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Rechtsprechung
   EuGH, 21.03.2013 - C-405/11 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,4402
EuGH, 21.03.2013 - C-405/11 P (https://dejure.org/2013,4402)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2013 - C-405/11 P (https://dejure.org/2013,4402)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2013 - C-405/11 P (https://dejure.org/2013,4402)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel, eingelegt am 28. Juli 2011 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts vom 17. Mai 2011 in der Rechtssache T-1/08, Buczek Automotive/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 17. Mai 2011, Buczek Automotive/Kommission (T"1/08), mit dem das Gericht die Entscheidung 2008/344/EG der Kommission vom 23. Oktober 2007 über die von Polen gewährte staatliche Beihilfe C 23/06 (ex NN 35/06) zugunsten des ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • EuG, 16.03.2016 - T-103/14

    Frucona Košice / Kommission - Staatliche Beihilfen - Verbrauchsteuer - …

    Es trifft auch zu, dass nach der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung, wenn sich erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen hat, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, EU:C:2013:186, Rn. 33).

    Rn. 92 Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die von einem Unternehmen normalerweise zu tragenden Belastungen vermindern und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteile vom 1. Dezember 1998, Ecotrade, C-200/97, Slg, EU:C:1998:579, Rn. 34, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 69, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 30).

    Rn. 93 Die Voraussetzungen, die eine Maßnahme erfüllen muss, um unter den Begriff "Beihilfe" im Sinne von Art. 107 AEUV zu fallen, sind jedoch nicht erfüllt, wenn das begünstigte Unternehmen denselben Vorteil, der ihm aus Staatsmitteln gewährt wurde, unter Umständen, die normalen Marktbedingungen entsprechen, hätte erhalten können (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 70, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 31;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Kriterium gehört nämlich, wenn es anwendbar ist, zu den Merkmalen, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer solchen Beihilfe festzustellen (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 71, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 32;… vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, Slg, EU:C:1999:210, Rn. 46, …und vom 29. Juni 1999, DM Transport, C-256/97, Slg, EU:C:1999:332, Rn. 24).

    Rn. 132 Solche Zahlungserleichterungen stellen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV dar, wenn das begünstigte Unternehmen in Anbetracht der Bedeutung des hiermit gewährten wirtschaftlichen Vorteils derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht (vgl. Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 133 Die Kommission hat deshalb eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem solchen privaten Gläubiger erhalten hätte (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 73, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 47;… vgl. auch entsprechend Urteil Kommission/EDF, oben in Rn. 26 angeführt, EU:C:2012:318, Rn. 86).

    Rn. 134 Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, nicht unwesentlich beeinflussen kann (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 78, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 54).

    Rn. 135 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass, wenn wie im vorliegenden Fall ein durchschnittlich vorsichtiger und sorgfältiger privater Gläubiger, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie die slowakischen Behörden, zwischen mehreren Verfahren zu wählen hatte, um die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen, dieser Gläubiger die Vor- und Nachteile jedes dieser Verfahren beurteilen musste, um die günstigste Alternative zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 79 und 80, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 56).

    Dazu musste sie die Vor- und Nachteile jedes dieser Verfahren nach Maßgabe der Interessen eines privaten Gläubigers vergleichen, um die günstigste Alternative zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 57).

    Wenn sich daher erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, hat die Kommission diesen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 33).

    Rn. 139 Daraus folgt, dass die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers bei der Kommission liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 34).

    Dies gilt umso mehr, wenn sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Nichtvorlage von Beweismitteln, die die Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat angefordert hatte, stützt, sondern auf die Feststellung, dass ein privater Gläubiger nicht wie die Behörden dieses Mitgliedstaats gehandelt hätte, was voraussetzt, dass die Kommission über alle relevanten Beweismittel verfügte, die für die Ausarbeitung ihrer Entscheidung erforderlich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 35).

    Rn. 144 Als Drittes ist zu beachten, dass die Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die Behörden nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt haben, eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung erfordert (Urteile vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg, EU:C:2007:698, Rn. 59, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 74, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 48).

    Rn. 145 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (Urteile Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 75, und Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 49;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 64 und 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 147 Der Unionsrichter muss jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (…vgl. Urteile Kommission/Scott, oben in Rn. 141 angeführt, EU:C:2010:480, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung, Frucona Košice/Kommission, oben in Rn. 21 angeführt, EU:C:2013:32, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Kommission/Buczek Automotive, oben in Rn. 73 angeführt, EU:C:2013:186, Rn. 50).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-300/16

    Kommission/ Frucona Košice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Begriff …

    Rn. 20 Der Begriff der Beihilfe erfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Lasten verringern, die ein Unternehmen sonst zu tragen hätte, und die somit, ohne Subventionen im strengen Sinne des Wortes darzustellen, diesen nach Art und Wirkung gleichstehen (Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 30).

    Rn. 22 Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers, wenn ein öffentlicher Gläubiger Zahlungserleichterungen für eine ihm von einem Unternehmen geschuldete Forderung gewährt (Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 32).

    Dieses Kriterium, sofern anwendbar, gehört nämlich zu den Merkmalen, die von der Kommission zu berücksichtigen sind, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festzustellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 2012, Kommission/EDF, C-124/10 P, EU:C:2012:318, Rn. 103, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 32).

    Rn. 24 Wenn sich daher erkennen lässt, dass das Kriterium des privaten Gläubigers anwendbar sein könnte, hat die Kommission den betroffenen Mitgliedstaat um alle einschlägigen Informationen zu ersuchen, um überprüfen zu können, ob die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Kriteriums erfüllt sind (Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 33).

    Rn. 59 Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs hat die Kommission bei der Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers eine Gesamtwürdigung vorzunehmen und dabei jeden im betreffenden Fall erheblichen Anhaltspunkt zu berücksichtigen, der es ihr ermöglicht, festzustellen, ob das begünstigte Unternehmen derartige Erleichterungen offenkundig nicht von einem privaten Gläubiger erhalten hätte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 73, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 47).

    Rn. 60 Insoweit ist zum einen jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Gläubigers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der öffentliche Gläubiger und von einem Schuldner, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befindet, die Zahlung der ihm geschuldeten Beträge zu erlangen sucht, nicht unwesentlich beeinflussen kann (…Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 78, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 54).

    Rn. 62 Diese Prüfung der Kommission, ob bestimmte Maßnahmen als staatliche Beihilfe zu qualifizieren sind, weil die Behörden nicht wie ein privater Gläubiger gehandelt haben, erfordert eine komplexe wirtschaftliche Beurteilung (…Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 48).

    Rn. 63 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausüben, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (…Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 75, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 49).

    Rn. 64 Der Unionsrichter muss jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (…Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 76, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 50).

  • EuG, 24.09.2019 - T-121/15

    Fortischem/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss, …

    Rn. 61 Der Begriff "Beihilfe" umfasst daher nicht nur positive Leistungen wie etwa Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen regelmäßig zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, ihnen aber nach Art und Wirkungen gleichstehen (vgl. Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. März 2013, Bouygues und Bouygues Télécom/Kommission u. a. und Kommission/Frankreich u. a., C-399/10 P und C-401/10 P, EU:C:2013:175, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsrichter im Rahmen der Kontrolle, die er in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausübt, nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen darf (…Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 75, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 49).

    Rn. 64 Der Unionsrichter muss jedoch nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (…Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 76, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 50).

  • EuG, 12.03.2020 - T-732/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten …

    Rn. 136 Insoweit ist der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers von der Kommission zu erbringen, die während des Verwaltungsverfahrens alle einschlägigen Informationen einzuholen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 33 und 34, …und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24).

    Dies gilt umso mehr, wenn sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Nichtvorlage von Beweismitteln, die die Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat angefordert hatte, stützt, sondern auf die Feststellung, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer nicht wie die Behörden dieses Mitgliedstaats gehandelt hätte, wobei diese Feststellung voraussetzt, dass die Kommission über alle relevanten Beweismittel verfügte, die bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung erforderlich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 35).

  • EuGH, 26.03.2020 - C-244/18

    Larko/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Kapitalzufuhr und …

    Rn. 30 Insoweit ist jede Information als erheblich zu betrachten, die den Entscheidungsprozess eines durchschnittlich vorsichtigen und sorgfältigen privaten Wirtschaftsteilnehmers, der sich in einer möglichst ähnlichen Lage befindet wie der Staat, nicht unwesentlich beeinflussen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 78, und vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 54).

