Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 04.10.2024 - C-585/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,26318
EuGH, 04.10.2024 - C-585/22 (https://dejure.org/2024,26318)
EuGH, Entscheidung vom 04.10.2024 - C-585/22 (https://dejure.org/2024,26318)
EuGH, Entscheidung vom 04. Oktober 2024 - C-585/22 (https://dejure.org/2024,26318)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,26318) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Gruppeninternes grenzüberschreitendes Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs oder Zukaufs von Anteilen an einer externen Gesellschaft, die nach diesem geschäftlichen Vorgang mit der ...

  • IWW

    Art. 49, ... 56, 63 AEUV, Art. 49 AEUV, Art. 10a Abs. 4 des Körperschaftsteuergesetzes, Art. 56, 54 AEUV, Art. 10a Abs. 1 Buchst. c des Körperschaftsteuergesetzes, Art. 10a Abs. 3 Buchst. a und b des Körperschaftsteuergesetzes, Art. 10a Abs. 3 Buchst. b des Körperschaftsteuergesetzes, Art. 10a Abs. 2 Buchst. b des Körperschaftsteuergesetzes, Art. 10a Abs. 3 Buchst. a oder b des Körperschaftsteuergesetzes, Art. 10a Abs. 3 Buchst. a des Körperschaftsteuergesetzes

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Gruppeninternes grenzüberschreitendes Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs oder Zukaufs von Anteilen an einer externen Gesellschaft, die nach diesem geschäftlichen Vorgang mit der ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Gruppeninternes grenzüberschreitendes Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs oder Zukaufs von Anteilen an einer externen Gesellschaft, die nach diesem geschäftlichen Vorgang mit der ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Gruppeninternes grenzüberschreitendes Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs oder Zukaufs von Anteilen an einer externen Gesellschaft, die nach diesem geschäftlichen Vorgang mit der ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Bekämpfung von Steuerhinterziehung: Eine nationale Regelung, die den Abzug der für ein gruppeninternes Darlehen gezahlten Zinsen begrenzt, ist mit dem Unionsrecht vereinbar

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 20.01.2021 - C-484/19

    Lexel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-585/22
    Rn. 12 Dem vorlegenden Gericht stellt sich gleichwohl die Frage, ob seine Analyse insbesondere angesichts des Urteils vom 20. Januar 2021, Lexel (C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 51 und 56), Bestand haben kann.

    Rn. 15 Zur Stützung dieses Antrags macht X im Wesentlichen geltend, dass sich der Generalanwalt dadurch, dass er dem Gerichtshof nahegelegt habe, den Ansatz, den er im Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel (C-484/19, EU:C:2021:34), gewählt habe, zu überdenken, in Nr. 71 seiner Schlussanträge auf Vorbringen stütze, das zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht erörtert worden sei.

    Zunächst ist nämlich darauf hinzuweisen, dass die Frage nach der Tragweite des Urteils vom 20. Januar 2021, Lexel (C-484/19, EU:C:2021:34), sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.

    Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Außerdem hat der Gerichtshof in einem Fall, in dem die Steuerbehörde eines Mitgliedstaats es gegenüber einer Gruppe von Gesellschaften abgelehnt hatte, einer in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft, deren Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansässig war, zu erlauben, bestimmte Zinskosten in Abzug zu bringen, die sie an eine andere, in diesem anderen Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft derselben Gruppe gezahlt hatte - während dieser Abzug möglich gewesen wäre, wenn der Zinsempfänger seinen Sitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte -, entschieden, dass sich eine solche Ungleichbehandlung nachteilig auf die Niederlassungsfreiheit auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 40 und 41).

    Rn. 52 Außerdem hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Situation, in der eine Gesellschaft mit Sitz in einem Mitgliedstaat Zinsen auf ein Darlehen entrichtet, das bei einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen verbundenen Gesellschaft derselben Gruppe aufgenommen wurde, hinsichtlich der Zahlung der Zinsen nicht von einer Situation unterscheidet, in der der Zinsempfänger eine zu der Gruppe gehörende Gesellschaft ist, die ihren Sitz in demselben Mitgliedstaat hat (Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 44).

    Rn. 57 Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV vorgesehenen Niederlassungsfreiheit nur mit den in den Rn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils genannten Gründen rechtfertigen, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird (…vgl. u. a. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51 und 55…, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 72 und 74…, vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 73, und vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 49).

    Rn. 73 Wie aus Rn. 12 des vorliegenden Urteils ersichtlich, stellt sich dem vorlegenden Gericht gleichwohl die Frage, ob aus dem Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel (C-484/19, EU:C:2021:34), insbesondere Rn. 56 dieses Urteils, abgeleitet werden kann, dass Geschäfte, durch die Schulden bei einem mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Unternehmen eingegangen werden, per definitionem keine rein künstlichen Gestaltungen darstellen, wenn sie unter Bedingungen des freien Wettbewerbs eingegangen wurden.

    Rn. 77 Wie der Gerichtshof zweitens in seinem Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (…C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 281 und 283), das nach dem Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel (C-484/19, EU:C:2021:34), ergangen ist, in Erinnerung gerufen hat, folgt aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach sich die Bürger im Fall von Betrug oder Missbrauch nicht auf unionsrechtliche Normen berufen dürfen, dass ein Mitgliedstaat die Inanspruchnahme von Bestimmungen des Unionsrechts versagen muss - auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen -, falls sie von einer Person nicht geltend gemacht werden, um die Ziele der Bestimmungen zu verwirklichen, sondern um in den Genuss eines Vorteils, den das Unionsrecht dieser Person gewährt, zu gelangen, obwohl die im Unionsrecht aufgestellten objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils lediglich formal erfüllt sind.

    Rn. 79 Drittens hat der Gerichtshof in Rn. 29 des Urteils vom 20. Januar 2021, Lexel (C-484/19, EU:C:2021:34), ausgeführt, dass die schwedischen Vorschriften, um die es in der Rechtssache ging, in der dieses Urteil ergangen ist, und die niederländischen Vorschriften über steuerliche Einheiten zwar in der Theorie ähnlich sind, sich jedoch in ihren praktischen Konsequenzen deutlich voneinander unterscheiden.

    Die Absicht der betreffenden Gesellschaft, eine Verbindlichkeit hauptsächlich aus steuerlichen Gründen einzugehen, war nämlich ausreichend, um in einer grenzübergreifenden Situation die Verweigerung des Abzugsrechts zu rechtfertigen (Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 52 bis 54).

    Rn. 81 Der Gerichtshof hat auch ausgeführt, dass die Regelung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel (C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 53), ergangen ist, auf Verbindlichkeiten aus privatrechtlichen Geschäften, also Verbindlichkeiten, die unter Bedingungen des freien Wettbewerbs eingegangen wurden, Anwendung finden konnte, ohne sich jedoch auf künstliche Konstruktionen zu beziehen.

    Rn. 83 Wie sich aus dem Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel (C-484/19, EU:C:2021:34), ergibt, wurde insbesondere die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit des Darlehens und der damit verbundenen geschäftlichen Vorgänge in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache weder vor dem Gerichtshof in Abrede gestellt noch vom Gerichtshof geprüft.

    Rn. 84 Folglich kann aus Rn. 56 des Urteils vom 20. Januar 2021, Lexel (C-484/19, EU:C:2021:34), nicht abgeleitet werden, dass für den Fall, dass ein Darlehen und die damit verbundenen geschäftlichen Vorgänge nicht durch wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt sind, der bloße Umstand, dass die Bedingungen dieses Darlehens denen entsprechen, die zwischen unabhängigen Unternehmen vereinbart worden wären, impliziert, dass das Darlehen und die geschäftlichen Vorgänge per definitionem keine rein künstlichen Gestaltungen darstellen.

    Rn. 86 Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob eine vollständige Versagung des Abzugsrechts nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Zielsetzung erforderlich ist, da der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils vom 20. Januar 2021, Lexel (C-484/19, EU:C:2021:34), an seine Rechtsprechung erinnert habe, wonach für den Fall, dass die Steuerbehörde nach der Prüfung der etwaigen wirtschaftlichen Gründe für den Abschluss eines Geschäfts den Standpunkt einnehme, dass ein von einem Steuerpflichtigen bei einem verbundenen Unternehmen aufgenommenes Darlehen eine rein künstliche Konstruktion darstelle, für die es keine realen wirtschaftlichen Gründe gebe, der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordere, dass das Abzugsrecht nur insoweit versagt werde, als die für dieses Darlehen gezahlten Zinsen den Betrag überstiegen, der ohne eine besondere Beziehung zwischen den Vertragspartnern vereinbart worden wäre.

