Rechtsprechung
| EuGH, 07.02.2018 - C-304/16, C-643/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
American Express
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/751 - Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge - Art. 1 Abs. 5 - Gleichstellung eines Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens mit einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren - Voraussetzungen - Ausgabe von ...
- Europäischer Gerichtshof
American Express
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/751 - Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge - Art. 1 Abs. 5 - Gleichstellung eines Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens mit einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren - Voraussetzungen - Ausgabe von ...
- Europäischer Gerichtshof
American Express
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/751 - Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge - Art. 1 Abs. 5 - Gleichstellung eines Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens mit einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren - Voraussetzungen - Ausgabe von ...
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/751 - Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge - Art. 1 Abs. 5 - Gleichstellung eines Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens mit einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren - Voraussetzungen - Ausgabe von ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Niederlassungsfreiheit - Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter einbezieht, unterliegt im Bereich der Interbankenentgelte den gleichen Beschränkungen wie Vier-Parteien-Verfahren
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
American Express
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) 2015/751 - Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge - Art. 1 Abs. 5 - Gleichstellung eines Drei-Parteien-Kartenzahlverfahrens mit einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren - Voraussetzungen - Ausgabe von ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Auch Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren mit Co-Branding-Vereinbarung unterliegen Begrenzungen für Interbankenentgelte
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
American Express
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16
- EuGH, 07.02.2018 - C-304/16, C-643/16
Papierfundstellen
- WM 2018, 314
Wird zitiert von ... (29) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 16.06.2015 - C-62/14
Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-304/16
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24).Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25).
Dieses Vorbringen kann daher nicht genügen, um die in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannte Vermutung der Entscheidungserheblichkeit zu widerlegen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 26).
Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 21, 33, 34, 41 und 42 des vorliegenden Urteils ergibt (…vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29…, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, …und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).
Die Beachtung der Begründungspflicht ist im Übrigen nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 85 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-304/16
Da das vorlegende Gericht über diesen Streit zu entscheiden hat und es der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine wirkliche Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und die Gültigkeit der betreffenden Bestimmungen der Verordnung besteht, ist nicht offensichtlich, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht real ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 38, und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 17).Rn. 39 Was zum anderen die Frage betrifft, ob das vorlegende Gericht hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen ihm die Auslegung und die Gültigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen zweifelhaft erscheinen, so ist es im Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, tatsächlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 43 Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Verordnung 2015/751 anzuwenden oder durchzuführen, stelle ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, und insbesondere die Auffassung des Parlaments, wonach im vorliegenden Fall von den Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.
Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 21, 33, 34, 41 und 42 des vorliegenden Urteils ergibt (…vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40…, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, …und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).
- EuGH, 10.12.2002 - C-491/01
British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-304/16
Da das vorlegende Gericht über diesen Streit zu entscheiden hat und es der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine wirkliche Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und die Gültigkeit der betreffenden Bestimmungen der Verordnung besteht, ist nicht offensichtlich, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht real ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 38, …und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 17).Rn. 43 Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Verordnung 2015/751 anzuwenden oder durchzuführen, stelle ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, und insbesondere die Auffassung des Parlaments, wonach im vorliegenden Fall von den Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.
Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 21, 33, 34, 41 und 42 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40…, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29…, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, …und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).
- EuGH, 04.05.2016 - C-547/14
Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-304/16
Rn. 43 Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Verordnung 2015/751 anzuwenden oder durchzuführen, stelle ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, und insbesondere die Auffassung des Parlaments, wonach im vorliegenden Fall von den Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 21, 33, 34, 41 und 42 des vorliegenden Urteils ergibt (…vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40…, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29…, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).
- EuGH, 08.06.2010 - C-58/08
Die Roamingverordnung ist gültig
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-304/16
Es geht somit nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-304/16
Rn. 54 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.07.2016 - C-567/14
Der Lizenznehmer eines Patents muss die vereinbarte Gebühr auch dann zahlen, wenn …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-304/16
Damit hat das vorlegende Gericht den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in dem es sein Ersuchen um Auslegung des Unionsrechts stellt, so ausreichend festgelegt, dass der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen sachgerecht beantworten kann (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juli 2016, Genentech, C-567/14, EU:C:2016:526, Rn. 27). - EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-304/16
Rn. 43 Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Verordnung 2015/751 anzuwenden oder durchzuführen, stelle ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, und insbesondere die Auffassung des Parlaments, wonach im vorliegenden Fall von den Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind. - EuGH, 08.07.2010 - C-343/09
Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-304/16
Rn. 43 Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Verordnung 2015/751 anzuwenden oder durchzuführen, stelle ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, und insbesondere die Auffassung des Parlaments, wonach im vorliegenden Fall von den Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind. - EuGH, 03.03.2016 - C-26/15
Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit der …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-304/16
Rn. 76 Überdies hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen getroffenen technischen Entscheidungen zu verlangen (Urteil vom 3. März 2016, Spanien/Kommission, C-26/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:132, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.03.2009 - C-275/07
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes …
- EuGH, 28.03.2017 - C-72/15
Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber …
- EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote
- EuGH, 11.12.2018 - C-493/17
Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten …
Rn. 32 Insbesondere wenn es sich um einen Rechtsakt mit allgemeiner Geltung handelt, dem sich der von den Unionsorganen verfolgte Zweck in seinen wesentlichen Zügen entnehmen lässt, kann nicht für jede der fachlichen Entscheidungen, die die Organe getroffen haben, eine spezifische Begründung verlangt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. Januar 2006, 1ATA und ELFAA, C-344/04, EU:C:2006:10, Rn. 67…, vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 108, sowie vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 76). - EuGH, 10.12.2018 - C-621/18
Wightman u.a. - Einseitige Rücknahme der EU-Austrittserklärung möglich
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (…Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31).Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32).
Rn. 30 Es ist nicht Sache des Gerichtshofs, die Beurteilung der Zulässigkeit des Ausgangsrechtsstreits durch das vorlegende Gericht in Frage zu stellen, die im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt, noch hat er zu prüfen, ob die Vorlageentscheidung im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Gerichtsorganisation und das gerichtliche Verfahren ergangen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 26, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 34).
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-693/18
Laut Generalanwältin Sharpston stellt eine Vorrichtung, die bei Zulassungstests …
{FN:26} Vgl. Urteil vom 7. Februar 2018, American Express (C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.06.2021 - C-645/19
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Gerichtshof erläutert die …
Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32). - EuGH, 06.09.2018 - C-527/16
Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer …
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Rechtsvorschrift der Union betreffen (Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine von einem nationalen Gericht vorgelegte Frage zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.10.2020 - C-649/18
Ein Mitgliedstaat, für den eine Dienstleistung des Online-Verkaufs nicht …
Betreffen diese die Auslegung einer Regelung des Unionsrechts, ist der Gerichtshof daher grundsätzlich gehalten, über sie zu befinden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 31).Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die Auslegung einer unionsrechtlichen Regelung, um die er ersucht wird, offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Fall oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (…Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 32).
- EuGH, 03.10.2019 - C-197/18
Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Rn. 48 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind insoweit bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 07.06.2018 - C-44/17
Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt, …
Rn. 27 Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. u. a. Urteile vom 23. Januar 2018, Piotrowski, C-367/16, EU:C:2018:27, Rn. 40, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 54). - Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18
Brexit: Einseitige Rücknahme möglich
Vgl. entsprechend Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (…C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 26), und vom 7. Februar 2018, American Express (C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 34).{FN:23} Der Gerichtshof hat schon mehrere die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit von Handlungen der Organe betreffende Vorabentscheidungsersuchen für zulässig erklärt, die ihm aufgrund von Klagen, die auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ("judicial review") gerichtet waren, vorgelegt wurden, insbesondere in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), und vom 7. Februar 2018, American Express (C-304/16, EU:C:2018:66), ergingen.
{FN:30} Urteil vom 7. Februar 2018, C-304/16, EU:C:2018:66.
- EuGH, 16.04.2026 - C-549/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Verordnung (EU) …
Rn. 20 Die Rechtbank Rotterdam (Bezirksgericht Rotterdam) folgerte aus dem Urteil vom 7. Februar 2018, American Express (C-304/16, EU:C:2018:66), dass ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das eine Co-Branding-Vereinbarung abschließe, auch dann als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren einzustufen sei, wenn der Co-Branding-Partner nicht als Emittent auftrete.Auch wenn ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren grundsätzlich nicht den Pflichten unterliegt, die sich aus den Art. 4 und 5 der Verordnung ergeben, gilt somit etwas anderes, wenn es kartengebundene Zahlungsinstrumente mit einem Co-Branding-Partner herausgegeben hat; ist dies der Fall, ist es als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 50 bis 52).
Rn. 31 Folglich ist ein Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren, das eine Vereinbarung über Co-Branding im Sinne von Art. 2 Nr. 32 der Verordnung 2015/751 schließt, gemäß Art. 1 Abs. 5 dieser Verordnung als Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren zu betrachten, so dass es den Pflichten gemäß den Art. 3 bis 5 und 7 der Verordnung unterliegt (Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 72).
Hätte der Unionsgesetzgeber den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 5 in diesem Sinne einschränken wollen, so hätte er dies ausdrücklich vorgesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 59 und 60).
Daher könnte es sich als schwierig erweisen, die Ziele der Verordnung 2015/751, darunter insbesondere das mit Art. 1 Abs. 5 dieser Verordnung verfolgte Ziel der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt, zu verwirklichen, wenn die Sachverhalte, in denen der Co-Branding-Partner nicht als Emittent im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Verordnung handelt, aus diesem Grund von den Regelungen der Art. 3 bis 5 und 7 dieser Verordnung auszunehmen wären (Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 71).
Diese bestehen nach dem zehnten Erwägungsgrund der Verordnung u. a. darin, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und die Transaktionskosten für die Verbraucher zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 67 und 84).
Rn. 42 Insbesondere geht aus dem 28. Erwägungsgrund der Verordnung 2015/751 hervor, dass mit dieser Gleichstellung, die dazu führt, dass Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren und Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren denselben Vorschriften unterliegen, dem Umstand Rechnung getragen werden soll, dass viele Kartenzahlverfahren, darunter Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren unter Einbeziehung von Co-Branding-Partnern, die Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren gleichgestellt sind, implizite Interbankenentgelte nutzen, und sie auf diese Weise dazu beitragen soll, dass für diese Kartenzahlverfahren gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-304/16, EU:C:2018:66, Rn. 68).
- EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-549/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Verordnung (EU) …
- EuGH, 10.07.2019 - C-210/18
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- EuGH, 21.09.2023 - C-510/22
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- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-432/18
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- EuG, 17.02.2021 - T-238/20
Die von Schweden im Rahmen der COVID-19 Pandemie eingeführte Regelung über …
- EuGH, 20.05.2021 - C-120/19
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- EuG, 17.02.2021 - T-259/20
Das von Frankreich im Rahmen der COVID19 Pandemie eingeführte Zahlungsmoratorium …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2018 - C-191/17
ING-DiBa Direktbank Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste - …
- EuG, 19.05.2021 - T-628/20
Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-151/17
Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, das …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.10.2019 - C-453/18
Bondora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
- EuGH, 29.07.2019 - C-680/17
Vethanayagam u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-679/18
OPR-Finance - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2019 - C-616/18
Cofidis - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48 - …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-60/20
Latvijas dzelzceļš (Installations de service ferroviaire) - Vorlage zur …
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Rechtsprechung
| EuGH, 07.02.2018 - C-643/16 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Europäischer Gerichtshof
American Express
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/2366 - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Art. 35 Abs. 1 - Anforderungen im Bereich des Zugangs zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister zu Zahlungssystemen - Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - ...
- Europäischer Gerichtshof
American Express
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/2366 - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Art. 35 Abs. 1 - Anforderungen im Bereich des Zugangs zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister zu Zahlungssystemen - Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - ...
- Europäischer Gerichtshof
American Express
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/2366 - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Art. 35 Abs. 1 - Anforderungen im Bereich des Zugangs zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister zu Zahlungssystemen - Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - ...
- ra.de
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/2366 - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Art. 35 Abs. 1 - Anforderungen im Bereich des Zugangs zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister zu Zahlungssystemen - Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - ...
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
American Express
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/2366 - Zahlungsdienste im Binnenmarkt - Art. 35 Abs. 1 - Anforderungen im Bereich des Zugangs zugelassener oder registrierter Zahlungsdienstleister zu Zahlungssystemen - Art. 35 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. b - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
American Express
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Papierfundstellen
- WM 2018, 321
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 16.06.2015 - C-62/14
Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24).Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25).
Dieses Vorbringen kann daher nicht genügen, um die in Rn. 18 des vorliegenden Urteils genannte Vermutung der Entscheidungserheblichkeit zu widerlegen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 26).
Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 14, 19, 20, 27 und 28 des vorliegenden Urteils ergibt (…vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29…, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, …und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).
Die Beachtung der Begründungspflicht ist im Übrigen nicht nur anhand des Wortlauts des Rechtsakts zu beurteilen, sondern auch anhand seines Kontexts und sämtlicher Rechtsvorschriften, die das betreffende Gebiet regeln (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 84 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (Urteil vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
Pillbox 38 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
Da das vorlegende Gericht über diesen Streit zu entscheiden hat und es der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine wirkliche Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und die Gültigkeit der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie besteht, ist nicht offensichtlich, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht real ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 38, und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 17).Rn. 25 Was zum anderen die Frage betrifft, ob das vorlegende Gericht hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen ihm die Auslegung und die Gültigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen zweifelhaft erscheinen, so ist es im Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, tatsächlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Richtlinie 2015/2366 anzuwenden oder durchzuführen, stelle - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen und sich auf das Vorbringen beschränkt hätten, sich der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren nicht entgegenzustellen - ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.
Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 14, 19, 20, 27 und 28 des vorliegenden Urteils ergibt (…vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40…, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, …und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).
- EuGH, 10.12.2002 - C-491/01
British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
Da das vorlegende Gericht über diesen Streit zu entscheiden hat und es der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine wirkliche Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und die Gültigkeit der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie besteht, ist nicht offensichtlich, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht real ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 38, …und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 17).Rn. 29 Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Richtlinie 2015/2366 anzuwenden oder durchzuführen, stelle - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen und sich auf das Vorbringen beschränkt hätten, sich der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren nicht entgegenzustellen - ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.
Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 14, 19, 20, 27 und 28 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40…, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29…, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, …und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).
- EuGH, 04.05.2016 - C-547/14
Philip Morris Brands u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
Rn. 29 Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Richtlinie 2015/2366 anzuwenden oder durchzuführen, stelle - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen und sich auf das Vorbringen beschränkt hätten, sich der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren nicht entgegenzustellen - ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 14, 19, 20, 27 und 28 des vorliegenden Urteils ergibt (…vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40…, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29…, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).
- EuGH, 08.06.2010 - C-58/08
Die Roamingverordnung ist gültig
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
Es geht somit nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war; sie ist vielmehr nur dann rechtswidrig, wenn sie gemessen an dem Ziel, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 8. Juni 2010, Vodafone u. a., C-58/08, EU:C:2010:321, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
Rn. 40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.06.2008 - C-308/06
DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
Rn. 29 Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Richtlinie 2015/2366 anzuwenden oder durchzuführen, stelle - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen und sich auf das Vorbringen beschränkt hätten, sich der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren nicht entgegenzustellen - ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind. - EuGH, 08.07.2010 - C-343/09
Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
Rn. 29 Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Richtlinie 2015/2366 anzuwenden oder durchzuführen, stelle - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen und sich auf das Vorbringen beschränkt hätten, sich der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren nicht entgegenzustellen - ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind. - EuGH, 13.07.1989 - 215/88
Casa Fleischhandel / BALM
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
Rn. 51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein Erwägungsgrund eines Sekundärrechtsakts der Union zwar dazu beitragen kann, Aufschluss über die Auslegung einer Rechtsvorschrift zu geben, jedoch nicht selbst eine solche Vorschrift darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 1989, Casa Fleischhandel, 215/88, EU:C:1989:331, Rn. 31). - EuGH, 03.03.2016 - C-26/15
Der Gerichtshof bestätigt, dass die Kennzeichnung von Zitrusfrüchten mit der …
Auszug aus EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
Rn. 74 Überdies hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass es, wenn aus einem Rechtsakt mit allgemeiner Geltung das von dem Organ verfolgte Ziel in seinen wesentlichen Zügen hervorgeht, übertrieben wäre, eine besondere Begründung für die verschiedenen getroffenen technischen Entscheidungen zu verlangen (Urteil vom 3. März 2016, Spanien/Kommission, C-26/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:132, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.03.2009 - C-275/07
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Externes …
- EuGH, 08.09.2009 - C-42/07
Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch Internetglücksspiel-Verbote
- EuGH, 07.07.2016 - C-567/14
Der Lizenznehmer eines Patents muss die vereinbarte Gebühr auch dann zahlen, wenn …
- EuGH, 15.07.2021 - C-911/19
Institutionelles Recht
Rn. 64 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich vielmehr, dass ein Vorabentscheidungsersuchen zur Beurteilung der Gültigkeit einer Handlung als zulässig anzusehen ist, wenn es in einem tatsächlichen Rechtsstreit gestellt worden ist, in dem sich inzident eine Frage nach der Gültigkeit einer Handlung der Union stellt, auch wenn diese Handlung gegenüber dem vom Ausgangsverfahren betroffenen Einzelnen in keiner Form Gegenstand einer Durchführungsmaßnahme war (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a., C-308/06, EU:C:2008:312, Rn. 33 und 34…, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, und vom 7. Februar 2018, American Express, C-643/16, EU:C:2018:67, Rn. 30). - EuGH, 12.05.2022 - C-430/20
Klein/ Kommission - Rechtsmittel - Art. 265 AEUV - Untätigkeitsklage - Richtlinie …
Rn. 98 Was schließlich das Verhalten der Kommission während des Verfahrens betrifft - abgesehen davon, dass dieses Organ es unter Missachtung der in den Rn. 87 bis 89 des vorliegenden Urteils angeführten Grundsätze unterlassen hat, im Anschluss an die Mitteilung der deutschen Behörden vom 7. Januar 1998 eine Entscheidung zu treffen, und dies trotz einer entsprechenden, in Rn. 17 des angefochtenen Beschlusses wiedergegebenen, Aufforderung des Parlaments in seiner Entschließung P7_TA (2011) 0017 und der Feststellung des Gerichtshofs in dem Urteil vom 22. April 2015, Klein/Kommission (C-120/14 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:252), wonach die Kommission im Anschluss an diese Mitteilung verpflichtet war, eine Entscheidung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 93/42 zu treffen - sind insbesondere die Äußerungen der Kommission zu berücksichtigen, die nach dem Urteil vom 6. September 2018, Klein/Kommission (C-346/17 P, EU:C:2018:67), und nach dem Schreiben des Rechtsmittelführers vom 28. September 2018 gegenüber Letzterem getätigt wurden. - EuGH, 21.03.2024 - C-10/23
Remia Com Impex - Vorlage zur Vorabentscheidung - Lebensmittelsicherheit - …
Rn. 42 Was insbesondere das in Art. 94 Buchst. a der Verfahrensordnung vorgesehene Erfordernis in Bezug auf den Inhalt eines Vorabentscheidungsersuchens betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass es genügt, dass sich der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits sowie diejenigen Punkte, die für die Unionsrechtsordnung hauptsächlich von Interesse sind, aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergeben, damit sich die Mitgliedstaaten und andere Beteiligte gemäß Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union äußern und sich wirkungsvoll am Verfahren vor dem Gerichtshof beteiligen können (Urteil vom 7. Februar 2018, American Express, C-643/16, EU:C:2018:67, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2019 - C-281/18
Repower/ EUIPO - Rechtsmittel - Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Widerruf …
{FN:58} Urteile vom 7. Februar 2018, American Express (C-643/16, EU:C:2018:67, Rn. 73), und vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (…C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 12.08.2020 - T-162/20
UPL Europe und Indofil Industries (Netherlands)/ EFSA
Rn. 70 En tout état de cause, il convient de rappeler que le principe de proportionnalité exige que les actes des institutions de l'Union soient propres à assurer la réalisation des objectifs légitimes poursuivis par la réglementation en cause et ne dépassent pas les limites de ce qui est nécessaire à la réalisation de ces objectifs (arrêts du 16 juin 2015, Gauweiler e.a., C-62/14, EU:C:2015:400, point 67 ; du 7 février 2018, American Express, C-643/16, EU:C:2018:67, point 84, et du 22 novembre 2018, Swedish Match, C-151/17, EU:C:2018:938, point 35).
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