Rechtsprechung
| EuGH, 06.07.2023 - C-663/21, a |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Richtlinie 2011/95/EU; Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus; Art. 14 Abs. 4 Buchst. b; Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders schweren ...
- doev.de
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl u. a. - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft; Unmöglichkeit, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen
- milo.bamf.de
EGRL 115/2008, Art 2 Abs 2; EGRL 115/2008, Art 3; EGRL 115/2008, Art 5; EGRL 115/2008, Art 6; EGRL 115/2008, Art 8; EGRL 115/2008, Art 9 Abs 1; EURL 95/2011, Art 14 Abs 4; EURL 95/2011, Art 21 Abs 2
International: Verurteilung wegen besonders schwerer Straftat für Entzug des geschützten Aufenthaltsrecht nicht hinreichend; Abwägung im Einzelfall erforderlich; tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Allgemeinheit erforderlich - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Maßnahme gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der wegen einer Straftat verurteilt wurde
- lto.de (Kurzinformation)
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft: Verurteilung wegen schwerer Straftat reicht nicht aus
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - wegen einer Straftat
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
- EuGH, 06.07.2023 - C-663/21,
Papierfundstellen
- NVwZ 2023, 1405
Wird zitiert von ... (59) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht …
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-663/21
Im Übrigen ist ein Drittstaatsangehöriger, wenn er in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52).Rn. 46 In dieser Hinsicht geht zum einen aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53).
Rn. 48 Zum anderen darf ein Mitgliedstaat einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nicht nach Art. 8 der Richtlinie 2008/115 abschieben, ohne dass zuvor eine Rückkehrentscheidung gegen diesen Drittstaatsangehörigen unter Beachtung der durch diese Richtlinie eingeführten materiellen und prozessualen Garantien erlassen wurde (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 54).
Dies gilt u. a. dann, wenn diese Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis] C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55).
Rn. 50 Art. 5 der Richtlinie 2008/115 steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 56).
- EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und …
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-663/21
Rn. 35 Insoweit ist zwar darauf hinzuweisen, dass die in Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen können, im Wesentlichen denen entsprechen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie und Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention zurückweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 93).Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 94).
Rn. 37 Wenn die Zurückweisung eines Flüchtlings, der von einer der in Art. 14 Abs. 4 sowie in Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 genannten Fallgruppen erfasst wird, ihn der Gefahr aussetzen würde, in seinen in Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verankerten Grundrechten verletzt zu werden, kann der betreffende Mitgliedstaat daher nicht gemäß Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention vom Grundsatz der Nichtzurückweisung abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 95).
Rn. 38 Soweit Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 in den darin genannten Fällen vorsieht, dass die Mitgliedstaaten die "Flüchtlingseigenschaft" im Sinne dieser Richtlinie aberkennen können, während Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention die Zurückweisung eines sich in einer solchen Situation befindlichen Flüchtlings in einen Staat, in dem sein Leben oder seine Freiheit bedroht sind, zulässt, sieht das Unionsrecht somit einen weiteren internationalen Schutz der betreffenden Flüchtlinge vor, als er durch diese Konvention gewährleistet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 96).
- EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-663/21
Rn. 41 Somit impliziert die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95 keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 110).
- EuGH, 17.10.2024 - C-156/23
Ararat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Rn. 34 In dieser Hinsicht geht aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (…Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 46).Rn. 35 Art. 5 der Richtlinie 2008/115, der eine für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie geltende allgemeine Regel darstellt, verpflichtet die zuständige nationale Behörde, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet ist (…Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 49).
Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch diese beiden Bestimmungen der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat), C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 36, …und vom 18. Juni 2024, Generalstaatsanwaltschaft Hamm [Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings an die Türkei], C-352/22, EU:C:2024:521, Rn. 61) Dieses Verbot spiegelt einen der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten wider, wie sie in Art. 2 EUV verankert sind, und seine uneingeschränkte Geltung ist eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden, auf die sich Art. 2 EUV und Art. 1 der Charta beziehen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 85 und 87).
- EuGH, 26.03.2026 - C-202/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 20 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-663/21, EU:C:2023:540), für Recht erkannt habe, dass eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden könne, wenn feststehe, dass eine Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen sei.Im Übrigen ist ein Drittstaatsangehöriger, wenn er in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (…Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 52, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 45).
Rn. 31 In dieser Hinsicht geht aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (…Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 53, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 46).
Rn. 32 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, als illegal aufhältig anzusehen ist, es sei denn, ihm ist von dem Mitgliedstaat, in dem er sich aufhält, aus einem anderen Grund eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden (Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 47).
Dies gilt u. a. dann, wenn die Behörde nach Anhörung des Betroffenen beabsichtigt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung zu erlassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 49).
Rn. 36 Art. 5 der Richtlinie 2008/115 steht daher dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (…Urteil vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 56, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 50).
Rn. 38 Diesen Lösungsansatz hat der Gerichtshof u. a. im Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-663/21, EU:C:2023:540), in einem Kontext vertreten, in dem die zuständige Behörde die Abschiebung des betreffenden Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland bereits ausdrücklich ausgeschlossen hatte.
Rn. 52 Die zuständige Behörde kann zwar nach dem Unionsrecht berechtigt sein, den einem Drittstaatsangehörigen zuerkannten subsidiären Schutzstatus gemäß Art. 19 der Richtlinie 2011/95 abzuerkennen, ohne jedoch zwangsläufig die Abschiebung in sein Herkunftsland vornehmen zu dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 39).
Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 94, sowie vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 36).
- BVerwG, 24.03.2025 - 1 C 15.23
Interessenabwägung bei einer generalpräventiven Ausweisung trotz bestehenden …
Ein solches Verständnis steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der Art. 5 RL 2008/115/EG dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegensteht, wenn feststeht, dass dessen Abschiebung in das vorgesehene Zielland nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:540] - Rn. 52).
- EuGH, 18.06.2024 - C-352/22
Die Anerkennung als Flüchtling in einem Mitgliedstaat steht der Auslieferung des …
Diese Vorschrift stellt also einen spezifischen Ausdruck des Grundsatzes der Nichtzurückweisung dar, der als Grundrecht durch Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention gewährleistet ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Abschiebung - Medizinisches Cannabis], C-69/21, EU:C:2022:913, Rn. 55, und vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 49).Rn. 61 Zum anderen ist gemäß Art. 19 Abs. 2 der Charta die Abschiebung einer Person in einen Staat, in dem für sie das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht, uneingeschränkt verboten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr; …
Dabei kann dahinstehen, ob bei der Ausweisung von Personen, denen wegen § 60 Abs. 5 AufenthG auf unabsehbare Zeit eine Abschiebung nicht droht, in die Interessenabwägung eine hypothetische Rückkehr unter der Prämisse, dass das Abschiebungsverbot nicht (mehr) besteht, einzustellen ist, wofür die grundsätzlich auf die Beendigung des Aufenthalts gerichtete Zielrichtung von Ausweisungen (…vgl. BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 21) und der Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG ("Interessen an einem weiteren Verbleib […] im Bundesgebiet") sprechen könnten, oder ob lediglich das Interesse, die Folgewirkungen der Ausweisung auf den Aufenthaltsstatus in Deutschland abzuwenden, zu berücksichtigen ist (…so VGH BW, Urt. v 02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 98 und das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil; ähnl. für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 26 ff.).In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass gemäß Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, "in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist" (EuGH, Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 46;… Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21, Rn. 53;… Urt. v. 14.05.2020 C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, Rn. 115 - Hervorhebung nicht im Original).
Mittlerweile hat der Europäische Gerichtshof (dabei einmal in der Spruchkörperbesetzung "Große Kammer") in zwei Urteilen, in denen es entscheidungstragend darauf ankam, eindeutig ausgeführt, dass nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden darf, wenn Art. 19 Abs. 2 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK einer Vollstreckung entgegen stünden (…vgl. EuGH [Große Kammer], Urt. v. 22.11.2022 - C 69/21, Rn. 56; Urt. v. 06.07.2023 - C-663/21, Rn. 50 f.).
- VGH Baden-Württemberg, 28.07.2026 - 11 S 1384/24
Rückkehrbezogene Ausweisung eines im Bundesgebiet geborenen libanesischen …
Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG steht daher dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen entgegen, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (…vgl. näher EuGH, Urteile vom 26.03.2026 - C-202/25 - juris Rn. 35…, vom 04.09.2025 - C-313/25 - juris Rn. 61 f., vom 17.10.2024 - C-156/23 - juris Rn. 36, vom 06.07.2023 - C-663/21 - juris Rn. 50 …und vom 22.11.2022 - C-69/21 - juris Rn. 56; BVerwG…, Beschluss vom 11.12.2023 - 1 B 13.23 - juris Rn. 4). - BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 4.24
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
(4) in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:540] - Rn. 49 f. und 52).Rn. 25 Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663/21 - Rn. 49).
- OVG Niedersachsen, 06.03.2024 - 13 LC 116/23
Antrag gegen die Ausweisung aus dem Bundesgebiet sowie ein damit verbundenes …
Im Hinblick auf Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie ist eine solche Rückkehrverpflichtung nicht ohne die Bestimmung eines Ziellandes, welches eines der in Art. 3 Nr. 3 der Rückführungsrichtlinie genannten Länder sein muss, vorstellbar (vgl. EuGH, Urt. v. 6.7.2023 - C-663/21 -, juris Rn. 46;… Urt. v. 22.11.2022 - C-69/21 -, juris Rn. 53;… Urt. v. 24.2.2021 - C-673/19 -, juris Rn. 39;… Urt. v. 14.5.2020 - C-924/19, C-925/19 -, juris Rn. 115;… OVG Bremen, Urt. v. 30.8.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 66;… VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 2.1.2023 - 12 S 1841/22 -, Rn. 128 ff., juris;… OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 7.12.2022 - 4 LB 233/18 OVG -, juris Rn. 75). - VG Köln, 05.12.2023 - 12 K 2019/22 Rn. 18 2505/20 -, juris, sowie das österreichische Vorabersuchen an den EuGH vom 05.11.2021 - C-663/21 -, juris wegen besonderer Schwierigkeiten rechtlicher Art und grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom 09.12.2022 auf die Kammer rückübertragen hat.
Rn. 49 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 37, und vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 -, juris Rn. 4 ff.; dies nachfolgend aufgreifend EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 -, juris Rn. 39, 48; erneut ebenso BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 -, juris Rn. 54 und EuGH, Urteil vom 06.07.2023 - C 663/21 -, juris Rn. 44 ff.
Rn. 61 So hat der EuGH mit Urteil vom 06.07.2023 - C 663/21 -, juris Rn. 44 ff. im Anschluss an sein Urteil vom 22.11.2022 - C 69/21 -, juris Rn. 52 ff. ausgeführt, Art. 5 der Richtlinie 2008/115 stehe dem entgegen, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung ergeht, wenn in dieser Entscheidung als Zielland ein Land angegeben wird, bei dem es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Rn. 64 Jedenfalls aber ist das Urteil des EuGH vom 03.06.2021 durch die nachfolgenden Urteile vom 22.11.2022 - C 69/21 - und vom 06.07.2023 - C 663/21 - als überholt anzusehen.
Rn. 118 so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 -, juris Rn. 98; ähnlich für den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 14 Abs. 4 lit. b Richtlinie 2011/95/EU EuGH, Urteil vom 06.07.2023 - C-663/21 -, Rn. 26 ff.; vgl. zum Vorstehenden insgesamt OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - 2 LC 116/23 -, juris Rn. 44 ff.
- BVerwG, 23.07.2025 - 1 C 12.25
G. ./. Bundesrepublik Deutschland - Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG …
in der als Zielland ein Land angegeben wird, hinsichtlich dessen feststeht, dass die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in dieses Land nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Zeit ausgeschlossen ist, weil ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme bestehen, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Vollstreckung der Entscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 18 oder Art. 19 Abs. 2 GRC verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:540] - Rn. 49 f. und 52).Rn. 25 Diese der Wahrung der Grundrechte zu dienen bestimmten Vorgaben sind in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens einzuhalten (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-663/21 - Rn. 49).
- VG Düsseldorf, 11.02.2025 - 17 K 8033/21
Straftäter, Widerruf der Flüchtlingseigenschaft, Prognose, Gefahr für die …
- BVerwG, 11.12.2023 - 1 B 13.23
Erlass einer Abschiebungsandrohung trotz Vorliegens eines Abschiebungsverbots?
