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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 05.03.2015 - C-463/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,3282
EuGH, 05.03.2015 - C-463/12 (https://dejure.org/2015,3282)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.2015 - C-463/12 (https://dejure.org/2015,3282)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 2015 - C-463/12 (https://dejure.org/2015,3282)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Copydan Båndkopi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6 - Vervielfältigungsrecht - Ausnahme - Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch - Vervielfältigungen mit Hilfe von Speicherkarten für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Copydan Båndkopi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6 - Vervielfältigungsrecht - Ausnahme - Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch - Vervielfältigungen mit Hilfe von Speicherkarten für ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; Richtlinie 2001/29/EG; Art. 5 Abs. 2 Buchst. b und Art. 6; Vervielfältigungsrecht; Ausnahme; Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch; Vervielfältigungen mit Hilfe von Speicherkarten für ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Copydan Båndkopi/Nokia Danmark

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Dänische Privatkopie-Abgabe auf Speicherkarten von Mobiltelefonen

  • heise.de (Pressebericht, 07.03.2015)

    Grünes Licht für Urheberabgaben auf Smartphone-Speicherkarten

  • beck.de (Kurzinformation)

    Abgabe für Speicherkarten in Mobiltelefonen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Copydan Båndkopi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Østre Landsret (Dänemark) - Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 478
  • GRUR Int. 2015, 367
  • EuZW 2015, 351
  • K&R 2015, 317
  • ZUM 2015, 381
 
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Wird zitiert von ... (64)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Rn. 19 Insoweit ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Kopien für den privaten Gebrauch (im Folgenden: Privatkopieausnahme) in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, nach dieser Vorschrift verpflichtet sind, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (Urteile Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 30, und Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 19).

    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (vgl. in diesem Sinne Urteile Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 23, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 20).

    Rn. 22 Da die Person, die ein Werk zu ihrem Privatgebrauch vervielfältigt, ohne die vorherige Erlaubnis des betreffenden Rechtsinhabers einzuholen, diesem Schaden zufügt, ist sie grundsätzlich verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 45, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 23).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Privatkopievergütung zu leisten (Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 46, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 24).

    Rn. 44 Außerdem können nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Mitgliedstaaten unter bestimmten Voraussetzungen die Privatkopievergütung unterschiedslos auch dann auf zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial anwenden, wenn die endgültige Nutzung dieser Träger nicht unter den in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geregelten Sachverhalt fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31).

    Rn. 45 Eine Regelung, die auf die Anwendung einer solchen Vergütung abzielt, steht nur dann mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 in Einklang, wenn ihre Einführung durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist und wenn die Vergütungspflichtigen über einen Anspruch auf Erstattung dieser Vergütung verfügen, wenn sie nicht geschuldet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31).

    Rn. 46 Eine Regelung über eine Privatkopievergütung kann insoweit insbesondere dadurch gerechtfertigt sein, dass es notwendig ist, der Unmöglichkeit, die Endnutzer identifizieren, oder den mit dieser Identifizierung verbundenen praktischen Schwierigkeiten oder anderen vergleichbaren Schwierigkeiten zu begegnen (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31 und 34).

    Rn. 47 Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass diese Vergütung jedenfalls nicht auf die Lieferung von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 52, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 28).

    Rn. 48 Darüber hinaus muss der Anspruch auf Erstattung dieser Vergütung wirksam sein und darf keine übermäßige Erschwernis bei der Erstattung der außerhalb des in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 geregelten Sachverhalts gezahlten Vergütung mit sich bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 31 und 34).

    Rn. 52 Zweitens hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob der Umfang, die Wirksamkeit, die Verfügbarkeit, die Bekanntheit und die Einfachheit der Nutzung des Erstattungsanspruchs es erlauben, etwaige durch die Regelung der Privatkopievergütung geschaffene Ungleichgewichte auszugleichen, um festgestellten praktischen Schwierigkeiten zu begegnen (vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 36).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Rn. 69 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit den technischen Maßnahmen, von denen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Rede ist, Handlungen eingeschränkt werden sollen, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden, d. h., mit denen die korrekte Anwendung dieser Bestimmung sichergestellt werden soll und damit Handlungen verhindert werden sollen, die nicht die strengen Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllen (Urteile VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 51, und ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 43).

    Rn. 70 Da es aber die Mitgliedstaaten und nicht die Rechtsinhaber sind, die die Ausnahme für Privatkopien einführen und die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zur Anfertigung einer solchen Kopie gestatten, ist es Sache des Mitgliedstaats, der die Anfertigung von Privatkopien durch die Einführung dieser Ausnahme gestattet hat, ihre korrekte Anwendung sicherzustellen und somit Handlungen einzuschränken, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden (Urteile VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 52 und 53, und ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 44).

    Rn. 75 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die nicht danach unterscheiden, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 58).

    Rn. 76 In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Erfordernis einer engen Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie einer Lesart dieser Bestimmung entgegensteht, wonach sie den Inhabern des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 31).

    Rn. 77 Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass ein Vergütungssystem für Privatkopien mit den Eigenschaften des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Systems, das bei der Berechnung des gerechten Ausgleichs, der den Anspruchsberechtigten gebührt, nicht danach unterscheidet, ob die Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung zum privaten Gebrauch angefertigt wurde, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, nicht zu dem angemessenen Ausgleich beiträgt, der zwischen den Interessen der Inhaber des Urheberrechts und denen der Nutzer dieser geschützten Gegenstände herzustellen ist, da in einem solchen System alle Nutzer, die solche der Vergütung unterworfene Anlagen, Geräte oder Träger erwerben, mittelbar bestraft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 54 bis 56).

