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Rechtsprechung
   EuGH, 27.03.2012 - C-209/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,7713
EuGH, 27.03.2012 - C-209/10 (https://dejure.org/2012,7713)
EuGH, Entscheidung vom 27.03.2012 - C-209/10 (https://dejure.org/2012,7713)
EuGH, Entscheidung vom 27. März 2012 - C-209/10 (https://dejure.org/2012,7713)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das hinsichtlich der Beförderung bestimmter adressierter Sendungen zur Erbringung eines Universaldienstes verpflichtet ist - Anwendung von niedrigen Preisen auf bestimmte ehemalige Kunden eines Wettbewerbers - Kein ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Post Danmark

    Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das hinsichtlich der Beförderung bestimmter adressierter Sendungen zur Erbringung eines Universaldienstes verpflichtet ist - Anwendung von niedrigen Preisen auf bestimmte ehemalige Kunden eines Wettbewerbers - Kein ...

  • EU-Kommission

    Post Danmark

    Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das hinsichtlich der Beförderung bestimmter adressierter Sendungen zur Erbringung eines Universaldienstes verpflichtet ist - Anwendung von niedrigen Preisen auf bestimmte ehemalige Kunden eines Wettbewerbers - Kein ...

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    "Post Danmark A/S" - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Niedrigpreispolitik

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbswidrige Niedrigpreispolitik eines Postunternehmens in beherrschender Stellung; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Højesteret

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung - Kriterien zur Feststellung eines unzulässigen Verdrängungswettbewerbs

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    EG Art. 82 Abs. 1 (AEUV Art. 102 Abs. 1)
    Niedrigpreispolitik eines marktbeherrschenden Postunternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EG Art. 82; AEUV Art. 267
    Wettbewerbswidrige Niedrigpreispolitik eines Postunternehmens in beherrschender Stellung; Vorabentscheidungsersuchen des dänischen Højesteret

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF (Volltext und Entscheidungsbesprechung)

    "Post Danmark A/S" - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch Niedrigpreispolitik

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret (Dänemark), eingereicht am 3. Mai 2010 - Post Danmark A/S/Konkurrencerådet

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Højesteret - Auslegung des Art. 82 EG (jetzt Art. 102 AEUV) - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Postunternehmen in beherrschender Stellung und mit Beförderungspflicht für adressierte Briefe und Pakete, das bei Postwurfsendungen eine ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR Int. 2012, 922
  • EuZW 2012, 540
  • K&R 2012, 407
 
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Wird zitiert von ... (52)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 102 AEUV - Missbrauch …

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Rn. 20 Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass Art. 82 EG nicht nur Verhaltensweisen erfasst, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (Urteil vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, Slg. 2011, I-527, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Art. 82 EG hat nämlich keineswegs zum Ziel, es zu verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt (vgl. u. a. Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 24).

    Rn. 22 Der Wettbewerb wird also nicht unbedingt durch jede Verdrängungswirkung verzerrt (vgl. entsprechend Urteil TeliaSonera Sverige, Randnr. 43).

    54 und 55, und TeliaSonera Sverige, Randnrn.

    Rn. 41 Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass entweder sein Verhalten objektiv notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 27) oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 86, und TeliaSonera Sverige, Randnr. 76).

  • EuGH, 14.02.1978 - 27/76

    United Brands / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Rn. 40 Falls das vorlegende Gericht nach Abschluss dieser Untersuchung jedoch feststellen sollte, dass aufgrund des Verhaltens von Post Danmark wettbewerbswidrige Auswirkungen gegeben sind, ist daran zu erinnern, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 82 EG niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 184, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, Randnrn.
  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Rn. 40 Falls das vorlegende Gericht nach Abschluss dieser Untersuchung jedoch feststellen sollte, dass aufgrund des Verhaltens von Post Danmark wettbewerbswidrige Auswirkungen gegeben sind, ist daran zu erinnern, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 82 EG niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission, 27/76, Slg. 1978, 207, Randnr. 184, vom 6. April 1995, RTE und ITP/Kommission, C-241/91 P und C-242/91 P, Slg. 1995, I-743, Randnrn.
  • EuGH, 15.03.2007 - C-95/04

