Rechtsprechung
| EuGH, 08.11.2012 - C-469/11 P |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung eines im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der Union eingereichten Angebots - Verjährungsfrist - Beginn - Anwendung der Entfernungsfrist
- Europäischer Gerichtshof
Evropaïki Dynamiki / Kommission
Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung eines im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der Union eingereichten Angebots - Verjährungsfrist - Beginn - Anwendung der Entfernungsfrist
- EU-Kommission
Evropaïki Dynamiki / Kommission
Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung eines im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der Union eingereichten Angebots - Verjährungsfrist - Beginn - Anwendung der Entfernungsfrist“
- Wolters Kluwer
Verjährung eines Schadensersatzanspruchs einer griechischen Firma aufgrund der Ablehnung eines i.R.e. Ausschreibungsverfahrens der Union eingereichten Angebots
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Ablehnung eines im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens der Union eingereichten Angebots - Verjährungsfrist - Beginn - Anwendung der Entfernungsfrist
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wann verjährt Schadensersatz wegen Ablehnung eines Angebots?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel, eingelegt am 14. September 2011 von der Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 22. Juni 2011 in der Rechtssache T-409/09, Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts vom 22. Juni 2011, Evropaïki Dynamiki/Kommission (T"409/09), mit dem die Klage auf Ersatz des Schadens, der der Rechtsmittelführerin infolge der Entscheidung der Kommission, das von der Rechtsmittelführerin im Rahmen eines ...
Verfahrensgang
- EuG, 22.06.2011 - T-409/09
- EuGH, 08.11.2012 - C-469/11 P
Papierfundstellen
- ZfBR 2013, 103 (Ls.)
Wird zitiert von ... (49) Zitiert selbst (19)
- EuGH, 17.07.2008 - C-51/05
Kommission / Cantina sociale di Dolianova u.a. - Rechtsmittel - Gemeinsame …
Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-469/11
Rn. 34 Nach ständiger Rechtsprechung beginnt diese Frist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteile vom 27. Januar 1982, Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, 256/80, 257/80, 265/80, 267/80 und 5/81, Slg. 1982, 85, Randnr. 10, vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, Slg. 2007, I-2941, Randnr. 29, sowie vom 17. Juli 2008, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., C-51/05 P, Slg. 2008, I-5341, Randnr. 54).Rn. 36 Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen jedoch nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen (Urteil Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., Randnr. 59).
Rn. 37 Eine genaue und eingehende Kenntnis des relevanten Sachverhalts gehört daher nicht zu den Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (Beschluss Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Randnr. 31, und Urteil Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., Randnr. 61).
Auch die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens durch den Geschädigten kann für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union beginnt, nicht berücksichtigt werden (Urteil Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., Randnr. 61).
Die Anwendung der Entfernungsfrist auf die Verjährungsfrist hätte zur Folge, dass die Verjährung nach Ablauf unterschiedlicher Zeiträume eintreten würde, je nachdem, ob der Geschädigte beschlossen hat, beim Gericht eine Klageschrift einzureichen oder seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend zu machen, was dem für die Anwendung der Verjährungsfristen erforderlichen Gebot der Rechtssicherheit widerspräche (Urteil Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., Randnr. 60).
- EuG, 21.04.2005 - T-28/03
Holcim (Deutschland) / Kommission - Artikel 85 EG-Vertrag (jetzt Artikel 81 EG) - …
Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-469/11
Diese Frist betreffe nur die Verfahrensfristen und nicht die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs geregelte Verjährungsfrist, deren Ablauf zum Untergang der Klage aus außervertraglicher Haftung führe (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts vom 11. Januar 2002, Biret und Cie/Rat, T-210/00, Slg. 2002, II-47, Randnrn. 19 und 45, und vom 21. April 2005, Holcim [Deutschland]/Kommission, T-28/03, Slg. 2005, II-1357, Randnr. 74, sowie Beschlüsse des Gerichts vom 19. Mai 2008, Transport Schiocchet - Excursions/Kommission, T-220/07, Randnrn. 15 und 35, und vom 16. Dezember 2009, Cattin/Kommission, T-194/08, Randnrn. 61 und 65).Rn. 38 Bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind (Urteile des Gerichtshofs Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 30, und vom 11. Juni 2009, Transports Schiocchet - Excursions/Kommission, C-335/08 P, Randnr. 33).
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist es nämlich unerheblich, dass das rechtswidrige Verhalten der Union durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist (Urteil des Gerichtshofs Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 31).
- EuG, 14.09.1995 - T-571/93
Ansprüche aus vertraglicher Haftung der Gemeinschaft ; Vorhandensein einer …
Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-469/11
Rn. 22 Dass das Gericht im Urteil vom 14. September 1995, Lefebvre u. a./Kommission (T-571/93, Slg. 1995, II-2379, Randnr. 26), entschieden habe, dass im Rahmen der Verjährung der aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche die Entfernungsfrist zu berücksichtigen sei, stelle diese Schlussfolgerung nicht in Frage, da dieses Urteil ein Einzelfall geblieben sei.Das Urteil Lefebvre u. a./Kommission weiche von der späteren Rechtsprechung ab und könne nicht herangezogen werden, da darin nicht ausdrücklich die Frage erörtert werde, ob die Entfernungsfrist Anwendung finde.
- EuGH, 15.06.1994 - C-137/92
Kommission / BASF u.a.
Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-469/11
Rn. 48 Gemäß Art. 102 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts findet die Entfernungsfrist auf die Verfahrensfristen Anwendung und soll den Schwierigkeiten Rechnung tragen, denen die Parteien aufgrund ihrer mehr oder weniger großen Entfernung vom Sitz des Gerichtshofs ausgesetzt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Juni 1994, Kommission/BASF u. a., C-137/92 P, Slg. 1994, I-2555, Randnr. 40). - EuGH, 23.01.1997 - C-246/95
Coen / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-469/11
Infolgedessen sind die Verfahrensfristen zwingendes Recht und stehen daher weder zur Disposition der Parteien noch des Gerichts, da ihre Einhaltung vom Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 1997, Coen, C-246/95, Slg. 1997, I-403, Randnr. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.05.1989 - 20/88
Roquette frères / Kommission
Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-469/11
Rn. 51 Dagegen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Einhaltung der Verjährungsfrist vom Unionsrichter nicht von Amts wegen geprüft werden kann, sondern von der betroffenen Partei geltend gemacht werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Mai 1989, Roquette frères/Kommission, 20/88, Slg. 1989, 1553, Randnr. 12). - EuGH, 12.07.1984 - 227/83
Moussis / Kommission
Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-469/11
Rn. 50 Die Verfahrensfristen wurden eingeführt, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege, Klarheit sowie Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984, Moussis/Kommission, 227/83, Slg. 1984, 3133, Randnr. 12, und vom 7. Mai 1986, Barcella u. a./Kommission, 191/84, Slg. 1986, 1541, Randnr. 12). - EuGH, 07.05.1986 - 191/84
Barcella / Kommission
Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-469/11
Rn. 50 Die Verfahrensfristen wurden eingeführt, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege, Klarheit sowie Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1984, Moussis/Kommission, 227/83, Slg. 1984, 3133, Randnr. 12, und vom 7. Mai 1986, Barcella u. a./Kommission, 191/84, Slg. 1986, 1541, Randnr. 12). - EuGH, 11.06.2009 - C-335/08
Rechtsmittel-Zurückweisung
Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-469/11
Rn. 38 Bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind (Urteile des Gerichtshofs Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 30, und vom 11. Juni 2009, Transports Schiocchet - Excursions/Kommission, C-335/08 P, Randnr. 33). - EuGH, 07.11.1985 - 145/83
Adams / Kommission
Auszug aus EuGH, 08.11.2012 - C-469/11
Rn. 35 Zwar ist Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass dem Geschädigten keine Verjährung entgegengehalten werden kann, wenn er von dem schadenstiftenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangen konnte und somit nicht über einen angemessenen Zeitraum verfügte, um vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage zu erheben oder seinen Anspruch geltend zu machen (Urteil vom 7. November 1985, Adams/Kommission, 145/83, Slg. 1985, 3539, Randnr. 50). - EuGH, 19.04.2007 - C-282/05
Holcim (Deutschland) / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …
- EuGH, 27.01.1982 - 256/80
Birra Wührer / Rat und Kommission
- EuG, 11.01.2002 - T-210/00
Etablissements Biret et Cie SA gegen Rat der Europäischen Union.
- EuG, 22.06.2011 - T-409/09
Evropaïki Dynamiki / Kommission - Außervertragliche Haftung - Öffentliche …
- EuGH, 18.07.2002 - C-136/01
Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi / EAG - "Rechtsmittel - Schadensersatzklage - …
- EuG, 14.09.2005 - T-140/04
Ehcon / Kommission - Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibung - …
- EuG, 19.05.2008 - T-220/07
Transports Schiocchet - Excursions / Kommission
- EuG, 10.09.2008 - T-465/04
Evropaïki Dynamiki / Kommission
- EuG, 16.12.2009 - T-194/08
R. Cattin & Cie und Yves Cattin gegen Europäische Kommission.
- EuGH, 22.06.2022 - C-267/20
The Court specifies the temporal scope of the rules governing the limitation …
Diese Frist schützt daher letztlich sowohl den Geschädigten als auch die Person, die für den Schaden verantwortlich ist (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 53).Rn. 46 In diesem Zusammenhang ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass sich im Unterschied zu den Verfahrensfristen die Verjährungsfrist dadurch, dass sie zum Untergang der Klage führt, auf das materielle Recht bezieht, denn sie betrifft die Ausübung eines subjektiven Rechts, auf das sich der Betroffene vor Gericht nicht mehr wirksam berufen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 52).
- EuG, 20.03.2014 - T-43/13
Donnici / Parlament - Schadensersatzklage - Mitglieder des Europäischen …
Rn. 47 Bei der Festlegung dieser Verjährungsfrist ist insbesondere berücksichtigt worden, welche Zeit der nach seinem eigenen Vorbringen Geschädigte benötigt, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen sowie die Tatsachen nachzuprüfen, die zur Stützung dieser Klage vorgetragen werden können (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 48 Nach ständiger Rechtsprechung beginnt diese Frist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Zwar ist Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass dem Geschädigten keine Verjährung entgegengehalten werden kann, wenn er von dem schadenstiftenden Ereignis erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlangen konnte und somit nicht über einen angemessenen Zeitraum verfügte, um vor Ablauf der Verjährungsfrist Klage zu erheben oder seinen Anspruch geltend zu machen (vgl. Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen jedoch nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen (vgl. Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Auch die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens durch den Geschädigten kann für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union beginnt, nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 52 Bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind (vgl. Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Für den Beginn der Verjährungsfrist ist es nämlich nach ständiger Rechtsprechung unerheblich, dass das rechtswidrige Verhalten der Union durch eine gerichtliche Entscheidung festgestellt worden ist (vgl. Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, oben in Rn. 47 angeführt, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 10.01.2017 - T-577/14
Die Europäische Union wird verurteilt, den Unternehmen Gascogne Sack Deutschland …
Bei der Festlegung der Länge der Verjährungsfrist ist insbesondere berücksichtigt worden, welche Zeit der nach seinem eigenen Vorbringen Geschädigte benötigt, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen und die Tatsachen nachzuprüfen, die zur Stützung dieser Klage vorgetragen werden können (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 33, vgl. auch in diesem Sinne Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, C-136/01 P, EU:C:2002:458, Rn. 28).Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen jedoch nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 35 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung kann im Übrigen die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens durch den Geschädigten für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für einen Anspruch aus außervertraglicher Haftung der Union beginnt, nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung…, Urteil vom 28. Februar 2013, 1nalca und Cremonini/Kommission, C-460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 70).
- EuGH, 28.02.2013 - C-460/09
Inalca und Cremonini / Kommission - Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der …
Rn. 47 In Randnr. 46 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Frist für die Verjährung des Anspruchs aus außervertraglicher Haftung nach gefestigter Rechtsprechung zu laufen beginne, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhänge, erfüllt seien und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert habe (Urteile Birra Wührer u. a./Rat und Kommission, vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 29, Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., Randnr. 54, und vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, Randnr. 34).Auch bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen beginne der Lauf der Verjährungsfrist in gleicher Weise erst dann, wenn der Schaden tatsächlich eingetreten sei (vgl. Urteile vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, Randnr. 30, Transports Schiocchet - Excursions/Kommission, Randnr. 33, und Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 38).
Rn. 55 Der Gerichtshof hat erst jüngst bestätigt, dass bei Rechtsstreitigkeiten wegen individueller Entscheidungen die Verjährungsfrist zu laufen beginnt, wenn die schädigenden Folgen der Entscheidung gegenüber den Personen, an die sie gerichtet ist, eingetreten sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 38).
Rn. 70 Was die angebliche Verfälschung des Beschlusses vom 17. Januar 2001, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, durch das Gericht betrifft, genügt der Hinweis, dass der Gerichtshof festgestellt hat, dass eine genaue und eingehende Kenntnis des relevanten Sachverhalts auf Seiten des Geschädigten nicht zu den Voraussetzungen gehört, die erfüllt sein müssen, um die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen (Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, Randnr. 31, und Urteil Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 37).
Auch die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens durch den Geschädigten kann für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union beginnt, nicht berücksichtigt werden (Urteile Kommission/Cantina sociale di Dolianova u. a., Randnr. 61, und Evropaïki Dynamiki/Kommission, Randnr. 37).
- EuG, 25.03.2026 - T-310/21
Außervertragliche Haftung - Wettbewerb - Kartelle - Luftfrachtmarkt - …
Zur Stützung ihrer Argumentation beruft sich die Kommission auf das Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission (C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 52, 54 und 56).Rn. 38 Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Frist wurde eingeführt, um den Schwierigkeiten Rechnung zu tragen, denen die Parteien aufgrund ihrer mehr oder weniger großen Entfernung vom Sitz des Gerichtshofs ausgesetzt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 48).
Sie ist von einer solchen ihrer Natur nach verschieden (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 49).
Daraus folgt, dass die pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen auf diese Verjährungsfrist keine Anwendung findet (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 59).
- AG Büdingen, 07.04.2014 - 2 C 359/12
Entscheidung zur Zumutbarkeit eines Versammlungsortes einer …
In 2011 veranlasste sie, dass diese GmbH gegenüber der Klägerin Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft aus Abrechnungen für die Jahre 2009 und 2010 gerichtlich geltend machte (Amtsgericht Büdingen, AZ: 1a C 469/11).Nach dem unstreitigen Sachverhalt kann es sich hierbei jedoch nur um die Kosten des Verfahrens beim Amtsgericht Büdingen unter dem AZ 1a C 469/11 handeln.
- EuG, 17.02.2017 - T-40/15
ASPLA und Armando Álvarez / Europäische Union - Außervertragliche Haftung …
Bei der Festlegung der Dauer der Verjährungsfrist ist insbesondere berücksichtigt worden, welche Zeit der nach seinem eigenen Vorbringen Geschädigte benötigt, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen sowie die Tatsachen nachzuprüfen, die zur Stützung dieser Klage vorgetragen werden können (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 33;… vgl. in diesem Sinne auch Beschluss vom 18. Juli 2002, Autosalone Ispra dei Fratelli Rossi/Kommission, C-136/01 P, EU:C:2002:458, Rn. 28).Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die Voraussetzungen, von denen die Schadensersatzpflicht gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV abhängt, und damit die für solche Schadensersatzklagen geltenden Verjährungsvorschriften dürfen jedoch nicht auf anderen als strikt objektiven Kriterien beruhen (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Außerdem kann nach ständiger Rechtsprechung die subjektive Beurteilung des tatsächlichen Vorhandenseins des Schadens durch den Geschädigten für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem der Lauf der Verjährungsfrist für eine Klage aus außervertraglicher Haftung der Union beginnt, nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteil vom 28. Februar 2013, 1nalca und Cremonini/Kommission, C-460/09 P, EU:C:2013:111, Rn. 70).
- EuG, 02.07.2020 - T-562/19
Klein/ Kommission
Rn. 77 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Verfahrensfristen zwingendes Recht sind, da sie zur Gewährleistung der Klarheit und Sicherheit der Rechtsverhältnisse und zur Vermeidung jeder Diskriminierung oder willkürlichen Behandlung bei der Gewährung von Rechtsschutz eingeführt wurden, und ihre Einhaltung ist vom Unionsrichter von Amts wegen zu prüfen (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Dezember 2000, Sodima/Kommission, C-44/00 P, EU:C:2000:686, Rn. 51, sowie Urteile vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 50, …und vom 20. November 2018, Asahi Intecc/EUIPO - Celesio [Celeson], T-36/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:808, Rn. 21). - EuGH, 10.09.2019 - C-123/18
HTTS/ Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive …
Nach ständiger Rechtsprechung soll diese zum einen den Schutz der Rechte des Geschädigten gewährleisten, der über genügend Zeit verfügen muss, um im Hinblick auf eine mögliche Klage sachdienliche Informationen zusammenzutragen, und zum anderen verhindern, dass der Geschädigte die Ausübung seines Rechts auf Schadensersatz auf unbegrenzte Zeit hinausschieben kann (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 33 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.02.2026 - C-367/22
Luftfrachtkartell: Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel von zwölf Fluggesel …
Rn. 139 Die Verfahrensfristen wurden nämlich eingeführt, um eine ordnungsgemäße Rechtspflege, Klarheit sowie Sicherheit der Rechtsverhältnisse zu gewährleisten Deshalb sollen insbesondere Klagefristen wie die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene und Rechtsmittelfristen wie die in Art. 56 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehene sicherstellen, dass Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen bestands- bzw. rechtskräftig werden, und damit öffentliche Interessen schützen (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 50).Im Übrigen kann der Umstand, dass eine Verjährungsfrist die Rechtssicherheit gewährleisten soll, es allein nicht rechtfertigen, sie einer Verfahrensfrist gleichzustellen, da diese beiden Fristen ihrer Natur nach verschieden sind (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 49).
- EuGH, 05.09.2019 - C-447/17
Europäische Union/ Guardian Europe - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Art. …
- EuGH, 03.09.2026 - C-145/24
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe nationaler Behörden zugunsten …
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Air Canada/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …
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DI/ EZB - Öffentlicher Dienst - Personal der EZB - Erstattung von Kosten für …
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Post Bank Iran/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und …
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- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-385/22
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Iran Insurance/ Rat - Außervertragliche Haftung - Gemeinsame Außen- und …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-369/22
Air France / Kommission
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Martinair Holland / Kommission
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Montanari/ EUCAP Sahel Niger - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Mission …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-466/20
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Mass Response Service/ Kommission - Nichtigkeitsklage - Wettbewerb - …
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