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-585/22
    Rn. 50 Es ist festzustellen, dass sich an der Situation eines Steuerpflichtigen in Bezug auf einen Steuervorteil - wie die Möglichkeit, bei der Ermittlung des Gewinns Zinsen für an ein verbundenes Unternehmen zu zahlende Schulden abzuziehen - nichts ändert, gleichgültig, ob das Unternehmen, das diese Zinsen empfängt, im selben Mitgliedstaat ansässig ist oder nicht und ob dieses Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat einer günstigeren oder einer weniger günstigen steuerlichen Behandlung unterliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 31).

    Rn. 55 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36, …und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 63).

    Rn. 89 Eine solche Regelung läuft auch nicht den Erfordernissen des Grundsatzes der Rechtssicherheit zuwider, denen entsprochen werden muss, damit hinsichtlich einer Regelung angenommen werden kann, dass sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung der verfolgten Zielsetzung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 59).

    Rn. 90 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass nach dem Grundsatz der Rechtssicherheit die Auswirkungen von Rechtsvorschriften vor allem dann, wenn sie nachteilige Folgen für Einzelne und Unternehmen haben können, klar, bestimmt und voraussehbar sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 92 Die Verwendung abstrakter Begriffe impliziert gleichwohl nicht, dass die Anwendung der im Ausgangsrechtsstreit fraglichen Regelung insgesamt dem Ermessen der Steuerbehörde überlassen wird, wodurch die Auswirkungen dieser Regelung nicht vorhersehbar wären, da diese Anwendung - wie in den Rn. 70 und 71 des vorliegenden Urteils ausgeführt - Kriterien unterliegt, die klar in dieser Regelung festgelegt sind und die es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, von vornherein hinreichend genau den Anwendungsbereich der Regelung zu bestimmen, ohne Unsicherheiten hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit entstehen zu lassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 57).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-585/22
    Rn. 58 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass der Grundsatz des Missbrauchsverbots in Steuersachen Anwendung findet, wenn die Erlangung eines Steuervorteils Hauptzweck der betreffenden Transaktionen ist (Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sofern die betreffende Transaktion wirtschaftlich betrachtet aber eine rein künstliche Gestaltung darstellt und darauf ausgerichtet ist, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen, hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf das Recht oder den Vorteil aus dem Unionsrecht (Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Hierbei ist für die Feststellung des Vorliegens einer rein künstlichen Gestaltung außer einem subjektiven Element, das in dem Streben nach einem Steuervorteil besteht, erforderlich, dass aus objektiven Anhaltspunkten hervorgeht, dass trotz formaler Beachtung der im Unionsrecht vorgesehenen Voraussetzungen der mit der Niederlassungsfreiheit verfolgte Zweck nicht erreicht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie entsprechend Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-585/22
    Rn. 39 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass Art. 10a Abs. 1 Buchst. c des Körperschaftsteuergesetzes, der unter den in dieser Bestimmung geregelten Bedingungen die Versagung des Abzugs von Zinsen vorsieht, die für eine bei einem verbundenen Unternehmen aufgenommene Darlehensschuld gezahlt wurden, nicht danach unterscheidet, ob die betreffende Gruppe von Gesellschaften grenzübergreifend ist oder nicht (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, X und X, C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 35).

    Rn. 60 Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Gerichtshofs in den Rechtssachen hinzuweisen, in denen das Urteil vom 22. Februar 2018, X und X (C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 46 und 48), ergangen ist und die sich auf Art. 10a Abs. 2 Buchst. b des Körperschaftsteuergesetzes in der im Jahr 2004 geltenden Fassung bezogen, der im Wesentlichen Art. 10a Abs. 3 Buchst. b des Körperschaftsteuergesetzes entspricht.

    Rn. 61 Der Umstand, dass sich die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung nicht nur auf Situationen bezieht, in denen ein Steuerpflichtiger bei einem verbundenen Unternehmen ein Darlehen zur Finanzierung des Erwerbs oder Zukaufs von Anteilen an einem Unternehmen aufnimmt, das bereits mit diesem Steuerpflichtigen verbunden war, wie es in den Rechtssachen der Fall war, in denen das Urteil vom 22. Februar 2018, X und X (C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110), ergangen ist, sondern auch auf Situationen wie die vorliegende, in denen ein Unternehmen erst nach diesem Erwerb oder Zukauf zu einem mit dem Steuerpflichtigen verbundenen Unternehmen wird, lässt dieses Ergebnis unberührt.

  • EuGH, 16.02.2023 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-585/22
    Rn. 23 Aus ständiger Rechtsprechung ergibt sich, dass für die Feststellung, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen ist (Urteil vom 16. Februar 2023, Gallaher, C-707/20, EU:C:2023:101, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 So fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV (Urteil vom 16. Februar 2023, Gallaher, C-707/20, EU:C:2023:101, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Zudem ist der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass nationale Rechtsvorschriften, die nur die Beziehungen innerhalb einer Unternehmensgruppe regeln, vorwiegend die Niederlassungsfreiheit betreffen (Urteil vom 16. Februar 2023, Gallaher, C-707/20, EU:C:2023:101, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-488/21

    Freizügigkeit: Die Mutter eines Wanderarbeitnehmers der Union kann, wenn ihr von …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-585/22
    Die Schlussanträge des Generalanwalts oder ihre Begründung binden den Gerichtshof nicht (Urteil vom 21. Dezember 2023, Chief Appeals Officer u. a., C-488/21, EU:C:2023:1013, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 17 Außerdem kann der Umstand, dass ein Beteiligter im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mit den Schlussanträgen des Generalanwalts einverstanden ist, unabhängig von den darin untersuchten Fragen für sich genommen kein Grund sein, der die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens rechtfertigt (Urteil vom 21. Dezember 2023, Chief Appeals Officer u. a., C-488/21, EU:C:2023:1013, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 18 Zwar kann der Gerichtshof nach Art. 83 der Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält, wenn eine Partei nach Abschluss des mündlichen Verfahrens eine neue Tatsache unterbreitet hat, die von entscheidender Bedeutung für seine Entscheidung ist, oder wenn ein zwischen den Parteien oder den Beteiligten im Sinne von Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil vom 21. Dezember 2023, Chief Appeals Officer u. a., C-488/21, EU:C:2023:1013, Rn. 36).

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-585/22
    Rn. 57 Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV vorgesehenen Niederlassungsfreiheit nur mit den in den Rn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils genannten Gründen rechtfertigen, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird (vgl. u. a. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51 und 55…, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 72 und 74…, vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 73, …und vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 49).

    Rn. 66 Hierbei ist für die Feststellung des Vorliegens einer rein künstlichen Gestaltung außer einem subjektiven Element, das in dem Streben nach einem Steuervorteil besteht, erforderlich, dass aus objektiven Anhaltspunkten hervorgeht, dass trotz formaler Beachtung der im Unionsrecht vorgesehenen Voraussetzungen der mit der Niederlassungsfreiheit verfolgte Zweck nicht erreicht worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie entsprechend Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a., C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-585/22
    Rn. 57 Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV vorgesehenen Niederlassungsfreiheit nur mit den in den Rn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils genannten Gründen rechtfertigen, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird (…vgl. u. a. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51 und 55…, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 72 und 74, vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 73, …und vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 49).