    Rn. 78 Da sie mit derselben Vergütung belastet werden, die unabhängig davon festgelegt wird, ob die Quelle, auf deren Grundlage solche Vervielfältigungen angefertigt werden, rechtmäßig oder unrechtmäßig ist, tragen diese Nutzer nämlich zwangsläufig zum Ausgleich des Schadens bei, der durch Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle entsteht, die nach der Richtlinie 2001/29 nicht erlaubt sind; sie müssen dadurch nicht unerhebliche Zusatzkosten in Kauf nehmen, um Privatkopien anfertigen zu können, die unter die Ausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie fallen (vgl. Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 56).

    Dies setzt notwendigerweise voraus, dass der Gegenstand der von dieser Vorschrift erfassten Vervielfältigung ein geschütztes, nicht nachgeahmtes oder gefälschtes Werk ist (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 58).

    Rn. 87 Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist und daher keine Auslegung erlaubt, die über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 23, und Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24).

    Rn. 90 Daher ist entgegen dem Vorbringen der Europäischen Kommission Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 nicht im Licht von Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie zu verstehen, da die letztgenannte Bestimmung weder den materiell-rechtlichen Inhalt von Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie berühren noch insbesondere die Reichweite der einzelnen dort vorgesehenen Ausnahmen und Beschränkungen ausdehnen soll (vgl. Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 26).

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Rn. 19 Insoweit ist zu beachten, dass die Mitgliedstaaten, wenn sie sich für die Aufnahme der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme vom Vervielfältigungsrecht in Bezug auf Kopien für den privaten Gebrauch (im Folgenden: Privatkopieausnahme) in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, nach dieser Vorschrift verpflichtet sind, die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (Urteile Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 30, und Amazon.com International Sales u. a., C-521/11, EU:C:2013:515, Rn. 19).

    Rn. 21 Dabei müssen der gerechte Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 40 und 42).

    Rn. 22 Da die Person, die ein Werk zu ihrem Privatgebrauch vervielfältigt, ohne die vorherige Erlaubnis des betreffenden Rechtsinhabers einzuholen, diesem Schaden zufügt, ist sie grundsätzlich verpflichtet, den Schaden wiedergutzumachen, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 45, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 23).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Privatkopievergütung zu leisten (Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 46, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 24).

    Bei natürlichen Personen wird nämlich berechtigterweise vermutet, dass sie die Zurverfügungstellung der Anlagen vollständig ausschöpfen, d. h., es wird davon ausgegangen, dass sie sämtliche mit diesen Anlagen, Geräten und Medien verbundenen Funktionen einschließlich der Vervielfältigungsfunktion nutzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 54 und 55).

    Rn. 25 Daraus folgt, dass, wenn die Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung natürlichen Personen als privaten Nutzern überlassen worden sind, ihre bloße technische Fähigkeit, Vervielfältigungen zu erstellen, ausreicht, um die Anwendung der Privatkopievergütung zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 56).

    Rn. 47 Allerdings ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass diese Vergütung jedenfalls nicht auf die Lieferung von Anlagen, Geräten und Medien zur Vervielfältigung an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 52, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 28).

    Rn. 57 Hierzu ist zum einen festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 die Harmonisierung nur bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zum Ziel hat (Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 35).

    Rn. 88 Zum anderen zielt diese Richtlinie darauf ab, nur bestimmte Aspekte des Urheberrechts zu harmonisieren (Urteil Padawan, EU:C:2010:620, Rn. 35).

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Somit wirkt sie sich aufgrund der Einführung der betreffenden, die Befugnis ausschließenden Maßnahme nicht auf den Schaden aus, der den Rechtsinhabern entstanden ist, und kann daher keinen Einfluss auf den gerechten Ausgleich haben, unabhängig davon, ob dieser nach der einschlägigen Bestimmung der Richtlinie 2001/29 zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (vgl. Urteil VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 37).

    Rn. 69 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit den technischen Maßnahmen, von denen in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 die Rede ist, Handlungen eingeschränkt werden sollen, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden, d. h., mit denen die korrekte Anwendung dieser Bestimmung sichergestellt werden soll und damit Handlungen verhindert werden sollen, die nicht die strengen Voraussetzungen der genannten Bestimmung erfüllen (Urteile VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 51, und ACI Adam u. a., C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 43).

    Rn. 70 Da es aber die Mitgliedstaaten und nicht die Rechtsinhaber sind, die die Ausnahme für Privatkopien einführen und die Nutzung von Werken oder sonstigen Schutzgegenständen zur Anfertigung einer solchen Kopie gestatten, ist es Sache des Mitgliedstaats, der die Anfertigung von Privatkopien durch die Einführung dieser Ausnahme gestattet hat, ihre korrekte Anwendung sicherzustellen und somit Handlungen einzuschränken, die von den Rechtsinhabern nicht genehmigt wurden (Urteile VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 52 und 53, und ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 44).

    Rn. 71 In Anbetracht des freiwilligen Charakters der Anwendung der technischen Maßnahmen gemäß Art. 6 der Richtlinie 2001/29 hat der Gerichtshof entschieden, dass, selbst wenn eine solche Möglichkeit besteht, ihre Nichtanwendung den gerechten Ausgleich nicht entfallen lassen kann (Urteil VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 57).

    Rn. 72 Gleichwohl steht es dem betreffenden Mitgliedstaat frei, die konkrete Höhe des den Rechtsinhabern geschuldeten Ausgleichs davon abhängig zu machen, ob derartige technische Maßnahmen angewandt werden oder nicht, damit für sie tatsächlich ein Anreiz besteht, diese Maßnahmen zu treffen und so freiwillig zur korrekten Anwendung der Ausnahme für Privatkopien beizutragen (Urteil VG Wort u. a., EU:C:2013:426, Rn. 58).

