Rechtsprechung
| EuGH, 16.04.2015 - C-591/13 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - Stundung der Steuer auf den Gewinn, der bei der entgeltlichen Veräußerung bestimmter Anlagegüter realisiert wurde - Steuererhebung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Art. 31 des EWR-Abkommens - ...
- IWW
Art. 49 AEUV, Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, § 6b des Einkommensteuergesetzes, § 6b EStG, Art. 258 AEUV, § 6b Abs. 4 Nr. 3 EStG
- Betriebs-Berater
§ 6b EStG verstößt mit seiner Beschränkung auf Reinvestition in deutsches Betriebsvermögen gegen EU-Recht
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
§ 6b EStG verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch Stundung der Einkommensteuer auf Gewinne aus entgeltlicher Veräußerung bestimmter Anlagegüter; Vertragsverletzungsklage der Europäischen Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland
- datenbank.nwb.de
Einkommensteuer; Inlandsbezug bei § 6b-Rücklage verstößt gegen die Niederlassungsfreiheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (8)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch Stundung der Einkommensteuer auf Gewinne aus entgeltlicher Veräußerung bestimmter Anlagegüter
- haas-wir-steuern.de (Kurzinformation)
Der Inlandsbezug der § 6b-Rücklage ist europarechtswidrig
- haufe.de (Kurzinformation)
Gewinnmindernde Rücklage nach § 6b EStG verstößt gegen EU-Recht
- juve.de (Kurzinformation)
Deutschland muss Vorschrift zur Übertragung stiller Reserven ändern
- bista.de (Kurzinformation)
Regelung zur Auflösung stiller Reserven bei Anlagegütern gekippt
- pwc.de (Kurzinformation)
Deutsche Vorschrift zu Reinvestition stiller Reserven verstößt gegen Niederlassungsfreiheit
- bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)
Gewinnbesteuerung bei entgeltlicher Veräußerung bestimmter Anlagegüter europarechtswidrig
- haas-wir-steuern.de (Kurzinformation)
Vertragsverletzung: Deutsche Regelung zur § 6b EStG-Rücklage ist europarechtswidrig
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Steueränderungsgesetz 2015
- Wichtige Änderungen im Einkommensteuerrecht
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission / Deutschland
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 49, EWRAbk Art 31, EStG § 6b
Stille Reserven, Übertragung auf neu angeschaffte Güter - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) - Regelung eines Mitgliedstaats, die es erlaubt, die Steuer auf stille Reserven, die bei der ...
- juris (Verfahrensmitteilung)
Papierfundstellen
- BB 2015, 1263
- DB 2015, 1328
- DB 2015, 949
- IStR 2015, 361
Wird zitiert von ... (36) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 29.11.2011 - C-371/10
Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
Rn. 37 Der Gerichtshof sei jedenfalls im Urteil National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785) hinsichtlich des vom Steuerpflichtigen zu tragenden Verwaltungsaufwands zu dem Ergebnis gekommen, dass dieser das Recht habe, zwischen einer sofortigen und einer aufgeschobenen Besteuerung zu wählen.Rn. 65 Der Gerichtshof hat in seinem Urteil National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785) in Bezug auf eine nationale Regelung, nach der die Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes einer Gesellschaft nationalen Rechts in einen anderen Mitgliedstaat die sofortige Besteuerung nicht realisierter Wertzuwächse der überführten Wirtschaftsgüter zur Folge hatte, während derartige Wertzuwächse im nationalen Rahmen erst bei ihrer tatsächlichen Realisierung besteuert wurden, festgestellt, dass eine solche Verlegung nicht bedeuten kann, dass der Herkunftsmitgliedstaat auf sein Recht zur Besteuerung von Wertzuwächsen, die im Rahmen seiner Steuerhoheit vor dieser Verlegung erzielt wurden, verzichten muss.