    Rn. 67 Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine nationale Regelung, die eine Prüfung objektiver und nachprüfbarer Umstände vorsieht, damit festgestellt werden kann, ob ein geschäftlicher Vorgang eine rein künstliche Konstruktion ausschließlich zu steuerlichen Zwecken darstellt, und die dem Steuerpflichtigen, falls das Vorliegen einer derartigen Konstruktion nicht auszuschließen ist, ohne ihn übermäßigen Verwaltungszwängen zu unterwerfen, die Möglichkeit einräumt, Beweise für etwaige wirtschaftliche Gründe für den Abschluss dieses Geschäfts beizubringen, nicht über das hinausgeht, was zur Verhinderung missbräuchlicher Praktiken erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-585/22
    Rn. 57 Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beschränkung der in Art. 49 AEUV vorgesehenen Niederlassungsfreiheit nur mit den in den Rn. 55 und 56 des vorliegenden Urteils genannten Gründen rechtfertigen, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung darin liegt, Verhaltensweisen zu verhindern, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen zu dem Zweck zu errichten, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für durch Tätigkeiten im Inland erzielte Gewinne geschuldet wird (…vgl. u. a. Urteile vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51 und 55, vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 72 und 74…, vom 26. Februar 2019, X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 73, …und vom 20. Januar 2021, Lexel, C-484/19, EU:C:2021:34, Rn. 49).

    Somit ist zu prüfen, ob das Darlehen ohne besondere Beziehungen zwischen den betreffenden Gesellschaften nicht oder aber in anderer Höhe oder zu einem anderen Zinssatz gewährt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2007, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, C-524/04, EU:C:2007:161, Rn. 81).

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …

    Auszug aus EuGH, 04.10.2024 - C-585/22
    Rn. 55 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung der vom AEU-Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können, die Bekämpfung der Steuerhinterziehung und -umgehung gehört (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2012, SIAT, C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 36, und vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 63).

    Eine generelle Steuervorschrift, mit der bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen vom Steuervorteil ausgenommen werden, ohne dass die Steuerbehörde auch nur einen Anfangsbeweis oder ein Indiz für die Steuerhinterziehung oder den Missbrauch beizubringen hätte, ginge über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Missbräuchen Erforderliche hinaus (Urteil vom 7. September 2017, Eqiom und Enka, C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - …

  • EuGH, 22.09.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) - …

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …

  • EuGH, 27.04.2023 - C-537/20

    L Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen …

  • EuGH, 01.04.2014 - C-80/12

    Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die …

  • EuGH, 17.03.2022 - C-545/19

    AllianzGI-Fonds AEVN

  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV - …

  • EuGH, 13.11.2025 - C-142/24

    Familienstiftung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - …

    Solche Ungleichbehandlungen sind nur zulässig, wenn sie Situationen betreffen, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder, anderenfalls, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sind und in einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten Zielsetzung stehen, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung der verfolgten Zielsetzung in kohärenter und systematischer Weise zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, Staatssecretaris van Financiën [Zinsen für ein gruppeninternes Darlehen], C-585/22, EU:C:2024:822, Rn. 33, …und vom 27. Februar 2025, Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej [Art der Verwaltung eines OGA], C-18/23, EU:C:2025:119, Rn. 77 und 90 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.10.2026 - C-287/25

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Artikel 49 und 54 AEUV - …

    {FN:32} Vgl. Urteile vom 22. September 2022, W (Abzug von endgültigen Verlusten einer gebietsfremden Betriebsstätte) (…C-538/20, EU:C:2022:717, Rn. 18), und vom 4. Oktober 2024, Staatssecretaris van Financiën (Zinsen für ein gruppeninternes Darlehen) (C-585/22, EU:C:2024:822, Rn. 33 und 53).
  • EuGH, 27.02.2025 - C-18/23

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Mode de gestion d'un OPC) - Vorlage zur …

    Rn. 51 Darüber hinaus ist nach ständiger Rechtsprechung für die Feststellung, ob eine nationale Regelung unter die eine oder die andere der nach dem AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten fällt, auf den Gegenstand der betreffenden Regelung abzustellen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Staatssecretaris van Financiën [Zinsen für ein gruppeninternes Darlehen], C-585/22, EU:C:2024:822, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 So fällt eine nationale Regelung, die nur auf Beteiligungen anwendbar ist, die es ermöglichen, einen sicheren Einfluss auf die Entscheidungen einer Gesellschaft auszuüben und deren Tätigkeiten zu bestimmen, in den Anwendungsbereich von Art. 49 AEUV (Urteil vom 4. Oktober 2024, Staatssecretaris van Financiën [Zinsen für ein gruppeninternes Darlehen], C-585/22, EU:C:2024:822, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher besteht die unvermeidliche und sichere Folge einer Voraussetzung wie der in Art. 6 Abs. 1 Nr. 10a Buchst. f des Körperschaftsteuergesetzes vorgesehenen darin, dass nur in einem anderen Mitgliedstaat gegründete Organismen für gemeinsame Anlagen die Voraussetzung der externen Verwaltung nicht erfüllen und aus diesem Grund nicht von der Steuer auf ihre Einkünfte befreit werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Oktober 2024, Staatssecretaris van Financiën [Zinsen für ein gruppeninternes Darlehen], C-585/22, EU:C:2024:822, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.01.2026 - C-144/24

    Niederlassungsfreiheit: Die von Ungarn eingeführte zusätzliche Schürfgebühr …

    Rn. 51 Insoweit sind nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund des Sitzes der Gesellschaften verboten, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (…Urteile vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 30, und vom 4. Oktober 2024, Staatssecretaris van Financiën [Zinsen für ein gruppeninternes Darlehen], C-585/22, EU:C:2024:822, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Eine Pflichtabgabe, die an ein scheinbar objektives Unterscheidungskriterium anknüpft, aber aufgrund ihrer Merkmale in den meisten Fällen Gesellschaften benachteiligt, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat als dem die Abgabe erhebenden Mitgliedstaat haben und sich in einer vergleichbaren Situation wie die Gesellschaften mit Sitz in letzterem Staat befinden, stellt eine nach den Art. 49 und 54 AEUV verbotene mittelbare Diskriminierung aufgrund des Sitzes der Gesellschaften dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Staatssecretaris van Financiën [Zinsen für ein gruppeninternes Darlehen], C-585/22, EU:C:2024:822, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.05.2026 - C-322/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Allgemeines System für verbrauchsteuerpflichtige …

    Eine generelle nationale Steuervorschrift, mit der automatisch eine bestimmte Kategorie von Steuerpflichtigen von einem Steuervorteil ausgenommen wird, ohne dass die Steuerbehörde auch nur Indizien für ein rechtswidriges Verhalten beizubringen hätte, ginge über das zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -missbrauch hinaus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Staatssecretaris van Financiën [Zinsen für ein gruppeninternes Darlehen], C-585/22, EU:C:2024:822, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Baden-Württemberg, 10.07.2025 - 3 K 2755/21

    Tätigkeit einer Konzernfinanzierungsgesellschaft als eine wirkliche …

    Bei der Frage, ob EU-Bürger sich wegen einer Benachteiligung durch eine nationale Regelung auf die Niederlassungsfreiheit und oder die Kapitalverkehrsfreiheit berufen können, ist nach der Rechtsprechung des EuGH auf den Gegenstand der betreffenden nationalen Regelung abzustellen (vgl. z.B. EuGH-Beschluss vom 10. Mai 2007, Lasertec, C-492/04, Slg 2007, I-3775-3786, Rn. 19 f., EuGH-Urteil vom 4. Oktober 2024, Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe), C-585/22, EU:C:2024:822, Rn. 23, jeweils m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-482/23

    Kommission/ Dänemark (Transports de cabotage) - Vertragsverletzung eines …

    {FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, Staatssecretaris van Financiën (Zinsen für ein gruppeninternes Darlehen) (C-585/22, EU:C:2024:822, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,4668
Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22 (https://dejure.org/2024,4668)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.03.2024 - C-585/22 (https://dejure.org/2024,4668)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. März 2024 - C-585/22 (https://dejure.org/2024,4668)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,4668) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Financiën (Intérêts relatifs à un emprunt intragroupe)

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Gruppeninternes grenzüberschreitendes Darlehen, das für eine externe Übernahme abgeschlossen wurde - Unmöglichkeit, die Zinsen für eine solche Darlehensschuld vom steuerpflichtigen ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Gruppeninternes grenzüberschreitendes Darlehen, das für eine externe Übernahme abgeschlossen wurde - Unmöglichkeit, die Zinsen für eine solche Darlehensschuld vom steuerpflichtigen ...

  • rechtsportal.de

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Körperschaftsteuer - Gruppeninternes grenzüberschreitendes Darlehen, das für eine externe Übernahme abgeschlossen wurde - Unmöglichkeit, die Zinsen für eine solche Darlehensschuld vom steuerpflichtigen ...

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 20.01.2021 - C-484/19

    Lexel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22
    Insbesondere wird der Gerichtshof ersucht, seine Feststellungen im Urteil Lexel{FN-VERWEIS:2} zu der Frage zu präzisieren, ob solche gruppeninternen Darlehen zu diesem Zweck als rein künstliche Gestaltungen angesehen werden können, auch wenn sie unter Bedingungen des freien Wettbewerbs abgeschlossen wurden und die Zinsen zum marktüblichen Satz angesetzt waren.

    Rn. 19 Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Unterscheidung zwischen dem nationalen Recht, um das es in der vorliegenden Rechtssache gehe und das sich sowohl auf interne Umstrukturierungen als auch auf externe Übernahmen beziehe, und dem Recht, um das es im Urteil Lexel gegangen sei und das sich nicht auf externe Übernahmen bezogen habe, von Bedeutung sei.

    Dies ist ein wichtiger Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil Lexel ergangen ist, in der eine ähnliche Voraussetzung für den Abzug solcher Zinsen darin bestand, dass die interne Bank in Schweden steuerpflichtig war{FN-VERWEIS:15}.

    Ihrer Ansicht nach ergibt sich die gegenteilige Schlussfolgerung aus dem Urteil Lexel.

    Wie in der Rechtssache, in der das Urteil Lexel ergangen sei, sei der Anwendungsbereich dieser Bestimmungen also nicht auf rein künstliche Gestaltungen beschränkt, sondern umfasse auch rechtmäßige Transaktionen.

    Rn. 70 An dieser Stelle möchte ich hervorheben, dass die beteiligten Regierungen und die Kommission zwar einen beträchtlichen Teil ihres jeweiligen Vorbringens darauf verwendet haben, zu erklären, dass "ihr" Ansatz nicht im Widerspruch zum Urteil Lexel stehe, weil i) der vorliegende Fall von der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, zu unterscheiden sei und/oder ii) dieses Urteil nicht in der von X vorgeschlagenen Weise gelesen werden könne.

    Außerdem ist das Urteil Lexel weder vage noch zweideutig und kann daher in dieser Frage auch nicht unterschiedlich ausgelegt werden.

    Es stellt sich daher nur noch die Frage, ob der Gerichtshof im vorliegenden Fall das Urteil Lexel bestätigen oder von ihm abweichen sollte.

    Folglich lege ich dem Gerichtshof nahe, den Ansatz, den er in seinem Urteil Lexel zu der in Rede stehenden Frage gewählt hat, zu überdenken.

    {FN:2} Urteil vom 20. Januar 2021, Lexel (C-484/19, EU:C:2021:34) (im Folgenden: Urteil Lexel).

    {FN:15} Vgl. Urteil Lexel, Rn. 12 und 38.

    {FN:29} Vgl. hierzu auch van der Weijden, M., "ECJ Lexel AB Decision Casts a Shadow Over Dutch Interest Limitation Provision", European Tax Blog, 21. Juni 2021, und Garcia Prats, G., et al., "Opinion Statement ECJ-TF 1/2021 on the ECJ Decision of 20 January 2021 in Lexel AB (Case C-484/19) Concerning the Application of the Swedish Interest Deductibility Rules (30 June 2021)", European Taxation, Bd. 61, Nr. 6, 2021.

    Das Urteil Lexel wurde von einer Kammer mit fünf Richtern erlassen, so wie es auch in der vorliegenden Rechtssache der Fall sein wird.

    In Anbetracht der Tatsache, dass die in Rede stehenden Randnummern des Urteils Lexel nicht die Auffassung widerspiegeln, die in der allgemeinen Rechtsprechung, zu der auch die Entscheidungen der Großen Kammer sowohl vor als auch nach dem Urteil Lexel gehören (siehe oben, Nrn. 73 und 74), zu den Begriffen "rein künstliche Gestaltung" und "Rechtsmissbrauch" vertreten wird, könnte man jedoch die Auffassung vertreten, dass dieses Urteil bereits stillschweigend aufgehoben worden ist.

  • EuGH, 21.01.2010 - C-311/08

    SGI - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22
    {FN:36} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 58 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:45} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache SGI (C-311/08, EU:C:2009:545, Nr. 70).

    {FN:46} Vgl. zu diesem Erfordernis Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:50} Vgl. u. a. Urteil vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:57} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, SGI (C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 73), und vom 5. Juli 2012, SIAT (…C-318/10, EU:C:2012:415, Rn. 53).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22
    {FN:32} Vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a. (C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 96, 124 und 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:34} Vgl. zu diesem letzten Aspekt Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a. (C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:39} Vgl. Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a. (C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 107).

    {FN:54} Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a. (C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 142).

    {FN:58} Vgl. u. a. Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a. (C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22
    Rn. 58 Der Gerichtshof hat eine solche Feststellung bereits in seinem Urteil X und X in Bezug auf eine Bestimmung desselben Gesetzes (allerdings in einer früheren Fassung) getroffen, die im Wesentlichen mit Art. 10a Abs. 1 Buchst. c identisch war.

    Rn. 65 Die Frage, ob die niederländische Regelung dieses Erfordernis erfüllt, hat der Gerichtshof in seinem Urteil X und X offengelassen.

    {FN:11} Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Februar 2018, X und X (C-398/16 und C-399/16, EU:C:2018:110, Rn. 32) (im Folgenden: Urteil X und X).

    {FN:14} Vgl. entsprechend Urteil X und X, Rn. 35.

    {FN:21} Urteil X und X, Rn. 48.

  • EuGH, 16.02.2023 - C-707/20

    Gallaher - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22
    {FN:4} Vgl. u. a. Urteil vom 16. Februar 2023, Gallaher (C-707/20, EU:C:2023:101, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Urteil Gallaher).

    {FN:5} Urteil Gallaher, Rn. 56 bis 58 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    Vgl. Urteil Gallaher, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung.

    {FN:9} Die niederländische Regierung verweist entsprechend auf das Urteil Gallaher, Rn. 69 bis 74.

  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22
    {FN:19} Vgl. u. a. Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51 und 55).

    {FN:30} Vgl. u. a. Urteil vom 12. September 2006, Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas (C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 34 bis 38).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-504/16

    Deister Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22
    {FN:53} X verweist auf die Urteile vom 7. September 2017, Eqiom und Enka (…C-6/16, EU:C:2017:641, Rn. 31, 32 und 36), und vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding (C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 61 und 62).

    Vgl. dagegen Urteil vom 20. Dezember 2017, Deister Holding und Juhler Holding (C-504/16 und C-613/16, EU:C:2017:1009, Rn. 65, 67 und 71).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22
    {FN:33} Urteil vom 26. Februar 2019 (C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 84).

    {FN:56} Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2019, X (In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften) (C-135/17, EU:C:2019:136, Rn. 86).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-38/21

    Ein Verbraucher, der einen Leasingvertrag über ein Kraftfahrzeug ohne …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22
    Vgl. auch entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a. (C-38/21, C-47/21 und C-232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 282 und 283).
  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2024 - C-585/22
    {FN:44} Vgl. u. a. Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 74, 76 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst - "Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - …

  • EuGH, 13.03.2007 - C-524/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER UNTERKAPITALISIERUNG SIND NUR AUF REIN …

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …

  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - …

  • EuGH, 30.01.2020 - C-156/17

    Köln-Aktienfonds Deka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapital- und …

  • EuGH, 13.10.2022 - C-431/21

    Finanzamt Bremen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit und …

  • EuGH, 05.07.2012 - C-318/10

    SIAT - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht - Abzug der für die Vergütung …

  • EuGH, 08.10.2020 - C-558/19

    Impresa Pizzarotti (Avantage anormal consenti à une société non-résidente) - …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-340/22

    Cofidis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 49 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.02.2024 - C-623/22

    Belgian Association of Tax Lawyers u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2009 - C-311/08

    SGI - Direkte Steuern - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - …

  • EuGH, 09.09.2021 - C-449/20

    Real Vida Seguros - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Art. 63 AEUV - …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht