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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 14.07.2026 - C-474/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2026,20605
EuGH, 14.07.2026 - C-474/24 (https://dejure.org/2026,20605)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2026 - C-474/24 (https://dejure.org/2026,20605)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2026 - C-474/24 (https://dejure.org/2026,20605)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2 - Sachlicher Anwendungsbereich - Art. 5 und 6 - Grundsätze für die Verarbeitung und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 9 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2 - Sachlicher Anwendungsbereich - Art. 5 und 6 - Grundsätze für die Verarbeitung und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 9 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2 - Sachlicher Anwendungsbereich - Art. 5 und 6 - Grundsätze für die Verarbeitung und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 9 - ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Online-Veröffentlichung von Anti-Doping-Verstößen bei Profisportlern ist unter Vorbehalt einer individuellen Interessenabwägung DSGVO-konform

  • lto.de (Kurzinformation)

    Veröffentlichung von Sportler-Namen: Doping-Pranger im Netz rechtlich unbedenklich

  • beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)

    Kartei der Doping-Sünder in Österreich - Mit Klarnamen an den Pranger

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2026, 1514
  • SpuRt 2026, 518
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …

    Auszug aus EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
    Rn. 43 Eine solche Veröffentlichung fällt unter die sehr weite Definition des sachlichen Anwendungsbereichs der DSGVO gemäß ihrem Art. 2 Abs. 1 (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 61).

    Rn. 46 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO vorgesehene Ausnahme vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ebenso wie die anderen in deren Art. 2 Abs. 2 abschließend aufgezählten Ausnahmen eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 37).

    Rn. 47 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich nur Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden (Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 66, …sowie vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 37).

    Rn. 76 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten zum einen mit den in Art. 5 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und zum anderen einer der in Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung aufgeführten Grundsätze in Bezug auf die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen muss (Urteil vom 22, Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96).

    Rn. 77 Was die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten betrifft, nimmt das vorlegende Gericht insbesondere Bezug auf den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a genannten Grundsatz, wonach personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen, sowie auf den in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c angeführten Grundsatz der "Datenminimierung", wonach personenbezogene Daten dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein müssen, womit der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Ausdruck gebracht wird (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 98).

    Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 89 Wie im 39. Erwägungsgrund der DSGVO ausgeführt, ist diese Anforderung der Erforderlichkeit nicht erfüllt, wenn das verfolgte Ziel, das dem Gemeinwohl dient, in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen, wobei sich die Ausnahmen und Einschränkungen hinsichtlich des Grundsatzes des Schutzes solcher Daten auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 110).

    Rn. 112 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 DSGVO einen verstärkten Schutz in Bezug auf Verarbeitungen gewährleisten soll, die aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 113 Um zu bestimmen, ob ein solcher Zugang eine Verarbeitung personenbezogener Daten über "Straftaten" im Sinne von Art. 10 der DSGVO darstellt, ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich dieser Begriff ausschließlich auf Straftaten im Sinne des Strafrechts bezieht und der in dieser Bestimmung vorgesehene verstärkte Schutz allein dem strafrechtlichen Bereich vorbehalten ist, wie sich insbesondere aus der Entstehungsgeschichte der DSGVO ergibt, aus der hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber bewusst davon abgesehen hat, das Adjektiv "administrativ" in Art. 10 DSGVO aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 77 und 78).

    Rn. 114 Zweitens bedarf der Begriff "Straftat", der für die Bestimmung der Anwendbarkeit von Art. 10 DSGVO auf personenbezogene Daten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entscheidend ist, in der gesamten Union einer autonomen und einheitlichen Auslegung, die unter Berücksichtigung des mit diesem Artikel verfolgten Ziels und des Kontexts, in den dieser sich einfügt, gefunden werden muss, ohne dass es insoweit darauf ankommt, wie der betreffende Mitgliedstaat die betreffenden Verstöße einstuft; diese Einstufung kann in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 117 Anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte] (C-439/19, EU:C:2021:504), erging, in der die Verhängung von Strafpunkten wegen der Begehung von Verkehrsverstößen auf einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung beruhte, gilt die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung für eine Gruppe von Personen, die einem speziellen Regelwerk unterliegen.

