Rechtsprechung
| BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06 |
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BGB § 1626 a Abs. 2; ; BGB § 1672 Abs. 1; ; BGB § 1751 Abs. 1; ; EMRK Art. 8
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- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1626 a Abs. 2, 1672 Abs. 1, 1751 Abs. 1; EMRK Art. 8
Übertragung des alleinigen elterlichen Sorgerechts auf den Vater, wenn die Mutter einer Adoption des Kindes zugestimmt hat - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zuordnung der elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern; Übertragung der elterlichen Sorge unter Berücksichtigung des Kindeswohls und der dafür relevanten individuellen Umstände des Einzelfalls; Zustimmungserfordernis beider Elternteile zur Freigabe des Kindes zur ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater nach Zustimmung zur Adoption des Kindes durch die Mutter
- datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Familienrecht - Ruhen der elterl. Sorge: Zustimmung zum alleinigen Sorgerecht?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall Görgülü)
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Sorgerecht nach Adoptionsfreigabe durch Mutter eines nicht ehelichen Kindes
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
MSA Art. 1; MSA Art. 2; MSA Art. 3; MSA Art. 4; MSA Art. 5
Kindschaftsrecht --> Sorgerecht, Vormundschaft; Zuständigkeit --> Zuständigkeit in Ehe- und Kindschaftssachen - jurawelt.com (Pressemitteilung)
Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Zum Sorgerecht eines Vaters für sein nichteheliches Kind ("Fall Görgülü")
- juraforum.de (Kurzinformation und Auszüge)
Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall Görgülü)
- 123recht.net (Pressemeldung, 24.10.2007)
Rechte nichteheliche Väter // Grundsatzentscheidung zum Sorgerecht im "Fall Görgülü"
- spiegel.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 22.08.2007)
Fall Görgülü: Junge soll nun doch beim Vater leben
In Nachschlagewerken
- Wikipedia(Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)+9Weitere Entscheidungen mit demselben BezugOLG Naumburg, 06.10.2008 - 1 Ws 504/07
Anforderungen an die Sachaufklärung hinsichtlich des Vorwurfs der Rechtsbeugung
AG Wittenberg, 28.08.2008 - 4 F 621/07Fall Görgülü
BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06Sorgerechtsantrag eines Vaters für sein nichtehelich geborenes Kind (Fall
BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 217/07Verfassungsrechtliche Anforderungen an Gerichtsentscheidungen über das
BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen
BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg
BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04Vater erhält vorläufig Umgangsrecht
OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Untätigkeit des Familiengerichts
BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04EGMR-Entscheidungen
EGMR, 26.02.2004 - 74969/01Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem
Fall Görgülü
Verfahrensgang
- AG Wittenberg, 20.06.2000 - 5 F 21/00
- AG Wittenberg, 19.01.2001 - 5 F 31/01
- AG Wittenberg, 08.02.2001 - 5 F 31/01
- OLG Naumburg, 26.02.2001 - 14 WF 30/01
- AG Wittenberg, 09.03.2001 - 5 F 31/01
- AG Wittenberg, 09.04.2001 - 5 F 21/00
- OLG Naumburg, 10.04.2001 - 14 WF 30/01
- OLG Naumburg, 27.04.2001 - 14 UF 52/01
- AG Wittenberg, 19.06.2001 - 5 F 31/01
- OLG Naumburg, 19.06.2001 - 14 WF 75/01
- BVerfG, 31.07.2001 - 1 BvR 1174/01
- OLG Naumburg, 10.08.2001 - 14 UF 52/01
- AG Wittenberg, 28.12.2001 - 14 XVI 16/99
- LG Dessau, 30.10.2002 - 8 (9) T 47/02
- EGMR, 20.03.2003 - 74969/01
- OLG Naumburg, 24.07.2003 - 10 Wx 9/02
- EGMR, 26.02.2004 - 74969/01
- AG Wittenberg, 19.03.2004 - 5 F 463/02
- AG Wittenberg, 19.03.2004 - 5 F 741/02
- OLG Naumburg, 30.03.2004 - 14 WF 64/04
- OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04
- OLG Naumburg, 09.07.2004 - 14 UF 60/04
- LG Dessau, 26.07.2004 - 8 (2/9) T 47/02
- BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04
- AG Wittenberg, 02.12.2004 - 5 F 463/02
- OLG Naumburg, 08.12.2004 - 14 WF 236/04
- OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04
- OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 236/04
- BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04
- BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2790/04
- BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
- AG Wittenberg, 20.05.2005 - 5 F 463/02
- BVerfG, 07.06.2005 - 2 BvR 1481/04
- BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
- OLG Naumburg, 11.07.2005 - 8 WF 100/05
- AG Wittenberg, 15.07.2005 - 5 F 463/02
- AG Wittenberg, 14.09.2005 - 5 F 463/02
- OLG Naumburg, 09.11.2005 - 8 UF 84/05
- OLG Naumburg, 13.12.2005 - 8 UF 84/05
- OLG Naumburg, 28.02.2006 - 8 UF 84/05
- OLG Naumburg, 09.03.2006 - 8 UF 84/05
- OLG Naumburg, 17.08.2006 - 8 UF 84/05
- OLG Naumburg, 15.12.2006 - 8 UF 84/05
- OLG Naumburg, 20.12.2006 - 8 Wx 27/06
- BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 125/07
- BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 217/07
- BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
- AG Wittenberg, 10.04.2008 - 14 XVI 16/99
- LG Dessau-Roßlau, 06.06.2008 - 5 T 137/08
- OLG Naumburg, 15.07.2008 - 8 Wx 15/08
Papierfundstellen
- NJW 2008, 223
- MDR 2008, 28
- FamRZ 2007, 1969
- FamRZ 2007, 2060 (Ls.)
- FamRZ 2008, 2189 (Ls.)
- FamRZ 2008, 777 (Ls.)
