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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022

Rechtsprechung
   EuGH, 22.12.2022 - C-83/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,37473
EuGH, 22.12.2022 - C-83/21 (https://dejure.org/2022,37473)
EuGH, Entscheidung vom 22.12.2022 - C-83/21 (https://dejure.org/2022,37473)
EuGH, Entscheidung vom 22. Dezember 2022 - C-83/21 (https://dejure.org/2022,37473)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Art. 114 Abs. 2 AEUV - Ausschluss von Bestimmungen über die Steuern - Richtlinie 2000/31/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Elektronischer Geschäftsverkehr - Internetportal für die Immobilienvermittlung - Art. 1 Abs. 5 ...

  • Betriebs-Berater

    Elektronischer Geschäftsverkehr - Internetportal für die Immobilienvermittlung - Dienstleistungen im Binnenmarkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Art. 114 Abs. 2 AEUV - Ausschluss von Bestimmungen über die Steuern - Richtlinie 2000/31/EG - Dienste der Informationsgesellschaft - Elektronischer Geschäftsverkehr - Internetportal für die Immobilienvermittlung - Art. 1 Abs. 5 ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Kurzzeitvermietung von Immobilien: Das Unionsrecht steht weder der Verpflichtung zur Erhebung von Informationen noch dem Steuerabzug nach einer nationalen Steuerregelung entgegen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kurzzeitvermietung von Immobilien

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Auskunftspflicht von Airbnb über Vermietungen europarechtskonform

Sonstiges (4)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267, AEUV Art 267 Abs 3, EURL 2015/1535, EGRL 123/2006, EGRL 31/2000, AEUV Art 56
    Technische Vorschrift, Vorschrift betreffend Dienste, Informationsgesellschaft, Immobilienvermittlung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 267 ; AEUV Art 267 Abs 3 ; EURL 2015/1535 ; EGRL 123/2006 ; EGRL 31/2000 ; AEUV Art 56

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2023, 506
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-83/21
    Rn. 79 Wie der Gerichtshof unlängst dargelegt hat, ist ein einzelstaatliches Gericht, wenn gegen seine Entscheidung kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts stellt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 80 Ein einzelstaatliches Gericht, dessen Entscheidungen nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, kann von dieser Pflicht nur dann befreit werden, wenn es festgestellt hat, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die Vorschrift des Unionsrechts bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Auslegung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Gerichte sind somit nicht zur Vorlage einer vor ihnen aufgeworfenen Frage nach der Auslegung des Unionsrechts verpflichtet, wenn die Frage nicht entscheidungserheblich ist, d. h., wenn die Antwort auf diese Frage, wie auch immer sie ausfällt, keinerlei Einfluss auf die Entscheidung des Rechtsstreits haben kann (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 82 Somit hat nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit als auch die Erheblichkeit der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen zu beurteilen (Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Parteien können den einzelstaatlichen Gerichten die unabhängige Ausübung der in den Rn. 81 und 82 des vorliegenden Urteils angeführten Befugnis insbesondere nicht dadurch nehmen, dass sie sie zu einem Vorabentscheidungsersuchen zwingen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 84 Daraus folgt, dass die Bestimmung und die Formulierung der dem Gerichtshof vorzulegenden Fragen allein Sache des einzelstaatlichen Gerichts sind und die Parteien des Ausgangsverfahrens den Inhalt der Fragen nicht vorschreiben oder ändern können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2022 - C-674/20

    Es widerspricht nicht dem Unionsrecht, wenn in Belgien die Erbringer von …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-83/21
    Rn. 25 Was an erster Stelle die Richtlinie 2000/31 betrifft, wurde diese Richtlinie, wie der Gerichtshof in den Rn. 27 bis 30 des Urteils vom 27. April 2022, Airbnb Ireland (C-674/20, im Folgenden: Urteil Airbnb Ireland, EU:C:2022:303), hervorgehoben hat, erstens auf der Grundlage u. a. von Art. 95 EG erlassen, dessen Inhalt in Art. 114 AEUV übernommen wurde, der in Abs. 2 von seinem Anwendungsbereich "Bestimmungen über die Steuern" ausschließt, wovon nicht nur alle Gebiete des Steuerrechts, sondern auch alle Aspekte dieses Rechtsgebiets erfasst werden.

