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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 20.05.2021 - C-913/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,13481
EuGH, 20.05.2021 - C-913/19 (https://dejure.org/2021,13481)
EuGH, Entscheidung vom 20.05.2021 - C-913/19 (https://dejure.org/2021,13481)
EuGH, Entscheidung vom 20. Mai 2021 - C-913/19 (https://dejure.org/2021,13481)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CNP

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Art. 10 - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Art. 10 - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die Forderung einer Geschädigten eines Verkehrsunfalls gegen ein Versicherungsunternehmen abgetreten wurde, und diesem Unternehmen: Der ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Gerichtliche Zuständigkeit für Klage gegen Kfz-Haftpflichtversichererung

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1863
  • VersR 2021, 1122
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem sich eine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung befindet, für Streitigkeiten aus deren Betrieb eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie autonom und eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. entsprechend zu Art. 5 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Die so in Art. 7 Nr. 5 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeitsregel beruht darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den zur Entscheidung über sie berufenen Gerichten eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. entsprechend zu Art. 5 Nr. 5 der Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zweitens muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn diese Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48, vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 59, …und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33).

  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Rn. 25 Gefion berief sich zudem auf das Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C-106/17, EU:C:2018:50), um geltend zu machen, dass in Anbetracht der Schutzfunktion von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Person, die eine gewerbliche Tätigkeit im Bereich der Geltendmachung von Forderungen betreffend Versicherungsleistungen ausübe, als vertraglicher Zessionar solcher Forderungen nicht in den Genuss des besonderen Schutzes kommen könne, der in der Möglichkeit bestehe, auf die in Kapitel II Abschnitt 3 dieser Verordnung vorgesehenen besonderen Zuständigkeitsvorschriften zurückzugreifen.

    Rn. 40 Zwar muss ein Zessionar der Ansprüche des Geschädigten, der selbst als schwächere Partei angesehen werden kann, in den Genuss der besonderen Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit kommen können, die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b und Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 festgelegt sind, in den Beziehungen zwischen Gewerbetreibenden des Versicherungssektors, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, ist jedoch kein besonderer Schutz gerechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 39 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass eine Person, die eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Versicherungen als Zessionar, dem solche Forderungen vertraglich abgetreten worden sind, ausübt, nicht den besonderen Schutz genießen kann, den das forum actoris gewährt (Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 43).

  • EuGH, 11.04.2019 - C-464/18

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Zweitens muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn diese Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48…, vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 59, und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33).

    Angesichts der Einbeziehung von Crawford Polska in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens wäre dann davon auszugehen, dass dieser Rechtsstreit Verpflichtungen betrifft, die Crawford Polska im Namen von Gefion eingegangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Zweitens muss der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn diese Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juli 2012, Mahamdia, C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48…, vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines, C-27/17, EU:C:2018:533, Rn. 59, …und vom 11. April 2019, Ryanair, C-464/18, EU:C:2019:311, Rn. 33).
  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Rn. 58 In Bezug auf das zweite Kriterium, das in der in Rn. 52 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung herausgearbeitet worden ist, ist zunächst festzustellen, dass hinsichtlich des Ausgangsrechtsstreits nicht angenommen werden kann, dass er Handlungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Crawford Polska betrifft, da er sich nicht auf die vertraglichen oder außervertraglichen Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der eigentlichen Führung dieser Gesellschaft bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. November 1978, Somafer, 33/78, EU:C:1978:205, Rn. 13).
  • EuGH, 21.01.2016 - C-521/14

    SOVAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Rn. 45 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, da eine von einem Versicherer gegen einen anderen Versicherer erhobene Klage nicht von Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 erfasst wird, Art. 6 Nr. 2 dieser Verordnung, der zu Abschnitt 2 dieses Kapitels gehört, auf eine solche Klage Anwendung finden kann, soweit sie von den in dieser Bestimmung genannten Fällen erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, SOVAG, C-521/14, EU:C:2016:41, Rn. 31).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-343/19

    Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Rn. 30 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 9. Juli 2020, Verein für Konsumenteninformation, C-343/19, EU:C:2020:534, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.09.2009 - C-347/08

    Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Rn. 41 Der Gerichtshof hat daher festgestellt, dass sich ein Sozialversicherungsträger als Legalzessionar der Ansprüche des unmittelbar bei einem Autounfall Geschädigten nicht auf Art. 9 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001, denen Art. 11 Abs. 1 Buchst. b bzw. Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 entsprechen, berufen kann, um vor den Gerichten des Mitgliedstaats seiner Niederlassung gegen den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer des mutmaßlichen Unfallverursachers unmittelbar Klage zu erheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.07.2017 - C-340/16

    MMA IARD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Rn. 38 Die entsprechende Verweisung in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 hat insoweit den Zweck, der in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (vgl. entsprechend zur Verordnung Nr. 44/2001 Urteil vom 20. Juli 2017, MMA IARD, C-340/16, EU:C:2017:576, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.05.2005 - C-112/03

    Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen - …

    Auszug aus EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
    Rn. 32 Was insbesondere Kapitel II Abschnitt 3 ("Zuständigkeit für Versicherungssachen") der Verordnung Nr. 1215/2012 betrifft, so wird damit ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeiten in Versicherungssachen errichtet (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 29).
  • EuGH, 27.02.2020 - C-803/18

    BALTA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

  • EuGH, 30.06.2022 - C-652/20

    Allianz Elementar Versicherung - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Rn. 20 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Vorlageentscheidung lässt nicht erkennen, ob die von den Klägern des Ausgangsverfahrens erhobene Klage eine derartige Streitigkeit darstellen kann, doch es ist auf jeden Fall Sache des vorlegenden Gerichts, dies zu klären und gegebenenfalls seine eigene Zuständigkeit auch im Hinblick auf diese Bestimmungen zu prüfen, unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs definierten Kriterien (vgl. u. a. Urteil vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 51 und 52).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die sich aus Art. 13 Abs. 2 der Verordnung ergebende Verweisung den Zweck hat, der in ihrem Art. 11 Abs. 1 Buchst. b enthaltenen Liste von Klägern die Personen hinzuzufügen, die einen Schaden erlitten haben, ohne den Personenkreis auf jene zu beschränken, die ihn unmittelbar zu beklagen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 38).

    Rn. 46 Da die in Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehene Zuständigkeit des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Klägers eine Ausnahme vom Grundsatz der Zuständigkeit des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. entsprechend Urteile vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 49, …und vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. [Zuständigkeit für Versicherungssachen], C-393/20, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:871, Rn. 42).

  • EuGH, 14.09.2023 - C-821/21

    Club La Costa u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit …

    Rn. 41 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Brüssel-Ia-Verordnung gemäß ihrem 34. Erwägungsgrund die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in der Fassung der aufeinanderfolgenden Übereinkommen über den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Brüssel-Ia-Verordnung gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als "gleichwertig" angesehen werden können (Urteil vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Düsseldorf, 07.11.2023 - 14 U 119/22

    Darlegungs- und Beweislast eines Anlegers zur örtlichen Zuständigkeit des von ihm …

    Rn. 73 Die Regelung des Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO ist autonom und eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.05.2021 - C-913/19 -, juris, Rn. 49 m.w.N.;… Thode in BeckOK ZPO, 49. Edition, Stand: 01.09.2023, Art. 7 Brüssel-Ia-VO Rn. 132a m.w.N.).

    Dieser Mittelpunkt muss eine Geschäftsführung haben und sachlich so ausgestattet sein, dass er in der Weise Geschäfte mit Dritten betreiben kann, dass diese sich nicht unmittelbar an das Stammhaus zu wenden brauchen (vgl. EuGH, Urteil vom 20.05.2021 - C-913/19 -, juris, Rn. 52).

    Rn. 88 Art. 7 Nr. 5 Brüssel-Ia-VO setzt weiter voraus, dass der Rechtsstreit entweder Handlungen betreffen muss, die sich auf den Betrieb einer Zweigniederlassung beziehen, oder Verpflichtungen, die diese im Namen des Stammhauses eingegangen ist, wenn diese Verpflichtungen in dem Staat zu erfüllen sind, in dem sich die Zweigniederlassung befindet (vgl. EuGH, Urteil vom 20.05.2021 - C-913/19 -, juris, Rn. 52 n.w.N.).

  • EuGH, 09.10.2025 - C-551/24

    Deutsche Lufthansa (Cession d'une créance découlant d'un contrat de transport) - …

    Rn. 22 Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 20. Mai 2021, CNP (C-913/19, EU:C:2021:399), und vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. (Zuständigkeit für Versicherungssachen) (C-393/20, EU:C:2021:871), ergebe, dass sich eine Einheit, die als Unternehmer eine Forderung von einer schwächeren Partei erworben habe, auf Art. 7 der Verordnung Nr. 1215/2012 berufen könne.
  • EuGH, 30.04.2025 - C-536/23

    Mutua Madrileña Automovilista - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    Rn. 34 In diesem Rahmen hat der Gerichtshof die Anwendung von Art. 13 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Zessionar der Ansprüche des unmittelbar Geschädigten ein Gewerbetreibender des Versicherungssektors ist, wobei er festgestellt hat, dass ein besonderer Schutz in den Beziehungen zwischen solchen Gewerbetreibenden, von denen keiner als der gegenüber dem anderen Schwächere angesehen werden kann, nicht gerechtfertigt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 31. Januar 2018, Hofsoe, C-106/17, EU:C:2018:50, Rn. 41 bis 43 und 47, sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. Mai 2021, CNP, C-913/19, EU:C:2021:399, Rn. 40 bis 43).
  • LG München I, 21.09.2023 - 26 S 3344/22

    Vorlage hinsichtlich der Eigenschaft eines Dienstherrn als "Geschädigter" iSd …

    Das sei sowohl bei einem Sozialversicherungsträger als auch bei im Versicherungsrecht gewerblich tätigen Personen unabhängig von ihrer Größe vom EuGH verneint worden (EuGH vom 17.09.2009 - Az.: C-347/08: EuGH vom 31.01.2018 - Az.: C-108/17; EuGH v. 20.05.2021 - Az.: C-913/19; EuGH v. 21.10.2021 - Az.: C-393/20).

    Rn. 23 Da zugleich jedoch die Ausnahmen von dem Zuständigkeitsgrundsatz des Gerichtsstandes des Beklagten Ausnahmecharakter haben und eng auszulegen sind, dürfen sie nicht auf Personen ausgedehnt werden die dieses Schutzes nicht bedürfen (…EuGH v. 31.01.2018 - Az. C-106/17 - Rz. 41; EuGH v. 20.05.2021 - Az.: C-913/19 - Rz. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.01.2025 - C-536/23

    Mutua Madrileña Automovilista - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

    {FN:8} Die Beklagte des Ausgangsverfahrens führt hierzu die Urteile vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse (C-347/08, im Folgenden: Urteil Vorarlberger Gebietskrankenkasse, EU:C:2009:561), vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C-106/17, EU:C:2018:50), vom 20. Mai 2021, CNP (C-913/19, EU:C:2021:399), und vom 21. Oktober 2021, T. B. und D. (Zuständigkeit für Versicherungssachen) (C-393/20, EU:C:2021:871), an.
  • OLG Rostock, 04.02.2026 - 4 U 44/25

    Internationale Zuständigkeit bei einer Schadensersatzklage eines …

    Zudem kann auch ein mit wirtschaftlichem Eigeninteresse tätiger Zessionar die Art. 17 ff. EuGVVO nach einer Abtretung von Ansprüchen des Verbrauchers nicht nutzen (EuGH, Urteil vom 20.05.2021, C-913/19, juris Rn. 42f; EuGH…, Urteil vom 25.01.2018, C-498/16, juris Rn. 44).
  • LG Leipzig, 08.03.2022 - 2 S 400/21

    Internationale Zuständigkeit / Niederlassung / Corona-Pandemie

    Um bei der Auslegung des Begriffs der Niederlassung das Regel-Ausnahmeverhältnis gegenüber Art. 2 EuGVVO zu wahren, fordert der Europäische Gerichtshof eine besonders enge Verbindung zwischen der Streitigkeit und dem angerufenen Gericht, welche aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses dessen Zuständigkeit rechtfertigt, vgl. EuGH, Urt. v. 20.5.2021, Rs. C-913/19 - CNP, ECLI:EU:C:2021:399.
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    CNP

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Haftpflichtversicherung - Forderungsübergang - Begriff der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    CNP

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Haftpflichtversicherung - Forderungsübergang - Begriff der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Besondere Zuständigkeiten - Haftpflichtversicherung - Forderungsübergang - Begriff der Zweigniederlassung, Agentur oder sonstigen ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 27.02.2020 - C-25/19

    Corporis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/138/EG - Vertreter …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19
    Der Sąd Rejonowy w Białymstoku (Rayongericht Białystok) verweist als Beweis für diese Schwierigkeiten auf die Frage, die in einem anderen Verfahren, ebenfalls gegen Gefion, zur Vorabentscheidung vorgelegt wurde und über die der Gerichtshof mit dem Urteil vom 27. Februar 2020, Corporis (C-25/19, EU:C:2020:126, im Folgenden: Urteil Corporis), entschieden hat.

    {FN:45} Art. 151 der Richtlinie Solvabilität II. Vgl. Urteil Corporis (…Rn. 35).

    {FN:46} In diesem Sinne Urteil Corporis (…Rn. 37): "[D]iese Vorschrift [Art. 152 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie Solvabilität II] [lässt] die genaue Tragweite der dem Vertreter des Versicherungsunternehmens dafür übertragenen Befugnisse offen ...".

    {FN:56} Urteile vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter (…C-306/12, EU:C:2013:650, Rn. 21 und 23), und vom 15. Dezember 2016, Vieira de Azevedo u. a. (…C-558/15, EU:C:2016:957, Rn. 33), über den in Art. 21 der Richtlinie 2009/103 (damals Art. 4 der Richtlinie 2000/26) geregelten Vertreter und Urteil Corporis über den in Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II geregelten Vertreter.

    {FN:57} Dies beinhaltet nach dem Urteil Corporis die Befähigung zur Entgegennahme eines Schriftstücks, mit dem ein Gerichtsverfahren gegen das in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Versicherungsunternehmen auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall eingeleitet wird.

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorabentscheidungsersuchen - Zusammenarbeit in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19
    {FN:14} Urteil vom 5. Juli 2018, flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:533, im Folgenden: flyLAL-Lithuanian Airlines, Rn. 26 und 62).

    {FN:18} Darauf weist Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache flyLAL-Lithuanian Airlines (C-27/17, EU:C:2018:136, Nr. 134) hin.

    {FN:29} Urteil flyLAL-Lithuanian Airlines (…Rn. 63).

  • EuGH, 15.12.2016 - C-558/15

    Vieira de Azevedo e.a - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19
    {FN:56} Urteile vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter (…C-306/12, EU:C:2013:650, Rn. 21 und 23), und vom 15. Dezember 2016, Vieira de Azevedo u. a. (C-558/15, EU:C:2016:957, Rn. 33), über den in Art. 21 der Richtlinie 2009/103 (damals Art. 4 der Richtlinie 2000/26) geregelten Vertreter und Urteil Corporis über den in Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II geregelten Vertreter.

    {FN:58} Urteil vom 15. Dezember 2016, Vieira de Azevedo u. a. (C-558/15, EU:C:2016:957, Rn. 25 und 26).

  • EuGH, 06.04.1995 - C-439/93

    Lloyd's Register of Shipping / Campenon Bernard

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19
    {FN:21} Urteile Somafer (…Rn. 12), SAR Schotte (…Rn. 10), und vom 6. April 1995, Lloyd's Register of Shipping (C-439/93, EU:C:1995:104, Rn. 18).

    {FN:23} Urteil vom 6. April 1995, Lloyd's Register of Shipping (C-439/93, EU:C:1995:104, Rn. 19): "... [E]ine Zweigniederlassung, eine Agentur oder eine sonstige Niederlassung [ist] also eine Einheit, die als hauptsächlicher, wenn nicht ausschließlicher Gesprächspartner von Dritten in Vertragsverhandlungen auftreten kann.".

  • EuGH, 19.11.2019 - C-200/19

    INA u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19
    {FN:20} Urteile Somafer (…Rn. 11 und 12), Blanckaert & Willems (…Rn. 11), flyLAL-Lithuanian Airlines (…Rn. 59) und Beschluss vom 19. November 2019, 1NA u. a. (C-200/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:985, Rn. 35).

    {FN:26} Urteile Somafer (…Rn. 11 und 13), vom 19. Juli 2012, Mahamdia (…C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48), flyLAL-Lithuanian Airlines (…Rn. 59) oder Beschluss vom 19. November 2019, 1NA u. a. (C-200/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:985, Rn. 35).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-154/11

    Ein fremder Staat kann sich gegenüber der arbeitsrechtlichen Klage eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19
    {FN:13} Der Gerichtshof hat dies im Urteil vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491), in Bezug auf Art. 18 der Verordnung Nr. 44/2001 (jetzt Art. 20 der Verordnung) bestätigt.

    {FN:26} Urteile Somafer (…Rn. 11 und 13), vom 19. Juli 2012, Mahamdia (C-154/11, EU:C:2012:491, Rn. 48), flyLAL-Lithuanian Airlines (…Rn. 59) oder Beschluss vom 19. November 2019, 1NA u. a. (…C-200/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:985, Rn. 35).

  • EuGH, 31.01.2018 - C-106/17

    Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19
    {FN:3} Vgl. jüngst Urteile vom 27. Februar 2020, BALTA (C-803/18, EU:C:2020:123), vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C-106/17, EU:C:2018:50), und vom 21. Januar 2016, SOVAG (C-521/14, EU:C:2016:41).

    {FN:11} Dies ist nicht der Fall, wenn der Kläger ein Gewerbetreibender aus dem Versicherungssektor ist: Urteil vom 31. Januar 2018, Hofsoe (C-106/17, EU:C:2018:50).

  • EuGH, 30.11.1995 - C-55/94

    Gebhard / Consiglio dell'Ordine degli Avvocati e Procuratori di Milano

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19
    {FN:53} Da auch bei Ausübung dieser Freiheit eine gewisse stabile Infrastruktur des Dienstleistungserbringers im Aufnahmemitgliedstaat vorhanden sein kann (Urteil vom 30. November 1995, Gebhard, C-55/94, EU:C:1995:411), schließe ich die Möglichkeit nicht aus, dass in Bezug auf einen bestimmten Wirtschaftsteilnehmer die für die Anwendung der Vorschrift erforderlichen Erscheinungsmerkmale gegeben sind.
  • EuGH, 10.10.2013 - C-306/12

    Spedition Welter - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und Kontrolle der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19
    {FN:56} Urteile vom 10. Oktober 2013, Spedition Welter (C-306/12, EU:C:2013:650, Rn. 21 und 23), und vom 15. Dezember 2016, Vieira de Azevedo u. a. (…C-558/15, EU:C:2016:957, Rn. 33), über den in Art. 21 der Richtlinie 2009/103 (damals Art. 4 der Richtlinie 2000/26) geregelten Vertreter und Urteil Corporis über den in Art. 152 der Richtlinie Solvabilität II geregelten Vertreter.
  • EuGH, 26.10.2010 - C-97/09

    Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19
    {FN:50} Urteil vom 26. Oktober 2010, Schmelz (C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 38).
  • EuGH, 04.12.1986 - 205/84

    Kommission / Deutschland

  • EuGH, 11.04.2019 - C-464/18

    Ryanair - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • EuGH, 05.07.2018 - C-27/17

    flyLAL-Lithuanian Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

  • EuGH, 22.11.1978 - 33/78

    Somafer SA / Saar-Ferngas AG

  • EuGH, 09.12.1987 - 218/86

    SAR Schotte / Parfums Rothschild

  • EuGH, 18.03.1981 - 139/80

    Blankaert & Willems / Trost

  • EuGH, 21.01.2016 - C-521/14

    SOVAG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

  • EuGH, 27.02.2020 - C-803/18

    BALTA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …

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