Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 21.03.2024 - C-606/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,5275
EuGH, 21.03.2024 - C-606/22 (https://dejure.org/2024,5275)
EuGH, Entscheidung vom 21.03.2024 - C-606/22 (https://dejure.org/2024,5275)
EuGH, Entscheidung vom 21. März 2024 - C-606/22 (https://dejure.org/2024,5275)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,5275) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en cas de taux erroné)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten und der Verbesserung der körperlichen Fitness - Durch eine Registrierkasse und Kassenbons nachgewiesener ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en cas de taux erroné)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten und der Verbesserung der körperlichen Fitness - Durch eine Registrierkasse und Kassenbons nachgewiesener ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Berichtigungsmöglichkeit der MwSt zugunsten des leistenden Unternehmers bei irrtümlich fehlerhaftem Steuersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RL 87 (EG) 2006/112
    Besteuerung der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten und der Verbesserung der körperlichen Fitness; Durch eine Registrierkasse und Kassenbons nachgewiesener Verkauf von Mehrfacheintrittskarten für den Zugang zu Dienstleistungen; ...

Besprechungen u.ä.

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Berichtigungsmöglichkeit der MwSt zugunsten des leistenden Unternehmers bei irrtümlich fehlerhaftem Steuersatz

Sonstiges (3)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 1 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Art 73

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en cas de taux erroné)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (11)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 16.05.2013 - C-191/12

    Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó - Unvollständige Erstattung der ohne …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-606/22
    Rn. 35 Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt somit nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zur Zahlung dieser Abgaben herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (Urteil vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 In Ermangelung einer Unionsregelung für die Erstattung von Abgaben ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine solche Erstattung verlangt werden kann; diese Voraussetzungen müssen allerdings den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen (Urteil vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Folglich kann ein Mitgliedstaat die Erstattung der rechtswidrig zu hoch angesetzten Mehrwertsteuer mit der Begründung ablehnen, die Erstattung würde zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Steuerpflichtigen führen, wenn die wirtschaftliche Belastung, zu der die zu Unrecht erhobene Abgabe für ihn geführt hat, vollständig neutralisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 28), worüber sich das vorlegende Gericht zu vergewissern haben wird.

    Rn. 38 Der Gerichtshof hat insoweit nämlich klargestellt, dass das Vorliegen und der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, zu der die Erstattung einer unionsrechtlich zu Unrecht erhobenen Abgabe für einen Steuerpflichtigen führen würde, Sachverhaltsfragen sind, die in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fallen, das in der Würdigung der ihm vorgelegten Beweise nach einer wirtschaftlichen Analyse, bei der alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden, frei ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-606/22
    Ein solcher Anspruch besteht insbesondere dann, wenn dem Steuerpflichtigen aufgrund der Anwendung eines unrichtigen Mehrwertsteuersatzes aus einem Absatzrückgang ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In anderen Worten hat eine vollständige Abwälzung der Mehrwertsteuer auf den Endverbraucher nicht notwendigerweise das Fehlen eines finanziellen Verlusts oder Nachteils zur Folge, da dem Wirtschaftsteilnehmer auch in diesem Fall aus einem Absatzrückgang ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sein kann (Urteil vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 56).

  • EuGH, 27.03.2014 - C-151/13

    Le Rayon d'Or - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-606/22
    Hierzu hat er die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 20 Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 27. März 2014, Le Rayon d'Or, C-151/13, EU:C:2014:185, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.10.2021 - C-396/20

    CHEP Equipment Pooling - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-606/22
    Rn. 23 Insoweit ist hervorzuheben, dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis gewährleistet, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 21. Oktober 2021, CHEP Equipment Pooling, C-396/20, EU:C:2021:867, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Daraus folgt, dass die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer unverhältnismäßig beeinträchtigen würde, wenn sie den Steuerpflichtigen mit der Mehrwertsteuer belastete, auf deren Erstattung er einen Anspruch hat, obwohl das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezweckt, Unternehmer vollständig von der Mehrwertsteuer zu entlasten, die im Rahmen sämtlicher seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten angefallen oder entrichtet worden ist (Urteil vom 21. Oktober 2021, CHEP Equipment Pooling, C-396/20, EU:C:2021:867, Rn. 55).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-249/12

    Tulică und Plavoşin - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-606/22
    Rn. 26 Da in Anwendung des in den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll (Urteil vom 7. November 2013, Tulică und Plavoşin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass der zwischen diesem und dem Lieferer von Gegenständen oder dem Dienstleistungserbringer vereinbarte Preis die auf die betreffenden Umsätze entfallende Mehrwertsteuer enthält, unabhängig davon, ob über diese Umsätze eine Rechnung ausgestellt wurde oder nicht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 34).
  • EuGH, 18.06.2009 - C-566/07

    Stadeco - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. c - Steuer, …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-606/22
    Rn. 34 Schließlich erlaubt es das Unionsrecht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Rahmen eines nationalen Rechtssystems die Erstattung von zu Unrecht erhobenen Steuern abgelehnt wird, wenn sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung der Anspruchsberechtigten führen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2009, Stadeco, C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 48).
  • EuGH, 14.06.2017 - C-38/16

    Compass Contract Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-606/22
    Rn. 32 Zum Grundsatz der Gleichbehandlung geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass, während ein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität, in dem der Grundsatz der Gleichbehandlung im Mehrwertsteuerbereich zum Ausdruck kommt, nur zwischen konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern in Betracht gezogen werden kann, ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Steuerbereich durch andere Arten der Diskriminierung gekennzeichnet sein kann, die Wirtschaftsteilnehmer betreffen, die nicht zwangsläufig miteinander konkurrieren, aber sich trotzdem in einer in anderer Beziehung vergleichbaren Situation befinden (Urteil vom 14. Juni 2017, Compass Contract Services, C-38/16, EU:C:2017:454, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.07.2021 - C-521/19

    Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage eines von …

    Auszug aus EuGH, 21.03.2024 - C-606/22
    Rn. 26 Da in Anwendung des in den Rn. 23 und 24 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll (…Urteil vom 7. November 2013, Tulică und Plavoşin, C-249/12 und C-250/12, EU:C:2013:722, Rn. 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), ist davon auszugehen, dass der zwischen diesem und dem Lieferer von Gegenständen oder dem Dienstleistungserbringer vereinbarte Preis die auf die betreffenden Umsätze entfallende Mehrwertsteuer enthält, unabhängig davon, ob über diese Umsätze eine Rechnung ausgestellt wurde oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2021, Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia, C-521/19, EU:C:2021:527, Rn. 34).
  • EuGH, 12.09.2024 - C-73/23

    Chaudfontaine Loisirs - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Rn. 49 Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt daher nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zu ihrer Zahlung herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 25, und vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 34 und 35).

    Rn. 74 So muss die Erstattung der ohne Rechtsgrund entrichteten Abgabe selbst dann, wenn sie nachweislich auf Dritte abgewälzt wurde, nicht zwangsläufig zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen, da ihm ein Schaden aus einem Absatzrückgang entstehen kann, wenn er diese Abgabe in die Preise einfließen lässt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 21, und vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 28).

    Rn. 75 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Vorliegen und Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, zu der die Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe bei einem Abgabepflichtigen führt, erst nach einer wirtschaftlichen Untersuchung feststellen lassen, bei der alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 43, und vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 38).

  • EuGH, 12.09.2024 - C-741/22

    Casino de Spa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Rn. 47 Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Schutz der in diesem Bereich durch die Unionsrechtsordnung garantierten Rechte verlangt daher nicht die Erstattung von unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobenen Steuern, Gebühren oder Abgaben, wenn die zur ihrer Zahlung herangezogene Person sie nachweislich tatsächlich auf andere abgewälzt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2013, Alakor Gabonatermelő és Forgalmazó, C-191/12, EU:C:2013:315, Rn. 25, und vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigkeitsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 34 und 35).

    Rn. 71 Zudem muss die Erstattung der ohne Rechtsgrund entrichteten Abgabe selbst dann, wenn sie nachweislich auf Dritte abgewälzt wurde, nicht zwangsläufig zu einer ungerechtfertigten Bereicherung des Abgabepflichtigen führen, da ihm ein Schaden aus einem Absatzrückgang entstehen kann, wenn er diese Abgabe in die Preise einfließen lässt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a., C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 21, und vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigkeitsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 28).

    Rn. 72 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass sich Vorliegen und Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung, zu der die Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Abgabe bei einem Abgabepflichtigen führt, erst nach einer wirtschaftlichen Untersuchung feststellen lassen, bei der alle maßgeblichen Umstände berücksichtigt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 43, und vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigkeitsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 38).

  • EuGH, 01.08.2025 - C-794/23

    Finanzamt Österreich (TVA facturée par erreur à des consommateurs finals II) - …

    Die Steuerverwaltung eines Mitgliedstaats würde den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer unverhältnismäßig beeinträchtigen, wenn sie den Steuerpflichtigen mit der Mehrwertsteuer belastete, auf deren Erstattung er einen Anspruch hat, obwohl das gemeinsame Mehrwertsteuersystem bezweckt, Unternehmer vollständig von der Mehrwertsteuer zu entlasten, die im Rahmen sämtlicher ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten angefallen oder entrichtet worden ist (Urteil vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 23 und 24).
  • BFH, 25.09.2024 - XI R 19/22

    Lieferung von städtischen Wasserversorgungsanlagen als nicht umsatzsteuerbare …

    Rn. 97 c) Die notwendige Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens (…vgl. dazu der im ersten Rechtsgang ergangene Senatsbeschluss vom 27.10.2020 - XI B 33/20, BFH/NV 2021, 459) ist durch die Abtretung des Erstattungsanspruchs an den O-Verband erfolgt; dadurch wird zugleich eine ungerechtfertigte Bereicherung der S und ein Direktanspruch des O (vgl. dazu aus neuerer Zeit EuGH-Urteile Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy vom 21.03.2024 - C-606/22, EU:C:2024:255, Möglichkeit der Korrektur bei falschem Steuersatz; Gabel Industria Tessile und Canavesi vom 11.04.2024 - C-316/22, EU:C:2024:301) wirksam vermieden.
  • EuGH, 01.08.2025 - C-427/23

    Határ Diszkont - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Rn. 94 Zudem hat der Gerichtshof, wie die Generalanwältin in Nr. 81 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, ausdrücklich festgestellt, dass es eine Folge von Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, dass die Mehrwertsteuer auch im Fall eines Irrtums des Steuerpflichtigen bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes von Rechts wegen immer im vereinbarten Preis enthalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 27).

    Rn. 95 Da in Anwendung des oben in Rn. 93 angeführten Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer nur der Endverbraucher durch das Mehrwertsteuersystem belastet werden soll, ist davon auszugehen, dass der zwischen diesem und dem Lieferer von Gegenständen oder dem Dienstleistungserbringer vereinbarte Preis die auf die betreffenden Umsätze entfallende Mehrwertsteuer enthält, unabhängig davon, ob über diese Umsätze eine Rechnung ausgestellt wurde oder nicht (Urteil vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 26).

  • BFH, 08.07.2025 - XI R 31/23

    Vorsteuerberichtigung bei Entgeltrückzahlung durch Bürgen

    Der zurückgezahlte Teilbetrag ist daher in Entgelt und Umsatzsteuer aufzuteilen (vgl. EuGH-Urteile Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA, EQ vom 15.04.2021 - C-846/19, EU:C:2021:277, Rz 93; Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy vom 21.03.2024 - C-606/22, EU:C:2024:255, Rz 26;… BFH-Urteil vom 11.07.2018 - XI R 36/17, BFH/NV 2019, 419, Rz 54;… BFH-Beschluss vom 31.10.2024 - V B 53/23, BFH/NV 2025, 30, Rz 18; s. auch bereits EuGH-Urteil Elida Gibbs Ltd. vom 24.10.1996 - C-317/94, EU:C:1996:400, Rz 19, 34).
  • BFH, 05.12.2024 - V R 11/23

    Reemtsma-Direktanspruch

    Hiergegen spricht bereits, dass der EuGH in seiner Rechtsprechung zum Direktanspruch --anders als in seiner Rechtsprechung zu anderen Bereichen (vgl. z.B. EuGH-Urteile Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy vom 21.03.2024 - C-606/22, EU:C:2024:255, Rz 34 ff.; Chaudfontaine Loisirs vom 12.09.2024 - C-73/23, EU:C:2024:734, Rz 72 ff. und Casino de Spa u.a. vom 12.09.2024 - C-741/22, EU:C:2024:732, Rz 69 ff.)-- hierauf nicht abstellt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2024 - C-427/23

    Határ Diszkont - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    Vgl. auch Urteil vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz) (C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:41} Urteil vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz) (C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 27).

  • EuG, 11.02.2026 - T-643/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Rn. 46 Im Übrigen geht aus Art. 78 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 hervor, dass die Mehrwertsteuer selbst nicht in der Steuerbemessungsgrundlage enthalten ist, was zur Folge hat, dass die Mehrwertsteuer von Rechts wegen immer im vereinbarten Preis enthalten ist (Urteil vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C-606/22, EU:C:2024:255, Rn. 27).
  • FG München, 18.07.2024 - 14 K 247/23

    Einkäufe für das Catering und die Ausstattung von im internationalen Flugverkehr …

    Rn. 37 Zwar kann dem Leistenden eine Berichtigung der geschuldeten Mehrwertsteuer von der Finanzverwaltung nicht mit der Begründung versagt werden, dass über diese Umsätze keine Rechnungen ausgestellt worden seien, sondern Registrierkassenbons (vgl. EuGH-Urteil Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en cas de taux erroné) vom 21. März 2024 - C-606/22, ECLI:EU:C:2024:255, Rn. 31).

    Rn. 38 bb) Auch ist fraglich, ob aufgrund des Grundsatzes, dass eine rechtsgrundlos in der Kette Rechnungsempfänger-Rechnungsaussteller-FA gezahlte Steuer grundsätzlich entlang dieser Kette zurückzuzahlen ist (…vgl. BFH-Beschluss vom 3. November 2022 - XI R 6/21, BStBl II 2023, 469, Rn. 49), ein Direktanspruch nur in Betracht kommt, wenn sich der Leistungsempfänger bereits erfolglos an seinen Vertragspartner gewandt hat (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 16. November 2023, zu C-606/22, Rn. 40), was im vorliegenden Fall nicht geschehen ist.

  • EuGH, 20.03.2025 - C-116/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Finanzierung durch den …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,31524
Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22 (https://dejure.org/2023,31524)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.11.2023 - C-606/22 (https://dejure.org/2023,31524)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. November 2023 - C-606/22 (https://dejure.org/2023,31524)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,31524) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en cas de taux erroné)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbemessungsgrundlage - Prinzip der steuerrechtlichen Neutralität - Irrtum über die zutreffende Höhe des Steuersatzes - Berichtigung der Steuerschuld wegen einer Änderung der ...

  • Betriebs-Berater

    Nationale Praxis, einen Erstattungsanspruch aufgrund einer Änderung der Bemessungsgrundlage zu verweigern, da keine Rechnungen ausgestellt wurden, die zuvor berichtigt werden müssten

  • Owlit (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Möglichkeit der Berichtigung der MwSt zugunsten des leistenden Unternehmers bei irrtümlich fehlerhaftem Steuersatz

  • rechtsportal.de

    "Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbemessungsgrundlage - Prinzip der steuerrechtlichen Neutralität - Irrtum über die zutreffende Höhe des Steuersatzes - Berichtigung der Steuerschuld wegen einer Änderung der ...

  • rechtsportal.de

    "Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbemessungsgrundlage - Prinzip der steuerrechtlichen Neutralität - Irrtum über die zutreffende Höhe des Steuersatzes - Berichtigung der Steuerschuld wegen einer Änderung der ...

Besprechungen u.ä.

  • Owlit (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    Möglichkeit der Berichtigung der MwSt zugunsten des leistenden Unternehmers bei irrtümlich fehlerhaftem Steuersatz

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (39)

  • EuGH, 08.12.2022 - C-378/21

    Finanzamt Österreich (Fehlerhaft ausgewiesene Mehrwertsteuer gegenüber …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22
    {FN:2} Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968).

    {FN:14} Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968, Rn. 21 ff.).