    Nichtsdestoweniger sind diese Informationen erstens an die Steuerverwaltung zu übermitteln, zweitens ist diese Maßnahme Teil einer steuerrechtlichen Regelung, nämlich der Steuerregelung von 2017, und drittens sind die Informationen, die übermittelt werden müssen, inhaltlich untrennbar mit der genannten Regelung verbunden, weil allein sie die Ermittlung des tatsächlichen Steuerschuldners - dank der Angabe des Ortes der Vermietungen und der Identität der Vermieter - sowie die Bestimmung der Besteuerungsgrundlage - nach Maßgabe der empfangenen Beträge - und mithin die Festsetzung des Betrags der Steuer ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil Airbnb Ireland, Rn. 33).

    Rn. 44 Eine solche Regelung ist daher nicht diskriminierend und betrifft als solche nicht die Bedingungen der Erbringung von Vermittlungsdienstleistungen, sondern verpflichtet die Dienstleistungserbringer lediglich nach der Erbringung einer solchen Dienstleistung zur Aufbewahrung der entsprechenden Daten zum Zweck der genauen Erhebung der Steuer für die Vermietung der fraglichen Sachen bei den betreffenden Eigentümern (vgl. entsprechend Urteil Airbnb Ireland, Rn. 41).

    Rn. 45 Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass gegen das in Art. 56 AEUV aufgestellte Verbot nationale Rechtsvorschriften nicht verstoßen, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die nicht die Regelung der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen der betreffenden Unternehmen bezwecken und deren beschränkende Wirkungen, die sie für den freien Dienstleistungsverkehr haben könnten, zu ungewiss und zu mittelbar sind, als dass die in ihnen aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, diese Freiheit zu behindern (Urteil Airbnb Ireland, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser größere Umfang der Verpflichtung spiegelt jedoch nur die größere Zahl von Geschäften, die diese Vermittler vornehmen, und ihren jeweiligen Marktanteil wider (Urteil Airbnb Ireland, Rn. 44).

    Rn. 49 Sodann hat der Gerichtshof betont, dass Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren, von Art. 56 AEUV nicht erfasst werden (Urteil Airbnb Ireland, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-678/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-83/21
    Rn. 60 Allerdings hat das vorlegende Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung keinen Grundsatz dahin gehend aufgestellt hat, dass die in nationalen Rechtsvorschriften oder in einer nationalen Regelung für natürliche oder juristische Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Besteuerung ansässig oder niedergelassen sind, vorgesehene Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar ist, da der Gerichtshof in jedem Einzelfall geprüft hat, ob angesichts der besonderen Merkmale der jeweiligen Verpflichtung die damit bewirkte Beschränkung durch mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgte und von dem jeweiligen Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof geltend gemachte zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden konnte (…Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007:405, Rn. 47 bis 58…, vom 5. Mai 2011, Kommission/Portugal, C-267/09, EU:C:2011:273, Rn. 38 bis 46, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 42 bis 62).

    Insoweit ist hervorzuheben, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass die Bekämpfung der Steuerumgehung und die Wirksamkeit der steuerlichen Kontrolle Beschränkungen der vom AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen können (Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Ebenso stellt die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses dar, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass verwaltungstechnische Nachteile die Beeinträchtigung einer durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundfreiheit nicht rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 76 Folglich ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 82 seiner Schlussanträge festzustellen, dass die Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters unter Umständen wie denen der Steuerregelung von 2017 gegen Art. 56 AEUV verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007:405, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434).

  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-83/21
    Rn. 60 Allerdings hat das vorlegende Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung keinen Grundsatz dahin gehend aufgestellt hat, dass die in nationalen Rechtsvorschriften oder in einer nationalen Regelung für natürliche oder juristische Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Besteuerung ansässig oder niedergelassen sind, vorgesehene Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar ist, da der Gerichtshof in jedem Einzelfall geprüft hat, ob angesichts der besonderen Merkmale der jeweiligen Verpflichtung die damit bewirkte Beschränkung durch mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgte und von dem jeweiligen Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof geltend gemachte zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden konnte (Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007:405, Rn. 47 bis 58…, vom 5. Mai 2011, Kommission/Portugal, C-267/09, EU:C:2011:273, Rn. 38 bis 46, …und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 42 bis 62).

    Rn. 76 Folglich ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 82 seiner Schlussanträge festzustellen, dass die Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters unter Umständen wie denen der Steuerregelung von 2017 gegen Art. 56 AEUV verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007:405, und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-267/09

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-83/21
    Diese Verpflichtung ist daher als grundsätzlich durch Art. 56 AEUV verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs anzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Mai 2011, Kommission/Portugal, C-267/09, EU:C:2011:273, Rn. 37).

    Rn. 60 Allerdings hat das vorlegende Gericht zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung keinen Grundsatz dahin gehend aufgestellt hat, dass die in nationalen Rechtsvorschriften oder in einer nationalen Regelung für natürliche oder juristische Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem der Besteuerung ansässig oder niedergelassen sind, vorgesehene Verpflichtung zur Benennung eines Steuervertreters mit dem freien Dienstleistungsverkehr unvereinbar ist, da der Gerichtshof in jedem Einzelfall geprüft hat, ob angesichts der besonderen Merkmale der jeweiligen Verpflichtung die damit bewirkte Beschränkung durch mit der betreffenden nationalen Regelung verfolgte und von dem jeweiligen Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof geltend gemachte zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden konnte (…Urteile vom 5. Juli 2007, Kommission/Belgien, C-522/04, EU:C:2007:405, Rn. 47 bis 58, vom 5. Mai 2011, Kommission/Portugal, C-267/09, EU:C:2011:273, Rn. 38 bis 46, …und vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien, C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 42 bis 62).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-299/17

    Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-83/21
    Rn. 48 Außerdem ist im vorliegenden Fall im Gegensatz zu den Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil vom 12. September 2019, VG Media (C-299/17, EU:C:2019:716, Rn. 37), der Wortlaut der Steuerregelung von 2017 nicht nur scheinbar neutral, da er tatsächlich alle Erbringer von Dienstleistungen der Immobilienvermittlung erfasst, insbesondere, worauf die Kommission in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Immobilienmakler.
  • EuGH, 03.03.2020 - C-482/18

    Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-83/21
    Rn. 55 In Bezug auf die zweite Art von Verpflichtungen ist daher nicht ersichtlich, dass Rechtsvorschriften wie die Steuerregelung von 2017, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die in Rede stehende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen den Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaats berühren, als Maßnahmen angesehen werden können, die die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs verbieten, behindern oder weniger attraktiv machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland, C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 25 und 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.06.2014 - C-53/13

    Strojírny Prostějov und ACO Industries Tábor - Freier …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-83/21
    Rn. 65 Im Übrigen ist es paradox, dass die Rechtsmittelführerinnen des Ausgangsverfahrens den italienischen Behörden vorwerfen, mit dem Erlass der Steuerregelung von 2017 eine allgemeine Vermutung der Steuerumgehung oder der Steuerhinterziehung eingeführt zu haben, die darauf beruhe, dass ein Dienstleistungserbringer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat habe, eine Vermutung, die durch Art. 56 AEUV untersagt wird (Urteil vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostějov und ACO Industries Tábor, C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), während diese Regelung ihnen im Gegenteil die Aufgabe überträgt, im Namen der Steuerverwaltung den Betrag, der der geschuldeten Steuer entspricht, an der Quelle einzubehalten und an die Staatskasse abzuführen.
  • EuGH, 08.10.2020 - C-711/19

    Admiral Sportwetten u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-83/21
    Es handelt sich also nicht um Maßnahmen steuerlicher Natur als solche, sondern nur um Maßnahmen, die mit steuerlichen Maßnahmen verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten u. a., C-711/19, EU:C:2020:812, Rn. 38).
  • EuGH, 23.01.2014 - C-296/12

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

    Auszug aus EuGH, 22.12.2022 - C-83/21
    Nach ständiger Rechtsprechung fallen die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese ihre Befugnisse unter Wahrung des Unionsrechts ausüben (Urteil vom 23. Januar 2014, Kommission/Belgien, C-296/12, EU:C:2014:24, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.06.2020 - C-723/19

    Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK

  • EuGH, 16.07.2026 - C-209/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …

    Rn. 292 Nach ständiger Rechtsprechung verstoßen nämlich nationale Rechtsvorschriften nicht gegen das in Art. 56 AEUV aufgestellte Verbot, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gelten, die nicht die Regelung der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen der betreffenden Unternehmen bezwecken und deren beschränkende Wirkungen, die sie für den freien Dienstleistungsverkehr haben könnten, zu ungewiss und zu mittelbar sind, als dass die in ihnen aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, diese Freiheit zu behindern (Urteil vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK, C-83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 45).
  • EuGH, 30.05.2024 - C-662/22

    ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in …

    Rn. 48 Art. 56 AEUV ist zwar, wie der Generalanwalt in Nr. 6 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung auf Maßnahmen im Bereich der Besteuerung anwendbar, der vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 gemäß deren Art. 1 Abs. 5 Buchst. a ausgenommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK, C-83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 38).

    Rn. 66 Diese Auslegung kann nicht mit dem Vorbringen der tschechischen Regierung in Frage gestellt werden, wonach Art. 3 der Richtlinie solchen Maßnahmen unter Berücksichtigung der entsprechend anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 56 AEUV nicht entgegenstehen könne, nach der nationale Rechtsvorschriften nicht gegen das in diesem Artikel aufgestellte Verbot verstießen, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gälten, nicht die Regelung der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen der betreffenden Unternehmen bezweckten und deren beschränkende Wirkungen, die sie für den freien Dienstleistungsverkehr haben könnten, zu ungewiss und zu mittelbar seien, als dass die in ihnen aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, diese Freiheit zu behindern (Urteil vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK, C-83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.10.2024 - C-144/23

    KUBERA - Revisionsgericht darf Nichtzulassungsbeschwerde mit Bezug zum EU-Recht …

    Rn. 34 Wenn gegen eine Entscheidung eines einzelstaatlichen Gerichts kein Rechtsmittel des innerstaatlichen Rechts gegeben ist, ist dieses Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Gerichtshof gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV anzurufen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage nach der Auslegung des Unionsrechts oder der Gültigkeit eines Akts des abgeleiteten Unionsrechts stellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Consiglio Nazionale dei Geologi, C-136/12, EU:C:2013:489, Rn. 25…, vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 32, sowie vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK, C-83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 79).
  • BSG, 27.03.2025 - B 5 R 16/23 R

    Höhere deutsche Altersrente wegen Kindererziehungszeiten in Österreich möglich

    Eine solche Verpflichtung besteht nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH (zB EuGH Urteil vom 22.12.2022 - C-83/21 - juris RdNr 79 f; EuGH Urteil vom 6.10.2021 - C-561/19 - juris RdNr 33) nur dann, wenn sich in dem Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, die nicht bereits Gegenstand einer Auslegung durch den EuGH war und wenn die richtige Anwendung des Unionsrechts nicht derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-662/22

    Generalanwalt Szpunar: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, …

    {FN:11} Vgl. Urteil vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 38).

    {FN:62} Dies entspricht der Vorgehensweise des Gerichtshofs im Zusammenhang mit Art. 56 AEUV (vgl. Urteil vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK [C-83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 41]) und Art. 3 der Richtlinie 2000/31 (…vgl. Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln] [C-649/18, EU:C:2020:764, Rn. 46]).

    Vgl. auch zu den Verpflichtungen hinsichtlich des vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgenommenen Steuerbereichs Urteile vom 27. April 2022, Airbnb Ireland (…C-674/20, EU:C:2022:303, Rn. 42), und vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23

    Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …

    {FN:139} Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 45, 50 und 51).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-663/22

    Expedia

    {FN:11} Voir arrêt du 22 décembre 2022, Airbnb Ireland et Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:1018, point 38).

    {FN:62} Cette approche est conforme à celle retenue par la Cour dans le contexte de l'article 56 TFUE [voir arrêt du 22 décembre 2022, Airbnb Ireland et Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:1018, point 41)] et de l'article 3 de la directive 2000/31 [voir arrêt du 1er octobre 2020, A (Publicité et vente de médicaments en ligne) (C-649/18, EU:C:2020:764, point 46)].

    Voir également, en ce qui concerne les obligations relatives au domaine de la fiscalité exclu du champ d'application de la directive 2000/31, arrêts du 27 avril 2022, Airbnb Ireland (C-674/20, EU:C:2022:303, point 42), et du 22 décembre 2022, Airbnb Ireland et Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:1018, point 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-664/22

    Google Ireland

    {FN:11} Voir arrêt du 22 décembre 2022, Airbnb Ireland et Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:1018, point 38).

    {FN:62} Cette approche est conforme à celle retenue par la Cour dans le contexte de l'article 56 TFUE [voir arrêt du 22 décembre 2022, Airbnb Ireland et Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:1018, point 41)] et de l'article 3 de la directive 2000/31 [voir arrêt du 1er octobre 2020, A (Publicité et vente de médicaments en ligne) (C-649/18, EU:C:2020:764, point 46)].

    Voir également, en ce qui concerne les obligations relatives au domaine de la fiscalité exclu du champ d'application de la directive 2000/31, arrêts du 27 avril 2022, Airbnb Ireland (C-674/20, EU:C:2022:303, point 42), et du 22 décembre 2022, Airbnb Ireland et Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:1018, point 45).

  • EuGH, 30.05.2024 - C-664/22

    ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in …

    Rn. 51 Art. 56 AEUV ist zwar, wie der Generalanwalt in Nr. 6 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nach der Rechtsprechung auf Maßnahmen im Bereich der Besteuerung anwendbar, der vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 gemäß deren Art. 1 Abs. 5 Buchst. a ausgenommen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK, C-83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 38).

    Rn. 69 Diese Auslegung kann nicht mit dem Vorbringen der tschechischen Regierung in Frage gestellt werden, wonach Art. 3 der Richtlinie solchen Maßnahmen unter Berücksichtigung der entsprechend anwendbaren Rechtsprechung zu Art. 56 AEUV nicht entgegenstehen könne, nach der nationale Rechtsvorschriften nicht gegen das in diesem Art. 56 aufgestellte Verbot verstießen, die für alle im Inland tätigen Wirtschaftsteilnehmer gälten, nicht die Regelung der Bedingungen für die Erbringung der Dienstleistungen der betreffenden Unternehmen bezweckten und deren beschränkende Wirkungen, die sie für den freien Dienstleistungsverkehr haben könnten, zu ungewiss und zu mittelbar seien, als dass die in ihnen aufgestellte Verpflichtung als geeignet angesehen werden könnte, diese Freiheit zu behindern (Urteil vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK, C-83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2026 - C-386/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsstaatlichkeit - Richterliche Unabhängigkeit …

    Wie aus dem 29. Erwägungsgrund der Dienstleistungsrichtlinie hervorgeht, hängt dies damit zusammen, dass der AEU-Vertrag besondere Rechtsgrundlagen im Bereich der Steuern enthält und dass angesichts der in diesem Bereich bereits verabschiedeten Unionsrechtsakte der Bereich der Steuern aus dem Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK, C-83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 27).
  • EuGH, 26.09.2024 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier …

  • EuGH, 30.05.2024 - C-665/22

    ECommerce: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, der in …

  • BVerwG, 08.02.2024 - 10 C 5.23

    Aufsichtsmaßnahme gegen eine Umweltgutachterorganisation

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-386/24

    Centro Petroli Roma - II - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-162/22

    Lietuvos Respublikos generalinė prokuratūra - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-598/22

    Società Italiana Imprese Balneari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-10/22

    LEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/26/EU - Kollektive …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2024 - C-337/23

    APS Beta Bulgaria und Agentsia za kontrol na prosrocheni zadalzhenia - Vorlage …

  • EuGH, 23.11.2023 - C-682/22

    Ministarstvo financija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,16753
Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21 (https://dejure.org/2022,16753)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.07.2022 - C-83/21 (https://dejure.org/2022,16753)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - C-83/21 (https://dejure.org/2022,16753)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienste der Informationsgesellschaft - Elektronischer Geschäftsverkehr - Internetportal für Immobilienvermittlung - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 1 Abs. 5 Buchst. a - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Art. 2 Abs. 3 ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienste der Informationsgesellschaft - Elektronischer Geschäftsverkehr - Internetportal für Immobilienvermittlung - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 1 Abs. 5 Buchst. a - Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Art. 2 Abs. 3 ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SERV - Für Kurzzeitvermietungen geltende Steuerregelung, mit der Immobilienvermittlern Pflichten auferlegt werden: Der freie Dienstleistungsverkehr steht weder der Pflicht zur Erhebung und Übermittlung von Informationen noch der Pflicht zur Einbehaltung von Steuern ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 27.04.2022 - C-674/20

    Es widerspricht nicht dem Unionsrecht, wenn in Belgien die Erbringer von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21
    Rn. 48 Was die Verpflichtung betrifft, Informationen zu sammeln und zu übermitteln, hat der Gerichtshof in seinem Urteil Airbnb Ireland{FN-VERWEIS:18} entschieden, dass die belgische Regelung, die ähnliche Verpflichtungen wie die im vorliegenden Fall in Rede stehenden auferlegte, vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgenommen war, weil sie in den "Bereich der Besteuerung" im Sinne von Art. 1 Abs. 5 Buchst. a dieser Richtlinie fiel.

    Rn. 50 Im Übrigen lässt sich die Erwägung des Gerichtshofs im Urteil Airbnb Ireland{FN-VERWEIS:19}, dass Art. 56 AEUV der belgischen Regelung nicht entgegenstand, unmittelbar auf den vorliegenden Fall übertragen.

    Rn. 51 Der Gerichtshof hat im Urteil Airbnb Ireland{FN-VERWEIS:20} festgestellt, dass die den Vermittlern von Kurzzeitmietverträgen über Immobilien auferlegte Verpflichtung zur Übermittlung von Informationen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/31 ausgenommen ist - da sie in den Bereich der Besteuerung fällt, weil der Empfänger dieser Daten die Steuerverwaltung ist -, dass die Verpflichtung Teil einer Steuerregelung ist und dass die Informationen, deren Übermittlung diese Verpflichtung auferlegt, im Hinblick auf ihren Gehalt von dieser Steuerregelung untrennbar sind, weil sie der Ermittlung des tatsächlichen Steuerschuldners, der Besteuerungsgrundlage und mithin des Betrags der Steuer dienen.

    Rn. 54 Sodann hat der Gerichtshof in Bezug auf Art. 56 AEUV im Urteil Airbnb Ireland entschieden, dass diese Bestimmung der Verpflichtung zur Erhebung und Übermittlung von Informationen durch einen Immobilienvermittler insbesondere deshalb nicht entgegensteht, weil nach seiner Rechtsprechung Maßnahmen, deren einzige Wirkung es ist, zusätzliche Kosten für die betreffende Leistung zu verursachen, und die die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie ihre Erbringung innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats berühren, nicht von Art. 56 AEUV erfasst werden{FN-VERWEIS:21}.

    {FN:18} Urteil vom 27. April 2022 (C-674/20, im Folgenden: Urteil Airbnb Ireland, EU:C:2022:303, Nr. 1 des Tenors).

  • EuGH, 11.12.2014 - C-678/11

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21
    {FN:29} Vgl. jedoch Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-678/11, EU:C:2014:2434, Rn. 47), in dem der Gerichtshof, wenn auch im Wege eines obiter dictum, eine solche Verpflichtung für die Erbringer grenzüberschreitender Dienstleistungen anerkannt hat.

    {FN:32} Urteil vom 11. Dezember 2014 (C-678/11, EU:C:2014:2434, insbesondere Rn. 57 bis 59 und 61).

    {FN:34} Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-678/11, EU:C:2014:2434, insbesondere Rn. 54 und 55).

    {FN:35} Vgl. Urteil vom 11. Dezember 2014, Kommission/Spanien (C-678/11, EU:C:2014:2434, insbesondere Rn. 44).

  • EuGH, 12.09.2019 - C-299/17

    Die deutsche Regelung, die es Suchmaschinen untersagt, Pressesnippets ohne …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21
    {FN:9} Vgl. Urteil vom 12. September 2019, VG Media (C-299/17, EU:C:2019:716, Rn. 36).

    {FN:10} Vgl. Urteil vom 12. September 2019, VG Media (C-299/17, EU:C:2019:716, Rn. 37).

    {FN:12} Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 12. September 2019, VG Media (C-299/17, EU:C:2019:716), ergangen ist.

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21
    {FN:26} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a. (C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 159).

    {FN:27} Vgl. jüngst Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a. (C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 160).

    {FN:28} Urteil vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a. (C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 160 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2021 - C-561/19

    Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21
    {FN:37} Vgl. für eine aktuelle Übersicht über diese Rechtsprechung Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 53 bis 58).

    {FN:38} Urteil vom 6. Oktober 2021, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi (C-561/19, EU:C:2021:799, Rn. 68 und 69).

  • EuGH, 03.12.2020 - C-62/19

    Eine Dienstleistung, die Taxikunden und Taxifahrer mittels einer elektronischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21
    {FN:8} Vgl. Urteil vom 3. Dezember 2020, Star Taxi App (C-62/19, EU:C:2020:980, Rn. 64 bis 66).

    {FN:11} Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 3. Dezember 2020, Star Taxi App (C-62/19, EU:C:2020:980), ergangen ist.

  • EuGH, 03.03.2020 - C-482/18

    Das mit der ungarischen Werbesteuer zusammenhängende Sanktionssystem ist nicht …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21
    {FN:22} Vgl. jüngst Urteil vom 3. März 2020, Google Ireland (C-482/18, EU:C:2020:141, Rn. 26).

    {FN:25} Vgl. zum Umfang der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Google Ireland (C-482/18, EU:C:2019:728, Nrn. 42 bis 47).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21
    {FN:17} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a. (C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 96 und 97).
  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21
    {FN:31} Vgl. zur Situation gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger u. a. Urteil vom 14. Dezember 2006, Denkavit Internationaal und Denkavit France (C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 23 bis 25).
  • EuGH, 30.04.1996 - C-194/94

    CIA Security International / Signalson und Securitel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-83/21
    Vgl. insbesondere Urteil vom 30. April 1996, CIA Security International (C-194/94, EU:C:1996:172, Nr. 2 des Tenors).
  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht …

  • EuGH, 05.07.2007 - C-522/04

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit - …

  • EuGH, 26.06.2001 - C-212/99

    Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2019 - C-482/18

    Google Ireland - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten - …

  • EuGH, 19.12.2019 - C-390/18

    Frankreich darf von Airbnb nicht verlangen, dass sie über einen Gewerbeausweis …

  • EuGH, 30.06.2020 - C-723/19

    Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2024 - C-144/23

    KUBERA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - Vorlagepflicht …

    {FN:51} Vgl. unlängst Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK (C-83/21, EU:C:2022:545, Nr. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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