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Rechtsprechung
   EuGH, 20.04.2016 - C-366/13   

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https://dejure.org/2016,7389
EuGH, 20.04.2016 - C-366/13 (https://dejure.org/2016,7389)
EuGH, Entscheidung vom 20.04.2016 - C-366/13 (https://dejure.org/2016,7389)
EuGH, Entscheidung vom 20. April 2016 - C-366/13 (https://dejure.org/2016,7389)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Profit Investment SIM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Begriff "widersprechende Entscheidungen" - Gegen mehrere Beklagte, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, gerichtete Klagen, die nicht denselben ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Profit Investment SIM

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Begriff "widersprechende Entscheidungen" - Gegen mehrere Beklagte, die in verschiedenen Mitgliedstaaten ansässig sind, gerichtete Klagen, die nicht denselben ...

  • ra.de
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Gerichtsstandsklausel in Emissionsprospekt von Schuldverschreibungen ("Profit Investment SIM")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Profit Investment SIM

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Corte suprema di cassazione - Auslegung von Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 23 Abs. 1 Buchst. a und c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1747
  • EuZW 2016, 419
 
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Wird zitiert von ... (58)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 16.03.1999 - C-159/97

    Castelletti - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsvereinbarung …

    Auszug aus EuGH, 20.04.2016 - C-366/13
    So ist das Konnossement ein übertragbares Wertpapier, das es dem Eigentümer gestattet, die Ladung während ihrer Beförderung an einen Erwerber zu veräußern, der Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten des Befrachters gegenüber dem Verfrachter wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1984, Russ, 71/83, EU:C:1984:2017, Rn. 24, vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 41…, vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 23 bis 27, …und vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 34 bis 36).

    Rn. 39 Nach der Rechtsprechung soll Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 weiterhin sicherstellen, dass eine Einigung der Parteien tatsächlich vorliegt; damit soll verhindert werden, dass einseitig in einen Vertrag eingefügte Gerichtsstandsklauseln unbemerkt bleiben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 17, und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 19).

    Rn. 40 Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass das Vorliegen dieser Einigung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. c vermutet werden kann, wenn im betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs entsprechende Handelsbräuche bestehen, die den Parteien bekannt sind oder bekannt sein müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 19, und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 20 und 21).

    Es ist hingegen Sache des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die für eine solche Beurteilung erforderlichen objektiven Kriterien an die Hand zu geben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 21, und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 23).

    Rn. 43 Zum zweiten Punkt hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass das Vorliegen eines Handelsbrauchs nicht unter Heranziehung des Rechts eines der Vertragsstaaten zu ermitteln ist und auch nicht im Verhältnis zum internationalen Handelsverkehr im Allgemeinen festzustellen ist, sondern für den Geschäftszweig, in dem die Vertragsparteien tätig sind (…Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 23, und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 25).

    Rn. 44 Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass in dem betreffenden Geschäftszweig namentlich dann ein Handelsbrauch besteht, wenn die dort tätigen Wirtschaftsteilnehmer beim Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig ein bestimmtes Verhalten zeigen (…Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 23, und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 26).

    Entscheidendes Kriterium bleibt jedoch, ob die Wirtschaftsteilnehmer in dem Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs, in dem die Vertragsparteien tätig sind, das betreffende Verhalten allgemein und regelmäßig zeigen (Urteil vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 27).

    Rn. 46 Wie der Gerichtshof weiter ausgeführt hat, ist, da Art. 23 der Verordnung Nr. 44/2001 keine Angaben zu den Publizitätsformen enthält, davon auszugehen, dass die Publizität, die Vordrucken mit einer Gerichtsstandsklausel möglicherweise durch Fachverbände oder -organisationen verschafft wird, zwar den Beweis einer allgemein und regelmäßig befolgten Praxis erleichtern, für den Nachweis des Vorliegens eines Handelsbrauchs jedoch nicht verlangt werden kann (Urteil vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 28).

    Rn. 47 Ein Verhalten, das die Merkmale eines Handelsbrauchs erfüllt, verliert im Übrigen diese Eigenschaft nicht dadurch, dass es - gleich, in welchem Umfang - vor Gericht beanstandet wird, solange es in dem Tätigkeitsbereich, zu dem die betreffende Vertragsart gehört, gleichwohl weiterhin allgemein und regelmäßig gezeigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 29).

