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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 28.02.2023 - C-695/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,3099
EuGH, 28.02.2023 - C-695/20 (https://dejure.org/2023,3099)
EuGH, Entscheidung vom 28.02.2023 - C-695/20 (https://dejure.org/2023,3099)
EuGH, Entscheidung vom 28. Februar 2023 - C-695/20 (https://dejure.org/2023,3099)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fenix International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durchführungsbefugnis des Rates der Europäischen Union - Art. 291 Abs. 2 AEUV - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 28 und 397 - Steuerpflichtiger, der in eigenem Namen, aber für Rechnung Dritter tätig wird - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Durchführungsbefugnis des Rates der Europäischen Union; Art. 291 Abs. 2 AEUV; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Art. 28 und 397; Steuerpflichtiger, der im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig wird; Anbieter ...

  • Betriebs-Berater

    Steuerpflichtiger, der in eigenem Namen, aber für Rechnung Dritter tätig wird - Anbieter elektronischer Dienstleistungen - Art. 9a Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 -- Vermutung - Gültigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Durchführungsbefugnis des Rates der Europäischen Union - Art. 291 Abs. 2 AEUV - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 28 und 397 - Steuerpflichtiger, der in eigenem Namen, aber für Rechnung Dritter tätig wird - ...

  • datenbank.nwb.de

    Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Online-Plattformen und Erhebung der Mehrwertsteuer: Der Rat hat seine Durchführungbefugnisse nicht überschritten, indem er klargestellt hat, dass eine Vermutung dafür besteht, dass der Betreiber einer Plattform wie Only Fans der Erbringer der angebotenen ...

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Art. 9a DVO und die Plattformfiktion: Intermediärs-Vermutung (OnlyFans) bestätigt.

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Mehrwertsteuer - Online-Plattformen als Erbringer der Dienstleistung

Sonstiges (4)

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUV 1042/2013 Art 1 Abs 1 Buchst c ; EUV 282/2011 Art 9a ; EGRL 112/2006 Art 397 ; EGRL 112/2006 Art 28 ; AEUV Art 267

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUV 1042/2013 Art 1 Abs 1 Buchst c, EUV 282/2011 Art 9a, EGRL 112/2006 Art 397, EGRL 112/2006 Art 28, AEUV Art 267
    Vereinigtes Königreich, Durchführungsbefugnis, Ergänzung, Änderung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Fenix International

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Fenix International

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2023, 346
  • K&R 2023, 261
 
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Wird zitiert von ... (27)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.07.2011 - C-464/10

    Henfling u.a. - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 - …

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Des Weiteren scheine die in Art. 9a Abs. 1 der Durchführungsverordnung aufgestellte Vermutung, und insbesondere die Vermutung nach Unterabs. 3 dieser Bestimmung, die Verpflichtung zur konkreten Prüfung der wirtschaftlichen und geschäftlichen Lage des Steuerpflichtigen aufzuheben, die sich jedoch aus Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebe, wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a. (C-464/10, EU:C:2011:489), klargestellt habe.

    Rn. 54 Dieser Artikel, der allgemein gefasst ist, ohne Beschränkungen in Bezug auf seinen Anwendungsbereich oder seine Tragweite zu enthalten, und somit alle Dienstleistungskategorien abdeckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 36), schafft die juristische Fiktion zweier gleichartiger Dienstleistungen, die nacheinander erbracht werden.

    Rn. 73 So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die in Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie enthaltene Voraussetzung, wonach der Steuerpflichtige im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden muss, insbesondere auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 42).

    Doch selbst wenn man davon ausgeht, dass der Endkunde trotz der Komplexität der Transaktionsketten, die für die Erbringung elektronischer Dienstleistungen kennzeichnend sein kann, in bestimmten Fällen in der Lage ist, von der Existenz des Auftrags zu wissen und die Identität des Kommittenten zu kennen, reichen diese Umstände allein nicht aus, um auszuschließen, dass der Steuerpflichtige, der sich an der Dienstleistung beteiligt, im Sinne von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie im eigenen Namen, aber für Rechnung eines Dritten tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a., C-464/10, EU:C:2011:489, Rn. 43).

  • EuGH, 15.10.2014 - C-65/13

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - …

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Rn. 29 Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission (C-65/13, EU:C:2014:2289), weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass eine Bestimmung zur Durchführung eines Gesetzgebungsakts nur dann rechtmäßig sei, wenn sie die mit diesem Gesetzgebungsakt verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele beachte, für die Durchführung des Gesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sei und ihn nicht ergänze oder ändere, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen.

    So müssen die Bestimmungen eines von der Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakts zum einen die wesentlichen allgemeinen Ziele beachten, die mit dem Gesetzgebungsakt, den diese Bestimmungen präzisieren sollen, verfolgt werden, und zum anderen für die einheitliche Durchführung des Gesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sein; dabei dürfen sie ihn nicht ergänzen oder ändern, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission, C-65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 43 bis 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.09.2015 - C-363/14

    Parlament / Rat - Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit …

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Daraus folgt, dass Bestimmungen, die wesentliche Aspekte einer Grundregelung festlegen und deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, weder in Durchführungsrechtsakten noch in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 290 AEUV erlassen werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat, C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Die Bestimmung der Aspekte einer Materie, die als wesentlich einzustufen sind, muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, und verlangt, die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (Urteil vom 10. September 2015, Parlament/Rat, C-363/14, EU:C:2015:579, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 …

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Rn. 72 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen widerspiegeln, deren Berücksichtigung ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, so dass die einschlägigen Vertragsbestimmungen ein Umstand sind, der bei der Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer "Dienstleistung" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, zu beachten ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 42 und 43, …sowie vom 24. Februar 2022, Suzlon Wind Energy Portugal, C-605/20, EU:C:2022:116, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.07.2013 - C-78/12

    Evita-K - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Lieferung …

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Rn. 77 Die Angaben, die gemäß Art. 226 Nr. 5 und 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie in der Rechnung enthalten sein müssen - ein Dokument, für das gemäß Art. 220 Nr. 1 der Richtlinie jeder Steuerpflichtige sicherstellen muss, dass es ordnungsgemäß für jede Dienstleistung ausgestellt wird, die er u. a. für einen anderen Steuerpflichtigen erbringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Evita-K, C-78/12, EU:C:2013:486, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung) -, gehören zu den Gesichtspunkten, die die Geschäfts- und Vertragsbeziehungen zwischen den verschiedenen Parteien betreffen und die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der fraglichen Umsätze widerspiegeln sollen.
  • EuGH, 12.11.2020 - C-734/19

    ITH Comercial Timişoara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Rn. 88 Es trifft zu, dass Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur dann Anwendung finden kann, wenn es einen Auftrag gibt, zu dessen Ausführung der Kommissionär für Rechnung des Kommittenten bei der Erbringung der Dienstleistung tätig wird (Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara, C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 51).
  • EuGH, 21.01.2021 - C-501/19

    UCMR - ADA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Gemäß dieser Fiktion wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte (Urteil vom 21. Januar 2021, UCMR - ADA, C-501/19, EU:C:2021:50, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.02.2022 - C-605/20

    Suzlon Wind Energy Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Rn. 72 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen widerspiegeln, deren Berücksichtigung ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt, so dass die einschlägigen Vertragsbestimmungen ein Umstand sind, der bei der Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer "Dienstleistung" im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie ist, zu beachten ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Juni 2013, Newey, C-653/11, EU:C:2013:409, Rn. 42 und 43, sowie vom 24. Februar 2022, Suzlon Wind Energy Portugal, C-605/20, EU:C:2022:116, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.09.2015 - C-276/14

    Gmina Wrocław - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Zum Zweck einer einheitlichen Anwendung dieses Systems, die zu den Zielen dieser Richtlinie gehört, wie u. a. in ihrem 61. Erwägungsgrund ausgeführt wird, müssen die Begriffe, die ihren Anwendungsbereich definieren, wie "steuerbare Umsätze", "Steuerpflichtige" und "wirtschaftliche Tätigkeiten", eine autonome und einheitliche Auslegung erfahren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.03.2016 - C-440/14

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil …

    Auszug aus EuGH, 28.02.2023 - C-695/20
    Rn. 37 Speziell zu diesem Erfordernis, die Übertragung einer solchen Durchführungsbefugnis an den Rat entsprechend zu begründen, hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass nach Art. 291 Abs. 2 AEUV ausführlich begründet werden muss, warum dem Rat der Erlass von Maßnahmen zur Durchführung eines verbindlichen Rechtsakts der Union anvertraut wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat, C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 23.08.2023 - XI R 10/20

    EuGH-Vorlage zur Besteuerung von Umsätzen, die über einen Appstore ausgeführt …

    Rn. 27 Auf Anregung der Klägerin, den Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Verfahrens Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127 abzuwarten, wenn der BFH möglicherweise Art. 9a MwSt-DVO für anwendbar halte, hat der erkennende Senat den Beteiligten mit Schreiben vom 12.10.2022 die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 15.09.2022 - C-695/20, EU:C:2022:685 übersandt und am 28.02.2023 auf das EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127 hingewiesen.

    Ebenso ist die Frage, ob der Steuerpflichtige im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig geworden ist, insbesondere auf der Grundlage der Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien zu prüfen (vgl. EuGH-Urteile Henfling u.a. vom 14.07.2011 - C-464/10, EU:C:2011:489, Rz 42; Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 72 f.).

    § 3 Abs. 11 UStG, Art. 28 MwStSystRL lassen keine Vertragsbestimmungen zu, die nicht die wirtschaftliche und geschäftliche Realität widerspiegeln (EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 84).

    Rn. 74 dd) Für die Annahme, dass mit der Auffassung Irlands und X von einer Leistungserbringung durch die Klägerin an die Endkunden auszugehen (und ein Fall der § 3 Abs. 11 UStG, Art. 28 MwStSystRL zu verneinen) ist, sprechen aus Sicht des vorlegenden Senats die von X erteilten Bestellbestätigungen, die angeben, dass bei dem jeweiligen Entwickler (hier: bei der Klägerin) im Appstore der X eingekauft worden sei, und die deutsche Umsatzsteuer ausweisen (vgl. zur Bedeutung der Rechnung in diesem Zusammenhang EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 75 bis 77).

    Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 9a MwSt-DVO sowie dem mit der Neuregelung verfolgten Zweck (vgl. dazu EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 15 ff., 52 ff.) könnte ebenfalls der Schluss zu ziehen sein, dass es für Zeiträume vor dessen Inkrafttreten bei der von den Appstores praktizierten, mit den Entwicklern vertraglich vereinbarten umsatzsteuerrechtlichen Einstufung verbleiben soll.

    Rn. 75 ee) Jedoch könnte der Umstand, dass Art. 9a MwSt-DVO den Regelungsgehalt von Art. 28 MwStSystRL in der Auslegung durch den EuGH konkretisiert (vgl. EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 86), dafür sprechen, dass die dort niedergelegten Grundsätze auch auf die Umsätze der Klägerin in den Streitjahren Anwendung finden könnten (vgl. allgemein EuGH-Urteile Welmory vom 16.10.2014 - C-605/12, EU:C:2014:2298, Rz 45 f.; Leichenich vom 15.11.2012 - C-532/11, EU:C:2012:720, Rz 32).

    Rn. 81 c) Diese Bestimmungen gelten für alle Dienstleistungskategorien (vgl. EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 54).

    Rn. 83 a) Der Wirtschaftsteilnehmer, der Kommissionär ist, wird so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte (EuGH-Urteile UCMR - ADA vom 21.01.2021 - C-501/19, EU:C:2021:50, Rz 43; Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 54); er gilt als Erbringer der Dienstleistung (EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127, Rz 55).

  • BFH, 21.05.2026 - V R 17/24

    Zur Vermittlungsleistung in Abgrenzung zum Eigengeschäft

    Dies folgt unionsrechtlich daraus, dass die vertragliche Situation normalerweise die wirtschaftliche und geschäftliche Realität der Transaktionen widerspiegelt, so dass --auch um den Erfordernissen der Rechtssicherheit Rechnung zu tragen-- die einschlägigen Vertragsbestimmungen ein Umstand sind, der bei der Feststellung, wer Erbringer und wer Begünstigter einer Leistung ist, zu berücksichtigen ist (EuGH-Urteil Newey vom 20.06.2013 - C-653/11, ECLI:EU:C:2013:409, Rz 43; ebenso EuGH-Urteile Budimex vom 02.05.2019 - C-224/18, ECLI:EU:C:2019:347, Rz 28; Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, ECLI:EU:C:2023:127, Rz 75, und Suzlon Wind Energy Portugal vom 24.02.2022 - C-605/20, ECLI:EU:C:2022:116, Rz 58).
  • EuGH, 09.10.2025 - C-101/24

    Xyrality - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Rn. 24 Auch wenn Art. 9a der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 erst seit dem 1. Januar 2015 gelte, könnte jedoch der Umstand, dass diese Bestimmung den Regelungsgehalt von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie konkretisiere, wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International (C-695/20, EU:C:2023:127), entschieden habe, dafür sprechen, dass die dort niedergelegten Grundsätze auch auf die Umsätze von Xyrality vor diesem Zeitpunkt Anwendung fänden.

    Gemäß dieser Fiktion wird der Wirtschaftsteilnehmer, der bei der Erbringung von Dienstleistungen hinzutritt und Kommissionär ist, so behandelt, als ob er zunächst die fraglichen Dienstleistungen von dem Wirtschaftsteilnehmer, für dessen Rechnung er tätig wird und der Kommittent ist, erhalten hätte und anschließend diese Dienstleistungen dem Kunden selbst erbrächte (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Dementsprechend stellt Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie die Regel auf, dass der Steuerpflichtige, der im Rahmen einer Dienstleistung als Vermittler im eigenen Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt, als Erbringer dieser Dienstleistungen gilt (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 55).

    Es kommt nämlich in erster Linie auf die Befugnisse an, über die dieser Steuerpflichtige im Rahmen der Dienstleistung verfügt, an der er sich beteiligt (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ergibt sich aus dem Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International (C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 89), dass dieser Art. 9a nicht als Ergänzung oder Änderung von Art. 28 der Mehrwertsteuerrichtlinie angesehen werden kann.

  • FG Niedersachsen, 10.07.2025 - 5 K 26/24

    Umsatzsteuerliche Behandlung eines unternehmerischen, entgeltlichen Handels mit …

    Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 28. Februar 2023 C-695/20 Fenix International (HFR 2023, 394) zu Art. 9a Abs. 1 MwStVO und Art. 28 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie -MwStSystRL-) im Fall der Social-Media-Plattform "OnlyFans" sei auf den Streitfall übertragbar.