Eine solche Maßnahme soll nämlich Situationen verhindern, die das Recht des Herkunftsmitgliedstaats auf Ausübung seiner Steuerhoheit im Zusammenhang mit den in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Tätigkeiten gefährden können, und kann daher zur Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten gerechtfertigt sein (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 66 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass es verhältnismäßig ist, wenn ein Mitgliedstaat, um die Ausübung seiner Steuerhoheit zu wahren, die Steuer auf die in seinem Hoheitsgebiet entstandenen nicht realisierten Wertzuwächse zu dem Zeitpunkt festsetzt, zu dem seine Besteuerungsbefugnis in Bezug auf die betreffende Gesellschaft endet, d. h. im konkreten Fall zum Zeitpunkt der Verlegung ihres tatsächlichen Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 52).
Hierzu hat er ausgeführt, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der sofortigen Zahlung dieser Steuer oder dem Aufschub ihrer Zahlung, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der anwendbaren nationalen Regelung, zu lassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85, sowie DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Sieht der Steuerpflichtige diesen Verwaltungsaufwand nicht als übermäßig an und möchte ihn betreiben, kann auch der die Steuerverwaltung treffende Aufwand nicht als übermäßig eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 77).
- EuGH, 18.07.2013 - C-261/11
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 55 Die Niederlassungsfreiheit gilt auch für die Übertragung von Tätigkeiten eines Steuerpflichtigen vom Gebiet eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 28).
Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Gerichtshof hat deshalb klargestellt, dass in dem in Rede stehenden Bereich die Bestimmungen des EWR-Abkommens und die des AEU-Vertrags einheitlich auszulegen sind (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 81 Die Unionsrechtsprechung zu Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union kann jedoch nicht in vollem Umfang auf die vom EWR-Abkommen garantierten Freiheiten übertragen werden, da sich deren Ausübung in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (Urteil Kommission/Dänemark, C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.10.2006 - C-345/05
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann nur dann Erfolg haben, wenn erwiesen ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteile Kommission/Portugal, C-345/05, EU:C:2006:685, Rn. 29, und Kommission/Schweden, C-104/06, EU:C:2007:40, Rn. 26).Unbeschadet der Einstufung einer im Ausland belegenen Betriebsstätte in steuerrechtlichen Abkommen und der Behandlung des Ersatzwirtschaftsguts in solchen Abkommen wäre das Ersatzwirtschaftsgut jedenfalls mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen verbunden und würde damit zur Förderung der Investition in das Unternehmen und zu dessen Umstrukturierung beitragen, so dass es den Fortbestand dieser wirtschaftlichen Tätigkeit gewährleisten könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, C-345/05, EU:C:2006:685, Rn. 31 bis 33 und 35).
- EuGH, 23.01.2014 - C-164/12
DMC - Steuerwesen - Körperschaftsteuer - Einbringung von Anteilen an einer …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
Rn. 64 Was zunächst die Rechtfertigung mit der Notwendigkeit angeht, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtfertigung ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist und dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Hierzu hat er ausgeführt, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der sofortigen Zahlung dieser Steuer oder dem Aufschub ihrer Zahlung, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der anwendbaren nationalen Regelung, zu lassen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85, sowie DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.09.2012 - C-380/11
DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C. - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
In diesem Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des fraglichen Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist (vgl. Urteil DI. VI. Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).VI. Finanziaria di Diego della Valle & C., C-380/11, EU:C:2012:552, Rn. 50).
