Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 14.02.2019 - C-531/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,2269
EuGH, 14.02.2019 - C-531/17 (https://dejure.org/2019,2269)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.2019 - C-531/17 (https://dejure.org/2019,2269)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 2019 - C-531/17 (https://dejure.org/2019,2269)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,2269) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vetsch Int. Transporte

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhren mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung - Anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ...

  • Betriebs-Berater

    Einfuhren mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - Befreiungen von der Einfuhrumsatzsteuer - Einfuhren mit nachfolgender innergemeinschaftlicher Verbringung - Anschließende innergemeinschaftliche Lieferung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Sonstiges

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 20.10.2016 - C-24/15

    Plöckl - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-531/17
    Für die Zwecke der Mehrwertsteuerbefreiung ist eine innergemeinschaftliche Verbringung - die in Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie als die von einem Steuerpflichtigen vorgenommene Verbringung eines Gegenstands seines Unternehmens in einen anderen Mitgliedstaat definiert ist - u. a. einer innergemeinschaftlichen Lieferung gleichgestellt, deren Mehrwertsteuerbefreiung in Art. 138 dieser Richtlinie vorgesehen ist (vgl. in Bezug auf die entsprechenden Bestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage [ABl. 1977, L 145, S. 1] Urteil vom 20. Oktober 2016, Plöckl, C-24/15, EU:C:2016:791, Rn. 29).
  • EuGH, 20.06.2018 - C-108/17

    Enteco Baltic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 14.02.2019 - C-531/17
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer somit davon abhängig, dass der Importeur anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführt, die selbst nach Art. 138 der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist, und hängt demnach von der Beachtung der in diesem Artikel festgelegten materiellen Voraussetzungen ab (Urteil vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic, C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 47).
  • BFH, 21.11.2023 - VII R 10/21

    Zu den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung

    Infolge des Codes 42 und der beantragten innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung werden die Waren unter Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt (EuGH-Urteil Vetsch Int. Transporte vom 14.02.2019 - C-531/17, EU:C:2019:114, Rz 14).

    Der Sinn von Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL besteht darin, dass aufgrund der Steuerbefreiung der Einfuhr der andernfalls gegebene Vorsteuerabzug hinsichtlich der ansonsten anfallenden Einfuhrumsatzsteuer entfallen kann (EuGH-Urteil Vetsch Int. Transporte vom 14.02.2019 - C-531/17, EU:C:2019:114, Rz 40).

    Sind die in Art. 143 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL normierten Voraussetzungen erfüllt, wird die Mehrwertsteuer auf aus einem Drittland in die Union versandte oder beförderte Gegenstände grundsätzlich zum ersten Mal nicht in dem Mitgliedstaat geschuldet, in den sie zuerst eingeführt wurden, sondern in dem Mitgliedstaat, in dem die Versendung oder Beförderung endet (EuGH-Urteil Vetsch Int. Transporte vom 14.02.2019 - C-531/17, EU:C:2019:114, Rz 39 f.).

  • FG Hamburg, 25.01.2021 - 4 K 47/18

    Einfuhrumsatzsteuer (Verfahrenscode 42): Inanspruchnahme des zollrechtlichen

    Ihm wird die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer unmittelbar gewährt, ohne dass er sie umständlich über den Vorsteuerabzug geltend machen müsste (EuGH, Urteil vom 14. Februar 2019, Vetsch, C-531/17, Rn. 40; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 53; s. a. Jatzke, in Sölch/Ringleb, UStG, § 5 Rn. 35, Stand: Sept. 2018).

    Bei einer solchen Betrachtungsweise würden - auch wenn im Streitfall keinerlei Anlass für betrügerisches Verhalten besteht - die weiteren Ziele der MwStSystRL negiert werden, insbesondere die Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbräuchen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 35).

    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren inmitten stehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. November 2014, Macikowski, C-499/13, Rn. 63).

  • BFH, 11.03.2020 - XI R 38/18

    Keine Versagung des Vorsteuerabzugs bei fehlendem Nachweis eines Steuerbetrugs;

    Denn bei der Umsatzbesteuerung ist jeder Umsatz für sich zu betrachten und ändern vorausgehende oder nachfolgende Ereignisse nichts am Charakter eines bestimmten Umsatzes in einer Lieferkette (vgl. EuGH-Urteile Optigen u.a., EU:C:2006:16, HFR 2006, 318, Rz 47; X BV vom 30.05.2013 - C-651/11, EU:C:2013:346, UR 2013, 582, Rz 45 ff.; Vetsch Int. Transporte vom 14.02.2019 - C-531/17, EU:C:2019:114, HFR 2019, 344, Rz 43; BFH-Urteil vom 25.04.2018 - XI R 21/16, BFHE 261, 436, BStBl II 2018, 505, Rz 36).
  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1142/20

    Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme des zollrechtlichen

    Zweck dieser Steuerbefreiung, die auf Art. 143 Abs. 1 Buchst. d) MwStSystRL beruht, ist eine Verfahrensvereinfachung für den Importeur, indem ihm die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer unmittelbar gewährt wird, ohne dass er sie umständlich über den Vorsteuerabzug geltend machen müsste (EuGH, Urteil vom 14.02.2019, C-531/17, Vetsch, ECLI:EU:C:2019:114, MwStR 2019, 449, Rn. 40 sowie FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2021, 4 K 47/18, MwStR 2021, 338, ECLI:DE:FGHH:2021:0125.4K47.18.00 m.w. Ausführungen, auf die der Senat verweist).

