Rechtsprechung
| BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23 |
Volltextveröffentlichungen (10)
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AO § 34 Abs 1, AO § ... 34 Abs 3, AO § 41 Abs 1, AO § 173 Abs 1 Nr 1, AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a, EStG § 4 Abs 3 S 2, EStG § 4 Abs 4, ZVG § 20 Abs 1, ZVG § 146 Abs 1, ZVG § 148 Abs 2, ZVG § 152 Abs 1, EStG VZ 2014, EStG VZ 2015, EStG VZ 2016, EStG VZ 2017
Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke - betriebliche Veranlassung der Grundschulden im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung
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Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke - betriebliche Veranlassung der Grundschulden im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung
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§ 34 Abs 1 AO, § 34 Abs 3 AO, § 41 Abs 1 AO, § 173 Abs 1 Nr 1 AO, § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a AO
Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke - betriebliche Veranlassung der Grundschulden im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung - IWW
§ 15a Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes, § ... 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), § 164 Abs. 2 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 173 AO, § 4 Abs. 4 EStG, § 76, § 96 der Finanzgerichtsordnung, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO, § 179 Abs. 1, Abs. 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO, § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG, § 15a Abs. 4 Satz 5 EStG, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FGO, Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes, § 14a Abs. 2 AO, § 48 FGO, § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 40 Abs. 2 FGO, § 60 Abs. 3 FGO, § 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, § 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG, § 34 Abs. 3 AO, § 150, § 152 Abs. 1 ZVG, § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG, § 33 Abs. 1 AO, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, § 41 Abs. 1 Satz 1 AO, § 41 Abs. 1 Satz 2 AO, § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 181 Abs. 1 Satz 1, § 173 Abs. 1 AO, § 164 Abs. 1 Satz 1 AO, § 118 Abs. 2 FGO, § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, § 903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 90a Abs. 1 FGO, § 143 Abs. 2 FGO
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Zur Zwangsverwaltung der zum Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke; betriebliche Veranlassung der Grundschulden im Fall einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung
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Zwangsverwaltung und Grundschulden bei Betriebsaufspaltung
Kurzfassungen/Presse (5)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Mitunternehmerische Betriebsaufspaltung - und die betriebliche Veranlassung der Grundschulden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Zwangsverwaltung der einer Mitunternehmerschaft gehörenden Grundstücke - und die Betriebsaufspaltung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, die Verlustfeststellung - und die Reichweite eines Rechtsmittels
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Der bestandskräftige Gewinnfeststellungsbescheid - und die bisher nicht erfassten Mieterträge
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die vollbeendete Kommanditgesellschaft - und die Klagebefugnis
Besprechungen u.ä. (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Pflichten des Zwangsverwalters bei Gesamt-handsvermögen einer Mitunternehmerschaft (IVR 2026, 78)
- ibr-online (Entscheidungsbesprechung)
Zurechnung von Mieteinkünften und Veräußerungsgewinnen in der Zwangsvollstreckung (IVR 2026, 113)
Sonstiges (2)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 4 Abs 1, EStG § 4 Abs 4, AO § 173 Abs 1 Nr 1
Grundstück, Vermietung, Zwangsverwaltung, Weiterleitung, Zurechnung, Personelle Verflechtung, Gesellschafterwechsel, Neue Tatsache - Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AO § 173 Abs 1 Nr 1 ; EStG § 15 Abs 2 S 1 ; EStG § 4 Abs 1 ; EStG § 4 Abs 4
Verfahrensgang
- FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21
- BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (40)
- BFH, 10.02.2015 - IX R 23/14
Zwangsverwaltung - Einkommensteuer - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
Auszug aus BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23
Dem Vollstreckungsschuldner sind daher die Erträge aus der Verwaltungstätigkeit (hier: Mieteinnahmen) als eigene Einnahmen zuzurechnen, auch wenn sie dem Verwalter oder dem Vollstreckungsgläubiger zufließen (BFH-Urteile vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 15; vom 11.03.2003 - IX R 65-67/01, BFH/NV 2003, 778, unter II.2.Gleichwohl erfüllt er den objektiven Tatbestand der Vermietung und Verpachtung auch während der Zwangsverwaltung (z.B. BFH-Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 15, m.w.N.).
Rn. 48 aaa) Als Vermögensverwalter im Sinne von § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 AO tritt der Zwangsverwalter zwar als weiterer Steuerpflichtiger (§ 33 Abs. 1 AO) neben den Steuerschuldner (BFH-Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 14).
Denn der Zwangsverwalter handelt insoweit im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und Befugnisse, und die Einkommensteuer weist einen hinreichenden Bezug zu dem der Zwangsverwaltung unterliegenden Vermögen auf (BFH-Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 20 f.).
Die Befugnisse des Zwangsverwalters gehen nicht über die Befugnisse des Eigentümers des zwangsverwalteten Grundstücks --hier der G KG-- hinaus (so zum Insolvenzverwalter z.B. BFH-Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 39).
- BFH, 30.11.2017 - IV R 22/15
Betriebliche Veranlassung einer Grundschuldbestellung
Auszug aus BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23
Ausreichend ist auch ein mittelbarer Veranlassungszusammenhang, wobei auch insoweit die konkrete betriebliche Tätigkeit das auslösende Moment für die Entstehung der Aufwendungen sein muss (BFH-Urteil vom 30.11.2017 - IV R 22/15, Rz 17).Ob es sich so verhält, hat das FG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteil vom 30.11.2017 - IV R 22/15, Rz 18).
Rn. 98 f) Aus der betrieblichen Veranlassung der Grundschulden folgt grundsätzlich, dass für die Verpflichtung aus den Grundschulden in Höhe der grundpfandrechtlich gesicherten und noch nicht getilgten Darlehen spätestens dann eine den Gewinn mindernde Rückstellung zu passivieren ist, wenn die Zwangsverwaltung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks angeordnet worden ist (BFH-Urteil vom 30.11.2017 - IV R 22/15, Rz 26; dazu nachfolgend unter 6.).
Rn. 101 aa) Nach der BFH-Rechtsprechung ist eine betrieblich veranlasste Verpflichtung aus Grundschulden, die zum Zwecke der Sicherung eines Anspruchs des Grundpfandgläubigers gegen einen Dritten abgetreten oder bestellt worden sind, in Höhe des grundpfandrechtlich gesicherten und noch nicht getilgten Darlehens grundsätzlich spätestens dann als Rückstellung zu passivieren, wenn die Zwangsverwaltung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks bereits angeordnet worden ist (BFH-Urteile vom 30.11.2017 - IV R 22/15, Rz 26; vom 05.05.2015 - X R 48/13, Rz 48 ff.).
- BFH, 15.05.2024 - IV R 22/21
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 15.05.2024 IV R 21/21 - Korrektur …
Auszug aus BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23
Grundsätzlich kommt es dabei auf den Wissensstand der zur Bearbeitung des Steuerfalls berufenen Dienststelle an, wobei aktenkundige Tatsachen stets als bekannt gelten (BFH-Urteil vom 15.05.2024 - IV R 22/21, Rz 22).Maßgebend für diese Kausalitätsprüfung ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem die Willensbildung des Finanzamts über die Steuerfestsetzung abgeschlossen wird (BFH-Urteil vom 15.05.2024 - IV R 22/21, Rz 26).
Wie das FA H bei Kenntnis bestimmter Tatsachen und Beweismittel einen Sachverhalt im ursprünglichen Bescheid gewürdigt hätte, ist im Einzelfall aufgrund des Gesetzes, wie es nach der damaligen Rechtsprechung des BFH ausgelegt wurde, und der die Finanzbehörden bindenden Verwaltungsanweisungen zu beurteilen, die im Zeitpunkt des ursprünglichen Bescheiderlasses durch das FA H gegolten haben (BFH-Urteil vom 15.05.2024 - IV R 22/21, Rz 26).
- BFH, 08.08.2024 - IV R 1/20
Zu den Besteuerungsfolgen der unentgeltlichen Übertragung eines verpachteten …
Auszug aus BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23
Der BFH ist nicht an die Auslegung des FG gebunden (z.B. BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 22, m.w.N.).Insbesondere war der Kläger nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b FGO i.d.F. des Art. 27 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411; zu dessen Anwendbarkeit BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 25) als ehemaliger Gesellschafter der vollbeendeten G KG zur Klageerhebung befugt.