  • EuGH, 16.05.2013 - C-228/11

    Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Rn. 87 Zum einen ist jedoch festzustellen, dass die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b vorgesehene Ausnahme eng auszulegen ist und daher keine Auslegung erlaubt, die über die ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil ACI Adam u. a., EU:C:2014:254, Rn. 23, und Melzer, C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-500/10

    Belvedere Costruzioni - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 4 Abs. 3 EUV - …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Rn. 93 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wenn ein nationales Gericht dem Gerichtshof nicht die tatsächlichen und rechtlichen Angaben liefert, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind, diese Frage als unzulässig zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 16, …und Beschluss Stefan, C-329/13, EU:C:2014:815, Rn. 24).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-329/13

    Stefan - Art. 99 der Verfahrensordnung - Richtlinie 2003/4/EG - Gültigkeit - …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Rn. 93 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, wenn ein nationales Gericht dem Gerichtshof nicht die tatsächlichen und rechtlichen Angaben liefert, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind, diese Frage als unzulässig zurückzuweisen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Belvedere Costruzioni, C-500/10, EU:C:2012:186, Rn. 16, und Beschluss Stefan, C-329/13, EU:C:2014:815, Rn. 24).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-356/12

    Glatzel - Vorabentscheidungsersuchen - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - Anhang …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Rn. 31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung anzuwenden sind, der einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts darstellt, der in Art. 20 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist (vgl. hierzu Urteil Glatzel, C-356/12, EU:C:2014:350, Rn. 43).
  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Insbesondere bestimmen die Mitgliedstaaten, welche Personen diesen Ausgleich zu zahlen haben, und legen dessen Form, Einzelheiten und Höhe fest (vgl. in diesem Sinne Urteile Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 23, und Amazon.com International Sales u. a., EU:C:2013:515, Rn. 20).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-234/12

    Die italienische Regelung über Fernsehwerbung, die für Bezahlfernsehen eine …

    Auszug aus EuGH, 05.03.2015 - C-463/12
    Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile Soukupová, C-401/11, EU:C:2013:223, Rn. 29, und Sky Italia, C-234/12, EU:C:2013:496, Rn. 15).
  • EuGH, 11.04.2013 - C-401/11

    Die Mitgliedstaaten müssen bei der Gewährung der Vorruhestandsbeihilfe an ältere …

  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Das Sampling kann einen Eingriff in die Rechte des Tonträgerherstellers …

    Rn. 82 Vorliegend ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 die Harmonisierung nur bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zum Ziel hat und außerdem einige ihrer Bestimmungen die Absicht des Unionsgesetzgebers erkennen lassen, den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144' Rn. 57).
  • LG München I, 11.11.2025 - 42 O 14139/24

    GEMA erfolgreich gegen OpenAI (ChatGPT): Originalgetreue Wiedergabe von …

    Rn. 178 Angesichts der möglichen Vervielfältigung gemäß Art. 2 InfoSoc-RL "auf jede Art und Weise und in jeder Form" ist eine Vervielfältigung nicht nur eine identische Reproduktion, sondern auch eine Festlegung des Werks in veränderter Form, etwa die Digitalisierung eines analogen Werks (EuGH 11.09.2014, C-117/13 - TU Darmstadt), die Speicherung in einem komprimierten Dateiformat wie MP3 (EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 - Copydan) oder in einer verkleinerten Version (…BGH 29.04.2010, I ZR 69/08 Rn. 17 - Vorschaubilder I).

    Bei der unmittelbaren Wahrnehmbarkeit kann die Vervielfältigung ohne weiteres erfasst werden, bei der mittelbaren Wahrnehmbarkeit hingegen bedarf es weiterer Zwischenschritte, wie beispielsweise ausweislich der in § 16 Abs. 2 UrhG erwähnten Bild- und Tonträger technischer Geräte (vgl. auch EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 - Copydan).

    Bekanntlich ist diese Komprimierung eine Vervielfältigung (vgl. EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 - Copydan).

    Rn. 188 Für die Vervielfältigung ausreichend ist eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben ist, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden kann (vgl. EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 - Copydan für Speicherkarten von Mobiltelefonen und interne Speicher von MP3-Geräten).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 198/13

    Keine pauschale Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort

    Rn. 45 bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union haben die Mitgliedstaaten, die sich für die Aufnahme der Reprographieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG oder der Privatkopieausnahme nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG in ihr innerstaatliches Recht entscheiden, die Zahlung des gerechten Ausgleichs an die Inhaber des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts vorzusehen (zur Reprographieausnahme vgl. EuGH…, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-457/11 bis C-460/11, GRUR 2013, 812 Rn. 62 = WRP 2013, 1174 - VG Wort/Kyocera u.a.; zur Privatkopieausnahme vgl. EuGH…, Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 19 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 19 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-693/18

    Laut Generalanwältin Sharpston stellt eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests …

    {FN:46} Vgl. u. a. Urteile vom 16. Mai 2013, Melzer (…C-228/11, EU:C:2013:305, Rn. 24), und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:T:2015:144, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse …

    Rn. 23 Vorliegend ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 die Harmonisierung nur bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zum Ziel hat und außerdem einige ihrer Bestimmungen die Absicht des Unionsgesetzgebers erkennen lassen, den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144' Rn. 57).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Die Informationsfreiheit und die Pressefreiheit können außerhalb der in der …

    Rn. 34 Vorliegend ist festzustellen, dass die Richtlinie 2001/29 die Harmonisierung nur bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte zum Ziel hat, und außerdem einige ihrer Bestimmungen die Absicht des Unionsgesetzgebers erkennen lassen, den Mitgliedstaaten einen Umsetzungsspielraum einzuräumen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144' Rn. 57).
  • LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25

    Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und …

    Rn. 264 Angesichts der möglichen Vervielfältigung gemäß Art. 2 InfoSoc-RL "auf jede Art und Weise und in jeder Form" ist eine Vervielfältigung nicht nur eine identische Reproduktion, sondern auch eine Festlegung des Werks in veränderter Form, etwa die Digitalisierung eines analogen Werks (EuGH 11.09.2014, C-117/13 - TU Darmstadt), die Speicherung in einem komprimierten Dateiformat wie MP3 (EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 - Copydan) oder in einer verkleinerten Version (…BGH 29.04.2010, I ZR 69/08 Rn. 17 - Vorschaubilder I).

    Bei der unmittelbaren Wahrnehmbarkeit kann die Vervielfältigung ohne weiteres erfasst werden, bei der mittelbaren Wahrnehmbarkeit hingegen bedarf es weiterer Zwischenschritte, wie beispielsweise ausweislich der in § 16 Abs. 2 UrhG erwähnten Bild- und Tonträger technischer Geräte (vgl. auch EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 - Copydan).

    Die Speicherung eines Musikwerks als MP3-Datei ist als Vervielfältigung einzuordnen (vgl. EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 - Copydan).

    Rn. 276 Für die Vervielfältigung ausreichend ist eine mittelbare Wahrnehmbarkeit, die gegeben ist, wenn das Werk unter Einsatz technischer Hilfsmittel wahrgenommen werden kann (vgl. EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 - Copydan für Speicherkarten von Mobiltelefonen und interne Speicher von MP3-Geräten).

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 255/14

    Musik-Handy - Gerätevergütung für Mobilfunkgeräte mit eingebautem oder …

    Dazu zählen digitale Speichermedien und zwar auch dann, wenn sie in ein Gerät eingebaut sind (vgl. EuGH, Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 35 f. = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia; BGH…, Urteil vom 3. Juli 2014 - I ZR 30/11, GRUR 2014, 984 Rn. 37 = WRP 2014, 1203 - PC III).

    Jedenfalls bei natürlichen Personen, die vergütungspflichtige Vervielfältigungen zum privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch anfertigen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sie von den ihnen zur Verfügung gestellten Funktionen eines Gerätes, einschließlich einer Vervielfältigungsfunktion, Gebrauch machen (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 24 f. - Copydan/Nokia;… BGH, GRUR 2012, 705 Rn. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät).

    Zwar müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechtsinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (…EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH…, Urteil vom 16. Juni 2011- C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus;… Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 47 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana I; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 - Copydan/Nokia).

    Unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG aF - sind aber nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia).

    Auch der tatsächliche Einsatz technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen - wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräten oder Computern - hat keinen Einfluss auf den Anspruch der Rechtsinhaber auf gerechten Ausgleich, wenn auf der Grundlage dieser Vorrichtungen private Vervielfältigungen hergestellt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 73 - Copydan/Nokia).

    Die Mitgliedstaaten dürfen daher keine Modalitäten für einen gerechten Ausgleich vorsehen, die dazu führen, dass verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern, die vergleichbare, von der für Privatkopien geltenden Ausnahme erfasste Güter vermarkten, oder verschiedene Gruppen von Nutzern geschützter Gegenstände ungleich behandelt werden, ohne dass dies gerechtfertigt ist (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 32 und 33 - Copydan/Nokia).

    Vielmehr genügt es, dass diese Geräte oder Speichermedien es ihren Besitzern erlauben, sie zu diesem Zweck zu nutzen (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 25 und 26 - Copydan/Nokia).

    Rn. 71 (2) Allerdings können die Multifunktionalität eines Geräts und der sekundäre Charakter der Vervielfältigungsfunktion Auswirkungen auf die Höhe des gerechten Ausgleichs haben und daher auch bei der Bemessung der angemessenen Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG aF zu berücksichtigen sein (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 27 und 29 - Copydan/Nokia).

    Der in ein Mobiltelefon eingebaute Speicher hat dieselbe Vervielfältigungsfunktion wie die in ein Mobiltelefon einbaubare Speicherkarte (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 35 und 36 - Copydan/Nokia).

    Es begegnet daher im Hinblick auf das Grundrecht der Gleichbehandlung keinen Bedenken, wenn Mobiltelefone mit eigener Vervielfältigungsmöglichkeit und MP3-Player gleichermaßen der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG aF unterworfen werden (vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 18. Juni 2014 - C-463/12 - Copydan/Nokia, juris Rn. 50 bis 52).

    Rn. 94 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG ist die unterschiedslose Anwendung der Vergütung für Privatkopien auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung, die nicht privaten Nutzern überlassen werden und eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, mit der Richtlinie unvereinbar (…EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 52 und 53 - Padawan/SGAE;… GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 47 und 50 - Copydan/Nokia).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass er einer Regelung, die Hersteller oder Importeure zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, und die daher auch keinen Einblick in die im konkreten Einzelfall zu erwartende Nutzung der an diese veräußerten Geräte und Speichermedien haben können, nicht entgegensteht, wenn diese Vergütungsschuldner von der Zahlung der Privatkopievergütung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (…vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia).

    Rn. 102 c) Soweit der Gerichtshof der Europäischen Union eine wirksame Verpflichtung der Hersteller und Importeure zur Zahlung des gerechten Ausgleichs mit der Folge seiner Weiterbelastung an den Endabnehmer davon abhängig gemacht hat, dass den Zahlungspflichtigen oder Endabnehmern für den Fall, dass die grundsätzlich vergütungspflichtigen Geräte und Speichermedien eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, ein durchsetzbarer Anspruch auf Erstattung einer gleichwohl bereits entrichteten Privatkopievergütung eingeräumt wird (…EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 - Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 45 und 55 - Copydan/Nokia), steht dies einem gegen die Beklagte gerichteten Anspruch auf Zahlung der Gerätevergütung nicht entgegen.

    Ist gleichwohl eine Privatkopievergütung geleistet worden, so muss ein Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung bestehen, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (…EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia;… vgl. auch BGH, GRUR 2016, 792 Rn. 114 - Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik).

    Nach dieser Regelung kann sich in bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben (…vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 39 und 46 - Padawan/SGAE; GRUR 2015, 478 Rn. 29 - Copydan/Nokia).

  • BGH, 19.11.2015 - I ZR 151/13

    Urheberrechtsschutz: Höhe der Gerätevergütung; Vergütungspflicht bei …

    Allerdings müssen der gerechte Ausgleich und folglich die ihm zugrundeliegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben, der den Rechteinhabern durch die Herstellung der Kopien entstanden ist (…EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 40 und 42 - Padawan/SGAE; EuGH…, Urteil vom 16. Juni 2011 - C-462/09, Slg. 2011, I-5331 = GRUR 2011, 909 Rn. 23 und 24 - Stichting/Opus;… Urteil vom 11. Juli 2013 - C-521/11, GRUR 2013, 1025 Rn. 20 = WRP 2013, 1169 - Amazon/Austro-Mechana; Urteil vom 5. März 2015 - C-463/12, GRUR 2015, 478 Rn. 20 und 21 = WRP 2015, 706 - Copydan/Nokia).

    Rn. 51 Eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seines Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands im Rahmen einer in Art. 5 Abs. 2 oder 3 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme oder Beschränkung hat keine Auswirkung auf den gerechten Ausgleich, unabhängig davon, ob er nach der einschlägigen Bestimmung dieser Richtlinie zwingend oder fakultativ vorgesehen ist (…EuGH, GRUR 2013, 812 Rn. 40 - VG Wort/Kyocera u.a.; EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 65 - Copydan/Nokia).

    Unrechtmäßige Quellen - und damit rechtswidrige Vorlagen im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 UrhG - sind aber nur geschützte Werke, die der Öffentlichkeit ohne Erlaubnis der Rechtsinhaber zur Verfügung gestellt werden (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 79 - Copydan/Nokia).

    Auch der tatsächliche Einsatz technischer Schutzmaßnahmen im Sinne von Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG bei den zur Vervielfältigung geschützter Werke verwendeten Vorrichtungen - wie beispielsweise DVDs, CDs, MP3-Geräten oder Computern - hat keinen Einfluss auf den Anspruch der Rechtsinhaber auf gerechten Ausgleich, wenn auf der Grundlage dieser Vorrichtungen private Vervielfältigungen hergestellt worden sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 73 - Copydan/Nokia).

    Die Vergütung für Privatkopien darf nicht für Anlagen, Geräte und Medien erhoben werden, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (…vgl. EuGH, GRUR 2011, 50 Rn. 53 und 59 - Padawan/SGAE;… GRUR 2013, 1025 Rn. 28 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 47 - Copydan/Nokia).

    Voraussetzung ist allerdings, dass die Schuldner der Vergütung von deren Zahlung befreit werden, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Verkauf geliefert haben und wenn diese Regelung einen Anspruch auf Erstattung der Privatkopievergütung vorsieht, der durchsetzbar ist und die Erstattung der gezahlten Vergütung nicht übermäßig erschwert (…EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 37 - Amazon/Austro-Mechana; GRUR 2015, 478 Rn. 55 - Copydan/Nokia).

    Rn. 115 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat es im Hinblick darauf, dass die Hersteller und Importeure die von ihnen entrichtete Vergütung auf den Endnutzer abwälzen können, für ausreichend erachtet, wenn der Anspruch auf Rückerstattung allein dem mit der Privatkopievergütung belasteten Endabnehmer zugebilligt wird (EuGH, GRUR 2015, 478 Rn. 53 und 55 - Copydan/Nokia).

  • EuGH, 24.03.2022 - C-433/20

    Auf die Speicherung einer zu privaten Zwecken erstellten Kopie eines geschützten …

    Rn. 22 Da Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 keinerlei nähere Bestimmung der charakteristischen Merkmale der Vorrichtungen enthält, auf deren Grundlage oder mit deren Hilfe die Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch erstellt werden, ist anzunehmen, dass der Unionsgesetzgeber diese Merkmale im Hinblick auf das Ziel, das er mit seiner teilweisen Harmonisierung verfolgt hat, für nicht relevant hielt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 86 und 88).

    Rn. 23 Insoweit kommt es also nicht darauf an, ob der dem Nutzer zur Verfügung gestellte Speicherplatz sich auf einem Server befindet, der einem Dritten gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 89).

    Während die letztgenannte Ausnahme für "Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger" gilt, findet die Ausnahme für Privatkopien Anwendung auf "Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern" (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2013, VG Wort u. a., C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426, Rn. 65, sowie vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 85 und 86).

    Rn. 39 Das Erstellen einer Kopie durch eine zu privaten Zwecken handelnde natürliche Person ohne die vorherige Erlaubnis des Inhabers des ausschließlichen Vervielfältigungsrechts eines geschützten Werks ist nämlich als Handlung anzusehen, die einen Schaden für den betreffenden Rechtsinhaber begründen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2011, Stichting de Thuiskopie, C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 26, und vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Was als Erstes die Frage betrifft, wer den gerechten Ausgleich zu zahlen hat, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass grundsätzlich die Person, die die Privatkopie erstellt, zum Ersatz des damit verbundenen Schadens verpflichtet ist, indem sie den Ausgleich finanziert, der an den Rechtsinhaber gezahlt wird (…Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 45, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 22, …und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 30).

    Im Rahmen eines solchen Systems haben die über diese Anlagen verfügenden Personen die Abgabe für Privatkopien zu leisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 46, vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 23, …sowie vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 31).

    Rn. 49 Als Zweites hat der Gerichtshof zur Form, den Einzelheiten und der Höhe des gerechten Ausgleichs bereits entschieden, dass dieser Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben müssen, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (Urteile vom 5. März 2015, Copydan Båndkopi, C-463/12, EU:C:2015:144, Rn. 21, …und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C-110/15, EU:C:2016:717, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 42/15

    Gerätevergütung: Gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation eines …

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 39/15

    PC mit Festplatte I - Gerätevergütung: Technische Eignung und erkennbare …

  • EuGH, 22.09.2016 - C-110/15

    Nokia Italia u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Geistiges …

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 35/15

    externe Festplatten - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Grundlage der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2016 - C-110/15

    Nokia Italia u.a. - Geistiges Eigentum - Richtlinie 2001/29/EG - Urheberrecht und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-572/13

    Hewlett-Packard Belgium - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht …

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Bemessung der angemessenen Vergütung bei …

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 259/14

    Urheberschutz: Vergütungspflicht für sog. "Musik-Handys" nach altem Recht

  • EuGH, 09.06.2016 - C-470/14

    Ein System wie das in Spanien eingeführte, bei dem der gerechte Ausgleich für …

  • BGH, 26.09.2024 - I ZR 1/24

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Urheberrechtsrichtlinie: …

  • BGH, 21.07.2016 - I ZR 212/14

    Gerätevergütung für zur Vornahme von Vervielfältigungen genutzte Geräte und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht …

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 53/15

    Stufenklage zum urheberrechtlichen Anspruch auf Gerätevergütung: …

  • OLG München, 02.02.2024 - 38 Sch 60/22

    Keine urheberrechtlichen Gerätevergütung für Cloud-Dienstleistungen

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 54/15

    Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch für Vervielfältigungen im Wege der Bild- …

  • EuGH, 21.04.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

  • EuGH, 23.11.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung …

  • EuGH, 15.01.2026 - C-822/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - …

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 7/10

    Kopierabgabe für Business-PCs

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 63/19

    Urheberrechtliche Gerätevergütung: Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs in …

  • BGH, 27.06.2024 - I ZR 14/21

    Urheberrechtliche Zulässigkeit von privaten Musikaufnahmen durch einen …

  • BGH, 09.04.2026 - I ZR 1/24

    Gewerblicher Endabnehmer II

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 35/15

    Einfluss einer Händlerabgabe für die Privatkopie in den Preis für die Überlassung …

  • BVerwG, 09.03.2023 - 3 C 15.21

    Pflicht zur Angabe von Gewicht und Stückzahl bei vorverpackten Süßwaren

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung: …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-265/16

    VCAST - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - …

  • BGH, 10.09.2020 - I ZR 66/19

    Gesamtvertragsnachlass - Urheberrechtliche Gerätevergütung: Indizwirkung der in …

  • OLG München, 14.03.2019 - 6 Sch 10/15

    Rechtsprechung des BGH, Rückerstattungsansprüche, Vergütungsanspruch, …

  • BGH, 09.09.2021 - I ZR 118/20

    Eigennutzung - Urheberrechtliche Vergütungspflicht: Vertragliche Wirkung einer …

  • BVerfG, 24.05.2022 - 1 BvR 2342/17

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen unterlassenem Vorabentscheidungsersuchen …

  • OLG München, 15.03.2024 - 38 Sch 38/22

    Urheberrechtliche Vergütungsansprüche verschiedener Verwertungsgesellschaften …

  • EuGH, 08.09.2022 - C-263/21

    Ametic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte …

  • BGH, 13.07.2017 - I ZR 36/15

    Urheberrechtliche Vergütungspflichtigkeit von Speichermedien; …

  • BGH, 14.12.2017 - I ZR 266/15

    Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien zur Vervielfältigung: …

  • BGH, 17.07.2025 - I ZB 82/24

    Cloudnutzung - Cloud-Dienste müssen keine Urheberrechtsabgabe für in der Cloud …

  • OLG München, 16.12.2025 - 38 Sch 29/24

    Vergütungspflicht, Herstellerbegriff, Vergleichsmarkt, Angemessene Vergütung, …

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 49/15

    Zuordnung von Personal Computern (PCs) mit eingebauter Festplatte zu den …

  • EuGH, 14.02.2017 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachten nach Art. 218 Abs. 11 AEUV …

  • OLG München, 01.12.2023 - 38 Sch 46/22

    Privatkopievergütung, Gewerbe, Vergütungshöhe, Unionsrechtskonformität, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2016 - C-572/14

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …

  • BayObLG, 12.08.2024 - 101 VA 64/24

    Klärungsbedürftigkeit, Streitwertfestsetzung, selbständiges Beweisverfahren, …

  • EuGH, 16.04.2026 - C-496/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - …

  • OLG München, 19.06.2020 - 6 Sch 21/15

    Gerätevergütung für PCs mit eingebauter Festplatte

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15

    Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler …

  • BGH, 16.03.2017 - I ZR 152/15

    Urheberrechtsschutz: Pflicht eines Importeurs von externen DVD-Brennern zur …

  • BGH, 18.05.2017 - I ZR 21/16

    Anspruch auf Gerätevergütung bei Inverkehrbringen eines "Musik-Handys"

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein …

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.10.2025 - C-496/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2016 - C-470/14

    EGEDA u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte …

  • OLG München, 15.03.2024 - 8 Sch 58/22

    Streitwertfestsetzung, Auskunftserteilung, Richtlinienkonforme Auslegung, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-260/22

    Seven.One Entertainment Group - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

  • OLG München, 16.09.2021 - 6 Sch 77/19

    Keine urheberrechtliche Vergütungspflicht von Online-Plattformbetreibern

  • VG Wiesbaden, 08.06.2015 - 5 L 1433/14

    Sportwetten Konzession

  • EuGH, 08.09.2016 - C-322/15

    Google Ireland und Google Italy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 …

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Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12 (https://dejure.org/2014,13662)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18.06.2014 - C-463/12 (https://dejure.org/2014,13662)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2014 - C-463/12 (https://dejure.org/2014,13662)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Copydan Båndkopi

    Geistiges Eigentum - Urheberrechte und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b ...

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Privatkopievergütung auf Speicherkarten von Mobiltelefonen und Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch aus unerlaubten Quellen zur Finanzierung eines gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber; Schlussanträge des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Privatkopievergütung auf Speicherkarten von Mobiltelefonen und Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch aus unerlaubten Quellen zur Finanzierung eines gerechten Ausgleichs für die Ausnahme vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht der Rechtsinhaber; Schlussanträge des ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Urheberrechtsvergütung für Handy-Speicherkarten

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Generalanwalt bestärkt System der Privatkopievergütung

  • heise.de (Pressebericht, 19.06.2014)

    EU-Generalanwalt segnet Urheberrechtsvergütung für Handy-Speicherkarten ab

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Generalanwalt bestärkt System der Privatkopievergütung

  • beck.de (Kurzinformation)

    Urheberrechtsvergütung für Speicherkarten von Mobiltelefonen EU-rechtskonform

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.10.2010 - C-467/08

    Die Anwendung der "Abgabe für Privatkopien" auf Vervielfältigungsmedien, die von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12
    {FN:6} - Urteile Padawan (C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 30), Stichting de Thuiskopie (…EU:C:2011:397, Rn. 22) sowie Amazon.com International Sales u. a. (…EU:C:2013:515, Rn. 19).

    {FN:8} - Urteil Padawan (EU:C:2010:620, Rn. 39 und 40).

    {FN:9} - Urteile Padawan (EU:C:2010:620, Rn. 40), VG Wort u. a. (…EU:C:2013:426, Rn. 31, 49 und 75), Amazon.com International Sales u. a. (…EU:C:2013:515, Rn. 47) sowie ACI Adam u. a. (…C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 50).

    {FN:10} - Urteil Padawan (EU:C:2010:620, Rn. 42 und 50).

    {FN:11} - Urteile Padawan (EU:C:2010:620, Rn. 39) und Amazon.com International Sales u. a. (…EU:C:2013:515, Rn. 47).

    {FN:17} - Vgl. 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 sowie Urteile Padawan (EU:C:2010:620, Rn. 36) und ACI Adam u. a. (…EU:C:2014:254, Rn. 49).

    {FN:18} - Vgl. Urteil Padawan (EU:C:2010:620, Rn. 52).

    {FN:25} - EU:C:2010:620, Rn. 52. Zu diesem Aspekt der Frage vgl. die Prüfung der sechsten Frage unten.

    {FN:44} - EU:C:2010:620.

    {FN:49} - EU:C:2010:620.

    Der Gerichtshof hatte bisher nicht wirklich Gelegenheit, hierüber zu befinden, auch wenn er sich in den Rn. 39 und 46 seines Urteils Padawan (EU:C:2010:620) auf den geringfügigen Nachteil bezieht.

    {FN:52} - EU:C:2010:620, Rn. 52 und 53.

    {FN:53} - EU:C:2010:620, Rn. 46 bis 50. Vgl. auch Urteil Stichting de Thuiskopie (…EU:C:2011:397, Rn. 27 und 28).

  • EuGH, 10.04.2014 - C-435/12

    Bei der Höhe der Abgabe für die Anfertigung von Privatkopien eines geschützten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12
    {FN:9} - Urteile Padawan (…EU:C:2010:620, Rn. 40), VG Wort u. a. (…EU:C:2013:426, Rn. 31, 49 und 75), Amazon.com International Sales u. a. (…EU:C:2013:515, Rn. 47) sowie ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 50).

    {FN:15} - Vgl. in dieser Hinsicht Urteil ACI Adam u. a. (EU:C:2014:254, Rn. 38 bis 40) sowie meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-435/12, EU:C:2014:1).

    {FN:17} - Vgl. 32. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 sowie Urteile Padawan (…EU:C:2010:620, Rn. 36) und ACI Adam u. a. (EU:C:2014:254, Rn. 49).

    {FN:22} - Vgl. Urteil ACI Adam u. a. (EU:C:2014:254, Rn. 33 und 34).

    {FN:28} - Urteil ACI Adam u. a. (EU:C:2014:254, Rn. 20 bis 58).

    {FN:35} - EU:C:2013:426, Rn. 51. Vgl. auch Urteil ACI Adam u. a. (EU:C:2014:254, Rn. 43).

    {FN:36} - Vgl. Urteile VG Wort u. a. (…EU:C:2013:426, Rn. 52 bis 54) und ACI Adam u. a. (EU:C:2014:254, Rn. 44).

    {FN:43} - EU:C:2014:254.

    {FN:46} - EU:C:2014:254.

    {FN:48} - Nach dem vom Gerichtshof in seinem Urteil ACI Adam (EU:C:2014:254, Rn. 35) verwendeten Ausdruck.

  • EuGH, 27.06.2013 - C-457/11

    Die Abgabe für die Vervielfältigung geschützter Werke kann auf den Vertrieb eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12
    {FN:3} - C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426.

    {FN:9} - Urteile Padawan (…EU:C:2010:620, Rn. 40), VG Wort u. a. (EU:C:2013:426, Rn. 31, 49 und 75), Amazon.com International Sales u. a. (…EU:C:2013:515, Rn. 47) sowie ACI Adam u. a. (…C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 50).

    {FN:16} - Vgl. Urteil VG Wort u. a. (EU:C:2013:426, Rn. 73 und 79).

    {FN:27} - Urteil VG Wort u. a. (EU:C:2013:426, Rn. 48 bis 58).

    {FN:29} - Urteil VG Wort u. a. (EU:C:2013:426, Rn. 30 bis 40).

    {FN:30} - EU:C:2013:426, Nr. 2 des Tenors.

    {FN:35} - EU:C:2013:426, Rn. 51. Vgl. auch Urteil ACI Adam u. a. (…EU:C:2014:254, Rn. 43).

    {FN:36} - Vgl. Urteile VG Wort u. a. (EU:C:2013:426, Rn. 52 bis 54) und ACI Adam u. a. (…EU:C:2014:254, Rn. 44).

    {FN:37} - Vgl. Urteil VG Wort u. a. (EU:C:2013:426, Rn. 55 bis 57).

  • EuGH, 11.07.2013 - C-521/11

    Die unterschiedslose Erhebung einer Abgabe für Privatkopien auf den Erstverkauf …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12
    {FN:4} - C-521/11, EU:C:2013:515.

    {FN:6} - Urteile Padawan (…C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 30), Stichting de Thuiskopie (…EU:C:2011:397, Rn. 22) sowie Amazon.com International Sales u. a. (EU:C:2013:515, Rn. 19).

    {FN:7} - Vgl. Urteile Stichting de Thuiskopie (…EU:C:2011:397, Rn. 34) und Amazon.com International Sales u. a. (EU:C:2013:515, Rn. 57).

    {FN:9} - Urteile Padawan (…EU:C:2010:620, Rn. 40), VG Wort u. a. (…EU:C:2013:426, Rn. 31, 49 und 75), Amazon.com International Sales u. a. (EU:C:2013:515, Rn. 47) sowie ACI Adam u. a. (…C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 50).

    {FN:11} - Urteile Padawan (…EU:C:2010:620, Rn. 39) und Amazon.com International Sales u. a. (EU:C:2013:515, Rn. 47).

    {FN:12} - Vgl. 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 sowie Urteile Stichting de Thuiskopie (…EU:C:2011:397, Rn. 23) und Amazon.com International Sales u. a. (EU:C:2013:515, Rn. 20 und 40).

    {FN:13} - Vgl. Urteil Amazon.com International Sales u. a. (EU:C:2013:515, Rn. 22).

    {FN:34} - Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof dem Gedanken, wonach die Richtlinie 2001/29 jeder doppelten Zahlung eines gerechten Ausgleichs entgegensteht und eine Verpflichtung zur Erstattung vorschreiben kann, bereits in seinem Urteil Amazon.com International Sales u. a. (EU:C:2013:515, Rn. 65) zum Ausdruck gebracht hat.

  • EuGH, 16.06.2011 - C-462/09

    Die Mitgliedstaaten, die die Privatkopieausnahme eingeführt haben, müssen eine …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12
    {FN:5} - Urteil Stichting de Thuiskopie (C-462/09, EU:C:2011:397, Rn. 21).

    {FN:6} - Urteile Padawan (…C-467/08, EU:C:2010:620, Rn. 30), Stichting de Thuiskopie (EU:C:2011:397, Rn. 22) sowie Amazon.com International Sales u. a. (…EU:C:2013:515, Rn. 19).

    {FN:7} - Vgl. Urteile Stichting de Thuiskopie (EU:C:2011:397, Rn. 34) und Amazon.com International Sales u. a. (…EU:C:2013:515, Rn. 57).

    {FN:12} - Vgl. 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 sowie Urteile Stichting de Thuiskopie (EU:C:2011:397, Rn. 23) und Amazon.com International Sales u. a. (…EU:C:2013:515, Rn. 20 und 40).

    {FN:45} - EU:C:2011:397.

    {FN:50} - EU:C:2011:397.

    {FN:53} - EU:C:2010:620, Rn. 46 bis 50. Vgl. auch Urteil Stichting de Thuiskopie (EU:C:2011:397, Rn. 27 und 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11

    VG Wort u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12
    {FN:3} - C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:426.

    {FN:38} - Vgl. in diesem Sinne auch Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache VG Wort u. a. (C-457/11 bis C-460/11, EU:C:2013:34, Nr. 95).

    {FN:42} - EU:C:2013:34, Rn. 104.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2014 - C-435/12

    ACI Adam u.a. - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2014 - C-463/12
    {FN:9} - Urteile Padawan (…EU:C:2010:620, Rn. 40), VG Wort u. a. (…EU:C:2013:426, Rn. 31, 49 und 75), Amazon.com International Sales u. a. (…EU:C:2013:515, Rn. 47) sowie ACI Adam u. a. (C-435/12, EU:C:2014:254, Rn. 50).

    {FN:15} - Vgl. in dieser Hinsicht Urteil ACI Adam u. a. (…EU:C:2014:254, Rn. 38 bis 40) sowie meine Schlussanträge in dieser Rechtssache (C-435/12, EU:C:2014:1).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2021 - C-433/20

    Austro-Mechana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Urheberrecht …

    {FN:55} In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Copydan Båndkopi (C-463/12, EU:C:2014:2001, Nrn. 60 und 61) wies Generalanwalt Cruz Villalón darauf hin, dass es im 35. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 heiße, dass "[i]n Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, … gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein [kann]".
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