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 20.23
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- VG Augsburg, 18.10.2023 - Au 6 K 23.704
Ausweisung nach Sicherungsverfahren mit Unterbringung in psychiatrischem …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 14.24
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 12.24
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 10.24
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 10.25
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 14.25
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 2.25
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 11.24
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 9.24
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- BVerwG, 22.05.2025 - 1 C 5.25
Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG wegen inlandsbezogener Belange …
- VGH Bayern, 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483
Zum generalpräventiven Ausweisungsinteresse
- EuGH, 13.05.2026 - C-877/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- VGH Bayern, 05.07.2024 - 10 ZB 23.1712
Rechtswidrige Androhung der Abschiebung
- Generalanwalt beim EuGH, 01.08.2025 - C-313/25
Generalanwalt Spielmann: Das Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme …
- VG Köln, 23.06.2026 - 3 L 1208/26
GEAS: Anwendbarkeit der Statusverordnung VO (EU) 2024/1347 in Widerrufsfällen; …
- VG München, 04.08.2026 - M 22 K 24.32814
Asylrecht, Herkunftsland: Syrien (Tartus/Tartous), Junger gesunder Mann, …
- OVG Nordrhein-Westfalen, 19.09.2024 - 18 A 1327/22
Einhergehen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots stets mit einer …
- VGH Hessen, 23.12.2025 - 3 B 2782/25
Erfolglose Beschwerde zur Erteilung einer Verfahrensduldung bis zum …
- EuGH, 27.02.2025 - C-454/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
- VG Karlsruhe, 21.04.2026 - 8 K 7914/25
Ausweisung eines straffälligen Syrers; spezial- und generalpräventive …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-156/23
Ararat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
- VG München, 27.07.2026 - M 22 S 26.31818
Asyl, Herkunftsland: Syrien, UNRWA, ipso facto, Staatenloser Palästinenser, …
- VG Köln, 26.10.2023 - 22 L 1308/23
- VGH Baden-Württemberg, 15.11.2023 - 11 S 1783/23
Unionsrechtliche Fortwirkung der Abschiebungsandrohung im Folgeverfahren
- EuGH, 29.01.2026 - C-431/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - Gemeinsame …
- VG Hannover, 14.08.2025 - 3 A 4909/22
Abschiebungsverbot; Grundsatz der Nichtzurückweisung
- VGH Bayern, 24.02.2025 - 10 B 22.1728
Rechtswidrigkeit einer Abschiebungsandrohung wegen Abschiebungsverbot gemäß § 60 …
- VG Düsseldorf, 09.01.2025 - 22 K 6378/23
Internationaler Schutz in Italien, familienbezogene Rückkehrprognose, …
- EuGH, 25.06.2026 - C-182/26
- VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 103/24
- VG Düsseldorf, 21.11.2025 - 7 K 6317/25
Inlandsbezogene Ausweisung, Abschiebungsandrohung, Opt-out, …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2026 - C-182/26
Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-7/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Prüfung der …
- VG Köln, 05.12.2025 - 12 K 772/24
- VG Berlin, 18.07.2024 - 30 L 343.24
- VG Saarlouis, 19.12.2025 - 6 L 2171/25
Berücksichtigung familiärer Bindungen bei der asylrechtlichen …
- OVG Bremen, 01.08.2023 - 2 LA 97/23
Abschiebungsandrohung; Nichtzurückweisung; Rückkehrentscheidung
- VG Karlsruhe, 22.04.2025 - A 8 K 1819/24
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft - wegen begangener Straftaten
- VG München, 12.12.2024 - M 27 K 23.2238
Ausweisung, Afghanischer Staatsangehöriger, Erhebliche Straffälligkeit, …
- VG München, 31.05.2024 - M 10 K 23.32418
Asylrecht (Mali und Gambia), Rücknahme eines zielstaatsbezogenen …
- VG Aachen, 17.12.2024 - 4 L 991/24
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsverbot
- VG Gera, 26.09.2024 - 6 K 1311/23
Côte d'Ivoire: Klage einer Mutter und ihres minderjährigen Sohnes abgewiesen; …
- VG Köln, 21.01.2026 - 22 K 6342/22
- VG Köln, 11.03.2024 - 12 L 2657/23
- VG Hannover, 28.01.2026 - 3 B 417/26
Abschiebungsandrohung; Abschiebungsandrohung "in den Herkunftsstaat"; …
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Rechtsprechung
| EuGH, 06.07.2023 - C-8/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime grave)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders ...
- Informationsverbund Asyl und Migration
- milo.bamf.de
EURL 32/2013, Art 45 Abs 1; EURL 32/2013, Art 45 Abs 3; EURL 95/2011, Art 12 Abs 2; EURL 95/2011, Art 14 Abs 4; EURL 95/2011, Art 21 Abs 2; EURL 95/2011, Art 23; EURL 95/2011, Art 23 Abs 4
International: Rechtskräftige Verurteilung wegen besonders schwerer Straftat alleine bedingt kein Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit; Einzelfallwürdigung ist vorzunehmen; keine Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Aberkennung des Flüchtlingsstatus - rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft - Drittstaatsangehöriger, der wegen einer besonders ...
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für den Erlass einer solchen Maßnahme gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der wegen einer Straftat verurteilt wurde
- lto.de (Kurzinformation)
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft: Verurteilung wegen schwerer Straftat reicht nicht aus
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
EuGH zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Straftätern - EuGH zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Straftätern
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
- EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Papierfundstellen
- NVwZ 2023, 1401
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und …
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Rn. 34 Insoweit spiegelt die unterschiedliche Formulierung in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 und in deren Art. 14 Abs. 4 Buchst. b im Kern den Unterschied zwischen Art. 1 Abschnitt F und Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention wider, die einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Der Gerichtshof hat im Übrigen bereits festgestellt, dass die in Art. 14 Abs. 4 dieser Richtlinie genannten Fälle, in denen die Mitgliedstaaten die Flüchtlingseigenschaft aberkennen oder die Zuerkennung dieser Rechtsstellung ablehnen können, im Wesentlichen denen entsprechen, in denen die Mitgliedstaaten einen Flüchtling nach Art. 33 Abs. 2 der Genfer Konvention zurückweisen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 93).
Rn. 69 Bei dieser Beurteilung wird die zuständige Behörde zu berücksichtigen haben, dass den betreffenden Drittstaatsangehörigen im Fall der Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft diese Rechtsstellung entzogen wird und sie daher nicht mehr über alle in der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Rechte und Leistungen verfügen, dass sie aber gemäß Art. 14 Abs. 6 dieser Richtlinie weiterhin bestimmte in der Genfer Konvention vorgesehene Rechte geltend machen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 99).
Rn. 70 Daher ist Art. 14 Abs. 6 der Richtlinie 2011/95 im Einklang mit Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass der Mitgliedstaat, der von der in Art. 14 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, dem Flüchtling, der von einer der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fallgestaltungen erfasst wird und sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält, zumindest die in der Genfer Konvention verankerten Rechte, auf die dieser Art. 14 Abs. 6 ausdrücklich verweist, sowie die in dieser Konvention vorgesehenen Rechte, deren Ausübung keinen rechtmäßigen Aufenthalt voraussetzt, gewähren muss, und zwar unbeschadet möglicher Vorbehalte des Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. [Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft], C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2019:403, Rn. 107).
- EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Rn. 39 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 21 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie geht hervor, dass die Anwendung dieser Bestimmung von der Erfüllung zweier unterschiedlicher Voraussetzungen abhängt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 72).Rn. 55 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass insbesondere im Hinblick auf diese Formulierung Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie die Versagung eines Aufenthaltstitels aus zwingenden Gründen der öffentlichen Ordnung nur dann ermöglichen kann, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 77 bis 79).
Rn. 57 Vielmehr ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Anwendung von Art. 21 Abs. 2 dieser Richtlinie, der, wie sich aus Rn. 38 des vorliegenden Urteils ergibt, im Einklang mit Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie auszulegen ist, strengen Voraussetzungen unterliegt, die höher sind als diejenigen, die die Anwendung von Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 72, 74 und 75).
Rn. 66 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn er festgestellt hat, dass die beiden in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Maßnahme erlassen kann, ohne jedoch verpflichtet zu sein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 72, …und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 81).
- EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
G.S. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Rn. 48 Erstens ist zur Ermittlung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne dieser Bestimmung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, und bestimmte Mitglieder seiner Familie nur dann als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden können, wenn ihr individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 49 Da das vorlegende Gericht in Betracht zieht, dass der Begriff "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 auf der Grundlage des in dieser Rechtsprechung aufgestellten Maßstabs definiert werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass jedwede Bezugnahme auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die Allgemeinheit ausschließlich als auf ein individuelles Verhalten verweisend zu verstehen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Somit sind im Hinblick auf die Bestimmung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 der Wortlaut dieser Vorschrift, ihr Kontext sowie die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 67 Von dieser Möglichkeit ist insbesondere unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen, der eine Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte beinhaltet, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 62, vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 64, …sowie vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 72).
- EuGH - C-382/18 (anhängig)
V.G. (Menace pour l'ordre public)
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Rn. 48 Erstens ist zur Ermittlung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne dieser Bestimmung darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Unionsbürger, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, und bestimmte Mitglieder seiner Familie nur dann als Gefahr für die öffentliche Ordnung angesehen werden können, wenn ihr individuelles Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 49 Da das vorlegende Gericht in Betracht zieht, dass der Begriff "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 auf der Grundlage des in dieser Rechtsprechung aufgestellten Maßstabs definiert werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass jedwede Bezugnahme auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder für die Allgemeinheit ausschließlich als auf ein individuelles Verhalten verweisend zu verstehen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des betreffenden Mitgliedstaats berührt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Somit sind im Hinblick auf die Bestimmung der Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" im Sinne von Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 der Wortlaut dieser Vorschrift, ihr Kontext sowie die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 67 Von dieser Möglichkeit ist insbesondere unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen, der eine Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte beinhaltet, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 62, vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 64, …sowie vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 72).
- EuGH, 02.05.2018 - C-331/16
Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des …
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Rn. 63 Im Rahmen der Umstände, die bei der Würdigung dessen zu berücksichtigen sind, ob eine Gefahr für die Allgemeinheit besteht, ist es - auch wenn in der Regel die Feststellung einer ein Grundinteresse der Gesellschaft berührenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr eine Neigung des Betroffenen impliziert, das Verhalten, das diese Gefahr darstellt, in Zukunft beizubehalten - auch möglich, dass allein das frühere Verhalten den Tatbestand einer solchen Gefahr erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 56).Rn. 67 Von dieser Möglichkeit ist insbesondere unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gebrauch zu machen, der eine Abwägung der Gefahr, die der betreffende Drittstaatsangehörige für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem er sich aufhält, gegen die Rechte beinhaltet, die gemäß dieser Richtlinie den Personen zu gewährleisten sind, die die materiellen Voraussetzungen von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie erfüllen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 62…, vom 12. Dezember 2019, G. S. und V. G. [Gefährdung der öffentlichen Ordnung], C-381/18 und C-382/18, EU:C:2019:1072, Rn. 64, …sowie vom 9. Februar 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. [Entzug des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers], C-402/21, EU:C:2023:77, Rn. 72).
Rn. 68 Im Rahmen dieser Würdigung muss die zuständige Behörde auch den durch das Unionsrecht garantierten Grundrechten Rechnung tragen und insbesondere die Möglichkeit prüfen, andere, die Flüchtlings- und Grundrechte weniger beeinträchtigende Maßnahmen zu ergreifen, die die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält, ebenso wirksam schützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 63 und 64).
- EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der …
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Rn. 61 Was zweitens die jeweiligen Rollen der zuständigen Behörde und des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Beurteilung dessen angeht, ob eine solche Gefahr vorliegt, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die zuständige Behörde bei der Anwendung dieser Bestimmung in jedem Einzelfall eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände dieses Falls vorzunehmen hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und 50, sowie vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 72 und 92).Rn. 62 In diesem Zusammenhang und insbesondere in Anbetracht dessen, dass Art. 45 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 vorsieht, dass die Entscheidung der zuständigen Behörde, den internationalen Schutz abzuerkennen, die sachliche und rechtliche Begründung enthält, auf der diese Entscheidung beruht, muss die zuständige Behörde über alle relevanten Informationen verfügen und anhand dieser Informationen ihre eigene Würdigung sämtlicher besonderer Umstände des fraglichen Einzelfalls vornehmen, um den Inhalt ihrer Entscheidung zu bestimmen und diese umfassend zu begründen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 80).
Rn. 66 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass der betreffende Mitgliedstaat, wenn er festgestellt hat, dass die beiden in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die in dieser Bestimmung vorgesehene Maßnahme erlassen kann, ohne jedoch verpflichtet zu sein, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen (…vgl. entsprechend Urteile vom 24. Juni 2015, T., C-373/13, EU:C:2015:413, Rn. 72, und vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 81).
- EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen …
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie ist daher restriktiv auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 52).Rn. 61 Was zweitens die jeweiligen Rollen der zuständigen Behörde und des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Rahmen der Beurteilung dessen angeht, ob eine solche Gefahr vorliegt, so ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die zuständige Behörde bei der Anwendung dieser Bestimmung in jedem Einzelfall eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände dieses Falls vorzunehmen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 48 und 50, …sowie vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 72 und 92).
- EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Rn. 58 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass nach der allgemeinen Systematik der Richtlinie 2011/95 schwere Straftaten, die ein Drittstaatsangehöriger begangen hat, bevor er als Flüchtling aufgenommen wurde, die Anwendung der in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussklausel rechtfertigen, während Art. 14 Abs. 4 und Art. 21 Abs. 2 der Richtlinie es ermöglichen, die gegenwärtige Gefahr zu berücksichtigen, die von einem Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 101). - EuGH, 13.09.2016 - C-304/14
CS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - …
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Rn. 64 Was insbesondere die Gegenwärtigkeit einer solchen Gefahr betrifft, so ergibt sich jedoch sowohl aus der Antwort auf die erste Frage als auch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass aus den Vorstrafen des betreffenden Drittstaatsangehörigen nicht automatisch geschlossen werden kann, dass dieser Adressat der in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Maßnahme sein kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2016, CS, C-304/14, EU:C:2016:674, Rn. 41). - EuGH, 20.10.2022 - C-825/21
Centre public d'action sociale de Liège (Retrait ou suspension d'une décision de …
Auszug aus EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Rn. 29 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen (Urteil vom 20. Oktober 2022, Centre public d'action sociale de Liège [Rücknahme oder Aussetzung einer Rückkehrentscheidung], C-825/21, EU:C:2022:810, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 09.02.2023 - C-402/21
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid u. a. (Retrait du droit de séjour …
- EuGH, 27.02.2025 - C-454/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 42 Was sodann den Zusammenhang betrifft, in dem der Ausdruck verwendet wird, ist hervorzuheben, dass es Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 - im Unterschied zu Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie, der sich auf zwei kumulative Kriterien bezieht, nämlich zum einen auf die rechtskräftige Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat und zum anderen auf eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats, in dem sich der betreffende Drittstaatsangehörige aufhält - ermöglicht, einem Drittstaatsangehörigen, der eine Gefahr für die Sicherheit dieses Mitgliedstaats darstellt, die Flüchtlingseigenschaft unabhängig vom Vorliegen einer solchen Verurteilung abzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 30 und 40).Rn. 44 Es trifft zwar außerdem zu, dass diese Bestimmung eine Ausnahme von der in Art. 13 der Richtlinie aufgestellten Regel bildet, wonach die Mitgliedstaaten jedem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, und folglich eng auszulegen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Dieser Person zuzurechnende frühere Sachverhalte oder Verhaltensweisen können jedoch für die Prüfung, ob eine Neigung besteht, ein solches Verhalten in Zukunft beizubehalten oder erneut solche Sachverhalte zu verwirklichen, unter Berücksichtigung u. a. der Schwere dieser Verhaltensweisen oder Sachverhalte, der seit deren Verwirklichung vergangenen Zeit und etwaiger späterer Entwicklungen relevante Umstände darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 63 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 48 Zweitens ist zur Art der vor der Einreise des Flüchtlings in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verwirklichten Handlungen oder Verhaltensweisen, die zur Bewertung der Gefahr für die Sicherheit dieses Mitgliedstaats berücksichtigt werden können, darauf hinzuweisen, dass sich Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 auf eine andere Art von Gefahr bezieht als Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie, der auf eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats abstellt (Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 41).
Rn. 52 Überdies deutet der Umstand, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/95 auf "stichhaltige Gründe für die Annahme", dass die Person, die internationalen Schutz beantragt, eine Gefahr für die Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats darstellt, Bezug nimmt, wohingegen Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie sich auf den Fall bezieht, dass der Antragsteller wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde und daher eine Gefahr für die Sicherheit dieses Mitgliedstaats "darstellt", darauf hin, dass die zuerst genannte Bestimmung nicht nur eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr abdeckt, sondern auch eine potenzielle Gefahr (…vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik [Vorübergehender Umsiedlungsmechanismus für internationalen Schutz beantragende Personen], C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 157 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 52 und 53).
Rn. 53 Bei der Anwendung von Art. 14 Abs. 4 Buchst. a und Abs. 5 der Richtlinie 2011/95 hat die zuständige Behörde allerdings in jedem Einzelfall eine Würdigung sämtlicher besonderer Umstände dieses Falles vorzunehmen (Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), namentlich im Hinblick auf die in Rn. 45 des vorliegenden Urteils bezeichneten Gesichtspunkte.
Rn. 57 Der Unterschied zwischen den Ausschlussgründen von Art. 12 Abs. 2 in Kapitel III der Richtlinie 2011/95, aufgrund deren ein Drittstaatsangehöriger "von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen" ist, und den in Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie vorgesehenen Gründen für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Ablehnung ihrer Zuerkennung spiegelt im Wesentlichen den Unterschied zwischen Art. 1 Abschnitt F und Art. 33 Abs. 2 des Genfer Abkommens wider (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.08.2025 - C-758/24
Internationaler Schutz: Die Bestimmung eines Drittstaats als "sicherer …
Rn. 91 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift ihr Wortlaut, der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele der Regelung, zu der sie gehört, zu berücksichtigen (…Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat], C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 29). - BVerwG, 08.06.2026 - 1 C 26.25
Ausschluss des subsidiären Schutzes auch bei Häufung erheblicher Rechtsverstöße
Wie das Wort "darstellt" belegt, muss es sich um eine im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung tatsächlich (fort-)bestehende Gefahr handeln (EuGH, Urteile vom 6. Juli 2023 - C-8/22 [ECLI:EU:C:2023:542] - Rn. 52 f. …und vom 27. Februar 2025 - C-454/23 [ECLI:EU:C:2025:114] - Rn. 52).
- Generalanwalt beim EuGH, 19.10.2023 - C-352/22
Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Demande d'extradition d'un réfugié vers la …
{FN:43} Vgl. Urteile vom 6. Juli 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Besonders schwere Straftat) (…C-402/22, EU:C:2023:543, Rn. 36), und vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 42).{FN:85} Vgl. u. a. Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BVerwG, 22.01.2024 - 1 C 15.23
Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob beim Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 …
Rn. 6 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist zudem geklärt, dass der Ausschlussgrund des Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU für sich genommen den Ausschluss von der Schutzgewährung zur Folge hat (EuGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - C-8/22 [ECLI:EU:C:2023:542] - Rn. 37). - Generalanwalt beim EuGH, 26.02.2026 - C-51/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/2366 - Zahlungsdienste im …
{FN:10} Urteile vom 1. August 2025, Alace und Canpelli (…C-758/24 und C-759/24, EU:C:2025:591, Rn. 91), vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 29), und vom 17. November 1983, Merck (…292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12). - Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-656/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für …
{FN:21} Urteil M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft), Rn. 91, 98, 99, 110 und 111. Vgl. auch Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C-8/22, EU:C:2023:542, Rn. 66 bis 70).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
- EuGH, 06.07.2023 - C-663/21
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (29)
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
Rn. 7 In der Rechtssache C-8/22 ergeht das Ersuchen um Vorabentscheidung in einem Rechtsstreit zwischen XXX, einem Drittstaatsangehörigen, und dem Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, Belgien, im Folgenden: Generalkommissar) wegen der Entscheidung des Generalkommissars, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.Rn. 8 Die vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) (Rechtssache C-663/21) und vom Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) (Rechtssache C-8/22) gestellten Fragen ergänzen einander und überschneiden sich teilweise, weshalb ich sie in den vorliegenden Schlussanträgen zusammen untersuchen werde.
Rechtssache C-8/22.
Demgegenüber betrifft die Rechtssache C-8/22 einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, nachdem er wegen verschiedener Straftaten, u. a. wegen Totschlags, zu 25 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Rn. 49 Aus intuitiver Sicht und vorbehaltlich einer eingehenderen Definition des Begriffs "Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat" scheint die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einer Dauer und wegen einer Straftat, wie sie in der Rechtssache C-8/22 in Rede stehen, unter diese Definition zu fallen oder zumindest nicht offensichtlich außerhalb ihres Anwendungsbereichs zu liegen.
Rn. 53 Mit seiner ersten und seiner dritten Frage in der Rechtssache C-8/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Grund für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits dann vorliegt, wenn feststeht, dass die betreffende Person wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne dass als gesonderte Voraussetzung geprüft werden muss, ob diese Person eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem sie sich aufhält.
Rn. 76 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-8/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die auf diese Bestimmung gestützte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats besteht.
Rn. 96 Darüber hinaus kann ich die im Rahmen der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-8/22 skizzierte Lösung nicht befürworten, wonach das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit vermutet werden kann, sobald feststeht, dass die betreffende Person wegen der Begehung einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Rn. 98 Die erste Frage in der Rechtssache C-663/21 und die zweite Frage in der Rechtssache C-8/22 zielen darauf ab, ob die Anwendung des in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Grundes für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt.