  • EuGH, 07.12.2023 - C-26/22

    Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …

    Auszug aus EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
    Rn. 104 Zudem sind die Folgen für die Interessen und das Privatleben der betroffenen Person umso schwerer und die Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung umso höher, je länger die betreffende Veröffentlichung andauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 95).

    Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen Abhilfebefugnisse aufgezählt, die der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehen, wobei diese über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel verfügt (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 57 und 68).

    Rn. 130 Daraus folgt, dass das Beschwerdeverfahren als ein Mechanismus konzipiert wurde, der geeignet ist, die Rechte und Interessen der betroffenen Personen wirksam zu wahren (Urteil vom 7. Dezember 2023, SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], C-26/22 und C-64/22, EU:C:2023:958, Rn. 58).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-21/23

    DSGVO: Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von …

    Auszug aus EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
    Diese umfassen gemäß Art. 4 Nr. 15 DSGVO im Licht des 35. Erwägungsgrundes dieser Verordnung alle personenbezogenen Daten, aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand einer natürlichen Person hervorgehen, einschließlich Daten betreffend die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen an diese Person (Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 76).

    Rn. 58 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass angesichts des Ziels der DSGVO, ein hohes Niveau des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen - insbesondere ihres Privatlebens - bei der Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten zu gewährleisten, der Begriff "Gesundheitsdaten" weit auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Diese Bestimmung kann insbesondere nicht dahin ausgelegt werden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten, die indirekt sensible Informationen über eine natürliche Person offenbaren können, von der in dieser Bestimmung vorgesehenen verstärkten Schutzregelung ausgenommen ist, da anderenfalls die praktische Wirksamkeit dieser Regelung und der von ihr bezweckte Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen beeinträchtigt würden (Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 Damit personenbezogene Daten als Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO eingestuft werden können, genügt folglich, dass aus diesen Daten mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf den Gesundheitszustand der betroffenen Person geschlossen werden kann (Urteil vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke, C-21/23, EU:C:2024:846, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.08.2022 - C-184/20

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts

    Auszug aus EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
    Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die in dieser letzteren Bestimmung vorgesehenen Anforderungen Ausfluss der Vorgaben sind, die sich aus Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) ergeben, und daher u. a. im Licht der letztgenannten Bestimmung auszulegen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 69).

    Sie müssen sich auf das absolut Notwendige beschränken, und die den Eingriff enthaltende Regelung muss klare und präzise Regeln für die Tragweite und die Anwendung der betreffenden Maßnahme vorsehen (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist, um die Verhältnismäßigkeit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Datenverarbeitung zu beurteilen, die Schwere des durch diese Verarbeitung bewirkten Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten zu ermitteln und zu prüfen, ob die Bedeutung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung, die mit dieser Verarbeitung verfolgt wird, im Verhältnis zu dieser Schwere steht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 98).

    Rn. 94 Bei der Beurteilung der Schwere des Eingriffs ist insbesondere der Art der in Rede stehenden personenbezogenen Daten Rechnung zu tragen, vor allem der möglicherweise sensiblen Natur dieser Daten, sowie der Art und den konkreten Modalitäten ihrer Verarbeitung, insbesondere der Zahl der Personen, die Zugang zu diesen Daten haben, und den Modalitäten des Zugangs (Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija, C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 99).

  • EuGH, 18.07.2006 - C-519/04

    DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM …

    Auszug aus EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
    Rn. 85 Erstens ist festzustellen, dass eine Regelung, die der Bekämpfung von Doping mit dem Ziel dient, einen fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf von Sportwettkämpfen zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu gewährleisten, ihre Gesundheit zu schützen und die Achtung der ethischen Werte des Sports durchzusetzen, ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 43 bis 45).

    Rn. 88 Drittens ist zur Erforderlichkeit der in Rede stehenden Veröffentlichungspflicht festzustellen, dass diese dazu dient, die verhängten Sanktionen zu verstärken, die erforderlich sind, um die Einhaltung des Dopingverbots sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 44).

  • EuGH, 16.01.2024 - C-33/22

    Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die …

    Auszug aus EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
    Rn. 46 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO vorgesehene Ausnahme vom sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung ebenso wie die anderen in deren Art. 2 Abs. 2 abschließend aufgezählten Ausnahmen eng auszulegen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 37).

    Rn. 47 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO im Licht des 16. Erwägungsgrundes dieser Verordnung von deren Anwendungsbereich nur Verarbeitungen personenbezogener Daten ausgenommen werden sollen, die von staatlichen Stellen im Rahmen einer Tätigkeit, die der Wahrung der nationalen Sicherheit dient, oder einer Tätigkeit, die derselben Kategorie zugeordnet werden kann, vorgenommen werden (…Urteile vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 66, sowie vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 37).

  • EuGH, 04.07.2023 - C-252/21

    Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …

    Auszug aus EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
    Rn. 70 Sollte das vorlegende Gericht am Ende dieser Prüfung zu dem Ergebnis gelangen, dass es sich bei den in Rede stehenden Daten tatsächlich um "Gesundheitsdaten" im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO handelt, wäre ihre Veröffentlichung vorbehaltlich der in Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Ausnahmen, die eng auszulegen sind, grundsätzlich verboten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 68 und 76).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-37/20

    Geldwäscherichtlinie: Die Bestimmung, dass die Angaben über die wirtschaftlichen …

    Auszug aus EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
    Rn. 84 Insbesondere ist zu prüfen, ob erstens die von der NADA und der ÖADR vorgenommene, in § 5 Abs. 6 Z 4 und § 21 Abs. 3 ADBG vorgesehene Online-Veröffentlichung der Namen von Sportlern, die wegen eines Verstoßes gegen Anti-Doping-Regelungen sanktioniert wurden, der Dauer der gegen sie verhängten Sperre und der Gründe hierfür eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung verfolgt, zweitens ob diese Veröffentlichung geeignet ist, die dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung zu erreichen, drittens, ob der sich aus einer solchen Veröffentlichung ergebende Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte in dem Sinne auf das absolut Notwendige beschränkt ist, dass diese Zielsetzung vernünftigerweise nicht ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die diese Grundrechte der betroffenen Personen weniger beeinträchtigen, und viertens, ob dieser Eingriff nicht außer Verhältnis zu dieser Zielsetzung steht, was insbesondere eine Gewichtung der Bedeutung dieser Zielsetzung und der Schwere dieses Eingriffs impliziert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Luxembourg Business Registers, C-37/20 und C-601/20, EU:C:2022:912, Rn. 66).
  • EGMR, 02.10.2018 - 40575/10

    Claudia Pechstein scheitert mit Klage gegen den Sportgerichtshof Cas

    Auszug aus EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
    Hingegen urteilte der EGMR, dass bei einem Disziplinarverfahren vor berufsständischen Organen, in dem das Recht, einen Beruf auszuüben, auf dem Spiel steht, kein Zweifel am "zivilrechtlichen" Charakter der fraglichen Rechte besteht (EGMR, 2. Oktober 2018, Mutu und Pechstein/Schweiz, CE:ECHR:2018:1002JUD004057510, § 58).
  • EGMR, 21.02.1984 - 8544/79

    Öztürk ./. Deutschland

    Auszug aus EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
    Rn. 116 Hierzu ergibt sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), dass der Umstand, dass eine Regel, die eine bestimmte Zuwiderhandlung ahndet, für alle Bürger gilt, für den strafrechtlichen Charakter der betreffenden Sanktion spricht (vgl. in diesem Sinne EGMR, 21. Februar 1984, Öztürk/Deutschland, CE:ECHR:1984:0221JUD000854479, § 53).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-548/21

    Der Zugang der Polizei zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten …

  • EuGH, 09.01.2025 - C-416/23

    Österreichische Datenschutzbehörde (Demandes excessives) - Vorlage zur …

  • EuGH, 17.11.1983 - 292/82

    Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas

  • EuGH, 07.05.2024 - C-115/22

    Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht …

  • EuGH, 30.04.2025 - C-313/23

    Inspektorat kam Visshia sadeben savet - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH - C-316/23 (anhängig)

    Inspektorat kam Visshia sadeben savet

  • EuGH - C-332/23 (anhängig)

    Inspektorat kam Visshia sadeben savet

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24   

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https://dejure.org/2025,27760
Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24 (https://dejure.org/2025,27760)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.09.2025 - C-474/24 (https://dejure.org/2025,27760)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. September 2025 - C-474/24 (https://dejure.org/2025,27760)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    NADA Austria u. a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2, 5, 6, 9 und 10 - Anwendungsbereich - Begriff ,Gesundheitsdaten' - Wendung ,personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten' - Dopingbekämpfung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2, 5, 6, 9 und 10 - Anwendungsbereich - Begriff 'Gesundheitsdaten' - Wendung 'personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten' - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 2, 5, 6, 9 und 10 - Anwendungsbereich - Begriff ,Gesundheitsdaten' - Wendung ,personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten' - Dopingbekämpfung ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Generalanwalt Spielmann: Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen Anti-Doping-Regeln verstoßen hat, im Internet verstößt gegen das Unionsrecht

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Mit Klarnamen im Netz: Verstößt Österreichs "Doping-Pranger" gegen Unionsrecht?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • SpuRt 2025, 566
 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (76)

  • EuGH, 12.01.2023 - C-132/21

    In der DSGVO vorgesehenen verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsbehelfe können …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
    {FN:108} Vgl. Urteile vom 12. Januar 2023, Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (C-132/21, im Folgenden: Urteil Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság, EU:C:2023:2, Rn. 32), und vom 9. Januar 2025, Österreichische Datenschutzbehörde (Exzessive Anfragen) (…C-416/23, EU:C:2025:3, Rn. 24).

    {FN:118} Vgl. Urteil Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (…Rn. 34).

    {FN:119} Vgl. Urteil Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (…Rn. 41).

    {FN:121} Vgl. Urteile Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (…Rn. 37) und Lindenapotheke (…Rn. 60).

    {FN:122} Vgl. Urteil Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (…Rn. 45 und 57).

    {FN:123} Vgl. Urteil Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság (…Rn. 46, 48 und 51).

  • EuGH, 04.10.2024 - C-21/23

    DSGVO: Die Mitgliedstaaten können Mitbewerbern eines mutmaßlichen Verletzers von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
    {FN:31} Vgl. Urteile vom 4. Oktober 2024, Schrems (Mitteilung von Daten an die breite Öffentlichkeit) (…C-446/21, EU:C:2024:834, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 4. Oktober 2024, Lindenapotheke (C-21/23, im Folgenden: Urteil Lindenapotheke, EU:C:2024:846, Rn. 87).

    {FN:32} Vgl. in diesem Sinne Urteil Lindenapotheke (…Rn. 92).

    {FN:42} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Lindenapotheke (C-21/23, ECLI:EU:C:2024:354, Nr. 47).

    Vgl. zu dieser Frage auch Verhenneman, G., "Chapitre III. - Understanding the Subject of Protection", in: The Patient, Data Protection and Changing Healthcare Models, Intersentia, Brüssel, 2021 (…1. Aufl.), S. 97 ff. Anzumerken ist, dass selbst ein ungewisser Zusammenhang berücksichtigt werden kann - vgl. Mascret, C., "Arrêt 'Lindenapotheke': vers une protection renforcée des données de santé et une ouverture des voies de recours en matière de protection des données (CJUE, 4 octobre 2024, C-21/23)", Journal de droit européen, 2025/1, S. 17 bis 20).

  • EuGH, 07.05.2024 - C-115/22

    Die für Dopingbekämpfung zuständige österreichische Schiedskommission ist nicht …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
    {FN:5} Das erste Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache NADA wurde nämlich mit Urteil vom 7. Mai 2024, NADA u. a. (C-115/22, EU:C:2024:384), für unzulässig erklärt.

    Vgl. jedoch die Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in derselben Rechtssache (C-115/22, EU:C:2023:676).

    {FN:8} Rechtssache C-115/22 (…ABl. 2022, C 207, S. 15 bis 16).

    {FN:9} Urteil NADA u. a. (C-115/22, EU:C:2024:384).

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