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Rechtsprechung
   EuGH, 18.12.2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,40334
EuGH, 18.12.2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13 (https://dejure.org/2014,40334)
EuGH, Entscheidung vom 18.12.2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13 (https://dejure.org/2014,40334)
EuGH, Entscheidung vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13, C-164/13 (https://dejure.org/2014,40334)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie - Übergangsregelung für den Handel zwischen den Mitgliedstaaten - Gegenstände, die innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden - Steuerhinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Versagung der Befreiung von der Mehrwertsteuer oder deren Abzug oder Erstattung bei Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • Betriebs-Berater

    Bei MwSt-Hinterziehung im Bestimmungsmitgliedstaat ist das Recht auf Abzug, Befreiung oder Erstattung im Versandmitgliedstaat zu versagen, auch wenn keine nationalen Vorschriften hierfür bestehen

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    Italmoda

    MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. b; MwStSystRL Art. 40; MwStSystRL Art. 41; MwStSystRL Art. 138; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; MwStSystRL Art. 168 Buchst. c
    Beteiligung an Mehrwertsteuerhinterziehung führt zum Verlust des Vorsteuerabzugs, auch wenn die Steuerhinterziehung in einem anderen Mitgliedsland begangen wurde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versagung der Befreiung von der Mehrwertsteuer oder deren Abzug oder Erstattung bei Beteiligung an einer Mehrwertsteuerhinterziehung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • datenbank.nwb.de

    Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen - Vorsteuerabzug für Eingangsumsätze in Fällen, in denen der Steuerpflichtige vorsätzlich an einer Steuerhinterziehung beteiligt war

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Versagung der Steuerbefreiung bzw. des Vorsteuerabzug bei Betrug

In Nachschlagewerken

Sonstiges (7)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 17, RL 77/388/EWG Art 18 Abs 1 Buchstabe a, RL 77/388/EWG Art 28c Teil A
    Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuerhinterziehung; Vorsteuerabzug

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    RL 77/388/EWG Art 28b Teil A Abs. 2 Satz 1
    Mehrwertsteuer; Mehrwertsteuerbefreiung; Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Turbu.com Mobile Phone's

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 28b Teil A Abs 2 S 1, EWGRL 388/77 Art 28b Teil A Abs 2 S 2
    Innergemeinschaftliche Lieferung, Versandlieferung, Mehrwertsteuerhinterziehung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    Innergemeinschaftliche Lieferung, Mehrwertsteuerhinterziehung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung der Art. 17 Abs. 3 Buchst. b, Art. 28b Teil A Abs. 2 und Art. 28c Teil A Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2015, 544
  • DB 2015, 38
  • HFR 2015, 200
 
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Wird zitiert von ... (88)Zitiert selbst (22)

  • EuGH - C-163/13 (anhängig)

    Turbu.com

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    In den verbundenen Rechtssachen C-131/13, C-163/13 und C-164/13.

    Turbu.com BV (C-163/13),.

    Rechtssache C-163/13.

    Zur Zulässigkeit der Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13.

    Rn. 35 Nach Ansicht der Kommission sind die Vorlagefragen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 unzulässig, da sie als hypothetisch anzusehen seien.

    Rn. 37 Dies ist bei den Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 der Fall.

    Rn. 40 Somit sind die in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 gestellten Vorlagefragen für unzulässig zu erklären.

    Die Vorlagefragen des Hoge Raad der Nederlanden in den Rechtssachen C-163/13 und C-164/13 sind unzulässig..

  • EuGH, 06.07.2006 - C-439/04

    Kittel - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug - Karussellbetrug - …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Rn. 42 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 41).

    Rn. 43 Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 54, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Rn. 44 Erstens hat der Gerichtshof daraus in ständiger Rechtsprechung zum Vorsteuerabzugsrecht nach der Sechsten Richtlinie hergeleitet, dass die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 55, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Rn. 50 Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46, 56 und 60, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40).

    Rn. 57 Da missbräuchliche oder betrügerische Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können, bedeutet die Versagung eines sich hier aus der Sechsten Richtlinie ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach dieser Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils, die in dieser Richtlinie in Bezug auf dieses Recht vorgeschrieben sind, in Wirklichkeit nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 53, sowie FIRIN, C-107/13, EU:C:2014:151, Rn. 41).

    Rn. 64 Wie bereits in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird insoweit nach ständiger Rechtsprechung als betrügerische Verhaltensweise eines Steuerpflichtigen, die Anlass dazu geben kann, diesem ein sich aus der Sechsten Richtlinie ergebendes Recht zu versagen, nicht nur der Fall angesehen, dass der Steuerpflichtige unmittelbar selbst und allein eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch der Fall, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb oder der Lieferung an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46 und 56, Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rn. 46, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 40).

