Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Weitere Entscheidung unten: BVerfG, 11.07.2007

Rechtsprechung
   BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,66
BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 (https://dejure.org/2007,66)
BVerfG, Entscheidung vom 19.09.2007 - 2 BvF 3/02 (https://dejure.org/2007,66)
BVerfG, Entscheidung vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 (https://dejure.org/2007,66)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,66) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht
  • Judicialis

    NBG § 76 b; ; NBG § 80 Abs. 2; ; NBG § 80 a; ; NBG § 80 a Abs. 2; ; NBG § 80 a Abs. 3 Satz 1; ; NBG § 80 b; ; NBG § 80 c; ; NBG § 80 c Abs. 1; ; NBG § 80 c Abs. 2; ; NBG § 80 c Abs... . 2 Nr. 1; ; NBG § 80 c Abs. 2 Satz 2; ; NBG § 80 c Abs. 3; ; NBG § 80 c Abs. 4; ; BRRG § 44 a; ; LBG Baden-Württemberg § 213; ; BBG § 72 a; ; BVerfGG § 13 Nr. 6; ; BVerfGG § 76 Abs. 1; ; BVerfGG § 76 Abs. 1 Nr. 2; ; BeamtVG § 5 Abs. 3 Satz 1; ; GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 6; ; GG Art. 9 Abs. 3; ; GG Art. 12; ; GG Art. 20 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 4; ; GG Art. 33 Abs. 5; ; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 2; ; GG Art. 100 Abs. 1

  • Wolters Kluwer

    Beachtung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; Verstoß gegen den Hauptberuflichkeitsgrundsatz und das Alimentationsprinzip; Möglichkeit der familienbezogenen Teilzeitbeschäftigung für Beamte und Richter; Anpassung der Bedingungen des Berufslebens an die ...

  • hensche.de

    Teilzeitbeschäftigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 5
    Verfassungsmäßigkeit der Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Antraglose Teilzeitbeschäftigung von Beamten ist verfassungswidrig

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten verfassungswidrig

Sonstiges

Papierfundstellen

  • BVerfGE 119, 247
  • NJW 2007, 3707 (Ls.)
  • NVwZ 2007, 1396
  • DVBl 2007, 1359
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (425)Zitiert selbst (51)

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Versorgungsänderungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
    Geschützt sind daher nur diejenigen Regelungen, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt maßgeblich prägen, sodass ihre Beseitigung auch das Wesen des Berufsbeamtentums antasten würde (vgl. BVerfGE 43, 177 ; 114, 258 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat stets betont, dass der öffentliche Dienst mit Konditionen werben muss, die einem Vergleich mit der privaten Wirtschaft standhalten können (vgl. BVerfGE 114, 258 ; m.w.N.).

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; stRspr).

    Sie ist aber Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte ihm zur Verfügung stellt und seine Dienstpflichten nach Kräften erfüllt (vgl. BVerfGE 114, 258 ; stRspr).

    Rn. 72 b) Im Hinblick auf die Funktion des Alimentationsgrundsatzes, der gemeinsam mit dem Lebenszeitprinzip die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichern soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 114, 258 ; stRspr), sind der Absenkung der Bezüge, wie sie mit einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung verbunden ist, aber Grenzen gesetzt.

  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 1/52

    Teuerungszulage

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 62, 374 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat dies mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass Art. 33 Abs. 5 GG bei diesen Grundsätzen nicht nur "Berücksichtigung", sondern auch "Beachtung" verlangt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 11, 203 ;… 61, 43 , sowie Merten, ZBR 1996, S. 353 ).

    Zu diesem Kernbestand von Strukturprinzipien gehören unter anderem der Grundsatz der Hauptberuflichkeit (vgl. BVerfGE 9, 268 ; 55, 207 ; 71, 39 ) und das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 76, 256 ; 99, 300 ; 106, 225 ).

    Der Einsatz wirtschaftlicher Kampf- und Druckmittel zur Durchsetzung eigener Interessen, insbesondere auch kollektive Kampfmaßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG wie das Streikrecht, sind ihm verwehrt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; BVerwGE 73, 97 ; 69, 208 ).

    Der Beamte muss über ein Nettoeinkommen verfügen, das seine rechtliche und wirtschaftliche Sicherheit und Unabhängigkeit gewährleistet und ihm über die Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus einen seinem Amt angemessenen Lebenskomfort ermöglicht (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 114, 258 ; stRspr).

  • BVerfG, 17.10.1957 - 1 BvL 1/57

    Hauptamtlicher Bürgermeister

    Auszug aus BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
    Die Übernahme der funktionswesentlichen tradierten Grundstrukturen des Berufsbeamtentums in das Grundgesetz beruht auf einer Funktionsbestimmung des Berufsbeamtentums als Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ; stRspr).

    Rn. 49 d) Seine Aufgabe kann das Berufsbeamtentum nur erfüllen, wenn es rechtlich und wirtschaftlich gesichert ist (vgl. BVerfGE 7, 155 ).

    Die Strukturentscheidung des Art. 33 Abs. 5 GG belässt ausreichend Raum, die geschichtlich gewachsene Institution in den Rahmen unseres heutigen Staatslebens einzufügen (vgl. BVerfGE 3, 58 ; 62, 374 ; 70, 69 ) und den Funktionen anzupassen, die das Grundgesetz dem öffentlichen Dienst in der freiheitlichen, rechts- und sozialstaatlichen Demokratie zuschreibt (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 8, 1 ; 9, 268 ; 15, 167 ).

    Rn. 72 b) Im Hinblick auf die Funktion des Alimentationsgrundsatzes, der gemeinsam mit dem Lebenszeitprinzip die persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beamten sichern soll (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 114, 258 ; stRspr), sind der Absenkung der Bezüge, wie sie mit einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung verbunden ist, aber Grenzen gesetzt.

  • BVerfG, 27.01.2015 - 1 BvR 471/10

    Ein pauschales Kopftuchverbot für Lehrkräfte in öffentlichen Schulen ist mit der …

    Der Respekt vor dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber verbietet es, im Wege der Auslegung einem nach Sinn und Wortlaut eindeutigen Gesetz einen entgegengesetzten Sinn beizulegen oder den normativen Gehalt einer Vorschrift grundlegend neu zu bestimmen (vgl. BVerfGE 90, 263 ; 119, 247 ; 128, 193 ; 132, 99 ).
  • BVerfG, 12.06.2018 - 2 BvR 1738/12

    Streikverbot für Beamte verfassungsgemäß

    Rn. 118 a) Art. 33 Abs. 5 GG ist unmittelbar geltendes Recht und enthält einen Regelungsauftrag an den Gesetzgeber sowie eine institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 117, 330 ; 119, 247 ).

    Es soll eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfGE 7, 155 ; 119, 247 ; stRspr).

    Rn. 120 c) Zu dem Kernbestand von Strukturprinzipien, bei dem die Beachtenspflicht den Weg zu tiefgreifenden strukturellen Veränderungen durch den einfachen Gesetzgeber versperrt, gehören unter anderem die Treuepflicht der Beamten (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 119, 247 ), das Lebenszeitprinzip (vgl. BVerfGE 71, 255 ; 121, 205 ), das Alimentationsprinzip (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 49, 260 ; 70, 251 ; 99, 300 ; 106, 225 ; 117, 372 ; 139, 64 ; 140, 240 ) und der damit korrespondierende Grundsatz, dass die Besoldung der Beamten einseitig durch Gesetz zu regeln ist (vgl. BVerfGE 44, 249 ; siehe auch BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ).

    Diese prägenden Strukturmerkmale stehen dabei nicht unverbunden nebeneinander, sondern sind aufeinander bezogen (zu Lebenszeit- und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 119, 247 ; 121, 205 ; zu Treuepflicht und Alimentationsprinzip vgl. BVerfGE 21, 329 ; 44, 249 ; 130, 263 ; zu Treuepflicht des Beamten und Fürsorgepflicht des Dienstherrn vgl. BVerfGE 9, 268 ; ferner auch BVerfGE 71, 39 ).

    Der Einsatz wirtschaftlicher Kampf- und Druckmittel zur Durchsetzung eigener Interessen, insbesondere auch kollektive Kampfmaßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG wie das Streikrecht, lassen sich mit der Treuepflicht des Beamten nicht vereinbaren (vgl. BVerfGE 119, 247 m.w.N.).

    Rn. 123 cc) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ; 139, 64 ; 140, 240 ).