- Rpfleger 2008, 23
Wird zitiert von ... (20) Zitiert selbst (22)
- EGMR, 26.02.2004 - 74969/01
Görgülü ./. Deutschland: Verweigerung des Sorgerechts und Umgangsrechts mit dem …
Auszug aus BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
- Auf die Menschenrechtsbeschwerde des Vaters stellte der Europäische Gerichtshof für Menschrechte (EGMR) mit Urteil vom 26. Februar 2004 (FamRZ 2004, 1456) fest, dass die Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Juni 2001 gegen Art. 8 der Menschenrechtskonvention verstößt.In diese Abwägung sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen der Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern einzubeziehen, sondern auch die langfristigen Auswirkungen einer dauerhaften Trennung von seinem leiblichen Vater (EGMR FamRZ 2004, 1456, 1459).
Auf der Grundlage der gebotenen verfassungsrechtlichen und konventionskonformen Auslegung ist vor Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB folglich zu prüfen, ob und auf welche Weise die Belastungen des Kindes durch eine Annäherung an den leiblichen Vater und die damit einhergehende Lockerung des Verhältnisses zu den Pflegeeltern soweit vermindert werden können, dass ein Umzug des Kindes in die väterliche Familie in Betracht kommt (EGMR FamRZ 2004, 1456, 1459; BVerfG FamRZ 2005, 783, 784).
- BVerfG, 05.04.2005 - 1 BvR 1664/04
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Sorgerechtsentscheidung des OLG Naumburg …
Auszug aus BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
- Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters hob das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 (FamRZ 2005, 783) auch diese Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Beschwerdegerichts zurück.Auf der Grundlage der gebotenen verfassungsrechtlichen und konventionskonformen Auslegung ist vor Übertragung des Sorgerechts nach § 1672 Abs. 1 BGB folglich zu prüfen, ob und auf welche Weise die Belastungen des Kindes durch eine Annäherung an den leiblichen Vater und die damit einhergehende Lockerung des Verhältnisses zu den Pflegeeltern soweit vermindert werden können, dass ein Umzug des Kindes in die väterliche Familie in Betracht kommt (EGMR FamRZ 2004, 1456, 1459; BVerfG FamRZ 2005, 783, 784).
Auch diese Vorschrift, die grundsätzlich besondere Anforderungen an die Kindeswohlprüfung stellt, ist im Lichte der Verfassung unter Beachtung der Europäischen Menschenrechtskonvention auszulegen (BVerfG FamRZ 2005, 783, 785).
- BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99
Sorgeerklärungen
Auszug aus BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
a) Soweit das Gesetz in § 1626 a Abs. 2 BGB die elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern grundsätzlich allein der Mutter zuordnet und dem Vater in § 1672 BGB lediglich ein Recht auf Übertragung der - alleinigen oder gemeinsamen - elterlichen Sorge zuweist, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287 ff. mit kritischer Anm. Coester FamRZ 2004, 87; vgl. auch Coester FamRZ 2007, 1137, 1144).Fehlen die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwortung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung für das Kind zuordnen (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287 und 1995, 789, 792).
Angesichts der Unterschiede der Lebensverhältnisse außerhalb einer Ehe ist es deswegen gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorgerechtlich grundsätzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287 f.).
- BVerfG, 12.10.1988 - 1 BvR 818/88
Sorgerechtsprozeß
Auszug aus BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
Selbst bei Einführung der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber nicht die Interessen der Pflegeeltern, sondern das Wohl des betroffenen Kindes schützen wollen, denn ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32 und NJW 1988, 125).Für die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind hingegen der stärkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG FamRZ 1989, 31, 33).
Denn der Gesetzgeber wollte bei Pflegekindern, die wegen des Anlasses zur Einrichtung eines Pflegeverhältnisses häufig ein schweres Schicksal zu tragen haben, dafür sorgen, dass nicht ohne Not Bindungslosigkeit entsteht (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32).
- BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86
Wechsel der Pflegeeltern
Auszug aus BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
Selbst bei Einführung der Verbleibensanordnung nach § 1632 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber nicht die Interessen der Pflegeeltern, sondern das Wohl des betroffenen Kindes schützen wollen, denn ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit längerer Zeit bestehendes Familienpflegeverhältnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32 und NJW 1988, 125).Sonst wäre eine Rückführung stets ausgeschlossen, wenn sich eine tragfähige Bindung an die Pflegeeltern eingestellt hat (BVerfG NJW 1988, 125, 126).
Wegen dieses belasteten Verhältnisses zwischen dem Kind und der Pflegefamilie wird der Amtsvormund regelmäßig zu prüfen haben, ob das Kind weiterhin in der Pflegefamilie untergebracht bleiben kann, wenn die Pflegeeltern ein solches Verhalten in der Zukunft fortsetzen und damit (wenn auch unbewusst) ihre Bindung zu dem Kind untergraben (vgl. insoweit BVerfG NJW 1988, 125 ff.).
- BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04
EGMR-Entscheidungen
Auszug aus BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
- Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters hob das Bundesverfassungsgericht diese Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 (FamRZ 2004, 1857) auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts zurück.Weil die Europäische Menschenrechtskonvention nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes gilt, ist sie in der Auslegung des EGMR bei der Interpretation des deutschen materiellen Rechts zu berücksichtigen (BVerfG FamRZ 2004, 1857, 1859).
- OLG Naumburg, 20.12.2004 - 14 WF 234/04
Zulässigkeit einer Beschwerde wegen Untätigkeit des Familiengerichts
Auszug aus BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
Zugleich wies er das Amtsgericht auf die Untätigkeitsbeschwerde des Amtsvormunds mit weiterem Beschluss vom 20. Dezember 2004 (14 WF 234/04; NJ 2005, 278) an, das Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht "mit äußerster Beschleunigung" weiterzuführen und zum Abschluss zu bringen, also unverzüglich einen "zweckmäßigerweise angesichts der Bedeutung der Sache hoch qualifiziert aus dem Kreis der Hochschullehrer für Kinderpsychologie oder Kinderpsychiatrie auszuwählenden" Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen und sodann längstens binnen sechs Wochen nach Eingang des Sachverständigengutachtens die Beteiligten und gegebenenfalls den Sachverständigen anzuhören sowie abschließend zu entscheiden.- Nachdem das Oberlandesgericht Naumburg Ablehnungsgesuche des Vaters gegen namentlich benannte Richter des 14. Zivilsenats mit Beschlüssen vom 20. Dezember 2004 (14 WF 236/04 und 14 WF 234/04) abgelehnt hatte, gab es dem weiteren Ablehnungsgesuch des Vaters vom 28. Januar 2005 mit Beschluss vom 14. März 2005 (14 WF 9/05) statt.