  • EuGH, 13.02.2014 - C-18/13

    Maks Pen - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Rn. 43 Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt ist (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 54, Fini H, C-32/03, EU:C:2005:128, Rn. 32, und Maks Pen, C-18/13, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Rn. 44 Erstens hat der Gerichtshof daraus in ständiger Rechtsprechung zum Vorsteuerabzugsrecht nach der Sechsten Richtlinie hergeleitet, dass die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 55, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Rn. 48 Hierzu ergibt sich aus der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die zentrale Funktion, die dem in Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsrecht im Mechanismus der Mehrwertsteuer zur Gewährleistung der völligen Steuerneutralität zukommt, es nicht verbietet, einem Steuerpflichtigen dieses Recht im Fall der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu versagen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 25 bis 27 und 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 24 bis 26).

    Rn. 52 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen, was erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 111, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 45, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

    Rn. 53 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das niederländische Recht, wie von der niederländischen Regierung behauptet, Rechtsregeln - sei es eine Vorschrift oder einen allgemeinen Grundsatz -, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung enthält, die im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ausgelegt werden könnten, auf die in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kofoed, EU:C:2007:408, Rn. 46, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Rn. 42 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 41).

    Rn. 56 Vielmehr entspricht diese Versagung, wie in den Rn. 43 und 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, dem Grundsatz, wonach sich niemand in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise auf Vorschriften des Unionsrechts berufen darf, da die Anwendung dieser Vorschriften nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche oder gar betrügerische Praktiken gedeckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Halifax u. a., EU:C:2006:121, Rn. 68 und 69, sowie Collée, C-146/05, EU:C:2007:549, Rn. 38).

    Rn. 60 Des Weiteren kann sich entgegen dem Vorbringen von Italmoda ein Steuerpflichtiger, der die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts nur dadurch geschaffen hat, dass er sich an betrügerischen Handlungen beteiligt hat, offenkundig nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts zu wenden (vgl. in diesem Sinne Urteile Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304, Rn. 38, und Halifax u. a., EU:C:2006:121, Rn. 84).

    Rn. 61 Da schließlich die Versagung eines sich aus dem gemeinsamen Mehrwertsteuersystem ergebenden Rechts im Fall der Beteiligung des Steuerpflichtigen an einer Steuerhinterziehung die schlichte Folge dessen ist, dass die insoweit nach den einschlägigen Bestimmungen der Sechsten Richtlinie vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat diese Versagung, wie der Generalanwalt in Nr. 60 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht den Charakter einer Strafe oder Sanktion im Sinne von Art. 7 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder von Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. in diesem Sinne Urteile Emsland-Stärke, C-110/99, EU:C:2000:695, Rn. 56, Halifax u. a., EU:C:2006:121, Rn. 93, und Döhler Neuenkirchen, C-262/10, EU:C:2012:559, Rn. 43).

  • EuGH, 06.12.2012 - C-285/11

    Bonik - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Rn. 44 Erstens hat der Gerichtshof daraus in ständiger Rechtsprechung zum Vorsteuerabzugsrecht nach der Sechsten Richtlinie hergeleitet, dass die nationalen Behörden und Gerichte dieses Recht zu versagen haben, wenn aufgrund objektiver Umstände feststeht, dass es in betrügerischer Weise geltend gemacht wird (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 55, Bonik, C-285/11, EU:C:2012:774, Rn. 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 26).

    Rn. 48 Hierzu ergibt sich aus der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die zentrale Funktion, die dem in Art. 17 Abs. 3 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Abzugsrecht im Mechanismus der Mehrwertsteuer zur Gewährleistung der völligen Steuerneutralität zukommt, es nicht verbietet, einem Steuerpflichtigen dieses Recht im Fall der Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu versagen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 25 bis 27 und 37, sowie Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 24 bis 26).

    Rn. 50 Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung nicht nur dann, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem betreffenden Umsatz an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46, 56 und 60, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 38 bis 40).

    Rn. 64 Wie bereits in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird insoweit nach ständiger Rechtsprechung als betrügerische Verhaltensweise eines Steuerpflichtigen, die Anlass dazu geben kann, diesem ein sich aus der Sechsten Richtlinie ergebendes Recht zu versagen, nicht nur der Fall angesehen, dass der Steuerpflichtige unmittelbar selbst und allein eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch der Fall, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb oder der Lieferung an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46 und 56, Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rn. 46, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 40).