    Rn. 48 Schließlich geht zur tatsächlichen oder vermuteten Kenntnis des Handelsbrauchs seitens der Vertragsparteien aus der Rechtsprechung hervor, dass sie insbesondere dadurch belegt werden kann, dass die Parteien untereinander oder mit anderen im betreffenden Geschäftszweig tätigen Vertragspartnern schon zuvor Geschäftsbeziehungen geknüpft hatten oder dass in diesem Geschäftszweig ein bestimmtes Verhalten aufgrund der Tatsache, dass es beim Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig gezeigt wird, hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen werden zu können (…Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 24, und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 43).

  • EuGH, 20.02.1997 - C-106/95

    MSG / Les Gravières Rhénanes

    Auszug aus EuGH, 20.04.2016 - C-366/13
    Rn. 39 Nach der Rechtsprechung soll Art. 23 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 44/2001 weiterhin sicherstellen, dass eine Einigung der Parteien tatsächlich vorliegt; damit soll verhindert werden, dass einseitig in einen Vertrag eingefügte Gerichtsstandsklauseln unbemerkt bleiben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 17, …und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 19).

    Rn. 40 Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass das Vorliegen dieser Einigung nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. c vermutet werden kann, wenn im betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs entsprechende Handelsbräuche bestehen, die den Parteien bekannt sind oder bekannt sein müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 19, …und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 20 und 21).

    Es ist hingegen Sache des Gerichtshofs, dem nationalen Gericht die für eine solche Beurteilung erforderlichen objektiven Kriterien an die Hand zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 21, …und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 23).

    Rn. 43 Zum zweiten Punkt hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass das Vorliegen eines Handelsbrauchs nicht unter Heranziehung des Rechts eines der Vertragsstaaten zu ermitteln ist und auch nicht im Verhältnis zum internationalen Handelsverkehr im Allgemeinen festzustellen ist, sondern für den Geschäftszweig, in dem die Vertragsparteien tätig sind (Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 23, …und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 25).

    Rn. 44 Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass in dem betreffenden Geschäftszweig namentlich dann ein Handelsbrauch besteht, wenn die dort tätigen Wirtschaftsteilnehmer beim Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig ein bestimmtes Verhalten zeigen (Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 23, …und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 26).

    Rn. 48 Schließlich geht zur tatsächlichen oder vermuteten Kenntnis des Handelsbrauchs seitens der Vertragsparteien aus der Rechtsprechung hervor, dass sie insbesondere dadurch belegt werden kann, dass die Parteien untereinander oder mit anderen im betreffenden Geschäftszweig tätigen Vertragspartnern schon zuvor Geschäftsbeziehungen geknüpft hatten oder dass in diesem Geschäftszweig ein bestimmtes Verhalten aufgrund der Tatsache, dass es beim Abschluss einer bestimmten Art von Verträgen allgemein und regelmäßig gezeigt wird, hinreichend bekannt ist, um als ständige Übung angesehen werden zu können (Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 24, …und vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 43).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-616/10

    Solvay - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Gerichtliche Zuständigkeit, …

    Auszug aus EuGH, 20.04.2016 - C-366/13
    Rn. 61 Die Zuständigkeitsvorschrift in Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 soll nach den Erwägungsgründen 12 und 15 der Verordnung eine geordnete Rechtspflege fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich vermeiden und damit verhindern, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (…vgl. insbesondere Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 77, und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 19).

    Rn. 62 Überdies muss diese Vorschrift, die eine besondere Zuständigkeit vorsieht, zum einen in Anbetracht des elften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 44/2001 ausgelegt werden, in dem es heißt, dass die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maß vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten müssen und dass diese Zuständigkeit stets gegeben sein muss, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist (…vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 36, und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 20).

    Rn. 63 Zum anderen ist diese besondere Zuständigkeitsvorschrift, da mit ihr von der in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten abgewichen wird, eng auszulegen, so dass eine Auslegung über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus unzulässig ist (…vgl. insbesondere Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 21).

    Rn. 64 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, und dabei alle erheblichen Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen (…vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 41…, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 83, und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 23).