    Rn. 124 Mit der unmittelbaren objektiven Gewährleistung des angemessenen Lebensunterhalts begründet Art. 33 Abs. 5 GG zugleich aber auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht des einzelnen Beamten gegenüber dem Staat (vgl. BVerfGE 99, 300 ; 107, 218 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Schon aus dem insoweit unveränderten Wortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des öffentlichen Dienstrechts weiterhin die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu berücksichtigen hat (vgl. BVerfGE 119, 247 ).

    Gleichwohl verstoßen Änderungen, die mit den Grundstrukturen des von Art. 33 Abs. 5 GG geschützten Leitbilds des deutschen Berufsbeamtentums nicht in Einklang gebracht werden können, auch weiterhin gegen die Vorgaben der Verfassung (vgl. BVerfGE 119, 247 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - 2 C 1.13 - unter Verweis auf drei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 8, 1 ; 44, 249 ; 119, 247 ) davon aus, dass Art. 33 Abs. 5 GG aufgrund seiner inhaltlichen Bestimmtheit unmittelbar gelte und dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 GG vorgehe, soweit sein Anwendungsbereich reiche (vgl. BVerwGE 149, 117 ).

    Die beiden erstgenannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts befassen sich indes schon nicht mit Art. 9 Abs. 3 GG; die Entscheidung zur antragslosen Teilzeitbeschäftigung (vgl. BVerfGE 119, 247 ) erwähnt die Koalitionsfreiheit zwar am Rande, trifft aber keine Aussage über das Verhältnis zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums.

    Der Einsatz wirtschaftlicher Kampf- und Druckmittel zur Durchsetzung eigener Interessen, insbesondere auch kollektive Kampfmaßnahmen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG wie das Streikrecht, seien ihm verwehrt (BVerfGE 119, 247 m.w.N.).

    Inhaltlich verlangt die Treuepflicht, dass der Beamte bei Erfüllung der ihm anvertrauten Aufgaben seine eigenen Interessen zurückzustellen hat (vgl. BVerfGE 119, 247 ).

    Rn. 151 Eine enge Beziehung weist das Streikverbot darüber hinaus zu dem Alimentationsprinzip auf (vgl. BVerfGE 44, 249 ; 130, 263 ), das nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums darstellt (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ; 130, 263 ).

    Der Beamte verpflichtet sich mit Eintritt in das Beamtenverhältnis, seine gesamte Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung zu stellen (vgl. BVerfGE 21, 329 ; 119, 247 ).

    Als Ausgleich hat der Dienstherr den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfGE 130, 263 mit Verweis auf BVerfGE 8, 1 ; 117, 330 ; 119, 247 ).

    Zwar nehmen Lehrer in der Regel nicht schwerpunktmäßig hoheitlich geprägte Aufgaben wahr (vgl. BVerfGE 119, 247 ).

  • BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15

    Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, …

    Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenzen dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Januar 1999 - 1 BvR 2161/94 - BVerfGE 99, 341 und vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02 - BVerfGE 119, 247 ).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerfG

Rechtsprechung
   BVerfG, 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,1858
BVerfG, 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07 (https://dejure.org/2007,1858)
BVerfG, Entscheidung vom 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07 (https://dejure.org/2007,1858)
BVerfG, Entscheidung vom 11. Juli 2007 - 1 BvR 1025/07 (https://dejure.org/2007,1858)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,1858) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    BVerfGG § 93a; ; BVerfGG § 93a Abs. 2; ; BVerfGG § 93b; ; BGB § 402; ; BGB §§ 404 ff.; ; GG Art. 1 Abs. 1; ; GG Art. 2 Abs. 1

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 402
    Wirksame Abtretung einer Darlehensforderung

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsmäßige Anforderungen an den informationellen Selbstschutz im Recht der Forderungsabtretung; Wirksamkeit der Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut trotz der möglichen Verletzung vertraglicher oder datenschutzrechtlicher Regelungen; Zweck ...

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de

    BGB § 488 § 399
    Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Bank

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Zusammenfassung)

    Forderungsabtretung: Was ist zu beachten, wenn Darlehen verkauft und abgetreten werden?

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1
    Zur Frage, ob und inwieweit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Abtretung einer Darlehensforderung entgegenstehen kann

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Verkauf von Darlehensforderungen verstößt nicht gegen die Verfassung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGK 11, 404
  • NJW 2007, 3707
  • ZIP 2007, 2348
  • NZI 2008, 44
  • WM 2007, 1694
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07
    Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

    Der Einzelne ist vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit (vgl. BVerfGE 65, 1 ).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07
    Eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen des Betroffenen droht insbesondere dann, wenn Informationen über Kontoinhalte und Kontobewegungen gezielt zusammengetragen werden (vgl. zu staatlichen Ermittlungsmaßnahmen BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03 u.a. -, unter C I 1 b).
  • BGH, 27.02.2007 - XI ZR 195/05

    Bankgeheimnis und Bundesdatenschutzgesetz hindern nicht die wirksame Abtretung …

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07
    gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27. Februar 2007 - XI ZR 195/05 -.
  • BVerfG, 23.10.2006 - 1 BvR 2027/02

    Versicherungsvertragliche Obliegenheit zur Schweigepflichtentbindung muss …

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07
    Daraus folgt eine staatliche Verantwortung, die Voraussetzungen selbstbestimmter Kommunikationsteilhabe zu gewährleisten (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 1 BvR 2027/02 -, www.bundesverfassungsgericht.de).
  • BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 239/90

    Offenbarung der Entmündigung

    Auszug aus BVerfG, 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07
    Verfehlt der Richter, der eine privatrechtliche Streitigkeit entscheidet, den Schutzgehalt dieses Rechts, so verletzt er durch sein Urteil das Grundrecht des Bürgers in seiner Funktion als Schutznorm (vgl. BVerfGE 84, 192 ).
  • BAG, 16.11.2010 - 9 AZR 573/09

    Einsicht in Personalakte - beendetes Arbeitsverhältnis

    Der einzelne Bürger soll mit hinreichender Sicherheit überschauen können, welche ihn betreffenden Informationen über bestimmte Bereiche seiner sozialen Umwelt bekannt sind und gegebenenfalls unter denkbaren Kommunikationspartnern kursieren können (…vgl. BVerfG 10. März 2008 - 1 BvR 2388/03 - Rn. 59, BVerfGE 120, 351 ; 11. Juli 2007 - 1 BvR 1025/07 - Rn. 12, NJW 2007, 3707 ;… 13. Juni 2007 - 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04, 1 BvR 603/05 - Rn. 87, BVerfGE 118, 168 ).

    Rn. 39 Dabei vermittelt das allgemeine Persönlichkeitsrecht keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über bestimmte Informationen (BVerfG 11. Juli 2007 - 1 BvR 1025/07 - Rn. 11, NJW 2007, 3707).

    Für den Privatrechtsverkehr kann die Rechtsordnung Pflichtenbindungen für persönlichkeitsrelevante Informationsverarbeitungen vorsehen, soweit dies hinreichend gewichtigen Belangen des Allgemeinwohls dient und angemessen ist (BVerfG 11. Juli 2007 - 1 BvR 1025/07 - Rn. 13, aaO).

  • BGH, 06.06.2019 - IX ZR 272/17

    Insolvenz eines Kassenzahnarztes: Abtretbarkeit von Vergütungsforderungen eines …

    Der Schuldner kann seine Verpflichtung, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern, ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht (§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB) nicht erfüllen (BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 11. Juli 2007 - 1 BvR 1025/07, NJW 2007, 3707, 3708; BGH, Urteil vom 25. März 1993 - IX ZR 192/92, BGHZ 122, 115, 117 f;… vom 21. Januar 2010, aaO;… vom 10. Oktober 2013 - III ZR 325/12, NJW 2014, 141 Rn. 9).
  • BGH, 27.10.2009 - XI ZR 225/08

    Abtretung von Darlehensforderungen durch eine Sparkasse wirksam

    Sie dient der Verkehrsfähigkeit von Forderungen und damit einem für die Privatrechtsordnung wesentlichen Allgemeinbelang (BVerfG, WM 2007, 1694).
  • OLG Saarbrücken, 27.10.2016 - 4 U 46/15

    Forderungsabtretung: Umfang der Informationspflichten des Abtretenden bei …

    Sie dient der Verkehrsfähigkeit von Forderungen und damit einem für die Privatrechtsordnung wesentlichen Allgemeinbelang (BVerfG NJW 2007, 3707, 3708).

    Wenn im Einzelfall das Geheimhaltungsinteresse des Schuldners überwiegt, kann dies allerdings in dem schuldrechtlichen Verhältnis zwischen Schuldner und Zedent zu berücksichtigen sein (BVerfG NJW 2007, 3707, 3708).

    In einem solchen Fall sind die Zivilgerichte berufen, der grundrechtlichen Gewährleistung der informationellen Selbstbestimmung des Schuldners bei der Auslegung und Anwendung des Zivilrechts Rechnung zu tragen (BVerfG NJW 2007, 3707, 3708).

    Für die Abtretung einer Darlehensforderung durch ein Kreditinstitut - wie hier - lässt sich bei typisierender Betrachtung nicht feststellen, dass dem Geheimhaltungsinteresse des Schuldners der Vorzug zu geben ist (BVerfG NJW 2007, 3707, 3708).

    Hieran ändert sich grundsätzlich nichts, wenn Darlehensgeber ein Kreditinstitut ist (BVerfG NJW 2007, 3707, 3708), wie hier die beklagte Sparkasse.

  • LG Oldenburg, 03.04.2014 - 5 O 2164/12

    Weitergabe eines privaten Sachverständigengutachtens an Dritte zur Überprüfung

    Letzteres umfasst die Befugnis des Einzelnen, über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten selbst zu bestimmen (BVerfG NJW 2007, 3707).
  • OLG Schleswig, 18.10.2007 - 5 U 19/07

    Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen einer Sparkasse

    Wenn das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Juli 2007 (1 BvR 1025/07 - WM 2007, 1694) in Bezug auf die Abtretung von Darlehensforderungen einer Bank ausführt, die gesetzliche Wertung, dass eine Abtretung von Darlehensforderungen "ungeachtet einer persönlichkeitsrechtlichen Relevanz der nach § 402 BGB zu erteilenden Auskünfte" keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, dann betrifft diese Feststellung in gleichem Maße die Abtretung von Forderungen einer Sparkasse.
  • OLG München, 26.02.2008 - 5 U 5102/06

    Darlehen: Einwendungen des Darlehensnehmers nach Abtretung der Darlehensforderung …

    Die Verfassungsbeschwerde dagegen ist vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 11.07.2007, 1 BvR 1027/07, (WM 2007, 1694 f.; ZIP 2007, 2348 ff.) nicht zur Entscheidung angenommen worden.
  • OLG Hamm, 07.09.2009 - 5 U 42/09

    Formularmäßige Vereinbarung der Unterwerfung der sofortigen Zwangsvollstreckung …

    Rn. 62 Die Abtretungen der Grundschuld (und der zugrundeliegenden Forderungen) verstießen auch gegen kein gesetzliches Verbot oder das Bankgeheimnis (vgl. BGH NJW 2007, 2106 und BVerfG NJW 2007, 3707 ff.).

    Rn. 68 Ein mit der Zession verbundener Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht kann lediglich auf schuldrechtlicher Ebene eine Schadensersatzpflicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB auslösen, berührt aber die Wirksamkeit der dinglichen Verfügungsgeschäfte - also die Abtretung von Forderungen und Grundschuld - nicht (vgl. BGH NJW 2007, 2106 ff. und daran anschließend BVerfG NJW 2007, 3707 ff.).

  • OLG Dresden, 28.04.2008 - 8 U 65/08

    Übertragung von Forderungen im Wege der Ausgliederung - Voraussetzungen an die …

    Letzteres oder ein gesetzliches Abtretungsverbot ließ sich entgegen der Ansicht des Beklagten auch nicht aus dem Bankgeheimnis ableiten (BGH, Urteil vom 27.02.2007 - XI ZR 195/05, BGHZ 171, 180 sowie BVerfG, Beschluss vom 11.07.2007 - 1 BvR 1025/07, WM 2007, 1694).
  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 VA 63/19

    Berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer vollzogenen …

    Eine erhebliche Beeinträchtigung der Interessen der Betroffenen droht insbesondere dann, wenn Informationen über Kontoinhalte und Kontobewegungen gezielt zusammengetragen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juli 2007, 1 BvR 1025/07, NJW 2007, 3707 [juris Rn. 21]).
  • OLG Frankfurt, 17.06.2010 - 16 U 229/08

    Keine Nichtigkeit der Abtretung einer Darlehensforderung an eine Nichtbank wegen …

  • OLG Brandenburg, 19.02.2010 - 4 U 149/08

    Wirksamkeit der Abtretung von Darlehensforderungen eines Kreditinstituts; …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht BVerfG
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht