Rechtsprechung
| EuGH, 08.11.2016 - C-554/14 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Ognyanov
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 17 - Für die Vollstreckung einer Sanktion maßgebliches Recht - Auslegung einer nationalen Vorschrift des Vollstreckungsstaats, die eine Verkürzung der ...
- Europäischer Gerichtshof
Ognyanov
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 17 - Für die Vollstreckung einer Sanktion maßgebliches Recht - Auslegung einer nationalen Vorschrift des Vollstreckungsstaats, die eine Verkürzung der ...
- Wolters Kluwer
Berechtigung des Vollstreckungsstaats zur Gewährung einer Strafverkürzung gegenüber der verurteilten Person aufgrund der während ihrer Haft im Ausstellungsstaat von ihr geleisteten Arbeit ; Gegenseitige Anerkennung auf Urteile in Strafsachen; Vollstreckung einer von ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 17 - Für die Vollstreckung einer Sanktion maßgebliches Recht - Auslegung einer nationalen Vorschrift des Vollstreckungsstaats, die eine Verkürzung der ...
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Justiz und Inneres - Bei der Überstellung eines Häftlings aus einem Mitgliedstaat an einen anderen Mitgliedstaat darf dessen Gefängnisstrafe nicht nach Maßgabe der Zeit verkürzt werden, die er im Gefängnis im erstgenannten Mitgliedstaat gearbeitet hat, wenn der ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Keine Strafverkürzung für Bulgaren nach seiner Überstellung von Dänemark nach Bulgarien
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Ognyanov
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 17 - Für die Vollstreckung einer Sanktion maßgebliches Recht - Auslegung einer nationalen Vorschrift des Vollstreckungsstaats, die eine Verkürzung der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-614/14
- Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14
- EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
- EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
Papierfundstellen
- NJW 2017, 457
Wird zitiert von ... (41) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 05.09.2012 - C-42/11
Ein Mitgliedstaat kann die Vergünstigung der Nichtvollstreckung eines …
Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
Rn. 58 Es ist auch ständige Rechtsprechung, dass die Rahmenbeschlüsse gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU zwar keine unmittelbare Wirkung haben, doch ihr zwingender Charakter für die nationalen Behörden und insbesondere auch die nationalen Gerichte eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts zur Folge hat (vgl. Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (vgl. Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 63 So wird die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften seines nationalen Rechts den Inhalt eines Rahmenbeschlusses heranzuziehen, durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und speziell durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (…vgl. Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 44, und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 55).
Dieser Grundsatz verlangt jedoch, dass das nationale Gericht gegebenenfalls das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass kein dem Rahmenbeschluss widersprechendes Ergebnis erzielt wird (…vgl. Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 47, und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 55 und 56).
- EuGH, 16.06.2005 - C-105/03
DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER …
Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
Rn. 63 So wird die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften seines nationalen Rechts den Inhalt eines Rahmenbeschlusses heranzuziehen, durch die allgemeinen Rechtsgrundsätze und speziell durch den Grundsatz der Rechtssicherheit und das Rückwirkungsverbot begrenzt (vgl. Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 44, …und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 55).Rn. 64 Nach diesen Grundsätzen darf diese Verpflichtung insbesondere nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieses Beschlusses verstoßen, festgelegt oder verschärft wird (vgl. Urteil vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 45).
Dieser Grundsatz verlangt jedoch, dass das nationale Gericht gegebenenfalls das gesamte nationale Recht berücksichtigt, um zu beurteilen, inwieweit es so angewandt werden kann, dass kein dem Rahmenbeschluss widersprechendes Ergebnis erzielt wird (vgl. Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 47, …und vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 55 und 56).
- EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der …
Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
Rn. 67 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte einschließlich der Gerichte letzter Instanz umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist (vgl. entsprechend Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33, …und vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 35).Rn. 69 Somit darf das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht davon ausgehen, dass es die in Rede stehende nationale Vorschrift allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil diese Vorschrift vom Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof) in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden sei (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 34).
- EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der …
Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
Rn. 67 In diesem Zusammenhang ist klarzustellen, dass das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte einschließlich der Gerichte letzter Instanz umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33, und vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 35).Rn. 70 Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, für die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses 2008/909 Sorge zu tragen und erforderlichenfalls die durch den Varhoven kasatsionen sad (Oberster Kassationsgerichtshof) vorgenommene Auslegung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, da diese Auslegung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2016, 0gnyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 36).
- EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …
Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
Rn. 46 Eine gegenteilige Auslegung könnte schließlich die mit dem Rahmenbeschluss 2008/909 verfolgten Ziele beeinträchtigen, zu denen insbesondere der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gehört, der nach dem ersten Erwägungsgrund des Rahmenbeschlusses in Verbindung mit Art. 82 Abs. 1 AEUV den "Eckstein" der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen in der Europäischen Union bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 79). - EuGH, 04.07.2006 - C-212/04
DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …
Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
Rn. 61 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses zur Wahrung des Grundsatzes der rahmenbeschlusskonformen Auslegung verpflichtet ist (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 115 und 124). - EuGH, 16.07.2015 - C-237/15
Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen …
Auszug aus EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
Rn. 31 Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 35).
- EuGH, 24.06.2019 - C-573/17
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Rn. 55 Hierzu ist festzustellen, dass der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des innerstaatlichen Rechts, wonach es dem nationalen Gericht obliegt, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht auszulegen, dem System der Verträge immanent ist, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (…Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 75 und 76, vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, …und vom 29. Juni 2017, Popławski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).Diese Bestimmung sah zum einen vor, dass die Rahmenbeschlüsse für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, den innerstaatlichen Stellen jedoch die Wahl der Form und der Mittel überlassen, und zum anderen, dass die Rahmenbeschlüsse nicht unmittelbar wirksam sind (Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56, …und vom 29. Juni 2017, Popławski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 26).
Da die Rahmenbeschlüsse 2002/584 und 2008/909 nicht in dieser Weise aufgehoben, für nichtig erklärt oder geändert wurden, entfalten sie demnach weiterhin ihre Rechtswirkungen gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 57).
Rn. 72 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass Rahmenbeschlüsse zwar keine unmittelbare Wirkung haben können, ihr zwingender Charakter für die nationalen Behörden aber gleichwohl eine Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung ihres innerstaatlichen Rechts ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Umsetzung dieser Rahmenbeschlüsse zur Folge hat (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 58 und 61).
Rn. 73 Diese Behörden müssen das nationale Recht bei seiner Anwendung daher so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks des Rahmenbeschlusses auslegen, um das darin festgelegte Ziel zu erreichen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 43…, vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 54, vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59, …und vom 29. Juni 2017, Popławski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 31).
Rn. 75 So darf die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rückwirkungsverbots, u. a. nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die eine Zuwiderhandlung begangen haben, festgelegt oder verschärft wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 63 und 64, …sowie vom 29. Juni 2017, Popławski, C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32).
Mit anderen Worten besteht die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung dann nicht mehr, wenn das nationale Recht nicht so angewandt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem mit dem Rahmenbeschluss bezweckten Ergebnis vereinbar ist (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835' Rn. 66).
Rn. 79 Folglich darf ein nationales Gericht nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69, …und vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C-684/16, EU:C:2018:874, Rn. 60) oder von den zuständigen nationalen Behörden auf diese Weise angewandt wird.
Rn. 97 Somit darf das vorlegende Gericht im Ausgangsverfahren nicht davon ausgehen, dass es den genannten Art. 6 Abs. 3 allein deshalb nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, weil diese Vorschrift vom Minister in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden sei (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69).
Die Verpflichtung zur rahmenbeschlusskonformen Auslegung besteht nämlich solange, wie das nationale Recht so angewandt werden kann, dass ein Ergebnis erzielt wird, das mit dem mit dem Rahmenbeschluss bezweckten Ergebnis vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 66).
- EuGH, 05.12.2017 - C-42/17
Die Pflicht zum Schutz der finanziellen Interessen der Union ist mit der …
Rn. 57 Drittens ist es mit dem Rückwirkungsverbot in Strafsachen u. a. unvereinbar, dass ein Richter in einem Strafverfahren wegen eines Verhaltens, das nicht durch eine vor Begehung der in Rede stehenden Straftat erlassene nationale Rechtsvorschrift verboten ist, eine Strafe verhängen oder die Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit derer, gegen die sich das Verfahren richtet, verschärfen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.06.2017 - C-678/15
Khorassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/39/EG - Märkte für …
Rn. 26 Für die Beantwortung der Vorlagefrage ist also diese Bestimmung auszulegen, wobei nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 31).