    Der dem EuGH-Urteil vom 28. Februar 2023 C-695/20 Fenix International (HFR 2023, 394) zugrundeliegende Sachverhalt sei mit dem Streitfall nicht vergleichbar.

    Anders als in dem Fall des EuGH-Urteils vom 28. Februar 2023 C-695/20 Fenix International (HFR 2023, 394) hätten die Handelsplattformen OpenSea und Rarible somit weder Einfluss auf den Verkauf selbst noch auf den Zahlungsablauf.

    cc) Die Grundsätze des EuGH-Urteils vom 28. Februar 2023 C-695/20 Fenix International (HFR 2023, 394) führen im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis, da der zugrundeliegende Sachverhalt nach Auffassung des erkennenden Senats nicht mit dem vorliegenden Streitfall vergleichbar ist.

    Anders als in dem Fall des EuGH-Urteils vom 28. Februar 2023 C-695/20 Fenix International (HFR 2023, 394) ist für das Gericht im Streitfall nicht ersichtlich, dass die Handelsplattformen OpenSea und Rarible Einfluss auf den Verkauf oder auf den Zahlungsablauf gehabt hätten.

  • EuG, 11.06.2025 - T-781/22

    Gemeinsame Fischereipolitik - Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/2336 - …

    Rn. 49 Als Drittes wäre ein solcher im Wesentlichen von den Klägerinnen befürworteter Ansatz mit dem Begriff "Durchführungsrechtsakt" unvereinbar, da er die Grundverordnung in ihren wesentlichen Teilen, die den Schutz der EMÖ betreffen, ändern oder ergänzen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 44 und 48 bis 51) und weit über die der Kommission durch Art. 9 Abs. 6 Satz 1 der Grundverordnung eingeräumte Befugnis hinausginge.

    Daraus folgt, dass Bestimmungen, die die wesentlichen Aspekte einer Grundregelung festlegen und deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, weder in Durchführungsrechtsakten noch im Übrigen in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 290 AEUV erlassen werden können (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 41).

    Rn. 118 Die Bestimmung der Aspekte einer Materie, die als wesentlich einzustufen sind, muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, und verlangt, die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 42).

    Rn. 119 Die der Kommission und dem Rat nach Art. 291 Abs. 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnisse umfassen im Wesentlichen die Befugnis, Maßnahmen zu erlassen, die für die einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Gesetzgebungsakts, auf dessen Grundlage sie erlassen werden, erforderlich oder zweckmäßig sind und sich darauf beschränken, seinen Inhalt unter Beachtung der mit ihm verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele zu präzisieren, ohne ihn in seinen wesentlichen oder nicht wesentlichen Teilen zu ergänzen oder zu ändern (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 49).

    Rn. 120 Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich eine Durchführungsmaßnahme auf die Präzisierung der Bestimmungen des betreffenden Gesetzgebungsakts beschränkt, wenn sie allgemein oder für bestimmte Sonderfälle nur darauf abzielt, die Tragweite dieser Bestimmungen zu klären oder die Modalitäten ihrer Anwendung festzulegen, sofern diese Maßnahme hierbei jeden Widerspruch zu den Zielen der Bestimmungen vermeidet und den Regelungsgehalt des Rechtsakts oder seinen Anwendungsbereich nicht in irgendeiner Weise verändert (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 50).

  • EuG, 11.06.2025 - T-681/22

    Gemeinsame Fischereipolitik - Art. 9 der Verordnung (EU) 2016/2336 - …

    Rn. 41 Als Drittes wäre ein solcher vom Königreich Spanien befürworteter Ansatz mit dem Begriff "Durchführungsrechtsakt" unvereinbar, da er die Grundverordnung in ihren wesentlichen Teilen, die den Schutz der EMÖ betreffen, ändern oder ergänzen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 44 und 48 bis 51) und weit über die der Kommission durch Art. 9 Abs. 6 Satz 1 der Grundverordnung eingeräumte Befugnis hinausginge.

    Daraus folgt, dass Bestimmungen, die die wesentlichen Aspekte einer Grundregelung festlegen und deren Erlass politische Entscheidungen erfordert, die in die eigene Zuständigkeit des Unionsgesetzgebers fallen, weder in Durchführungsrechtsakten noch im Übrigen in delegierten Rechtsakten gemäß Art. 290 AEUV erlassen werden können (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 41).

    Rn. 107 Die Bestimmung der Aspekte einer Materie, die als wesentlich einzustufen sind, muss sich nach objektiven Gesichtspunkten richten, die Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein können, und verlangt, die Merkmale und die Besonderheiten des betreffenden Sachgebiets zu berücksichtigen (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 42).

    Rn. 108 Die der Kommission und dem Rat nach Art. 291 Abs. 2 AEUV übertragenen Durchführungsbefugnisse umfassen im Wesentlichen die Befugnis, Maßnahmen zu erlassen, die für die einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Gesetzgebungsakts, auf dessen Grundlage sie erlassen werden, erforderlich oder zweckmäßig sind und sich darauf beschränken, seinen Inhalt unter Beachtung der mit ihm verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele zu präzisieren, ohne ihn in seinen wesentlichen oder nicht wesentlichen Teilen zu ergänzen oder zu ändern (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 49).

    Rn. 109 Insbesondere ist davon auszugehen, dass sich eine Durchführungsmaßnahme auf die Präzisierung der Bestimmungen des betreffenden Gesetzgebungsakts beschränkt, wenn sie allgemein oder für bestimmte Sonderfälle nur darauf abzielt, die Tragweite dieser Bestimmungen zu klären oder die Modalitäten ihrer Anwendung festzulegen, sofern diese Maßnahme hierbei jeden Widerspruch zu den Zielen der Bestimmungen vermeidet und den Regelungsgehalt des Rechtsakts oder seinen Anwendungsbereich nicht in irgendeiner Weise verändert (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 50).

  • EuGH, 17.10.2024 - C-60/23

    Digital Charging Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …

    Rn. 30 Allerdings ist zur Beantwortung der zweiten Frage darauf hinzuweisen, dass die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Realität, die sich grundsätzlich in den vertraglichen Vereinbarungen widerspiegelt, ein grundlegendes Kriterium für die Anwendung des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, DFDS, C-260/95, EU:C:1997:77, Rn. 23, und vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 29.05.2024 - T-395/22

    Das Gericht der EU stellt fest, dass die Berechnung der im Voraus erhobenen …

    Rn. 27 Speziell zum Erfordernis, die Übertragung einer solchen Befugnis an den Rat zu begründen, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass nach Art. 291 Abs. 2 AEUV ausführlich begründet werden muss, warum dem Rat der Erlass von Maßnahmen zur Durchführung eines verbindlichen Rechtsakts der Union anvertraut wird (vgl. Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Was die Grenzen der sich aus Art. 291 Abs. 2 AEUV ergebenden Durchführungsbefugnisse betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese Befugnisse im Wesentlichen die Befugnis umfassen, Maßnahmen zu erlassen, die für die einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Gesetzgebungsakts, auf dessen Grundlage sie erlassen werden, erforderlich oder zweckmäßig sind und sich darauf beschränken, seinen Inhalt unter Beachtung der mit ihm verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele zu präzisieren, ohne ihn in seinen wesentlichen oder nicht wesentlichen Teilen zu ergänzen oder zu ändern (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 49).

    Rn. 50 Insbesondere beschränkt sich eine Durchführungsmaßnahme auf die Präzisierung der Bestimmungen des betreffenden Gesetzgebungsakts, wenn sie allgemein oder für bestimmte Sonderfälle nur darauf abzielt, die Tragweite dieser Bestimmungen zu klären oder die Modalitäten ihrer Anwendung festzulegen, sofern diese Maßnahme hierbei jeden Widerspruch zu den Zielen der Bestimmungen vermeidet und den Regelungsgehalt des Rechtsakts oder seinen Anwendungsbereich nicht in irgendeiner Weise verändert (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 50).

    Rn. 51 Um festzustellen, ob die Kommission oder der Rat beim Erlass einer Durchführungsmaßnahme die Grenzen der ihnen gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV durch einen Gesetzgebungsakt übertragenen Durchführungsbefugnisse eingehalten hat, ist daher zu prüfen, ob eine solche Maßnahme erstens die wesentlichen allgemeinen Ziele dieses Gesetzgebungsakts und insbesondere die Ziele der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Bestimmung dieses Gesetzgebungsakts beachtet, zweitens für die einheitliche Durchführung dieser Bestimmung erforderlich oder zweckmäßig ist und diese drittens in keiner Weise ergänzt oder ändert (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 51).

  • EuG, 22.10.2025 - T-1148/23

    PAN Europe / Kommission

    Il s'ensuit que les dispositions établissant les éléments essentiels d'une réglementation de base, dont l'adoption nécessite d'effectuer des choix politiques relevant des responsabilités propres à ce législateur, ne sauraient être arrêtées dans des actes d'exécution, ni d'ailleurs dans des actes délégués, visés à l'article 290 TFUE (arrêt du 28 février 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, point 41).

    Rn. 59 Par ailleurs, l'identification des éléments d'une matière qui doivent être qualifiés d'essentiels doit se fonder sur des éléments objectifs susceptibles de faire l'objet d'un contrôle juridictionnel et impose de prendre en compte les caractéristiques et les particularités du domaine concerné (arrêt du 28 février 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, point 42).

    Rn. 60 En ce qui concerne les limites des compétences d'exécution découlant de l'article 291, paragraphe 2, TFUE, il ressort de la jurisprudence que ces compétences comportent, en substance, le pouvoir d'adopter des mesures qui sont nécessaires ou utiles pour la mise en œuvre uniforme des dispositions de l'acte législatif sur le fondement duquel elles sont adoptées et qui se bornent à en préciser le contenu, dans le respect des objectifs généraux essentiels poursuivis par cet acte, sans le modifier ou le compléter, en ses éléments essentiels ou non essentiels (arrêt du 28 février 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, point 49).

    Rn. 61 En particulier, une mesure d'exécution se limite à préciser les dispositions de l'acte législatif concerné lorsqu'elle vise uniquement, de manière générale ou pour certains cas particuliers, à clarifier la portée de ces dispositions ou à en déterminer les modalités d'application, à condition cependant que, ce faisant, cette mesure évite toute contradiction par rapport aux objectifs desdites dispositions et n'altère pas, d'une quelconque manière, le contenu normatif de cet acte ou le champ d'application de celui-ci (arrêt du 28 février 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, point 50).

    Rn. 62 Dès lors, afin de déterminer si, en adoptant une mesure d'exécution, la Commission a respecté les limites des compétences d'exécution qui lui ont été conférées, en application de l'article 291, paragraphe 2, TFUE, par un acte législatif, il convient d'examiner si une telle mesure, premièrement, respecte les objectifs généraux essentiels de cet acte législatif et, en particulier, les objectifs de la disposition de cet acte concernée par ladite mesure d'exécution, deuxièmement, est nécessaire ou utile pour faciliter la mise en œuvre uniforme de cette disposition et, troisièmement, ne complète ni ne modifie cette dernière d'une quelconque manière (voir, en ce sens, arrêt du 28 février 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, point 51).

  • EuG, 03.07.2024 - T-406/22

    Volkskreditbank/ SRB (Contributions ex ante 2022) - Wirtschafts- und …

    Rn. 27 Speziell zum Erfordernis, die Übertragung einer solchen Befugnis an den Rat zu begründen, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass nach Art. 291 Abs. 2 AEUV ausführlich begründet werden muss, warum dem Rat der Erlass von Maßnahmen zur Durchführung eines verbindlichen Rechtsakts der Union anvertraut wird (vgl. Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Was die Grenzen der sich aus Art. 291 Abs. 2 AEUV ergebenden Durchführungsbefugnisse betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass diese Befugnisse im Wesentlichen die Befugnis umfassen, Maßnahmen zu erlassen, die für die einheitliche Durchführung der Bestimmungen des Gesetzgebungsakts, auf dessen Grundlage sie erlassen werden, erforderlich oder zweckmäßig sind und sich darauf beschränken, seinen Inhalt unter Beachtung der mit ihm verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele zu präzisieren, ohne ihn in seinen wesentlichen oder nicht wesentlichen Teilen zu ergänzen oder zu ändern (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 49).

    Rn. 50 Insbesondere beschränkt sich eine Durchführungsmaßnahme auf die Präzisierung der Bestimmungen des betreffenden Gesetzgebungsakts, wenn sie allgemein oder für bestimmte Sonderfälle nur darauf abzielt, die Tragweite dieser Bestimmungen zu klären oder die Modalitäten ihrer Anwendung festzulegen, sofern diese Maßnahme hierbei jeden Widerspruch zu den Zielen der Bestimmungen vermeidet und den Regelungsgehalt des Rechtsakts oder seinen Anwendungsbereich nicht in irgendeiner Weise verändert (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 50).

    Rn. 51 Um festzustellen, ob die Kommission oder der Rat beim Erlass einer Durchführungsmaßnahme die Grenzen der ihnen gemäß Art. 291 Abs. 2 AEUV durch einen Gesetzgebungsakt übertragenen Durchführungsbefugnisse eingehalten hat, ist daher zu prüfen, ob eine solche Maßnahme erstens die wesentlichen allgemeinen Ziele dieses Gesetzgebungsakts und insbesondere die Ziele der von der Durchführungsmaßnahme betroffenen Bestimmung dieses Gesetzgebungsakts beachtet, zweitens für die einheitliche Durchführung dieser Bestimmung erforderlich oder zweckmäßig ist und diese drittens in keiner Weise ergänzt oder ändert (Urteil vom 28. Februar 2023, Fenix International, C-695/20, EU:C:2023:127, Rn. 51).

  • EuG, 04.09.2024 - T-599/22

    Hypo Vorarlberg Bank/ SRB (Contributions ex ante 2017) - Wirtschafts- und …

  • BFH, 22.01.2025 - XI R 19/23

    Aufteilung eines einheitlichen Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit …

  • BVerwG, 28.05.2025 - 6 C 3.24

    Regulierungsbehördliche Anordnung zur besseren Ausnutzung der Kapazität einer …

  • BFH, 09.07.2025 - XI R 29/23

    Kostenloser erstmaliger Zugang zum E-Abo einer Zeitung in den Jahren 2009 bis …

  • BFH, 30.04.2025 - XI B 33/24

    Zurechnung sexueller Dienstleistungen in einem Bordell ("Laufhaus")

  • EuGH, 19.12.2024 - C-244/24

    Vorübergehender Schutz für Vertriebene aus der Ukraine: Ein Mitgliedstaat, der …

  • BFH, 10.01.2024 - XI B 117/22

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-101/24

    XYRALITY - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Gemeinsames …

  • BFH, 16.07.2024 - XI B 43/23

    Zurechnung der Umsätze in einem Bordell; Organschaft

  • EuGH, 13.11.2025 - C-4/24

    BNP Paribas Public Sector/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik …

  • FG München, 27.07.2023 - 14 K 2411/21

    Umsatzsteuer 2020

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-533/22

    Adient - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • EuG, 12.11.2025 - T-534/23

    Föreningen Svenskt Landskapsskydd u.a./ Rat - Umwelt - Verordnung (EU) 2022/2577 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-60/23

    Digital Charging Solutions - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-243/23

    Drebers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - …

  • EuG, 12.11.2025 - T-535/23

    CEE Bankwatch Network und Ökobüro/ Rat - Umwelt - Verordnung (EU) 2022/2577 zur …

  • FG Nürnberg, 29.04.2025 - 2 K 727/18

    Unangemessene Benachteiligung, Hinterziehungszinsen, Steuerstrafverfahren, …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,24418
Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20 (https://dejure.org/2022,24418)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.09.2022 - C-695/20 (https://dejure.org/2022,24418)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. September 2022 - C-695/20 (https://dejure.org/2022,24418)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Fenix International

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 291 Abs. 2 AEUV - Durchführungsbefugnis des Rates der Europäischen Union - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Art. 28 und 397 - Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 291 Abs. 2 AEUV - Durchführungsbefugnis des Rates der Europäischen Union - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Art. 28 und 397 - Steuerpflichtige, die bei der Erbringung von Dienstleistungen im eigenen Namen, aber ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Steuerrecht - Generalanwalt Rantos: Die Bestimmung der Durchführungsverordnung zur Mehrwertsteuerrichtlinie, nach der eine OnlineVermittlungsplattform grundsätzlich mehrwertsteuerpflichtig ist, ist gültig

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 14.07.2011 - C-464/10

    Henfling u.a. - Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 4 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20
    Rn. 22 Außerdem habe der Gerichtshof im Urteil vom 14. Juli 2011, Henfling u. a. (C-464/10, im Folgenden: Urteil Henfling u. a., EU:C:2011:489, Rn. 42), entschieden, dass, was die in Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 77/388/EWG{FN-VERWEIS:11} vorgesehene Bedingung angehe, wonach der Steuerpflichtige im eigenen Namen, aber für Rechnung Dritter tätig werden müsse, das nationale Gericht konkret prüfen müsse, ob der Steuerpflichtige tatsächlich im eigenen Namen handele.

    Rn. 84 Der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens weist jedoch erhebliche Unterschiede zu der Rechtssache auf, in der das Urteil Henfling u. a. ergangen ist.

    {FN:38} Urteile Henfling u. a. (…Rn. 35) sowie vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara (…C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 49).

    {FN:39} Urteil Henfling u. a. (…Rn. 35).

    {FN:43} Vgl. Urteile Henfling u. a. (…Rn. 36) sowie vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (…C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 64).

    Wenn umgekehrt die Erbringung von Dienstleistungen, bei der der Kommissionär hinzutritt, von der Mehrwertsteuer befreit ist, gilt diese Befreiung auch im Rechtsverhältnis zwischen Kommittent und Kommissionär (vgl. Urteil Henfling u. a., Rn. 36).

    {FN:48} Urteil Henfling u. a. (…Rn. 38).

    {FN:66} In ihren schriftlichen Erklärungen hat die Kommission ausgeführt, das Urteil Henfling u. a. habe gezeigt, dass es notwendig sei, eine einheitliche Regel zu erlassen, um den Fall zu klären, in dem der Vermittler im eigenen Namen handele, was zum Erlass von Art. 9a geführt habe.

  • EuGH, 12.11.2020 - C-734/19

    ITH Comercial Timişoara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20
    {FN:38} Urteile Henfling u. a. (…Rn. 35) sowie vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 49).

    {FN:40} Vgl. Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 50).

    {FN:41} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 51).

    {FN:42} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 54).

    {FN:65} Vgl. u. a. Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:73} Vgl. Urteil vom 12. November 2020, 1TH Comercial Timişoara (C-734/19, EU:C:2020:919, Rn. 51 und 52).

  • EuGH, 18.03.2014 - C-427/12

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Wahl der Rechtsgrundlage - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20
    {FN:13} Vgl. insoweit Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 36).

    {FN:17} Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 33).

    {FN:52} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. März 2014, Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2014:170, Rn. 40).

  • EuGH, 15.10.2014 - C-65/13

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. 492/2011 - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20
    Insoweit weist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission (C-65/13, EU:C:2014:2289), darauf hin, dass eine Bestimmung zur Durchführung eines Gesetzgebungsakts nur dann rechtmäßig sei, wenn sie die mit diesem Gesetzgebungsakt verfolgten wesentlichen allgemeinen Ziele beachte und für die Durchführung dieses Gesetzgebungsakts erforderlich oder zweckmäßig sei und dass sie diesen Gesetzgebungsakt weder ändern noch ergänzen dürfe, auch nicht in seinen nicht wesentlichen Teilen.

    {FN:19} Urteile vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission (C-65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 9. Juni 2016, Pesce u. a. (…C-78/16 und C-79/16, EU:C:2016:428, Rn. 46).

    {FN:21} Vgl. Urteil vom 15. Oktober 2014, Parlament/Kommission (C-65/13, EU:C:2014:2289, Rn. 45 und 46).

  • EuGH, 01.03.2016 - C-440/14

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder der National Iranian Oil …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20
    {FN:18} Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. März 2016, National Iranian Oil Company/Rat (C-440/14 P, EU:C:2016:128, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.02.2017 - C-585/15

    Raffinerie Tirlemontoise - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zucker - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20
    {FN:78} Urteil vom 9. Februar 2017, Raffinerie Tirlemontoise (C-585/15, EU:C:2017:105, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:79} Urteil vom 9. Februar 2017, Raffinerie Tirlemontoise (C-585/15, EU:C:2017:105, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.03.2016 - C-286/14

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Art. 290 AEUV - Begriffe "Änderung" …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20
    {FN:15} Urteil vom 17. März 2016, Parlament/Kommission (C-286/14, EU:C:2016:183, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:35} Im Urteil vom 17. März 2016, Parlament/Kommission (C-286/14, EU:C:2016:183, Rn. 41), hat der Gerichtshof festgestellt, dass im Rahmen von Art. 290 Abs. 1 AEUV mit der Übertragung der Befugnis, einen Gesetzgebungsakt zu "ergänzen", der Kommission lediglich erlaubt werden soll, diesen Rechtsakt zu konkretisieren; übt die Kommission eine solche Befugnis aus, ist ihre Ermächtigung darauf beschränkt, nicht wesentliche Elemente der betreffenden Regelung, die der Gesetzgeber nicht definiert hat, unter Beachtung des vom Gesetzgeber erlassenen Gesetzgebungsakts in seiner Gesamtheit im Einzelnen auszuarbeiten.

  • EuGH, 16.07.2015 - C-88/14

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Verordnung (EU) Nr. …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20
    {FN:14} Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Parlament und Rat (C-88/14, EU:C:2015:499, Rn. 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:20} Urteil vom 16. Juli 2015, Kommission/Parlament und Rat (C-88/14, EU:C:2015:499, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2013 - C-427/12

    Kommission / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Auslegung der Art. 290 AEUV …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20
    Wie Generalanwalt Cruz Villalón in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2013:871, Nr. 50) ausgeführt hat, ist im Unterschied zu Art. 290 AEUV der Auslöser für diese Ermächtigung nach Art. 291 Abs. 2 AEUV nicht der bloße Wille des Gesetzgebers, sondern das Vorliegen eines objektiven Grundes, nämlich die Notwendigkeit, dass die verbindlichen Rechtsakte der Union einheitlich durchgeführt werden.

    {FN:31} Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Parlament und Rat (C-427/12, EU:C:2013:871, Nrn. 62 und 63).

  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-695/20
    {FN:43} Vgl. Urteile Henfling u. a. (…Rn. 36) sowie vom 17. Januar 2013, BGŻ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 64).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-274/15

    Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige …

  • EuGH, 20.06.2013 - C-653/11

    Newey - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 …

  • EuGH, 18.06.2020 - C-276/18

    KrakVet Marek Batko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

  • EuGH, 28.04.2016 - C-191/14

    Der Gerichtshof stellt die Ungültigkeit der von der Kommission für den Zeitraum …

  • EuGH, 03.09.2015 - C-526/13

    Fast Bunkering Klaipėda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

  • EuGH, 09.06.2016 - C-78/16

    Die Kommission kann die Mitgliedstaaten verpflichten, alle Pflanzen, die von der …

  • EuGH, 21.01.2021 - C-501/19

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    Rn. 27 Auf Anregung der Klägerin, den Ausgang des beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) anhängigen Verfahrens Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127 abzuwarten, wenn der BFH möglicherweise Art. 9a MwSt-DVO für anwendbar halte, hat der erkennende Senat den Beteiligten mit Schreiben vom 12.10.2022 die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 15.09.2022 - C-695/20, EU:C:2022:685 übersandt und am 28.02.2023 auf das EuGH-Urteil Fenix International vom 28.02.2023 - C-695/20, EU:C:2023:127 hingewiesen.
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