    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren bestehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin AA... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin AA... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin AA... vom 06.11.2014, C-499/13, Macikowski, ECLI:EU:C:2014:2351, Rn. 63).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1165/20

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2022

    Zweck dieser Steuerbefreiung, die auf Art. 143 Abs. 1 Buchst. d) MwStSystRL beruht, ist eine Verfahrensvereinfachung für den Importeur, indem ihm die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer unmittelbar gewährt wird, ohne dass er sie umständlich über den Vorsteuerabzug geltend machen müsste (EuGH, Urteil vom 14.02.2019, C-531/17, Vetsch, ECLI:EU:C:2019:114, MwStR 2019, 449, Rn. 40 sowie FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2021, 4 K 47/18, MwStR 2021, 338, ECLI:DE:FGHH:2021:0125.4K47.18.00 m.w. Ausführungen, auf die der Senat verweist).

    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren bestehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin T... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin T... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin T... vom 06.11.2014, C-499/13, Macikowski, ECLI:EU:C:2014:2351, Rn. 63).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1158/20
    Zweck dieser Steuerbefreiung, die auf Art. 143 Abs. 1 Buchst. d) MwStSystRL beruht, ist eine Verfahrensvereinfachung für den Importeur, indem ihm die Befreiung von der Einfuhrmehrwertsteuer unmittelbar gewährt wird, ohne dass er sie umständlich über den Vorsteuerabzug geltend machen müsste (EuGH, Urteil vom 14.02.2019, C-531/17, Vetsch, ECLI:EU:C:2019:114, MwStR 2019, 449, Rn. 40 sowie FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.01.2021, 4 K 47/18, MwStR 2021, 338, ECLI:DE:FGHH:2021:0125.4K47.18.00 m.w. Ausführungen, auf die der Senat verweist).

    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren bestehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin U... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin U... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin U... vom 06.11.2014, C-499/13, Macikowski, ECLI:EU:C:2014:2351, Rn. 63).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2020 - C-335/19

    E. (TVA - Réduction de la base d'imposition) - Vorabentscheidungsersuchen -

    5 Siehe zu dieser Rechtsfolge statt vieler: Urteil vom 14. Februar 2019, Vetsch Int. Transporte (C-531/17, EU:C:2019:114, Rn. 45).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19

    Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen -

    4 Siehe zu dieser Rechtsfolge statt vieler: Urteil vom 14. Februar 2019, Vetsch Int. Transporte (C-531/17, EU:C:2019:114, Rn. 45).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,27222
Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17 (https://dejure.org/2018,27222)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.09.2018 - C-531/17 (https://dejure.org/2018,27222)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. September 2018 - C-531/17 (https://dejure.org/2018,27222)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,27222) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Vetsch Int. Transporte

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiung bei der Einfuhr und einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung - Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr aufgrund späterer Mehrwertsteuerhinterziehung des Erwerbers bezüglich ...

  • Betriebs-Berater

    Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr aufgrund späterer Mehrwertsteuerhinterziehung des Erwerbers bezüglich der eingeführten Gegenstände

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge der Generalanwältin J. Kokott vom 6. September 2018. Vetsch Int. Transporte GmbH. Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs. Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 143 Abs. 1 Buchst. d - ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Steuerbefreiung bei der Einfuhr und einer anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung - Versagung der Steuerbefreiung der Einfuhr aufgrund späterer Mehrwertsteuerhinterziehung des Erwerbers bezüglich ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (36)

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 120/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Juliane Kokott vom 6. September 2018 C-531/17 (juris Rz 64) ergebe sich als Voraussetzung für eine Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer, dass der abzuwälzende Mehrwertsteuerbetrag zum Leistungszeitpunkt feststehe und nicht erst rückwirkend ermittelbar sei.

    Die Aussage der Generalanwältin Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6. September 2018 C-531/17 (juris Rz 64), dass die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer auf eine Abwälzung auf den zivilrechtlichen Vertragspartner angelegt sei und dies grundsätzlich voraussetze, dass der abzuwälzende Mehrwertsteuerbetrag zum Leistungszeitpunkt feststehe und nicht erst rückwirkend ermittelbar sei, lässt sich nicht auf die Vergnügungssteuer übertragen.

  • FG Bremen, 17.03.2021 - 2 K 119/20

    Besteuerung von Spiel- und Unterhaltungsautomaten mit Gewinnmöglichkeit im Land

    Aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Juliane Kokott vom 6. September 2018 C-531/17 (juris Rz 64) ergebe sich als Voraussetzung für eine Abwälzbarkeit der Mehrwertsteuer, dass der abzuwälzende Mehrwertsteuerbetrag zum Leistungszeitpunkt feststehe und nicht erst rückwirkend ermittelbar sei.

    Die Aussage der Generalanwältin Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6. September 2018 C-531/17 (juris Rz 64), dass die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer auf eine Abwälzung auf den zivilrechtlichen Vertragspartner angelegt sei und dies grundsätzlich voraussetze, dass der abzuwälzende Mehrwertsteuerbetrag zum Leistungszeitpunkt feststehe und nicht erst rückwirkend ermittelbar sei, lässt sich nicht auf die Vergnügungssteuer übertragen.

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1142/20

    Nacherhebung von Einfuhrumsatzsteuer - Inanspruchnahme des zollrechtlichen

    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren bestehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin AA... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin AA... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin AA... vom 06.11.2014, C-499/13, Macikowski, ECLI:EU:C:2014:2351, Rn. 63).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1165/20

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 30.11.2022

    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren bestehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin T... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin T... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin T... vom 06.11.2014, C-499/13, Macikowski, ECLI:EU:C:2014:2351, Rn. 63).

  • FG Berlin-Brandenburg, 30.11.2022 - 1 K 1158/20
    Dabei ging es strukturell um die auch im vorliegenden Verfahren bestehende Frage, ob zollrechtliche Wertungen - hier die Zollschuldnerschaft des Vertreters ohne Vertretungsmacht - auf die MwStSystRL übertragen werden können (Schlussanträge der Generalanwältin U... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 49).

    Nach Auffassung der Generalanwältin sei eine auf das Zollrecht gestützte verschuldensunabhängige Schuldnerschaft der Einfuhrmehrwertsteuer ein unverhältnismäßiger Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit, wenn jemandem das Recht auf Vorsteuerabzug versagt würde, weil er gutgläubig in einen betrugsbehafteten Umsatz einbezogen war (Schlussanträge der Generalanwältin U... vom 06.09.2018, Vetsch, C-531/17, ECLI:EU:C:2018:677, Rn. 50 f.; Schlussanträge der Generalanwältin U... vom 06.11.2014, C-499/13, Macikowski, ECLI:EU:C:2014:2351, Rn. 63).

  • BFH, 04.01.2023 - XI B 51/22

    Besteuerung von Umsätzen aus dem Betrieb von Geldspielautomaten nicht

    Soweit die Klägerin mit Bezug auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Tesco-Global Áruházak vom 04.07.2019 - C-323/18 (EU:C:2019:567, Rz 29 bis 35) vorträgt, eine konkrete Abwälzbarkeit setze voraus, dass im Moment der Ausführung des Umsatzes (d.h. im Moment der Verbraucherversorgung) die Höhe der Steuer bereits feststehen müsse, lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass dieses Erfordernis nur "grundsätzlich" besteht (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Vetsch Int. Transporte vom 06.09.2018 - C-531/17, EU:C:2018:677, Rz 64) und die Umsatzsteuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG bei der Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Sollbesteuerung) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Leistungen ausgeführt wurden.
  • FG Hamburg, 01.07.2019 - 4 K 180/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Befreiung von Antidumpingzoll auf die

    In diesem Zusammenhang hat die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen vom 6. September 2018 im Verfahren Vetsch (C-531/17, Rn. 50) darauf hingewiesen, dass das Entstehen einer Einfuhrmehrwertsteuerschuld einen Eingriff in die unternehmerische Handlungsfreiheit nach Art. 16 der Charta der Grundrechte (GRC) darstelle.

    Die in der Verweigerung der Befreiung vom Antidumpingzoll liegende Einschränkung der unternehmerischen Freiheit dürfte daher nach Art. 52 Abs. 1 Satz 2 GRC nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entspricht (Vergleiche Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 6. September 2018, Vetsch, C-531/17, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-442/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Lublinie (Fraude d'un employé) -

    3 Zu dem daraus resultierenden Problem der Überkompensation des entstandenen Schadens vgl. bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Vetsch Int. Transporte (C-531/17, EU:C:2018:677, Nrn. 39 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze -

    3 Urteil vom 22. Oktober 2015, PPUH Stehcemp (C-277/14, EU:C:2015:719, Rn. 48), Urteile vom 20. Juni 2018, Enteco Baltic (C-108/17, EU:C:2018:473, Rn. 94), vom 13. Februar 2014, Maks Pen (C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 27), vom 6. September 2012, Mecsek-Gabona (C-273/11, EU:C:2012:547, Rn. 54), vom 6. Dezember 2012, Bonik (C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 39), und vom 6. Juli 2006, Kittel und Recolta Recycling (C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 56); zu dem daraus resultierenden Problem der Überkompensation des entstandenen Schadens vgl. bereits meine Schlussanträge in der Rechtssache Vetsch Int. Transporte (C-531/17, EU:C:2018:677, Nrn. 39 ff.).
  • FG Hamburg, 15.02.2022 - 5 K 73/20

    Zur Steuerbarkeit und Steuerpflicht von Umsätzen aus dem Betrieb von

    Dass die Mehrwertsteuer als indirekte Steuer auf eine Abwälzung auf den zivilrechtlichen Vertragspartner angelegt sei, habe beispielsweise Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen am 6. September 2018 in der Rechtssache C-531/17 dargelegt.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht