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Rechtsprechung
   EuGH, 06.12.2012 - C-356/11, C-357/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,37872
EuGH, 06.12.2012 - C-356/11, C-357/11 (https://dejure.org/2012,37872)
EuGH, Entscheidung vom 06.12.2012 - C-356/11, C-357/11 (https://dejure.org/2012,37872)
EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2012 - C-356/11, C-357/11 (https://dejure.org/2012,37872)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV Richtlinie 2003/86/EG Recht auf Familienzusammenführung Minderjährige Unionsbürger, die sich mit ihren Müttern, die Drittstaatsangehörige sind, in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen Daueraufenthaltsrecht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    O. und S.

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Richtlinie 2003/86/EG - Recht auf Familienzusammenführung - Minderjährige Unionsbürger, die sich mit ihren Müttern, die Drittstaatsangehörige sind, in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen - ...

  • EU-Kommission

    O und S

    Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV − Richtlinie 2003/86/EG − Recht auf Familienzusammenführung − Minderjährige Unionsbürger, die sich mit ihren Müttern, die Drittstaatsangehörige sind, in dem Mitgliedstaat aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen ...

  • Wolters Kluwer

    Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörigen Vater zur Familienzusammenführung von minderjährigen Kindern der Ehefrau

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AEUV Art. 20, RL 2003/86/LEG Art. 7 Abs. 1 Bst. c, GR-Charta Art. 24 Abs. 2, GR-Charta Art. 24 Abs. 3
    Vorabentscheidungsverfahren, Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, Kernbestand der Rechte, Kindeswohl, Familienzusammenführung, Achtung des Familienlebens, familiäre Lebensgemeinschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufenthaltstitel für drittstaatsangehörigen Vater zur Familienzusammenführung von minderjährigen Kindern der Ehefrau; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland) - Auslegung von Art. 20 AEUV - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten - Recht auf Familienzusammenführung - Aufenthaltserlaubnis in einem Mitgliedstaat für einen ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2013, 419
  • DÖV 2013, 158
 
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Wird zitiert von ... (94)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 08.03.2011 - C-34/09

    Die Unionsbürgerschaft gebietet, dass ein Mitgliedstaat es Staatsangehörigen …

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-356/11
    In diesem Zusammenhang stellt sich das Korkein hallinto-oikeus die Frage nach der Anwendbarkeit der Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano (C-34/09, Slg. 2011, I-1177), aufgestellt hat.

    Rn. 38 Sie machen im Wesentlichen geltend, dass sich die Grundsätze, die der Gerichtshof im Urteil Ruiz Zambrano aufgestellt habe, auf ganz außergewöhnliche Fallkonstellationen bezögen, in denen die Anwendung einer innerstaatlichen Maßnahme zur Verwehrung des tatsächlichen Genusses des Kernbestands der durch den Unionsbürgerstatus verliehenen Rechte führen würde.

    Da außerdem die Mütter dieser Kinder selbst über ein Daueraufenthaltsrecht in Finnland verfügten, seien ihre Kinder, die die Unionsbürgerschaft besäßen, anders als die Kinder in der Rechtssache, in der das Urteil Ruiz Zambrano ergangen sei, nicht gezwungen, das Gebiet der Union zu verlassen.

    Rn. 43 Was ferner Art. 20 AEUV anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Lage eines Unionsbürgers, der - wie im Ausgangsverfahren die Kinder, die die finnische Staatsangehörigkeit besitzen - vom Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht allein aus diesem Grund einer rein internen Situation gleichgestellt werden kann, d. h. einer Situation, die keine Anknüpfungspunkte an eine der vom Unionsrecht erfassten Situationen aufweist (vgl. Urteile Ruiz Zambrano, vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 46, und Dereci u. a., Randnr. 61).

    Rn. 45 Auf dieser Grundlage hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen, d. h. auch Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird (vgl. Urteil Ruiz Zambrano, Randnr. 42).

    Rn. 46 Was schließlich das Aufenthaltsrecht eines Drittstaatsangehörigen in dem Mitgliedstaat betrifft, in dem sich seine minderjährigen Kinder aufhalten, die diesem Mitgliedstaat angehören, denen er Unterhalt gewährt und für die er gemeinsam mit seiner Ehefrau das Sorgerecht ausübt, hätte die Aufenthaltsverweigerung nach Auffassung des Gerichtshofs zur Folge, dass sich diese Kinder, die Unionsbürger sind, gezwungen sähen, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten, und dass es diesen Unionsbürgern de facto unmöglich wäre, den Kernbestand der Rechte, die ihnen ihr Unionsbürgerstatus verleiht, in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil Ruiz Zambrano, Randnrn.

    Rn. 47 Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezog sich in den Rechtssachen, in denen die Urteile Ruiz Zambrano und Dereci u. a. ergangen sind, auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet waren, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sah, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats, dem er angehörte, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen.

    Rn. 55 Entgegen dem Vorbringen der deutschen und der italienischen Regierung ist außerdem darauf hinzuweisen, dass die im Urteil Ruiz Zambrano aufgestellten Grundsätze zwar nur unter außergewöhnlichen Umständen anwendbar sind, sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht ergibt, dass ihre Anwendung auf Sachverhalte beschränkt wäre, in denen zwischen dem Drittstaatsangehörigen, für den ein Aufenthaltsrecht beantragt wird, und dem Unionsbürger, der ein minderjähriges Kind ist, eine biologische Beziehung besteht, aus der sich möglicherweise das Aufenthaltsrecht des Antragstellers ergäbe.

    Wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist es das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, das die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, da diese Abhängigkeit dazu führen würde, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, dessen Staatsangehöriger er ist, sondern auch das Gebiet der Union als Ganzes (vgl. Urteile Ruiz Zambrano, Randnrn.

  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von …

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-356/11
    Rn. 41 Was zunächst die Richtlinie 2004/38 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser nicht für alle Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, das Recht ergibt, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur für diejenigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteile vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 73, und vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 56).

    Rn. 42 Da im vorliegenden Fall die betreffenden Unionsbürger, die beide minderjährige Kinder sind, nie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich stets in dem Mitgliedstaat aufgehalten haben, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, fallen sie nicht unter den Begriff "Berechtigter" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38, so dass diese weder auf sie noch auf ihre Familienangehörigen anwendbar ist (Urteil Dereci u. a., Randnr. 57).

    Rn. 43 Was ferner Art. 20 AEUV anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Lage eines Unionsbürgers, der - wie im Ausgangsverfahren die Kinder, die die finnische Staatsangehörigkeit besitzen - vom Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht allein aus diesem Grund einer rein internen Situation gleichgestellt werden kann, d. h. einer Situation, die keine Anknüpfungspunkte an eine der vom Unionsrecht erfassten Situationen aufweist (vgl. Urteile Ruiz Zambrano, vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 46, und Dereci u. a., Randnr. 61).

    Rn. 44 Da der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, genießen die Kinder von Frau S. und Frau L. aus erster Ehe als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats nämlich den Unionsbürgerstatus gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV und können sich daher auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auf die mit diesem Status verbundenen Rechte berufen (vgl. Urteile McCarthy, Randnr. 48, und Dereci u. a., Randnr. 63).

    Rn. 48 Diesem Kriterium kommt somit insofern ein ganz besonderer Charakter zu, als es Sachverhalte betrifft, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsbürgers eines Mitgliedstaats ist, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden darf, da sonst die Unionsbürgerschaft der letztgenannten Person ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde (Urteil Dereci u. a., Randnr. 67).

    Rn. 52 Insoweit rechtfertigt jedoch die bloße Tatsache, dass es aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Angehörige einer Familie, die aus Drittstaatsangehörigen und einem minderjährigen Unionsbürger besteht, zusammen mit diesem im Gebiet der Union in dem Mitgliedstaat, dem der Unionsbürger angehört, aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn ein solches Aufenthaltsrecht nicht gewährt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Dereci u. a., Randnr. 68).

    43 und 45, und Dereci u. a., Randnrn.

    Auf diese Frage ist im Rahmen der Bestimmungen über den Schutz der Grundrechte und nach Maßgabe ihrer jeweiligen Anwendbarkeit einzugehen (vgl. Urteil Dereci u. a., Randnr. 69).

    Rn. 68 Im Unterschied zu den Sachverhalten in den Rechtssachen, in denen das Urteil Dereci u. a. ergangen ist, sind Frau S. und Frau L. jedoch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten und die die Familienzusammenführung in Anspruch nehmen wollen.

  • EuGH - C-357/11 (anhängig)

    L

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-356/11
    In den verbundenen Rechtssachen C-356/11 und C-357/11.

    L. (C-357/11).

    Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zum einen zwischen Herrn O. und Frau S., die beide Drittstaatsangehörige sind, und der Maahanmuuttovirasto (Einwanderungsbehörde) (Rechtssache C-356/11) und zum anderen zwischen der Maahanmuuttovirasto und Frau L., die ebenfalls Drittstaatsangehörige ist (Rechtssache C-357/11), über die Ablehnung der Anträge der Betroffenen auf Erteilung von Aufenthaltstiteln auf der Grundlage der Familienzusammenführung.

    Rechtssache C-357/11.

    Rechtssache C-357/11.

    Rn. 34 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. September 2011 sind die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-356/11 und C-357/11 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

  • EuGH, 04.03.2010 - C-578/08

    Chakroun - Recht auf Familienzusammenführung - Richtlinie 2003/86/EG - Begriff …

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-356/11
    Rn. 69 Unter Berücksichtigung des mit der Richtlinie 2003/86 verfolgten Ziels der Begünstigung der Familienzusammenführung (Urteil vom 4. März 2010, Chakroun, C-578/08, Slg. 2010, I-1839, Randnr. 43) und des Schutzes, der Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, durch sie gewährt werden soll, kann ihre Anwendung nicht allein deshalb ausgeschlossen werden, weil ein Elternteil eines Minderjährigen, der Drittstaatsangehöriger ist, auch Elternteil eines aus einer ersten Ehe hervorgegangenen Unionsbürgers ist.

    In dieser Vorschrift heißt es weiter, dass die Mitgliedstaaten diese Einkünfte anhand ihrer Art und Regelmäßigkeit beurteilen und die Höhe der Mindestlöhne und -renten sowie die Anzahl der Familienangehörigen berücksichtigen können (Urteil Chakroun, Randnr. 42).

    Rn. 72 In Bezug auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86 ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Gegenstand der nach dieser Richtlinie geforderten Einzelfallprüfung der Anträge auf Familienzusammenführung grundsätzlich die Einkünfte des Zusammenführenden sind und nicht die Einkünfte des Drittstaatsangehörigen, für den auf der Grundlage der Familienzusammenführung ein Aufenthaltsrecht beantragt wird (vgl. Urteil Chakroun, Randnrn.

    Rn. 73 Was diese Einkünfte anbelangt, erlaubt es die Wendung "Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen" in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86 einem Mitgliedstaat außerdem nicht, einem Zusammenführenden die Familienzusammenführung zu verweigern, der nachweist, dass er über ausreichende feste und regelmäßige Einkünfte verfügt, um den Lebensunterhalt für sich und seine Familienangehörigen zu bestreiten, jedoch wegen der Höhe seiner Einkünfte eine besondere Sozialhilfe zur Bestreitung besonderer, individuell bestimmter notwendiger Kosten des Lebensunterhalts oder einkommensunterstützende Maßnahmen in Anspruch nehmen kann (vgl. Urteil Chakroun, Randnr. 52).

    Der den Mitgliedstaaten eröffnete Handlungsspielraum darf daher von ihnen nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel der Richtlinie und deren praktische Wirksamkeit beeinträchtigen würde (Urteil Chakroun, Randnr. 43).

  • EuGH, 27.06.2006 - C-540/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE GEGEN DIE RICHTLINIE ÜBER DAS RECHT VON …

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-356/11
    Er schreibt ihnen in den in dieser Richtlinie festgelegten Fällen vor, den Nachzug bestimmter Mitglieder der Familie des Zusammenführenden zu genehmigen, ohne dass sie dabei von ihrem Wertungsspielraum Gebrauch machen könnten (vgl. Urteil vom 27. Juni 2006, Parlament/Rat, C-540/03, Slg. 2006, I-5769, Randnr. 60).

    Diese Vorschrift der Charta ist zudem in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses zu lesen, dass das Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Eltern unterhält (vgl. Urteile Parlament/Rat, Randnr. 58, und vom 23. Dezember 2009, Detiček, C-403/09 PPU, Slg. 2009, I-12193, Randnr. 54).

    Rn. 78 Die Mitgliedstaaten haben nämlich nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (vgl. Urteile Parlament/Rat, Randnr. 105, und Detiček, Randnr. 34).

    Rn. 79 Zwar lassen sich die Art. 7 und 24 der Charta, die die Bedeutung des Familienlebens für Kinder unterstreichen, nicht dahin auslegen, dass den Mitgliedstaaten der Ermessensspielraum genommen würde, über den sie bei der Prüfung von Anträgen auf Familienzusammenführung verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil Parlament/Rat, Randnr. 59).

  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich …

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-356/11
    Rn. 43 Was ferner Art. 20 AEUV anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Lage eines Unionsbürgers, der - wie im Ausgangsverfahren die Kinder, die die finnische Staatsangehörigkeit besitzen - vom Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat, nicht allein aus diesem Grund einer rein internen Situation gleichgestellt werden kann, d. h. einer Situation, die keine Anknüpfungspunkte an eine der vom Unionsrecht erfassten Situationen aufweist (vgl. Urteile Ruiz Zambrano, vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, Slg. 2011, I-3375, Randnr. 46, und Dereci u. a., Randnr. 61).

    Rn. 44 Da der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein, genießen die Kinder von Frau S. und Frau L. aus erster Ehe als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats nämlich den Unionsbürgerstatus gemäß Art. 20 Abs. 1 AEUV und können sich daher auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auf die mit diesem Status verbundenen Rechte berufen (vgl. Urteile McCarthy, Randnr. 48, und Dereci u. a., Randnr. 63).

  • EuGH, 23.12.2009 - C-403/09

    Das Gericht des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kind befindet, …

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-356/11
    Diese Vorschrift der Charta ist zudem in Verbindung mit der Verpflichtung zur Berücksichtigung des Kindeswohls nach Art. 24 Abs. 2 der Charta und unter Beachtung des in deren Art. 24 Abs. 3 niedergelegten Erfordernisses zu lesen, dass das Kind regelmäßig persönliche Beziehungen zu beiden Eltern unterhält (vgl. Urteile Parlament/Rat, Randnr. 58, und vom 23. Dezember 2009, Detiček, C-403/09 PPU, Slg. 2009, I-12193, Randnr. 54).

    Rn. 78 Die Mitgliedstaaten haben nämlich nicht nur ihr nationales Recht unionsrechtskonform auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung einer Vorschrift des abgeleiteten Rechts stützen, die mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten kollidiert (vgl. Urteile Parlament/Rat, Randnr. 105, und Detiček, Randnr. 34).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-127/08

    DER NICHT DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT BESITZENDE EHEGATTE EINES UNIONSBÜRGERS DARF …

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-356/11
    Rn. 41 Was zunächst die Richtlinie 2004/38 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser nicht für alle Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, das Recht ergibt, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur für diejenigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (Urteile vom 25. Juli 2008, Metock u. a., C-127/08, Slg. 2008, I-6241, Randnr. 73, und vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, Slg. 2011, I-11315, Randnr. 56).
  • EuGH, 26.04.2007 - C-392/05

    Alevizos - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Richtlinie 83/183/EWG - Art. 6 - …

    Auszug aus EuGH, 06.12.2012 - C-356/11
    Rn. 60 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass sich der Gerichtshof nach seiner Rechtsprechung veranlasst sehen kann, Vorschriften des Unionsrechts zu berücksichtigen, auf die das vorlegende Gericht bei der Darlegung seiner Frage nicht Bezug genommen hat und die bei der Entscheidung des bei diesem anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. u. a. Urteil vom 26. April 2007, Alevizos, C-392/05, Slg. 2007, I-3505, Randnr. 64).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-550/16

    Ein unbegleiteter Minderjähriger, der während des Asylverfahrens volljährig wird, …

    Rn. 44 Drittens wird mit der Richtlinie 2003/86 nicht nur allgemein das Ziel verfolgt, die Familienzusammenführung zu begünstigen und Drittstaatsangehörigen, insbesondere Minderjährigen, Schutz zu gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 69), sondern es soll durch Art. 10 Abs. 3 Buchst. a im Speziellen ein stärkerer Schutz der Flüchtlinge, die unbegleitete Minderjährige sind, gewährleistet werden.
  • EuGH, 10.05.2017 - C-133/15

    Ein Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Landes kann als Elternteil eines …

    Rn. 52 Was das Bestehen eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV und der Richtlinie 2004/38 anbelangt, hat der Gerichtshof entschieden, dass nicht alle Drittstaatsangehörigen nach der Richtlinie 2004/38 berechtigt sind, in einen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten, sondern nur diejenigen, die im Sinne von Art. 2 Nr. 2 dieser Richtlinie Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, der sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat, indem er sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, niedergelassen hat (…Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 56, vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 41, …und vom 18. Dezember 2014, McCarthy u. a., C-202/13, EU:C:2014:2450, Rn. 36).

    Rn. 60 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können sich die vom Ausgangsverfahren betroffenen Kinder als Staatsangehörige eines Mitgliedstaats auch gegenüber dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, auf die mit ihrem Unionsbürgerstatus gemäß Art. 20 AEUV verbundenen Rechte berufen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 48…, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 63, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 43 und 44).

    Rn. 61 Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (…Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45).

    Rn. 68 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Dezember 2012, 0 u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 51 und 56), für die Prüfung, ob eine Verweigerung des Aufenthaltsrechts des Elternteils mit Drittstaatsangehörigkeit dessen Kind, das Unionsbürger ist, die Möglichkeit nähme, den Kernbestand der mit seinem Status verbundenen Rechte in Anspruch zu nehmen, der Frage nach dem Sorgerecht und der Frage Bedeutung zugemessen hat, ob die rechtliche, finanzielle oder affektive Sorge für das Kind durch den Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit ausgeübt wird.

    Rn. 69 Wie der Gerichtshof zur letzteren Frage ausgeführt hat, ist es das Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem minderjährigen Unionsbürger und dem Drittstaatsangehörigen, dem ein Aufenthaltsrecht verweigert wird, das die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft beeinträchtigen kann, da diese Abhängigkeit dazu führen würde, dass der Unionsbürger sich als Folge einer solchen Verweigerung de facto gezwungen sähe, nicht nur das Gebiet des Mitgliedstaats zu verlassen, dessen Staatsangehöriger er ist, sondern auch das Gebiet der Union als Ganzes (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 43 und 45…, vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, und vom 6. Dezember 2012, 0 u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56).

  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. ("Familienzusammenführung in Belgien") - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    b) Speziell in Bezug auf minderjährige Kinder: Verlangt Art. 20 AEUV mehr als eine biologische Verbindung zwischen dem Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, und dem Kind, das Unionsbürger ist? Ist es insoweit von Bedeutung, dass ein Zusammenwohnen nachgewiesen wird, oder genügen emotionale und finanzielle Bindungen wie eine Aufenthalts- oder Besuchsregelung und Unterhaltszahlungen? Kann hierzu sachdienlich auf die Urteile vom 10. Juli 2014, 0gieriakhi (…C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 38 und 39), vom 16. Juli 2015, Singh u. a. (…C-218/14, EU:C:2015:476, Rn. 54), und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a. (C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56), verwiesen werden? Vgl. in diesem Zusammenhang auch das Urteil vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a. (C-133/15, EU:C:2017:354).

    Rn. 49 Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (…Urteile vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 42, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 45, …und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 61).

    Rn. 52 Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 65 bis 67, vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 56, …und vom 10. Mai 2017, Chavez-Vilchez u. a., C-133/15, EU:C:2017:354, Rn. 69).

    Rn. 73 Somit gehört der Umstand, dass der Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, mit dem minderjährigen Kind, das Unionsbürger ist, zusammenlebt, zu den relevanten Gesichtspunkten, die zu berücksichtigen sind, um zu bestimmen, ob zwischen ihnen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, ohne jedoch eine notwendige Bedingung dafür darzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 54).

    Rn. 74 Hingegen rechtfertigt die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten können, für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Unionsgebiet zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt würde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. November 2011, Dereci u. a., C-256/11, EU:C:2011:734, Rn. 68, und vom 6. Dezember 2012, 0. u. a., C-356/11 und C-357/11, EU:C:2012:776, Rn. 52).

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