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON BRITISH AIRWAYS ZURÜCK

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Rn. 41 Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass entweder sein Verhalten objektiv notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 27) oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 86, und TeliaSonera Sverige, Randnr. 76).
  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Rn. 41 Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass entweder sein Verhalten objektiv notwendig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM, 311/84, Slg. 1985, 3261, Randnr. 27) oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (Urteile vom 15. März 2007, British Airways/Kommission, C-95/04 P, Slg. 2007, I-2331, Randnr. 86, und TeliaSonera Sverige, Randnr. 76).
  • EuGH, 09.11.1983 - 322/81

    Michelin / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Rn. 21 Nach ständiger Rechtsprechung enthält die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (vgl. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57, und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 37).
  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen …

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    104 und 105, und vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, Slg. 2010, I-9555, Randnrn.
  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Sie macht insbesondere geltend, dass nach den Kriterien, die sich aus dem Urteil vom 3. Juli 1991, AKZO/Kommission (C-62/86, Slg. 1991, I-3359), nach ihrer "Änderung" durch die Entscheidung 2001/354/EG der Kommission vom 20. März 2001 in einem Verfahren nach Artikel 82 EG-Vertrag (Sache COMP/35.141 - Deutsche Post AG) (…ABl. L 125, S. 27) ergäben, die dem Coop-Konzern gewährten Preise nur dann als missbräuchlich eingestuft werden könnten, wenn die Absicht, einen Wettbewerber zu verdrängen, nachgewiesen werden könne.
  • EuGH, 16.03.2000 - C-395/96

    Compagnie Maritime Belge Transports u.a. / Kommission - Wettbewerb - …

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Rn. 21 Nach ständiger Rechtsprechung enthält die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (vgl. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg. 1983, 3461, Randnr. 57, und vom 16. März 2000, Compagnie maritime belge transports u. a./Kommission, C-395/96 P und C-396/96 P, Slg. 2000, I-1365, Randnr. 37).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-202/07

    DER GERICHTSHOF WEIST DAS RECHTSMITTEL VON FRANCE TÉLÉCOM BETREFFEND DEN …

    Auszug aus EuGH, 27.03.2012 - C-209/10
    Rn. 23 Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung trägt das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil vom 2. April 2009, France Télécom/Kommission, C-202/07 P, Slg. 2009, I-2369, Randnr. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Rn. 124 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs soll dieser Artikel verhindern, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, Letzteren einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 22 und 24, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 41 und 44).

    Rn. 125 Um solche Verhaltensweisen handelt es sich bei denjenigen, die auf einem Markt, auf dem der Grad des Wettbewerbs gerade wegen der Anwesenheit eines oder mehrerer Unternehmen in beherrschender Stellung bereits geschwächt ist, die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Grades oder die Entwicklung des Wettbewerbs durch den Einsatz anderer Mittel als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen behindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2010, Deutsche Telekom/Kommission, C-280/08 P, EU:C:2010:603, Rn. 174 und 177, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 68).

    Rn. 126 Dagegen soll Art. 102 AEUV weder verhindern, dass die Unternehmen auf einem oder mehreren Märkten durch eigene Leistung eine beherrschende Stellung erlangen, noch gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als die Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21…, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 133, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 73).

    Rn. 127 Im Gegenteil kann Leistungswettbewerb definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger effizient und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Erzeugung, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22…, vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 45).

    Rn. 128 Erst recht wird mit Art. 102 AEUV, auch wenn er den Unternehmen in beherrschender Stellung die besondere Verantwortung dafür auferlegt, durch ihr Verhalten nicht einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Binnenmarkt zu beeinträchtigen, nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23, …und vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C-457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 188).