  • EuGH, 21.06.2012 - C-80/11

    Der Mehrwertsteuerabzug kann grundsätzlich nicht wegen Unregelmäßigkeiten …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Rn. 42 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Sechsten Richtlinie anerkannt und gefördert wird (vgl. u. a. Urteile Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71, Kittel und Recolta Recycling, C-439/04 und C-440/04, EU:C:2006:446, Rn. 54, sowie Mahagében und Dávid, C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rn. 41).

    Rn. 64 Wie bereits in Rn. 50 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird insoweit nach ständiger Rechtsprechung als betrügerische Verhaltensweise eines Steuerpflichtigen, die Anlass dazu geben kann, diesem ein sich aus der Sechsten Richtlinie ergebendes Recht zu versagen, nicht nur der Fall angesehen, dass der Steuerpflichtige unmittelbar selbst und allein eine Steuerhinterziehung begeht, sondern auch der Fall, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit dem Erwerb oder der Lieferung an einem Umsatz beteiligte, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Steuerhinterziehung einbezogen war (vgl. u. a. Urteile Kittel und Recolta Recycling, EU:C:2006:446, Rn. 45, 46 und 56, Mahagében und Dávid, EU:C:2012:373, Rn. 46, sowie Bonik, EU:C:2012:774, Rn. 40).

  • EuGH, 05.07.2007 - C-321/05

    Kofoed - Richtlinie 90/434/EWG - Gemeinsames Steuersystem für Fusionen, …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Rn. 52 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen, was erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 111, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 45, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

    Rn. 53 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das niederländische Recht, wie von der niederländischen Regierung behauptet, Rechtsregeln - sei es eine Vorschrift oder einen allgemeinen Grundsatz -, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung enthält, die im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ausgelegt werden könnten, auf die in den Rn. 49 und 50 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Kofoed, EU:C:2007:408, Rn. 46, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    Kücükdeveci - Kündigungsfrist in § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Rn. 55 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwar entsprechend dem Vorbringen von Italmoda nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen eines Einzelnen begründen kann, so dass sich ein Mitgliedstaat ihm gegenüber nicht auf die Richtlinie als solche berufen kann (vgl. u. a. Urteile Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108, und Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 46), dass aber die Konstellation, auf die sich diese Rechtsprechung bezieht, nicht den Fall erfasst, dass ein Recht wie hier wegen einer Steuerhinterziehung versagt wird.
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Rn. 55 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass zwar entsprechend dem Vorbringen von Italmoda nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie nicht selbst Verpflichtungen eines Einzelnen begründen kann, so dass sich ein Mitgliedstaat ihm gegenüber nicht auf die Richtlinie als solche berufen kann (vgl. u. a. Urteile Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 108, und Kücükdeveci, C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 46), dass aber die Konstellation, auf die sich diese Rechtsprechung bezieht, nicht den Fall erfasst, dass ein Recht wie hier wegen einer Steuerhinterziehung versagt wird.
  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …

    Auszug aus EuGH, 18.12.2014 - C-131/13
    Rn. 52 In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der betreffenden Richtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen, was erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt (vgl. in diesem Sinne Urteile Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 111, Kofoed, C-321/05, EU:C:2007:408, Rn. 45, und Maks Pen, EU:C:2014:69, Rn. 36).
  • EuGH, 27.09.2007 - C-146/05

    Collée - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 …

  • EuGH, 07.12.2010 - C-285/09

    R. - Sechste Richtlinie - Art. 28c Teil A Buchst. a - Hinterziehung von …

  • EuGH, 08.06.2000 - C-400/98

    Breitsohl - "Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 4, 17 und …

  • EuGH, 03.03.2005 - C-32/03

    Fini H - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Eigenschaft als Steuerpflichtiger - …

  • EuGH, 06.09.2012 - C-273/11

    Einem Unternehmen, das Waren mit Bestimmungsort in einem anderen Mitgliedstaat …

  • EuGH, 14.12.2000 - C-110/99

    Emsland-Stärke - "Landwirtschaft - Ausfuhrerstattungen - Sofort in die …

  • EuGH, 13.03.2014 - C-107/13

    FIRIN - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Vorsteuerabzug - Leistung von …

  • EuGH, 06.09.2012 - C-262/10

    Döhler Neuenkirchen - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 …

  • EuGH, 27.10.2011 - C-504/10

    Tanoarch - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Recht auf Vorsteuerabzug - Übertragung …

  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki und Abdeli - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der …

  • EuGH, 08.09.2009 - C-478/07

    DIE BEZEICHNUNG "BUD" KANN NICHT AUSSERHALB DER GEMEINSCHAFTLICHEN SCHUTZREGELUNG …

  • EuGH, 20.05.2010 - C-56/09

    Zanotti - Freier Dienstleistungsverkehr - Unionsbürgerschaft - Art. 18 EG und 49 …

  • BFH, 19.01.2016 - XI R 38/12

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding; Organschaft: GmbH & Co. KG als …

    Rn. 44 e) Zwar trifft die Auffassung des FA, der Vorsteuerabzug könne zur Vermeidung einer missbräuchlichen Praxis versagt werden, grundsätzlich zu (…vgl. EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, BFH/NV Beilage 2006, 260; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851; Italmoda u.a. vom 18. Dezember 2014 C-131/13, EU:C:2014:2455, HFR 2015, 200, Rz 43 ff.).
  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über …

    Rn. 58 a) Im Unionsrecht gilt der allgemeine Grundsatz, dass die betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist (…EuGH, Urteile vom 2. Mai 1996 - C-206/94, Slg. 1996, I-2357 Rn. 24 f., Paletta…, vom 12. Mai 1998 - C-367/96, Slg. 1998, I-2843 Rn. 20, Kefalas…, vom 9. März 1999 - C-212/97, Slg. 1999, I-1459 Rn. 24, Centros…, vom 23. März 2000 - C-373/97, Slg. 2000, I-1705 Rn. 33 f., Diamantis…, vom 21. Februar 2006 - C-255/02, Slg. 2006, I-1609 Rn. 68, Halifax…, vom 21. Juli 2011 - C-186/10, Slg. 2011, I-6957 Rn. 25, Oguz, vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13 und C-164/13, juris Rn. 43, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti…, vom 26. Februar 2019 - C-116/16 und C-117/16, juris Rn. 70, T Danmark und Y Denmark;… Beschluss vom 28. Mai 2020 - C-757/19, juris Rn. 34, Wallonische Region).

    Steht nach einer Gesamtschau sämtlicher Umstände des Einzelfalls fest, dass Rechte in betrügerischer oder missbräuchlicher Weise geltend gemacht werden, müssen nationale Gerichte die Berufung darauf schon nach unionsrechtlichen Vorgaben versagen (EuGH, Urteile vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13 und C-164/13, juris Rn. 46, 49, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti, vom 26. Februar 2019 - C-116/16 und C-117/16;… aaO Rn. 92, T Danmark und Y Denmark …und Beschluss vom 14. April 2021 - C-108/20, juris Rn. 21, Finanzamt Wilmersdorf).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 25/15

    EuGH-Vorlage zu den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende …

    Rn. 52 Hinzu kommt, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und Missbräuchen ein Ziel ist, das von der MwStSystRL anerkannt und gefördert wird (z.B. EuGH-Urteile Italmoda vom 18. Dezember 2014 C-131/13, C-163/13, C-164/13, EU:C:2014:2455, Rz 42; Maks Pen vom 13. Februar 2014 C-18/13, EU:C:2014:69, Rz 26; Mahagében und David vom 21. Juni 2012 C-80/11 und C-142/11, EU:C:2012:373, Rz 41).
  • BGH, 15.05.2018 - 1 StR 159/17

    Urteil gegen vier Mitarbeiter der Deutschen Bank AG Frankfurt am Main wegen …

    Dies gilt auch dann, wenn nationale Rechtsvorschriften diesen Versagungsgrund nicht ausdrücklich normiert haben (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13 und C-164/13 - Schoenimport "Italmoda', EU:C:2014:2455, UR 2015, 106).

    Hat ein Steuerpflichtiger also die Voraussetzungen für die Gewährung eines Rechts nur dadurch geschaffen, dass er sich an betrügerischen Handlungen beteiligt hat, kann er sich offenkundig nicht mit Erfolg auf die Grundsätze des Vertrauensschutzes oder der Rechtssicherheit berufen, um sich gegen die Versagung der Gewährung des betreffenden Rechts zu wenden (EuGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-131/13, C-163/13 und C-164/13 - Schoenimport "Italmoda', aaO Rn. 60 unter Hinweis auf Urteile Breitsohl, C-400/98, EU:C:2000:304 Rn. 38 und Halifax u.a., EU:C:2006:121 Rn. 84, DStR 2006, 420).

  • BFH, 01.06.2016 - XI R 17/11

    Vorsteuerabzug einer geschäftsleitenden Holding - Organschaft: GmbH & Co. KG als …

    Rn. 34 e) Zwar trifft die Auffassung des FA, der Vorsteuerabzug könne zur Vermeidung einer missbräuchlichen Praxis versagt werden, grundsätzlich zu (…vgl. EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, BFH/NV Beilage 2006, 260; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851; Italmoda u.a. vom 18. Dezember 2014 C-131/13, EU:C:2014:2455, HFR 2015, 200, Rz 43 ff.).
  • BFH, 28.06.2017 - XI R 12/15

    Zum Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Sporthalle - …

    Rn. 65 Zwar kann der Vorsteuerabzug zur Vermeidung einer missbräuchlichen Praxis versagt werden (…vgl. dazu EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, BFH/NV 2006, Beilage 3, 260; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851; Italmoda u.a. vom 18. Dezember 2014 C-131/13, EU:C:2014:2455, HFR 2015, 200, Rz 43 ff.; ferner BFH-Urteil vom 19. Januar 2016 XI R 38/12, BFHE 252, 516, BStBl II 2017, 567, Rz 44, m.w.N.).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-171/23

    UP CAFFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Rn. 15 Es fragt sich jedoch, ob sich die kroatische Steuerverwaltung in Anbetracht der sich aus dem Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a. (C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455), ergebenden Grundsätze unmittelbar auf den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken berufen kann, um eine solche Besteuerung zu rechtfertigen.

    Rn. 25 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die nationalen Behörden und Gerichte, sofern eine etwaige Versagung eines sich aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebenden Rechts den allgemeinen Grundsatz widerspiegelt, wonach sich niemand missbräuchlich oder betrügerisch auf die im Rechtssystem der Union vorgesehenen Rechte berufen darf, dieses Recht generell zu versagen haben, unabhängig davon, welches Recht aus dem Bereich der Mehrwertsteuer vom Rechtsmissbrauch oder von der betrügerischen Handlung betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 46).

    Rn. 29 Zweitens geht in Bezug auf die rechtlichen Konsequenzen, die im Fall der Feststellung einer missbräuchlichen Praxis zu ziehen wären, aus ständiger Rechtsprechung hervor, dass die Bekämpfung von Steuerhinterziehungen, Steuerumgehungen und etwaigen Missbräuchen ein Ziel ist, das von der Mehrwertsteuerrichtlinie anerkannt und gefördert wird (…vgl. entsprechend Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 71, sowie vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 42).

    Rn. 31 Hinsichtlich des vom vorlegenden Gericht in seiner Frage angesprochenen Umstands, dass das nationale Recht keine spezifischen Bestimmungen über das Verbot missbräuchlicher Praktiken enthalte, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das nationale Recht so weit wie möglich im Licht des Wortlauts und der Zielsetzung der Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen, um das mit dieser verfolgte Ziel zu erreichen, was erfordert, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der in diesem anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 52).

    Rn. 32 Es ist somit Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob das kroatische Recht Rechtsregeln - sei es eine Vorschrift oder einen allgemeinen Grundsatz -, wonach Rechtsmissbrauch verboten ist, oder andere Vorschriften über Steuerhinterziehung oder -umgehung enthält, die im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts in Bezug auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung ausgelegt werden könnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Sollte sich jedoch herausstellen, dass das kroatische Recht keine solchen konform auslegbaren Regeln enthält, kann daraus zum anderen jedenfalls nicht der Schluss gezogen werden, dass die nationalen Behörden und Gerichte daran gehindert wären, die Anforderungen der Mehrwertsteuerrichtlinie zu beachten und somit den Vorteil aus einem in dieser Richtlinie vorgesehenen Recht im Fall einer missbräuchlichen Praxis zu versagen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 54).

    Rn. 35 Denn nach ständiger Rechtsprechung kann eine Richtlinie zwar nicht selbst Verpflichtungen eines Einzelnen begründen, so dass sich ein Mitgliedstaat ihm gegenüber nicht auf die Richtlinie als solche berufen kann, die Konstellation, auf die sich diese Rechtsprechung bezieht, erfasst aber nicht den Fall, dass ein Recht infolge einer missbräuchlichen Praxis versagt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 55).

    Rn. 36 Eine solche Versagung entspricht dem Grundsatz, auf den in Rn. 25 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, wonach sich niemand in missbräuchlicher Weise auf Vorschriften des Unionsrechts berufen darf, da die Anwendung dieser Vorschriften nicht so weit gehen kann, dass missbräuchliche Praktiken gedeckt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 56 …sowie vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Da missbräuchliche Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können, bedeutet die Versagung eines sich hier aus der Mehrwertsteuerrichtlinie ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach dieser Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils, die in dieser Richtlinie in Bezug auf dieses Recht vorgeschrieben sind, in Wirklichkeit nicht erfüllt sind, und daher ist für eine solche Versagung keine spezielle Rechtsgrundlage erforderlich (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 57 …sowie vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Somit geht es in diesem Fall vielmehr darum, dass sich der Steuerpflichtige nicht auf ein in der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenes Recht berufen kann, wenn die objektiven Voraussetzungen für dessen Kriterien wegen einer missbräuchlichen Praxis, mit welcher der vom Steuerpflichtigen selbst bewirkte Umsatz einhergeht, nicht erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 58).

    Demnach müssen die nationalen Behörden und Gerichte im Fall einer missbräuchlichen Praxis, mit der bezweckt wird, in den Genuss der in Art. 287 Nr. 19 Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Regelung über die Mehrwertsteuerfreigrenze zu kommen, die Inanspruchnahme dieser Regelung versagen, auch wenn das nationale Recht keine dahin gehenden spezifischen Bestimmungen enthält (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 62 …und vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 33).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-116/16

    T Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsames …

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der allgemeine Grundsatz des Missbrauchsverbots einem Steuerpflichtigen entgegengehalten werden kann, um ihm das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 62, …und vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 33).

    Rn. 89 Sollte sich jedoch herausstellen, dass das nationale Recht in den Ausgangsverfahren keine solchen konform mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 90/435 auslegbaren Regeln enthält, könnte daraus trotz der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408), nicht der Schluss gezogen werden, dass die nationalen Behörden und Gerichte daran gehindert wären, im Fall einer Steuerhinterziehung oder eines Rechtsmissbrauchs den Vorteil aus dem Recht auf Befreiung gemäß Art. 5 der Richtlinie zu versagen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 54).

    Die Versagung des Rechts entspricht dann nämlich dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf Vorschriften des Unionsrechts berufen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 91 Da betrügerische oder missbräuchliche Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können (…siehe oben, Rn. 70), bedeutet die Versagung eines sich aus einer Richtlinie wie der Richtlinie 90/435 ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach der Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils, die in der Richtlinie in Bezug auf dieses Recht vorgeschrieben sind, nur formal erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame …

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass der allgemeine Grundsatz des Missbrauchsverbots einem Steuerpflichtigen entgegengehalten werden kann, um ihm das Recht auf Befreiung von der Mehrwertsteuer zu versagen, auch wenn das nationale Recht keine Bestimmungen enthält, die eine solche Versagung vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 62, …und vom 22. November 2017, Cussens u. a., C-251/16, EU:C:2017:881, Rn. 33).

    Rn. 117 Sollte sich jedoch herausstellen, dass das nationale Recht in den Ausgangsverfahren keine solchen konform mit Art. 5 der Richtlinie 2003/49 auslegbaren Regeln enthält, könnte daraus trotz der Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 5. Juli 2007, Kofoed (C-321/05, EU:C:2007:408), nicht der Schluss gezogen werden, dass die nationalen Behörden und Gerichte daran gehindert wären, im Fall einer Steuerhinterziehung oder eines Rechtsmissbrauchs den Vorteil aus dem Recht auf Befreiung gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie zu versagen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 54).

    Die Versagung des Rechts entspricht dann nämlich dem allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, dass man sich nicht betrügerisch oder missbräuchlich auf Vorschriften des Unionsrechts berufen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 119 Da betrügerische oder missbräuchliche Tätigkeiten kein in der Unionsrechtsordnung vorgesehenes Recht begründen können (…siehe oben, Rn. 96), bedeutet die Versagung eines sich aus einer Richtlinie, hier der Richtlinie 2003/49, ergebenden Vorteils nicht, dass dem Einzelnen nach der Richtlinie eine Verpflichtung auferlegt wird, sondern ist die schlichte Folge der Feststellung, dass die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des angestrebten Vorteils, die in der Richtlinie in Bezug auf dieses Recht vorgeschrieben sind, nur formal erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2014, Schoenimport "Italmoda" Mariano Previti u. a., C-131/13, C-163/13 und C-164/13, EU:C:2014:2455, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 11.07.2018 - XI R 26/17

    Aufspaltung einer unternehmerischen Tätigkeit zur mehrfachen Inanspruchnahme des …

    Rn. 71 a) Nach Unionsrecht ist die Versagung eines Rechts oder eines Vorteils wegen missbräuchlicher oder betrügerischer Tätigkeiten die einfache Folge der Feststellung, dass im Fall von Betrug oder Rechtsmissbrauch die objektiven Voraussetzungen für die Erlangung des ersuchten Vorteils in Wirklichkeit nicht erfüllt sind (vgl. EuGH-Urteile Emsland-Stärke vom 14. Dezember 2000 C-110/99, EU:C:2000:695, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2001, 92, Rz 56;… Halifax u.a., EU:C:2006:121, BFH/NV 2006, Beilage 3, 260, Rz 93; Italmoda u.a. vom 18. Dezember 2014 C-131/13, EU:C:2014:2455, HFR 2015, 200, Rz 46; Cussens u.a., EU:C:2017:881, HFR 2018, 80, Rz 32, m.w.N.).
  • BGH, 10.10.2017 - 1 StR 447/14

    Strafrechtliches Analogieverbot (Reichweite bei Blanketttatbeständen; Grenze des …

  • EuGH, 18.05.2017 - C-624/15

    Litdana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • EuGH, 22.11.2017 - C-251/16

    Das Verbot missbräuchlicher Praktiken im Mehrwertsteuerbereich ist unabhängig von …

  • BFH, 25.02.2015 - XI R 30/13

    Innergemeinschaftliche Lieferung im Reihengeschäft bei Beauftragung und Bezahlung …

  • BGH, 22.07.2015 - 1 StR 447/14

    Vorlage an den EuGH (Treibhausmissionszertifikate als ähnliche Rechte im Sinne …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-171/23

    UPCAFFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-359/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann ein nationales Gericht im …

  • EuG, 03.12.2025 - T-646/24

    MS KLJUCAROVCI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts …

  • EuGH, 27.10.2022 - C-641/21

    Climate Corporation Emissions Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • FG Hamburg, 17.09.2015 - 2 K 253/14

    Umsatzsteuerliche Behandlung der Vermietungsleistung bei Überlassung möblierter …

  • EuGH, 28.07.2016 - C-332/15

    Astone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

  • BFH, 20.10.2021 - XI R 19/20

    Versagung des Vorsteuerabzugs aus Altgoldlieferungen; Anforderungen an das …

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-469/17

    Generalanwalt Szpunar ist der Ansicht, dass ein schlichter militärischer …

  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • FG Schleswig-Holstein, 09.12.2015 - 4 K 133/10

    Keine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung

  • BFH, 10.08.2017 - V R 2/17

    Zu den Anforderungen an das "Kennenmüssen" nach § 25d Abs. 1 UStG

  • FG Sachsen-Anhalt, 30.06.2017 - 3 V 506/17

    Rechtmäßigkeit einer Arrestanordnung zur Sicherung von noch nicht festgesetzter …

  • FG Köln, 28.04.2015 - 10 K 3803/13

    Anforderungen an die Angabe der Anschrift in einer Rechnung gem. § 14 Abs. 4 Satz …

  • FG Köln, 19.02.2019 - 8 K 2906/16

    Umsatzsteuer: Anwendung der Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei …

  • FG Hamburg, 14.01.2020 - 4 K 123/15

    Zur Entstehung von Einfuhrumsatzsteuer und Tabaksteuer beim Einfuhrschmuggel

  • BGH, 14.10.2020 - 1 StR 213/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat der …

  • BFH, 02.07.2021 - XI R 40/19

    Ausschluss der Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

  • BFH, 16.09.2015 - XI R 27/13

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-580/16

    Firma Hans Bühler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer …

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 45/14

    Keine Beweisbedürftigkeit der Erkenntnisse aus Google-Earth und -Street-View - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2015 - C-108/14

    Larentia + Minerva - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

  • FG Hessen, 10.12.2020 - 1 K 1263/17

    Herabsetzung der Umsatzsteuerbescheide wegen Vorsteuerabzugs

  • BGH, 12.05.2020 - 1 StR 635/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei …

  • FG Hamburg, 05.02.2015 - 3 K 46/14

    Innergemeinschaftliche Lieferung

  • FG Baden-Württemberg, 07.11.2019 - 1 K 1939/18

    Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

  • BGH, 20.04.2023 - 1 StR 83/20

    Umsatzsteuerhinterziehung (leistender Unternehmer bei Strohmanngeschäften)

  • FG Münster, 17.03.2025 - 5 K 694/17

    Verschulden beim Wissen müssen einer Umsatzsteuerhinterziehung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-251/16

    Cussens u.a. - Mehrwertsteuer - Steuerumgehung - Unmittelbare Anwendbarkeit des …

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.02.2020 - 5 K 5311/16

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Versagung des Vorsteuerabzugs wegen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-531/17

    Vetsch Int. Transporte - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …

  • BFH, 03.11.2022 - XI R 6/21

    Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch

  • LG Hamburg, 23.03.2023 - 620 KLs 2/22

    Umsatzsteuerhinterziehung: Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen bei vorgetäuschten …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • FG Berlin-Brandenburg, 15.11.2018 - 7 K 7196/15

    Umsatzsteuer einschließlich Zinsen 2009 bis 2011

  • FG Münster, 23.01.2017 - 15 V 2563/16

    Umsatzsteuerliche Feststellung der tatsächlichen Ausführung berechneter …

  • FG Berlin-Brandenburg, 05.07.2021 - 7 V 7073/21

    Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 FGO) - Umsatzsteuer 2018 und …

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 14/19

    Teilweise Parallelentscheidung zu BFH-Beschluss vom 16.05.2019 XI B 13/19 - AdV; …

  • EuGH, 05.10.2016 - C-576/15

    Maya Marinova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

  • FG Münster, 03.11.2015 - 15 K 1252/14

    Anspruch auf Vorsteuerabzug aus den bei der Errichtung einer Zweifeldsporthalle …

  • BGH, 02.09.2015 - 1 StR 239/15

    Umsatzsteuerhinterziehung (Geltendmachung von Vorsteuerabzug in einem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2026 - C-460/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten …

  • FG München, 28.01.2021 - 3 K 1983/17

    Feststellungslast des Finanzamt für das Vorliegen der Voraussetzungen von …

  • FG München, 04.12.2014 - 14 K 1511/14

    Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für die Steuerbefreiung der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2015 - C-105/14

    Taricco u.a. - Schutz der finanziellen Interessen der Union - Steuerstraftaten im …

  • BGH, 17.09.2019 - 1 StR 240/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (unberechtigter Vorsteuerabzug: maßgeblicher Zeitpunkt …

  • FG Niedersachsen, 07.03.2019 - 11 K 23/18

    Durchschnittssatzbesteuerung und Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten

  • BGH, 20.08.2019 - 1 StR 184/19

    Umsatzsteuerhinterziehung (Wegfall der Berechtigung zum Vorsteuerabzug bei …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.2016 - C-564/15

    Farkas - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - …

  • KG, 02.08.2022 - 4 U 40/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen Pkw BMW X5 xDrive mit …

  • FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2019 - 7 V 7096/19

    Aussetzung der Vollziehung: Ausschluss des Vorsteuerabzugs bei zu erwartender …

  • KG, 02.08.2022 - 4 U 27/22

    Diesel-Abgasskandal: Schadensersatzforderung für einen Pkw BMW X1 xDrive mit …

  • EuGH, 24.01.2018 - C-616/16

    Pantuso u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der Rechts- und …

  • FG Niedersachsen, 20.05.2019 - 11 K 161/16

    Vorsteuerabzug aus Rechnungen eines in einen Umsatzsteuerbetrug eingebundenen …

  • FG Nürnberg, 29.04.2025 - 2 K 727/18

    Unangemessene Benachteiligung, Hinterziehungszinsen, Steuerstrafverfahren, …

  • BGH, 20.10.2021 - 1 StR 270/21

    Umsatzsteuerhinterziehung (Strafzumessung: Höhe der verkürzten Steuer: keine …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-712/17

    EN.SA. - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - fiktive Umsätze - …

  • KG, 08.07.2022 - 4 U 67/22

    Dieselskandal: Voraussetzungen sittenwidrigen Agierens des Herstellers

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-4/20

    ALTI - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16

    Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.09.2024 - C-331/23

    Dranken Van Eetvelde - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer …

  • FG Berlin-Brandenburg, 04.05.2022 - 7 V 7023/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 114 FGO) - Aufhebung der …

  • FG Münster, 23.03.2022 - 5 K 2093/20

    Vorsteuerabzug aus Eingangsumsätzen bei fehlender Rechnung des leistenden …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16

    X Danemark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16

    C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine …

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-796/23

    Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

  • EGMR, 23.09.2025 - 16395/18

    ITALMODA MARIANO PREVITI AND OTHERS v. THE NETHERLANDS

  • LG Köln, 02.11.2018 - 323 KLs 1/18
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