Rechtsprechung
| BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen - Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten zu Zahlungsstörungen, die die SCHUFA durch Meldungen ihrer Vertragspartner sammelt, wird nicht durch Löschungsfristen im Schuldnerverzeichnis bestimmt
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- bundesgerichtshof.de
Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen
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Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst f EUV 2016/679, Art 40 EUV 2016/679, Art 82 EUV 2016/679
Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen - IWW
Art. 82 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, Art. 6 Abs. 1 Unte... rabs. 1 Buchst. f DSGVO, § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 882f Abs. 1 ZPO, § 882c ZPO, § 882c Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 40 DSGVO, Art. 82 Abs. 1 DSGVO, Art. 82 Abs. 3 DSGVO, § 91a Abs. 1 ZPO, Art. 82 Abs. 2 Satz 1 DSGVO, Art. 82 Abs. 2 DSGVO, Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO, Art. 4 Nr. 2 DSGVO, Art. 17 Abs. 1 DSGVO, Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG, Art. 18 bis 21 der Richtlinie 2014/17/EU, § 505b Abs. 1 BGB, § 9 Abs. 1 InsO, § 3 InsBekV, § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 InsBekV, § 802f Abs. 1 ZPO, § 882b Abs. 2 ZPO, § 882b Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 882b Abs. 3 Nr. 2 ZPO, § 882b ZPO, § 882f Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 882f Abs. 1 Nr. 4 ZPO, § 882e Abs. 1 ZPO, § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 287 Abs. 2 Satz 1, §§ 295, 295a, 296 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 563 Abs. 3 ZPO, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO, Art. 180 Abs. 1 Buchst. h, Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Art. 82 DSGVO, Art. 267 Abs. 3 AEUV
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SCHUFA-Speicherung nicht automatisch unzulässig
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Zur längstmöglichen Speicherdauer von Wirtschaftsauskunftei gesammelten Daten
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Kurzfassungen/Presse (12)
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung)
Von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden
- MIR - Medien Internet und Recht (Kurzmitteilung)
SCHUFA Speicherfristen - Die von einem Vertragspartner der SCHUFA eingemeldeten Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden
- lto.de (Pressebericht, 18.12.2025)
Revision erfolgreich, Ausgang der Berufung noch offen: Schufa muss erledigte Zahlungsstörungen nicht sofort löschen
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
SCHUFA-Meldungen - und ihre Löschung nach der Zahlung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Schufa-Meldung - und die zwischenzeitlich gezahlte Forderung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach dem Forderungsausgleich gelöscht werden
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
SCHUFA: Von Vertragspartnern eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach Forderungsausgleich gelöscht werden
- computerundrecht.de (Kurzinformation)
SCHUFA: Von Vertragspartnern eingemeldete Daten über Zahlungsstörungen müssen nicht sofort nach Forderungsausgleich gelöscht werden
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Schufa muss Daten über beglichene Forderungen nicht sofort löschen
- Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)
Zur Speicherdauer von erledigten Zahlungsstörungen bei Auskunfteien
- bundesgerichtshof.de (Pressemitteilung - vor Ergehen der Entscheidung)
Speicherungsfrist für Wirtschaftsauskunfteien
Verfahrensgang
- LG Bonn, 21.06.2024 - 20 O 10/24
- OLG Köln, 10.04.2025 - 15 U 249/24
- BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Papierfundstellen
- NJW 2026, 845
- NZI 2026, 181
- MIR 2026, Dok. 001
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (27)
- EuGH, 07.12.2023 - C-26/22
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) steht zwei Datenverarbeitungspraktiken …
Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register - hier im Schuldnerverzeichnis - vorgegeben (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich der Fall ist - und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union dürften private Wirtschaftsauskunfteien aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen nicht für einen Zeitraum in ihren Datenbanken speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgehe (Verweis auf EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 73] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; EuGH…, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 [juris Rn. 25] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 31).
Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 75] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung];… NJW 2025, 807 [juris Rn. 45] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).