- OLG Naumburg, 09.07.2004 - 14 UF 60/04
Auszug aus BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
- Auf die Beschwerden des Amtsvormunds und der Verfahrenspflegerin setzte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit weiterem Beschluss vom 30. März 2004 (14 UF 60/04) auch den Vollzug dieser Sorgerechtsentscheidung aus.- Mit weiterem Beschluss vom 9. Juli 2004 (FamRZ 2004, 1507) wies der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg den Antrag des Vaters auf Übertragung der elterlichen Sorge unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung ab.
- BVerfG, 10.06.2005 - 1 BvR 2790/04
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Ausschluss des Umgangsrechts in Sachen …
Auszug aus BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
- Mit weiterem Beschluss vom 10. Juni 2005 (FamRZ 2005, 1233) hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 auf, soweit er das Umgangsrecht in Abänderung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgeschlossen hatte. - BVerfG, 28.12.2004 - 1 BvR 2790/04
Vater erhält vorläufig Umgangsrecht
Auszug aus BGH, 26.09.2007 - XII ZB 229/06
- Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters setzte das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 (FamRZ 2005, 173) die Wirksamkeit der Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts aus und stellte die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 einschließlich der Androhung eines Zwangsgeldes gegenüber den Pflegeeltern wieder her. - BGH, 15.12.2004 - XII ZB 166/03
Zur Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei drohender Beschneidung eines …
- BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91
Adoption II
- OLG Naumburg, 30.06.2004 - 14 WF 64/04
Einstweilige Anordnung im Umgangsrechtsverfahren - keine Bindung deutscher …
- BVerfG, 01.02.2005 - 1 BvR 2790/04
Widerspruch gegen einstweilige Anordnung des BVerfG in Sachen Görgülü erfolglos
- BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 217/07
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Gerichtsentscheidungen über das …
- BVerfG, 09.02.2007 - 1 BvR 125/07
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die gerichtliche Entscheidungen über das …
- BGH, 05.06.2002 - XII ZB 74/00
Zuständigkeit der Heimatbehörden nach dem minderjährigen Schutzabkommen
- BVerfG, 23.04.2003 - 1 BvR 1248/99
Regelung der elterlichen Sorge bei getrennt lebenden Eltern
- OLG Dresden, 08.02.2005 - Ss OWi 32/05
Atemalkohol
- OLG Naumburg, 15.12.2006 - 8 UF 84/05
- AG Dessau, 02.09.2006 - 11 BER 58/06
- OLG Naumburg, 24.07.2003 - 10 Wx 9/02
Anfechtung der Ablehnung der Aussetzung eines Verfahrens auf Ersetzung der …
- BGH, 06.07.2016 - XII ZB 47/15
Familiengerichtliche Maßnahmen zum Schutz des Kindeswohls: Voraussetzungen der …
Rn. 22 Soweit den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von ihnen verfestigt wird, darf dies nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569;… Senatsbeschlüsse BGHZ 200, 86 = FamRZ 2014, 543 Rn. 20 und vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 32). - BGH, 22.01.2014 - XII ZB 68/11
Elterliche Sorge: Abwehr der Kindeswohlgefährdung durch Anordnung des Verbleibens …
Rn. 20 Soweit den Eltern das Sorgerecht für ihr Kind entzogen und damit zugleich die Aufrechterhaltung der Trennung des Kindes von ihnen gesichert wird, darf dies nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfG FamRZ 1982, 567, 569; Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 32).§ 1632 Abs. 4 BGB geht davon aus, dass zwischen dem Kind und den Pflegeeltern als Folge eines länger dauernden Pflegeverhältnisses eine gewachsene Bindung entstanden sein kann, die nicht zum Schaden des Kindes zerstört werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 31).
Dabei werden nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen einer Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern einzubeziehen sein, sondern auch die langfristigen Auswirkungen einer dauerhaften Trennung des Kindes von seinen leiblichen Eltern (so bereits Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 35 zu Art. 8 EMRK; BVerfG FamRZ 2012, 1127, 1129).
Die Gefährdung der familiären Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern bedeutet aber zugleich eine Trennung des Kindes von seinen Wurzeln (Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 34).
- BGH, 18.02.2015 - XII ZB 473/13
Adoption durch eingetragene Lebenspartnerin der Mutter bei verweigerter Angabe …
Allein aus der Unkenntnis kann nicht auf ein Desinteresse des (möglichen) leiblichen Vaters geschlossen werden (vgl. - neben EGMR FamRZ 1995, 110, 112 - die Fallgestaltungen der Entscheidungen des EGMR FamRZ 2004, 1456 [Görgülü] sowie - zum selben Fall - BVerfG FamRZ 2004, 1857 und Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969; ferner Senatsbeschluss vom 16. Juni 2010 - XII ZB 35/10 - FamRZ 2010, 1242).
- BGH, 16.11.2016 - XII ZB 328/15
Familiensache: Anspruch der Pflegeeltern auf Rückführung ihres früheren …
Rn. 24 (1) Zwar weist die Rechtsbeschwerde zu Recht darauf hin, dass sich die Pflegefamilie nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich auf Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 GG berufen kann (siehe etwa BVerfG FamRZ 1999, 1417, 1418; vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 31).Wegen der im Übrigen aber schwächeren Ausgestaltung von Pflegekindschaftsverhältnissen, die institutionell auf Zeit angelegt sind, bedarf es von Verfassungs wegen eines gesonderten Herausgabeanspruchs der Pflegeeltern nicht; bei der Einführung des § 1632 Abs. 4 BGB sollte weniger die Stellung der Pflegeeltern gestärkt, als vielmehr dem Wohl des Kindes entsprochen werden (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32; Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 33).