    Rn. 65 Der Gerichtshof hat insoweit jedoch klargestellt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander möglicherweise widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (…vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, EU:C:2006:458, Rn. 26…, vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40…, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 24).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-145/10

    Eine Porträtfotografie genießt denselben urheberrechtlichen Schutz wie jedes …

    Auszug aus EuGH, 20.04.2016 - C-366/13
    Rn. 61 Die Zuständigkeitsvorschrift in Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 soll nach den Erwägungsgründen 12 und 15 der Verordnung eine geordnete Rechtspflege fördern, Parallelverfahren so weit wie möglich vermeiden und damit verhindern, dass in getrennten Verfahren möglicherweise widersprechende Entscheidungen ergehen (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 77, …und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 19).

    Rn. 63 Zum anderen ist diese besondere Zuständigkeitsvorschrift, da mit ihr von der in Art. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 aufgestellten Grundregel des Gerichtsstands des Wohnsitzes des Beklagten abgewichen wird, eng auszulegen, so dass eine Auslegung über die in der Verordnung ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinaus unzulässig ist (vgl. insbesondere Urteile vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 21).

    Rn. 64 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, und dabei alle erheblichen Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen (…vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 41, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 83, …und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 23).

    Rn. 65 Der Gerichtshof hat insoweit jedoch klargestellt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander möglicherweise widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (…vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, EU:C:2006:458, Rn. 26…, vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, …und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 24).

  • EuGH, 07.02.2013 - C-543/10

    Im Rahmen einer Kette von Verträgen, die zwischen in verschiedenen …

    Auszug aus EuGH, 20.04.2016 - C-366/13
    Der Wortlaut dieser Bestimmung stellt also nicht klar, ob eine Gerichtsstandsklausel über den Kreis der Vertragsparteien hinaus auf einen Dritten übertragen werden kann, der Partei eines späteren Vertrags ist und ganz oder teilweise in die Rechte und Pflichten einer der Parteien des ursprünglichen Vertrags eintritt (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 25).

    Wie aus dem elften Erwägungsgrund der Verordnung hervorgeht, rechtfertigt diese Willensübereinstimmung zwischen den Parteien den Vorrang, der im Namen des Grundsatzes der Parteiautonomie der Wahl eines anderen als des Gerichts, das gemäß der Verordnung eventuell zuständig gewesen wäre, eingeräumt wird (Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 26).

    Rn. 27 Überdies ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass mit dieser Bestimmung - entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verfolgten Ziel - sichergestellt werden soll, dass eine echte Willenseinigung der Parteien vorliegt (vgl. insbesondere Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass das erkennende Gericht deshalb prüfen muss, ob die in Rede stehende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (…vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27).

    Rn. 32 Der Gerichtshof hat in Rn. 33 seines Urteils vom 7. Februar 2013, Refcomp (C-543/10, EU:C:2013:62), im Zusammenhang mit einer Haftungsklage des späteren Erwerbers einer Ware gegen deren Hersteller entschieden, dass mangels einer vertraglichen Beziehung zwischen ihnen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 "vereinbart" haben, dass das im ursprünglichen Vertrag vom Hersteller und vom ersten Erwerber bezeichnete Gericht zuständig sein soll.

    So ist das Konnossement ein übertragbares Wertpapier, das es dem Eigentümer gestattet, die Ladung während ihrer Beförderung an einen Erwerber zu veräußern, der Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten des Befrachters gegenüber dem Verfrachter wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1984, Russ, 71/83, EU:C:1984:2017, Rn. 24…, vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 41…, vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 23 bis 27, und vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 34 bis 36).

  • EuGH, 11.10.2007 - C-98/06

    Freeport - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 6 Nr. 1 - Besondere Zuständigkeiten …

    Auszug aus EuGH, 20.04.2016 - C-366/13
    Rn. 62 Überdies muss diese Vorschrift, die eine besondere Zuständigkeit vorsieht, zum einen in Anbetracht des elften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 44/2001 ausgelegt werden, in dem es heißt, dass die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maß vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten müssen und dass diese Zuständigkeit stets gegeben sein muss, außer in einigen genau festgelegten Fällen, in denen aufgrund des Streitgegenstands oder der Vertragsfreiheit der Parteien ein anderes Anknüpfungskriterium gerechtfertigt ist (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 36, …und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 20).

    Rn. 64 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es Sache des nationalen Gerichts ist, zu beurteilen, ob zwischen den verschiedenen bei ihm anhängig gemachten Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde, und dabei alle erheblichen Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu berücksichtigen (vgl. insbesondere Urteile vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 41…, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 83, …und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 23).

    Rn. 65 Der Gerichtshof hat insoweit jedoch klargestellt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander möglicherweise widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (…vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, EU:C:2006:458, Rn. 26, vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40…, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, …und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 24).

  • EuGH, 09.11.2000 - C-387/98

    Coreck Maritime - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 17 - Gerichtsstandsklausel - …

    Auszug aus EuGH, 20.04.2016 - C-366/13
    Rn. 27 Überdies ist Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung dahin auszulegen, dass mit dieser Bestimmung - entsprechend dem mit Art. 17 Abs. 1 des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen verfolgten Ziel - sichergestellt werden soll, dass eine echte Willenseinigung der Parteien vorliegt (…vgl. insbesondere Urteil vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und dass das erkennende Gericht deshalb prüfen muss, ob die in Rede stehende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27).

    So ist das Konnossement ein übertragbares Wertpapier, das es dem Eigentümer gestattet, die Ladung während ihrer Beförderung an einen Erwerber zu veräußern, der Inhaber sämtlicher Rechte und Pflichten des Befrachters gegenüber dem Verfrachter wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Juni 1984, Russ, 71/83, EU:C:1984:2017, Rn. 24…, vom 16. März 1999, Castelletti, C-159/97, EU:C:1999:142, Rn. 41, vom 9. November 2000, Coreck, C-387/98, EU:C:2000:606, Rn. 23 bis 27, …und vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 34 bis 36).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr. …

    Auszug aus EuGH, 20.04.2016 - C-366/13
    Vielmehr ist sie unter Heranziehung der Systematik und der Zielsetzungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (…Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10…, vom 14. März 2013, Česká spořitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 45, und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 37).
  • EuGH, 17.06.1992 - C-26/91

    Handte / TMCS

    Auszug aus EuGH, 20.04.2016 - C-366/13
    Vielmehr ist sie unter Heranziehung der Systematik und der Zielsetzungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom auszulegen, um die einheitliche Anwendung der Verordnung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (Urteile vom 17. Juni 1992, Handte, C-26/91, EU:C:1992:268, Rn. 10…, vom 14. März 2013, Česká spořitelna, C-419/11, EU:C:2013:165, Rn. 45, …und vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 37).
  • EuGH, 13.07.2006 - C-539/03

    Roche Nederland u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 6 Nummer 1 - Mehrheit …

    Auszug aus EuGH, 20.04.2016 - C-366/13
    Rn. 65 Der Gerichtshof hat insoweit jedoch klargestellt, dass Entscheidungen nicht schon deswegen als einander möglicherweise widersprechend im Sinne von Art. 6 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 betrachtet werden können, weil es zu einer abweichenden Entscheidung des Rechtsstreits kommt, sondern dass diese Abweichung außerdem bei derselben Sach- und Rechtslage auftreten muss (vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 2006, Roche Nederland u. a., C-539/03, EU:C:2006:458, Rn. 26…, vom 11. Oktober 2007, Freeport, C-98/06, EU:C:2007:595, Rn. 40…, vom 1. Dezember 2011, Painer, C-145/10, EU:C:2011:798, Rn. 79, …und vom 12. Juli 2012, Solvay, C-616/10, EU:C:2012:445, Rn. 24).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-419/11

    Česká spořitelna - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Gerichtliche …

  • EuGH, 04.03.1982 - 38/81

    Effer Spa / Kantner

  • EuGH, 14.12.1976 - 24/76

    Estasis Salotti / Ruewa

  • EuGH, 10.03.1992 - C-214/89

    Powell Duffryn / Petereit

  • BGH, 26.04.2018 - VII ZR 139/17

    Internationale Zuständigkeit: Überprüfung der Behauptung einer bestimmten Form …

    Damit soll gewährleistet werden, dass die Willenseinigung zwischen den Parteien zweifelsfrei feststeht und Gerichtsstandsklauseln, die einseitig in den Vertrag eingefügt worden sind, nicht unbemerkt bleiben (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 39;… ZIP 2015, 1540 Rn. 29 f.;… NJW 1997, 1431 Rn. 15, 17).

    Ist das Verhalten aufgrund dessen hinreichend bekannt, um als ständige Übung angesehen zu werden, wird die Kenntnis der Parteien vom Handelsbrauch vermutet (vgl. EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 43 ff., 48;… NJW 1997, 1431 Rn. 23 f.).

    Es obliegt dem nationalen Gericht, zu prüfen, ob diese Voraussetzungen vorliegen (EuGH, ZIP 2016, 1747 Rn. 41).

  • EuGH, 24.11.2022 - C-358/21

    Tilman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Gerade diese Willenseinigung zwischen den Parteien rechtfertigt den Vorrang, der nach dem Grundsatz der Vertragsautonomie der Wahl eines anderen Gerichts als desjenigen, das nach dieser Verordnung eventuell hätte zuständig sein können, eingeräumt wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Mai 2015, El Majdoub, C-322/14, EU:C:2015:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 24).

    Rn. 38 Indem Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung die Wirksamkeit einer solchen Gerichtsstandsklausel von einer "Vereinbarung" der Parteien abhängig macht, verlangt die Brüssel-I-Verordnung vom erkennenden Gericht zu prüfen, ob die seine Zuständigkeit begründende Klausel tatsächlich Gegenstand einer Willenseinigung zwischen den Parteien war, die klar und deutlich zum Ausdruck gekommen ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7…, vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 27, und vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

    Rn. 39 Die Formerfordernisse des Art. 23 Abs. 1 der Brüssel-I-Verordnung sollen gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Parteien tatsächlich feststeht (…vgl. entsprechend in Bezug auf das Brüsseler Übereinkommen Urteil vom 14. Dezember 1976, Estasis Saloti di Colzani, 24/76, EU:C:1976:177, Rn. 7), wobei das tatsächliche Vorliegen dieser Willenseinigung eines der Ziele dieser Bestimmung ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Februar 2013, Refcomp, C-543/10, EU:C:2013:62, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 27).

    Auch wenn diese Erleichterung nicht bedeutet, dass eine Willenseinigung zwischen den Parteien verzichtbar ist, da die tatsächliche Einigung der Parteien stets eines der Ziele dieser Bestimmung ist, wird doch vermutet, dass die Willenseinigung der Parteien über die Gerichtsstandsklausel vorliegt, wenn in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handels Handelsbräuche bestehen, die diese Parteien kannten oder kennen mussten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, MSG, C-106/95, EU:C:1997:70, Rn. 16, 17 und 19, sowie vom 20. April 2016, Profit Investment SIM, C-366/13, EU:C:2016:282, Rn. 39 und 40).

  • BGH, 25.01.2017 - VIII ZR 257/15

    Gerichtsstandsvereinbarung: Schriftformerfordernis des revidierten Luganer …

    Er hat jedoch in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben, dass die in Art. 23 Abs. 1 LugÜ/Art. 25 Abs. 1 EuGVVO aufgestellten Voraussetzungen für das wirksame Zustandekommen einer Gerichtsstandsvereinbarung zum Ziel haben, das tatsächliche Vorliegen einer Willenseinigung zwischen den Parteien über die Begründung der Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für auftauchende Streitigkeiten dahin sicherzustellen, dass diese Willenseinigung klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sein muss (…EuGH, Urteile vom 21. Mai 2015 - C-322/14, RIW 2015, 432 Rn. 29 f. - El Majdoub/CarsOnTheWeb.Deutschland; vom 20. April 2016 - C-366/13, RIW 2016, 357 Rn. 27 - Profit Investment SIM/Ossi; jeweils mwN).

    Die dazu aufgestellten Formerfordernisse sollen deshalb gewährleisten, dass die Einigung zwischen den Vertragsparteien und deren Umfang tatsächlich feststehen (EuGH…, Urteil vom 21. Mai 2015 - C-322/14, aaO Rn. 29 mwN - El Majdoub/Cars OnTheWeb.Deutschland), so dass die Vertragsparteien durch die textliche Fixierung der Einigung nicht zuletzt auch davor geschützt werden, dass unbemerkt Gerichtsstandsklauseln in den Vertrag einfließen (…EuGH, Urteile vom 9. Dezember 2003 - C-116/02, RIW 2004, 289 Rn. 50 - Gasser/Misat; vom 20. April 2016 - C-366/13, aaO Rn. 39 - Profit Investment SIM/Ossi).

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