- EuGH, 06.06.2000 - C-35/98
EIN MITGLIEDSTAAT DARF DIE GEWÄHRUNG EINER BEFREIUNG VON DER EINKOMMENSTEUER AUF …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
Dazu genügt der Hinweis, dass nach ständiger Rechtsprechung ein rein wirtschaftliches Ziel wie das Bestreben, die nationalen Steuereinnahmen zu erhöhen, oder befürchtete Mindereinnahmen nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses betrachtet werden können, der die Beschränkung einer durch den Vertrag garantierten Grundfreiheit zu rechtfertigen vermag (vgl. Urteile Verkooijen, C-35/98, EU:C:2000:294, Rn. 48 und 59, sowie DI. - EuGH, 25.10.2007 - C-464/05
Geurts und Vogten - Art. 43 EG und 56 EG - Nationale Steuerregelung - …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
Rn. 76 Schließlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass das mit der fraglichen nationalen Regelung angestrebte Ziel, Investitionen in das Unternehmen selbst und dessen Umstrukturierung zu fördern, um seinen Fortbestand zu gewährleisten und die Beschäftigung in Deutschland aufrechtzuerhalten - unterstellt, dass derartige Erwägungen in bestimmten Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen eine akzeptable Rechtfertigung für eine nationale Regelung darstellen könnten, die eine Steuervergünstigung für natürliche oder juristische Personen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil Geurts und Vogten, C-464/05, EU:C:2007:631, Rn. 26) -, nur dann erreicht werden kann, wenn auch das Ersatzwirtschaftsgut der Besteuerungsbefugnis der deutschen Behörden unterliegt. - EuGH, 18.01.2007 - C-104/06
Kommission / Schweden - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerrecht - …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann nur dann Erfolg haben, wenn erwiesen ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht (Urteile Kommission/Portugal, C-345/05, EU:C:2006:685, Rn. 29, und Kommission/Schweden, C-104/06, EU:C:2007:40, Rn. 26). - EuGH, 19.12.2013 - C-281/11
Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Anwendung …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
Insbesondere kann die Kommission ihre ursprünglichen Rügen in ihrer Klageschrift präzisieren, sofern sie den Streitgegenstand nicht ändert (vgl. Urteil Kommission/Polen, C-281/11, EU:C:2013:855, Rn. 87 und 88 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 28.10.2010 - C-350/08
Kommission / Litauen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Beitrittsakte …
Auszug aus EuGH, 16.04.2015 - C-591/13
Der Nachweis einer solchen überlangen Dauer obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Litauen, C-350/08, EU:C:2010:642, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 14.10.2015 - I R 20/15
Verfassungsmäßigkeit der sog. Zinsschranke - Billigkeitsmaßnahme
Man kann zweifeln, ob die Grundlage dieser Überlegung --die Privilegierung von Inlandsinvestitionen gegenüber Auslandsinvestitionen-- unionsrechtlichen Maßgaben standhält (…zutreffend Schenke in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 4h Rz A 177, 223; s. zu den Maßstäben --wenn auch im Zusammenhang mit § 6b EStG 2002 n.F.-- zuletzt Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/Deutschland vom 16. April 2015 C-591/13, EU:C:2015:230, DStR 2015, 870). - EuGH, 21.05.2015 - C-657/13
Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
Mit dieser Freiheit ist für die im Einklang mit den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in der Europäischen Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in anderen Mitgliedstaaten durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 33 Auch wenn die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit nach ihrem Wortlaut die Inländerbehandlung im Aufnahmemitgliedstaat sicherstellen sollen, verbieten sie es ebenfalls, dass der Herkunftsmitgliedstaat die Niederlassung eines seiner Staatsangehörigen oder einer nach seinem Recht gegründeten Gesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat behindert (Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Als Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit sind im Übrigen nach ständiger Rechtsprechung alle Maßnahmen anzusehen, die die Ausübung dieser Freiheit unterbinden, behindern oder weniger attraktiv machen (Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In Ansehung der Regelung eines Mitgliedstaats zur Besteuerung der in seinem Hoheitsgebiet entstandenen stillen Reserven ist nämlich die Situation einer Gesellschaft, die Wirtschaftsgüter in eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte überführt, in Bezug auf die Besteuerung der mit den überführten Wirtschaftsgütern verbundenen stillen Reserven, die im ersten dieser Mitgliedstaaten vor der Überführung entstanden sind, mit der Situation einer Gesellschaft vergleichbar, die eine entsprechende Überführung in eine Betriebsstätte vornimmt, die sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 60).
Rn. 42 Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist und dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Zur Erhebung einer solchen Steuer hat der Gerichtshof entschieden, dass dem Steuerpflichtigen die Wahl zwischen der sofortigen Zahlung dieser Steuer oder dem Aufschub ihrer Zahlung, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der anwendbaren nationalen Regelung, zu lassen ist (Urteil Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.12.2016 - C-503/14
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und …
Rn. 51 Was zunächst das Ziel angeht, die ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten sicherzustellen, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass dies ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist, und zum anderen festzustellen, dass die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 53 Das Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (C-371/10, EU:C:2011:785), erging zwar im Kontext der Besteuerung von Wertzuwächsen bei Unternehmen, doch hat der Gerichtshof die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze in der Folge auch auf den Kontext der Besteuerung von Wertzuwächsen bei natürlichen Personen übertragen (…vgl. Urteile vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien, C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 75 bis 78, und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 65 bis 67).
Was nämlich entscheidend ist, ist, dass in beiden Fällen ähnliche, im rein innerstaatlichen Rahmen eines Mitgliedstaats stattfindende Vorgänge, anders als ein grenzüberschreitender Vorgang, nicht zu einer sofortigen Besteuerung dieser Wertzuwächse geführt hätten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 71).
Rn. 58 Zur Frage, ob diese Bestimmung, die die sofortige Besteuerung latenter Wertzuwächse, die aus einem Tausch von Gesellschaftsanteilen stammen, zum Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes des Steuerpflichtigen aus Portugal in einen anderen Staat vorsieht, nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Ziels einer Aufteilung der Besteuerungsbefugnis erforderlich ist, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 52), bereits entschieden hat, dass eine Regelung eines Mitgliedstaats, die die sofortige Einziehung der Steuer auf die nicht realisierten Wertzuwächse bei den Vermögensgegenständen einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, zum Zeitpunkt der Verlegung vorschreibt, unverhältnismäßig ist, da es Maßnahmen gibt, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigen als die sofortige Einziehung (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85, sowie vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Insoweit ist der Gerichtshof davon ausgegangen, dass eine nationale Regelung, die einer Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, die Wahl lässt zwischen einerseits der sofortigen Zahlung des Steuerbetrags und andererseits einer Aufschiebung der Zahlung dieser Steuer, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen entsprechend der geltenden nationalen Regelung, eine Maßnahme darstellt, die die Niederlassungsfreiheit weniger stark beeinträchtigt als die sofortige Einziehung dieser Steuer (…vgl. Urteile vom 29. November 2011, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 73 und 85, sowie vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Damit ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument durchgreifen kann, hat der Gerichtshof den Nachweis eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung verlangt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Die Unionsrechtsprechung zu Beschränkungen der Ausübung der Verkehrsfreiheiten innerhalb der Union kann zwar nicht in vollem Umfang auf die vom EWR-Abkommen garantierten Freiheiten übertragen werden, da sich deren Ausübung in einen anderen rechtlichen Rahmen einfügt (Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BFH, 22.06.2017 - VI R 84/14
Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte
Rn. 16 a) Der EuGH hat mit Urteil Kommission/Deutschland vom 16. April 2015 C-591/13 (EU:C:2015:230) entschieden, dass § 6b Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) verstoße.Rn. 21 Der EuGH hat in seinem Urteil Kommission/Deutschland (EU:C:2015:230) unter Hinweis auf sein Urteil National Grid Indus vom 29. November 2011 C-371/10 (EU:C:2011:785) ausgeführt, Deutschland habe das Recht, die im Rahmen seiner Steuerhoheit erzielten Gewinne vor deren Transfer ins Ausland zu besteuern; es sei den Steuerpflichtigen jedoch eine Stundungsmöglichkeit einzuräumen.
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche …
{FN:67} Vgl. u. a. Urteile vom 7. September 2006, N (…C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 41 bis 46), vom 29. November 2011, National Grid Indus (…C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45 bis 48), vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64 und 65), sowie vom 8. Juni 2016, Hünnebeck (…C-479/14, EU:C:2016:412, Rn. 65).{FN:70} Vgl. u. a. Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.05.2017 - C-274/15
Luxemburg hat die Regeln der Mehrwertsteuerrichtlinie in Bezug auf selbständige …
Der Nachweis einer solchen überlangen Dauer obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 14). - BFH, 26.03.2025 - I R 5/24
Entstrickung durch Überführung von Wirtschaftsgütern in ausländische …
Die Situation eines Steuerpflichtigen, der Wirtschaftsgüter in eine in einem anderen Mitgliedstaat belegene Betriebsstätte überführt, ist in Bezug auf die Besteuerung der in den überführten Wirtschaftsgütern enthaltenen, vor der Überführung entstandenen stillen Reserven mit der Situation eines Steuerpflichtigen vergleichbar, der eine entsprechende Überführung in eine im Inland belegene Betriebsstätte vornimmt (EuGH-Urteil Verder LabTec vom 21.05.2015 - C-657/13, EU:C:2015:331, Rz 38; s.a. EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 16.04.2015 - C-591/13, EU:C:2015:230, Rz 60). - Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-503/14
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 21, 45 und …
Rn. 67 Andere Urteile, die später folgten, haben diese Grundsätze bestätigt, insbesondere die Urteile vom 6. September 2012, Kommission/Portugal (C-38/10, EU:C:2012:521), vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark (C-261/11, EU:C:2013:480), vom 31. Januar 2013, Kommission/Niederlande (C-301/11, EU:C:2013:47), vom 23. Januar 2014, DMC (C-164/12, EU:C:2014:20), vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230), und vom 21. Mai 2015, Verder LabTec (C-657/13, EU:C:2015:331).{FN:13} - Vgl. Urteile vom 21. November 2002, X und Y (C-436/00, EU:C:2002:704), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230).
{FN:22} - Die Klarstellungen betrafen insbesondere die Art der Sitzverlegung einer Gesellschaft oder die Art der Überführung der Vermögenswerte einer festen Niederlassung (…Urteile vom 6. September 2012, Kommission/Portugal [C-38/10, EU:C:2012:521], vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark [C-261/11, EU:C:2013:480, Rn. 35 bis 37], und vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20]), den Steuertatbestand (Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission/Dänemark [C-261/11, EU:C:2013:480]), die Reinvestition der überführten Vermögenswerte in Ersatzvermögenswerte (Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland [C-591/13, EU:C:2015:230]), die Modalitäten eines Aufschubs der Steuerzahlung (…Urteile vom 25. April 2013, Kommission/Spanien [C-64/11, EU:C:2013:264, Rn. 37], …und vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 62]) sowie das Erfordernis der Stellung von Banksicherheiten (…Urteil vom 23. Januar 2014, DMC [C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 66]).
Vgl. auch Urteile vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (…C-269/09, EU:C:2012:439, Rn. 94 ff.), und vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland (C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 81).
- EuGH, 17.09.2015 - C-589/13
F.E. Familienprivatstiftung Eisenstadt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Rn. 51 Ein Liquiditätsnachteil, der bei einem grenzüberschreitenden Sachverhalt auftritt, kann eine Beschränkung der Grundfreiheiten darstellen, wenn dieser Nachteil bei einem rein nationalen Sachverhalt nicht auftritt (vgl. in diesem Sinne Urteile Metallgesellschaft u. a., C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Rn. 44, 54 und 76, X und Y, C-436/00, EU:C:2002:704, Rn. 36 und 37, Rewe Zentralfinanz, C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 26 bis 30, National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 36 und 37, DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 40 bis 43, und Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 55 bis 61).Zum anderen bleiben die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteile DMC, C-164/12, EU:C:2014:20, Rn. 46 und 47, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 64, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 40).
- EuGH, 23.11.2017 - C-292/16
A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung …
Sieht der Steuerpflichtige diesen Verwaltungsaufwand nicht als übermäßig an und möchte ihn betreiben, kann auch der die Steuerverwaltung treffende Aufwand nicht als übermäßig eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Kommission/Deutschland, C-591/13, EU:C:2015:230, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14
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