Von der Vorschrift erfasst wird ein weites Spektrum von Interessen, das nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 76] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung];… NJW 2025, 807 [juris Rn. 46] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).
Rn. 16 a) Neben ihren eigenen wirtschaftlichen Interessen nehmen Wirtschaftsauskunfteien die berechtigten Interessen ihrer Kunden (insbesondere potentieller Kreditgeber) wahr (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 82 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Die Analyse einer Wirtschaftsauskunftei kann insoweit, als sie eine objektive und zuverlässige Bewertung der Kreditwürdigkeit der potentiellen Kunden der Vertragspartner der Wirtschaftsauskunftei ermöglicht, Informationsunterschiede ausgleichen und damit Betrugsrisiken und andere Unsicherheiten verringern (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 93] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Rn. 17 b) Dass Kreditgeber Auskünfte zur Kreditwürdigkeit von Verbrauchern einholen dürfen, ist im europäischen Recht anerkannt (vgl. Art. 8 der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge, künftig Art. 18 f. der Richtlinie [EU] 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge; Art. 18 bis 21 der Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher; EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 84 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Auch über den Bereich von Verbraucherdarlehensverträgen hinaus liegen Kreditwürdigkeitsprüfungen zur Vermeidung von Zahlungsausfällen im gesamtwirtschaftlichen Interesse (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 86] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Ihre Verarbeitung kann den Interessen der betroffenen Person beträchtlich schaden, da diese Weitergabe geeignet ist, die Ausübung ihrer Freiheiten erheblich zu erschweren, insbesondere wenn es darum geht, Grundbedürfnisse zu decken (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 94] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Rn. 20 b) Die Folgen für die Interessen und das Privatleben der betroffenen Person sind umso größer und die Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Speicherung dieser Informationen umso höher, je länger die fraglichen Daten durch Wirtschaftsauskunfteien gespeichert werden (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 95] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Rn. 21 4. Nach einer Prüfung, ob die Datenspeicherung der Beklagten zur Verwirklichung der von ihr wahrgenommenen berechtigten Interessen erforderlich ist, muss das Speicherungsinteresse der Beklagten mit dem Löschungsinteresse des Klägers abgewogen werden (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 77 bis 80] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Der Gerichtshof hat dem vorlegenden Gericht - dort dem Verwaltungsgericht Wiesbaden - jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung gegeben (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 81]).
In diesem Rahmen hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Abs. 1 Buchst. a DSGVO in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO dahin auszulegen ist, dass er einer Praxis privater Wirtschaftsauskunfteien entgegensteht, die darin besteht, in ihren eigenen Datenbanken aus einem öffentlichen Register stammende Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung zugunsten natürlicher Personen zum Zweck der Lieferung von Auskünften über die Kreditwürdigkeit dieser Personen für einen Zeitraum zu speichern, der über die Speicherdauer der Daten im öffentlichen Register hinausgeht (EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Rn. 30 (1) Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich bereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den Gerichtshof der Europäischen Union, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register - den Insolvenzbekanntmachungen - übernommen und parallel gespeichert hatte (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 25 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), während sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Daten aus dem Schuldnerverzeichnis, sondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert hat.
Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist nicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 89, 97 und 99 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), greift deshalb im Streitfall nicht.
Es kann daher auch nicht ohne Weiteres von einer Verstärkung des Eingriffs in das Recht der Person auf Achtung des Privatlebens durch das Vorliegen derselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen ausgegangen werden (dazu vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 91 und 100] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Dieses Ziel kann durch eine Speicherung dieser Information über längere Zeit gefährdet werden (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 98] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Hierbei ist auch der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankerte Grundsatz der Datenminimierung zu berücksichtigen (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 77 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
Rn. 48 a) In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird überwiegend vertreten, dass Wirtschaftsauskunfteien Daten über Zahlungsstörungen bis zu drei Jahre nach Erledigung der jeweiligen Forderung speichern dürften (vor dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 7. Dezember 2023 - C-26/22, NJW 2024, 417 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung], soweit veröffentlicht: OLG Brandenburg, ZD 2023, 748 [juris Rn. 22]; danach, soweit veröffentlicht: OLG München…, Beschluss vom 20. Februar 2025 - 37 U 4148/24 e, juris Rn. 23;… OLG Stuttgart, WM 2025, 1379 [juris Rn. 29 bis 42];… OLG München, ZInsO 2025, 1631 [juris Rn. 36 bis 56];… OLG Hamm, ZVI 2025, 359 [juris Rn. 42 bis 53];… OLG Nürnberg, WM 2025, 1886 [juris Rn. 37 bis 53];… OLG Dresden, WM 2025, 1882 [juris Rn. 37 bis 60]; OLG Stuttgart…, Urteil vom 22. Oktober 2025 - 9 U 141/24, juris Rn. 42 bis 66; ohne Nennung einer konkreten Frist: OLG Frankfurt, ZInsO 2023, 677).
Rn. 50 aa) Zwar können Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO, zu denen auch die hier in Rede stehenden gehören, gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei der Abwägung nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO nicht berücksichtigt werden, soweit sie zu einer anderen Beurteilung führen würden als derjenigen, die sich nach der genannten Vorschrift ergibt (vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).
- BGH, 14.10.2025 - VI ZR 431/24
Zulässigkeit der Übermittlung sogenannter Positivdaten an SCHUFA
Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (…EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 73] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; EuGH…, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 [juris Rn. 25] - Mousse; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 31).Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (…EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 75] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung];… NJW 2025, 807 [juris Rn. 45] - Mousse; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).
Von der Vorschrift erfasst wird ein weites Spektrum von Interessen, das nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist (…vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 76] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung];… NJW 2025, 807 [juris Rn. 46] - Mousse; BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).
Im Grundsatz trägt die Beklagte als Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 41).
- EuGH, 09.01.2025 - C-394/23
DSGVO und Schienentransport: Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine für …
Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Verordnung enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (…EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 73] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; EuGH, Urteil vom 9. Januar 2025 - C-394/23, NJW 2025, 807 [juris Rn. 25] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 31).Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (…EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 75] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; NJW 2025, 807 [juris Rn. 45] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).
Von der Vorschrift erfasst wird ein weites Spektrum von Interessen, das nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist (…vgl. EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 76] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]; NJW 2025, 807 [juris Rn. 46] - Mousse; BGH…, Urteil vom 14. Oktober 2025 - VI ZR 431/24, juris Rn. 34).
- EuGH, 04.09.2025 - C-655/23
Quirin Privatbank - DSGVO: Wiederholungsgefahr, immaterieller Schaden
Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Somit muss die betroffene Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen diese Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, WRP 2025, 1286 [juris Rn. 55 f.] - Quirin Privatbank; BGH…, Urteil vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67/23, WRP 2025, 1190 [juris Rn. 11 f.], jeweils mwN).Gleiches gilt für negative Gefühle, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie z. B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung empfindet (vgl. EuGH, WRP 2025, 1286 [juris Rn. 58 bis 61 und 64] - Quirin Privatbank;… BGH, WRP 2025, 1190 [juris Rn. 12 f.], jeweils mwN).
- BGH, 13.05.2025 - VI ZR 67/23
Datenschutzverstoß: Anforderungen an die Darlegung eines immateriellen Schadens
Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Somit muss die betroffene Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen diese Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist (vgl. EuGH…, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, WRP 2025, 1286 [juris Rn. 55 f.] - Quirin Privatbank; BGH, Urteil vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67/23, WRP 2025, 1190 [juris Rn. 11 f.], jeweils mwN).Gleiches gilt für negative Gefühle, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie z. B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung empfindet (…vgl. EuGH, WRP 2025, 1286 [juris Rn. 58 bis 61 und 64] - Quirin Privatbank; BGH, WRP 2025, 1190 [juris Rn. 12 f.], jeweils mwN).
- BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …
Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Daher dürfte Art. 82 Abs. 3 DSGVO im Sinn einer Exkulpationsmöglichkeit bei fehlendem Verschulden aufzufassen sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 [juris Rn. 21]; Urteil vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24 [juris Rn. 13], jeweils unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 [juris Rn. 44 bis 54] - juris; BeckOK.Datenschutzrecht/Quaas, 54. Edition [Stand 1. November 2025], Art. 82 Rn. 18 mwN; aA Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker gen. - BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17
Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich …
Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Soweit hierin grundrechtliche Wertungen einfließen, kommt es im vollharmonisierten Bereich der Datenschutz-Grundverordnung auf die der EU-Grundrechtecharta an (vgl. BVerfGE 152, 216 [juris Rn. 41] - Recht auf Vergessen II; BGH…, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 2/21, GRUR 2022, 665 [juris Rn. 33] = WRP 2022, 601 - Tina Turner). - EuGH, 11.04.2024 - C-741/21
juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …
Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Daher dürfte Art. 82 Abs. 3 DSGVO im Sinn einer Exkulpationsmöglichkeit bei fehlendem Verschulden aufzufassen sein (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 [juris Rn. 21]; Urteil vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24 [juris Rn. 13], jeweils unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 [juris Rn. 44 bis 54] - juris; BeckOK.Datenschutzrecht/Quaas, 54. Edition [Stand 1. November 2025], Art. 82 Rn. 18 mwN; aA Boehm in Simitis/Hornung/Spiecker gen. - EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Krankenversicherung Nordrhein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Rn. 62 a) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bereits entschieden, dass Art. 82 DSGVO eine Verschuldenshaftung vorsieht (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-667/21, ZD 2024, 146 [juris Rn. 94 bis 100 und 103] - Krankenversicherung Nordrhein). - EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
Auszug aus BGH, 18.12.2025 - I ZR 97/25
Rn. 64 D. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257 [juris Rn. 21] - Cilfit u.a.;… Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 [juris Rn. 43] - Doc Generici;… Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/19, NJW 2021, 3303 [juris Rn. 32 f.] - Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi). - BGH, 24.02.2022 - I ZR 2/21
"SIMPLY THE BEST - die Tina Turner Story" - Darf mit Doppelgängerin geworben …
- BGH, 11.11.2025 - VI ZR 396/24
Ex-(terner)Auftragsverarbeiter - Zu den Pflichten des Verantwortlichen bei …
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
- BGH, 09.02.2017 - I ZB 56/16
Zwangsvollstreckungsverfahren: Vorzeitige Löschung einer Eintragung im …
- BGH, 15.07.2010 - IX ZB 229/07
Insolvenzverfahren: Behandlung eines Erbschaftsanfalls zwischen Ankündigung der …
- BGH, 21.09.2023 - V ZB 17/22
Kein Anspruch des Grundeigentümers auf Umschreibung des Grundbuchs nach Löschung …
- OLG München, 11.04.2025 - 14 U 3590/24
Restschuldbefreiung, Zahlungsstörung, Eintragung im Schuldnerverzeichnis, Dsgvo, …
- BGH, 22.05.2025 - IX ZB 38/24
Insolvenzantrag nach Zahlungsurteil - und die vorläufige Einstellung der …
- OLG Dresden, 01.07.2025 - 4 U 177/25
DSGVO Bonitätsauskunft: Warum bleiben bezahlte Schulden drei Jahre gespeichert?