- LAG Bremen, 23.11.2016 - 3 Sa 78/16
Vorabentscheidungsersuchen zum Hinausschieben der vereinbarten Beendigung des …
Der Grundsatz der unionskonformen Auslegung kann nicht die Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem bilden (vgl. EuGH 08. November 2016 - C-554/14 -, Rn. 66;… 16. Juni 2005, Pupino, C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 47;… 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge, C-42/11, EU:C:2012:517, Rn. 55 und 56). - EuGH, 29.06.2017 - C-579/15
Popławski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …
Diese Bestimmung sah aber vor, dass Rahmenbeschlüsse keine unmittelbare Wirkung haben können (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56).Rn. 28 Auch wenn die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 somit keine unmittelbare Wirkung haben können, ist er gemäß Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU gleichwohl für die Mitgliedstaaten hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel (vgl. entsprechend Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56).
Diese Verpflichtung zu rahmenbeschlusskonformer Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da es den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 58 und 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach diesen Grundsätzen darf die genannte Verpflichtung insbesondere nicht dazu führen, dass auf der Grundlage eines Rahmenbeschlusses unabhängig von einem zu seiner Durchführung erlassenen Gesetz die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieses Beschlusses verstoßen, festgelegt oder verschärft wird (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 62 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 35 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Erfordernis einer rahmenbeschlusskonformen Auslegung die Verpflichtung der nationalen Gerichte umfasst, eine gefestigte Rechtsprechung gegebenenfalls abzuändern, wenn sie auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen eines Rahmenbeschlusses nicht vereinbar ist (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein nationales Gericht, wenn es davon ausgeht, dass es eine innerstaatliche Vorschrift allein deshalb nicht im Einklang mit einem Rahmenbeschluss auslegen kann, weil es an die vom nationalen Obersten Gerichtshof in einem auslegenden Urteil vorgenommene Auslegung dieser nationalen Vorschrift gebunden ist, für die volle Wirksamkeit des Rahmenbeschlusses Sorge tragen und erforderlichenfalls die vom nationalen Obersten Gerichtshof vorgenommene Auslegung aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lassen muss, wenn sie nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 69 und 70).
- EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
Rn. 74 Unter diesen Umständen haben die vorlegenden Gerichte - angesichts dessen, dass sie sich bei der Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof halten müssen - die vom Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) in seinem Urteil vom 9. Mai 2013 vorgenommene zeitliche Beschränkung der Rechtswirkungen aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt zu lassen, da sie erkennbar nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Oktober 2010, Elchinov, C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 29 bis 32…, vom 19. April 2016, DI, C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und 34…, vom 5. Juli 2016, Ognyanov, C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 36, und vom 8. November 2016, Ognyanov, C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 67 bis 70). - Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-583/22
MV (Confusion des peines) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
{FN:17} Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 56), und vom 24. Juni 2019, Popławski (…C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 69).{FN:18} Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 58 und 61), und vom 24. Juni 2019, Popławski (…C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 72).
{FN:19} Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino (…C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 43), vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 59), und vom 24. Juni 2019, Popławski (…C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 73).
{FN:20} Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 63 und 64), vom 29. Juni 2017, Popławski (…C-579/15, EU:C:2017:503, Rn. 32), und vom 24. Juni 2019, Popławski (…C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 75).
{FN:21} Urteile vom 16. Juni 2005, Pupino (…C-105/03, EU:C:2005:386, Rn. 44), vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 64), und vom 24. Juni 2019, Popławski (…C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 75).
{FN:22} Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 65).
- OLG Karlsruhe, 31.01.2017 - 1 Ws 235/16
Vollstreckungsübernahme einer in den Niederlanden verhängten Freiheitsstrafe: …
Die Norm entspricht insoweit einem allgemeinen und auch im Rb-Freiheitstrafen zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Vollstreckungshilfe, dass für die vollstreckungsrechtlich zu treffenden notwendigen Entscheidungen allein das Recht des ersuchten Staates bzw. des Vollstreckungsstaats gilt und vollstreckungsrechtliche Bewertungen des ersuchenden Staats- bzw. des Urteilsstaats nur ausnahmsweise zu berücksichtigen sind (vgl. hierzu jüngst EuGH, Urteil vom 08.11.2016, C 554/14 - Ognyanov = NJW 2017, 457 ff. mit. - EuGH, 17.10.2018 - C-167/17
Klohn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Umweltverträglichkeitsprüfung …
Rn. 48 Die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, findet jedoch in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken (Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov, C-554/14,EU:C:2016:835, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-514/17
Sut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
{FN:29} Dieser Grundsatz findet sich ebenfalls in Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909, zu dem der Gerichtshof am 8. November 2016 auf ein Vorabentscheidungsersuchen das Urteil Ognyanov (C-554/14, EU:C:2016:835) erlassen hat.{FN:38} C-554/14, EU:C:2016:835.
