrecht erforderlichen Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit voraus, dass es Regeln gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtsuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Neutralität der betreffenden Einrichtung in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C-369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung in der vorliegenden Rechtssache ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte garantierte Schutzniveau nicht verletzt (Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C-369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-748/23

    Gekus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. …

    {FN:4} Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Vivacom Bulgaria (C-369/23, EU:C:2024:612, Nr. 1).

    {FN:45} Vgl. jüngst Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria (C-369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:48} Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2019:802, Nr. 31), Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Adler Real Estate u. a. (C-546/18, EU:C:2021:219, Nr. 64), Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2020:1053, Nr. 134), und Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Vivacom Bulgaria (C-369/23, EU:C:2024:612, Nr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-386/24

    Centro Petroli Roma - II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - …

    {FN:22} Vgl. u. a. Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria (C-369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Köbler (C-224/01, EU:C:2003:207, Nr. 46) und Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Vivacom Bulgaria (C-369/23, EU:C:2024:612, Nr. 75).

  • EuGH, 16.07.2026 - C-96/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …

    Maßgeblich ist, ob die Befürchtungen als objektiv gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Oktober 2009, Micallef/Malta, CE:ECHR:2009:1015JUD001705606, §§ 96 und 98, sowie Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C-369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-748/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …

    Maßgeblich ist, ob die Befürchtungen als objektiv gerechtfertigt angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne EGMR, 15. Oktober 2009, Micallef/Malta, CE:ECHR:2009:1015JUD001705606, §§ 96 und 98, sowie Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C-369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.04.2026 - C-748/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Rn. 66 Zwar ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2016/343 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Charta im Verfahren vor dem Berufungsgericht eingehalten wurde, doch kann der Gerichtshof das Unionsrecht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C-369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 41).
  • EuGH, 11.09.2025 - C-764/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …

    Rn. 102 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dieses Erfordernis in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten erfüllt ist, doch kann der Gerichtshof das Unionsrecht im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den Gerichten unter Berücksichtigung der Akten auslegen, soweit dies dem innerstaatlichen Gericht bei der Beurteilung der Wirkungen einer unionsrechtlichen Bestimmung dienlich sein könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2024, Vivacom Bulgaria, C-369/23, EU:C:2024:1043, Rn. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-582/24

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Mobbing - Antrag auf …

    {FN:29} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Vivacom Bulgaria (C-369/23, EU:C:2024:612, Nr. 51) betreffend die Möglichkeit, die Wahrscheinlichkeit der Parteilichkeit dadurch zu verringern, dass eine andere Stelle als diejenige, gegen die sich der Schadensersatzanspruch richtet, für die Entscheidung über einen solchen Anspruch zuständig ist.
  • EGMR, 01.04.2025 - 27455/22

    DOYNOV c. BULGARIE

    Rn. 35 Saisie d'une question préjudicielle formulée par la Cour administrative suprême bulgare dans le cadre d'une procédure interne dans laquelle le demandeur cherchait à engager la responsabilité de l'État pour une violation du droit de l'UE imputable à cette juridiction, la CJUE a statué comme suit dans son récent arrêt Vivacom Bulgaria du 19 décembre 2024 (C-369/23, EU:C:2024:1043):.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-369/23   

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https://dejure.org/2024,16063
Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-369/23 (https://dejure.org/2024,16063)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.07.2024 - C-369/23 (https://dejure.org/2024,16063)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2024 - C-369/23 (https://dejure.org/2024,16063)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Vivacom Bulgaria

    Vorabentscheidungsersuchen - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch einem letztinstanzlichen nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße gegen das Unionsrecht entstanden sind - Nationale Vorschriften, die die Zuständigkeit eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (49)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-369/23
    Rn. 21 In seinem wegweisenden Urteil Köbler{FN-VERWEIS:6}{FN-VERWEIS:7}.

    Rn. 29 Weder im Urteil Köbler noch in der jüngeren Rechtsprechung{FN-VERWEIS:15}wurde auf diese Problematik eingegangen.

    Rn. 70 Im Urteil Köbler hat der Gerichtshof das Prinzip der Haftung des Staates für Verstöße letztinstanzlicher Gerichte aufgestellt.

    {FN:6} Urteil vom 30. September 2003 (C-224/01, EU:C:2003:513, insbesondere Rn. 30 bis 50).

    {FN:8} Vgl. Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, insbesondere Rn. 21, 28 und 44).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Köbler (C-224/01, EU:C:2003:207, insbesondere Nrn. 18 und 21).

    {FN:9} Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 45).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Köbler (C-224/01, EU:C:2003:207, Nrn. 107 bis 114).

    {FN:10} Vgl. Urteil vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 47).

    {FN:15} In nachfolgenden Rechtssachen hat der Gerichtshof den im Urteil Köbler aufgestellten Grundsatz der Staatshaftung für Verstöße gegen das Unionsrecht bestätigt, aber in keiner dieser Rechtssachen stellte sich die Frage der richterlichen Unparteilichkeit.

    Vgl. Urteile vom 30. September 2003, Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513) (Gericht erster Instanz), vom 13. Juni 2006, Traghetti del Mediterraneo (C-173/03, EU:C:2006:391) (Gericht erster Instanz), vom 9. September 2015, Ferreira da Silva e Brito u. a. (C-160/14, EU:C:2015:565) (Gericht erster Instanz), vom 28. Juli 2016, Tomášová (C-168/15, EU:C:2016:602) (unklare Stellung als letztinstanzliches Gericht), und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630) (anderes Gericht).

  • EuGH, 19.11.2019 - C-585/18

    Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-369/23
    {FN:14} Vgl. z. B. Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121 und 122), und vom 18. April 2024, 0T u. a. (Abschaffung eines Gerichts) (…C-634/22, EU:C:2024:340, Rn. 35).

    {FN:18} Vgl. Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 128) (unter Verweis auf die Urteile des EGMR vom 6. Mai 2003, Kleyn u. a./Niederlande, CE:ECHR:2003:0506JUD003934398, und vom 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113).

    {FN:31} Vgl. Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 128) (unter Verweis auf die Urteile des EGMR vom 6. Mai 2003, Kleyn u. a./Niederlande, CE:ECHR:2003:0506JUD003934398, und vom 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113).

    Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts) (C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 129).

  • EGMR, 06.11.2018 - 55391/13

    RAMOS NUNES DE CARVALHO E SÁ v. PORTUGAL

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-369/23
    {FN:18} Vgl. Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs) (…C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 128) (unter Verweis auf die Urteile des EGMR vom 6. Mai 2003, Kleyn u. a./Niederlande, CE:ECHR:2003:0506JUD003934398, und vom 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113).

    Vgl. z. B. Urteile des EGMR vom 23. April 2015, Morice/Frankreich (CE:ECHR:2015:0423JUD002936910, § 75), und vom 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal (CE:ECHR:2018:1106JUD005539113, § 146).

    {FN:31} Vgl. Urteil vom 19. November 2019, A. K. u. a. (Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichtshofs) (…C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 128) (unter Verweis auf die Urteile des EGMR vom 6. Mai 2003, Kleyn u. a./Niederlande, CE:ECHR:2003:0506JUD003934398, und vom 6. November 2018, Ramos Nunes de Carvalho e Sá/Portugal, CE:ECHR:2018:1106JUD005539113).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-748/23

    Gekus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 19 Abs. 1 EUV - Art. …

    {FN:4} Vgl. auch Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Vivacom Bulgaria (C-369/23, EU:C:2024:612, Nr. 1).

    {FN:48} Vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Banco de Santander (C-274/14, EU:C:2019:802, Nr. 31), Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Adler Real Estate u. a. (C-546/18, EU:C:2021:219, Nr. 64), Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache A. B. u. a. (Ernennung von Richtern am Obersten Gericht - Rechtsbehelf) (C-824/18, EU:C:2020:1053, Nr. 134), und Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Vivacom Bulgaria (C-369/23, EU:C:2024:612, Nr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-386/24

    Centro Petroli Roma - II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - …

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Köbler (C-224/01, EU:C:2003:207, Nr. 46) und Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Vivacom Bulgaria (C-369/23, EU:C:2024:612, Nr. 75).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2026 - C-582/24

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Bedienstete auf Zeit - Mobbing - Antrag auf …

    {FN:29} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in der Rechtssache Vivacom Bulgaria (C-369/23, EU:C:2024:612, Nr. 51) betreffend die Möglichkeit, die Wahrscheinlichkeit der Parteilichkeit dadurch zu verringern, dass eine andere Stelle als diejenige, gegen die sich der Schadensersatzanspruch richtet, für die Entscheidung über einen solchen Anspruch zuständig ist.
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