- EuGH, 01.10.2015 - C-452/14
Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur …
- OLG Hamm, 22.04.2025 - 34 U 177/24
Drei Jahre als angemessener Zeitraum für die Speicherung von Daten durch eine …
- OLG Nürnberg, 11.06.2025 - 3 U 383/25
Schuldnerverzeichnis, Berechtigtes Interesse, Dsgvo, Darlegungs- und Beweislast, …
- OLG Stuttgart, 22.10.2025 - 9 U 141/24
Keine Darlegungs- und Beweislast einer beklagten Wirtschaftsauskunftei für die …
- OLG München, 20.02.2025 - 37 U 4148/24
Berechtigtes Interesse, Schuldnerverzeichnis, Personenbezogene Daten, Darlegungs- …
- OLG Köln, 10.04.2025 - 15 U 249/24
Wirtschaftsauskunfteien (wie Schufa) müssen Einträge über Zahlungsstörungen bei …
- BGH, 31.07.2025 - I ZR 127/24
Griffleiste
- EuGH, 11.01.2024 - C-755/22
Nárokuj - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
- BGH, 23.06.2026 - VI ZR 97/22
Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO bei Fehlleitung einer Chat-Nachricht mit …
Rn. 17 a) Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (…stRspr., vgl. nur EuGH, Urteile vom 19. März 2026 - C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 57;… vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 55;… Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25;… vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (…stRspr., vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2026 - C-526/24, WRP 2026, 596 Rn. 59 f.;… vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 56;… Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25;… vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).
- BGH, 12.05.2026 - VI ZR 375/24
Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten i.R.d. Meldung einer …
Rn. 19 aa) Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA werden zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO tätig (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 15 ff. mwN).Rn. 37 a) Der Begriff des "immateriellen Schadens" ist in Ermangelung eines Verweises in Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten im Sinne dieser Bestimmung autonom unionsrechtlich zu definieren (stRspr., vgl. nur EuGH…, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 55;… Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25;… vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).
Der bloße Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung reicht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch zu begründen, vielmehr ist darüber hinaus - im Sinne einer eigenständigen Anspruchsvoraussetzung - der Eintritt eines Schadens (durch diesen Verstoß) erforderlich (stRspr., vgl. EuGH…, Urteil vom 4. September 2025 - C-655/23, NJW 2025, 3137 Rn. 56;… Senatsurteile vom 11. November 2025 - VI ZR 396/24, GRUR 2026, 95 Rn. 25;… vom 18. November 2024 - VI ZR 10/24, BGHZ 242, 180 Rn. 28; jeweils mwN; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, NJW 2026, 845 Rn. 56).
Damit steht bereits fest, dass die streitgegenständlichen Meldungen der Beklagten die Kreditwürdigkeit und damit den wirtschaftlichen Ruf des Klägers in einer den Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründenden Weise beeinträchtigt haben (…vgl. Senatsurteile vom 13. Mai 2025 - VI ZR 67/23, CR 2025, 505 Rn. 16 f.;… vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 12; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, juris Rn. 59).
- OLG Naumburg, 05.02.2026 - 9 U 124/24
Meta Business Tools - und der Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung
Im Grundsatz trägt die Beklagte als Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025, I ZR 97/25, Rn. 45, juris).Rn. 238 Im Grundsatz trägt die Beklagte als Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025, I ZR 97/25, Rn. 45, juris).
- ArbG München, 29.04.2026 - 35 Ca 3785/25
Beweislastumkehr, Entschädigungsanspruch, Rechtsmissbrauchseinwand, …
Somit muss die betroffene Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen diese Verordnung nachweisen, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25 -, Rn. 56, juris).Gleiches gilt für negative Gefühle, die die betroffene Person infolge einer unbefugten Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten an einen Dritten empfindet, wie z. B. Sorge oder Ärger, und die durch einen Verlust der Kontrolle über diese Daten, ihre mögliche missbräuchliche Verwendung oder eine Rufschädigung hervorgerufen werden, sofern die betroffene Person nachweist, dass sie solche Gefühle samt ihrer negativen Folgen aufgrund des in Rede stehenden Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung empfindet (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25 -, Rn. 57, juris).
- OLG Karlsruhe, 20.01.2026 - 19 U 64/25
Wirtschaftsauskunftei; Speicherfrist
Das Oberlandesgericht Köln habe in dem Urteil vom 10. April 2025 (15 U 249/24, juris; Anmerkung: zwischenzeitlich aufgehoben und zurückverwiesen durch BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25, juris) überzeugend argumentiert, dass die Beklagte zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen Informationen über Zahlungsstörungen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen seien oder eingetragen werden könnten, auch dann nicht länger speichern dürfe als für das Schuldnerverzeichnis vorgesehen (also sechs Monate), wenn die Beklagte die Information nicht durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, sondern aus anderen Quellen erhalten habe.Rn. 38 Ein anderes Ergebnis sei auch nicht durch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln veranlasst (OLG Köln, Urteil vom 10. April 2025 - I-15 U 249/24 -, juris), weil diese zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof aufgehoben worden sei (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25 -, juris).
Von der Vorschrift erfasst wird ein weites Spektrum von Interessen, das nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25 -, juris Rn. 15 m.w.N.).
Der Bundesgerichtshof hat die hier maßgeblichen Rechtsfragen geklärt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25 -, juris).
- OLG Naumburg, 05.02.2026 - 9 U 44/25 Im Grundsatz trägt die Beklagte als Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025, I ZR 97/25, Rn. 45, juris).
Rn. 236 Im Grundsatz trägt die Beklagte als Verantwortliche die Darlegungs- und Beweislast für die Erforderlichkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025, I ZR 97/25, Rn. 45, juris).
- OLG Dresden, 20.01.2026 - 4 U 598/25
Datenschutz
Rn. 24 Dies entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH (…Urteil vom 07.12.2023 - verb. Rs C-26/22 und C-64/22, juris Rn. 104 ff.), des BGH (Urteil vom 18.12.2025 - I ZR 97/25, juris Rn 50) und etwa auch des OLG Hamm (…Beschluss vom 22.04.2025 - 34 U 177/24, juris Rz. 44) sowie des OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.042025 - 9 U 141/24, juris).Rn. 32 Der Bundesgerichtshof hat hierzu im Urteil vom 18.12.2025 (I ZR 97/25 - Rn 29 - 36) nunmehr ausgeführt:.
- KG, 20.02.2026 - 14 U 44/25
Erfolglreiche Berufung der Beklagten wegen rechtswidriger Verurteilung u.a. zur …
Art. 6 Absatz 1 DSGVO enthält eine erschöpfende und abschließende Liste der Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann (EuGH…, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 Rn. 73;… Urteil vom 09.01.2025, C-394/23 Rn. 25; BGH, Urteil vom 18.12.2025, I ZR 97/25 Rn. 13…, Urteil vom 14.10.2025, VI ZR 431/24 Rn. 31).Somit ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig: Erstens muss von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von einem Dritten ein berechtigtes Interesse wahrgenommen werden, zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung des berechtigten Interesses erforderlich sein, und drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, deren Daten geschützt werden sollen, nicht überwiegen (BGH, Urteil vom 18.12.2025, a.a.O. Rn. 13 m.w.N.).
Die Beklagte wird als Wirtschaftsauskunftei zur Wahrung von berechtigten Interessen im Sinne von Art. 6 Absatz 1 Unterabsatz 1f) DSVGO tätig (siehe BGH, Urteil vom 18.12.2025, a.a.O. Rn. Rn 16, 17).
- OLG München, 21.01.2026 - 20 U 3935/24
Speicherfristen, Wirtschaftsauskunfteien, Löschungsanspruch, Interessenabwägung, …
- OLG München, 21.01.2026 - 20 U 1254/25
Speicherfristen, Wirtschaftsauskunftei, Löschungsanspruch, Restschuldbefreiung, …
- OLG München, 21.01.2026 - 20 U 2852/25
Berufungsaussicht, Schadensersatzanspruch, Datenverarbeitung, Speicherfristen, …
- OLG Frankfurt, 22.01.2026 - 6 U 133/25
Angemessenheit einer kürzeren Speicherfrist von personenbezogenen Daten als …
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