Rechtsprechung
| EuGH, 15.03.2012 - C-90/11, C-91/11 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
Marken - Richtlinie 2008/95/EG Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern und einer Folge von Buchstaben bestehen, die mit den Anfangsbuchstaben dieser Wörter identisch sind - Unterscheidungskraft - ...
- Europäischer Gerichtshof
Strigl und Securvita
Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe - Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern und einer Folge von Buchstaben bestehen, die mit den Anfangsbuchstaben dieser Wörter identisch sind - Unterscheidungskraft - ...
- EU-Kommission
Strigl
Marken - Richtlinie 2008/95/EG − Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe − Sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Wörtern und einer Folge von Buchstaben bestehen, die mit den Anfangsbuchstaben dieser Wörter identisch sind - ...
- Kanzlei Prof. Schweizer
Zur Frage der Schutzunfähigkeit von Wortmarken bestehend aus einer Wortfolge und den Anfangsbuchstaben der Einzelworte
- Wolters Kluwer
Beschreibende Wortmarke bei nicht beschreibender Buchstabenfolge als Abkürzung beschreibenden Wortkombination; "Multi Markets Fund MMF" und "NAI; Der Natur-Aktien-Index" für Finanzdienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)
Verrate nicht, was dahintersteckt
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 25. Februar 2011 - Alfred Strigl gegen Deutsches Patent- und Markenamt
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- GRUR 2012, 616
- GRUR Int. 2012, 428
- EuZW 2012, 423
Wird zitiert von ... (100) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
Rn. 20 Da das vorlegende Gericht - kumulativ bzw. alternativ - auf die beiden in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe Bezug genommen hat, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie genannten Eintragungshindernisse zwar voneinander unabhängig sind und gesondert geprüft werden müssen, doch gibt es eine offensichtliche Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der in den Buchst. b und c dieser Bestimmung genannten Fälle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 85).Rn. 21 Daher fehlt einem Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet wurde, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie beschreibend ist, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (vgl. Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg. 2011, I-1541, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Die bloße Aneinanderreihung einer Buchstabenfolge als Abkürzung und einer Wortkombination ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung kann vielmehr zu einem sprachlichen Ausdruck führen, der ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der in Rede stehenden Dienstleistungen dienen können (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 98).
Rn. 39 Wenn folglich die maßgeblichen Verkehrskreise die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken in ihrer Gesamtheit betrachtet in dem Sinne wahrnehmen, dass sie Informationen über die Merkmale der Finanzdienstleistungen liefern, die sie bezeichnen, dann müssen sie als beschreibend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie angesehen werden, so dass ihnen zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie fehlt (vgl. in diesem Sinne Urteil Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86).
- EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke …
Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
Rn. 21 Daher fehlt einem Zeichen, das in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es als Marke angemeldet wurde, im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie beschreibend ist, aus diesem Grund zwangsläufig die Unterscheidungskraft in Bezug auf diese Waren und Dienstleistungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (vgl. Urteile Koninklijke KPN Nederland, Randnr. 86, und vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg. 2011, I-1541, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 31 Was Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie betrifft, so besteht das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (vgl. Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.05.2008 - C-304/06
Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
Rn. 35 Ferner gibt es kein zusätzliches Element, das die Annahme erlaubte, dass die Zusammenfügung der Wortkombination und der Buchstabenfolge ungewöhnlich wäre oder eine eigene Bedeutung hätte, die geeignet wäre, die betroffenen Dienstleistungen in der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise von denen mit anderer betrieblicher Herkunft zu unterscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM, C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 69).
- EuGH, 18.06.2002 - C-299/99
NUR MARKEN, DIE AUFGRUND IHRES WESENS ODER IHRER BENUTZUNG UNTERSCHEIDUNGSKRÄFTIG …
Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
Rn. 30 Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bezweckt, die Eintragung von Marken zu verhindern, die keine Unterscheidungskraft haben, denn nur Letztere bewirkt, dass die Marken ihre wesentliche Funktion erfüllen können, die darin besteht, dem Verbraucher oder Endabnehmer die Ursprungsidentität der durch die Marke gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung zu garantieren, indem sie es ihm ermöglicht, diese Ware oder Dienstleistung ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden (vgl. Urteile vom 18. Juni 2002, Philips, C-299/99, Slg. 2002, I-5475, Randnr. 30, und SAT.1/HABM, Randnr. 23). - EuGH, 16.09.2004 - C-329/02
BESTANDTEILE EINER MARKE, DIE ISOLIERT BETRACHTET KEINE UNTERSCHEIDUNGSKRAFT …
Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
45 und 46, und vom 16. September 2004, SAT.1/HABM, C-329/02 P, Slg. 2004, I-8317, Randnr. 25). - EuGH, 29.04.2004 - C-456/01
Henkel / HABM
Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
Das bei der Prüfung dieser Eintragungshindernisse berücksichtigte Allgemeininteresse kann oder muss sogar je nach dem betreffenden Eintragungshindernis in unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C-456/01 P und C-457/01 P, Slg. 2004, I-5089, Randnrn. - EuGH, 19.04.2007 - C-273/05
HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und …
Auszug aus EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
Rn. 23 In Bezug auf sprachliche Ausdrücke, die aus einer Kombination von Bestandteilen bestehen, hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch die Bestandteile gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. April 2007, HABM/Celltech R&D, C-273/05 P, Slg. 2007, I-2883, Randnrn.
- BGH, 17.10.2013 - I ZB 11/13
grill meister - Rechtsbeschwerdeverfahren nach Zurückweisung einer …
Rn. 11 a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und die Waren oder Dienstleistungen damit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet (vgl. EuGH…, Urteil vom 21. Januar 2010 - C398/08, Slg. 2010, I535 = GRUR 2010, 228 Rn. 33 - Audi/HABM [Vorsprung durch Technik]; Urteil vom 15. März 2012 - C90 und 91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 30 - Strigl/Öko-Invest; BGH…, Beschluss vom 13. September 2012 - I ZB 68/11, GRUR 2013, 522 Rn. 8 = WRP 2013, 503 - Deutschlands schönste Seiten). - Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14
BGW - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 Abs. 1 Buchst. …
Rn. 12 An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das Gericht jedoch durch das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen sei, dass er auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne.Rn. 13 Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe.
Rn. 16 Da das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach den Schlussfolgerungen fragt, die zum Zweck der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken aus dem Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu ziehen sind, ist zunächst kurz der Inhalt dieses Urteils in Erinnerung zu rufen (A), bevor seine Bedeutung zu bestimmen und seine Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist (B).
Rn. 17 In den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgrund zweier Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen von zwei Verfahren ergangen ist, die die Eintragung des Zeichens "Multi Markets Fund MMF" als Wortmarke bzw. einen Antrag auf Löschung der Wortmarke "NAI - Der Natur-Aktien-Index" betrafen, fragte das Bundespatentgericht den Gerichtshof, ob Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anzuwenden sind, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer Buchstabenfolge besteht, die selbst nicht beschreibend ist, aber die Anfangsbuchstaben der Wörter wiedergibt, aus der die genannte Wortkombination besteht.
Rn. 21 Das vorlegende Gericht hält sich für gebunden, zur Beurteilung der Ähnlichkeit der einander im Ausgangsverfahren gegenüberstehenden Marken die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgestellt hat.
Rn. 26 Man kann sich daher fragen, ob die jüngere Marke wie die Marken, um die es in den Ausgangsverfahren ging, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, unter das Eintragungshindernis bzw. den Ungültigkeitsgrund nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 in der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung und Anwendung fällt.
Würde diese Frage verneint, könnte zwar nicht schon damit die Erheblichkeit der vom Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffenen Feststellungen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens entfallen, doch spräche dies gleichwohl dagegen, die Ausgangsverfahren, in denen dieses Urteil ergangen ist, und das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren völlig gleichzusetzen.
Rn. 31 Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die Nichteintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge zusammengesetzt ist, von Fall zu Fall zu prüfen ist, und zwar nicht auf der Grundlage objektiver und vorherbestimmter Kriterien, sondern entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.
Rn. 33 Unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie steht, ist die genannte Erwägung außerdem dahin zu verstehen, dass es bei Vorliegen der in den Rn. 32 bis 35 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) beschriebenen Wechselbeziehung zwischen den betreffenden Buchstabenfolgen und den Wortkombinationen, denen sie beigefügt sind, ausgeschlossen werden soll, dass die Unterscheidungskraft, die diese Buchstabenfolgen isoliert betrachtet haben, auf die Gesamtheit der fraglichen Zeichen in der Weise zurückwirken kann, dass sie ihnen trotz der beschreibenden Natur der Wortkombinationen insgesamt Unterscheidungskraft verleiht.
Rn. 34 Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sach- und Rechtslage der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, sowie des im Wesentlichen empirischen Charakters der Gründe dieses Urteils und der ihm zukommenden Tragweite scheinen die in ihm enthaltenen Feststellungen nicht automatisch auf das Ausgangsverfahren übertragbar zu sein.
Rn. 43 Wie ich weiter oben ausgeführt habe, ist das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Prüfung dagegen nicht an die Feststellungen gebunden, die der Gerichtshof in einem anderen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang in der Rechtssache Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffen hat.
{FN:8} - Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:42).
{FN:20} - Vgl. u. a. Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 34).
{FN:21} - Vgl. Urteile Windsurfing Chiemsee (…C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25), HABM/Wrigley (…C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31), Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (…C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31) und Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (…T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 36).
{FN:41} - Unbeschadet der Ausführung des Gerichtshofs in Rn. 33 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) scheint mir der Umstand, dass eine Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist, nicht von vornherein jeder Bedeutung zu entbehren; vielmehr kann dieser Umstand den Prozess beeinflussen, durch den sich das Publikum einen Begriff von dem Zeichen macht und es in Erinnerung behält.
- EuGH, 22.10.2015 - C-20/14
BGW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Weitere …
Rn. 15 An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das vorlegende Gericht jedoch durch den Standpunkt des Gerichtshofs im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem dieser entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne, der infolgedessen die Unterscheidungskraft fehle.Rn. 17 Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu absoluten Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe, da die Beurteilung einer Marke durch den Verkehr grundsätzlich nicht davon abhängen könne, ob es um ein Eintragungshindernis nach Art. 3 oder nach Art. 4 der Richtlinie 2008/95 gehe.
Rn. 20 Da das vorlegende Gericht diese Fragen in Anbetracht der Zweifel stellt, die es hinsichtlich der Anwendung des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der im Ausgangsrechtsstreit einander gegenüberstehenden Marken hat, sind insoweit zunächst die Tragweite und die Einschlägigkeit dieses Urteils zu prüfen.
Rn. 21 In den Ausgangsverfahren, zu denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, ging es um zwei Wortmarken, von denen die eine aus dem Zeichen "Multi Markets Fund MMF" zur Bezeichnung eines auf mehreren Finanzmärkten tätigen Fonds und die andere aus dem Zeichen "NAI - Der Natur-Aktien-Index" zur Bezeichnung eines Börsenindexes für Aktien ökologisch ausgerichteter Unternehmen bestand.
Rn. 24 Was Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 betrifft, so besteht das dieser Bestimmung zugrunde liegende Allgemeininteresse darin, sicherzustellen, dass die Zeichen, die eines oder mehrere Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung als Marke beantragt wird, beschreiben, von allen Wirtschaftsteilnehmern, die solche Waren oder Dienstleistungen anbieten, frei verwendet werden können (Urteil Strigl und Securvita, C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 Zum anderen hat der Gerichtshof in Rn. 32 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ausgeführt, dass die in den betreffenden Zeichen enthaltenen drei Großbuchstaben, nämlich "MMF" bzw. "NAI", die Anfangsbuchstaben der Wortkombinationen darstellen, denen sie beigefügt sind.
Rn. 31 Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die fehlende Eintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus einer mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge besteht, von Fall zu Fall zu prüfen ist, entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.
Rn. 34 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass in Anbetracht des unterschiedlichen rechtlichen Rahmens der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, und der diesem Urteil beizumessenden Tragweite die darin enthaltenen Feststellungen nicht auf das Ausgangsverfahren übertragbar sind, um das Bestehen einer Ähnlichkeit zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Marken zu prüfen.
- BGH, 09.07.2015 - I ZB 16/14
BSA/DSA DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE - Markenlöschung wegen …
Das Bundespatentgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass die in der angegriffenen Marke enthaltene Abkürzung "DSA" ebenfalls beschreibend ist, weil sie sich für das angesprochene Publikum erkennbar in den Anfangsbuchstaben der beschreibenden Wortfolge "DEUTSCHE SPORTMANAGEMENTAKADEMIE" erschöpft (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-90/11 und C-91/11, GRUR 2012, 616 - Strigl & Securvita/Öko-Invest [Multi Markets Fund MMF; NAI - Der Natur-Aktien-Index]). - BGH, 06.11.2013 - I ZB 59/12
smartbook - Markenlöschungsverfahren: Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für das …
Die Eintragungshindernisse sind vielmehr im Licht des Allgemeininteresses auszulegen, das jedem von ihnen zugrunde liegt (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C90 und 91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 22 - Strigl & Securvita/Öko-Invest; BGH…, Beschluss vom 15. Januar 2009 - I ZB 30/06, GRUR 2009, 411 Rn. 7 = WRP 2009, 439 - STREETBALL;… BGHZ 193, 21 Rn. 28 - Neuschwanstein). - BGH, 22.05.2014 - I ZB 64/13
Markenanmeldung: Unterscheidungskraft einer eine abkürzende Buchstabenfolge …
Nur dessen Verständnis anhand der Marke selbst und der mit ihr gekennzeichneten Dienstleistungen ist maßgebend für die Frage, ob eine Marke als beschreibende Angabe oder Abkürzung verstanden werden kann (EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-90/11 und C-91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 37 f. - MMF/NAI). - OLG Nürnberg, 19.04.2021 - 3 U 3133/19
Ansprüche auf Übertragung einer deutschen und einer Unions-Agentenmarke sowie …
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist (EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - C-90/11 und C-91/11, GRUR 2012, 616, Rn. 32 ff. - MMF/NAI).Der Europäische Gerichtshof schloss sich dieser Einschätzung an (EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - C-90/11 und C-91/11, GRUR 2012, 616, Rn. 34 - MMF/NAI).
Ähnlich einem Gedankenstrich zwischen Buchstabenfolge und Wortkombination (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 15.03.2012 - C-90/11, C-91/11, GRUR 2012, 616, Rn. 34 - NAI - Der Natur-Aktien-Index) ist diese "Einklammerung" geeignet, den Gesamteindruck zu verstärken, dass es sich bei "MAP" um eine bloße Abkürzung der vor- bzw. nachfolgenden Wortkombination handelt.
- BPatG, 28.02.2014 - 27 W (pat) 554/13
Markenbeschwerdeverfahren - "DSA (Wort-Bild-Marke)/BSA" - kennzeichnungskräftige …
Rn. 52 bb) Eine andere Bewertung der Kennzeichnungskraft des Bestandteils "DSA" als Begriff kann sich unter dem Eindruck der Vorabentscheidung EuGH v. 15. März 2012, C-90/11, C-91/11, GRUR 2012, 616 - Strigl u.a. ergeben.Eine ggf. bestehende inhaltliche Akzessorietät im Sinn der genannten Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2012, 616 Rn. 38 - Strigl u.a) wird hier durch die grafische Gewichtung der Elemente aufgehoben.
Ferner können die der Entscheidung des EuGH GRUR 2012, 616 Rn. 38 - Strigl u.a. zugrunde liegenden Überlegungen zur Akzessorietät der Abkürzung sogar eine Neubewertung derartiger Fallkonstellationen rechtfertigen (vgl. auch BPatG, Beschl. v. 16.12.2013 - 30 W (pat) 12/12 - BGW Bundesverband der deutschen Gesundheitswirtschaft/BGW).
- BPatG, 16.12.2013 - 30 W (pat) 12/12
(Markenbeschwerdeverfahren - "BGW Bundesverband der deutschen …
Rn. 27 An dieser Beurteilung sieht sich der Senat jedoch gehindert durch das in den Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 ergangene Vorabentscheidungsurteil des Gerichtshofes vom 15. März 2012 (EuGH GRUR 2012, 616 - Alfred Strigl/DPMA und Securvita/Öko-Invest).Rn. 29 Allerdings ist das Urteil in den Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 zu den (absoluten) Eintragungshindernissen nach Art. 3 der Richtlinie 2008/95/EG ergangen, während es vorliegend um das (relative) Schutzhindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie geht.
- BPatG, 23.03.2023 - 30 W (pat) 20/21 Das angemeldete Zeichen sei auch nicht mit der von der Markenstelle zitierten Entscheidung EuGH GRUR 2012, 616 - NAI vergleichbar, da "One Click Trading" anders als "Der Natur Aktien Index" über keinen eigenen, sich aufdrängenden Sinngehalt verfüge.
Besteht ein Zeichen daher aus einer nicht beschreibenden Buchstabenkombination, deren Bedeutung durch die nachfolgende Wortfolge explizit erläutert und die daher vom Verkehr als Abkürzung dieser Wortfolge wahrgenommen wird, fehlt dem Gesamtzeichen nach der Rechtsprechung des EuGH die erforderliche Unterscheidungskraft (…vgl. EuGH GRUR 2016, 80 Rn. 33 - BGW/Scholz; EuGH GRUR 2012, 616 Rn. 32 ff. - Alfred Strigl/DPMA u. Securvita/Öko-Invest [MMF Multi Market Funds und NAI - Der Natur-Aktien-Index]).
Angesichts dieser eine akzessorische Stellung der Buchstabenfolge nahelegenden Umstände wird der Verkehr die einleitende Buchstabenfolge "OCT" auch ohne weitere die Verbindung unterstützende Elemente wie zB einen Bindestrich zwischen diese Zeichenbestandteilen - wie er überdies auch bei der von der Anmelderin zitierten Entscheidung EuGH GRUR 2012, 616 in Bezug auf die.
- EuG, 31.01.2024 - T-188/23
IU Internationale Hochschule/ EUIPO (IU International University of Applied …
- EuG, 24.09.2019 - T-497/18
IAK - Forum International/ EUIPO - Schwalb (IAK) - Unionsmarke - …
- BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 16/11
Markenbeschwerdeverfahren - "PHSystems GmbH (Wort-Bild-Marke)/ph …
- BPatG, 10.04.2019 - 27 W (pat) 108/16
Markenbeschwerdeverfahren - "BN Blue Note (Wort-Bild-Marke)/Blue Note …
- BPatG, 14.11.2013 - 29 W (pat) 67/11
Markenbeschwerdeverfahren - "ASC plus attendorfer system components" …
- BPatG, 02.09.2014 - 27 W (pat) 25/14
Markenbeschwerdeverfahren - "PCC PAINTBALL CENTER CLOPPENBURG …
- BPatG, 08.07.2013 - 27 W (pat) 521/13
Markenbeschwerdeverfahren - "ECR-Award" - keine Unterscheidungskraft - …
- BPatG, 09.12.2015 - 29 W (pat) 526/13
Markenbeschwerdeverfahren - "GRM Gastro Relationship Management" - keine …
- LG Nürnberg-Fürth, 24.07.2019 - 4 HKO 7984/16
Erfolgreiche Klage auf Übertragung einer Agentenmarke
- BPatG, 13.04.2015 - 27 W (pat) 521/13
Markenbeschwerdeverfahren - "ECR-Award II" - keine Übertragbarkeit der …
- OLG Frankfurt, 08.08.2019 - 6 U 60/18
Rechtserhaltende Benutzung und Schutzumfang einer für Immobienvermietung und …
- BPatG, 16.08.2012 - 29 W (pat) 501/12
Markenbeschwerdeverfahren - "DYK DESIGN YOUR KITCHEN 360 (Wort-Bild-Marke)/Dick" …
- BPatG, 08.08.2012 - 29 W (pat) 25/12
Markenbeschwerdeverfahren - "DYK Design your Kitchen 360°/Dick" - zur Einrede der …
- BPatG, 27.09.2018 - 25 W (pat) 41/17
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "DZX DEUTSCHER ZWEITMARKTINDEX" …
- BGH, 06.11.2013 - I ZB 57/12
Voraussetzungen der Löschung einer Marke; "Notebook zum Telefonieren"; …
- BPatG, 19.01.2026 - 26 W (pat) 34/17
Keine Eintragung der Marke "Neuschwansteiner" für Getränke da es sich um eine …
- BGH, 06.11.2013 - I ZB 58/12
Voraussetzungen der Löschung einer Marke; "Notebook zum Telefonieren"; …
- BPatG, 14.01.2019 - 27 W (pat) 544/16
Markenbeschwerdeverfahren - "J B G Junior Brands Group (Wort-Bild-Marke)" - …
- BPatG, 11.09.2017 - 29 W (pat) 534/15
Markenbeschwerdeverfahren - "ILM Internationale Lederwarenmesse" - zu den …
- BPatG, 15.03.2017 - 25 W (pat) 503/15
Markenbeschwerdeverfahren - "DGVA/DVAG" - zum Nachweis der rechtserhaltenden …
- BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 39/11
G8-Strandkorb - Markenbeschwerdeverfahren - "G8-Strandkorb" - zum Schutz …
- BPatG, 16.10.2012 - 33 W (pat) 559/11
Markenbeschwerdeverfahren - "le flair (Wort-Bild-Marke)" - Kombination von …
- BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
Markenbeschwerdeverfahren - " MAM Munich Asset Management " - keine …
- BPatG, 02.07.2013 - 33 W (pat) 550/11
Annette von Droste zu Hülshoff Stiftung - Markenbeschwerdeverfahren - "Annette …
- BPatG, 29.01.2013 - 29 W (pat) 15/11
Markenbeschwerdeverfahren - "PH Firmengruppe (Wort-Bild-Marke)/ph …
- EuGH, 03.10.2022 - C-382/19
EUIPO/ Pethke - Kostenfestsetzung
- EuGH, 03.10.2022 - C-116/19
EUIPO/ Schneider - Kostenfestsetzung
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-673/15
The Tea Board/ EUIPO - Rechtsmittel - Marke der Europäischen Union - Verordnung …
- EuG, 10.02.2021 - T-98/20
Biochange Group/ EUIPO - mysuperbrand (medical beauty research) - Unionsmarke - …
- BPatG, 28.09.2016 - 26 W (pat) 93/13
Markenbeschwerdeverfahren - "CITY CP POST (Wort-Bild-Marke)/POST/ Deutsche Post" …
- BPatG, 13.11.2017 - 25 W (pat) 44/17
Markenbeschwerdeverfahren - "Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg …
- BPatG, 15.06.2014 - 27 W (pat) 70/13
Markenbeschwerdeverfahren - "FFH - flott - fröhlich - hervorragend/Hit Radio FFH …
- BPatG, 08.04.2013 - 33 W (pat) 35/10
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "TOTO" - keine wesentlichen …
- EuG, 02.04.2020 - T-307/19
SQlab/ EUIPO (Innerbarend) - Nichtigkeitsklage - Unionsmarke - Anmeldung der …
- BPatG, 26.10.2016 - 26 W (pat) 71/13
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Watt" - keine …
- BPatG, 07.03.2016 - 27 W (pat) 35/15
Markenbeschwerdeverfahren - "The Bloke" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- BPatG, 18.12.2012 - 24 W (pat) 533/11
Markenbeschwerdeverfahren "Patho Products (Wort-Bildmarke)/PP (Wort-Bildmarke)" - …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2012 - C-561/11
Fédération Cynologique Internationale - Gemeinschaftsmarke - Verletzung - Begriff …
- BPatG, 26.02.2025 - 29 W (pat) 58/24
- BPatG, 11.12.2012 - 33 W (pat) 26/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Volksbank Ostallgäu" - Gattungsangabe - …
- BPatG, 12.06.2012 - 33 W (pat) 77/08
Auferlegung von Kosten in einem Löschungsverfahren bei Festhalten an einer Marke …
- BPatG, 09.03.2022 - 29 W (pat) 20/18
Markenbeschwerdeverfahren - "Deutschlandpartei (Wortzeichen)" - teilweise …
- BPatG, 22.04.2020 - 29 W (pat) 30/18
Markenbeschwerdeverfahren - "ActiveOfficeAward" - teilweise fehlende …
- BPatG, 04.10.2018 - 28 W (pat) 551/16
Markenbeschwerdeverfahren - "PUR HEREFORD RIND VOM FEINSTEN (Wort-Bild-Marke)" - …
- BPatG, 26.10.2016 - 26 W (pat) 72/13
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Watt" - keine …
- BPatG, 05.04.2016 - 25 W (pat) 43/14
Markenbeschwerdeverfahren - "Zertifizierter Steuerkaufmann (ZStKfm)" - …
- BPatG, 15.10.2014 - 27 W (pat) 539/14
Markenbeschwerdeverfahren - "ume unique media entertainment" - Markenschutz durch …
- EuG, 09.03.2017 - T-308/16
Marsh / EUIPO (ClaimsExcellence) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke …
- BPatG, 12.11.2013 - 33 W (pat) 525/12
Markenbeschwerdeverfahren - "Fashion Tower" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- BPatG, 22.10.2013 - 33 W (pat) 45/12
Markenbeschwerdeverfahren - "Deutsche Betriebsrente" - Freihaltungsbedürfnis - …
- BPatG, 29.01.2013 - 33 W (pat) 531/11
Markenbeschwerdeverfahren - "NEO" - fehlende Unterscheidungskraft - …
- BPatG, 19.06.2012 - 33 W (pat) 527/11
Markenbeschwerdeverfahren - "CO2SparBrief" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- BPatG, 28.04.2022 - 28 W (pat) 536/20
- BPatG, 26.10.2021 - 28 W (pat) 576/19
- BPatG, 18.07.2019 - 25 W (pat) 532/18
Markenbeschwerdeverfahren - "RZT Resilienz-Zirkel-Training" - keine …
- BPatG, 30.07.2018 - 26 W (pat) 501/16
(Markenbeschwerdeverfahren - "S
- EuG, 23.10.2017 - T-810/16
Barmenia Krankenversicherung/ EUIPO (Mediline) - Unionsmarke - Anmeldung der …
- BPatG, 22.01.2015 - 30 W (pat) 10/12
Markenbeschwerdeverfahren - "diapo deutsche internet apotheke …
- BPatG, 18.07.2014 - 25 W (pat) 7/14
Markenbeschwerdeverfahren - "vita" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- BPatG, 16.07.2013 - 33 W (pat) 38/12
Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "Schwabenstrom" - keine …
- BPatG, 26.03.2013 - 33 W (pat) 548/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Erde gut, alles gut" - fehlende Unterscheidungskraft …
- BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 526/11
Markenbeschwerdeverfahren - "heimatinvest" - Unterscheidungskraft - kein …
- BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 2/11
Markenlöschungsbeschwerdeverfahren - "ImmoGrafik" - teilweise …
- BPatG, 15.01.2013 - 33 W (pat) 509/12
Markenbeschwerdeverfahren - "Mein Windpark" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- BPatG, 11.12.2012 - 33 W (pat) 20/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Agriworld" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- EuG, 14.01.2026 - T-140/25
Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke CRYPTOSTAMP - Absolutes …
- EuG, 09.09.2020 - T-626/19
Daw/ EUIPO (SOS Loch- und Rissfüller) - Unionsmarke - Anmeldung der …
- EuG, 17.01.2019 - T-40/18
Ecolab USA/ EUIPO (SOLIDPOWER) - Unionsmarke - Internationale Registrierung mit …
- BPatG, 29.04.2015 - 28 W (pat) 543/12
Markenbeschwerdeverfahren - "SafeSet" - Freihaltungsbedürfnis
- BPatG, 27.02.2014 - 30 W (pat) 57/12
Markenbeschwerdeverfahren - "GERA AWS ALARM-, WACH- UND SICHERHEITSSERVICE GMBH …
- BPatG, 05.11.2013 - 33 W (pat) 546/12
Markenbeschwerdeverfahren - "Einfach besser ankommen" - kein …
- OLG Frankfurt, 04.04.2013 - 6 U 42/12
Schutzumfang eines Unternehmensschlagworts
- BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 525/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Durch die Bank mehr Möglichkeiten" - …
- BPatG, 26.02.2013 - 33 W (pat) 529/12
Markenbeschwerdeverfahren - "VANTAGE" - fehlende Unterscheidungskraft - …
- BPatG, 10.07.2012 - 33 W (pat) 47/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Unser Bayern - Mein Autospiegel" - kein …
- BPatG, 10.05.2012 - 30 W (pat) 88/10
Markenbeschwerdeverfahren - "GerontoCare Ambulante geronto-psychiatrische Pflege …
- BPatG, 30.09.2020 - 29 W (pat) 588/17
Markenbeschwerdeverfahren - "LinearLED Flat" - Unterscheidungskraft - kein …
- EuG, 09.09.2020 - T-625/19
Daw/ EUIPO (SOS Innenfarbe) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke SOS …
- BPatG, 24.06.2019 - 27 W (pat) 60/17
Markenbeschwerdeverfahren - "wam - wait a minute" - Unterscheidungskraft - kein …
- BPatG, 30.07.2013 - 33 W (pat) 539/12
Markenbeschwerdeverfahren - "DuoRendite" - Freihaltungsbedürfnis - keine …
- BPatG, 19.03.2013 - 33 W (pat) 541/11
Markenbeschwerdeverfahren - "TWINFUEL" - fehlende Unterscheidungskraft - …
- BPatG, 23.10.2012 - 33 W (pat) 529/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Holzhaus sanspareil" - geographische Herkunftsangabe …
- BPatG, 09.10.2012 - 33 W (pat) 537/11
Markenbeschwerdeverfahren - "Business-Travel-World" - Freihaltungsbedürfnis - …
- EuG, 08.06.2022 - T-744/21
Medela/ EUIPO (MAXFLOW) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MAXFLOW - …
- BPatG, 18.01.2022 - 25 W (pat) 588/19
Markenbeschwerdesache - "ITR 4.0 it remarketing 4.0 (international registrierte …
- BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 547/17
Markenbeschwerdeverfahren - "DEF Deutsche Einkaufsfinanzierer" - keine …
- BPatG, 05.02.2015 - 30 W (pat) 520/13
Markenbeschwerdeverfahren - "CINE ENGINE" - Marke ist teilweise für die …
- BPatG, 08.07.2013 - 27 W (pat) 516/13
Markenbeschwerdeverfahren - "ECR-Tag" - Freihaltungsbedürfnis
- BPatG, 25.03.2026 - 26 W (pat) 564/23
- EuG, 18.12.2020 - T-289/20
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Rechtsprechung
| EuGH, 26.05.2011 - C-90/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Strigl und Securvita
Verbindung
- Wolters Kluwer
Verbindung mehrerer Rechtssachen
- rechtsportal.de
VerfO EuGH Art. 43
Verbindung mehrerer Rechtssachen
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (1)
- EuGH - C-91/11 (anhängig)
Securvita
Auszug aus EuGH, 26.05.2011 - C-90/11
und in der Rechtssache C-91/11.Die Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 werden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden..
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11, C-91/11 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Strigl und Securvita
Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Absolute Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c - Wortmarke, die aus einer beschreibenden Wortkombination ...
- EU-Kommission
- EU-Kommission
Strigl
Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse und Ungültigkeitsgründe des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Absolute Eintragungshindernisse des Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c - Wortmarke, die aus einer beschreibenden Wortkombination ...
Verfahrensgang
- BPatG, 11.01.2011 - 33 W (pat) 133/08
- BPatG, 11.01.2011 - 33 W (pat) 77/08
- EuGH, 26.05.2011 - C-90/11
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11, C-91/11
- EuGH, 15.03.2012 - C-90/11
- BPatG, 12.06.2012 - 33 W (pat) 77/08
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (20)
- EuGH, 10.03.2011 - C-51/10
Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11
{FN:11} - Vgl. dazu u. a. Urteile vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (C-51/10 P, Slg. 2011, I-1541, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), Campina Melkunie (Randnr. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley (C-191/01 P, Slg. 2003, I-12447, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:15} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:18} - Vgl. dazu Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:28}- Vgl. insbesondere Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.02.2004 - C-265/00
Campina Melkunie
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11
Zu den Eintragungshindernissen und Ungültigkeitsgründen des Art. 3 der Richtlinie 2008/95 vgl. u. a. Urteil vom 12. Februar 2004, Campina Melkunie (C-265/00, Slg. 2004, I-1699, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:22}- Urteil Campina Melkunie, Randnrn.
- EuGH - C-91/11 (anhängig)
Securvita
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11
B - Rechtssache Securvita (C-91/11).Rn. 19 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Mai 2011 sind die Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 zu gemeinsamem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
- EuGH, 12.07.2011 - C-324/09
Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11
37 bis 39), vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, Slg. 2011, I-6011, Randnr. 80), vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM (C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51). - EuGH, 12.11.2002 - C-206/01
DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11
37 bis 39), vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, Slg. 2011, I-6011, Randnr. 80), vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM (C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51). - EuGH, 12.02.2004 - C-363/99
Koninklijke KPN Nederland
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11
{FN:24}- Vgl. Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke PKN Nederland (C-363/99, Slg. 2004, I-1619, Randnr. 86). - EuGH, 08.05.2008 - C-304/06
Eurohypo / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11
37 bis 39), vom 12. Juli 2011, L'Oréal u. a. (C-324/09, Slg. 2011, I-6011, Randnr. 80), vom 8. Mai 2008, Eurohypo/HABM (C-304/06 P, Slg. 2008, I-3297, Randnr. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. November 2002, Arsenal Football Club (C-206/01, Slg. 2002, I-10273, Randnr. 51). - EuGH, 02.09.2010 - C-254/09
Zafra Marroquineros / Calvin Klein Trademark Trust - Rechtsmittel - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11
{FN:26} - Vgl. insbesondere im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr Urteil vom 2. September 2010, Calvin Klein Trademark Trust/HABM (C-254/09 P, Slg. 2010, I-7989, Randnr. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.09.2002 - C-104/00
DKV / HABM - "Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11
{FN:17}- Vgl. Nr. 43 der Schlussanträge von Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in der Rechtssache DKV/HABM (C-104/00, Urteil vom 19. September 2002, Slg. 2002, I-7561). - EuGH, 13.01.2011 - C-92/10
Media-Saturn-Holding / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Absolutes …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11
{FN:23} - Vgl. dazu Urteil vom 13. Januar 2011, Media-Saturn-Holding/HABM (C-92/10 P, Randnr. 36), und Urteile Eurohypo/HABM (Randnr. 41) und BioID/HABM (Randnr. 29). - EuGH, 25.02.2010 - C-408/08
Lancôme / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - …
- EuGH, 05.02.2010 - C-80/09
Mergel u.a. / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 06.02.2009 - C-17/08
MPDV Mikrolab / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 04.05.1999 - C-108/97
Windsurfing Chiemsee - Richtlinie 89/104/EWG - Marken - Geographische …
- EuGH, 23.10.2003 - C-191/01
EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN …
- EuGH, 15.09.2005 - C-37/03
BioID / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b …
- EuGH, 10.04.2008 - C-102/07
DAS ALLGEMEININTERESSE AN DER VERFÜGBARKEIT BESTIMMTER ZEICHEN FÜR JEDERMANN …
- EuGH, 12.01.2006 - C-173/04
Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz …
- EuGH, 19.04.2007 - C-273/05
HABM / Celltech - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und …
- EuG, 30.06.2009 - T-285/08
Securvita / HABM (Natur-Aktien-Index) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14
BGW - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 Abs. 1 Buchst. …
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Rechtsprechung
| EuGH - C-91/11 |
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Bundespatentgerichts (Deutschland) eingereicht am 25. Februar 2011 - Securvita - Gesellschaft zur Entwicklung alternativer Versicherungskonzepte mbH gegen Öko-Invest Verlagsgesellschaft mbH; anderer Verfahrensbeteiligter: Deutsches Patent- ...
Wird zitiert von ... (12)
- Generalanwalt beim EuGH, 12.03.2015 - C-20/14
BGW - Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Art. 4 Abs. 1 Buchst. …
Rn. 12 An einer Entscheidung in diesem Sinne sieht sich das Gericht jedoch durch das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) gehindert, in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen sei, dass er auf eine Wortmarke anwendbar sei, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer - isoliert betrachtet - nicht beschreibenden Buchstabenfolge bestehe, wenn die Buchstabenfolge von den Verkehrskreisen als Abkürzung der Wortkombination wahrgenommen werde, weil sie den Anfangsbuchstaben jedes Wortes dieser Wortkombination wiedergebe, und die Marke in ihrer Gesamtheit betrachtet damit als eine Kombination beschreibender Angaben oder Abkürzungen verstanden werden könne.Rn. 13 Der Umstand, dass das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu Eintragungshindernissen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 2008/95 ergangen sei, rechtfertigt nach Ansicht des Bundespatentgerichts keine unterschiedliche Beurteilung im Ausgangsverfahren, in dem es um das weitere Eintragungshindernis nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie gehe.
Rn. 16 Da das vorlegende Gericht im Wesentlichen nach den Schlussfolgerungen fragt, die zum Zweck der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiden im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Marken aus dem Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) zu ziehen sind, ist zunächst kurz der Inhalt dieses Urteils in Erinnerung zu rufen (A), bevor seine Bedeutung zu bestimmen und seine Erheblichkeit für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens zu prüfen ist (B).
Rn. 17 In den verbundenen Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgrund zweier Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen von zwei Verfahren ergangen ist, die die Eintragung des Zeichens "Multi Markets Fund MMF" als Wortmarke bzw. einen Antrag auf Löschung der Wortmarke "NAI - Der Natur-Aktien-Index" betrafen, fragte das Bundespatentgericht den Gerichtshof, ob Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und/oder c der Richtlinie 2008/95 auf eine Wortmarke anzuwenden sind, die aus der Zusammenfügung einer beschreibenden Wortkombination und einer Buchstabenfolge besteht, die selbst nicht beschreibend ist, aber die Anfangsbuchstaben der Wörter wiedergibt, aus der die genannte Wortkombination besteht.
Rn. 21 Das vorlegende Gericht hält sich für gebunden, zur Beurteilung der Ähnlichkeit der einander im Ausgangsverfahren gegenüberstehenden Marken die Grundsätze anzuwenden, die der Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) aufgestellt hat.
Rn. 26 Man kann sich daher fragen, ob die jüngere Marke wie die Marken, um die es in den Ausgangsverfahren ging, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, unter das Eintragungshindernis bzw. den Ungültigkeitsgrund nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/95 in der vom Gerichtshof in diesem Urteil vorgenommenen Auslegung und Anwendung fällt.
Würde diese Frage verneint, könnte zwar nicht schon damit die Erheblichkeit der vom Gerichtshof im Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffenen Feststellungen für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens entfallen, doch spräche dies gleichwohl dagegen, die Ausgangsverfahren, in denen dieses Urteil ergangen ist, und das beim vorlegenden Gericht anhängige Verfahren völlig gleichzusetzen.
Rn. 31 Aus den Gründen des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergibt sich, dass die Nichteintragungsfähigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie 2008/95 in Bezug auf ein Zeichen, das aus mit einer Wortkombination zusammengefügten Buchstabenfolge zusammengesetzt ist, von Fall zu Fall zu prüfen ist, und zwar nicht auf der Grundlage objektiver und vorherbestimmter Kriterien, sondern entsprechend der Wahrnehmung, die die maßgeblichen Verkehrskreise von der wechselseitigen Abhängigkeit der verschiedenen Bestandteile des Zeichens und von dem Zeichen in seiner Gesamtheit haben.
Rn. 33 Unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem sie steht, ist die genannte Erwägung außerdem dahin zu verstehen, dass es bei Vorliegen der in den Rn. 32 bis 35 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) beschriebenen Wechselbeziehung zwischen den betreffenden Buchstabenfolgen und den Wortkombinationen, denen sie beigefügt sind, ausgeschlossen werden soll, dass die Unterscheidungskraft, die diese Buchstabenfolgen isoliert betrachtet haben, auf die Gesamtheit der fraglichen Zeichen in der Weise zurückwirken kann, dass sie ihnen trotz der beschreibenden Natur der Wortkombinationen insgesamt Unterscheidungskraft verleiht.
Rn. 34 Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Sach- und Rechtslage der Rechtssachen, in denen das Urteil Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) ergangen ist, sowie des im Wesentlichen empirischen Charakters der Gründe dieses Urteils und der ihm zukommenden Tragweite scheinen die in ihm enthaltenen Feststellungen nicht automatisch auf das Ausgangsverfahren übertragbar zu sein.
Rn. 43 Wie ich weiter oben ausgeführt habe, ist das vorlegende Gericht im Rahmen dieser Prüfung dagegen nicht an die Feststellungen gebunden, die der Gerichtshof in einem anderen sachlichen und rechtlichen Zusammenhang in der Rechtssache Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) getroffen hat.
{FN:8} - Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in den verbundenen Rechtssachen Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:42).
{FN:20} - Vgl. u. a. Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 34).
{FN:21} - Vgl. Urteile Windsurfing Chiemsee (…C-108/97 und C-109/97, EU:C:1999:230, Rn. 25), HABM/Wrigley (…C-191/01 P, EU:C:2003:579, Rn. 31), Agencja Wydawnicza Technopol/HABM (…C-51/10 P, EU:C:2011:139, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung), Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 31) und Streamserve/HABM (STREAMSERVE) (…T-106/00, EU:T:2002:43, Rn. 36).
{FN:41} - Unbeschadet der Ausführung des Gerichtshofs in Rn. 33 des Urteils Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147) scheint mir der Umstand, dass eine Buchstabenfolge der Wortkombination voran- oder nachgestellt ist, nicht von vornherein jeder Bedeutung zu entbehren; vielmehr kann dieser Umstand den Prozess beeinflussen, durch den sich das Publikum einen Begriff von dem Zeichen macht und es in Erinnerung behält.
- EuG, 31.01.2024 - T-188/23
IU Internationale Hochschule/ EUIPO (IU International University of Applied …
Rn. 39 Entgegen dem Vorbringen der Klägerin unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht grundlegend von dem, in dem das Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147), ergangen ist, obwohl die Buchstabengruppe "iu" kein Akronym für alle nachfolgenden Wörter darstellt.Diese Buchstabengruppe nimmt im Verhältnis zu dem Ausdruck nur eine akzessorische Stellung ein und kann, auch wenn sie bei isolierter Betrachtung nicht beschreibend ist, durch ihre Kombination in der angemeldeten Marke mit einem Hauptausdruck, der als solcher beschreibend ist und als dessen Abkürzung sie wahrgenommen wird, beschreibend werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita, C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 38).
- EuG, 24.09.2019 - T-497/18
IAK - Forum International/ EUIPO - Schwalb (IAK) - Unionsmarke - …
Rn. 63 Drittens behauptet die Klägerin hinsichtlich der Unterscheidungskraft des Wortbestandteils "IAK" unter Verweis auf das Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147), dass sie nicht höher sei als die des Bestandteils "Institut für angewandte Kreativität", dessen Akronym dieser darstelle.Rn. 64 Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita (C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147), das die Anwendung absoluter Hindernisse für die Eintragung eines Zeichens betrifft, nicht so ausgelegt werden könne, dass es einen allgemeinen Maßstab für die Beurteilung des akzessorischen Charakters einer Buchstabenfolge aufstellt, die den ersten Buchstaben aller Wörter der Wortkombination enthält, mit der sie zusammengefügt ist (…Urteil vom 22. Oktober 2015, BGW, C-20/14, EU:C:2015:714' Rn. 32).
- BPatG, 10.04.2019 - 27 W (pat) 108/16
Markenbeschwerdeverfahren - "BN Blue Note (Wort-Bild-Marke)/Blue Note …
Daher seien von Haus aus unterscheidungskräftige Buchstabenfolgen nicht unterscheidungskräftig, wenn sie mit nicht unterscheidungskräftigen Wörtern zu einer Kombinationsmarke verknüpft würden, deren Abkürzung sie darstellten (…so auch "Multi Markets Fund MMF", EuGH, C-90/11, GRUR 2012, 616 Rn. 32, 33; "NAI-Der Natur-Aktien-Index", EuGH, C-91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 32, 33; "ZVS Zertifizierter Vorsorge-Spezialist", BPatG, 27 W (pat) 114/11, GRUR 2012, 637; "TRM Tenant Relocation Management" (BPatG, 33 W [pat] 3/05, BeckRS 2007, 11225).Rn. 91 Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin kommt den Buchstaben daher hier nicht nur eine akzessorische Rolle zu, anders als möglicherweise bei den in Bezug genommenen Entscheidungen (…EuGH, C-90/11, GRUR 2012, 616 Rn. 32, 33 - Multi Markets Fund MMF; EuGH, C-91/11, GRUR 2012, 616 Rn. 32, 33 - NAI - Der Natur-Aktien-Index; BPatG, 27 W (pat) 114/11, GRUR 2012, 637 - ZVS Zertifizierter Vorsorge-Spezialist; BPatG, 33 W (pat) 3/05, BeckRS 2007, 11225 - TRM Tenant Relocation Management) bestimmten hier aufgrund der graphischen Gestaltung gerade die zentral angeordneten Buchstaben die Marke wesentlich.
- Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2012 - C-90/11
Strigl und Securvita - Marken - Richtlinie 2008/95/EG - Eintragungshindernisse …
B - Rechtssache Securvita (C-91/11).Rn. 19 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. Mai 2011 sind die Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 zu gemeinsamem Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.
- EuGH, 26.05.2011 - C-90/11
Strigl und Securvita - Verbindung
und in der Rechtssache C-91/11.Die Rechtssachen C-90/11 und C-91/11 werden zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden..
- BPatG, 12.10.2017 - 25 W (pat) 508/16
Markenbeschwerdeverfahren - " MAM Munich Asset Management " - keine …
Ausgehend hiervon verliert vorliegend auch die möglicherweise für sich genommen schutzfähige Buchstabenkombination "MAM" in der Kombination mit den nachfolgenden beschreibenden Begriffen ihre Schutzfähigkeit, weil sie nur als Akronym der beschreibenden Begriffe verstanden wird (vgl. hierzu die EuGH-Rechtsprechung im Urteil vom 15. März 2012 zu den Bezeichnungen "Multi Markets Fund MMF" (Az. C-90/11) und "NAI - Der Natur-Aktien-Index" (Az. C-91/11) = GRUR 2012, 616 - Alfred Strigl/DPMA und Securvita/Öko-Invest und die Entscheidung BPatG 25 W (pat) 10/15 - EB Evangelische Bank, die letztgenannte Entscheidung ist über die Homepage des Bundespatentgerichts öffentlich zugänglich). - BPatG, 06.05.2026 - 26 W (pat) 579/20 In solchen Fällen hat der Verkehr jedoch grundsätzlich keinen Anlass, das Zeichen auf eine mögliche Bedeutung hin zu analysieren oder ihm eine konkrete Bedeutung zuzumessen (vgl. zu Zeichen, die aus einem Akronym und einer erläuternden Wortfolge bestehen: EuGH, C-90/11 und C-91/11 - NAI - Der Natur-Aktien-Index; BPatG, 25 W (pat) 547/17 - DEF Deutsche Einkaufsfinanzierer).
- VG Augsburg, 29.07.2013 - Au 6 K 13.30158
Homosexueller Asylbewerber aus Afghanistan; Zweitantrag; grobes Verschulden …
Des Weiteren kommt es nicht darauf an, ob durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 5. September 2012 (C-91/11- juris) eine Änderung der Rechtsprechung auch zu der Frage der Verfolgungsgefahr wegen Homosexualität und insoweit auch von einer Änderung der Rechtslage ausgegangen werden kann. - EuG, 14.01.2026 - T-140/25
Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke CRYPTOSTAMP - Absolutes …
Rn. 26 Als Zweites ist zur Wahrnehmung der angemeldeten Marke durch die maßgeblichen Verkehrskreise zu beachten, dass bei Marken, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, ein etwaiger beschreibender Charakter teilweise für jeden dieser Bestandteile getrennt geprüft werden kann, aber auf jeden Fall auch für das durch die Bestandteile gebildete Ganze festgestellt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2012, Strigl und Securvita, C-90/11 und C-91/11, EU:C:2012:147, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 08.06.2022 - T-744/21
Medela/ EUIPO (MAXFLOW) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke MAXFLOW - …
- BPatG, 11.01.2018 - 25 W (pat) 547/17
Markenbeschwerdeverfahren - "DEF Deutsche Einkaufsfinanzierer" - keine …
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