    Rn. 65 Folglich liegt die Beweislast dafür, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des Grundsatzes des privaten Wirtschaftsteilnehmers erfüllt sind oder nicht, bei der Kommission (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 34).

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bodenabfertigungsdienste - …

    Im Rahmen der Kontrolle, die der Unionsrichter in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Kommission im Bereich der staatlichen Beihilfen ausübt, darf dieser nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der Kommission durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 74 und 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 48 und 49…, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91, …und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 62 und 63) und muss seine Kontrolle auf die Prüfung beschränken, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts oder ein Ermessensmissbrauch vorliegt (…vgl. Urteile vom 15. Januar 2015, Frankreich/Kommission, T-1/12, EU:T:2015:17, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 16. März 2016, Frucona Košice/Kommission, T-103/14, EU:T:2016:152, Rn. 144 bis 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 109 Der Unionsrichter muss nicht nur die sachliche Richtigkeit, die Zuverlässigkeit und die Kohärenz der angeführten Beweise prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteil vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung, Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 50…, vom 30. November 2016, Kommission/Frankreich und Orange, C-486/15 P, EU:C:2016:912, Rn. 91, …und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 64).

  • EuG, 26.02.2019 - T-865/16

    Das Gericht der EU erklärt den Beschluss der Kommission, die für vier spanische …

    Rn. 45 Der Begriff der Beihilfe umfasst nicht nur positive Leistungen wie Subventionen, sondern auch Maßnahmen, die in verschiedener Form die Belastungen vermindern, die ein Unternehmen normalerweise zu tragen hat, und die somit zwar keine Subventionen im strengen Sinne des Wortes darstellen, diesen aber nach Art und Wirkung gleichstehen (…Urteile vom 19. Mai 1999, 1talien/Kommission, C-6/97, EU:C:1999:251' Rn. 15, vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186' Rn. 30, …und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706' Rn. 20).
  • EuG, 12.03.2020 - T-901/16

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission über Beihilfemaßnahmen zugunsten …

    Rn. 137 Der Beweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anwendung des Kriteriums des privaten Wirtschaftsteilnehmers ist von der Kommission zu erbringen, die während des Verwaltungsverfahrens alle einschlägigen Informationen einzuholen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 33 und 34, …und vom 20. September 2017, Kommission/Frucona Košice, C-300/16 P, EU:C:2017:706, Rn. 24).

    Dies gilt umso mehr, wenn sich der angefochtene Beschluss nicht auf die Nichtvorlage von Beweismitteln, die die Kommission vom betreffenden Mitgliedstaat angefordert hatte, stützt, sondern auf die Feststellung, dass ein privater Wirtschaftsteilnehmer nicht wie die Behörden dieses Mitgliedstaats gehandelt hätte, wobei diese Feststellung voraussetzt, dass die Kommission über alle relevanten Beweismittel verfügte, die bei der Ausarbeitung ihrer Entscheidung erforderlich waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2013 - C-231/11

    Kommission / Siemens Österreich u.a. et Siemens Transmission & Distribution u.a. …

    {FN:31} - Vgl. z. B. jüngst das Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive und Polen (C-405/11 P, Randnrn. 14 bis 20).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-150/16

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …

    Diese Beurteilung erfolgt grundsätzlich unter Anwendung des Kriteriums des privaten Gläubigers, wenn ein öffentlicher Gläubiger Zahlungserleichterungen für eine ihm von einem Unternehmen geschuldete Forderung gewährt (…vgl. u. a. Urteile vom 24. Januar 2013, Frucona Košice/Kommission, C-73/11 P, EU:C:2013:32, Rn. 70 und 71, sowie vom 21. März 2013, Kommission/Buczek Automotive, C-405/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:186, Rn. 31 und 32).
  • EuG, 05.05.2021 - T-561/18

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 20.12.2023 - T-166/21

    Autorità di sistema portuale del Mar Ligure occidentale u. a./ Kommission - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2017 - C-300/16

    Kommission/ Frucona Košice - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Kriterium …

  • EuG, 18.09.2015 - T-1/08

    Buczek Automotive / Kommission - Verfahren - Urteilsauslegung

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