Rechtsprechung
| EuGH, 03.12.2019 - C-482/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Tschechische Republik/ Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie (EU) 2017/853 - Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 114 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Fehlen von Folgenabschätzungen - ...
- Europäischer Gerichtshof
Tschechische Republik/ Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie (EU) 2017/853 - Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 114 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Fehlen von Folgenabschätzungen - ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie (EU) 2017/853 - Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 114 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Fehlen von Folgenabschätzungen - ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Industriepolitik - Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie ab, mit der die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen verschärft wurde
- lto.de (Kurzinformation)
Feuerwaffen-Richtlinie durfte verschärft werden
- juraforum.de (Kurzinformation)
Verbot von halbautomatischen Waffen bestätigt
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Tschechische Republik/ Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Rechtsangleichung - Richtlinie (EU) 2017/853 - Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Gültigkeit - Rechtsgrundlage - Art. 114 AEUV - Änderung einer bestehenden Richtlinie - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Fehlen von Folgenabschätzungen - ...
Verfahrensgang
- EuGH, 27.02.2018 - C-482/17
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
- EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Papierfundstellen
- EuZW 2020, 105
Wird zitiert von ... (45) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig
Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Rn. 34 Hinsichtlich der Anwendungsvoraussetzungen dieser Bestimmung reicht nach ständiger Rechtsprechung zwar die bloße Feststellung von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen nicht aus, um die Heranziehung von Art. 114 AEUV zu rechtfertigen, etwas anderes gilt jedoch im Fall von Unterschieden zwischen den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, die geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Außerdem kann Art. 114 AEUV zwar als Rechtsgrundlage herangezogen werden, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, doch muss das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass der Unionsgesetzgeber, wenn die Voraussetzungen für die Heranziehung von Art. 114 AEUV als Rechtsgrundlage erfüllt sind, nicht daran gehindert sein kann, sich auf diese Grundlage zu stützen, weil den in Art. 114 Abs. 3 AEUV genannten allgemeinen Interessen, zu denen die Sicherheit gehört, bei den zu treffenden Entscheidungen maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Wenn demnach Handelshemmnisse bestehen oder solche Hemmnisse wahrscheinlich entstehen werden, weil die Mitgliedstaaten hinsichtlich eines Erzeugnisses oder einer Erzeugnisgruppe divergierende Maßnahmen erlassen haben oder zu erlassen im Begriff sind, die ein unterschiedliches Schutzniveau gewährleisten und dadurch den freien Verkehr mit dem oder den betreffenden Erzeugnissen in der Union behindern, ermächtigt Art. 114 AEUV den Unionsgesetzgeber, tätig zu werden, indem er unter Beachtung von Abs. 3 dieses Artikels und der im AEU-Vertrag genannten oder in der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, die geeigneten Maßnahmen trifft (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Soweit die Republik Polen geltend macht, dass das Verbot des Inverkehrbringens bestimmter Kategorien von Feuerwaffen das Funktionieren des Binnenmarkts nicht fördere und die angefochtene Richtlinie neue Hemmnisse für den freien Verkehr von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch mit sich bringe, ist als Drittes zum einen darauf hinzuweisen, dass die Verfasser des Vertrags mit dem Ausdruck "Maßnahmen zur Angleichung" in Art. 114 AEUV dem Unionsgesetzgeber nach Maßgabe des allgemeinen Kontexts und der speziellen Umstände der zu harmonisierenden Materie einen Ermessensspielraum hinsichtlich der zur Erreichung des angestrebten Ergebnisses am besten geeigneten Angleichungstechnik insbesondere in den Bereichen einräumen wollten, die durch komplexe technische Besonderheiten gekennzeichnet sind (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 Je nach den Umständen können diese Maßnahmen darin bestehen, dass alle Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Inverkehrbringen des oder der betreffenden Erzeugnisse zu genehmigen, eine solche Genehmigung an die Erfüllung bestimmter Bedingungen zu knüpfen oder sogar das Inverkehrbringen eines oder einiger Erzeugnisse vorläufig oder endgültig zu verbieten (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Art. 5 des Protokolls (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit müssen nämlich die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen, dass die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich gehalten wird und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen muss (Urteil vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 97 und 98).
- EuGH, 23.01.2018 - C-267/16
Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Räumlicher Anwendungsbereich des …
Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Nach dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie schafft eine solche teilweise harmonisierte Regelung unter den Mitgliedstaaten ein größeres gegenseitiges Vertrauen hinsichtlich der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 43).
Zudem enthält die Richtlinie Vorschriften zur Harmonisierung der Verwaltungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Verkehr von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, deren Grundprinzip darin besteht, dass der Verkehr von Feuerwaffen verboten ist, es sei denn, die dafür vorgesehenen Verfahren der Richtlinie werden eingehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 49 bis 51).
Rn. 48 Daher hat der Gerichtshof befunden, dass die Richtlinie 91/477 eine Maßnahme darstellt, die im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren, hier von Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährleisten, dabei aber zugleich diese Freiheit durch an die Art dieser Waren angepasste Sicherheitsgarantien beschränken soll (Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a., C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 52).
Da die Besonderheit von Feuerwaffen allerdings - entgegen dem Vorbringen der Republik Polen - in deren Gefährlichkeit nicht nur für die Nutzer, sondern auch für die breite Öffentlichkeit besteht, wie der Gerichtshof dies bereits in Rn. 54 des Urteils vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26), ausgeführt hat, erscheinen Erwägungen der öffentlichen Sicherheit, wie der fünfte Erwägungsgrund der Richtlinie 91/477 in Erinnerung ruft, im Rahmen einer Regelung über den Erwerb und den Besitz dieser Waren unabdingbar.
Rn. 59 Vielmehr ist gerade diesen Elementen zu entnehmen, dass der Rechtsakt, der aus den Änderungen hervorgegangen ist, die die angefochtene Richtlinie an der Richtlinie 91/477 vorgenommen hat, eine Regelung des Binnenmarkts für Feuerwaffen zum zivilen Gebrauch enthält, die den Besonderheiten dieser Waren angepasst ist und die jederzeit, wie der Gerichtshof in Rn. 52 seines Urteils vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26), festgestellt hat, im Hinblick auf den freien Verkehr von Waren eine Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten gewährleistet, dabei aber zugleich diese Freiheit durch an die Art der fraglichen Waren angepasste Sicherheitsgarantien beschränkt.
- EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
Polen/ Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 - …
Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Rn. 78 Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 151 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Daraus folgt, dass die Unionsorgane zumindest in der Lage sein müssen, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 152 und 153 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 86 Insoweit und als Zweites müssen die Mitgesetzgeber, um ihr Ermessen tatsächlich auszuüben, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens verfügbar gewordene wissenschaftliche Daten und weitere Feststellungen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten bei den Sitzungen des Rates verwendeten wissenschaftlichen Unterlagen, die sich nicht in dessen Besitz befinden, berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 160 bis 163).
- EuGH, 08.06.2010 - C-58/08
Die Roamingverordnung ist gültig
Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Rn. 38 Darüber hinaus kann der Unionsgesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung, wenn ein auf Art. 114 AEUV gestützter Rechtsakt bereits jedes Handelshemmnis beseitigt hat, im Hinblick auf seine Aufgabe, über den Schutz der im Vertrag anerkannten allgemeinen Interessen zu wachen, nicht daran gehindert sein, diesen Rechtsakt den Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen (Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 76 Nach ständiger Rechtsprechung gehört der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und verlangt, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.12.2016 - C-203/15
Die Mitgliedstaaten dürfen den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste …
Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Rn. 134 Im Hinblick auf diese Anforderungen ist auch Art. 52 Abs. 1 der Charta zu berücksichtigen, wonach die Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind sowie den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 88). - EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für …
Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Das Gleiche gilt für die Bekämpfung schwerer Kriminalität zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.09.2017 - C-643/15
Der Gerichtshof weist die Klagen der Slowakei und Ungarns gegen die vorläufige …
Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Rn. 80 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts gemessen an den Informationen, über die der Unionsgesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2017, Slowakei und Ungarn/Rat, C-643/15 und C-647/15, EU:C:2017:631, Rn. 221). - EuGH, 10.12.2002 - C-491/01
British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco
Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Rn. 39 In einem solchen Fall kann der Unionsgesetzgeber seine Aufgabe, über den Schutz der im Vertrag anerkannten allgemeinen Interessen zu wachen, nämlich nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn es ihm erlaubt ist, die einschlägigen Unionsvorschriften den Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 77). - EuGH, 21.05.2019 - C-235/17
Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer …
Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Rn. 134 Im Hinblick auf diese Anforderungen ist auch Art. 52 Abs. 1 der Charta zu berücksichtigen, wonach die Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind sowie den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 88). - EuGH, 01.02.2016 - C-698/15
Davis u.a.
Auszug aus EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Rn. 134 Im Hinblick auf diese Anforderungen ist auch Art. 52 Abs. 1 der Charta zu berücksichtigen, wonach die Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte eingeschränkt werden kann, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind sowie den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Tele2 Sverige und Watson u. a., C-203/15 und C-698/15, EU:C:2016:970, Rn. 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 88). - EuGH, 07.10.2014 - C-399/12
Deutschland / Rat - Nichtigkeitsklage - Auswärtiges Handeln der Europäischen …
- EuGH, 05.05.2015 - C-147/13
Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit - …
- EuGH, 29.03.2012 - C-504/09
Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kommission durch die Vorgabe einer Obergrenze …
- EuGH, 30.04.2019 - C-611/17
Italien/ Rat (Fangquoten für Schwertfisch im Mittelmeer) - Nichtigkeitsklage - …
- EuGH, 03.09.2009 - C-166/07
Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EG) Nr.1968/2006 - …
- EuGH, 27.02.2018 - C-482/17
Tschechische Republik/ Parlament und Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 278 …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20
Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail) - Nichtigkeitsklage - …
{FN:39} Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (…C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 114 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat, (…C-5/16, EU:C:2020:1001, Rn. 151).{FN:40} Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (…C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 115), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:41} Urteile vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (…C-5/16, EU:C:2020:1001, Rn. 170 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 118).
{FN:42} Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 118 und 119).
{FN:44} Urteile vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat (…C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 116), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:48} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76 bis 81 sowie 84 und 85).
{FN:50} Vgl. Rn. 13 der Interinstitutionellen Vereinbarung sowie Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 83).
{FN:51} Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 84).
{FN:52} Vgl. Nr. 96 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:321), ausdrücklich angeführt in Rn. 82 des Urteils vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035).
{FN:53} Vgl. Nr. 96 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:321), ausdrücklich angeführt in Rn. 82 des Urteils vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035).
{FN:54} Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 82).
{FN:55} Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 85).
{FN:56} Vgl. Rn. 14 der Interinstitutionellen Vereinbarung sowie Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 83).
{FN:58} Vgl. Rn. 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung sowie Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 83) und vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (…C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 43).
{FN:59} Vgl. Nr. 97 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:321), ausdrücklich angeführt in Rn. 82 des Urteils vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035).
{FN:64} Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:66} Urteile vom 22. Februar 2022, Stichting Rookpreventie Jeugd u. a. (…C-160/20, EU:C:2022:101, Rn. 67), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:226} Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 153), und vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (…C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 100 und 110).
{FN:227} Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 153) und vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (…C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 111).
{FN:320} Vgl. Urteile vom 18. Juli 2013, Schindler Holding u. a./Kommission (…C-501/11 P, EU:C:2013:522, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 80).
{FN:379} Die Republik Polen nennt hier das Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 85).
{FN:380} Urteil vom 3. Dezember 2019 (C-482/17, EU:C:2019:1035).
{FN:390} Vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 82).
{FN:395} Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 85).
{FN:398} Vgl. Urteile vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (…C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 160 bis 163), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:430} Vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 148).
{FN:588} Vgl. Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 83), und vom 13. März 2019, Polen/Parlament und Rat (…C-128/17, EU:C:2019:194, Rn. 43).
- EuGH, 16.02.2022 - C-156/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
Rn. 107 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31…, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 38, …sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 43).Rn. 108 Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32…, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 39, …sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 44).
- EuGH, 08.12.2020 - C-620/18
Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die …
Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32).
Rn. 40 Somit sind bei einer Regelung, die, wie die angefochtene Richtlinie, eine bestehende Regelung ändert, für die Bestimmung der Rechtsgrundlage dieser Regelung auch die bestehende Regelung, die durch sie geändert wird, und vor allem deren Ziel sowie deren Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 42).
Rn. 42 In einem solchen Fall kann der Unionsgesetzgeber seine Aufgabe, über den Schutz dieser allgemeinen Interessen und übergreifenden Ziele der Union zu wachen, nämlich nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn es ihm erlaubt ist, die einschlägigen Unionsvorschriften den veränderten Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 110 Zum einen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 111 Zum anderen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 114 Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Art. 5 des Protokolls (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit müssen nämlich die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen, dass die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich gehalten wird und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen muss (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus folgt, dass die Unionsorgane zumindest in der Lage sein müssen, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BayObLG, 06.08.2020 - 1 VA 33/20
Aktenübersendung an die Staatsanwaltschaft durch das Betreuungsgericht
Rn. 59 Allerdings gilt auch für den unionsrechtlichen Begriff der Erforderlichkeit, dass dieses Tatbestandsmerkmal im Lichte des zu den tragenden Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts gehörenden Verhältnismäßigkeitsprinzips (vgl. EuGH, Urt. v. 3. Dezember 2019, C-482/17 - Tschechische Republik/Parlament und Rat, juris Rn. 76 m. w. N.;… Becker in Schwarze/Becker/Hatje/Schoo, EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 36 AEUV Rn. 64) zu interpretieren ist. - EuGH, 08.12.2020 - C-626/18
Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die …
Ergibt die Prüfung des betreffenden Rechtsakts, dass er zwei Zielsetzungen hat oder zwei Komponenten umfasst, und lässt sich eine von ihnen als die hauptsächliche oder überwiegende ausmachen, während die andere nur nebensächliche Bedeutung hat, so ist der Rechtsakt nur auf eine Rechtsgrundlage zu stützen, und zwar auf die, die die hauptsächliche oder überwiegende Zielsetzung oder Komponente erfordert (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32).
Rn. 45 Somit sind bei einer Regelung, die, wie die angefochtene Richtlinie, eine bestehende Regelung ändert, für die Bestimmung ihrer Rechtsgrundlage auch die bestehende Regelung, die durch sie geändert wird, und vor allem deren Ziel sowie deren Inhalt zu berücksichtigen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 42).
Rn. 47 In einem solchen Fall kann der Unionsgesetzgeber seine Aufgabe, über den Schutz dieser allgemeinen Interessen und übergreifenden Ziele der Union zu wachen, nämlich nur dann ordnungsgemäß wahrnehmen, wenn es ihm erlaubt ist, die einschlägigen Unionsvorschriften den veränderten Umständen oder neuen Erkenntnissen anzupassen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 93 Zum einen verlangt der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 94 Zum anderen verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die von einer Unionsbestimmung eingesetzten Mittel zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen (vgl. Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Es geht somit nicht darum, ob eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 97 Außerdem bezieht sich das weite Ermessen des Unionsgesetzgebers, das eine begrenzte gerichtliche Kontrolle seiner Ausübung impliziert, nicht ausschließlich auf die Art und die Tragweite der zu erlassenden Bestimmungen, sondern in bestimmtem Umfang auch auf die Feststellung der Grunddaten (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Art. 5 des Protokolls (Nr. 2) zum EU-Vertrag und zum AEU-Vertrag über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit müssen nämlich die Entwürfe von Gesetzgebungsakten berücksichtigen, dass die Belastung der Wirtschaftsteilnehmer so gering wie möglich gehalten wird und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen muss (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daraus folgt, dass die Unionsorgane zumindest in der Lage sein müssen, die Grunddaten, die zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen dieses Rechtsakts zu berücksichtigen waren und von denen die Ausübung ihres Ermessens abhing, beizubringen und klar und eindeutig darzulegen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.02.2022 - C-157/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
Rn. 121 Nach ständiger Rechtsprechung muss die Wahl der Rechtsgrundlage eines Unionsrechtsakts auf objektiven und gerichtlich nachprüfbaren Umständen beruhen, zu denen das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 31…, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 38, …sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 43).Rn. 122 Auch kann zur Bestimmung der richtigen Rechtsgrundlage der rechtliche Zusammenhang, in den sich eine neue Regelung einfügt, berücksichtigt werden, insbesondere soweit dieser Zusammenhang Aufschluss über das Ziel dieser Regelung zu geben vermag (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 32…, vom 8. Dezember 2020, Ungarn/Parlament und Rat, C-620/18, EU:C:2020:1001, Rn. 39, …sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 44).
Es geht somit nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe zu verfolgen beabsichtigen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 77 und 78, …sowie vom 8. Dezember 2020, Polen/Parlament und Rat, C-626/18, EU:C:2020:1000, Rn. 95 und 97).
- EuGH, 04.10.2024 - C-541/20
Der Gerichtshof bestätigt weitgehend die Gültigkeit des Mobilitätspakets
Rn. 221 So hat der Gerichtshof klargestellt, dass sich aus dem Wortlaut der Nrn. 12 bis 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung keine Verpflichtung ergibt, unter allen Umständen eine Folgenabschätzung durchzuführen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 82).Rn. 225 Demnach bildet zwar die Erstellung von Folgenabschätzungen einen Abschnitt des Rechtsetzungsverfahrens, der im Allgemeinen durchgeführt werden muss, sobald eine Gesetzgebungsinitiative erhebliche wirtschaftliche, ökologische oder soziale Auswirkungen haben kann, die Nichtdurchführung einer solchen Folgenabschätzung kann jedoch nicht als Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eingestuft werden, wenn sich der Unionsgesetzgeber in einer besonderen Lage befindet, die es erforderlich macht, davon abzusehen, und über ein ausreichendes Maß an Informationen verfügt, die es ihm ermöglichen, die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahme zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 84 und 85).
Rn. 226 Insoweit kann es auch dazu kommen, dass der Unionsgesetzgeber, um sein Ermessen tatsächlich auszuüben, im Lauf des Gesetzgebungsverfahrens verfügbar gewordene wissenschaftliche Daten und weitere Feststellungen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten bei den Sitzungen des Rates verwendeten wissenschaftlichen Unterlagen, die sich nicht in dessen Besitz befinden, berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 86 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Ist ferner ein umsichtiger und besonnener Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Unionsmaßnahme, die seine Interessen berühren kann, vorherzusehen, so kann er sich im Fall ihres Erlasses nicht auf den genannten Grundsatz berufen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 153 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035), auf das sich der Rat berufe, sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, eine Folgenabschätzung durchgeführt worden sei, während im vorliegenden Fall die Auswirkungen der angefochtenen Bestimmungen nicht untersucht worden seien.
- EuG, 10.09.2025 - T-625/22
Die Klage Österreichs gegen die Einbeziehung von Kernenergie und fossilem Gas in …
Rn. 64 Nach der Rechtsprechung ergibt sich jedoch aus dem Wortlaut der Nrn. 12 bis 15 der Interinstitutionellen Vereinbarung keine Verpflichtung, unter allen Umständen eine Folgenabschätzung der delegierten Verordnungen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 82 bis 85, …und vom 5. Juli 2023, TIB Chemicals/Kommission, T-639/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:374, Rn. 206). - Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19
Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des …
{FN:39} Urteile vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a. (…C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 53), vom 17. Oktober 2013, Schaible (…C-101/12, EU:C:2013:661, Rn. 49), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 79).{FN:40} Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (…C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 122), vom 18. Dezember 2008, Afton Chemical (…C-517/07, EU:C:2008:751, Rn. 34), vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (…C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 152), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81).
{FN:41} Urteile vom 7. September 2006, Spanien/Rat (…C-310/04, EU:C:2006:521, Rn. 123), vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (…C-5/16, EU:C:2018:483, Rn. 153), und vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 81).
- EuGH, 22.02.2022 - C-160/20
Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für …
Rn. 45 Es ist jedoch klarzustellen, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit gebietet, dass der Verweis auf solche Normen klar, bestimmt und in seinen Auswirkungen vorhersehbar ist, damit sich die Betroffenen bei unter das Unionsrecht fallenden Tatbeständen und Rechtsbeziehungen orientieren können (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 148 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 67 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Gültigkeit eines Unionsrechtsakts aber gemessen an den Informationen, über die der Unionsgesetzgeber zum Zeitpunkt des Erlasses der betreffenden Regelung verfügte, zu beurteilen (Urteil vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17, EU:C:2019:1035, Rn. 80).
- EuG, 27.11.2024 - T-449/22
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Rechtsprechung
| EuGH, 27.02.2018 - C-482/17 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Tschechische Republik/ Parlament und Rat
Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 278 AEUV - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eines Rechtsakts der Union- Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG - Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen - Dringlichkeit
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Tschechische Republik/ Parlament und Rat
Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 278 AEUV - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs eines Rechtsakts der Union- Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG - Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Feuerwaffen - Dringlichkeit
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Tschechische Republik/ Parlament und Rat
Verfahrensgang
- EuGH, 27.02.2018 - C-482/17
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
- EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Wird zitiert von ... (3)
- EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Der Gerichtshof weist die Klage der Tschechischen Republik gegen die Richtlinie …
Rn. 19 Mit Beschluss vom 27. Februar 2018, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:119), hat der Vizepräsident des Gerichtshofs diesen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurückgewiesen, da die Tschechische Republik nicht dargelegt hatte, dass die Voraussetzung der Dringlichkeit erfüllt war, und die Entscheidung über die Kosten dem vorliegenden Verfahren vorbehalten. - EuGH, 29.09.2026 - C-460/26
Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 263 AEUV - Klage auf Nichtigerklärung einer …
Rn. 51 Denn nach ständiger Rechtsprechung kann der Verstoß eines Rechtsakts der Union gegen eine höherrangige Rechtsnorm zwar dessen Gültigkeit in Frage stellen, doch kann die etwaige Rechtswidrigkeit dieses Rechtsakts für sich genommen grundsätzlich nicht ausreichen, um die Schwere und die Irreparabilität eines etwaigen Schadens nachzuweisen (Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Tschechische Republik/Parlament und Rat, C-482/17 R, EU:C:2018:119, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
Generalanwältin Sharpston schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage der …
Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2018, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17 R, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:119), zurückgewiesen.
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Tschechische Republik/ Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Verstoß gegen die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung sowie der ...
- Europäischer Gerichtshof
Tschechische Republik/ Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Verstoß gegen die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung sowie der ...
- rechtsportal.de
Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen - Verstoß gegen die Grundsätze der begrenzten Einzelermächtigung sowie der ...
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Industriepolitik - Generalanwältin Sharpston schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage der Tschechischen Republik gegen die unionsrechtliche Regelung zur Einführung strengerer Vorschriften über den Erwerb und Besitz von Schusswaffen abzuweisen
Verfahrensgang
- EuGH, 27.02.2018 - C-482/17
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
- EuGH, 03.12.2019 - C-482/17
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (22)
- EuGH, 05.10.2000 - C-376/98
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
Zwar hat der Gerichtshof im Urteil Deutschland/Parlament und Rat{FN-VERWEIS:46} klargestellt, dass die Gesetzgebungsbefugnisse nach Art. 114 AEUV nicht grenzenlos sind{FN-VERWEIS:47}.In seinem Urteil vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C-376/98, EU:C:2000:544' Rn. 82), hat der Gerichtshof festgestellt, dass der Binnenmarkt einen Raum ohne Binnengrenzen umfasse, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen des Vertrags gewährleistet sei, und dass der Binnenmarkt durch die Beseitigung der Hindernisse für diese Freiheiten zwischen den Mitgliedstaaten gekennzeichnet sei.
{FN:46} Urteil vom 5. Oktober 2000 (C-376/98, EU:C:2000:544).
{FN:48} Urteil des Gerichtshofs vom 5. Oktober 2000, Deutschland/Parlament und Rat (C-376/98, EU:C:2000:544' Rn. 99 bis 105).
- EuGH, 21.06.2018 - C-5/16
Polen/ Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
{FN:51} Vgl. Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483' Rn. 49).{FN:75} Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483' Rn. 150).
{FN:84} Urteil vom 21. Juni 2018, Polen/Parlament und Rat (C-5/16, EU:C:2018:483' Rn. 159).
- EuGH, 23.01.2018 - C-267/16
Buhagiar u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Räumlicher Anwendungsbereich des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
{FN:35} Vgl. auch Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26, Rn. 60).{FN:50} Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26' Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:62} Urteil vom 23. Januar 2018, Buhagiar u. a. (C-267/16, EU:C:2018:26' Rn. 54).
- EuGH, 08.06.2010 - C-58/08
Die Roamingverordnung ist gültig
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
{FN:74} Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a. (C-58/08, EU:C:2010:321' Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:76} Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a. (C-58/08, EU:C:2010:321' Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 14.03.2013 - C-545/11
Agrargenossenschaft Neuzelle - Gemeinsame Agrarpolitik - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
{FN:109} Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle (C-545/11, EU:C:2013:169' Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:110} Urteil vom 14. März 2013, Agrargenossenschaft Neuzelle (C-545/11, EU:C:2013:169' Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.05.2016 - C-547/14
Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
{FN:38} Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 57 bis 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:44} Urteil vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 62).
- EuGH, 08.04.2014 - C-293/12
Der Gerichtshof erklärt die Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
{FN:61} Urteil vom 8. April 2014, Digital Rights Ireland u. a. (C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238' Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
{FN:39} Vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat (C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 42 und 43), und vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (…C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 37 und 38). - EuGH, 04.05.2016 - C-358/14
Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
{FN:39} Vgl. entsprechend Urteile vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat (…C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 42 und 43), und vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 37 und 38). - EuGH, 10.02.2009 - C-301/06
DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
{FN:72} Vgl. Urteil vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat (C-301/06, EU:C:2009:68' Rn. 65 bis 72). - EuGH, 16.12.2008 - C-127/07
DIE RICHTLINIE ÜBER EIN SYSTEM FÜR DEN HANDEL MIT …
- EuGH, 14.12.2004 - C-210/03
Swedish Match - Richtlinie 2001/37/EG - Herstellung, Aufmachung und Verkauf von …
- EuGH, 13.06.2017 - C-258/14
Florescu u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 143 AEUV - …
- EuGH, 19.03.1996 - C-25/94
Kommission / Rat
- EuGH, 05.05.2015 - C-147/13
Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Umsetzung einer verstärkten Zusammenarbeit - …
- EuGH, 11.12.2008 - C-334/07
Kommission / Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vorhaben …
- EuGH, 27.01.2000 - C-164/98
DIR International Film u.a. / Kommission - MEDIA-Programm - Darlehensbedingungen …
- EuGH, 18.04.2002 - C-290/00
Duchon - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Artikel 48 und 51 …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-477/14
Pillbox 38 - Rechtsangleichung - Art. 20 der Richtlinie 2014/40/EU - Herstellung, …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2013 - C-457/11
VG Wort u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte in der …
- EuGH, 10.12.2002 - C-491/01
British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco
- EuGH, 27.02.2018 - C-482/17
Tschechische Republik/ Parlament und Rat - Vorläufiger Rechtsschutz - Art. 278 …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20
Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail) - Nichtigkeitsklage - …
{FN:52} Vgl. Nr. 96 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:321), ausdrücklich angeführt in Rn. 82 des Urteils vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035).{FN:53} Vgl. Nr. 96 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:321), ausdrücklich angeführt in Rn. 82 des Urteils vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035).
{FN:59} Vgl. Nr. 97 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:321), ausdrücklich angeführt in Rn. 82 des Urteils vom 3. Dezember 2019, Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:1035).
{FN:60} Vgl. Nr. 98 der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Tschechische Republik/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:321).
{FN:391} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Tschechien/Parlament und Rat (C-482/17, EU:C:2019:321, Nr. 98).
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