Klagebefugt waren dann wieder diejenigen ehemaligen Gesellschafter, die im Streitjahr Gesellschafter der (zwischenzeitlich vollbeendeten) Personengesellschaft waren und die nach § 40 Abs. 2 FGO eine eigene Rechtsverletzung durch die angefochtenen selbständigen Feststellungen geltend machten (BFH-Urteil vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BStBl II 2025, 122, Rz 26).
- BFH, 10.11.1994 - IV R 15/93
Darlehen der Gesellschafter der Besitzgesellschaft im Rahmen einer …
Auszug aus BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23
Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Darlehensaufnahme durch die Betriebsgesellschaft zur Verbesserung ihrer Vermögens- und Ertragslage weder notwendig noch zweckmäßig war, sondern festgestellt werden kann, dass für die Darlehenshingabe lediglich private Erwägungen, zum Beispiel der Wunsch nach einer günstigen Kapitalanlage, maßgebend waren (BFH-Urteile vom 25.11.2004 - IV R 7/03, BFHE 208, 207, BStBl II 2005, 354, unter 1.c [Rz 16]; vom 19.10.2000 - IV R 73/99, BFHE 193, 354, BStBl II 2001, 335, unter II.1.a [Rz 18]; vom 10.11.1994 - IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452, unter II.1.Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Zugehörigkeit solcher Darlehen zum notwendigen Betriebsvermögen ist, dass sie ihre Grundlage im wirtschaftlich betrachtet einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen (Organismus) beider Unternehmen haben (BFH-Urteil vom 21.05.1974 - VIII R 57/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613 [Rz 23 f.]) beziehungsweise dazu dienen, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern (z.B. BFH-Urteile vom 10.11.1994 - IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452, unter II.1.
- BFH, 16.04.2002 - IX R 53/98
Zurechnung von Grundstückserträgen bei Zwangsverwaltung; Eintritt in bestehende …
Auszug aus BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23
[Rz 11]; vom 16.04.2002 - IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152, unter II.2.a [Rz 23], m.w.N.).Nach der bereits in den Streitjahren 2014 bis 2016 geltenden ständigen Rechtsprechung des BFH sind auch die im Rahmen der Zwangsverwaltung erzielten Mieteinnahmen dem Grundpfandschuldner zuzurechnen (…z.B. BFH-Urteile vom 11.03.2003 - IX R 65-67/01, BFH/NV 2003, 778; vom 16.04.2002 - IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152).
- BFH, 21.05.1974 - VIII R 57/70
Sachliche Voraussetzungen - Betriebsaufspaltung - Überlassenes Wirtschaftsgut - …
Auszug aus BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23
Maßgeblicher Gesichtspunkt für die Zugehörigkeit solcher Darlehen zum notwendigen Betriebsvermögen ist, dass sie ihre Grundlage im wirtschaftlich betrachtet einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen (Organismus) beider Unternehmen haben (BFH-Urteil vom 21.05.1974 - VIII R 57/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613 [Rz 23 f.]) beziehungsweise dazu dienen, die Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft zu verbessern (z.B. BFH-Urteile vom 10.11.1994 - IV R 15/93, BFHE 176, 535, BStBl II 1995, 452, unter II.1.Denn aufgrund des ab diesem Zeitpunkt bei wirtschaftlicher Betrachtung bestehenden einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillens beider Unternehmen (BFH-Urteil vom 21.05.1974 - VIII R 57/70, BFHE 112, 391, BStBl II 1974, 613 [Rz 23 f.]) dient eine Verbesserung der Vermögens- und Ertragslage der Betriebsgesellschaft durch die mit den Grundschulden abgesicherten Darlehen aus Sicht der G KG als Besitzgesellschaft nunmehr eigenbetrieblichen Zwecken.
- BFH, 11.03.2003 - IX R 65/01
Zwangsverwaltung; VuV-Einkünfte
Auszug aus BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23
Dem Vollstreckungsschuldner sind daher die Erträge aus der Verwaltungstätigkeit (hier: Mieteinnahmen) als eigene Einnahmen zuzurechnen, auch wenn sie dem Verwalter oder dem Vollstreckungsgläubiger zufließen (BFH-Urteile vom 10.02.2015 - IX R 23/14, BFHE 249, 202, BStBl II 2017, 367, Rz 15; vom 11.03.2003 - IX R 65-67/01, BFH/NV 2003, 778, unter II.2.Nach der bereits in den Streitjahren 2014 bis 2016 geltenden ständigen Rechtsprechung des BFH sind auch die im Rahmen der Zwangsverwaltung erzielten Mieteinnahmen dem Grundpfandschuldner zuzurechnen (z.B. BFH-Urteile vom 11.03.2003 - IX R 65-67/01, BFH/NV 2003, 778;… vom 16.04.2002 - IX R 53/98, BFH/NV 2002, 1152).
- BFH, 17.03.2021 - IV R 22/18
Schadensersatz wegen Prospekthaftung bei Beteiligung an einer gewerblich tätigen …
Auszug aus BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23
Rn. 37 Nach § 60 Abs. 3 FGO sind zwar Dritte notwendig beizuladen, die im Sinne von § 48 FGO klagebefugt sind (z.B. BFH-Urteile vom 17.03.2021 - IV R 22/18, Rz 18; vom 30.08.2012 - IV R 44/10, Rz 19).Rn. 38 a) Die G KG war wegen ihrer bereits vor Klageerhebung eingetretenen Vollbeendigung nicht mehr beizuladen (z.B. BFH-Urteile vom 17.03.2021 - IV R 22/18, Rz 19; vom 30.03.2017 - IV R 3/15, Rz 27 f.).
- BFH, 19.01.2023 - IV R 5/19
Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben …
Auszug aus BFH, 25.06.2025 - IV R 1/23
Rn. 29 b) Ein Gewinnfeststellungsbescheid kann nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen (z.B. BFH-Urteil vom 19.01.2023 - IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz 30, m.w.N.).Solche selbständigen Feststellungen sind insbesondere die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Feststellung eines Sonderbetriebsgewinns beziehungsweise einer Sondervergütung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 Halbsatz 2 EStG (z.B. BFH-Urteile vom 23.03.2023 - IV R 8/20 (IV R 7/17), Rz 22, m.w.N.; vom 19.01.2023 - IV R 5/19, BFHE 279, 450, BStBl II 2023, 649, Rz 30, m.w.N.).
- FG Niedersachsen, 06.09.2022 - 13 K 39/21
Erfassen von Mieteinnahmen, die einem Zwangsverwalter direkt zugeflossen sind, …
- BFH, 05.05.2015 - X R 48/13
Schlussbilanz und Aufgabebilanz im Fall der Betriebsaufgabe - Zeitpunkt des …
- BFH, 03.09.2019 - IX R 8/18
Privates Veräußerungsgeschäft: Unentgeltlicher Erwerb bei Übertragung ohne …
- BFH, 29.11.2017 - X R 8/16
Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S. des § 17 EStG und damit …
- BFH, 05.09.2023 - IV R 24/20
Zur Mitunternehmerstellung einer GbR; Abfärbung gewerblicher …
- BFH, 17.06.2019 - IV R 19/16
In Vergangenheit unterlassene Einlage nicht über formellen Bilanzenzusammenhang …
- BFH, 06.03.1997 - XI R 2/96
Konkurs der Betriebsgesellschaft beendet regelmäßig Betriebsaufspaltung und führt …
- BFH, 30.08.2007 - IV R 50/05
Eigenschaft als Sonderbetriebsvermögen lebt nach Ende mitunternehmerischer …
- BFH, 17.11.2004 - I R 96/02
Übernahme bestehender dinglicher Belastungen keine Anschaffungskosten des …
- BFH, 25.11.2004 - IV R 7/03
Darlehen der Besitz-Personengesellschaft an Geschäftspartner der …
- BFH, 25.03.2021 - VIII R 47/18
Zur Annahme von Sonderbetriebseinnahmen bei Stipendiengewährung an die …
- BFH, 29.04.2020 - XI R 18/19
Zur Steuerpflicht eines Kanzleiabwicklers
- BFH, 06.12.2022 - IV R 21/19
Bildung einer Pensionsrückstellung nach § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG bei Pensionszusage …
- BFH, 19.08.1998 - X R 96/95
Schuldzinsen nach Betriebsaufgabe
- BFH, 19.10.2000 - IV R 73/99
Darlehensgewährung bei Betriebsaufspaltung
- BFH, 30.03.2017 - IV R 3/15
Zeitpunkt der Nachversteuerung eines negativen Kapitalkontos auf Grund der …
- BFH, 10.07.2024 - IV R 8/22
Buchwertantrag nach § 3 Abs. 2 UmwStG; Feststellung eines Übernahmeverlusts im …
- BFH, 06.02.2013 - X B 164/12
Absehen von einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO in Anwendung der Grundsätze …
- BFH, 29.03.2012 - IV R 18/08
Faktisches Abstandnehmen vom Eintretenlassen der Folgerungen eines realisierten …
- BFH, 26.06.2002 - IV R 39/01
Existenzgründerzuschüsse nach dem ESF
- BFH, 07.03.1978 - VIII R 38/74
Betriebsaufspaltung - Darlehnsforderung - Betriebsvermögen - …
- BFH, 12.05.1993 - XI R 47/91
Umsatzsteuersonderprüfung während der Zwangsverwaltung
- BFH, 17.04.2019 - IV R 12/16
Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung - Bedeutung des …
- BFH, 30.08.2012 - IV R 44/10
Klagebefugnis und Beiladung der insolventen Personengesellschaft und des …
- BFH, 02.02.2017 - IV R 47/13
Ausgleichsfähiger Verlust aufgrund vorgezogener Einlage nur bei Leistung in das …
- BFH, 16.01.2025 - IV R 28/23
Zur Auswirkung der Hinzurechnung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG auf die Höhe des …
- BFH, 23.03.2023 - IV R 8/20
Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer …
- BFH, 14.12.2023 - IV R 2/21
Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrags bei mehrgemeindlicher Betriebsstätte
- BFH, 10.10.2024 - IV R 10/22
Verlustausgleichsvolumen durch Einlagen trotz sogenannter Mehrentnahmen in …
- BFH, 12.12.2024 - IV R 24/22
Auswirkungen einer rechtsträgerübergreifenden Übertragung stiller Reserven nach § …
- BFH, 26.03.2026 - IV R 4/24
Betriebliche Veranlassung einer Grundschuldbestellung durch eine …
Ausreichend ist auch ein mittelbarer Veranlassungszusammenhang, wobei auch insoweit die konkrete betriebliche Tätigkeit das auslösende Moment für die Entstehung der Aufwendungen sein muss (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 25.06.2025 - IV R 1/23, Rz 80; vom 30.11.2017 - IV R 22/15, Rz 17).Ob es sich so verhält, hat das FG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BFH-Urteile vom 25.06.2025 - IV R 1/23, Rz 81; vom 30.11.2017 - IV R 22/15, Rz 18).
Zu einer nach außen hin erkennbaren Änderung der Zweckbestimmung (BFH-Urteil vom 25.06.2025 - IV R 1/23, Rz 90) ist es nicht gekommen.
- FG Münster, 24.11.2023 - 4 K 2336/16
Abzug von Aufwendungen als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte
Ob dies der Fall ist, ist von dem Finanzgericht unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (…BFH-Urteil vom 30.11.2017 IV R 22/15, BFH/NV 2018, 335, Rn. 17 f.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.09.2022 13 K 39/21, EFG 2023, 44, Rn. 103 Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 1/23; siehe auch FG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2004 3 K 1060/02 F, EFG 2005, 344, rkr.).Rn. 96 Allerdings entspricht dies zur Überzeugung des hier entscheidenden Senats nicht der o. g. finanzgerichtlichen Rechtsprechung zur ertragsteuerlichen Behandlung von Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung aus betriebliche Grundstücke belastenden Grundschulden (…BFH-Urteil vom 30.11.2017 IV R 22/15, BFH/NV 2018, 335, Rn. 17 f.; Niedersächsisches FG, Urteil vom 06.09.2022 13 K 39/21, EFG 2023, 44, Rn. 103 Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 1/23).
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