- OLG Celle, 22.05.2017 - 17 W 8/16
Anerkennung der im Ausland erfolgten Eintragung der biologischen Eltern eines von …
Insbesondere Entscheidungen zum Sorgerecht sind auch nach deutschem Recht der materiellen Rechtskraft nicht fähig (vgl. etwa BGH FamRZ 2007, 1969 ff, Tz. 38 der Entscheidung); ausländische Entscheidungen zum Sorgerecht gehören aber ohne weiteres zum Anwendungsbereich des § 108 Abs. 1 FamFG. - OLG Karlsruhe, 08.03.2012 - 18 UF 266/11
Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf den nichtehelichen Vater: …
Rn. 85 In den Fällen der Adoptionspflege ist anerkannt, dass im Rahmen der Entscheidung über den Antrag eines erziehungsgeeigneten und -bereiten Vaters auf Übertragung des Sorgerechts geprüft werden muss, ob eine Zusammenführung von Vater und Kind möglich ist, die die Belastungen des Kindes soweit wie möglich vermindert (BGH NJW 2008, 223).Während in den Adoptionspflegefällen, in denen die alleinige elterliche Sorge der Mutter ruht, eine Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater bereits dann in Betracht kommt, wenn dies dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (BGH NJW 2008, 223), ist im vorliegenden Fall, bei dem die Mutter Inhaberin des Sorgerechts ist, auf den vom Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstab des § 1671 BGB abzustellen (BVerfG FamRZ 2010, 1403).
Anderenfalls wäre die Zusammenführung von Kind und Eltern immer ausgeschlossen, wenn das Kind seine "sozialen" Eltern gefunden hätte (…BVerfG FamRZ 2005, 783 Rz. 18;… BVerfG FamRZ 2010, 865 Rz. 27; BGH NJW 2008, 223 Rz. 37).
Insoweit ist es insbesondere die Aufgabe des Jugendamtes, den Beteiligten die notwendige Unterstützung zu geben (BGH NJW 2008, 223), um die Beeinträchtigungen für S. so gering wie möglich zu halten.
Dabei sind auch mehrtägige Umgangskontakte und Ferienkontakte sicherzustellen (so BGH NJW 2008, 223).
Rn. 141 5. Der Senat verkennt nicht, dass sich auch die Pflegeeltern auf eine eigene Grundrechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen können, da das Pflegeverhältnis bereits seit 13.11.2007, somit über einen längeren Zeitraum besteht und Bindungen zwischen ihnen und S. gewachsen sind (zur Grundrechtsposition der Pflegeeltern BVerfG FamRZ 1985, 39; BVerfG FamRZ 1989, 31; BVerfG FamRZ 2010, 865; BGH NJW 2008, 223).
Die Stellung der Pflegeeltern ist umso weniger geschützt, als sie sich auf die spätere Herausgabe des Kindes einstellen mussten (BGH NJW 2008, 223).
- BGH, 16.06.2010 - XII ZB 35/10
Elterliche Sorge für ein Kind nicht verheirateter Eltern: Beschwerderecht des …
Diese Regelung begründet ein subjektives Recht des Vaters, aus dem sich auch dessen Beschwerdeberechtigung gemäß § 20 FGG ergibt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969).Rn. 11 bb) Ob es sich bei der Entscheidung um eine erstmalige Prüfung der Sorgerechtsübertragung nach § 1680 Abs. 3, Abs. 2 Satz 2 BGB oder aber wegen der bereits erfolgten Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Jugendamt um eine Abänderungsentscheidung nach § 1696 BGB handelt (…vgl. Senatsbeschluss vom 25. Mai 2005 - XII ZB 28/05 - FamRZ 2005, 1469 und kritisch hierzu Staudinger/Coester [2009] § 1680 Rdn. 24, 14) und welchen Kriterien die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater unterliegt (vgl. EGMR FamRZ 2010, 103; BVerfG Beschluss vom 20. Oktober 2008 FamRZ 2008, 1285; Senatsbeschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969), ist hier nicht ausschlaggebend, weil eine Beschwerdeberechtigung des Vaters in jedem Fall gegeben ist.
- OLG Koblenz, 20.08.2018 - 9 UF 247/18
Kindschaftssache: Voraussetzungen einer Anordnung des Verbleibens von Kindern in …
Unter dieser Voraussetzung ist auch die aus dem Kind und dem Pflegeelternteil bestehende Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) geschützt, sodass Art. 6 Abs. 3 GG (Trennung des Kindes von der Familie) bei der Entscheidung über die Herausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie auch auf Seiten des Pflegeelternteils nicht gänzlich außer Acht bleiben darf (…vgl. BVerfG, a.a.O.; BGH, FamRZ 2007, 1969, 1972, Rdnr. 31;… OLG Brandenburg, a.a.O., m.w.N.;… OLG Saarbrücken, a.a.O.).Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass Art. 6 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden müssen, auf das sich Pflegeeltern gerade nicht berufen können (vgl. BVerfG, NJW 1989, 519, 519; BGH, FamRZ 2007, 1969, 1972, Rdnr. 32; OLG Stuttgart, FamRZ 2014, 320, 320 f.;… OLG Saarbrücken, a.a.O.;… BeckOK Epping/Hillgruber-Uhle, GG, 37. Edition, Stand: 15. Mai 2018, Art. 6, Rdnr. 59 MünchKomm-Huber, BGB, 7. Aufl. 2017, § 1632, Rdnr. 38;… Staudinger-Rauscher, BGB, Neubearb. 2011, Einl §§ 1589 ff, Rdnr. 37, m.w.N.).
- OLG Brandenburg, 19.05.2008 - 10 UF 94/07
Sorgerechtsausübung: Erlass einer unbefristeten Verbleibensanordnung zugunsten …
Auch wenn die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson für das Kind regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung bedeutet, darf dies allein nicht genügen, die Herausgabe des Kindes zu verweigern, weil andernfalls die Zusammenführung von Kind und Eltern immer dann ausgeschlossen wäre, wenn das Kind seine "sozialen Eltern" gefunden hätte (BVerfG, FamRZ 2004, 771; BGH, FamRZ 2007, 1969, Rz. 37).In die anzustellende Abwägung sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen der Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern einzubeziehen, sondern auch die langfristigen Auswirkungen einer dauerhaften Trennung vom leiblichen Elternteil (BGH, FamRZ 2007, 1969, Rz. 35).
Deshalb ist zu prüfen, ob und auf welche Weise die Belastungen des Kindes durch eine Annäherung an den leiblichen Elternteil und die damit einhergehende Lockerung des Verhältnisses zu den Pflegeeltern soweit vermieden werden kann, dass ein Umzug des Kindes in die Familie des leiblichen Elternteils in Betracht kommt (BGH, FamRZ 2007, 1969, Rz. 36).
Bei seiner Vernehmung am 19.2.2008 hat er, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 26.9.2007 (FamRZ 2007, 1969 ff.), erklärt, S... sei sehr an die Pflegeeltern gebunden, die primäre Bindungsfindung sei abgeschlossen.
- BGH, 26.03.2025 - XII ZB 178/24
Voraussetzungen der Einrichtung einer Kontrollbetreuung
Denn ebenso wie Sorgerechtsentscheidungen, die der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 67/14 - FamRZ 2016, 1146 Rn. 11 und vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - FamRZ 2007, 1969 Rn. 38), weil die Fürsorge gegenüber dem Minderjährigen stets Vorrang vor der Endgültigkeit einer einmal getroffenen Entscheidung hat (Senatsbeschluss vom 28. Mai 1986 - IVb ZR 36/84 - NJW-RR 1986, 1130; vgl. auch BVerfG FamRZ 2005, 783, 784 f.), hindern auch frühere Entscheidungen in Betreuungsverfahren das Gericht nicht, erneut in eine Sachprüfung einzutreten. - OLG Köln, 10.12.2007 - 14 UF 103/07
Notwendigkeit des Vorliegens von das Kindeswohl nachhaltig berührenden Gründen …
- OLG Koblenz, 13.01.2020 - 9 UF 526/19
Voraussetzungen einer vorläufigen Entziehung von Teilbereichen der elterlichen …
- BGH, 10.06.2009 - XII ZB 182/08
Anwendbarkeit der Vorschriften der Art. 21 ff. VO 2201/2003/EG auf vollstreckbare …
- OLG Saarbrücken, 18.06.2015 - 6 UF 20/15
Verbleibensanordnung für ein Kind in Familienpflege: Rückkehroption bei …
- OLG Köln, 11.10.2010 - 2 Wx 39/10
Geltung der Stichtagsregelung für das Erbrecht nichtehelicher Abkömmlinge
- OLG Brandenburg, 08.08.2016 - 3 UF 151/14
Elterliche Sorge: Zeitlich unbefristete Anordnung des Verbleibens des Kindes bei …
- OLG Koblenz, 23.09.2022 - 9 UF 352/22
Verfahrenskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren gegen den Sorgerechtsentzug
- OLG Bamberg, 05.01.2011 - 2 UF 204/10
Sorgerechtsregelung: Voraussetzungen einer Übertragung des Sorgerechts auf den …
- OLG Köln, 12.11.2010 - 2 Wx 165/10
Zulässigkeit der Beschwerde gegen eine Entscheidung des Landgerichts im Verfahren …
- AG Bonn, 23.01.2018 - 410 F 309/17
Vornahme des Eingriffs in die elterliche Sorge bei Gefährdung des körperlichen, …
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Rechtsprechung
| BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06 |
Volltextveröffentlichungen (15)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Judicialis
- IWW
- Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1603 Abs. 2, 1610 Abs. 1
Berücksichtigung des Splittingvorteils aus neuer Ehe beim Kindesunterhalt - JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Berücksichtigung des sog. Splittingvorteils eines neu verheirateten Unterhaltspflichtigen bei dessen Leistungsfähigkeitsbeurteilung und bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs minderjähriger Kinder ; Rechtmäßigkeit der Zurechnung eines fiktiven Einkommens aus einer ...
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
Splittingvorteil neue Ehe - Bemessung Unterhaltsbedarf
- ra.de
- fr-blog.com
Im Mangelfall ist der Splittingvorteil der neuen Ehe einzusetzen
- rechtsportal.de
BGB § 1603 Abs. 2 § 1610 Abs. 1
Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe resultierenden Splittingvorteils - ibr-online
Familienrecht - Berücksichtigung des Splittingvorteils
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (14)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe
- meyer-koering.de (Kurzinformation)
Verteilung des Splittingvorteils bei einer Zweitehe
- Deutsches Notarinstitut (Kurzinformation/Zusammenfassung)
BGB §§ 1603 Abs. 2, 1610 Abs. 1
Berücksichtigung des Splittingvorteils aus neuer Ehe beim Kindesunterhalt
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Kindesunterhalt und der Splittingvorteil aus einer neuen Ehe
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe
- bonell-collegen.de (Kurzinformation)
Berücksichtigung Splittingvorteil bei Kindesunterhalt
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Vorrang der minderjährigen Kinder im "Mangelfall"
- isuv.de (Kurzinformation)
Unterhaltsrecht
- jurawelt.com (Pressemitteilung)
Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe
- ebnerstolz.de (Kurzinformation)
Splittingvorteil aus neuer Ehe bei Unterhaltsberechnungen zu berücksichtigen
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Aus neuer Ehe stammender Splittingvorteil darf vollständig für vorrangigen Kindesunterhalt verbraucht werden
- juraforum.de (Kurzinformation)
Splittingvorteil aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Berücksichtigung des Splittingvorteils aus neuer Ehe beim Unterhalt für Kinder aus erster Ehe im Mangelfall
Besprechungen u.ä. (2)
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Splittingvorteil beim Kindesunterhalt
- meyer-koering.de (Entscheidungsanmerkung)
Verteilung des Splittingvorteils bei einer Zweitehe
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BGHZ 178, 79
- NJW 2008, 3562
- MDR 2008, 1398
- NJ 2009, 64
- FamRZ 2008, 2189
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (10)
- BGH, 06.02.2008 - XII ZR 14/06
Berücksichtigung späterer Änderungen des verfügbaren Einkommens bei der Bemessung …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
a) Der Senat hat anders als bei konkurrierenden Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt (vgl. allerdings nunmehr zum Ehegattenunterhalt Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) den aus der neuen Ehe herrührenden Splittingvorteil gemäß §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG bei der Bemessung des Kindesunterhalts mit herangezogen (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 163, 84, 91, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885).Das minderjährige Kind leitet seine Lebensstellung von seinen Eltern ab (vgl. Senatsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973).
Überdies ist insbesondere bei mehreren Unterhaltsberechtigten eine Angemessenheitsbetrachtung anzustellen, welche etwa - wiederum ohne Rücksicht auf den Rang - mit Hilfe der Bedarfskontrollbeträge nach Anm. A. 6 zur Düsseldorfer Tabelle vorgenommen werden kann (Senatsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; Scholz FamRZ 1993, 125, 133;… Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 2 Rdn. 231 ff.).
Beim Einkommen des Unterhaltspflichtigen handelt es sich vielmehr in vollem Umfang um verfügbare Mittel im Sinne der gesetzlichen Regelung, deren Heranziehung allerdings nach ständiger Rechtsprechung zur Wahrung des Existenzminimums des Unterhaltspflichtigen durch den ihm zu belassenden Selbstbehalt begrenzt wird (Senatsurteil BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973 m.w.N.; nach Anm. A. 5 der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1. Januar 2008, derzeit - seit 1. Juli 2007 - 900 EUR; bis Juni 2005 - Stand 1. Juli 2003 - 840 EUR; von Juli 2005 bis Juni 2007 - Stand 1. Juli 2005 - 890 EUR).
- BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 246/93
Steuerliche Vorteile aus Ehegattensplitting und Unterhaltsleistungen an den …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsrechtlich gebotenen Außerachtlassung des Splittingvorteils aus der neuen Ehe beim Unterhaltsbedarf des geschiedenen Ehegatten (BVerfG FamRZ 2003, 1821) steht dem nicht entgegen.Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei auf die Auslegung des § 1578 Abs. 1 S. 1 BGB bezogen und es zur Wahrung der verfassungsrechtlichen Gleichrangigkeit beider Ehen für geboten erklärt, der bestehenden Ehe allein eingeräumte steuerliche Vorteile nicht dadurch zu entziehen, dass sie der geschiedenen Ehe zugeordnet werden und auch den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten erhöhen (BVerfG FamRZ 2003, 1821, 1823).
- BGH, 31.05.2006 - XII ZR 111/03
Aufteilung einer Steuerschuld unter getrennt lebenden Ehegatten
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
Es genügt vielmehr im Rahmen der Bedarfsermittlung gemäß § 1610 BGB, dass sich das Nettoeinkommen als alleiniges Einkommen des Unterhaltspflichtigen darstellt, was bei der Alleinverdienerehe, von der das Berufungsgericht hier offensichtlich ausgegangen ist, regelmäßig der Fall ist (zur Aufteilung der Steuerlast bei beiderseitigem Einkommen der Ehegatten s. Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 mit Anm. Wever).Dem entsprechend steht der Splittingvorteil nach der Rechtsprechung des Senats vermögensrechtlich auch nicht dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu, sondern ist zwischen den Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteil vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178 mit Anm. Wever).
- BGH, 30.07.2008 - XII ZR 177/06
Zum Unterhaltsbedarf und zum Rang der Ansprüche, wenn der Unterhaltspflichtige …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
a) Der Senat hat anders als bei konkurrierenden Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt (vgl. allerdings nunmehr zum Ehegattenunterhalt Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) den aus der neuen Ehe herrührenden Splittingvorteil gemäß §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG bei der Bemessung des Kindesunterhalts mit herangezogen (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 163, 84, 91, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885).Abgesehen davon, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor dem Hintergrund der früher praktizierten Bedarfsbemessung ergangen ist (zur neuen Rechtsprechung des Senats s. Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt), ließen sich daraus für den Kindesunterhalt von vornherein keine vergleichbaren Folgerungen ziehen.
- BGH, 21.06.2006 - XII ZR 147/04
Auswirkung des Erziehungsgeldes auf die Unterhaltspflicht
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
Soweit der Senat das Erziehungsgeld im Rahmen des Kindesunterhalts für nicht einsetzbar erklärt hat (Senatsurteil vom 21. Juni 2006 - XII ZR 147/04 - FamRZ 2006, 1182, 1183 ff. mit Anm. Luthin), war das Erziehungsgeld kein Einkommen des Unterhaltspflichtigen, sondern das seines Ehegatten. - BGH, 11.05.2005 - XII ZR 211/02
Voraussetzungen des Aufstockungsunterhalts; Berechnung des unterhaltsrelevanten …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
a) Der Senat hat anders als bei konkurrierenden Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt (vgl. allerdings nunmehr zum Ehegattenunterhalt Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) den aus der neuen Ehe herrührenden Splittingvorteil gemäß §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG bei der Bemessung des Kindesunterhalts mit herangezogen (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 163, 84, 91, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885). - BGH, 14.03.2007 - XII ZR 158/04
Mehrbedarf eines Kindes bei Kindergartenbesuch aus pädagogischen Gründen; …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
a) Der Senat hat anders als bei konkurrierenden Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt (vgl. allerdings nunmehr zum Ehegattenunterhalt Senatsurteil vom 30. Juli 2008 - XII ZR 177/06 - zur Veröffentlichung bestimmt) den aus der neuen Ehe herrührenden Splittingvorteil gemäß §§ 26, 26 b, 32 a Abs. 5 EStG bei der Bemessung des Kindesunterhalts mit herangezogen (Senatsurteile BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 163, 84, 91, 101 = FamRZ 2005, 1817, 1822 und vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882, 885). - BGH, 22.01.2003 - XII ZR 2/00
Höhe des Unterhalts im absoluten Mangelfall
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
Das Existenzminimum minderjähriger Kinder ist inzwischen aufgrund des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 27. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3189) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2008 in § 1612 a BGB als Mindestunterhalt festgelegt (zur vorausgegangenen Rechtslage s. Senatsurteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00 - FamRZ 2003, 363) und entspricht den Unterhaltssätzen nach Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle. - OLG Oldenburg, 07.03.2006 - 12 UF 154/05
Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 2006, 1223 veröffentlicht ist, hat für die Ermittlung des Unterhalts das im Jahr 2005 bezogene Einkommen des Beklagten zugrunde gelegt. - OLG Oldenburg, 31.01.2006 - 12 UF 91/05
Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils eines wiederverheirateten …
Auszug aus BGH, 17.09.2008 - XII ZR 72/06
Die Auffassung des Berufungsgerichts zur (Nicht-)Berücksichtigung des Splittingvorteils bei der Bemessung des Kindesunterhalts (ebenso OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1127; Schürmann, FamRZ 2008, 313, 322;… Palandt/Brudermüller BGB 67. Aufl. § 1581 Rdn. 9) widerspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats.
- BGH, 16.09.2020 - XII ZB 499/19
Kindesunterhalt: Auskunftsverpflichtung des "unbegrenzt leistungsfähigen" …
Ebenso nimmt das Kind - anders als nach dem Stichtag für den Ehegattenunterhalt der geschiedene Ehegatte (…vgl. Senatsurteil BGHZ 192, 45 = FamRZ 2012, 281 Rn. 17 ff.) - an einem späteren Karrieresprung des Unterhaltspflichtigen teil und profitiert vom Splittingvorteil aus einer von diesem geschlossenen neuen Ehe (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 14 ff. und Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15 mwN). - BGH, 31.10.2012 - XII ZR 30/10
Trennungsunterhaltsanspruch: Berücksichtigungsfähigkeit von Einkommen des …
Der Nachrang der weiteren Unterhaltspflichten wirkt sich erst bei der Leistungsfähigkeit aus und hindert eine Berücksichtigung der Unterhaltslast bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nicht (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 18 f. zum Verhältnis zwischen vorrangigem Minderjährigenunterhalt und Ehegattenunterhalt und vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 865 zum Verhältnis von Elternunterhalt und Familienunterhalt).Dem Berufungsurteil mangelt es insoweit an einer Angemessenheitsbetrachtung unter Einbeziehung des Ehegattenunterhalts, die unter Umständen dazu führen kann, dass der Kindesunterhalt der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu entnehmen ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 175, 182, 200 f. = FamRZ 2008, 968, 973; BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 20 jeweils m.w.N.).
- BGH, 02.06.2010 - XII ZR 160/08
Unterhalt minderjähriger Kinder: Berücksichtigung des aus einer neuen Ehe …
Dies gilt auch dann, wenn der neue Ehegatte wegen seines Nachrangs gemäß § 1609 BGB keinen Unterhalt beanspruchen kann (im Anschluss an BGH, 17. September 2008, XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189) 18 24 .Verringert sich der Splittingvorteil bei eigenem Einkommen des Ehegatten des Unterhaltspflichtigen, wirkt sich dies zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (im Anschluss an BGH, 17. September 2008, XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189) 23 .
Rn. 18 a) Der Senat hat - allerdings erst nach Verkündung des Berufungsurteils - die insoweit maßgeblichen Fragen mit Urteil vom 17. September 2008 (BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189) entschieden.
Hierzu gehört auch der Splittingvorteil aufgrund der neuen Ehe, soweit dieser auf dem alleinigen Einkommen des Unterhaltspflichtigen beruht (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 23).
Es ergibt sich auch nicht aus der Natur der Sache (eingehend hierzu Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 24).
Selbst wenn wegen des Vorrangs nach § 1609 Nr. 1 BGB eine Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt noch gegeben ist, wird der angemessene Bedarf des Kindes regelmäßig nicht höher als nach Einkommensgruppe 1 der Düsseldorfer Tabelle zu veranschlagen sein, der (seit dem 1. Januar 2008) dem Existenzminimum entspricht (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 29).
Eine Ungleichbehandlung von Kindern aus der geschiedenen Ehe und einer neu geschlossenen Ehe wäre nicht zu rechtfertigen (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 30).
Wenn der Gesetzgeber im Gegensatz zur bis zum 31. Dezember 2007 bestehenden Rechtslage den Kindesunterhalt seit dem 1. Januar 2008 als vorrangig ausgestaltet und damit den Ehegatten auf andere Möglichkeiten der Existenzsicherung verwiesen hat, beruht dies auf dem erhöhten Grad der Bedürftigkeit minderjähriger Kinder und erscheint deswegen auch verfassungsrechtlich unbedenklich (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31).
Rn. 23 Allerdings verringert sich der Splittingvorteil in der Regel bei eigenem Einkommen des Ehegatten (hier des Ehemannes der Klägerin), was sich dann auch zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens auswirkt (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31).
Dementsprechend steht der Splittingvorteil nach der Rechtsprechung des Senats vermögensrechtlich auch nicht dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten zu, sondern ist zwischen den Ehegatten nach Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180 mit Anm. Wever).
Dies zeigt, dass dem Ehegatten nach der Lösung des Berufungsgerichts trotz seines unterhaltsrechtlichen Nachrangs mehr Mittel zur Verfügung stehen als jedem der vorrangigen Kinder (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31).
In diesem Falle ist der Splittingvorteil zwischen den Ehegatten nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung aufzuteilen (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).
Soweit sich der Splittingvorteil auf Seiten der Klägerin hierdurch verringert, wirkt sich dies auch zu Lasten des für den Kindesunterhalt verfügbaren Einkommens aus (Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 - Tz. 31).
- BGH, 21.10.2020 - XII ZB 201/19
Kindesunterhalt: Bemessung des neben Barunterhalt geschuldeten …
Dem Umstand, dass er damit seiner (Familien-)Unterhaltsverpflichtung nachkommt, wird nicht zuletzt dadurch Rechnung getragen, dass dies bei der Einordnung in der jeweiligen Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 17 ff.). - BGH, 07.05.2014 - XII ZB 258/13
Abänderungsverfahren für nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab …
Daraus folgt auch, dass der als vorrangige Verbindlichkeit im Rahmen des § 1581 BGB abzuziehende (tatsächliche oder hypothetische) Barunterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder unter Einbeziehung aller dem Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehenden Mittel und damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - auch unter Einschluss des steuerrechtlichen Splittingvorteils zu bemessen ist (Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 21 und BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 30). - BGH, 17.06.2015 - XII ZB 458/14
Elternunterhalt: Übergang auf den Sozialhilfeträger in Höhe des fiktiven …
Vielmehr ist in Anlehnung an § 270 AO zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast zu ermitteln und anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu berechnen (im Anschluss an Senatsurteile vom 10. Juli 2013, XII ZB 298/12, FamRZ 2013, 1563; Urteil vom 17. September 2008, XII ZR 72/06, BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 und vom 31. Mai 2006, XII ZR 111/03, FamRZ 2006, 1178).Beim Verwandtenunterhalt ist nach ständiger Senatsrechtsprechung vielmehr auf die reale Steuerbelastung abzustellen (siehe etwa Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 16, 22;… vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 Rn. 26 und BGHZ 163, 84 = FamRZ 2005, 1817, 1819).
Rn. 51 In Anlehnung an § 270 AO ist zunächst anhand der fiktiven Steuerlast bei einer Einzelveranlagung die Relation der individuellen Steuerlast zur gesamten Steuerlast und sodann anhand des entsprechenden Prozentsatzes die Steuerlast des Unterhaltspflichtigen am Maßstab der bei Zusammenveranlagung tatsächlich bestehenden Steuerschuld zu ermitteln (…Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 - XII ZB 298/12 - FamRZ 2013, 1563 Rn. 15; Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).
Ferner wird so gewährleistet, dass die danach umzulegende Steuerlast nicht nur anteilig am Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird, sondern dass zudem auch die Progression hinreichend Berücksichtigung findet (vgl. Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 33 und vom 31. Mai 2006 - XII ZR 111/03 - FamRZ 2006, 1178, 1180).
- BGH, 10.07.2013 - XII ZB 298/12
Kindesunterhaltsanspruch: Kostentragungspflicht für berechtigten Mehrbedarf des …
Vielmehr gilt insofern der allgemeine Grundsatz, dass alle Einkommensbestandteile und somit auch der Splittingvorteil für den Kindesunterhalt herangezogen werden können, und zwar sowohl bei der Ermittlung des Bedarfs nach § 1610 BGB als auch bei der Leistungsfähigkeit nach § 1603 BGB (vgl. zuletzt Senatsurteile vom 2. Juni 2010 - XII ZR 160/08 - FamRZ 2010, 1318 Rn. 18 ff. und BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 16 ff.).Nur dann, wenn der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen eigene steuerpflichtige Einkünfte bezieht, ist der Splittingvorteil - insoweit zum Nachteil des Kindes - auf den Unterhaltspflichtigen und seinen Ehegatten zu verteilen (vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 31), allerdings nicht nach einem Halbteilungsmaßstab, sondern nach dem Maßstab einer fiktiven Einzelveranlagung beider Ehegatten (…vgl. Wendl/Kemper 8. Aufl. § 1 Rn. 977; Graba FamRZ 2008, 2192; Pauling FamFR 2010, 363, 364).
- BGH, 11.11.2015 - XII ZB 7/15
Verfahren auf Trennungsunterhalt: Aufstockungsunterhalt wegen Vorwegabzugs des …
Dadurch ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass der Bedarf für den Kindesunterhalt im Rahmen einer Angemessenheitsbetrachtung mit Rücksicht auf weitere Unterhaltspflichten etwa durch Herabstufung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle zu korrigieren ist (Senatsurteile BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 20;… BGHZ 175, 182 = FamRZ 2008, 968 Rn. 48). - BGH, 18.04.2012 - XII ZR 66/10
Kindesunterhalt: Berücksichtigung einer nach der Scheidung erhaltenen Abfindung …
Dazu gehört neben der Bestimmung der Bedarfssätze auch die damit im Zusammenhang stehende Festlegung, auf welchen Durchschnittsfall diese zugeschnitten sind, sofern gewährleistet ist, dass die Besonderheiten des Einzelfalls beachtet werden (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 178, 79 = FamRZ 2008, 2189 Rn. 17 ff.). - BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08
Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich …
Die Höhe des Bedarfs nachrangiger Unterhaltsberechtigter hat deswegen auf die Leistungsfähigkeit für den Unterhalt minderjähriger Kinder keine Auswirkungen mehr (zur Bedarfsbemessung vgl. Senatsurteil BGHZ 178, 79, 83 f. = FamRZ 2008, 2189, 2190). - BGH, 24.06.2009 - XII ZR 161/08
Höhe des vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen abzugsfähigen Betrags des …
- OLG Schleswig, 04.01.2012 - 10 WF 254/11
Berechnung des Kindesunterhalts in einem Mangelfall; Berücksichtigung von …
- BFH, 17.10.2024 - III R 11/23
Zuständigkeit der Familienkasse Zentraler Kindergeldservice
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