    Rn. 129 Damit in einem konkreten Fall angenommen werden kann, dass ein Verhalten als "missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung" einzustufen ist, bedarf es in der Regel des Nachweises, dass dieses Verhalten durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs bewirkt, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25) oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird, wobei es sich dabei sowohl um die Märkte handeln kann, auf denen die beherrschende Stellung eingenommen wird, als auch um verbundene oder benachbarte Märkte, auf denen dieses Verhalten seine aktuellen oder potenziellen Wirkungen hervorbringen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission, C-333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 25 bis 27…, vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 84 bis 86, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 76).

    Außerdem sind, damit diese erste Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, nicht nur das tatsächliche Bestehen und der Umfang dieser Effizienzvorteile zu beweisen, sondern es ist auch darzutun, dass sie geeignet sind, die mit den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 396 f., …und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 232, 234 und 236, sowie, entsprechend, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 43).

    Rn. 201 Im logischen Zusammenhang mit Art. 101 Abs. 3 AEUV ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 102 AEUV, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung Verhaltensweisen, die möglicherweise unter das in diesem Artikel niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen kann (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 46).

    Rn. 202 Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch den Verbrauchern zugutekommen (Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41, …und vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a., C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 46 und 86).

    Rn. 204 Was den zweiten Teil dieser Alternative betrifft, hat das Unternehmen in beherrschender Stellung erstens nachzuweisen, dass durch sein Verhalten Effizienzvorteile erzielt werden können, indem es deren Vorhandensein und Umfang nachweist, zweitens, dass solche Effizienzvorteile die wahrscheinlichen negativen Auswirkungen dieses Verhaltens auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf dem oder den betroffenen Märkten ausgleichen, drittens, dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist, und viertens, dass es nicht einen wirksamen Wettbewerb ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42).

  • EuGH, 16.07.2015 - C-170/13

    Die Erhebung einer Unterlassungsklage durch den marktbeherrschenden Inhaber eines …

    Rn. 56 Hierbei ist den besonderen rechtlichen und tatsächlichen Umständen des konkreten Falles gebührend Rechnung zu tragen (vgl. in diesem Sinne Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.09.2017 - C-413/14

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem die von der Kommission …

    Ebenso wenig soll diese Vorschrift gewährleisten, dass sich Wettbewerber, die weniger effizient als das Unternehmen in beherrschender Stellung sind, weiterhin auf dem Markt halten (vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Leistungswettbewerb kann definitionsgemäß dazu führen, dass Wettbewerber, die weniger leistungsfähig und daher für die Verbraucher im Hinblick insbesondere auf Preise, Auswahl, Qualität oder Innovation weniger interessant sind, vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. u. a. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 135 Das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, trägt jedoch eine besondere Verantwortung dafür, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (…vgl. u. a. Urteile vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie Michelin/Kommission, 322/81, EU:C:1983:313, Rn. 57, sowie vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesem Blickwinkel kann nicht jeder Preiswettbewerb als zulässig angesehen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25).

    Rn. 139 In diesem Fall ist die Kommission nicht nur verpflichtet, das Ausmaß der beherrschenden Stellung des Unternehmens auf dem maßgeblichen Markt und den Umfang der Markterfassung durch die beanstandete Praxis sowie die Bedingungen und Modalitäten der in Rede stehenden Rabattgewährung, die Dauer und die Höhe dieser Rabatte zu prüfen, sondern sie ist außerdem verpflichtet, das Vorliegen einer eventuellen Strategie zur Verdrängung der mindestens ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 29).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht …

    Google bezieht sich insoweit auf die Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22), und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (…C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

    Rn. 151 Insoweit erfasst Art. 102 AEUV insbesondere die Verhaltensweisen eines beherrschenden Unternehmens, die zum Nachteil der Verbraucher die Aufrechterhaltung oder den Ausbau des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder die Entwicklung dieses Wettbewerbs durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Wettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 152 So verbietet Art. 102 AEUV einem Unternehmen in beherrschender Stellung insbesondere die Anwendung von Praktiken, die eine Verdrängungswirkung entfalten, indem andere Mittel als diejenigen eines Leistungswettbewerbs herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 136).

    Rn. 153 Art. 102 AEUV erfasst nicht nur Verhaltensweisen, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen kann, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigen (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung;… vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 29. März 2012, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, T-336/07, EU:T:2012:172, Rn. 171).

    Rn. 160 Nach ständiger Rechtsprechung enthält die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein nämlich keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (vgl. Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 162 In dieser Hinsicht kann die bloße Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einen benachbarten Markt als solche kein Beweis für ein vom normalen Wettbewerb abweichendes Verhalten sein, selbst wenn eine solche Ausdehnung dazu führt, dass Wettbewerber vom Markt verschwinden oder bedeutungslos werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22, …und vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission, C-413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 134).

    Das BEUC weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 20), festgestellt habe, dass Art. 102 AEUV nicht nur Verhaltensweisen erfasse, durch die den Verbrauchern ein unmittelbarer Schaden erwachsen könne, sondern auch solche, die sie durch die Beeinträchtigung des Wettbewerbs schädigten.

    Rn. 551 Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Unternehmen in beherrschender Stellung Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 102 AEUV niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen, indem es den Nachweis erbringt, dass entweder sein Verhalten aus technischer oder wirtschaftlicher Sicht objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile, die auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 553 Was die Effizienzgewinne betrifft, hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42), wodurch ausgeschlossen wird, dass das Unternehmen lediglich vage, allgemeine und theoretische Argumente zu diesem Punkt vorbringt oder sich ausschließlich auf seine eigenen geschäftlichen Interessen stützt (…vgl. Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 166 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie oben in Rn. 162 ausgeführt, kann die bloße Ausdehnung der beherrschenden Stellung eines Unternehmens auf einen benachbarten Markt nämlich für sich genommen noch kein Beweis für ein Verhalten sein, das von einem "normalen Wettbewerb" im Sinne des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung) abweicht, selbst wenn eine solche Ausdehnung zum Ausscheiden oder zur Marginalisierung von Wettbewerbern führt.

  • EuG, 12.06.2014 - T-286/09

    Klage von Intel gegen Milliarden-Bußgeld durch EU-Kommission wegen Missbrauch der …

    Rn. 94 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es dem Unternehmen in beherrschender Stellung unbenommen bleibt, die Anwendung eines Systems von Ausschließlichkeitsrabatten zu rechtfertigen, insbesondere indem es nachweist, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder die dadurch möglicherweise hervorgerufene Ausschlusswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Hoffmann-La Roche, oben in Rn. 71 angeführt, Rn. 90, Urteil British Airways des Gerichtshofs, oben in Rn. 74 angeführt, Rn. 85 und 86, und Urteil des Gerichtshofs vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, im Folgenden: Urteil Post Danmark, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Urteil Deutsche Telekom des Gerichtshofs (…oben in Rn. 98 angeführt) und das Urteil TeliaSonera (…oben in Rn. 88 angeführt) betrafen Verhaltensweisen in Bezug auf die Kosten-Preis-Schere, das Urteil Post Danmark (…oben in Rn. 94 angeführt) Verhaltensweisen in Bezug auf niedrige Preise, alle Urteile also Preispolitiken.

    Rn. 100 Insofern ist auch das Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung zurückzuweisen, im Urteil Post Danmark (…oben in Rn. 94 angeführt) gehe es um Treuerabatte, die mit denen des vorliegenden Falls vergleichbar seien.

    In dieser Rechtssache ging es in dem Verfahren vor dem Gerichtshof nämlich um die Verhaltensweise von Post Danmark gegenüber den früheren Kunden ihres Hauptwettbewerbers, die darin bestand, gegenüber den früheren Kunden andere Preise als gegenüber ihren eigenen Kunden zu praktizieren, ohne die erheblichen Preis- und Rabattunterschiede mit Kostenerwägungen begründen zu können, was von der dänischen Wettbewerbsbehörde als "wettbewerbsbezogene Diskriminierung über den Preis" eingestuft worden war (Urteil Post Danmark, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 8).

    Vielmehr ging es in dem Verfahren, in dem das Vorabentscheidungsersuchen ergangen war, ausschließlich um das Vorliegen einer missbräuchlichen Ausnutzung durch Anwendung niedriger und selektiver Preise (Urteil Post Danmark, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 15 bis 17).

    Entsprechend hat der Gerichtshof in Beantwortung der ihm gestellten Frage lediglich auf die Frage geantwortet, unter welchen Umständen eine Niedrigpreispolitik eine Art. 82 EG zuwiderlaufende missbräuchliche Verdrängungspraxis darstellt (Urteil Post Danmark, oben in Rn. 94 angeführt, Rn. 19).

    Rn. 152 Dieses Ergebnis wird durch das Urteil TeliaSonera (…oben in Rn. 88 angeführt), das Urteil Deutsche Telekom des Gerichtshofs (…oben in Rn. 98 angeführt) und das Urteil Post Danmark (…oben in Rn. 94 angeführt) nicht in Frage gestellt.

  • EuGH, 10.09.2024 - C-48/22

    Geldbuße von 2,4 Mrd EURO der EU-Kommission gegen Alphabet / Google

    Damit habe das Gericht das formale Preis-Kosten-Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers, dessen Anwendung nicht immer erforderlich sei, mit dem allgemeinen Grundsatz vermengt, der sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus Rn. 21 des Urteils vom 27. März 2012, Post Danmark (C-209/10, EU:C:2012:172), und aus den Rn. 133 und 134 des Urteils vom 6. September 2017, 1ntel/Kommission (C-413/14 P, EU:C:2017:632), ergebe und besage, dass das Ziel von Art. 102 AEUV nicht darin bestehe, weniger leistungsfähige Unternehmen zu schützen.
  • EuG, 14.09.2022 - T-604/18

    Das Gericht bestätigt weitgehend den Beschluss der Kommission, wonach Google den …

    Rn. 599 Ein Unternehmen in beherrschender Stellung kann im Fall der Feststellung wettbewerbswidriger Auswirkungen seines Verhaltens Handlungen, die möglicherweise unter das in Art. 102 AEUV niedergelegte Verbot fallen, rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 600 Dazu kann ein solches Unternehmen insbesondere entweder den Nachweis erbringen, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder den Nachweis, dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile, die auch dem Verbraucher zugutekommen, ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 602 Was die zweite Alternative anbelangt, hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile die mit ihm einhergehende Verdrängungswirkung ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht dadurch ausschaltet, dass es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42).

    Um als "ebenso leistungsfähig" wie das marktbeherrschende Unternehmen zu gelten, muss dieser hypothetische Wettbewerber für die Kunden des marktbeherrschenden Unternehmens nicht nur im Hinblick auf den Preis, sondern auch im Hinblick auf Auswahl, Qualität oder Innovation ebenso interessant sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 22).

    Zu diesem Zweck hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile die mit diesem Verhalten einhergehende Verdrängungswirkung ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei den positiven externen Effekten, von denen nicht kompatible Android-Forks profitierten, handele es sich zum einen um finanzielle Mitnahmeeffekte, die sich aus der Verringerung der Entwicklungskosten sowohl für das BS als auch für die Anwendungen ergäben, und zum anderen um technische Mitnahmeeffekte, die mit dem Transfer ihrer Technologie verbunden seien (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 41 und 42).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 82 EG - Missbrauch einer …

    Rn. 49 In letzterer Hinsicht hat das Unternehmen in beherrschender Stellung nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinliche negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42).

    Rn. 54 Dieses Kriterium beruht auf einem Vergleich der von einem Unternehmen in beherrschender Stellung angewandten Preise mit bestimmten Kosten, die diesem Unternehmen entstanden sind, und einer Analyse der Strategie dieses Unternehmens (vgl. Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 28).

    Rn. 55 Das Kriterium des ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers wurde vom Gerichtshof speziell auf Niedrigpreispraktiken in Form von selektiven Preisen und Kampfpreisen (vgl. zu selektiven Preisen Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 28 bis 35, sowie zu Kampfpreisen Urteile AKZO/Kommission, C-62/86, EU:C:1991:286, Rn. 70 bis 73, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107 und 108) sowie Margenbeschneidungen (…Urteil TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 40 bis 46) angewandt.

    Rn. 69 Diese Beurteilung dient der Feststellung, ob das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung zu einer tatsächlichen oder wahrscheinlichen Verdrängung von Wettbewerbern zum Schaden des Wettbewerbs und damit der Verbraucherinteressen führt (Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 44).

    Rn. 70 Was zweitens die Schwere oder Bedeutung einer wettbewerbswidrigen Wirkung angeht, enthält zwar die Feststellung, dass eine beherrschende Stellung gegeben ist, für sich allein keinen Vorwurf gegenüber dem betreffenden Unternehmen (Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 21), doch kann das Verhalten dieses Unternehmens, da der Markt in seiner Wettbewerbsstruktur bereits geschwächt ist, eine missbräuchliche Ausnutzung seiner beherrschenden Stellung darstellen (…vgl. in diesem Sinne Urteile Hoffmann-La Roche/Kommission, 85/76, EU:C:1979:36, Rn. 123, und France Télécom/Kommission, C-202/07 P, EU:C:2009:214, Rn. 107).

    Rn. 71 So hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass das Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, eine besondere Verantwortung dafür trägt, dass es durch sein Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigt (vgl. Urteil Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2023 - C-680/21

    Freizügigkeit

    Außerdem sind, damit diese erste Voraussetzung als erfüllt angesehen werden kann, nicht nur das tatsächliche Bestehen und der Umfang dieser Effizienzvorteile zu beweisen, sondern es ist auch darzutun, dass sie geeignet sind, die mit den fraglichen Vereinbarungen, Beschlüssen oder Verhaltensweisen verbundenen Nachteile für den Wettbewerb auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1966, Consten und Grundig/Kommission, 56/64 und 58/64, EU:C:1966:41, S. 396 f., …und vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission, C-382/12 P, EU:C:2014:2201, Rn. 232, 234 und 236, sowie, entsprechend, vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 43).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …

    Rn. 165 Zur Beantwortung von Frage 10 b und c ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung nach ständiger Rechtsprechung Handlungen, die möglicherweise unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen, rechtfertigen kann, insbesondere, indem es nachweist, dass die durch sein Verhalten hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch dem Verbraucher zugutekommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 und 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 166 Das Unternehmen in beherrschender Stellung hat hierzu nachzuweisen, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet, indem es alle oder die meisten bestehenden Quellen tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbs zum Versiegen bringt (Urteil vom 27. März 2012, Post Danmark, C-209/10, EU:C:2012:172, Rn. 42), wodurch ausgeschlossen wird, dass das Unternehmen lediglich vage, allgemeine und theoretische Argumente zu diesem Punkt vorbringt oder sich ausschließlich auf seine eigenen geschäftlichen Interessen stützt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.05.2015 - C-23/14

    Post Danmark - Wettbewerb - Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (Art. …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18

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  • EuGH, 02.07.2026 - C-738/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-240/22

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  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

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  • EuGH, 19.09.2017 - C-413/14

    Intel/ Kommission

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