{FN:41} C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-221/19
AV (Jugement global) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
- EuGH, 11.01.2017 - C-289/15
Grundza - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 05.03.2020 - C-679/18
OPR-Finance - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- EuGH, 04.03.2020 - C-34/19
Telecom Italia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
- BGH, 18.08.2022 - 4 ARs 13/21
Anrufung des Bundesgerichtshofs im Auslieferungsverfahren …
- EuGH, 08.12.2022 - C-492/22
CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales) - Vorlage zur …
- EuGH, 21.01.2021 - C-308/19
Whiteland Import Export - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Von der …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Ognyanov
Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 17 - Für die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Maßnahme maßgebliches Recht - Nationale Vorschrift des Vollstreckungsstaats, die die ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-614/14
- Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14
- EuGH, 05.07.2016 - C-614/14
- EuGH, 08.11.2016 - C-554/14
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (11)
- EGMR, 21.10.2013 - 42750/09
Spanien muss mehrere Eta-Terroristen freilassen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14
Andere Gesichtspunkte können hierfür als relevant erachtet werden: der Charakter und der Zweck der fraglichen Maßnahme, ihre Qualifizierung im innerstaatlichen Recht, die Verfahren, die mit ihrem Erlass und ihrer Vollstreckung einhergehen, sowie ihre Schwere … Die Schwere der Maßnahme ist jedoch für sich genommen nicht entscheidend, da ja zahlreiche nicht strafrechtliche Maßnahmen präventiver Art eine erhebliche Auswirkung auf die betroffene Person haben können" (vgl. insoweit EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:29} EGMR, 29. November 2005, Uttley/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2005:1129DEC003694603, und 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009.
{FN:30} EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, §§ 59, 83, 85 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie § 89. In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Menschenrechte so entschieden, dass die Anwendung neuer Modalitäten für die Gewährung von Straferlässen für Häftlingsarbeit in Bezug auf eine in der Vergangenheit liegende Sanktion nicht einer Maßnahme gleichgesetzt werden kann, die ausschließlich an die Vollstreckung der verhängten Strafe geknüpft ist.
{FN:47} Vgl. insoweit EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 84.
{FN:53} Vgl. u. a. insoweit EGMR, 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009, § 107.
- EGMR, 27.06.2006 - 28578/03
SZABO c. SUEDE
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14
{FN:41} Vgl. insoweit EGMR, 27. Juni 2006, Szabó/Schweden, CE:ECHR:2006:0627DEC002857803, S. 12.{FN:51} EGMR, 27. Juni 2006, Szabó/Schweden, CE:ECHR:2006:0627DEC002857803, Rn. 14.
{FN:58} EGMR, 27. Juni 2006, Szabó/Schweden, CE:ECHR:2006:0627DEC002857803, S. 9. In der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, konnte sich der Betroffene berechtigterweise erhoffen, in Schweden entlassen zu werden, sobald zwei Drittel seiner zehnjährigen Haftstrafe verbüßt waren, d. h. nach sechs Jahren und acht Monaten.
- EuGH, 11.02.2003 - C-187/01
Gözütok / Brügge - Transnationaler Strafklageverbrauch bei Verfahrenseinstellung …
- EuGH, 26.02.2013 - C-399/11
Die Übergabe einer Person an die Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaats zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14
{FN:17} Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:18} Urteil vom 26. Februar 2013, Melloni (C-399/11, EU:C:2013:107, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.06.2005 - C-105/03
DER GERICHTSHOF BEJAHT DIE ANWENDUNG DES GRUNDSATZES DER …
- EuGH, 05.10.2010 - C-173/09
Elchinov - Soziale Sicherheit - Freier Dienstleistungsverkehr - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14
{FN:49} Urteil vom 5. Oktober 2010, Elchinov (C-173/09, EU:C:2010:581, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 23.02.2016 - C-614/14
Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14
{FN:48} C-614/14, EU:C:2016:111. - KAG Aachen, 30.04.2009 - 1/09
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14
{FN:33} Vgl. auch die Erklärung des Rates der Europäischen Union zum mit dem Rahmenbeschluss verfolgten Zweck der sozialen Wiedereingliederung, in der es heißt: "In Anbetracht des Umstands, dass die erfolgreiche soziale Wiedereingliederung einer verurteilten Person in einem Staat, zu dem sie die engsten Bindungen hat, den … Hauptzweck dieses Rahmenbeschlusses darstellt, und in der Überzeugung, dass das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten die Einführung zusätzlicher Versagungsgründe, die auf die Nichtvereinbarkeit der Anerkennung des Urteils mit dem Zweck der sozialen Wiedereingliederung abstellen, nicht erfordert, betont der Rat, dass der Zweck der sozialen Wiedereingliederung für den Ausstellungsstaat bei jeder Entscheidung darüber, ob dem Vollstreckungsstaat das Urteil und die Bescheinigung zu übermitteln sind, ein erstrangiges Kriterium darstellen sollte" (vgl. Anlage II Teil I des Ratsdokuments 6070/1/09 REV 1) sowie Punkt 4.1 des Berichts der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat - Umsetzung der Rahmenbeschlüsse 2008/909/JI, 2008/947/JI und 2009/829/JI über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, von Bewährungsentscheidungen und alternativen Sanktionen und von Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft durch die Mitgliedstaaten (COM[2014] 57 final). - EGMR, 29.11.2005 - 36946/03
UTTLEY v. THE UNITED KINGDOM
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14
{FN:29} EGMR, 29. November 2005, Uttley/Vereinigtes Königreich, CE:ECHR:2005:1129DEC003694603, und 21. Oktober 2013, Del Río Prada/Spanien, CE:ECHR:2013:1021JUD004275009. - EuGH, 24.01.2012 - C-282/10
Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2016 - C-554/14
{FN:24} Vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.04.2016 - C-441/14
DI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Charta der Grundrechte der …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-514/17
Sut - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
{FN:29} Dieser Grundsatz findet sich ebenfalls in Art. 17 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909, zu dem der Gerichtshof am 8. November 2016 auf ein Vorabentscheidungsersuchen das Urteil Ognyanov (C-554/14, EU:C:2016:835) erlassen hat.{FN:30} Ich habe in den Nrn. 70 bis 73 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Ognyanov (C-554/14, EU:C:2016:319) ausgeführt, dass sich die zuständigen Justizbehörden in diesem Rahmen veranlasst sehen, die Modalitäten des Strafvollzugs und dessen Gestaltung festzulegen, indem sie z. B. über den Freigang, die Ausgangsgenehmigungen, den offenen Vollzug, die Fraktionierung und die Aussetzung der Strafe, Maßnahmen der vorzeitigen oder der bedingten Entlassung des Strafgefangenen oder die elektronische Überwachung entscheiden.
{FN:38} C-554/14, EU:C:2016:835.
{FN:41} C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36.
- Generalanwalt beim EuGH, 08.10.2020 - C-221/19
AV (Jugement global) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …
{FN:36} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36), und vom 11. Januar 2017, Grundza (…C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 42).{FN:39} Vgl. Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 36).
{FN:40} Vgl. Urteil vom 8. November 2016, 0gnyanov (C-554/14, EU:C:2016:835, Rn. 39).
{FN:41} In Nr. 72 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Ognyanov (C-554/14, EU:C:2016:319) hat Generalanwalt Bot darauf hingewiesen, dass in diesem Rahmen sich die zuständigen Justizbehörden veranlasst sehen, die Modalitäten des Strafvollzugs und dessen Gestaltung festzulegen, indem sie z. B. über den Freigang, die Ausgangsgenehmigungen, den offenen Vollzug, die Fraktionierung und die Aussetzung der Strafe, Maßnahmen der vorzeitigen oder bedingten Entlassung des Strafgefangenen oder die elektronische Überwachung entscheiden.
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-469/18
Belgische Staat - Vorabentscheidungsersuchen - Besteuerung - Recht auf einen …
{FN:20} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Ognyanov (C-554/14, EU:C:2016:319, Nr. 121).
- Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-219/22
QS (Révocation du sursis) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, …
{FN:41} Schlussanträge des Generalanwalts Bot in den Rechtssachen van Vemde (C-582/15, EU:C:2016:766, Nr. 48) und Ognyanov (C-554/14, EU:C:2016:319, Nrn. 107 und 108). - Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-289/15
Grundza - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2008/909/JI …
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Ognyanov (C-554/14, EU:C:2016:319, Nr. 13). - Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2016 - C-582/15
van Vemde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …
{FN:8} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Ognyanov (C-554/14, EU:C:2016:319).
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