Rn. 119 In Anbetracht dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-663/21 und auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-8/22 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, wenn er von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Gebrauch macht, die in der Charta garantierten Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss.
Rn. 140 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) in der Rechtssache C-663/21 und des Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) in der Rechtssache C-8/22 wie folgt zu beantworten:.
- EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
{FN:10} Das Amt bezieht sich u. a. auf das Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661).{FN:36} Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 101).
{FN:63} Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 109 und 111).
{FN:64} Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 115).
- EuGH, 03.06.2021 - C-546/19
Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- EuGH, 12.12.2019 - C-519/18
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
{FN:58} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 61 bis 64).{FN:61} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 66 und 67).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16
Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
{FN:70} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2018:486, Nr. 129).{FN:71} Wie Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2018:486) festgestellt hat, "könnte ein Mitgliedstaat, der in Wahrnehmung [der in Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Befugnisse] einem Flüchtling den Zugang zu einer bestimmten ärztlichen Versorgung verwehrte, gegen Art. 35 der Charta (betreffend das Recht auf Gesundheitsversorgung) verstoßen".
- EuGH, 11.06.2015 - C-554/13
Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
{FN:29} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 60).{FN:45} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 61 und 62).
- EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
Zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vgl. Urteil vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713).Zur Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 im Einklang mit der Genfer Konvention auszulegen, vgl. auch Urteil vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
K.A. u.a. ("Familienzusammenführung in Belgien") - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
{FN:75} Vgl. Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 104). - EuGH, 14.01.2021 - C-441/19
Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
{FN:76} Vgl. Urteil vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen) (C-441/19, EU:C:2021:9, Rn. 51 bis 56). - EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
{FN:78} C-69/21, im Folgenden: Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Abschiebung - Medizinisches Cannabis), EU:C:2022:913. - EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass …
- EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und …
- EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der …
- EuGH, 20.10.2022 - C-825/21
Centre public d'action sociale de Liège (Retrait ou suspension d'une décision de …
- EuGH, 27.10.1977 - 30/77
Regina / Bouchereau
- EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus …
- EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und …
- EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
- EuGH, 08.12.2011 - C-371/08
Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
- EuGH, 20.11.2001 - C-268/99
Jany u.a. - "Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Republik …
- EuGH, 19.01.1999 - C-348/96
AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT
- EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die …
- EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH …
- EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- EuGH, 12.12.2019 - C-380/18
E.P. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 16.01.2018 - C-240/17
E - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im …
- EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
G.S. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 07.12.2017 - C-636/16
Gegen einen langfristig aufenthaltsberechtigten Nicht-EU-Staatsangehörigen kann …
- EuGH - C-382/18 (anhängig)
V.G. (Menace pour l'ordre public)
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime …
Rn. 6 In der Rechtssache C-663/21 ergeht das Ersuchen um Vorabentscheidung in einem Rechtsstreit zwischen AA, einem Drittstaatsangehörigen, und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich, im Folgenden: Amt) wegen der Entscheidung des Amts, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verweigern, eine mit einem Aufenthaltsverbot einhergehende Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen und seine Abschiebung für unzulässig zu erklären.Rn. 8 Die vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) (Rechtssache C-663/21) und vom Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) (Rechtssache C-8/22) gestellten Fragen ergänzen einander und überschneiden sich teilweise, weshalb ich sie in den vorliegenden Schlussanträgen zusammen untersuchen werde.
Rn. 14 Die Rechtssache C-663/21 wirft ein zusätzliches Problem auf, das die Auslegung der Richtlinie 2008/115 betrifft.
Rechtssache C-663/21.
Rn. 48 So betrifft die Rechtssache C-663/21 einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, nachdem er wegen verschiedener Straftaten zu mehreren Haftstrafen mit Strafnachsicht verurteilt worden war.
Rn. 50 Dagegen wird man sich im Rahmen der Rechtssache C-663/21 fragen können, ob mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen mit Bewährung wegen Straftaten, von denen keine für sich genommen als "besonders schwere Straftat" eingestuft werden kann, die in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehene Voraussetzung erfüllen.
Rn. 98 Die erste Frage in der Rechtssache C-663/21 und die zweite Frage in der Rechtssache C-8/22 zielen darauf ab, ob die Anwendung des in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Grundes für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt.
Rn. 99 Genauer gesagt möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-663/21 im Wesentlichen wissen, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie die Aberkennung der einem Drittstaatsangehörigen zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nur zulässt, wenn das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Staatsangehörigen in sein Herkunftsland unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Art der ihm drohenden Maßnahmen das Interesse dieses Staatsangehörigen am Weiterbestehen des internationalen Schutzes überwiegt.
Rn. 119 In Anbetracht dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-663/21 und auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-8/22 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, wenn er von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Gebrauch macht, die in der Charta garantierten Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss.
Rn. 120 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-663/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, entgegensteht, wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Staatsangehörigen nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen ist.
Rn. 126 Um den Standpunkt zu vertreten, dass in dieser Situation dennoch eine Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, berufen sich die am Verfahren in der Rechtssache C-663/21 Beteiligten auf das Urteil vom 3. Juni 2021, Westerwaldkreis{FN-VERWEIS:72}, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat, der beschließt, einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen keinen Aufenthaltstitel zu erteilen, auch dann verpflichtet ist, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn für diesen Drittstaatsangehörigen der Grundsatz der Nichtzurückweisung gilt.
Die Argumentation des Gerichtshofs war auf diese Situation ausgerichtet, die sich von der in der Rechtssache C-663/21 unterscheidet.
Rn. 131 Nach diesen Klarstellungen ist zur direkten Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-663/21 auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen.
Rn. 140 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) in der Rechtssache C-663/21 und des Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) in der Rechtssache C-8/22 wie folgt zu beantworten:.
- VG Stuttgart, 02.05.2023 - A 7 K 6645/22
Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, ob die Zuerkennung …
Rn. 107 Auf der einen Seite hat der Gerichtshof in mehreren Urteilen entschieden, dass es gegen einen illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen, wenn ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei der Rückkehr in ein Drittland dem tatsächlichen Risiko unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC in Verbindung mit deren Art. 1 und Art. 19 Abs. 2 ausgesetzt wäre, keine Entscheidung über die Rückkehr in dieses Land ergehen darf, solange dieses Risiko fortbesteht (vgl. EuGH…, Urteil vom 22.11.2022 - C-69/21 [ECLI:EU:C:2022:913] -, juris Rn. 58; so auch Schlussanträge des Generalanwalts vom 16.02.2023 - C-663/21 [ECLI:EU:C:2023:114] -, juris Rn. 139; in diese Richtung auch EuGH…, Urteil vom 24.02.2021 - C-673/19 [ECLI:EU:C:2021:127] -, juris Rn. 42 und 45; zur Berücksichtigung des Wohls des Kindes und der familiären Bindungen nach Art. 5 Buchst. a und b RL 2008/115/EG ebenfalls in diese Richtung EuGH, Urteil vom 15.02.2023 - C-484/22 [ECLI:EU:C:2023:122] -, juris 28). - Generalanwalt beim EuGH, 17.05.2023 - C-402/22
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Crime particulièrement grave) - …
Rn. 7 Da sich jedoch keine der von den vorlegenden Gerichten in den Rechtssachen C-663/21 und C-8/22 gestellten Fragen unmittelbar auf die Bedeutung der Voraussetzung bezog, dass der betreffende Drittstaatsangehörige "wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt" worden sein muss, habe ich zu diesem Gesichtspunkt nicht Stellung genommen.Rn. 25 Im Übrigen macht sich das vorlegende Gericht angesichts der Uneinigkeit zwischen den Parteien über die Tragweite des Begriffs "Gefahr für die Allgemeinheit" die vom Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) in der Rechtssache C-8/22 zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zu eigen{FN-VERWEIS:8}.
{FN:3} C-663/21 und C-8/22, EU:C:2023:114.
- VG Würzburg, 25.09.2023 - W 7 K 22.1354
Zum Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie bei einer inlandsbezogenen …
Den begrenzten Anwendungsbereich des Urteils vom 3. Juni 2021 betont auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof de la Tour (vgl. Schlussantrag v. 16.2.2023 - C-663/21 - juris Rn. 126). - OVG Bremen, 23.06.2023 - 2 LA 465/21
Ausweisung; Betäubungsmittelabhängigkeit; Betäubungsmitteldelikte; …
Fehlt es - wie vorliegend - an einer Abschiebungsandrohung, von deren Erlass die Beklagte offenbar aufgrund des Abschiebungshindernisses aus § 60 Abs. 2 AufenthG a.F. abgesehen hat (vgl. dazu, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung nach Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG dem Erlass einer Rückkehrentscheidung von vornherein entgegensteht, ausführlich VGH BW, Urt. v.02.01.2023 - 12 S 1841/22, juris Rn. 133 ff. m.w.N. und die Schlussanträge des Generalanwalts de la Tour vom 16.02.2023 zur Rechtssache C-663/21, Celex-Nr. 62021CC0663, juris Rn 120 ff.), kann das Einreise- und Aufenthaltsverbot folglich keinen Bestand haben (…BVerwG, Urt. v. 16.02.2022 - 1 C 6.21, juris Rn. 51, 55). - VG Würzburg, 22.01.2024 - W 7 K 22.201
Inlandsbezogene Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings
Den begrenzten Anwendungsbereich des Urteils vom 3. Juni 2021 betont auch der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof de la Tour (vgl. Schlussantrag v. 16.2.2023 - C-663/21 - juris Rn. 126).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Réfugié ayant commis un crime grave)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Asylpolitik - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Art. 14 Abs. 4 Buchst. b - Aberkennung der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
- EuGH, 06.07.2023 - C-8/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (29)
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
Rn. 6 In der Rechtssache C-663/21 ergeht das Ersuchen um Vorabentscheidung in einem Rechtsstreit zwischen AA, einem Drittstaatsangehörigen, und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Österreich, im Folgenden: Amt) wegen der Entscheidung des Amts, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen, die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus oder eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu verweigern, eine mit einem Aufenthaltsverbot einhergehende Rückkehrentscheidung gegen ihn zu erlassen, eine Frist für die freiwillige Ausreise zu setzen und seine Abschiebung für unzulässig zu erklären.Rn. 8 Die vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) (Rechtssache C-663/21) und vom Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) (Rechtssache C-8/22) gestellten Fragen ergänzen einander und überschneiden sich teilweise, weshalb ich sie in den vorliegenden Schlussanträgen zusammen untersuchen werde.
Rn. 14 Die Rechtssache C-663/21 wirft ein zusätzliches Problem auf, das die Auslegung der Richtlinie 2008/115 betrifft.
Rechtssache C-663/21.
Rn. 48 So betrifft die Rechtssache C-663/21 einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, nachdem er wegen verschiedener Straftaten zu mehreren Haftstrafen mit Strafnachsicht verurteilt worden war.
Rn. 50 Dagegen wird man sich im Rahmen der Rechtssache C-663/21 fragen können, ob mehrere Verurteilungen zu Freiheitsstrafen mit Bewährung wegen Straftaten, von denen keine für sich genommen als "besonders schwere Straftat" eingestuft werden kann, die in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehene Voraussetzung erfüllen.
Rn. 98 Die erste Frage in der Rechtssache C-663/21 und die zweite Frage in der Rechtssache C-8/22 zielen darauf ab, ob die Anwendung des in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Grundes für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt.
Rn. 99 Genauer gesagt möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C-663/21 im Wesentlichen wissen, ob diese Bestimmung dahin auszulegen ist, dass sie die Aberkennung der einem Drittstaatsangehörigen zuerkannten Flüchtlingseigenschaft nur zulässt, wenn das öffentliche Interesse an der Rückkehr dieses Staatsangehörigen in sein Herkunftsland unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Art der ihm drohenden Maßnahmen das Interesse dieses Staatsangehörigen am Weiterbestehen des internationalen Schutzes überwiegt.
Rn. 119 In Anbetracht dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-663/21 und auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-8/22 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, wenn er von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Gebrauch macht, die in der Charta garantierten Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss.
Rn. 120 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-663/21 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen ist, dass sie dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, entgegensteht, wenn feststeht, dass eine Abschiebung dieses Staatsangehörigen nach dem Grundsatz der Nichtzurückweisung auf unbestimmte Dauer ausgeschlossen ist.
Rn. 126 Um den Standpunkt zu vertreten, dass in dieser Situation dennoch eine Rückkehrentscheidung getroffen werden sollte, berufen sich die am Verfahren in der Rechtssache C-663/21 Beteiligten auf das Urteil vom 3. Juni 2021, Westerwaldkreis{FN-VERWEIS:72}, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass ein Mitgliedstaat, der beschließt, einem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen keinen Aufenthaltstitel zu erteilen, auch dann verpflichtet ist, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn für diesen Drittstaatsangehörigen der Grundsatz der Nichtzurückweisung gilt.
Die Argumentation des Gerichtshofs war auf diese Situation ausgerichtet, die sich von der in der Rechtssache C-663/21 unterscheidet.
Rn. 131 Nach diesen Klarstellungen ist zur direkten Beantwortung der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts in der Rechtssache C-663/21 auf die jüngste Rechtsprechung des Gerichtshofs zu verweisen.
Rn. 140 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) in der Rechtssache C-663/21 und des Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) in der Rechtssache C-8/22 wie folgt zu beantworten:.
- EuGH, 09.11.2010 - C-57/09
Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
{FN:10} Das Amt bezieht sich u. a. auf das Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661).{FN:36} Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 101).
{FN:63} Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 109 und 111).
{FN:64} Vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 115).
- EuGH, 03.06.2021 - C-546/19
Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- EuGH, 12.12.2019 - C-519/18
Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Regroupement familial - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
{FN:58} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 61 bis 64).{FN:61} Vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2019, Bevándorlási és Menekültügyi Hivatal (Familienzusammenführung - Schwester des Flüchtlings) (C-519/18, EU:C:2019:1070, Rn. 66 und 67).
- Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-391/16
Nach Auffassung von Generalanwalt Wathelet sind die Bestimmungen der Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
{FN:70} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2018:486, Nr. 129).{FN:71} Wie Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C-391/16, C-77/17 und C-78/17, EU:C:2018:486) festgestellt hat, "könnte ein Mitgliedstaat, der in Wahrnehmung [der in Art. 14 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Befugnisse] einem Flüchtling den Zugang zu einer bestimmten ärztlichen Versorgung verwehrte, gegen Art. 35 der Charta (betreffend das Recht auf Gesundheitsversorgung) verstoßen".
- EuGH, 11.06.2015 - C-554/13
Zh. und O. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
{FN:29} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 60).{FN:45} Vgl. Urteil vom 11. Juni 2015, Zh. und O. (C-554/13, EU:C:2015:377, Rn. 61 und 62).
- EuGH, 13.09.2018 - C-369/17
Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
Zur Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vgl. Urteil vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713).Zur Notwendigkeit, die Bestimmungen der Richtlinie 2011/95 im Einklang mit der Genfer Konvention auszulegen, vgl. auch Urteil vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.05.2018 - C-82/16
K.A. u.a. ("Familienzusammenführung in Belgien") - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
{FN:75} Vgl. Urteil vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. (Familienzusammenführung in Belgien) (C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 104). - EuGH, 14.01.2021 - C-441/19
Vor Erlass einer Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
{FN:76} Vgl. Urteil vom 14. Januar 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Rückkehr eines unbegleiteten Minderjährigen) (C-441/19, EU:C:2021:9, Rn. 51 bis 56). - EuGH, 22.11.2022 - C-69/21
Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-8/22
{FN:78} C-69/21, im Folgenden: Urteil Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Abschiebung - Medizinisches Cannabis), EU:C:2022:913. - EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass …
- EuGH, 24.02.2021 - C-673/19
M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und …
- EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die …
- EuGH, 22.09.2022 - C-159/21
Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der …
- EuGH, 12.12.2019 - C-380/18
E.P. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 12.12.2019 - C-381/18
G.S. (Gefahr für die öffentliche Ordnung) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 20.10.2022 - C-825/21
Centre public d'action sociale de Liège (Retrait ou suspension d'une décision de …
- EuGH - C-382/18 (anhängig)
V.G. (Menace pour l'ordre public)
- EuGH, 27.10.1977 - 30/77
Regina / Bouchereau
- EuGH, 15.02.2016 - C-601/15
Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus …
- EuGH, 14.05.2019 - C-391/16
Die Bestimmungen der Richtlinie über Flüchtlinge in Bezug auf die Aberkennung und …
- EuGH, 24.06.2015 - C-373/13
T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …
- EuGH, 08.12.2011 - C-371/08
Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …
- EuGH, 20.11.2001 - C-268/99
Jany u.a. - "Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Republik …
- EuGH, 19.01.1999 - C-348/96
AUSWEISUNG AUF LEBENSZEIT FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG ERKLÄRT
- EuGH, 10.02.2000 - C-340/97
EIN MITGLIEDSTAAT KANN EINEN TÜRKISCHEN ARBEITNEHMER, DER STRAFRECHTLICH …
- EuGH, 02.07.2020 - C-18/19
Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- EuGH, 16.01.2018 - C-240/17
E - Vorlage zur Vorabentscheidung - Drittstaatsangehöriger, der sich illegal im …
- EuGH, 07.12.2017 - C-636/16
Gegen einen langfristig aufenthaltsberechtigten Nicht-EU-Staatsangehörigen kann …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-663/21
Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Réfugié ayant commis un crime grave) - …
Rn. 7 In der Rechtssache C-8/22 ergeht das Ersuchen um Vorabentscheidung in einem Rechtsstreit zwischen XXX, einem Drittstaatsangehörigen, und dem Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, Belgien, im Folgenden: Generalkommissar) wegen der Entscheidung des Generalkommissars, ihm die Flüchtlingseigenschaft abzuerkennen.Rn. 8 Die vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) (Rechtssache C-663/21) und vom Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) (Rechtssache C-8/22) gestellten Fragen ergänzen einander und überschneiden sich teilweise, weshalb ich sie in den vorliegenden Schlussanträgen zusammen untersuchen werde.
Rechtssache C-8/22.
Demgegenüber betrifft die Rechtssache C-8/22 einen Drittstaatsangehörigen, dem die Flüchtlingseigenschaft aberkannt wurde, nachdem er wegen verschiedener Straftaten, u. a. wegen Totschlags, zu 25 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war.
Rn. 49 Aus intuitiver Sicht und vorbehaltlich einer eingehenderen Definition des Begriffs "Verurteilung wegen einer besonders schweren Straftat" scheint die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einer Dauer und wegen einer Straftat, wie sie in der Rechtssache C-8/22 in Rede stehen, unter diese Definition zu fallen oder zumindest nicht offensichtlich außerhalb ihres Anwendungsbereichs zu liegen.
Rn. 53 Mit seiner ersten und seiner dritten Frage in der Rechtssache C-8/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung vorgesehene Grund für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bereits dann vorliegt, wenn feststeht, dass die betreffende Person wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, ohne dass als gesonderte Voraussetzung geprüft werden muss, ob diese Person eine Gefahr für die Allgemeinheit des Mitgliedstaats darstellt, in dem sie sich aufhält.
Rn. 76 Mit seiner zweiten Frage in der Rechtssache C-8/22 möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass die auf diese Bestimmung gestützte Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft voraussetzt, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats besteht.
Rn. 96 Darüber hinaus kann ich die im Rahmen der dritten Vorlagefrage in der Rechtssache C-8/22 skizzierte Lösung nicht befürworten, wonach das Bestehen einer Gefahr für die Allgemeinheit vermutet werden kann, sobald feststeht, dass die betreffende Person wegen der Begehung einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde.
Rn. 98 Die erste Frage in der Rechtssache C-663/21 und die zweite Frage in der Rechtssache C-8/22 zielen darauf ab, ob die Anwendung des in Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Grundes für die Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegt.
Rn. 119 In Anbetracht dessen schlage ich dem Gerichtshof vor, auf die erste Vorlagefrage in der Rechtssache C-663/21 und auf die zweite Vorlagefrage in der Rechtssache C-8/22 zu antworten, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 dahin auszulegen ist, dass ein Mitgliedstaat, wenn er von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Befugnis zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Gebrauch macht, die in der Charta garantierten Grundrechte und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten muss.
Rn. 140 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) in der Rechtssache C-663/21 und des Conseil d'État (Staatsrat, Belgien) in der Rechtssache C-8/22 wie folgt zu beantworten:.
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