    {FN:15} Soweit der Gerichtshof häufig meint, dass Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie einer Gefährdung des Steueraufkommens entgegenwirken solle, "die sich aus dem Recht auf Vorsteuerabzug" ergäbe - vgl. Urteile vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968, Rn. 20), vom 29. September 2022, Raiffeisen Leasing (…C-235/21, EU:C:2022:739, Rn. 36), vom 8. Mai 2019, EN.SA.

    (…C-712/17, EU:C:2019:374, Rn. 32), und zuletzt bestätigt im Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968, Rn. 20).

    {FN:17} Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968, Rn. 25).

    {FN:18} Vgl. die ähnliche Konstellation im Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:968), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (C-378/21, EU:C:2022:657, Nrn. 38 ff.).

  • EuGH, 10.04.2008 - C-309/06

    Marks & Spencer - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung mit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22
    {FN:13} Vgl. u. a. Urteile vom 8. März 2001, Metallgesellschaft u. a. (…C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 84), vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C-309/06, EU:C:2008:21, Rn. 35), und vom 6. Oktober 2015, Târşia (…C-69/14, EU:C:2015:662, Rn. 24).

    {FN:19} Urteile vom 18. Juni 2009, Stadeco (…C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 48), vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 41), vom 21. September 2000, Michaïlidis (…C-441/98 und C-442/98, EU:C:2000:479, Rn. 31), und vom 24. März 1988, Kommission/Italien (…104/86, EU:C:1988:171, Rn. 6).

    {FN:20} Urteile vom 6. September 2011, Lady & Kid u. a. (…C-398/09, EU:C:2011:540, Rn. 21), vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 42 und 56), und vom 14. Januar 1997, Comateb u. a. (…C-192/95 bis C-218/95, EU:C:1997:12, Rn. 29 ff.).

    {FN:22} Urteile vom 18. Juni 2009, Stadeco (…C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 49), vom 10. April 2008, Marks & Spencer (C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 43), und vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a. (…C-147/01, EU:C:2003:53, Rn. 100).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-566/07

    Stadeco - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 21 Abs. 1 Buchst. c - Steuer, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22
    {FN:10} Urteile vom 18. Juni 2009, Stadeco (C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 35), vom 6. November 2003, Karageorgou u .a. (…C-78/02 bis C-80/02, EU:C:2003:604, Rn. 49), vom 19. September 2000, Schmeink & Cofreth und Strobel (…C-454/98, EU:C:2000:469, Rn. 49), und vom 13. Dezember 1989, Genius (…C-342/87, EU:C:1989:635, Rn. 18), zur vergleichbaren Konstellation bei der Korrektur von Rechnungen.

    {FN:19} Urteile vom 18. Juni 2009, Stadeco (C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 48), vom 10. April 2008, Marks & Spencer (…C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 41), vom 21. September 2000, Michaïlidis (…C-441/98 und C-442/98, EU:C:2000:479, Rn. 31), und vom 24. März 1988, Kommission/Italien (…104/86, EU:C:1988:171, Rn. 6).

    {FN:22} Urteile vom 18. Juni 2009, Stadeco (C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 49), vom 10. April 2008, Marks & Spencer (…C-309/06, EU:C:2008:211, Rn. 43), und vom 2. Oktober 2003, Weber's Wine World u. a. (…C-147/01, EU:C:2003:53, Rn. 100).

    {FN:25} So ähnlich schon Urteil vom 18. Juni 2009, Stadeco (C-566/07, EU:C:2009:380, Rn. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2024 - C-427/23

    Határ Diszkont - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …

    {FN:38} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz) (C-606/22, EU:C:2023:893, Nr. 29).

    {FN:39} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz) (C-606/22, EU:C:2023:893, Nr. 30).

    {FN:40} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz) (C-606/22, EU:C:2023:893, Nr. 32).

  • EuG, 29.10.2025 - T-638/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer (MwSt) - Richtlinie …

    Somit findet Art. 203 nur auf den Mehrwertsteuerbetrag Anwendung, der den zutreffend in Rechnung gestellten Betrag übersteigt Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2022, Finanzamt Österreich (Endverbrauchern fälschlicherweise in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer) (…, EU:C:2022:968, Rn. 22 und 23), sowie Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz) (, EU:C:2023:893, Nr. 51).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht