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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 13.02.2025 - C-393/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,2262
EuGH, 13.02.2025 - C-393/23 (https://dejure.org/2025,2262)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2025 - C-393/23 (https://dejure.org/2025,2262)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2025 - C-393/23 (https://dejure.org/2025,2262)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Athenian Brewery und Heineken

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 8 Nr. 1 ...

  • Betriebs-Berater

    Unternehmensbegriff und Mutter- und Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kartellrecht/Verfahrensrecht: Athenian Brewery u.a./Macedonian Thrace Brewery

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Athenian Brewery und Heineken

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Athenian Brewery und Heineken

    Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 28. Juni 2023 - Athenian Brewery SA, Heineken NV/Macedonian Thrace Brewery SA

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Athenian Brewery und Heineken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2025, 1253
  • ZIP 2025, 597
  • EuZW 2025, 581
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2025 - C-393/23
    Rn. 16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass sich die bei ihm anhängige Rechtssache von derjenigen unterscheide, die Gegenstand des Urteils vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335), gewesen sei, in dem der Gerichtshof u. a. entschieden habe, dass zwischen Klagen gegen Unternehmen, die sich örtlich und zeitlich unterschiedlich an einem in einem Beschluss der Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot beteiligt hätten, eine "so enge Beziehung" gegeben sei, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheine.

    Dabei können Entscheidungen nicht schon deswegen als einander widersprechend betrachtet werden, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern diese Abweichung muss außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten (Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass es ausgeschlossen ist, dass ein Kläger eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck erhoben hätte, einen von ihnen der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzstaats zu entziehen, wenn zwischen den Klageansprüchen gegen die einzelnen Beklagten bei ihrer Erhebung eine enge Verbindung besteht, d. h., wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (…vgl. entsprechend Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 54; vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 28, …sowie vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Er hat daraus geschlossen, dass das Gericht, das mit Klagen befasst wird, die bei ihrer Erhebung im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L 12, S. 1), der Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht, im Zusammenhang stehen, eine etwaige Zweckentfremdung der darin vorgesehenen Zuständigkeitsregel nur dann feststellen kann, wenn beweiskräftige Indizien vorliegen, die den Schluss zulassen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 29).

    Rn. 26 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Voraussetzung, dass es sich um dieselbe Sach- und Rechtslage handeln muss, als erfüllt zu betrachten ist, wenn gegen mehrere Unternehmen, die sich an einer in einem Beschluss der Kommission festgestellten einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln beteiligt haben, als Beklagte Klagen erhoben werden, die auf ihre Beteiligung an dieser Zuwiderhandlung gestützt werden, obwohl die Beklagten des Ausgangsverfahrens sowohl räumlich als auch zeitlich unterschiedlich an der Umsetzung des in Rede stehenden Kartells beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 21).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2025 - C-393/23
    Rn. 20 Der Zweck der Zuständigkeitsvorschrift von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 entspricht gemäß deren Erwägungsgründen 16 und 21 dem Anliegen, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und zu vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten widersprechende Entscheidungen ergehen (Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 21 Diese besondere Zuständigkeitsvorschrift ist, da mit ihr von der Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 abgewichen wird, eng und nicht über die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus auszulegen (Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 23 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass die in Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aufgestellte Regel nicht so ausgelegt werden kann, dass danach ein Kläger eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck erheben könnte, einen von ihnen der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzstaats zu entziehen, und er damit die in dieser Bestimmung enthaltene Zuständigkeitsvorschrift zweckentfremden könnte, indem er die Voraussetzungen für ihre Anwendung künstlich herbeiführt oder aufrechterhält (Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass es ausgeschlossen ist, dass ein Kläger eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck erhoben hätte, einen von ihnen der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzstaats zu entziehen, wenn zwischen den Klageansprüchen gegen die einzelnen Beklagten bei ihrer Erhebung eine enge Verbindung besteht, d. h., wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (…vgl. entsprechend Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 54;… vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 28, sowie vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Daher ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung aller erheblichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu beurteilen, ob hinsichtlich der Klageansprüche gegen die verschiedenen Beklagten dieselbe Rechts- und Sachlage vorliegt, und sich zu vergewissern, dass die Klageansprüche, die gegen den einzigen der Mitbeklagten gerichtet sind, dessen Wohnsitz die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründet, nicht bezwecken, die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 künstlich zu erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 42 und 45).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2025 - C-393/23
    Bestreite der Beklagte wie im vorliegenden Fall substantiiert, dass er einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe, stelle sich die Frage, ob es gemäß dem vom Gerichtshof in den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), festgelegten Maßstab möglich sei, sich auf die Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Haftung der Muttergesellschaft zu berufen, so dass das angerufene Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung der Rechtssache bejahen müsse, es sei denn, die betroffene Muttergesellschaft widerlege die Vermutung ohne umfassendes Beweisverfahren.

    Bei Bejahung der ersten Frage: Wie ist dann in diesem Zusammenhang der in den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), formulierte Maßstab zu konkretisieren? Reicht es in diesem Fall bei Bestreiten eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft für die Annahme der Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hinsichtlich dieser Tochtergesellschaft aus, dass nicht im Voraus als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass ein solcher bestimmender Einfluss vorlag?.

    Auch wenn das Ziel der Rechtssicherheit erfordert, dass das angerufene nationale Gericht in der Lage ist, ohne Schwierigkeiten über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden, ohne in eine Sachprüfung eintreten zu müssen, bärge die Verpflichtung, bereits in diesem Verfahrensstadium ein umfassendes Beweisverfahren zu den sowohl für die Zuständigkeit als auch für die Entscheidung in der Sache relevanten Tatsachen durchzuführen, die Gefahr, der Begründetheitsprüfung vorzugreifen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 61 bis 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Darüber hinaus hat der Gerichtshof klargestellt, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei Ausübung seines Amtes erfordern, dass das angerufene Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen kann, wozu gegebenenfalls auch die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 64, …und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 45).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2025 - C-393/23
    Bestreite der Beklagte wie im vorliegenden Fall substantiiert, dass er einen bestimmenden Einfluss ausgeübt habe, stelle sich die Frage, ob es gemäß dem vom Gerichtshof in den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), festgelegten Maßstab möglich sei, sich auf die Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Haftung der Muttergesellschaft zu berufen, so dass das angerufene Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung der Rechtssache bejahen müsse, es sei denn, die betroffene Muttergesellschaft widerlege die Vermutung ohne umfassendes Beweisverfahren.

    Bei Bejahung der ersten Frage: Wie ist dann in diesem Zusammenhang der in den Urteilen vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37), und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449), formulierte Maßstab zu konkretisieren? Reicht es in diesem Fall bei Bestreiten eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft für die Annahme der Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 hinsichtlich dieser Tochtergesellschaft aus, dass nicht im Voraus als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass ein solcher bestimmender Einfluss vorlag?.

    Rn. 43 Darüber hinaus hat der Gerichtshof klargestellt, dass sowohl das Ziel einer geordneten Rechtspflege als auch die gebotene Achtung der Autonomie des Richters bei Ausübung seines Amtes erfordern, dass das angerufene Gericht seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden Informationen prüfen kann, wozu gegebenenfalls auch die vom Beklagten zur Verfügung gestellten Informationen gehören (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 64, und vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 45).

    Daher kann das angerufene Gericht für die Annahme eines Zusammenhangs die einschlägigen Behauptungen des Klägers zu den Voraussetzungen der Haftung aus unerlaubter Handlung oder aus einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, als erwiesen ansehen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding, C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2025 - C-393/23
    Insoweit führen der Begriff "Unternehmen" und damit der Begriff "wirtschaftliche Einheit" von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 43 und 44).

    Rn. 40 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der Begriff "Unternehmen" im Sinne der unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln, der einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldbußen durch die Kommission nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 keine andere Bedeutung als bei Schadensersatzansprüchen wegen Verstoßes gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln haben kann (Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal, C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 38).

  • EuGH, 26.10.2017 - C-457/16

    Global Steel Wire/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 1/2003 - …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2025 - C-393/23
    Rn. 37 In diesem Zusammenhang ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, nämlich die Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Haftung der Muttergesellschaft, wonach die genannte Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission, C-457/16 P und C-459/16 P bis C-461/16 P, EU:C:2017:819, Rn. 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft als Gesamtschuldnerin auf Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße in Anspruch nehmen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteil vom 26. Oktober 2017, Global Steel Wire u. a./Kommission, C-457/16 P und C-459/16 P bis C-461/16 P, EU:C:2017:819, Rn. 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Auszug aus EuGH, 13.02.2025 - C-393/23
    Rn. 28 Das Wettbewerbsrecht der Union betrifft nämlich nach ständiger Rechtsprechung die Tätigkeit von Unternehmen, so dass es mit Blick auf den persönlichen Charakter der Haftung für Schäden, die sich aus Zuwiderhandlungen gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln ergeben, dem Unternehmen, das gegen diese Regeln verstößt, obliegt, für den Schaden zu haften, der durch die Zuwiderhandlung verursacht wurde (Urteil vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a., C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 30 und 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2025 - C-393/23
    Rn. 34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit u. a., dass die besonderen Zuständigkeitsregeln so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er außerhalb seines Wohnsitzstaats verklagt werden könnte (Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage, C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 25).
  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2025 - C-393/23
    Rn. 24 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass es ausgeschlossen ist, dass ein Kläger eine Klage gegen mehrere Beklagte allein zu dem Zweck erhoben hätte, einen von ihnen der Gerichtsbarkeit seines Wohnsitzstaats zu entziehen, wenn zwischen den Klageansprüchen gegen die einzelnen Beklagten bei ihrer Erhebung eine enge Verbindung besteht, d. h., wenn eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten (vgl. entsprechend Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 54;… vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide, C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 28, …sowie vom 7. September 2023, Beverage City Polska, C-832/21, EU:C:2023:635, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23

    Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain u. a. - Vorlage zur …

    {FN:2} Vgl. Urteil vom 13. Februar 2025 (C-393/23, EU:C:2025:85) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798).

    {FN:12} Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 20), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 22).

    {FN:13} Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 21), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 26).

    {FN:14} Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 27).

    {FN:15} Urteil vom 13. Februar 2025 (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 41).

    {FN:16} Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 42); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 52) sowie Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa (…C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 27), und vom 28. Januar 2015, Kolassa (…C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 61).

    {FN:17} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 59) sowie entsprechend zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L 12, S. 1) (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung); zu Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) siehe Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis (…189/87, EU:C:1988:459, Rn. 9).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 59).

    {FN:32} Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 39).

    {FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 45 und 46); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nrn. 46, 47 und 59).

    {FN:35} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nrn. 48 bis 51).

    {FN:45} Vgl. Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 21), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 26), sowie Nr. 32 dieser Schlussanträge.

    {FN:46} Vgl. in diesem Sinne die in Nr. 33 dieser Schlussanträge zitierte Rn. 27 des Urteils vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85).

    {FN:47} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (…C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 42 bis 44), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 40).

    {FN:53} Vgl., insbesondere zu Beschlüssen nationaler Wettbewerbsbehörden, Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 30 bis 32).

    {FN:60} Vgl. in diese Richtung Urteile vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 23 und 24), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 16.04.2026 - C-672/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …

    Rn. 44 Dies ist bei Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, die im Wesentlichen gleich lauten, so dass diese Bestimmungen als "gleichwertig" im Sinne der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung eingestuft werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2021, Volvo u. a., C-30/20, EU:C:2021:604, Rn. 29, und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 24).

    Rn. 55 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Umstand, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft für die Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln nicht in einem bestandskräftigen Beschluss der Kommission festgestellt wurde, der Anwendung von Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf solche Klagen nicht entgegensteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 30).

    Rn. 56 Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 auf Klagen anwendbar ist, die sowohl gegen eine Muttergesellschaft als auch gegen deren Tochtergesellschaft, mit der die Muttergesellschaft eine wirtschaftliche Einheit bildet, erhoben werden und die auf die Beteiligung der Tochtergesellschaft an einer in einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde festgestellten Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 33).

    Insoweit führen der Begriff "Unternehmen" und damit der Begriff "wirtschaftliche Einheit" von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden (Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 29 und die darin angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass er dem nicht entgegensteht, dass sich im Fall von Klagen auf Verurteilung einer Muttergesellschaft und ihrer Tochtergesellschaft als Gesamtschuldner zum Ersatz des Schadens, der durch eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch die Tochtergesellschaft entstanden ist, das mit diesen Klagen befasste Gericht am Niederlassungsort der Muttergesellschaft für die Feststellung seiner internationalen Zuständigkeit auf die Vermutung stützt, dass eine Muttergesellschaft, die unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital einer Tochtergesellschaft hält, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln begangen hat, einen bestimmenden Einfluss auf diese Tochtergesellschaft ausübt, sofern den Beklagten nicht die Möglichkeit genommen wird, sich auf beweiskräftige Indizien zu berufen, die darauf hindeuten, dass entweder die Muttergesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hielt oder diese Vermutung gleichwohl nicht gelten kann (Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 47).

    Rn. 85 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass das angerufene Gericht bei der Prüfung seiner internationalen Zuständigkeit weder die Zulässigkeit noch die Begründetheit der Klage prüft, sondern nur die Anknüpfungspunkte zum Staat des Gerichtsstands herausstellt, die seine Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 begründen können (Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 41).

    Rn. 99 Im Übrigen ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Haftung der Muttergesellschaft, die im Rahmen der Anfechtung von auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 erlassenen Entscheidungen der Kommission entwickelt wurde, auch im Fall einer Klage einer natürlichen oder juristischen Person, die behauptet, aufgrund der Beteiligung einer Gesellschaft an einer Zuwiderhandlung gegen die unionsrechtlichen Wettbewerbsregeln einen Schaden erlitten zu haben, gelten kann, die gegen eine andere Gesellschaft gerichtet ist, die das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der erstgenannten Gesellschaft hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 39).

  • EuGH, 10.07.2025 - C-99/24

    Chmieka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Rn. 70 Der Zweck der besonderen Zuständigkeitsregel in Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht gemäß deren Erwägungsgründen 12 und 15 dem Anliegen, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und zu vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten widersprechende Entscheidungen ergehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 61, sowie vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der bloße Umstand, dass sich das Ergebnis des einen betreffenden Verfahrens auf das des anderen auswirken kann, reicht nicht aus, um die im Rahmen dieser beiden Verfahren zu treffenden Entscheidungen als "widersprechend" zu qualifizieren (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 63, 65 und 66, sowie vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das angerufene Gericht kann eine solche Zweckentfremdung nur feststellen, wenn beweiskräftige Indizien dafür vorliegen, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung künstlich herbeigeführt oder aufrechterhalten hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 23 und 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof kann diesem Gericht jedoch Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts geben, die für diese Beurteilung von Nutzen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 64, und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken, C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 25 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OLG Hamm, 15.07.2026 - 8 U 66/26

    Wettbewerbsverbot; Unterlassungsanspruch; Tochtergesellschaft; Durchgriff

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft unmittelbar oder mittelbar das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, nämlich die Vermutung des bestimmenden Einflusses und der Haftung der Muttergesellschaft, wonach die genannte Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2025, C-393/23, EuZW 2025, 581, 584).

    In einem solchen Fall kann sogar von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegangen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.02.2025, C-393/23, EuZW 2025, 581, 584;… Biermann in Immenga/Mestmäcker, Unionsrechtliche Geldbußen und Zwangsgelder, 7. Aufl., Vorbemerkungen zu Art. 23 f. Rn. 103 mwN).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2026 - C-345/25
    {FN:62} Voir, en ce sens, arrêts du 16 juin 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, point 44 et jurisprudence citée), ainsi que du 13 février 2025, Athenian Brewery et Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, points 41 à 43 et jurisprudence citée).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2026 - C-300/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    {FN:16} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (…C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 41 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2026 - C-232/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

    {FN:52} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 41 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung.
  • BPatG, 20.11.2025 - 7 Ni 11/25
    Rn. 41 So hat der Europäische Gerichtshof zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO entschieden, dass es den Erwägungsgründen 16 und 21 der Verordnung dem Anliegen entspreche, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und zu vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten widersprechende Entscheidungen ergehen (EuGH Urteil vom 13. Februar 2025 - C-393/23 - Athenian Brewery SA ua/Macedonian Thrace Brewery SA = NJW 2025, 1253 Rn. 20).
  • BPatG, 22.05.2025 - 7 Ni 4/25
    aa) So hat der Europäische Gerichtshof zur gleichlautenden Vorschrift des Art. 8 Nr. 1 Brüssel Ia-VO entschieden, dass es den Erwägungsgründen 16 und 21 der Verordnung dem Anliegen entspreche, eine geordnete Rechtspflege zu fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich zu vermeiden und zu vermeiden, dass in verschiedenen Mitgliedstaaten widersprechende Entscheidungen ergehen (EuGH Urteil vom 13. Februar 2025 - C-393/23 - Athenian Brewery SA ua/Macedonian Thrace Brewery SA = NJW 2025, 1253 Rn. 20).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,25496
Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23 (https://dejure.org/2024,25496)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26.09.2024 - C-393/23 (https://dejure.org/2024,25496)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 26. September 2024 - C-393/23 (https://dejure.org/2024,25496)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Athenian Brewery und Heineken

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Besondere Zuständigkeiten - Art. 8 Nr. 1 - Mehrere Beklagte - Enge Beziehung - Art. 102 AEUV - ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23
    {FN:7} Vgl. Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 105), vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 48), und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 55).

    {FN:8} Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:9} In diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, Sumal (…C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 44 ff.), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 107).

    {FN:10} Vgl. Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:11} Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 109 und 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} In diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 112).

    {FN:17} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 114 und 123).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-352/13

    Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23
    {FN:3} Urteil vom 21. Mai 2015 (C-352/13, EU:C:2015:335).

    {FN:23} So zu Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 21 und 33).

    {FN:36} Vgl. entsprechend zu Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung: Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie zu Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens von Brüssel: Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis (…189/87, EU:C:1988:459, Rn. 9).

    {FN:37} Vgl. entsprechend zu Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 29).

    {FN:39} Vgl. in diesem Sinne zu Art. 6 der Brüssel-I-Verordnung Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Freeport (C-98/06, EU:C:2007:302, Nr. 52) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 89).

    {FN:40} Vgl. in diesem Sinne zu Art. 6 der Brüssel-I-Verordnung Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Freeport (C-98/06, EU:C:2007:302, Nr. 52) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 89).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-882/19

    Das Opfer einer von einer Muttergesellschaft begangenen Zuwiderhandlung gegen das …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23
    {FN:9} In diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 44 ff.), und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (…C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 107).

    {FN:13} Vgl. Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (…C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 45), und vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 37).

    {FN:14} Vgl. Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (…C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 47), und vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 38); in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache MOL (C-425/22, EU:C:2024:131, Nr. 65).

    {FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23
    Bei Bejahung der ersten Frage: Wie ist dann in diesem Zusammenhang der in den Urteilen Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37) und Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449) formulierte Maßstab zu konkretisieren? Reicht es in diesem Fall bei Bestreiten eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft für die Annahme der Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung hinsichtlich dieser Tochtergesellschaft aus, dass nicht im Voraus als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass ein solcher bestimmender Einfluss vorlag?.

    {FN:26} Vgl. entsprechend zur Brüssel-I-Verordnung Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 60).

    {FN:28} Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:35} Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa (…C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 27), und vom 28. Januar 2015, Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.05.2007 - C-98/06

    Freeport - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Besondere …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23
    {FN:38} Vgl. zu Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Freeport (C-98/06, EU:C:2007:302, Nr. 66).

    {FN:39} Vgl. in diesem Sinne zu Art. 6 der Brüssel-I-Verordnung Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Freeport (C-98/06, EU:C:2007:302, Nr. 52) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 89).

    {FN:40} Vgl. in diesem Sinne zu Art. 6 der Brüssel-I-Verordnung Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Freeport (C-98/06, EU:C:2007:302, Nr. 52) sowie Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache CDC Hydrogen Peroxide (C-352/13, EU:C:2014:2443, Nr. 89).

  • EuGH, 16.06.2016 - C-12/15

    Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23
    Bei Bejahung der ersten Frage: Wie ist dann in diesem Zusammenhang der in den Urteilen Kolassa (C-375/13, EU:C:2015:37) und Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449) formulierte Maßstab zu konkretisieren? Reicht es in diesem Fall bei Bestreiten eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Tochtergesellschaft für die Annahme der Zuständigkeit nach Art. 8 Nr. 1 der Brüssel-Ia-Verordnung hinsichtlich dieser Tochtergesellschaft aus, dass nicht im Voraus als ausgeschlossen angesehen werden kann, dass ein solcher bestimmender Einfluss vorlag?.

    {FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:30} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Universal Music International Holding (C-12/15, EU:C:2016:449, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23
    {FN:4} Ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 54 ff.).

    {FN:7} Vgl. Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (…C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 105), vom 27. April 2017, Akzo Nobel u. a./Kommission (…C-516/15 P, EU:C:2017:314, Rn. 48), und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 55).

    {FN:32} Urteil vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 54 ff.).

  • EuGH, 14.03.2019 - C-724/17

    Skanska - Kartellschadensersatz kann auch gegen Nachfolgesellschaft bestehen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23
    {FN:13} Vgl. Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 45), und vom 6. Oktober 2021, Sumal (…C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 37).

    {FN:14} Vgl. Urteile vom 14. März 2019, Skanska Industrial Solutions u. a. (C-724/17, EU:C:2019:204, Rn. 47), und vom 6. Oktober 2021, Sumal (…C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 38); in diesem Sinne auch Schlussanträge des Generalanwalts Emiliou in der Rechtssache MOL (C-425/22, EU:C:2024:131, Nr. 65).

  • EuGH, 27.09.1988 - 189/87

    Kalfelis / Schröder u.a.

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23
    {FN:19} In diesem Sinne zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L12, S. 1) (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung): Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (…C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 29 und 30); vgl. auch zu Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) (im Folgenden: Übereinkommen von Brüssel): Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis (189/87, EU:C:1988:459, Rn. 10).

    {FN:36} Vgl. entsprechend zu Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung: Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie zu Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens von Brüssel: Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis (189/87, EU:C:1988:459, Rn. 9).

  • EuGH, 13.07.2006 - C-103/05

    Reisch Montage - Verordnung (EG) Nr. 44/2001- Artikel 6 Nummer 1 - Mehrere …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2024 - C-393/23
    {FN:19} In diesem Sinne zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L12, S. 1) (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung): Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 29 und 30); vgl. auch zu Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) (im Folgenden: Übereinkommen von Brüssel): Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis (…189/87, EU:C:1988:459, Rn. 10).

    {FN:34} Vgl. zu Art. 6 Nr. 1 der Brüssel-I-Verordnung: Urteil vom 13. Juli 2006, Reisch Montage (C-103/05, EU:C:2006:471, Rn. 24 und 25).

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für …

  • EuGH, 12.07.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-352/13

    Nach Auffassung von Generalanwalt Jääskinen können die durch ein rechtswidriges …

  • EuGH, 10.03.2016 - C-94/14

    Flight Refund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

  • EuGH, 07.09.2023 - C-832/21

    Beverage City Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

  • EuGH, 27.09.2017 - C-24/16

    Nintendo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Verordnung (EG) …

  • EuGH, 03.07.1997 - C-269/95

    Benincasa

  • EuGH, 27.01.2021 - C-595/18

    The Goldman Sachs Group/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile …

  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-425/22

    MOL - Ersuchen um Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …

  • EuGH, 20.01.2011 - C-90/09

    General Química u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - …

  • EuGH, 27.04.2017 - C-516/15

    Akzo Nobel u.a./ Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäische Märkte für …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2025 - C-672/23

    Electricity & Water Authority of the Government of Bahrain u. a. - Vorlage zur …

    {FN:2} Vgl. Urteil vom 13. Februar 2025 (C-393/23, EU:C:2025:85) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798).

    {FN:16} Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (…C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 42); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 52) sowie Urteile vom 3. Juli 1997, Benincasa (…C-269/95, EU:C:1997:337, Rn. 27), und vom 28. Januar 2015, Kolassa (…C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 61).

    {FN:17} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 59) sowie entsprechend zu Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 2001, L 12, S. 1) (im Folgenden: Brüssel-I-Verordnung) Urteil vom 21. Mai 2015, CDC Hydrogen Peroxide (…C-352/13, EU:C:2015:335, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung); zu Art. 6 Nr. 1 des Übereinkommens von Brüssel von 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) siehe Urteil vom 27. September 1988, Kalfelis (…189/87, EU:C:1988:459, Rn. 9).

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 59).

    {FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2025, Athenian Brewery und Heineken (…C-393/23, EU:C:2025:85, Rn. 45 und 46); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nrn. 46, 47 und 59).

    {FN:35} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nrn. 48 bis 51).

    {FN:47} Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Sumal (…C-882/19, EU:C:2021:800, Rn. 42 bis 44), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Athenian Brewery und Heineken (C-393/23, EU:C:2024:798, Nr. 40).

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