Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×

Rechtsprechung
   EuGH, 21.02.2013 - C-123/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,2066
EuGH, 21.02.2013 - C-123/11 (https://dejure.org/2013,2066)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2013 - C-123/11 (https://dejure.org/2013,2066)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2013 - C-123/11 (https://dejure.org/2013,2066)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2013,2066) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft - Möglichkeit der Muttergesellschaft, die aus den Tätigkeiten der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    A

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft - Möglichkeit der Muttergesellschaft, die aus den Tätigkeiten der ...

  • EU-Kommission

    A

    Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Muttergesellschaft mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft - Möglichkeit der Muttergesellschaft, die aus den Tätigkeiten der ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Unternehmensbesteuerung unter Verlustabzug bei Fusion einer gebietsansässigen Muttergesellschaft mit gebietsfremder Tochtergesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Steuerlicher Abzug der finalen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft nach Fusion ("A Oy")

  • Betriebs-Berater

    Verlustabzug bei Fusion

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 49, Art. 54
    Berücksichtigung finaler Verluste von EU-Auslandstöchtern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 49; AEUV Art. 54; AEUV Art. 267
    Unternehmensbesteuerung unter Verlustabzug bei Fusion einer gebietsansässigen Muttergesellschaft mit gebietsfremder Tochtergesellschaft; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Korkein hallinto-oikeus

  • datenbank.nwb.de

    Verlustabzug bei Fusion

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Negative Einkünfte mit Auslandsbezug
    Ausländische Verluste aus gewerblichen Betriebsstätten
    Finalitätserfordernis

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2013, 1067
  • EuZW 2013, 269
  • BB 2013, 533
  • BB 2013, 867
  • IStR 2013, 239
  • NZG 2013, 797
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (41)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT, …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Rn. 29 Da die Niederlassungsfreiheit im Ausgangsverfahren anzuwenden ist, ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung die direkten Steuern zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, diese ihre Befugnisse jedoch unter Wahrung des Unionsrechts ausüben müssen (vgl. u. a. Urteil vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, Slg. 2005, I-10837, Randnr. 29 und die angeführte Rechtsprechung).

    Könnte nämlich der Mitgliedstaat der Niederlassung in allen Fällen eine Ungleichbehandlung allein deshalb vornehmen, weil sich der Sitz einer Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat befindet, würde Art. 49 AEUV seines Sinnes entleert (vgl. u. a. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 37).

    Rn. 39 Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob diese Ungleichbehandlung zur Erreichung des angeführten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 35).

    Rn. 42 Zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten kann es somit erforderlich sein, auf die wirtschaftliche Tätigkeit der in einem dieser Staaten niedergelassenen Gesellschaften sowohl in Bezug auf Gewinne als auch in Bezug auf Verluste nur dessen Steuerrecht anzuwenden (Urteil Marks & Spencer, Randnr. 45).

    Diese Gefahr wird durch eine Regelung vermieden, die diese Möglichkeit ausschließt (vgl. in diesem Sinne Marks & Spencer, Randnrn.

    Rn. 45 Was schließlich die Gefahr der Steuerflucht betrifft, birgt die Möglichkeit der Übertragung von Verlusten einer gebietsfremden Tochtergesellschaft auf eine gebietsansässige Gesellschaft bei einer Fusion die Gefahr, dass diese Art der Umstrukturierung innerhalb eines Konzerns so organisiert wird, dass die Verluste in den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden, in denen die höchsten Steuersätze gelten und folglich der steuerliche Wert der Verluste am höchsten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 49).

    Rn. 46 Angesichts dieser Rechtfertigungsgründe ist festzustellen, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die im Rahmen einer Fusion wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Möglichkeit ausschließt, dass die in diesem Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft die Verluste der in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen übertragenden Tochtergesellschaft von ihren steuerpflichtigen Einkünften abzieht, zum einen berechtigte und mit dem Vertrag zu vereinbarende Ziele verfolgt und zwingenden Gründen des Allgemeininteresses entspricht und zum anderen zur Erreichung dieser Ziele geeignet ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 51).

    Rn. 47 Zu prüfen ist allerdings noch, ob eine solche Regelung nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Marks & Spencer, Randnr. 53).

    Rn. 49 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich zum anderen, dass eine beschränkende Maßnahme wie die im Ausgangsverfahren fragliche über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele im Wesentlichen zu erreichen, wenn die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes vorgesehenen Möglichkeiten der Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 55).

    Es obliegt der Muttergesellschaft, nachzuweisen, dass das der Fall ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Marks & Spencer, Randnr. 56).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, Slg. 2007, I-6373, Randnrn.

    Rn. 41 Was zunächst die Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, kann diese eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, und Oy AA, Randnr. 54).

    Rn. 43 Würde nämlich den Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, für die Berücksichtigung ihrer Verluste im Mitgliedstaat ihrer Niederlassung oder aber in einem anderen Mitgliedstaat zu optieren, würde dadurch die Ausgewogenheit der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigt (vgl. Urteil Oy AA, Randnr. 55), da sich die Bemessungsgrundlagen in diesen beiden Staaten in Höhe der übertragenen Verluste ändern würden.

  • EuGH, 25.02.2010 - C-337/08

    X Holding - Art. 43 EG und 48 EG - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Aus einer …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Rn. 30 Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnr. 17).

    Rn. 48 Zur Verhältnismäßigkeit der Behinderung der Niederlassungsfreiheit ist zum einen festzustellen, dass der Umstand, dass der Muttergesellschaft die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verluste ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Rahmen einer grenzüberschreitenden Fusion zu berücksichtigen, der Muttergesellschaft nicht von vornherein erlauben kann, von einem Jahr zum anderen frei zu wählen, welches Steuersystem auf die Verluste ihrer Tochtergesellschaften anwendbar ist (vgl. im Umkehrschluss Urteil X Holding, Randnr. 31).

  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros - "Niederlassungsfreiheit - Errichtung einer Zweigniederlassung durch …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Rn. 27 Die Frage der Anwendung dieser Artikel ist nämlich eine andere als die, ob ein Mitgliedstaat Maßnahmen ergreifen kann, um zu verhindern, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 1999, Centros, C-212/97, Slg. 1999, I-1459, Randnr. 18).
  • EuGH, 13.12.2005 - C-411/03

    DIE GENERELLE ABLEHNUNG DER EINTRAGUNG EINER VERSCHMELZUNG VON GESELLSCHAFTEN IN …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Sie gelten somit als besondere, für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts wichtige Modalitäten der Ausübung der Niederlassungsfreiheit und gehören damit zu den wirtschaftlichen Tätigkeiten, hinsichtlich deren die Mitgliedstaaten die Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV beachten müssen (Urteil vom 13. Dezember 2005, SEVIC Systems, C-411/03, Slg. 2005, I-10805, Randnr. 19).
  • EuGH, 29.03.2007 - C-347/04

    DIE DEUTSCHE REGELUNG ÜBER DIE ABZUGSFÄHIGKEIT VON VERLUSTEN AUS ABSCHREIBUNGEN …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Rn. 41 Was zunächst die Notwendigkeit der Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten betrifft, kann diese eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, Slg. 2007, I-2647, Randnr. 42, und Oy AA, Randnr. 54).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Rn. 33 Eine solche Ungleichbehandlung ist nur dann mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend zum freien Kapitalverkehr Urteil vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, Slg. 2006, I-11753, Randnr. 167).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN - Niederlassungsfreiheit - Besteuerung der Einkünfte einer …

    Auszug aus EuGH, 21.02.2013 - C-123/11
    Rn. 30 Mit der Niederlassungsfreiheit, die Art. 49 AEUV den Unionsbürgern gewährt, ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (vgl. u. a. Urteile vom 21. September 1999, Saint-Gobain ZN, C-307/97, Slg. 1999, I-6161, Randnr. 35, und vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, Slg. 2010, I-1215, Randnr. 17).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-382/16

    Hornbach-Baumarkt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - …

    Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung kann die Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, eine Ungleichbehandlung dann rechtfertigen, wenn mit der untersuchten Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Besteuerungszuständigkeit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (…Urteile vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42…, vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54, vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41, …sowie vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • BVerfG, 04.03.2021 - 2 BvR 1161/19

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Niederlassungsfreiheit beschränkende …

    Diese kann nach seiner Rechtsprechung (…Urteil vom 21. Januar 2010, Société de Gestion Industrielle (SGI), C-311/08, EU:C:2010:26, Rn. 60 ff.;… Urteil vom 31. Mai 2018, Hornbach-Baumarkt, C-382/16, EU:C:2018:366, Rn. 43 ff.) eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, wenn mit der Regelung Verhaltensweisen verhindert werden sollen, die geeignet sind, das Recht eines Mitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten zu gefährden (vgl. EuGH…, Urteil vom 29. März 2007, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 42;… Urteil vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 54; Urteil vom 21. Februar 2013, A, C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 41;… Urteil vom 21. Dezember 2016, Masco Denmark und Damixa, C-593/14, EU:C:2016:984, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung - …

    {FN:4} Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278).

    Andererseits wird die Rechtsfigur der finalen Verluste von mehreren Stimmen im Gerichtshof auch für entbehrlich gehalten: vgl. nur Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache K (C-322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 66 ff. und 87) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2014:2321, Nrn. 41 ff.) und in der Rechtssache A (C-123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 50 ff.).

    {FN:8} Urteil vom 21. Februar 2013 (C-123/11, EU:C:2013:84).

    {FN:24} Urteile vom 4. Juli 2018, NN (…C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 22 ff.), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 35), sowie vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (…C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 27 ff.).

    {FN:33} Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 51 und 52).

    {FN:34} In diesem Sinne auch Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 54).

    {FN:49} Diesen Punkt spricht z. B. der EuGH, Urteil vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 52 ff.), ausdrücklich an.

    {FN:56} Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (…C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 55), und vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 56 a. E.).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht